Daten
Kommune
Krefeld
Größe
279 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 06:28
Stichworte
Inhalt der Datei
TOP
Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
öffentlich
Datum 14.06.2017
Nr.
4103 /17
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: - Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Rat
06.07.2017
Betreff
Kostensteigerung, Baumaßnahme KInvFöG Lärmbekämpfung, LOA, Marktstraße von Frankenring bis
Karlsplatz
Beschlussentwurf:
Die Kostensteigerung um 530.000 EUR auf 1.036.200 EUR bei der obigen Maßnahme wird beschlossen.
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen X ja
Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
nein
Begründung
Seite 1
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr. 4103 /17
Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt:
ja
Innenauftrag:
Kostenart:
PSP-Element:
X nein
P06602030000 - Straßenbau und -instandsetzung
78520000 - Tiefbaumaßnahmen
7.266100.700.200 - KInvFöG, Lärmbekämpfung, LOA, Markstraße
Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich dauernde Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft:
Personalkosten
Sachkosten
Kapitalkosten
(Abschreibungen oder Zinsen)
20.730,00 EUR
Kosten insgesamt
20.730,00 EUR
abzüglich
- Erträge
- Einsparungen
- 20.730,00 EUR
Bemerkungen
Begründung
Seite 2
Nach § 11 Abs. 4 Pkt. c der Zuständigkeitsordnung vom 05.03.2012 entscheidet der Bauausschuss (heute: Ausschuss für Bauen, Wohnen und Mobilität) über die Kostenfeststellung der
Maßnahmen gem. den Buchstaben a) und b).
Gem. § 13 Abs. 3 entscheidet der Finanz- und Beteiligungsausschuss (heute: Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften) über erhebliche Kostensteigerungen bei Baumaßnahmen, soweit sie im Einzelfall 50.000 € oder 15 % der im Rahmen der Zuständigkeit eines Ausschusses festgesetzten Baukosten übersteigen.
Der Ausschuss für Bauen, Wohnen und Mobilität tagt planmäßig am 21.06.2017 und am
05.09.2017.
Der Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften tagt planmäßig am 28.06.2017
und am 13.09.2017.
Aufgrund der Vorlauffristen können die Ausschusssitzungen im Juni nicht mehr avisiert werden.
Die Verwaltung wird in der Sitzung des Ausschusses für Bauen, Wohnen und Mobilität am
21.06.2017, und in der Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften
am 28.06.2017, die Kostenerhöhung vorstellen.
Die Kostensteigerung wird daher nach § 1 Abs. 5 der Zuständigkeitsordnung dem Rat am
06.07.2017 zur Beschlussfassung vorgelegt.
Zur Vorkalkulation vom 13.01.2014 wurde lediglich die Fläche der Marktstraße von 5700 m² betrachtet, welche mit lärmoptimierten Asphalt hergestellt werden sollte.
Diese Fläche wurde mit 90 EUR/m² multipliziert. Der Preis ist gültig für einen unkomplizierten
Austausch von 36 cm unbelastetem Oberbaumaterial, gegen einen neuen 36 cm dicken Asphaltaufbau
mit lärmoptimierten Asphalt.
Zur endgültigen Kalkulation vom 08.06.2017 wurden zusätzlich zur Grundfläche der Marktstraße,
die Arbeiten an den Einmündungen und in den Randbereichen
das Auswechseln der Rinne
die Markierungsarbeiten
das Herstellen von Induktionsschleifen im Bereich der LSA
das Austauschen der Schieberkappen
sowie der barrierefreie Ausbau der Überwege
betrachtet.
Zunächst widersprüchliche Aussagen -über Bodenbeschaffenheit und Bodenqualität- wurden um
zwei umfassende Bodenanalysen ergänzt.
Im Ergebnis muss bei dieser Baumaßnahme zusätzlich
eine Untergrundverbesserung mit RCL-Schotter hergestellt werden
Betontragschichten aufgebrochen und entsorgt werden
ein mit Kupfer, Arsen und Chlorid belasteter Boden entsorgt werdenEine anfängliche Vorkalkulation von 506.200 EUR für die reine Asphaltfläche ergibt bei umfassender Betrachtung der Gesamtmaßnahme einen kalkulierten Preis von 1.036.200 EUR.
Der Stadtkämmerer wurde gem. § 8 d) der Haushaltssatzung für das Jahr 2017 ermächtigt – unabhängig von den Wertgrenzen in der Hauptsatzung der Stadt Krefeld – außer- und überplanmäßige Mittelbereitstellungen gemäß § 83 GO NRW für die vom Rat der Stadt Krefeld beschlossenen Maßnahmen des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes NRW auszusprechen, sofern die
Deckung durch Einsparung bei anderen Maßnahmen des Programms möglich ist. Die Pflicht zur
quartalsweisen Information des Rates bleibt hiervon unberührt.