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Verwaltungsvorlage (59. Satzung Anlage zur Vorlage.doc)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
141 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 06:28
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Inhalt der Datei

Anlage zu Vorlage Nr. 1618/15 59. Satzung über Erschließungsanlagen in der Stadt Krefeld vom________________ 1. Hans- Bos-Straße einschließlich Wendeanlage 2. Dakerstraße einschließlich Wendeanlage 3. Kaiserswerther Straße - von Hausnummer 166 bis einschließlich Hausnummer 119 bzw. 120 (inklusive Hausnummer 122 i) 4. Fichtenhainer Allee/Campus Fichtenhain – von Anrather Straße bis Ring Campus Fichtenhain – Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nord-rheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666) zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. Februar 2015 (GV NRW S. 208) und der §§ 132 und 133 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntma-chung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748) und des § 2 der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Krefeld vom 15. Juni 1990 (Krefelder Amtsblatt Nr. 26 vom 28. Juni 1990, S. 153) in der Fassung der 9. Änderungssatzung vom 20. Okto-ber 2014 (Krefelder Amtsblatt Nr. 44 vom 30. Oktober 2014, S. 296) hat der Rat der Stadt Krefeld in seiner Sitzung am _______________ folgende Satzung beschlossen: 1. Für die Hans-Bos-Straße einschließlich Wendeanlage ist der beitragsfähige Erschließungsaufwand zu ermitteln und auf die erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Das Regelprofil der Straße beträgt 5,50 m, im Bereich der Wendeanlage 16 m und liegt innerhalb der beitragsfähigen Breite. Die Straße besteht aus einer gepflasterten Mischfläche mit Parkständen. Die Entwässerung der befestigten Straßenflächen erfolgt über Rinnen in Versickerungsmulden innerhalb der öffentlichen Grünflächen. Die Beleuchtung erfolgt durch einseitige Mastaufsatzleuchten. 2. Für die Dakerstraße einschließlich Wendeanlage ist der beitragsfähige Erschließungsaufwand zu ermitteln und auf die erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Das Regelprofil der Straße beträgt 15 m, im Bereich der Wendeanlage 30 m und liegt innerhalb der beitragsfähigen Breite. Die Straße besteht aus einer Fahrbahn, beidseitigen Längsparkstreifen sowie Grünflächen mit teilweiser Baumbepflanzung und beidseitigem gemeinsamen Geh- und Radweg. Die Beleuchtung erfolgt durch beidseitige Mastaufsatzleuchten. Die Entwässerung erfolgt durch die an die öffentlichen Entwässerungsanlagen angeschlossenen Straßeneinläufe (Trennsystem). 3. Für die Kaiserswerther Straße von Hausnummer 166 bis einschließlich Hausnummer 119 bzw. 120 (inklusive Haus Nr. 122 i) ist der beitragsfähige Erschließungsaufwand zu ermitteln und auf die erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Abrechnungsfähig ist lediglich der beitragsfähige Aufwand für den Ausbau, der innerhalb der Grenzen der 8. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 169 westlich Düsseldorfer Straße – Verkehrsfläche nördliche Kaiserwerther Straße – durchgeführt wurde. Das Regelprofil der Straße beträgt im Mittel 9,85 m und liegt damit innerhalb der beitragsfähigen Breite. Die Straße besteht aus einer gepflasterten Mischfläche mit Parkflächen und Parkständen sowie teilweise beidseitigen Grünflächen mit teilweiser Baumbepflanzung. Die Beleuchtung erfolgt durch einseitige Mastaufsatzleuchten. Die Entwässerung erfolgt durch die an die öffentlichen Entwässerungsanlagen angeschlossenen Straßeneinläufe (Trennsystem). 4. Für die Fichtenhainer Allee/Campus Fichtenhain – von Anrather Straße bis Ring Campus Fichtenhain – ist der beitragsfähige Erschließungsaufwand zu ermitteln und auf die erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Die Straße besteht aus einer Fahrbahn und einem beidseitigen Gehweg. Die Beleuchtung erfolgt über beidseitige Mastaufsatzleuchten. Die Entwässerung erfolgt durch die an die öffentlichen Entwässerungsanlagen angeschlossenen Straßeneinläufe (Trennsystem). Die die Fahrbahn überwiegend trennende denkmalgeschützte Allee wird nicht in die Erschließungsbeitragsabrechnung einbezogen. Das Regelprofil des abrechnungsfähigen Bereichs liegt innerhalb der zulässigen Breite.