Daten
Kommune
Krefeld
Größe
274 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 06:28
Stichworte
Inhalt der Datei
TOP
Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
öffentlich
Nr.
4981 /18
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: - 20/1 - pl Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften
15.05.2018
Betreff
Bericht zur Bürgerbeteiligung bei der Stadt Krefeld im 4. Quartal 2017
Beschlussentwurf:
Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja
Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
X nein
Begründung
Seite 1
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr. 4981 /18
Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt:
ja
nein
Innenauftrag:
Kostenart:
PSP-Element:
Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft:
Personalkosten
Sachkosten
Kapitalkosten
(Abschreibungen oder Zinsen)
Kosten insgesamt
abzüglich
0,00 EUR
- Erträge
- Einsparungen
0,00 EUR
Bemerkungen
Begründung
Seite 2
Mit Beschluss des Rates vom 11.12.2014 wurde die Verwaltung beauftragt, für Krefeld einen Sparmaßnahmen-Ideenwettbewerb zu entwickeln.
Hierfür wurde ein interaktives Formular entwickelt und ins Internet eingestellt, über das die Bürgerinnen
und Bürger ihren Sparvorschlag einreichen können.
Krefelder Bürgerinnen und Bürger erhalten somit die Möglichkeit, sich mit eigenen Sparvorschlägen an
der Haushaltskonsolidierung der Stadt Krefeld zu beteiligen.
Das Verfahren zur Bürgerbeteiligung startete am 10.12.2015 mit Einbringung des Haushaltsplanentwurfes
2016 und wurde gleichzeitig durch einen Presseartikel der Öffentlichkeit bekannt gemacht.
In der Zeit vom 01.10.2017 bis 31.12.2017 ist ein Sparvorschlag bei der Stadt Krefeld eingegangen. Dieser
wird im Folgenden im Wortlaut genannt und die Beantwortung der Verwaltung beigefügt:
a. Sparvorschlag
"Überprüfen Sie doch einmal die Vermögensverhältnisse des Herrn Hartmut Hopp. Sollte der Fakt-Beitrag
korrekt sein und Sie hätten die Möglichkeit, ein Grundstück des Herrn in Argentinien zu beschlagnahmen,
wäre dies ein Beitrag, die Sozialhilfe des Herrn Hopp für die Stadt Krefeld einzusparen. Wenn ein Kind in
Deutschland Sozialhilfe bezieht und zur 1. Hl. Kommunion Geldgeschenke erhält, muss es dies angeben
und es wird auf die Sozialhilfe angerechnet.
Der Sozialstaat Deutschland sollte sich schämen, so untätig zu sein!
Nehmen Sie Ihre Aufgabe wahr oder leiten Sie die Beschwerde an die zuständige Stelle weiter! Aber
wahrscheinlich ist wieder einmal niemand zuständig. Traurig, dass ich für diese Menschen Steuern zahle!"
b. Antwort der Verwaltung
"Im Rahmen des Antragsverfahrens auf Sozialhilfe werden grundsätzlich auch die Vermögensverhältnisse
eingehend geprüft. Eine konkrete Antwort auf Ihre Anregung ist mir aufgrund des Sozialdatenschutzes
nicht möglich.
Nach den §§ 67 ff. Sozialgesetzbuch (SGB) X unterliegen Sozialdaten einem besonders hohen Schutz. Sie
dürfen gemäß § 67 d Abs. 1 SGB X nur aufgrund einer Übermittlungsbefugnis nach den §§ 68 bis 77 SGB X
oder nach einer anderen Rechtsvorschrift im Sozialgesetzbuch übermittelt werden. Diese Regelungen
sind zudem für die Übermittlung von Sozialdaten abschließend. Daher bin ich rechtlich an jedweder Auskunft zu Ihrer Anregung gehindert."
Nachrichtlich:
Grundsätzlich ist jeder, der z. B. Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII beantragt, dazu verpflichtet,
wahrheitsgemäße Angaben über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu machen. Bei Antragstellung und in regelmäßigen Abständen werden die persönlichen und finanziellen Verhältnisse der Hilfebedürftigen auch anhand von vorzulegenden Kontoauszügen überprüft.
Sofern es keine konkreten Anhaltspunkte gibt, erfolgt keine Recherche über möglicherweise vorhandenes
Grundvermögen und ist rechtlich auch nicht zulässig. Dies gilt sowohl für Grundstücke im In- wie im Ausland. Die Ermittlung von ausländischem Immobilienvermögen ist in der Regel ungleich schwerer als in
Deutschland. Erfolge sind davon abhängig, ob es überhaupt Grundstückskataster (häufig dezentral, selten
zentral) gibt und ob zwischenstaatliche Abkommen existieren, die Auskünfte des ausländischen Staates
zulassen. Selbst wenn Kataster und zwischenstaatliche Abkommen vorhanden sind, können Recherchen
und Ermittlungen in der Regel nur im Wege von Amtshilfeersuchen über die deutschen Auslandsbotschaften erfolgen. Durchgriffsrechte, wie z. B. Beschlagnahme von Grundstücken im Ausland durch deutsche
Behörden sind ausgeschlossen. Auch die Vollstreckung deutscher Verwaltungsakte bzw. Urteile durch
Behörden des ausländischen Staates sind in vielen Ländern nicht möglich.
Begründung
Seite 3