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Verwaltungsvorlage (Bericht zur Bürgerbeteiligung bei der Stadt Krefeld im 4. Quartal 2017)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
274 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 06:28
Verwaltungsvorlage (Bericht zur Bürgerbeteiligung bei der Stadt Krefeld im 4. Quartal 2017) Verwaltungsvorlage (Bericht zur Bürgerbeteiligung bei der Stadt Krefeld im 4. Quartal 2017) Verwaltungsvorlage (Bericht zur Bürgerbeteiligung bei der Stadt Krefeld im 4. Quartal 2017) Verwaltungsvorlage (Bericht zur Bürgerbeteiligung bei der Stadt Krefeld im 4. Quartal 2017)

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Inhalt der Datei

TOP Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld öffentlich Nr. 4981 /18 Anlage-Nr. FB/Geschäftszeichen: - 20/1 - pl Beratungsfolge: Sitzungstermin: Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften 15.05.2018 Betreff Bericht zur Bürgerbeteiligung bei der Stadt Krefeld im 4. Quartal 2017 Beschlussentwurf: Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen. Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten X nein Begründung Seite 1 Finanzielle Auswirkungen Vorlage-Nr. 4981 /18 Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt: ja nein Innenauftrag: Kostenart: PSP-Element: Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft: Personalkosten Sachkosten Kapitalkosten (Abschreibungen oder Zinsen) Kosten insgesamt abzüglich 0,00 EUR - Erträge - Einsparungen 0,00 EUR Bemerkungen Begründung Seite 2 Mit Beschluss des Rates vom 11.12.2014 wurde die Verwaltung beauftragt, für Krefeld einen Sparmaßnahmen-Ideenwettbewerb zu entwickeln. Hierfür wurde ein interaktives Formular entwickelt und ins Internet eingestellt, über das die Bürgerinnen und Bürger ihren Sparvorschlag einreichen können. Krefelder Bürgerinnen und Bürger erhalten somit die Möglichkeit, sich mit eigenen Sparvorschlägen an der Haushaltskonsolidierung der Stadt Krefeld zu beteiligen. Das Verfahren zur Bürgerbeteiligung startete am 10.12.2015 mit Einbringung des Haushaltsplanentwurfes 2016 und wurde gleichzeitig durch einen Presseartikel der Öffentlichkeit bekannt gemacht. In der Zeit vom 01.10.2017 bis 31.12.2017 ist ein Sparvorschlag bei der Stadt Krefeld eingegangen. Dieser wird im Folgenden im Wortlaut genannt und die Beantwortung der Verwaltung beigefügt: a. Sparvorschlag "Überprüfen Sie doch einmal die Vermögensverhältnisse des Herrn Hartmut Hopp. Sollte der Fakt-Beitrag korrekt sein und Sie hätten die Möglichkeit, ein Grundstück des Herrn in Argentinien zu beschlagnahmen, wäre dies ein Beitrag, die Sozialhilfe des Herrn Hopp für die Stadt Krefeld einzusparen. Wenn ein Kind in Deutschland Sozialhilfe bezieht und zur 1. Hl. Kommunion Geldgeschenke erhält, muss es dies angeben und es wird auf die Sozialhilfe angerechnet. Der Sozialstaat Deutschland sollte sich schämen, so untätig zu sein! Nehmen Sie Ihre Aufgabe wahr oder leiten Sie die Beschwerde an die zuständige Stelle weiter! Aber wahrscheinlich ist wieder einmal niemand zuständig. Traurig, dass ich für diese Menschen Steuern zahle!" b. Antwort der Verwaltung "Im Rahmen des Antragsverfahrens auf Sozialhilfe werden grundsätzlich auch die Vermögensverhältnisse eingehend geprüft. Eine konkrete Antwort auf Ihre Anregung ist mir aufgrund des Sozialdatenschutzes nicht möglich. Nach den §§ 67 ff. Sozialgesetzbuch (SGB) X unterliegen Sozialdaten einem besonders hohen Schutz. Sie dürfen gemäß § 67 d Abs. 1 SGB X nur aufgrund einer Übermittlungsbefugnis nach den §§ 68 bis 77 SGB X oder nach einer anderen Rechtsvorschrift im Sozialgesetzbuch übermittelt werden. Diese Regelungen sind zudem für die Übermittlung von Sozialdaten abschließend. Daher bin ich rechtlich an jedweder Auskunft zu Ihrer Anregung gehindert." Nachrichtlich: Grundsätzlich ist jeder, der z. B. Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII beantragt, dazu verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu machen. Bei Antragstellung und in regelmäßigen Abständen werden die persönlichen und finanziellen Verhältnisse der Hilfebedürftigen auch anhand von vorzulegenden Kontoauszügen überprüft. Sofern es keine konkreten Anhaltspunkte gibt, erfolgt keine Recherche über möglicherweise vorhandenes Grundvermögen und ist rechtlich auch nicht zulässig. Dies gilt sowohl für Grundstücke im In- wie im Ausland. Die Ermittlung von ausländischem Immobilienvermögen ist in der Regel ungleich schwerer als in Deutschland. Erfolge sind davon abhängig, ob es überhaupt Grundstückskataster (häufig dezentral, selten zentral) gibt und ob zwischenstaatliche Abkommen existieren, die Auskünfte des ausländischen Staates zulassen. Selbst wenn Kataster und zwischenstaatliche Abkommen vorhanden sind, können Recherchen und Ermittlungen in der Regel nur im Wege von Amtshilfeersuchen über die deutschen Auslandsbotschaften erfolgen. Durchgriffsrechte, wie z. B. Beschlagnahme von Grundstücken im Ausland durch deutsche Behörden sind ausgeschlossen. Auch die Vollstreckung deutscher Verwaltungsakte bzw. Urteile durch Behörden des ausländischen Staates sind in vielen Ländern nicht möglich. Begründung Seite 3