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Verwaltungsvorlage (796 Begründung zur Vorlage 1698_15.docx)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
1,1 MB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 06:29
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Inhalt der Datei

Begründung zur Vorlage 1698/15 Seite 1 Die Stadt Krefeld beabsichtigt den Bebauungsplan Nr. 796 – Südwerft Hafen - aufzustellen. Beschreibung des Plangebietes Der geplante Geltungsbereich umfasst eine Fläche von 19,2 ha, davon sind ca. 16,6 ha Wasserfläche des Rheins. Die übrigen 2,6 ha sind der ca. 45 m breite Uferbereich zwischen Bataverstraße und dem Rhein. Die westliche und nördliche Plangebietsgrenze deckt sich mit der Plangebietsgrenze des Bebauungsplanes Nr. 228 1. Änderung – Hafen- und Industrieerweiterung -, rechtskräftig seit dem 02. April 1976. Im Osten verläuft die Plangebietsgrenze ca. 198 m parallel, westlich zur Flurstücksgrenze des Flurstücks 1, Flur 19 und weiter entlang der östlichen Flurstücksgrenze des Flurstücks 82, Flur 18 sowie entlang der nördlichen Grenze der Bataverstraße. Das Plangebiet liegt in der Gemarkung Linn. Anlass und Ziel der Planung Die Hafen Krefeld GmbH beabsichtigt eine Aktivierung des „Süd-Hafens Krefeld“ als Schüttgutumschlagstelle. Nach Angaben der Krefelder Hafen GmbH habe die geplante Umschlagstelle aufgrund verschiedenster Projekte in den Niederlanden eine große Bedeutung für die Krefelder Hafen GmbH & Co. KG. Aktuell wird der Umschlag im Bereich der Umschlaganlage Klöster / Felbermayr, an der Uerdinger Werft, am Hafenkopf und im Bereich der Verladeanlage CC vorgenommen. Um in Zukunft weiterhin bzw. verstärkt eigene Umschlagsleistungen im Bereich Massengut anbieten zu können, stellt die Südwerft für die Hafen Krefeld GmbH & Co. KG die einzige sinnvolle Alternative dar. Hierbei handelt es sich um eine alte Schwerlastmauer direkt am Rheinstrom an der Bataverstraße. Die Schwerlastmauer ist seit Jahrzehnten ungenutzt und steht im Eigentum des Hafens. Die sie umgebenen Flächen sind im Eigentum der Stadt Krefeld. Begründung zur Vorlage 1698/15 Seite 2 Bebauungsplanvorentwurf Auf einer Länge von ca. 188 m entlang der vorhandenen Kaimauer ist eine Schiffsanlegestelle vorgesehen. Der Bereich zwischen Kaimauer und Bataverstraße soll befestigt werden und zur Aufstellung der technischen Anlagen dienen. Der Bereich für die geplante Umschlagstelle inklusive der geplanten Lagerflächen bzw. -boxen soll im Bebauungsplan als Sondergebiet Hafen festgesetzt werden. Konkret ist die Errichtung folgender Anlagen geplant: • Aufstellung eines Mobilbaggers • Aufstellung eines mobilen Förderbandes zur Beladung der Schiffe • Alternativ Aufstellung einer Krananlage • Die Errichtung und der Betrieb von Lageranlagen für Schüttgüter. Das Schüttgut soll in Lagerboxen gelagert werden. Geplant ist die Errichtung von überdachten Schüttboxen, sowie nicht überdachten Lagerboxen. Für die Lagerung vorgesehen sind nur die Stoffe, die keine Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetz (KRwG) sind. Folgende Güter sollen umgeschlagen werden. • Land-, Forstwirtschaftliche und verwandte Erzeugnisse • Andere Nahrungs- und Futtermittel • Feste mineralische Brennstoffe • Erze und Metallabfälle • Eisen- Stahl und Nichteisen-Metalle (einschließlich Halbzeug) • Steine und Erden (einschließlich Brennstoffe) • Düngemittel • Chemische Erzeugnisse • Fahrzeuge, Maschinen, sonstig Halb- und Fertigwaren, besondere Transportgüter Es wird davon ausgegangen, dass jährlich ca. 400.000 t umgeschlagen werden. Dabei handelt es sich um 50 % Neumengen, die andere 50 % sind Mengen die von anderen verkehrsungünstigeren Plätzen im Hafengebiet verlagert werden. Dadurch werden Verkehrswege verkürzt bzw. komplett eingespart. a. b. c. 100.000 t Förderband / Schiff (heute LKW / Schiff) 50.000 t Schiff / Schiff 250.000 t LKW / Schiff oder Schiff / LKW, entsprich ca. 10.000 LKW pro Jahr = 47 LKW / Tag Begründung zur Vorlage 1698/15 Seite 3 Variante 1 Aufstellung eines Mobilbaggers und die Errichtung von sieben Lagerbunkern mit einer Größe von je 30 m x 34 m und einer Höhe von 6,0 m. Variante 2 Errichtung einer stationären Krananlage, einer Freilagerfläche von ca. 4950 m² und vier Lagerboxen mit einer Größe von je 33m x 12 m und einer Höhe von 5 m. Das Vorhaben fällt unter die Genehmigungspflicht nach den §§ 4 ff des Gesetztes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) in Verbindung mit der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) Begründung zur Vorlage 1698/15 Seite 4 Planungsrechtliche Situation • Der Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99) stellt den Bereich des Plangebietes als Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen und als Standort für den kombinierten Güterverkehr dar. Der Rhein und das Rheinufer sind als Oberflächengewässer und Regionaler Grünzug ausgewiesen. Eine Änderung des Gebietsentwicklungsplans ist voraussichtlich nicht notwendig. • Der genehmigte Flächennutzungsplan der Stadt Krefeld stellt die Flächen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Hafen dar. Nach Einholen des erforderlichen Betrittsbeschlusses kann der Flächennutzungsplan mit der anschließenden Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Krefeld Wirksamkeit erlangen. • Das Plangebiet liegt innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 228 1. Änderung – Hafen und Industrieerweiterung –. Der Bebauungsplan setzt für den ca. 45 m breiten Uferbereich Private Grünfläche fest. Mit Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes soll der Bebauungsplan Nr. 228 1. Änderung innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 796 - Südwerft Hafen - außer Kraft gesetzt werden. Das Plangebiet ist Gegenstand mehrerer Fachplanungen: • Der Bebauungsplan Nr. 796 - Südwerft Hafen - liegt innerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes der Stadt Krefeld (1992). Dieser setzt das Flussbett zur Stadtgrenze als Landschaftsschutzgebiet mit dem Entwicklungsziel 1.1.1 „Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft“ fest. Der Uferbereich ist mit dem Entwicklungsziel 1.1.2 Erhaltung der in der Bauleitplanung vorgesehenen Funktion als Grünfläche festgesetzt. Im weiteren Planverfahren ist zu prüfen, ob eine Änderung des Landschaftsplanes erforderlich ist. Ggf. tritt gemäß § 29 Abs. 4 Landschaftsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (LG NW) mit Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes der Landschaftsplan außer Kraft, wenn der Träger der Landschaftsplanung im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes keine Bedenken gegen die Planung vorbringt. • Die Bundeswasserstraße Rhein und das festgesetzte Überschwemmungsgebiet werden nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen. Da das Plangebiet unmittelbar an den Rheindeich im Deichverband Friemersheim grenzt, ist die Deichschutzverordnung einschlägig. Sonstiges Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird eine Umweltprüfung (gemäß § 2 Abs. 4 BauGB) durchgeführt und ein Umweltbericht (gemäß § 2a BauGB) erstellt. Dabei sind folgende Gutachten erforderlich: • Schallgutachten • Immissionsprognose Staub • Landschaftspflegerischer Begleitplan • Artenschutzuntersuchung Ob weitere Gutachten erforderlich sind, wird im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens geklärt. Begründung zur Vorlage 1698/15 Seite 5 Gemäß § 3 Abs. 1 BauGB ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten. Den Bürgern ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Entsprechend Ziffer 6 der vom Rat der Stadt am 17.07.2003 beschlossenen Richtlinien für die Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung soll die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB per Aushang erfolgen, da aufgrund der Lage des Plangebiets, angrenzend an ein Industriegebiet, keine Anwohner, sondern nur ein relativ kleiner Personenkreis unmittelbar von der Planung berührt sind. Zur besseren Orientierung ist eine Übersicht über den künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 796 – Südwerft Hafen –beigefügt. Begründung zur Vorlage 1698/15 Seite 6 Übersicht über den künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 796 – Südwerft Hafen – (ohne Maßstab) Geltungsbereich des Bebauungsplanes