Daten
Kommune
Krefeld
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Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 06:29
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Inhalt der Datei
Anlage 2 zur Vorlage Nr. 1588/15
Flächennutzungsplan
der Stadt Krefeld
Änderungen in der vom Rat
am 08.04.2014 beschlossenen Begründung (Teil A)
aufgrund der Genehmigungsverfügung
der Bezirksregierung Düsseldorf vom 14.05.2015
(Az.: 35.02.01.01-04KR-FNPneu-604) und des
Beitrittsbeschlusses des Rates vom ___.___._____
Fachbereich Stadtplanung
1
Die Änderungen sind jeweils in den Abschnitten „Geänderte Fassung aufgrund
Genehmigungsverfügung vom 14.05.2015“ in Fettschrift bzw. bei Tabelle 26 als
grau schattierte Tabellenzellen dargestellt.
Seite 156, Absatz „Kinderspiel- und Bolzplätze“:
Fassung vom 08.04.2014:
Die 170 im Krefelder Stadtgebiet vorhandenen Bolz- und Spielplätze werden im
Flächennutzungsplan nicht dargestellt. Ausbau und weiterer Bedarf wird auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung geregelt.
Geänderte Fassung aufgrund Genehmigungsverfügung vom 14.05.2015:
Die 170 im Krefelder Stadtgebiet vorhandenen Bolz- und Spielplätze werden im
Flächennutzungsplan nicht dargestellt (zur Freiflächen- und Spielplatzplanung
vgl. Kapitel IV.9.3 (Absatz 3 auf Seite 174 dieser Begründung)). Ausbau und weiterer Bedarf wird auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung geregelt.
Seite 166-168, Kapitel 8.3.3 Windenergieanlagen:
Fassung vom 08.04.2014:
Nach Angaben des Deutschen Wetterdienstes aus dem Jahre 2011 liegt die mittlere Windgeschwindigkeit innerhalb des Stadtgebiets bei 6,2 m/s, eine grundsätzliche Eignung für den Betrieb von Windenergieanlagen liegt somit vor. Es können
Windenergieanlagen gebaut werden, die gemäß der „International Electrotechnical Commission (IEC)“ der Windklasse IV zuzuordnen sind.
Im Bereich zwischen der Stadtgrenze mit Kempen – Holzweg, Venloer Straße, Tönisvorster Straße, Höferweg – ist seit 1998 im Flächennutzungsplan eine ca.
60 ha große Konzentrationszone für Windenergieanlagen dargestellt. Die Konzentrationszone liegt in unmittelbarer Nähe des Umspannwerks Hüls, so dass eine direkte Einspeisung in das Elektrizitätsnetz möglich ist. Der Flächennutzungsplan legt eine Höhenbeschränkung von 137 m über NHN fest, dies entspricht einer maximalen Anlagenhöhe von ca. 100 m über Grund.
Ziel der Darstellung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen im Flächennutzungsplan ist die planerische Steuerung der Errichtung selbstständiger
Windenergieanlagen im Außenbereich (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB). Außerhalb dieser Fläche(n) ist die Errichtung von Windenergieanlagen in der Regel ausgeschlossen. Bauanträge für untergeordnete Anlagen zu land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, bei denen der überwiegende Teil der erzeugten Energie
dem privilegierten Betrieb zugute kommt, sind unabhängig von dieser Einschränkung auf Grundlage des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu beurteilen. Die Zulässigkeit
von Windenergieanlagen im unbeplanten Innenbereich bzw. im Geltungsbereich
von Bebauungsplänen richtet sich nach den Maßgaben der §§ 30 bis 34 BauGB.
Die Darstellung einer Windenergieanlagen-Konzentrationszone im Flächennutzungsplan entbindet nicht von der Genehmigungspflicht für eine konkret ge2
plante Anlage. Bei Windenergieanlagen handelt es sich um Anlagen im Sinne von
§ 3 Abs. 5 BImSchG. Sie unterliegen den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen nach § 5 BImSchG bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem BImSchG. Die Vorgaben des Windenergie-Erlasses NRW 2011 sind zu beachten.
Innerhalb der westlich von Hüls im Flächennutzungsplan seit 1998 dargestellten
Konzentrationszone bestehen bereits Windenergieanlagen. Vor dem Hintergrund
der in 2011 getroffenen bundespolitischen Energieentscheidungen und basierend auf den modifizierten Maßgaben des Windenergie-Erlasses NRW 20111 sowie der Berücksichtigung moderner Anlagentypen wird das Stadtgebiet zurzeit in
einem mehrstufigen Verfahren auf weitere potenziell geeignete Standorte für die
Darstellung von Windenergie-Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan hin
untersucht. Dieser Prozess ist jedoch noch nicht abgeschlossen.
Im offengelegten Flächennutzungsplanentwurf von 2012 wurden zehn neue Konzentrationszonen für Windenergieanlagen vorgeschlagen, die sich aus den ersten
Prüfstufen des Suchprozesses ergeben hatten und nur ein Zwischenergebnis bildeten, da die Zonen noch nicht vollständig bzgl. aller zu berücksichtigender Belange geprüft waren.
Im Anwendungsbereich von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erfüllt der Flächennutzungsplan eine dem Bebauungsplan vergleichbare Funktion. Daher ist für die
Darstellung einer Windenergieanlagen-Konzentrationszone eine Artenschutzprüfung wie in der verbindlichen Bauleitplanung durchzuführen. Eine artenschutzrechtliche
Vorprüfung
(Stufe I)
für
die
potenziellen
Windenergiekonzentrationszonen wurde parallel zur öffentlichen Auslegung des Planentwurfes durchgeführt. Bei der fachlichen Bewertung der Ergebnisse der Artenschutzvorprüfung sind rechtlich unterschiedliche Anforderungen an den weiteren Untersuchungsumfang deutlich geworden. Außerdem werden zurzeit seitens der Landesbehörden und Fachverbände neue Handlungsempfehlungen für die Ausweisung von Windenergieanlagen-Konzentrationszonen erarbeitet.
Vor diesem Hintergrund können zurzeit die neu geplanten Konzentrationszonen
nicht rechtssicher im Flächennutzungsplan ausgewiesen werden. Daher sind die
neuen Konzentrationszonen für Windenergieanlagen aus dem Flächennutzungsplanentwurf zur erneuten Offenlage 2013 herausgenommen worden. Die bereits
im geltenden Flächennutzungsplan dargestellte Konzentrationszone im Bereich
der Kempener Platte an der Stadtgrenze zu Kempen wird in den neuen Flächennutzungsplan übernommen.
Inwiefern die Ausweisung von Windenergieanlagen-Konzentrationszonen nach
Vorliegen der Voraussetzungen zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen soll, kann
Erlass für die Planung und die Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung (Windenergie-Erlass) Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NordrheinWestfalen (Az. VIII2 – Winderlass) und des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen
und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen (Az. X A 1 – 901.3/202) und der Staatskanzlei des
Landes Nordrhein-Westfalen (Az. III B – 30.55.03.01) vom 11.07.2011 (veröffentlicht im Ministerialblatt (MBl. NRW.) Nr. 22 vom 08.09.2011 S. 321).
1
3
ggf. in einem gesonderten Flächennutzungsplan-Ergänzungsverfahren geklärt
werden.
Geänderte Fassung aufgrund Genehmigungsverfügung vom 14.05.2015:
Nach Angaben des Deutschen Wetterdienstes aus dem Jahre 2011 liegt die mittlere Windgeschwindigkeit innerhalb des Stadtgebiets bei 6,2 m/s, eine grundsätzliche Eignung für den Betrieb von Windenergieanlagen liegt somit vor. Es können
Windenergieanlagen gebaut werden, die gemäß der „International Electrotechnical Commission (IEC)“ der Windklasse IV zuzuordnen sind.
Im Bereich zwischen der Stadtgrenze mit Kempen – Holzweg, Venloer Straße, Tönisvorster Straße, Höferweg – ist seit 1998 im bisher geltenden Flächennutzungsplan eine ca. 60 ha große Konzentrationszone für Windenergieanlagen dargestellt. Die Konzentrationszone liegt in unmittelbarer Nähe des Umspannwerks
Hüls, so dass eine direkte Einspeisung in das Elektrizitätsnetz möglich ist. Der
bisher geltende Flächennutzungsplan legt eine Höhenbeschränkung von 137 m
über NHN fest, dies entspricht einer maximalen Anlagenhöhe von ca. 100 m über
Grund. Diese Konzentrationszone ist mit dem rechtskräftigen Bebauungsplan
Nr. 638 überplant, der die Errichtung der Windenergieanlagen steuert.
Ziel einer Darstellung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen im Flächennutzungsplan ist die planerische Steuerung der Errichtung selbstständiger
Windenergieanlagen im Außenbereich (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB). Außerhalb dieser Fläche(n) ist die Errichtung von Windenergieanlagen in der Regel ausgeschlossen. Bauanträge für untergeordnete Anlagen zu land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, bei denen der überwiegende Teil der erzeugten Energie
dem privilegierten Betrieb zugute kommt, sind unabhängig von dieser Einschränkung auf Grundlage des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu beurteilen. Die Zulässigkeit
von Windenergieanlagen im unbeplanten Innenbereich bzw. im Geltungsbereich
von Bebauungsplänen richtet sich nach den Maßgaben der §§ 30 bis 34 BauGB.
Die Darstellung einer Windenergieanlagen-Konzentrationszone im Flächennutzungsplan entbindet nicht von der Genehmigungspflicht für eine konkret geplante Anlage. Bei Windenergieanlagen handelt es sich um Anlagen im Sinne von
§ 3 Abs. 5 BImSchG. Sie unterliegen den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen nach § 5 BImSchG bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem BImSchG. Die Vorgaben des Windenergie-Erlasses NRW 2011 sind zu beachten.
Innerhalb der westlich von Hüls im bisher geltenden Flächennutzungsplan seit
1998 dargestellten Konzentrationszone bestehen bereits Windenergieanlagen.
Vor dem Hintergrund der in 2011 getroffenen bundespolitischen Energieentscheidungen und basierend auf den modifizierten Maßgaben des Windenergie-Erlasses NRW 20111 sowie der Berücksichtigung moderner Anlagentypen
Erlass für die Planung und die Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung (Windenergie-Erlass) Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NordrheinWestfalen (Az. VIII2 – Winderlass) und des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen
und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen (Az. X A 1 – 901.3/202) und der Staatskanzlei des
1
4
wird das Stadtgebiet zurzeit in einem mehrstufigen Verfahren auf weitere potenziell geeignete Standorte für die Darstellung von Windenergie-Konzentrationszonen im neuen Flächennutzungsplan hin untersucht. Dieser Prozess ist jedoch
noch nicht abgeschlossen.
Im offengelegten Flächennutzungsplanentwurf von 2012 wurden zehn neue Konzentrationszonen für Windenergieanlagen vorgeschlagen, die sich aus den ersten
Prüfstufen des Suchprozesses ergeben hatten und nur ein Zwischenergebnis bildeten, da die Zonen noch nicht vollständig bzgl. aller zu berücksichtigender Belange geprüft waren.
Im Anwendungsbereich von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erfüllt der Flächennutzungsplan eine dem Bebauungsplan vergleichbare Funktion. Daher ist für die
Darstellung einer Windenergieanlagen-Konzentrationszone eine Artenschutzprüfung wie in der verbindlichen Bauleitplanung durchzuführen. Eine artenschutzrechtliche Vorprüfung (Stufe I) für die potenziellen Windenergiekonzentrationszonen wurde parallel zur öffentlichen Auslegung des Planentwurfes durchgeführt.
Bei der fachlichen Bewertung der Ergebnisse der Artenschutzvorprüfung sind
rechtlich unterschiedliche Anforderungen an den weiteren Untersuchungsumfang
deutlich geworden. Außerdem werden zurzeit seitens der Landesbehörden und
Fachverbände neue Handlungsempfehlungen für die Ausweisung von Windenergieanlagen-Konzentrationszonen erarbeitet.
Vor diesem Hintergrund können zurzeit die neu geplanten Konzentrationszonen
nicht rechtssicher im Flächennutzungsplan ausgewiesen werden. Daher sind die
neuen Konzentrationszonen für Windenergieanlagen aus dem Flächennutzungsplanentwurf zur erneuten Offenlage 2013 herausgenommen worden. Damit ist im
neuen Flächennutzungsplan der Stadt Krefeld keine Konzentrationszone für
Windenergieanlagen mehr dargestellt, so dass die Ausschlusswirkung des § 35
Abs. 3 Nr. 3 BauGB nicht gegeben ist. Die in der bisher dargestellten Zone errichteten Windkraftanlagen genießen Bestandsschutz, ebenso bleibt die Rechtskraft
des Bebauungsplans Nr. 638 unberührt.
Inwiefern die Ausweisung von Windenergieanlagen-Konzentrationszonen nach
Vorliegen der Voraussetzungen zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen soll, kann
ggf. in einem gesonderten Flächennutzungsplan-Ergänzungsverfahren geklärt
werden.
Seite 202, 4. Absatz:
Fassung vom 08.04.2014:
Einen Überblick über die im Stadtgebiet vorhandenen Verdachtsflächen enthält
die Karte 3 – Altlastenverdachtsflächen – im Umweltbericht (Teil B der Begründung).
Landes Nordrhein-Westfalen (Az. III B – 30.55.03.01) vom 11.07.2011 (veröffentlicht im Ministerialblatt (MBl. NRW.) Nr. 22 vom 08.09.2011 S. 321).
5
Geänderte Fassung aufgrund Genehmigungsverfügung vom 14.05.2015:
Einen Überblick über die im Stadtgebiet vorhandenen Verdachtsflächen enthält
die Karte 4 – Altlastenverdachtsflächen – im Umweltbericht (Teil B der Begründung).
Seite 206, 2. Absatz, 2. Satz:
Fassung vom 08.04.2014:
Eine nachrichtliche Übernahme der Landschaftsschutzgebiete in den Flächennutzungsplan erfolgt aus Gründen der Lesbarkeit des Kartenwerkes nicht.
Geänderte Fassung aufgrund Genehmigungsverfügung vom 14.05.2015:
Im Flächennutzungsplan werden die im Landschaftsplan festgesetzten Landschaftsschutzgebiete nachrichtlich übernommen.
Seite 211, letzter Absatz, 1. Satz:
Fassung vom 08.04.2014:
Für die Risikogebiete besteht u. a. bei einem Versagen der Hochwasserschutzanlagen die Gefahr einer Überflutung.
Geänderte Fassung aufgrund Genehmigungsverfügung vom 14.05.2015:
Für die Risikogebiete besteht bei Eintritt eines Extremhochwassers mit einer
1000-jährlichen Wahrscheinlichkeit die Gefahr der Überflutung.
6
Seite 232, Tabelle 26: Flächenbilanz
Fassung vom 08.04.2014:
Entwurf des Flächennutzungsplanes
Gültiger
Flächennutzungsplan1
Differenz
Fläche
Fläche
Fläche
Nutzung
Wohnbauflächen
in ha
in %
in ha
in %
in ha
2.699,6
19,6 %
2.744,4
19,9 %
- 44,8
446,4
3,2 %
366,0
2,7 %
+ 80,4
Kerngebiete
89,7
0,7 %
83,3
0,6 %
+ 6,4
Dorfgebiete
0,0
0,0 %
2,9
0,02 %
- 2,9
Gewerbegebiete
601,0
4,4 %
577,1
4,2 %
+ 23,9
Industriegebiete
890,6
6,5 %
957,0
6,9 %
- 66,4
Sonderbauflächen und
Sondergebiete
98,2
0,7 %
82,3
0,6 %
+ 15,9
Gemeinbedarfsflächen
246,3
1,8 %
290,8
2,1 %
- 44,5
670,6
4,9 %
587,6
4,3 %
+ 83,0
216,3
1,6 %
224,6
1,6 %
- 8,3
96,4
0,7 %
84,4
0,6 %
+ 12,0
1.521,4
11,0 %
1.598,8
11,6 %
- 77,4
373,0
2,7 %
351,1
2,5 %
+ 21,9
Flächen für die Landwirtschaft
4.426,8
32,1 %
4.531,6
32,9 %
- 104,8
Waldflächen
1.398,0
10,1 %
1.288,9
9,4 %
+ 109,1
0,0
0,0 %
3,5
0,03 %
- 3,5
13.774,3
100 %
13.774,3
100 %
±0
6.055,1
44,0 %
6.000,6
43,6 %
+ 54,7
Mischgebiete
Straßenverkehrsflächen
Bahn- und Luftverkehrsflächen
Ver- / Entsorgungsflächen
Grünflächen
Wasserflächen
keine Darstellung
insgesamt
davon Bauflächen
2
Geltender Flächennutzungsplan der Stadt Krefeld, wirksam seit dem 25.12.1974, einschließlich
aller durchgeführten Änderungen und Ergänzungen, Stand: 12.12.2013
1
2
inkl. Radwege sowie Straßenbegleitgrün an planfestgestellten Autobahnen
7
Geänderte Fassung (= grau schattierte Tabellenzellen) aufgrund Genehmigungsverfügung vom 14.05.2015:
Entwurf des Flächennutzungsplanes
Gültiger
Flächennutzungsplan1
Differenz
Fläche
Fläche
Fläche
Nutzung
Wohnbauflächen
in ha
in %
in ha
in %
in ha
2.699,2
19,6 %
2.744,4
19,9 %
- 45,2
445,7
3,2 %
366,0
2,7 %
+ 79,7
Kerngebiete
89,7
0,7 %
83,3
0,6 %
+ 6,4
Dorfgebiete
0,0
0,0 %
2,9
0,02 %
- 2,9
Gewerbegebiete
599,6
4,4 %
577,1
4,2 %
+ 22,5
Industriegebiete
887,1
6,4 %
957,0
6,9 %
- 69,9
Sonderbauflächen und
Sondergebiete
98,2
0,7 %
82,3
0,6 %
+ 15,9
Gemeinbedarfsflächen
246,3
1,8 %
290,8
2,1 %
- 44,5
670,6
4,9 %
587,6
4,3 %
+ 83,0
216,3
1,6 %
224,6
1,6 %
- 8,3
96,4
0,7 %
84,4
0,6 %
+ 12,0
1.521,4
11,0 %
1.598,8
11,6 %
- 77,4
373,0
2,7 %
351,1
2,5 %
+ 21,9
Flächen für die Landwirtschaft
4.424,3
32,1 %
4.531,6
32,9 %
- 107,3
Waldflächen
1.398,0
10,1 %
1.288,9
9,4 %
+ 109,1
8,5
0,1 %
3,5
0,03 %
+ 5,0
13.774,3
100 %
13.774,3
100 %
±0
6.049,1
43,9 %
6.000,6
43,6 %
+ 48,5
Mischgebiete
Straßenverkehrsflächen
Bahn- und Luftverkehrsflächen
Ver- / Entsorgungsflächen
Grünflächen
Wasserflächen
keine Darstellung
insgesamt
davon Bauflächen
2
Geltender Flächennutzungsplan der Stadt Krefeld, wirksam seit dem 25.12.1974, einschließlich
aller durchgeführten Änderungen und Ergänzungen, Stand: 12.12.2013
1
2
inkl. Radwege sowie Straßenbegleitgrün an planfestgestellten Autobahnen
8