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Verwaltungsvorlage (Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes der Stadt Krefeld, Beitrittsbeschluss)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
306 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 06:29
Verwaltungsvorlage (Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes der Stadt Krefeld, Beitrittsbeschluss) Verwaltungsvorlage (Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes der Stadt Krefeld, Beitrittsbeschluss) Verwaltungsvorlage (Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes der Stadt Krefeld, Beitrittsbeschluss) Verwaltungsvorlage (Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes der Stadt Krefeld, Beitrittsbeschluss) Verwaltungsvorlage (Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes der Stadt Krefeld, Beitrittsbeschluss) Verwaltungsvorlage (Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes der Stadt Krefeld, Beitrittsbeschluss)

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Inhalt der Datei

TOP Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld öffentlich Datum 02.07.2015 Nr. 1588 /15a Anlage-Nr. FB/Geschäftszeichen: - 61/0 Beratungsfolge: Sitzungstermin: Bezirksvertretung Fischeln 13.08.2015 Bezirksvertretung Ost 26.08.2015 Bezirksvertretung Uerdingen 01.09.2015 Bezirksvertretung Nord 03.09.2015 Bezirksvertretung West 08.09.2015 Bezirksvertretung Hüls 10.09.2015 Betreff Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes der Stadt Krefeld, Beitrittsbeschluss Beschlussentwurf: I. Bezirksvertretungen und Landschaftsbeirat: Die Bezirksvertretung / Der Landschaftsbeirat nimmt die Beschlussvorlage über den Beitrittsbeschluss zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes zur Kenntnis. II. Der Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung sowie der Haupt- und Beschwerdeausschuss empfehlen, der Rat beschließt: 1. Der Rat der Stadt Krefeld schließt sich den Abwägungsüberlegungen der Vorlage an. 2. Der Rat der Stadt Krefeld beschließt, in Aneignung der Maßgabe der Bezirksregierung Düsseldorf die im am 08.04.2014 abschließend beschlossenen neu aufgestellten Flächennutzungsplan enthaltene Darstellung einer Konzentrationszone für Windenergieanlagen im Bereich der Stadtgrenze Kempen / Holzweg / Venloer Straße / Tönisvorster Straße / Höferweg einschließlich der textlichen Darstellung „Bauhöhenbeschränkung max. 137 m über NHN“ zu entfernen, mit der Folge, dass die Steuerungswirkung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entfällt. Die Planlegende und die Ausführungen in der Planbegründung vom 08.04.2014 (Kapitel IV.8.3.3) sind entsprechend anzupassen. Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja X nein Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten Begründung Seite 1 Finanzielle Auswirkungen Vorlage-Nr. 1588 /15a Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt: ja nein Innenauftrag: Kostenart: PSP-Element: Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft: Personalkosten Sachkosten Kapitalkosten (Abschreibungen oder Zinsen) Kosten insgesamt abzüglich 0,00 EUR - Erträge - Einsparungen 0,00 EUR Bemerkungen Begründung Seite 2 Der Rat der Stadt Krefeld hat in seiner Sitzung am 08.04.2014 die Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes abschließend beschlossen. Mit Schreiben vom 20.11.2014 stellte die Stadt Krefeld bei der Bezirksregierung Düsseldorf den Antrag auf Genehmigung des neuaufgestellten Flächennutzungsplanes nach § 6 Abs. 1 BauGB. Mit Verfügung vom 14.05.2015 (siehe Anlage 1 zu dieser Vorlage) genehmigte die Bezirksregierung Düsseldorf den neuaufgestellten Flächennutzungsplan mit Nebenbestimmungen. Als Maßgabe ist in der Genehmigungsverfügung vom 14.05.2015 enthalten: „Die Randsignatur für die Umgrenzung der Konzentrationszone für Windenergieanlagen im Bereich der Stadtgrenze zu Kempen – Holzweg, Venloer Straße, Tönisvorster Straße, Höferweg – einschließlich der textlichen Darstellung ‚Bauhöhenbeschränkung max. 137 m ü. NHN‘ ist mit der Folge, dass die Steuerungswirkung gemäß § 35 Absatz 3 Satz 3 Baugesetzbuch entfällt, zu entfernen. In der Legende ist diese Signatur ebenfalls zu entfernen. Die Ausführungen in der Begründung in Kapitel IV/8 unter Punkt 8.3.3 – ‚Windenergieanlagen‘ – sind durch den Formulierungsvorschlag der Stadt Krefeld (‚Anlage zur Anhörung nach § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz zur beabsichtigten Genehmigung des neuaufgestellten FNP der Stadt Krefeld‘) vom 07.05.2015 zu ersetzen.“ Begründet wird diese Maßgabe in der Genehmigungsverfügung damit, dass für die Darstellung dieser aus dem bisher geltenden Flächennutzungsplan übernommenen Konzentrationszone nicht das erforderliche schlüssige gesamtstädtische Konzept vorliege, welches sich auf den gesamten Außenbereich der Gemeinde erstrecken, nach harten und weichen Tabu-Kriterien im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes unterscheiden und der Windenergie im Gemeindegebiet substanziell Raum geben müsste. Formales zum Umgang mit der Maßgabe und Folgen für den FNP: Bei einer Maßgabe im Rahmen einer Genehmigung ist die Wirksamkeit der Genehmigung von der Erfüllung der Bedingung abhängig. Dies setzt voraus, dass sich der Rat der Stadt diese aufgrund der Maßgabe erfolgende inhaltliche Planänderung durch einen Beitrittsbeschluss zu Eigen macht. Der neu aufgestellte Flächennutzungsplan kann somit erst dann bekannt gemacht und damit wirksam werden, wenn der geforderte Beitrittsbeschluss durch den Stadtrat gefasst wird. Dem Rat steht dabei nicht die Möglichkeit zu, die Maßgabe inhaltlich zu verändern und bspw. Änderungswünsche oder Auflagen für den Umgang mit Genehmigungsanträgen zu Windenergieanlagen in den Flächennutzungsplan zu integrieren. Es ist lediglich eine Zustimmung oder Ablehnung der vorgegebenen Maßgabe möglich. Bei einer Ablehnung würde der mit hohem Personal- und Finanzeinsatz in einem ca. 15-jährigen Planungsprozess aufgestellte neue Flächennutzungsplan somit nicht wirksam werden können, es würde weiterhin der aus dem Jahr 1974 stammende Flächennutzungsplan (einschließlich seiner bis heute erfolgten Änderungen und Ergänzungen) gelten. Dieser „alte“ Flächennutzungsplan kann aufgrund veränderter Rahmenbedingungen und eingetretener realer Entwicklungen die Koordinierungs- und Steuerungsfunktion für das Stadtgebiet nicht mehr in Gänze erfüllen. Bei Zustimmung des Stadtrates zur Genehmigungsmaßgabe der Bezirksregierung werden die Randsignatur der Konzentrationszone und die textliche Darstellung zur Höhenbegrenzung in der Planurkunde (einschließlich der Planlegende) gestrichen. In der vom Stadtrat am 08.04.2014 abschließend beschlossenen FNP-Begründung wird das Kapitel IV.8.3.3, in dem die Darstellung der Konzentrationszone und deren Auswirkungen erläutert werden, geändert. Der als Anlage 2 zu dieser Vorlage beigefügte Formulierungsvorschlag zu dieser Textänderung entspricht dem in der Genehmigungsverfügung vom 14.05.2015 erwähnten „Formulierungsvorschlag der Stadt Krefeld (‚Anlage zur Anhörung nach § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz zur beabsichtigten Genehmigung des neuaufgestellten FNP der Stadt Krefeld‘) vom 07.05.2015“. Die neben dieser Änderung des Kapitels IV.8.3.3 in der Anlage 2 enthaltenen redaktionellen Änderungen in der FNP-Begründung gehen ebenfalls auf Nebenbestimmungen in der Genehmigungsverfügung vom 14.05.2015 zurück, sind jedoch – anders als die Maßgabe – nicht durch den Stadtrat beitrittsbeschlusspflichtig. Zum Inhalt der Maßgabe und deren Folgen: Begründung Seite 3 Im Bereich zwischen der Stadtgrenze mit Kempen – Holzweg, Venloer Straße, Tönisvorster Straße, Höferweg – ist seit 1998 im bisher geltenden Flächennutzungsplan eine ca. 60 ha große Konzentrationszone für Windenergieanlagen dargestellt. Der bisher geltende Flächennutzungsplan legt eine Höhenbeschränkung von 137 m über NHN fest, dies entspricht einer maximalen Anlagenhöhe von ca. 100 m über Grund. Diese Konzentrationszone ist mit dem rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 638 – Stadtgrenze / Holzweg / Venloer Straße / Tönisvorster Straße / Höferweg – überplant, der die Errichtung der Windenergieanlagen steuert. Durch die infolge des Beitrittsbeschlusses erfolgende Streichung der Konzentrationszone ist der Bestandsschutz für die dort bestehenden Anlagen und die Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. 638 nicht berührt. Durch die Streichung entfällt die Steuerungswirkung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB mit der Folge, dass die Errichtung selbstständiger Windenergieanlagen im Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB privilegiert ist, der Gesetzgeber also solche Anlagen als grundsätzlich außenbereichsadäquat ansieht. Dies bedeutet jedoch keine allgemeine oder uneingeschränkte Zulässigkeit im Außenbereich und keine Genehmigungsfreiheit von Windenergieanlagen. Bauanträge für untergeordnete Windenergieanlagen zu land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, bei denen der überwiegende Teil der erzeugten Energie dem privilegierten Betrieb zugutekommt, sind unabhängig von einer im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszone auf Grundlage des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu beurteilen, so dass hier die Steuerungswirkung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht greift und eine Streichung der Konzentrationszone aus dem Flächennutzungsplan für diese Anlagen keine Auswirkungen hat. Planungsrechtliche Einschränkung der Zulässigkeit im Außenbereich: Nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ist eine selbstständige Windenergieanlage im Außenbereich nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und eine ausreichende Erschließung gesichert ist. Die vom Gesetzgeber u. a. den Windenergieanlagen im Außenbereich zuerkannte Privilegierung ist hierbei gebührend zu berücksichtigen, so dass sie dem Vorhaben eine gegenüber öffentlichen Belangen grundsätzlich stärkere Stellung verleiht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (u. a. im hierfür grundlegenden Urteil vom 20.01.1984, Az.: BVerwG 4 C 43.81) können Darstellungen im Flächennutzungsplan als öffentlicher Belang einem privilegierten Vorhaben wie einer Windenergieanlage entgegenstehen, allerdings nur soweit der Flächennutzungsplan eine konkrete Darstellung enthält, dass ein genau festgelegter Bereich in einer bestimmten Weise genutzt werden soll. Soweit dagegen nur eine unspezifische Nutzung als Land- und Fortwirtschaft im Flächennutzungsplan dargestellt ist, kann dies einem privilegierten Vorhaben nicht entgegengehalten werden (vgl. Dürr in Brügelmann, Kommentar zum BauGB, 81. Lfg., Februar 2012, § 35, Rn. 67 mit Verweis auf die seit 1984 bestehende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes). Welche einzelnen Flächendarstellungskategorien (z. B. Wohnbauflächen) als öffentlicher Belang einem privilegierten Vorhaben entgegengehalten werden können, ist nicht abschließend entschieden. Genehmigungsverfahren von Windenergieanlagen: Bei Windenergieanlagen handelt es sich um bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung und Anlagen im Sinne von § 3 Abs. 5 BImSchG. Sie unterliegen den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen nach § 5 BImSchG bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem BImSchG. Die Vorgaben des Windenergie-Erlasses NRW (zurzeit in der Fassung von 2011) sind auch von den Genehmigungsbehörden zu beachten. Nach § 5 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen u. a. so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt 1. schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können und Begründung Seite 4 2. Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen. Somit ist im Genehmigungsverfahren eine Berücksichtigung der Belange der im Umfeld einer geplanten Windenergieanlage lebenden und arbeitenden Personen im Hinblick auf einen Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen nach Maßgabe der gesetzlichen bzw. durch Rechtsprechung entwickelten Grundsätze möglich (ggf. durch Erteilung von Auflagen z. B. bzgl. der Drehzahl oder die zeitweise Abschaltung der Anlage). Nach Punkt 8.2.1.2 des Windenergieerlasses NRW 2011 kommen wegen ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit u. a. FFH-Gebiete, Naturschutzgebiete, Naturdenkmale, (gesetzlich) geschützte Landschaftsbestandteile und gesetzlich geschützte Biotope nicht als Standort für Windenergieanlagen in Frage. Aus §§ 44 ff BNatSchG ergeben sich die Tötungs- und Störungsverbote besonders bzw. streng geschützter Tierarten sowie die Beschädigungs- und Zerstörungsverbote ihrer Lebensstätten und von Pflanzen und ihrer Standorte sowie mögliche Ausnahmen. Nach § 67 BNatSchG kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung erfolgen. Das regelmäßige Bauverbot in Landschaftsschutzgebieten gilt grundsätzlich auch für Windenergieanlagen, es sei denn, es sind entsprechende Ausnahmetatbestände im Landschaftsplan festgesetzt worden. Dies ist im Landschaftsplan der Stadt Krefeld von Ende 1991 nicht der Fall. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ist geklärt, dass Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB im Außenbereich privilegierten Vorhaben entgegenstehen können. Nach der ständigen Rechtsprechung des 4. Senates ist das insbesondere dann der Fall, wenn das Vorhaben in nicht durch Ausnahmegenehmigung oder Befreiung zu behebender Weise in Widerspruch zu einer gültigen Landschaftsschutzverordnung steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.02.2000 – 4 B 104/99). Mögliche Ausnahmen von den Verboten in Schutzgebieten müssen laut § 34 Abs. 4a LG nach Art und Umfang im Landschaftsplan vorgesehen sein. Der Landschaftsplan der Stadt Krefeld (siehe dort S. 100 – Abschnitt E. Ausnahmen) sieht Ausnahmen nur für Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1-3 BauGB und somit nicht für Windenergieanlagen nach Nr. 5 vor. Nach § 67 Abs. 1 BNatSchG kann auf Antrag (auch) von den Verboten eines Landschaftsplans eine Befreiung gewährt werden, wenn 1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder 2. die Durchführung der Vorschriften (in diesem Fall das Bauverbot) im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist. Wenn die Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen, kann das Bauverbot in einem Landschaftsschutzgebiet als öffentlicher Belang der Genehmigung einer privilegierten Windenergieanlage nicht entgegengehalten werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 – 4 C 15.01). Eine Errichtung von Einzelanlagen in Landschaftsschutzgebieten ist insbesondere in Teilbereichen großräumiger Landschaftsschutzgebiete mit einer im Einzelfall weniger hochwertigen Funktion für den Naturschutz und für die Landschaftspflege sowie für die landschaftsorientierte Erholung denkbar, soweit die Vereinbarkeit mit der Schutzfunktion des Landschaftsschutzgebietes insgesamt gegeben ist (vgl. Punkt 8.2.1.5 des Windenergieerlasses NRW 2011). Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass auch nach Streichung der Konzentrationszone keine pauschale Zulässigkeit von Windenergieanlagen im planungsrechtlichen Außenbereich gegeben ist und im erforderlichen Genehmigungsverfahren die Vereinbarkeit der konkret beantragten Anlage am konkret geplanten Standort mit den je nach Einzelfall betroffenen Belangen zu prüfen sind. Gleichwohl ist darauf Begründung Seite 5 hinzuweisen, dass bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen ein Anspruch auf Genehmigung besteht und kein Gestaltungsspielraum (Planungsermessen) der Genehmigungsbehörde gegeben ist. Künftige Steuerung von Windenergieanlagen im Flächennutzungsplan der Stadt Krefeld: Inwiefern die Ausweisung von Windenergieanlagen-Konzentrationszonen nach Vorliegen der Voraussetzungen zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen soll, kann ggf. in einem gesonderten FlächennutzungsplanErgänzungsverfahren geklärt werden, welches dann nach den Vorschriften des Baugesetzbuches (u. a. Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden / Träger öffentlicher Belange, Abwägungsentscheidung durch den Stadtrat, Genehmigung durch die Bezirksregierung) durchzuführen ist. Beschließt die Stadt, ein solches Flächennutzungsplan-Ergänzungsverfahren durchzuführen, um die Steuerungswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zu erzielen, kann sie gemäß § 15 Abs. 3 BauGB als Baugenehmigungsbehörde entsprechende Anträge zu Windenergieanlagen für die Dauer eines Jahres zurückstellen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das beantragte Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Zurückstellung um ein weiteres Jahr verlängern.