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Verwaltungsvorlage (B-Plan 795 -Fichtenhainer Allee - Umlegungsanordnung)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
260 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 06:29
Verwaltungsvorlage (B-Plan 795 -Fichtenhainer Allee - Umlegungsanordnung) Verwaltungsvorlage (B-Plan 795 -Fichtenhainer Allee - Umlegungsanordnung) Verwaltungsvorlage (B-Plan 795 -Fichtenhainer Allee - Umlegungsanordnung) Verwaltungsvorlage (B-Plan 795 -Fichtenhainer Allee - Umlegungsanordnung)

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Inhalt der Datei

a) Umlegungsanordnung b) Übertragung des Vorkaufsrechtes TOP Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld öffentlich Nr. 4795 /17 Anlage-Nr. FB/Geschäftszeichen: - 623 U92 Beratungsfolge: Sitzungstermin: Bezirksvertretung Fischeln 07.02.2018 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung 10.04.2018 Haupt- und Beschwerdeausschuss 12.04.2018 Rat 12.04.2018 Betreff B-Plan 795 -Fichtenhainer Allee- Umlegungsanordnung a) Umlegungsanordnung b) Übertragung des Vorkaufsrechtes Beschlussentwurf: I. a) Gemäß § 46 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der derzeit gültigen Fassung wird zur Ordnung des Grund und Bodens für das oben beschriebene Gebiet eine Grundstücksumlegung angeordnet. Die Abgrenzung des Gebietes für das die Umlegung angeordnet wird, ergibt sich aus dem in der Anlage gekennzeichneten Bereich östlich der Fichtenhainer Allee, südlich der Anrather Straße einschließlich des Kringshofes und nördlich der Bundesautobahn A 44, den Campus Fichtenhain ausgenommen. b) Gemäß § 46 Abs. 5 BauGB wird dem Umlegungsausschuss für das Umlegungsgebiet die Befugnis zur Ausübung des Vorkaufsrechts gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 2 BauGB übertragen. Die Übertragung gilt von der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses nach § 47 BauGB bis zur Bekanntmachung des Umlegungsplans nach § 71 BauGB. II. Die Bezirksvertretung Krefeld-Fischeln nimmt den Beschlussentwurf zur Kenntnis. Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja X nein Begründung Seite 3 Begründung zur Umlegungsanordnung gemäß a) des Beschlussentwurfes: Für den Bereich des Bebauungsplanes 653 -Europark Fichtenhain C und Campus Fichtenhainbefindet sich zurzeit der Satzungsbeschluss für den neuen Bebauungsplan Nr. 795 in Vorbereitung. Zur Verwirklichung der Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 795 -Fichtenhainer Allee- ist für den in der Anlage gekennzeichneten Bereich östlich der Fichtenhainer Allee, südlich der Anrather Straße einschließlich des Kringshofes und nördlich der Bundesautobahn A 44, den Campus Fichtenhain ausgenommen, ein Bodenordnungsverfahren (Umlegungsverfahren) erforderlich, dieses kann gemäß § 45 BauGB vor Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes eingeleitet werden. Für die Realisierung des Bebauungsplans ist eine Bodenordnung erforderlich, die durch freihändige An- und Verkäufe oder durch freiwillige oder gesetzliche Umlegungen erfolgen kann. Die Grundstücke im beschriebenen Bereich befinden sich im Eigentum von mehr als 40 Eigentümern, wodurch sich eine freiwillige privatrechtliche Bodenordnung als absehbar schwierig erweist. Der Beschluss der Umlegungsanordnung ermächtigt die Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses, alle Grundstückseigentümern anzuhören. In Abhängigkeit der Gesprächsergebnisse kann der Umlegungsausschuss dann einen Umlegungsbeschluss fassen, wenn eine freiwillige Einigung der Eigentümer im Sinne der planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht als erzielbar erscheint. Die Durchführung des gesetzlichen Umlegungsverfahrens ermöglicht ein flexibles Vorgehen der Grundstücksbildung im Vorlauf zur Bildung von Bauabschnitten und der baulichen Entwicklung des Gebietes. Weitere Vorteile des Verfahrens sind: - - - - Der freihändige Grundstücksverkehr bleibt möglich. Es besteht ein Vorkaufsrecht für Grundstücke in einem Umlegungsverfahren entsprechend § 24 Abs. 1 Nr.2 BauGB. Eigentums- und Besitzverhältnisse können frühzeitig durch Vorabregelungen nach § 76 BauGB geregelt werden. Es besteht eine Genehmigungspflicht nach § 51 BauGB für Verfügungen und Veränderungen an Grundstücken. Kataster- und grundbuchtechnische Vorteile, z.B. Übertragung von Rechten. Reduzierung oder Ausfall von Kosten, wie z.B. Notargebühren oder Grunderwerb steuern. Begründung zur Übertragung des Vorkaufsrechtes gemäß b) des Beschlussentwurfes: Die Übertragung des Vorkaufsrechtes dient der Erleichterung und Beschleunigung von Umlegungsverfahren; sie entlastet insbesondere die Eigentümer vor einem doppelten Verwaltungsweg. Das Recht der Gemeinde, nach der Übertragung des Vorkaufsrechtes auf den Umlegungsausschuss ein Vorkaufsrecht zu anderen als zu Umlegungszwecken auszuüben, bleibt unberührt. Die Gemeinde kann die Übertragung jederzeit widerrufen. Begründung Seite 4