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Verwaltungsvorlage (Sexualerziehung im Schulunterricht)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
273 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 06:30
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Inhalt der Datei

- Antrag der SPD-Fraktion vom 26.01.2016 - TOP Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld öffentlich Datum 01.02.2016 Nr. 2371 /16 Anlage-Nr. FB/Geschäftszeichen: - Beratungsfolge: Sitzungstermin: Ausschuss für Schule und Weiterbildung 15.03.2016 Betreff Sexualerziehung im Schulunterricht - Antrag der SPD-Fraktion vom 26.01.2016 - Beschlussentwurf: Der Ausschuss für Schule und Weiterbildung nimmt den Bericht der Verwaltung zu Kenntnis. Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja X nein Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten Begründung Seite 1 Finanzielle Auswirkungen Vorlage-Nr. 2371 /16 Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt: ja nein Innenauftrag: Kostenart: PSP-Element: Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft: Personalkosten Sachkosten Kapitalkosten (Abschreibungen oder Zinsen) Kosten insgesamt abzüglich 0,00 EUR - Erträge - Einsparungen 0,00 EUR Bemerkungen Begründung Seite 2 Die Anfrage der SPD-Fraktion zur Sexualerziehung im Schulunterricht kann seitens der Verwaltung nicht beantwortet werden. Es handelt sich bei Lehrplänen und Lehrerfortbildung um ausschließlich innerschulische Angelegenheiten, deren Umsetzung von der Schulaufsicht begleitet wird. Die Schulaufsicht hat zur Anfrage folgende Stellungnahme vorgelegt: Als Ergänzung zur Sexualerziehung der Eltern sorgt der Sexualkundeunterricht in Nordrhein-Westfalen für Aufklärung und gleichzeitig für mehr Akzeptanz von unterschiedlichen Lebensweisen. Die Schülerinnen und Schüler werden nicht nur mit den biologischen, sondern auch mit den ethischen, sozialen und kulturellen Fragen der Sexualität vertraut gemacht. Damit soll die schulische Sexualkunde einen Beitrag zur Beseitigung der Diskriminierung von homo-, bi- und transsexuellen Menschen leisten. Gesetzliche Grundlage für die Sexualerziehung bildet §33 des nordrhein-westfälischen Schulgesetzes (SchG). Die schulform- und fächerübergreifenden Richtlinien für die Sexualerziehung in NordrheinWestfalen wurden überarbeitet und sind seit 1999 in Kraft (Neuauflage 2011). 2001 wurde außerdem ein Ergänzungsheft veröffentlicht, das Hinweise auf Literatur, Medien und Materialien für die Sexualerziehung enthält. Da die übergreifenden Richtlinien keine Hinweise über die Verankerung der Sexualerziehung in den verschiedenen Klassenstufen enthalten, wurden zusätzlich Fachrichtlinien für den Biologie-, Religions-, Sozialwissenschafts- und Sachunterricht in der Analyse berücksichtigt. So heißt es in den Richtlinien für die Sexualerziehung in NRW, S.10: „Sexualität bedarf in allen pädagogischen Zusammenhängen der besonders sensiblen Behandlung. Kinder und Jugendliche gebrauchen unter anderem die Sprache als Abgrenzungsinstrument und provozieren gern durch Wortwahl und Sprachstil. Jugendliche schätzen es deshalb nicht, wenn Erwachsene sich ungebeten in ihre Sprachkultur einmischen oder ihren Sprachstil übernehmen, um Nähe herzustellen. Umso wichtiger ist es, die Aufmerksamkeit der Schülerinnen und Schüler auch auf die Art und Weise zu richten, wie über Sexualität gesprochen wird. Es muss dabei deutlich werden, dass Sprache zur Förderung der zwischenmenschlichen Beziehung, aber auch zur Verunsicherung, Verletzung, Demütigung, Nötigung und psychischen Gewalt genutzt werden kann. Beide Funktionen von Sprache müssen im Unterricht reflektiert werden. Kindern und Jugendlichen soll dadurch das Konstruktive in der Sprache bewusst werden; die Reflexion des Sprachgebrauchs soll ebenfalls dazu beitragen, das möglicherweise vorhandene Provozierende und Aggressive in der Sprache von Kindern und Jugendlichen aufzudecken und dieses zu überwinden.“ Dem Schulgesetz sowie den Richtlinien unterliegen u.a. alle städtischen Krefelder Schulen, die damit den Bildungsauftrag des Landes NRW erfüllen. Im Rahmen der Qualitätsentwicklung in Schulen beraten und kontrollieren die Schulleitungen Inhalte und Kompetenzerwartungen der einzelnen Fächer und greifen soweit notwendig richtungsweisend ein (vgl. ADO §20). Zudem steht die jeweilige Fachaufsicht in einem ständigen Austausch mit den Schulleitungen, damit u.a. diese Problematik thematisiert wird. Der unteren Schulaufsicht sind aktuell keine Probleme in Bezug auf die Umsetzung bestehender Richtlinien und Lehrpläne bekannt. Zusätzlich haben alle Schulen die Möglichkeit, selbständig aktiv zu werden und die vielfältigen Möglichkeiten des inner- sowie außerschulischen Fortbildungswesens zu nutzen.