Daten
Kommune
Krefeld
Größe
25 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 06:30
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 2
Unter Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes kann ab dem Kindergartenjahr
2017/2018 für alle Einrichtungen, die sich in freier Trägerschaft (nach § 20 Abs.1 Satz
3 KiBiz) und in Trägerschaft durch Elterninitiativen (nach § 20 Abs.1 Satz 4 KiBiz) befinden, ein Zuschuss zur Reduzierung des Trägeranteils geleistet werden.
Die Höhe dieses Zuschusses beträgt für freie Träger 4% und für Elterninitiativen 1,5%
der Betriebskosten gemäß KiBiz. Bei den Betriebskosten handelt es sich um des Zuschussbetrages gemäß § 20 KiBiz, welcher sich jeweils aus der Summe der Kindpauschalen sowie, wenn zutreffend, des gemäß KiBiz bezuschussungsfähigen Mietanteils
und ggf. Zuschüssen nach § 20 Abs. 3 KiBiz zusammensetzt. Erfolgt die Förderung auf
Grundlage der Planungsgarantie nach § 21 e KiBiz, wird diese auch für die Berechnung
des Zuschusses zur Reduzierung des Trägeranteils herangezogen. Planungsgarantie
bedeutet, dass jedem Träger zur Finanzierung der Kita grundsätzlich mindestens die
Summe der Kindpauschalen (abzgl. des Trägeranteils) gezahlt wird, die sich nach der
Ist-Belegung des Vorjahres (zzgl. der Erhöhung von derzeit 3%) ergibt.
Voraussetzung für die Gewährung der Zuschüsse zu den Betriebskosten ist eine angemessene Eigenleistung des Trägers sowie dessen Verantwortung für die Gesamtfinanzierung.
Die Gewährung erfolgt nur auf Antrag des jeweiligen Trägers. Die Anträge sind für das
Kindergartenjahr 2017/2018 bis zum 14. Juli 2017 und in den Folgejahren dann zusammen mit den Anträgen für die gesetzlichen Betriebskostenzuschüsse bis spätestens 15. März einzureichen.
Nicht fristgerecht eingereichte Anträge werden nicht berücksichtigt.
Die Bewilligung der Zuschüsse zur Reduzierung des Trägeranteils erfolgt zunächst anhand der zwischen Trägern und Jugendhilfeplanung vereinbarten Belegung der jeweiligen Kita und des daraus resultierenden Kindpauschalenbudgets (Kitaplätze x jeweilige
Kindpauschale) zuzüglich der Mietpauschalen und Zuschüsse gemäß § 20 Abs. 3 KiBiz.
Die endgültige Festsetzung der Zuschüsse wird nach Abschluss des Kindergartenjahres, im Rahmen der Endabrechnung vorgenommen. In diesem Zusammenhang werden
die vom Träger im Verfahren KiBiz.web erfassten Monatsdaten ausgewertet und das
Kindpauschalenbudget neu berechnet. Somit werden dann die tatsächlich belegten
Plätze bezuschusst. Nicht belegte oder anders belegte Plätze sowie im Laufe des Kindergartenjahres genehmigte Überbelegungen fließen in die endgültige Berechnung mit
ein.
Weiterhin werden nur Plätze gefördert, die durch Krefelder Kinder (in Krefeld mit erstem
Wohnsitz gemeldete Kinder) belegt werden. Bei Umzügen im laufenden Kindergartenjahr besteht ein Anspruch nur anteilig für die Monate, in denen das Kind in Krefeld gemeldet war. Entsprechende Kürzungen des bewilligten Zuschusses werden auch vorge-
nommen, wenn die Berechnung der Zuschüsse auf Grundlage der Planungsgarantie
erfolgt.
Die Träger sind verpflichtet, die erhaltenen Mittel entsprechend der Zweckbindung
sparsam und wirtschaftlich zu verwenden und dem Fachbereich Jugendhilfe und Beschäftigungsförderung Änderungen in der Planung bzw. im Betrieb der Einrichtung umgehend mitzuteilen.
Werden die Zuschüsse zur Reduzierung des Trägeranteils nicht ihrem Zweck entsprechend verwendet, so sind sie in voller Höhe verzinst zurückzuzahlen. Der Erstattungsanspruch ist mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen
(§50 Abs. 2a Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB X).
Die Stadt Krefeld ist berechtigt, die Verwendung aller Mittel durch Einsicht in die Bücher und Belege (diese sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren) zu prüfen. Die Träger sind verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Die Auszahlung der Zuschüsse erfolgt grundsätzlich in monatlichen Abschlagszahlungen. Voraussetzung für die Auszahlung der Abschlagszahlungen ist jedoch, dass die
jeweils benötigten Haushaltsmittel bereit stehen.
Die Träger erklären sich im Rahmen eines standardisierten Antragsformulars für die
Zuschüsse dazu bereit, vornehmlich Kinder aus dem direkten Umfeld aufzunehmen
und bei Bedarf, in Absprache mit der Stadt Krefeld, die Einrichtung zur Sicherstellung
des Rechtsanspruches um 5% überzubelegen (normalerweise 1 Kind pro angemeldeter
KiBiz-Gruppe). Diese Überbelegungen sind durch die Betriebserlaubnis gedeckt. Hierbei entsteht, wie vom KiBiz vorgesehen, der zu leistende Anspruch auf zusätzliche
Kindpauschalen.
Einrichtungen, die derzeit im Rahmen der Bestandsschutzregelung bereits entsprechende Zuschüsse erhalten, bleiben von den Neuregelungen unberührt und erhalten
weiterhin Zuschüsse auf Grundlage des Beschlusses des Jugendhilfeausschusses vom
23. April 2008.
Die Regelungen für die hiermit eingeführte Gewährung von Zuschüssen zur Reduzierung des Trägeranteils gelten für die Finanzierungsstruktur nach dem derzeitigen KiBiz.
Sollten sich mit der Verabschiedung eines neuen (Änderungs-)Gesetzes Veränderungen
ergeben, insbesondere hinsichtlich der Finanzierungsstruktur und den Trägeranteilen,
sind diese bei der Festlegung der Zuschüsse insofern zu berücksichtigen, als das freie
Träger weiterhin mindestens einen Eigenanteil von 5% und Elterninitiativen einen Eigenanteil von mindestens 2,5% des Zuschussbetrages nach KiBiz tragen.