Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Verwaltungsvorlage (Anlage 2.pdf)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
25 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 06:30
Verwaltungsvorlage (Anlage 2.pdf) Verwaltungsvorlage (Anlage 2.pdf)

öffnen download melden Dateigröße: 25 kB

Inhalt der Datei

Anlage 2 Unter Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes kann ab dem Kindergartenjahr 2017/2018 für alle Einrichtungen, die sich in freier Trägerschaft (nach § 20 Abs.1 Satz 3 KiBiz) und in Trägerschaft durch Elterninitiativen (nach § 20 Abs.1 Satz 4 KiBiz) befinden, ein Zuschuss zur Reduzierung des Trägeranteils geleistet werden. Die Höhe dieses Zuschusses beträgt für freie Träger 4% und für Elterninitiativen 1,5% der Betriebskosten gemäß KiBiz. Bei den Betriebskosten handelt es sich um des Zuschussbetrages gemäß § 20 KiBiz, welcher sich jeweils aus der Summe der Kindpauschalen sowie, wenn zutreffend, des gemäß KiBiz bezuschussungsfähigen Mietanteils und ggf. Zuschüssen nach § 20 Abs. 3 KiBiz zusammensetzt. Erfolgt die Förderung auf Grundlage der Planungsgarantie nach § 21 e KiBiz, wird diese auch für die Berechnung des Zuschusses zur Reduzierung des Trägeranteils herangezogen. Planungsgarantie bedeutet, dass jedem Träger zur Finanzierung der Kita grundsätzlich mindestens die Summe der Kindpauschalen (abzgl. des Trägeranteils) gezahlt wird, die sich nach der Ist-Belegung des Vorjahres (zzgl. der Erhöhung von derzeit 3%) ergibt. Voraussetzung für die Gewährung der Zuschüsse zu den Betriebskosten ist eine angemessene Eigenleistung des Trägers sowie dessen Verantwortung für die Gesamtfinanzierung. Die Gewährung erfolgt nur auf Antrag des jeweiligen Trägers. Die Anträge sind für das Kindergartenjahr 2017/2018 bis zum 14. Juli 2017 und in den Folgejahren dann zusammen mit den Anträgen für die gesetzlichen Betriebskostenzuschüsse bis spätestens 15. März einzureichen. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge werden nicht berücksichtigt. Die Bewilligung der Zuschüsse zur Reduzierung des Trägeranteils erfolgt zunächst anhand der zwischen Trägern und Jugendhilfeplanung vereinbarten Belegung der jeweiligen Kita und des daraus resultierenden Kindpauschalenbudgets (Kitaplätze x jeweilige Kindpauschale) zuzüglich der Mietpauschalen und Zuschüsse gemäß § 20 Abs. 3 KiBiz. Die endgültige Festsetzung der Zuschüsse wird nach Abschluss des Kindergartenjahres, im Rahmen der Endabrechnung vorgenommen. In diesem Zusammenhang werden die vom Träger im Verfahren KiBiz.web erfassten Monatsdaten ausgewertet und das Kindpauschalenbudget neu berechnet. Somit werden dann die tatsächlich belegten Plätze bezuschusst. Nicht belegte oder anders belegte Plätze sowie im Laufe des Kindergartenjahres genehmigte Überbelegungen fließen in die endgültige Berechnung mit ein. Weiterhin werden nur Plätze gefördert, die durch Krefelder Kinder (in Krefeld mit erstem Wohnsitz gemeldete Kinder) belegt werden. Bei Umzügen im laufenden Kindergartenjahr besteht ein Anspruch nur anteilig für die Monate, in denen das Kind in Krefeld gemeldet war. Entsprechende Kürzungen des bewilligten Zuschusses werden auch vorge- nommen, wenn die Berechnung der Zuschüsse auf Grundlage der Planungsgarantie erfolgt. Die Träger sind verpflichtet, die erhaltenen Mittel entsprechend der Zweckbindung sparsam und wirtschaftlich zu verwenden und dem Fachbereich Jugendhilfe und Beschäftigungsförderung Änderungen in der Planung bzw. im Betrieb der Einrichtung umgehend mitzuteilen. Werden die Zuschüsse zur Reduzierung des Trägeranteils nicht ihrem Zweck entsprechend verwendet, so sind sie in voller Höhe verzinst zurückzuzahlen. Der Erstattungsanspruch ist mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen (§50 Abs. 2a Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB X). Die Stadt Krefeld ist berechtigt, die Verwendung aller Mittel durch Einsicht in die Bücher und Belege (diese sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren) zu prüfen. Die Träger sind verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Auszahlung der Zuschüsse erfolgt grundsätzlich in monatlichen Abschlagszahlungen. Voraussetzung für die Auszahlung der Abschlagszahlungen ist jedoch, dass die jeweils benötigten Haushaltsmittel bereit stehen. Die Träger erklären sich im Rahmen eines standardisierten Antragsformulars für die Zuschüsse dazu bereit, vornehmlich Kinder aus dem direkten Umfeld aufzunehmen und bei Bedarf, in Absprache mit der Stadt Krefeld, die Einrichtung zur Sicherstellung des Rechtsanspruches um 5% überzubelegen (normalerweise 1 Kind pro angemeldeter KiBiz-Gruppe). Diese Überbelegungen sind durch die Betriebserlaubnis gedeckt. Hierbei entsteht, wie vom KiBiz vorgesehen, der zu leistende Anspruch auf zusätzliche Kindpauschalen. Einrichtungen, die derzeit im Rahmen der Bestandsschutzregelung bereits entsprechende Zuschüsse erhalten, bleiben von den Neuregelungen unberührt und erhalten weiterhin Zuschüsse auf Grundlage des Beschlusses des Jugendhilfeausschusses vom 23. April 2008. Die Regelungen für die hiermit eingeführte Gewährung von Zuschüssen zur Reduzierung des Trägeranteils gelten für die Finanzierungsstruktur nach dem derzeitigen KiBiz. Sollten sich mit der Verabschiedung eines neuen (Änderungs-)Gesetzes Veränderungen ergeben, insbesondere hinsichtlich der Finanzierungsstruktur und den Trägeranteilen, sind diese bei der Festlegung der Zuschüsse insofern zu berücksichtigen, als das freie Träger weiterhin mindestens einen Eigenanteil von 5% und Elterninitiativen einen Eigenanteil von mindestens 2,5% des Zuschussbetrages nach KiBiz tragen.