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Verwaltungsvorlage (Genehmigung eines Dringlichkeitsbeschlusses: Einführung von weiteren Zuschüssen zur Reduzierung des Trägeranteils für Kindertageseinrichtungen (Kitas) freier Träger und Elterninitiativen ab dem Kindergartenjahr 2017/2018)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
354 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 06:30

Inhalt der Datei

TOP Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld öffentlich Datum 29.05.2017 Nr. 4016 /17 Anlage-Nr. FB/Geschäftszeichen: - 51/01 Beratungsfolge: Sitzungstermin: Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften 28.06.2017 Betreff Genehmigung eines Dringlichkeitsbeschlusses: Einführung von weiteren Zuschüssen zur Reduzierung des Trägeranteils für Kindertageseinrichtungen (Kitas) freier Träger und Elterninitiativen ab dem Kindergartenjahr 2017/2018 Beschlussentwurf: Der am 23.05.2017 von Oberbürgermeister Meyer und Ratsherrn Kokol gefasste Dringlichkeitsbeschluss wird wie folgt genehmigt: Zur Beibehaltung und zum Ausbau der freien Trägerschaften im Bereich der Kindertagesbetreuung wird vorgeschlagen, neben den Einrichtungen, die bereits aus Bestandsschutzgründen entsprechende Zuschüsse erhalten, die Bewilligung von Zuschüssen zur Reduzierung des Trägeranteils auch für weitere Einrichtungen zu ermöglichen. Dabei sollen alle Einrichtungen von freien Trägern nach § 20 Abs.1 Satz 3 des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) und Elterninitiativen nach § 20 Abs.1 Satz 4 KiBiz berücksichtigt werden. Die Bezuschussung der Betriebskosten soll für freie Träger bei 4% und für Elterninitiativen bei 1,5% des jeweiligen Zuschussbetrages nach KiBiz liegen. Unmittelbare finanzielle Auswirkungen X ja Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten nein Begründung Seite 1 Finanzielle Auswirkungen Vorlage-Nr. 4016 /17 Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt: X ja Innenauftrag: Kostenart: nein P05101010000 und P05101020000 Kostenart 41410000 53181000 und weitere PSP-Element: Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich dauernde Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft: Personalkosten Sachkosten Kapitalkosten (Abschreibungen oder Zinsen) Kosten insgesamt abzüglich 0,00 EUR - Erträge - Einsparungen 0,00 EUR Bemerkungen Siehe hierzu "Finanzielle Auswirkungen" Begründung Seite 2 Ausgangslage Seit dem 01. August 2008 ist die Gewährung von Zuschüssen zur Reduzierung des Trägeranteils auf Kitas begrenzt, die bereits vor Inkrafttreten des KiBiz entsprechende Zuschüsse erhielten. Des Weiteren gilt diese Bestandsschutzregelung nur für Einrichtungen, die von freien Trägern gemäß § 20 Abs.1 Satz 3 KiBiz und Elterninitiativen gemäß § 20 Abs.1 Satz 4 KiBiz betrieben werden. Diese Vorgehensweise wurde mit Vorlage Nr. 3476/08 am 23. April 2008 durch den Jugendhilfeausschuss (JHA) beschlossen. Kitas, die erst nach Inkrafttreten des KiBiz ihren Betrieb aufgenommen haben, werden aktuell grundsätzlich keine Zuschüsse zur Reduzierung des Trägeranteils gewährt. Die Finanzierung der Betriebskosten (Kindpauschalen, bezuschussungsfähiger Mietanteil, Zuschüsse nach § 20 Abs. 3 KiBiz) stellt sich wie folgt dar: Trägerart Kommunale Träger Konfessionelle Träger Freie Träger ohne Bestandsschutz Elterninitiativen ohne Bestandsschutz Freie Träger mit Bestandsschutz Elterninitiativen mit Bestandsschutz Zuschuss gem. Zuschuss zur Reduzierung des Träger§ 20 KiBiz Trägeranteils /Eigenanteil 79% 0% 21% 88% 0% 12% 91% 0% 9% 96% 0% 4% 91% 6,5% 2,5% 96% 1,5% 2,5% Vorhaben Der Ausbau des Angebotes von Plätzen für Kinder im Alter von unter drei Jahren ist nach wie vor nicht abgeschlossen. Auch für dreijährige und ältere Kinder werden weiterhin zusätzliche Plätze benötigt, sodass in den kommenden Jahren in verschiedenen Stadtbezirken weitere neue Kitas entstehen werden (siehe hierzu auch VV-Vorlage „Ausbauplanungen bei Kitas bis 2020“ vom 05. April 2016). Von derzeit insgesamt 104 Kitas befinden sich 46 in städtischer Trägerschaft. Verglichen mit anderen Kommunen ist der Anteil der sich in städtischer Trägerschaft befindlichen Einrichtungen bereits jetzt sehr hoch. Im Hinblick auf die im § 3 Sozialgesetzbuch – Achtes Buch (SGB VIII) verankerte Trägerpluralität ist darauf zu achten, dass auch zukünftig eine Vielfalt an Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen in Krefeld Kitas betreibt. Wird die Entwicklung der letzten Jahre insofern fortgesetzt, als dass der Anteil der Kitas in städtischer Trägerschaft im Vergleich zu Kitas in freier Trägerschaft weiter ansteigt, entspricht dies zudem nicht dem Subsidiaritätsprinzip gemäß § 4 Abs. 2 SGB VIII. In der Krefelder Trägerlandschaft sind verschiedene kompetente Träger der freien Jugendhilfe vorhanden, die bei Schaffung von entsprechenden Voraussetzungen geeignete Einrichtungen betreiben können und in vielen Fällen eine Übernahme bzw. Eröffnung weiterer Kitas in städtischer Regie entbehrlich machen. Begründung Seite 3 Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Anteil an den zu leistenden Kosten für den Betrieb einer Kita in städtischer Trägerschaft ungleich höher ist, als wenn diese von einem freien Träger geführt wird. Die Kostenanteile an den Betriebskosten der Einrichtungen je nach Trägerart sind in der folgenden Übersicht dargestellt; die städtischen Anteile sind grau hinterlegt: städtische freie Trägerkirchliche ElterninitiatiTrägerschaft schaft Trägerschaft ve Landesmittel gemäß KiBiz 30% 36% 36,5% 38,5% Elternbeiträge gemäß KiBiz 19% 19% 19% 19% Eigenanteil des Trägers 21% 9% 12% 4% Anteil des örtlichen Trägers (Stadt) 30% 36% 32,5% 38,5% 100% 100% 100% 100% 51% 36% 32,5% 38,5% Gesamtanteil für die Stadt (ohne Berücksichtigung des Elternbeitragsdefizites) Wird eine Kita in städtischer Trägerschaft betrieben, liegt der Kostenanteil somit beispielsweise um 15%-Punkte höher als bei Betrieb der Einrichtung durch einen freien Träger. Aus diesem Grund und auch insbesondere unter Beachtung der genannten §§ 3 und 4 SGB VIII, sollte bei kommenden und geplanten Kitas darauf hingewirkt werden, dass diese vermehrt in nichtstädtischer Trägerschaft geführt werden. Eine Abgabe bereits bestehender städtischer Kitas in eine freie Trägerschaft (Trägerwechsel) wäre gemäß KiBiz gemäß § 20 Abs.1 Satz 6 KiBiz nur unter Beibehaltung der bisherigen Zuschusshöhe möglich. Bei einem grundsätzlichen Trägeranteil von 21% wird sich kein freier Träger zu einer Übernahme städtischer Einrichtungen bereit erklären. Insofern scheidet die Möglichkeit, Trägerschaften bestehender städtischer Kitas zu Gunsten freier Träger zu beenden, aus. Bislang wurde von einer Gewährung weiterer Zuschüsse für freie Träger abgesehen, da sich noch Träger zur Übernahme/Eröffnung von Kitas bereiterklärten. Gespräche mit Trägervertretern und Ansprechpartnern der Spitzenverbände, u.a. im Rahmen der Treffen AG § 78 SGB VIII, aber auch Verhandlungen mit Trägern außerhalb Krefelds führen zu der Ansicht, dass es zu den derzeit geltenden Konditionen inzwischen nahezu unmöglich ist, freie Träger für die Übernahme entsprechender Trägerschaften zu gewinnen. Ursächlich ist der zu leistende Trägeranteil, der sich auch durch die zum 01. August 2016 neu eingeführte erhöhte Steigerung der Kindpauschalen auf 3% pro Kindergartenjahr weiter erhöht. Sollten künftig keine freien Träger mehr bereit sein, Kitas zu übernehmen, bliebe nur der Betrieb in städtischer Trägerschaft. In Krefeld werden derzeit bereits etwa 44 Prozent aller Kitas in städtischer Trägerschaft geführt. Sofern die kommenden Projekte, mangels Bereitschaft freier Träger, ebenfalls in kommunaler Trägerschaft betrieben werden müssten, würde sich dieser Anteil weiter erhöhen. Dieser Entwicklung soll, insbesondere zur Stärkung der Trägerpluralität und auch aufgrund der gesetzlich vorgesehenen Nachrangigkeit des Betreibens von Einrichtungen von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe gegenüber Trägern der freien Jugendhilfe, entgegen gewirkt werden. Zudem würden weitere städtische Kitas zu erheblichen Aufwendungen für die Stadt Krefeld führen, die vermieden werden könnten. Begründung Seite 4 Aus diesen Gründen wird vorgeschlagen, dass die Bewilligung von Zuschüssen zur Reduzierung des Trägeranteils nicht länger nur den Kitas mit der genannten Bestandsschutzregelung vorbehalten wird, sondern allen Einrichtungen, die sich in freier Trägerschaft gemäß § 20 Abs.1 Satz 3 KiBiz und in Trägerschaft durch Elterninitiativen gemäß § 20 Abs.1 Satz 4 KiBiz befinden, ermöglicht wird. Eine Übersicht der betroffenen Einrichtungen kann der Anlage 1 entnommen werden. Beabsichtigt ist eine prozentuale Bezuschussung der Betriebskosten nach KiBiz i.H.v. 4% für Einrichtungen freier Träger und i.H.v. 1,5% für Einrichtungen von Elterninitiativen. Bei den Elterninitiativen bleibt der Zuschuss i.H.v. 1,5% unverändert im Vergleich zu den Einrichtungen mit Bestandsschutz, wodurch sich der vom Träger aufzubringende Eigenanteil von 4% auf 2,5% reduziert. Bei den freien Trägern soll die Bezuschussung 4% betragen, da davon auszugehen ist, dass bereits eine Absenkung des aufzubringenden Eigenanteils von 9% auf dann 5% ausreicht, damit sich in Zukunft freie Träger bereit erklären, Trägerschaften für Kitas zu übernehmen bzw. beizubehalten. Dies führt zu folgender neuer Systematik der Finanzierung der Betriebskosten: Trägerart Kommunale Träger Konfessionelle Träger Freie Träger ohne Bestandsschutz Elterninitiativen ohne Bestandsschutz Freie Träger mit Bestandsschutz Elterninitiativen mit Bestandsschutz Zuschuss gem. Zuschuss zur Reduzierung des Träger§ 20 KiBiz Trägeranteils /Eigenanteil 79% 0% 21% 88% 0% 12% 91% neu: 4% neu: 5% 96% neu: 1,5% neu: 2,5% 91% 6,5% 2,5% 96% 1,5% 2,5% Für konfessionelle Träger gemäß § 20 Abs.1 Satz 2 KiBiz werden wie bisher keine Zuschüsse zur Reduzierung des Trägeranteils gewährt. Die Frage, inwiefern konfessionelle Träger von der Bezuschussung ausgenommen werden können, wurde bereits im Jahr 2013 durch den Fachbereich 30 überprüft mit dem Ergebnis, dass unter maßgeblicher Berücksichtigung der Eigenleistung eine differenzierte Förderung möglich sei. Eine unterschiedliche Förderung bei gleichen Eigenleistungen scheidet aus, bei ungleichen Eigenleistungen kommt jedoch eine unterschiedliche Förderung in Betracht. Da sich die Finanzierungsstruktur von konfessionellen und freien Trägern deutlich unterscheidet, ist die „Ungleichbehandlung“ zu rechtfertigen. Zusätzlich sind die Eigenanteile von konfessionellen Trägern mit der Einführung des KiBiz von 20% auf 12% gesenkt worden. Von dieser erhöhten Förderung i.H.v. 8% werden 2% durch städtische Mittel getragen. Sollte in einem Planungsraum die Realisierung des Rechtsanspruchs auf einen Kindergartenplatz nachhaltig gefährdet sein, könnten konfessionelle Träger ausnahmsweise für zusätzliche Gruppen entsprechende Zuschüsse zu den Betriebskosten für ein Betreuungsjahr erhalten. Eine solche Ausnahmeregelung ist derzeit lediglich für die Kita des katholischen Kirchengemeindeverbandes Krefeld-Süd, Maria Waldrast, Hermann-Schuhmacher-Straße 50 in Krefeld, gegeben. Begründung Seite 5 Eine Abgrenzung, ob es sich um einen konfessionellen Träger oder einen freien Träger handelt, erfolgt anhand der Einordnung des Trägers im KiBiz (Trägeranteil) und unabhängig von der Bezeichnung der zugehörigen Kita. Dem oben genannten Prüfungsergebnis des Fachbereiches 30 kann zudem entnommen werden, dass ein Ausschluss für Einrichtungen freier Träger nicht in Frage kommt, nur weil diese bereits vor Einführung weiterer Zuschüsse in Betrieb waren. Insofern kommt eine Beschränkung der neuen Zuschüsse auf neue Einrichtungen und Träger nicht in Betracht. Zum kommenden Kindergartenjahr 2017/2018 steht die Vergabe der Trägerschaft der geplanten Einrichtung auf der Luisenstraße an. Zudem wird für die Kita Sonnenland e.V. auf der Dreikönigenstraße ein neuer Träger gesucht, da die Elterninitiative die Trägerschaft zum 31. Juli 2017 aufgeben wird. Die Gewährung der Zuschüsse zur Reduzierung des Trägeranteils sollten bereits ab dem 01. August 2017 ermöglicht werden, damit die beiden Einrichtungen nicht in eine städtische Trägerschaft fallen, sondern von einem freien Träger übernommen werden. Damit dies schnellstmöglich realisiert werden kann ist beabsichtigt, aufgrund der nachfolgenden Beratungsnotwendigkeit im Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften (AFBL) am 28. Juni 2017, für den AFBL eine Entscheidung über diese Thematik als Dringlichkeitsbeschluss herbeizuführen. Verfahren Detaillierte Regelungen zum Verfahren, zur Beantragung, Bewilligung und Abrechnung der Zuschüsse sind in der Anlage 2 aufgeführt. Finanzielle Auswirkungen Es ergeben sich Auswirkungen auf verschiedene Haushaltspositionen. Zunächst entstehen durch die Gewährung von Zuschüssen zur Reduzierung des Trägeranteils für weitere Kitas entsprechende Mehraufwendungen. Dazu erhöhen sich die gesetzlichen Betriebskostenzuschüsse für freie Träger, da die kommenden Projekte wie Luisenstraße, Ispelstraße, Appellweg, Randstraße bisher nicht in freier Trägerschaft geplant waren. Auf der anderen Seite werden im Bereich der städtischen Kitas in den kommenden Jahren keine Aufwendungen für die o.g. Kitas entstehen. Dadurch, dass die genannten kommenden Projekte von freien Trägern übernommen werden können und nicht in städtische Trägerschaft fallen, werden in diversen Kostenarten für Sach- und Personalkosten städtischer Kitas zusätzliche Kosten vermieden bzw. keine Aufwendungen entstehen. In der nachfolgenden Übersicht sind die kalkulierten Gesamteinsparungen für die Stadt Krefeld dargestellt. Haushaltsjahr Reduzierung der Ausgaben bei den städtischen Kitas und Erhöhung der Landeseinnahmen für freie Träger Abzüglich Mehraufwendungen für freie Träger u. Reduzierung 2017 2018 2019 2020 230.000 € 2.905.000 € 4.005.000 € 7.260.000 € -230.000 € -1.920.000 € -3.310.000 € -6.135.000 € Begründung Seite 6 der Landeseinnahmen für städtische Kitas Einsparung 0€ 985.000 € 695.000 € 1.125.000 € Die Kalkulationen wurden auf Basis der derzeit geltenden KiBiz-Bestimmungen (vor allem den festgelegten Trägeranteilen) vorgenommen. Des Weiteren wurde davon ausgegangen, dass freie Träger bei einem Zuschuss zur Reduzierung des Trägeranteils in Höhe von 4% des Zuschussbetrages nach KiBiz bereit wären, die Trägerschaften zu übernehmen. Für Elterninitiativen wird ein Zuschuss in Höhe von 1,5% kalkuliert. Die Zuschussbestandteile, die zu 100% aus Landesmitteln bestehen (Verfügungspauschale, U3-Pauschalen, zusätzliche Zuschüsse), wurden bei den Berechnungen nicht berücksichtigt, da diese sich nicht auf das darzustellende Endergebnis auswirken. Die entsprechende Vorlage Nr. 3899/17 wurde in der Sitzung am 24. Mai 2017 vom Jugendhilfeausschuss - Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien - einstimmig beschlossen.