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Kommune
Krefeld
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16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 06:32
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Begründung
Seite 1
Der Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 784– westlich Krützboomweg / nördlich Hanninxweg –wird
zur Aufstellung und öffentlichen Auslegung vorgeschlagen.
I.
Anlass und Ziele der Planung
Die beiden in Fischeln ansässigen Vereine Tennis Freunde Fischeln 1976 e.V. und Fischelner Tennis Club 1972 e.V. beabsichtigen den Zusammenschluss an einem Standort. Im Rahmen dieser
Fusion wird die Tennisanlage am Krützboomweg aufgegeben. Dafür soll die Tennisanlage im Bereich Mühlenfeld / Kimplerstraße erneuert und um zwei Plätze erweitert werden. Zusätzlich soll
ein neues Tennisheim gebaut werden (vgl. Bebauungsplan Nr. 783 – Erweiterung Tennisanlage
Mühlenfeld –).
Entsprechend der östlich angrenzenden und der südlich geplanten Wohngebiete (Darstellung im
Flächennutzungsplan, Bebauungsplanaufstellung Nr. 652) ist die Entwicklung eines Allgemeinen
Wohngebietes, überwiegend für den Einfamilienhausbau, vorgesehen. Der Bedarf ergibt sich aus
der stetig steigenden Nachfrage nach hochwertigem zeitgemäßem Wohnraum.
Ziel des Bebauungsplanes Nr. 784 ist somit,
•
die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Entwicklung des Bereichs zum Allge
meinen Wohngebiet zu schaffen,
•
die Erschließung der Neubebauung über die vorhandenen Straßen sowie neue Wohnwege zu sichern und
•
die aus der Stadtteilmitte kommende Grünverbindung bis zum Ortsrand weiterzu
führen,
•
den Lärmschutz gegenüber der geplanten Südwestumgehung Fischeln zu gewähr
leisten.
Die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 784 wurde durch den Rat
der Stadt am 7.5.2013 nach Empfehlung des Ausschusses für Stadtplanung und Stadtsanierung
vom 2.5.2013 beschlossen.
II.
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Die Bezirksvertretung Krefeld – Fischeln hat die Vorlage zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung für den Bebauungsplan am 24.9.2013 zur Kenntnis genommen. Am 9. 10. 2013 hat
der Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung zum Bebauungsplan Nr. 784 beschlossen.
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung für den Bebauungsplan wurde am 18.12.2013 im Vereinsheim der Tennis-Freunde Fischeln, Anrather Straße 180, in öffentlicher Veranstaltung durchgeführt.
Hier wurden zwei Varianten für die Errichtung einer Wohnbebauung vorgestellt. Variante 1 sah
eine Bebauung mit ca. 45 Wohneinheiten in Form von Einzel- und Doppelhäusern mit einem
Vollgeschoss auf Grundstücken mit einer Größe von ca. 450 bis 550 m² vor. Die Erschließung dieses Gebietes sollte in dieser Variante über den Krützboomweg mittels einer durchgängigen Straße, die an den Hanninxweg anschließen sollte, erfolgen. Die Wohnhäuser selbst sollten durch
private Wohnwege mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten erschlossen werden. Für jede Wohneinheit waren zwei Stellplätze vorgesehen.
Begründung
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Die zweite Variante sah eine Planung mit 27 freistehenden Einfamilienhäusern mit einer Grundstücksgröße zwischen ca. 700 – 900 m² sowie mit Doppelhäusern am Krützboomweg auf ca. 350
m² vor. Die Erschließung sollte in dieser Variante über zwei private Erschließungsstraßen vom
Krützboomweg und über Wohnwege (GFL- Flächen) vom Hanninxweg aus erfolgen. Auch in dieser Variante waren jeweils 2 Stellplätze bzw. Garagen pro Wohneinheit vorgesehen.
Beide Varianten verfolgten darüber hinaus die Zielsetzung, die aus der Stadtteilmitte kommende
Grünverbindung bis zum Ortsrand weiterzuführen und durch die Festsetzung einer Grünfläche zu
sichern.
In dieser Veranstaltung wurden zu beiden Alternativen im Wesentlichen Anregungen hinsichtlich
der verkehrlichen Erschließung der geplanten Gebäude und dem damit einhergehenden erhöhten Verkehrsaufkommen vorgebracht. Insbesondere die Möglichkeit zur Anbindung an die geplante Süd-Westumgehung sowie der Ausbauzustand des Krützboomweges und des Hanninxweges waren von Interesse. Dabei sollte auf eine Anbindung über den Hanninxweg gänzlich verzichtet werden. Ein klares Votum für eine der beiden Varianten erfolgte nicht. Das Ergebnisprotokoll
zu dieser Veranstaltung wird der Vorlage beigefügt.
Abwägung:
Grundsätzlich besteht kein Erfordernis, den südlich im Plangebiet liegenden Hanninxweg zur Erschließung des Plangebietes zu nutzen, da weitere Erschließungsansätze vom Krützboomweg
errichtet werden können. Zwischenzeitlich wurde daher unter Berücksichtigung der bisher eingegangenen Stellungnahmen eine modifizierte Variante entwickelt. Diese Variante sieht eine
Erschließung mit zwei eigenständigen Stichstraßen mit Wendemöglichkeit von der Straße Krützboomweg aus vor und verzichtet dabei auf einen Erschließungsansatz vom Hanninxweg. Da für
den Hanninxweg nunmehr planungsrechtlich kein Regelungsbedarf besteht, wird die Fläche des
Plangebietes entsprechend verkleinert.
Um Gebäude mit einer modernen Architektursprache zu ermöglichen sowie dem schonenden
Umgang mit Grund und Boden gerecht zu werden, verfolgt die Konzeption zukünftig das Ziel einer zweigeschossigen Einzel- und Doppelhausbebauung. Durch die Festsetzung maximaler Gebäudehöhen soll zur östlich angrenzenden Bebauung sowie zur freien Landschaft eine verträgliche Bebauungsstruktur entstehen. Das weitere Planverfahren wird auf Grundlage dieser Konzeption weitergeführt.
Durch die zukünftige Festsetzung von maximal zwei Wohnungen pro Wohnhaus wird die zu erwartende Anzahl von PKW minimiert. Die städtebauliche Planung führt somit lediglich zu einer
unwesentlichen Erhöhung des Parkdrucks sowie der zu erwartenden Verkehrsbelastung des
Quartiers.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
Darüber hinaus hatten die Bürger die Gelegenheit, sich in einem Zeitraum von einer Woche nach
der öffentlichen Veranstaltung zu der Planung zu äußern. Hier wurden folgende Stellungnahmen
vorgebracht:
1.
Simone und Mathias Scheibe mit Schreiben vom 14.04.2014
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Stellungnahme:
Wie man bereits mündlich im Termin am 18.01.2014 vorgetragen habe, stehe man einer Bebauung des in Rede stehenden Plangebietes grundsätzlich positiv gegenüber. Als unmittelbar betroffene Nachbarn wolle man jedoch auf einige Punkte aufmerksam machen, die zukünftig zu
erheblichen Beeinträchtigungen führen würden.
Geplante Erschließung des neuen Baugebietes über den alten Hanninxweg (Flst. 3947):
Hinsichtlich der vorläufig geplanten Erschließung des neuen Baugebietes über das Flurstück 3947
werde auf folgende Punkte hingewiesen
•
als Eigentümer des angrenzenden Grundstückes wäre man gezwungen die Erschließungskosten anteilig mitzutragen. Da das Grundstück schon seit Jahrzehnten ausreichend über den
Hanninxweg erschlossen ist, sei dies nicht tragbar, zumal man die Kosten so ohne weiteres
nicht tragen könne. Darüber hinaus sei es irritierend, dass man vom Fachbereich Umwelt zur
Installation einer Kleinkläranlage aufgefordert worden sei, ungeachtet der Hinweise auf die
im Raum stehende Planung des Bebauungsplanes Nr. 784. Die Kosten von mehreren tausend
Euro könnten ja nicht überflüssig gewesen sein.
•
auf dem Flurstück 3947 stehe eine 100 Jahre alte Buchenhecke, die einer Vielfalt von Tierarten Unterschlupf und Nistplätze ermögliche. Es könne auch nur im Interesse zukünftiger Bewohner des Neubaugebietes sein, den vorhandenen alten Baumbestand und die Vielfalt der
Tierarten wie Igel, zahlreiche Kleinvogelarten, aber auch Fasanen, Steinkäutze und Waldohreulen zu schützen und zu erhalten.
•
die unmittelbar am eigenen Haus / Grundstück verlaufende geplante Erschließungsstraße
solle auf den Krützboomweg führen. Eine Weiterleitung des Verkehrs in südliche Richtung sei
aufgrund des engen Radius nicht möglich bzw. verkehrstechnisch sehr schwer zu realisieren,
ohne weitere Privatgrundstücke mit einzubeziehen.
•
Als Miteigentümer des Flurstücks 3947 interessiere besonders die Vorgehensweise in Bezug
auf eine mögliche Enteignung.
•
Aufgrund dessen, dass die Erschließungsstraße am eigenen Grundstück über den Bereich des
Neubaugebietes hinweg führe, gehe man davon aus, dass diese Straße auch zur späteren Erschließung weiterer Neubaugebiete dienen solle. Man bitte um Mitteilung der Vorgehensweise bei der Verteilung der Erschließungskosten.
Im beiliegenden Plan sei eine alternative Erschließungsmöglichkeit des geplanten Neubaugebietes aufgezeigt. Da zum einen die Umgehungsstraße neu errichtet und zum anderen der Krützboomweg für die Erschließung ertüchtigt werden müsse, entfielen zusätzliche Kosten für die Erneuerung des Hanninxweges. Dieser könne im aktuellen Zustand bleiben. Maßnahmen für eine
Ertüchtigung seien dann nicht notwendig.
Man hoffe das Anliegen nahe gebracht zu haben und hoffe auf Einsicht und die Unterstützung der Stadt Krefeld zum Erhalt der vorhandenen Natur, die sicherlich auch ein Anreiz für
viele Menschen sei in Fischeln wohnen zu wollen.
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Abschließend werde um Information über das weitere Vorgehen sowie die Beantwortung der
folgenden Fragen gebeten:
•
wie sich das Verfahren hinsichtlich einer ggf. erforderlichen Enteignung als Miteigentümer
des Flurstücks Nr. 3947 darstelle
•
wie man an den Erschließungskosten beteiligt werde, sofern diese direkt am eigenen Grundstück vorbeiführe, auch wenn die Straße der Erschließung weiterer Neubaugebiete diene
•
zu welchem Zeitpunkt könne man mit einer verbindlichen Aussage rechnen, wo die Erschließungsstraße langführen würde
•
welche Möglichkeiten gebe es, dass die Interessen und Bedenken ernst genommen würden
Abwägung:
Die grundsätzliche Zustimmung, das Plangebiet einer Wohnbebauung zuzuführen, wird zur
Kenntnis genommen.
Grundsätzlich besteht kein Erfordernis, den südlich im Plangebiet liegenden Hanninxweg zur Erschließung des Plangebietes zu nutzen, da weitere Erschließungsansätze vom Krützboomweg
errichtet werden können. Zwischenzeitlich wurde daher unter Berücksichtigung der bisher eingegangenen Stellungnahmen eine modifizierte Variante entwickelt. Diese Variante sieht eine
Erschließung mit zwei eigenständigen Stichstraßen mit Wendemöglichkeit von der Straße Krützboomweg aus und verzichtet dabei auf einen Erschließungsansatz vom Hanninxweg. Da für den
innerhalb des Plangebietes liegenden Teils des Hanninxweges nunmehr planungsrechtlich kein
Regelungsbedarf besteht, wird die Fläche des Plangebietes entsprechend verkleinert. Eine Erschließung
des
Plangebietes
über
den
Hanninxweg ist nunmehr aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht erforderlich.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
III.
Frühzeitige Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher
Belange
Mit Schreiben vom 3. Februar 2014 wurde die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt.
Folgende Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange trugen Stellungnahmen vor:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
Unitymedia NRW GmbH, Kassel
Fachbereich 21 – Zentraler Finanzservice und Liegenschaften
Fachbereich 36 – Umwelt
PLEdoc GmbH, Essen
Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst
Amprion GmbH, Dortmund
Fachbereich 62 – Vermessungs- und Katasterwesen
Gascade Gastransport GmbH, Kassel
Geologischer Dienst NRW, Krefeld
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10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
IHK Mittlerer Niederrhein, Krefeld
Fachbereich 67 – Grünfläche
SWK Netze GmbH, Krefeld
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Kreisstelle Viersen
Fachbereich 32 – Ordnung
Fachbereich 66 – Tiefbau
Fachbereich 51 - Jugendhilfe und Beschäftigungsförderung
1.
Unitymedia NRW GmbH, Kassel, mit Schreiben vom 05.02.1014:
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Stellungnahme:
Im Planbereich lägen Versorgungsanlagen der Unitymedia NRW GmbH. Grundsätzlich sei man
daran interessiert, das glasfaserbasierte Kabelnetz in Neubaugebieten zu erweitern und damit
einen Beitrag zur Sicherung der Breitbandversorgung für die Bürger zu leisten.
Die Anfrage sei an die zuständige Fachabteilung weitergeleitet worden, die sich zu gegebener
Zeit wieder mit der Verwaltung in Verbindung setzen werde. Bis dahin werde gebeten, weiter am
Bebauungsplanverfahren beteiligt zu werden.
Abwägung:
Der Hinweis zum glasfaserbasierten Kabelnetz wird zur Kenntnis genommen. Darüber
hinaus wird die Unitymedia GmbH im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
gemäß § 4 Abs. 2 BauGB parallel zur Offenlage des Bebauungsplanes nochmals beteiligt.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Begründung
2.
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Fachbereich 21 – Zentraler Finanzservice und Liegenschaften – mit Schreiben vom
10.02.2014
Stellungnahme:
Aus liegenschaftlicher Sicht bestünden grundsätzlich keine Bedenken gegen die beabsichtigten
Ausweisungen in den Bebauungsplänen Nr. 783, Nr. 784 und zur 290. Änderung des Flächennutzungsplanes.
Der FB 21 sollte frühzeitig in die Planungen mit einbezogen werden, da die zu vermarktenden
Flächen vermögensmäßig dem FB 21 zugeordnet seien. Ferner bitte man um Klärung der Frage,
in welcher Form eine Vermarktung vorgesehen sei. Solle hier eine Vermarktung der gesamten
Fläche an einen Investor erfolgen oder sollten die Flächen erst durch die Stadt vermarktungsreif
hergerichtet werden. Wer trage in diesem Fall die Kosten für die Herrichtung der Straßen, Parzellierung etc.
Auf die Anlage hinsichtlich der Fischelner Tennisvereine weise man hin.
Abwägung:
Die Aussagen zum Bebauungsplanentwurf aus liegenschaftlicher Sicht werden zur Kenntnis genommen. Es wird zudem darauf hingewiesen, dass der seit dem 23.10.2015 wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Krefeld die Fläche des Plangebietes als Wohnbaufläche darstellt. Die 290.
Änderung des Flächennutzungsplanes ist somit obsolet.
Derzeit kann noch keine Aussage getroffen werden, ob die in Rede stehenden Flächen zukünftig
durch die Stadt oder durch einen Investor entwickelt werden und wer die Kosten für die Errichtung der Erschließungsanlagen trägt. Dies wird im weiteren Verfahren in Abstimmung mit dem
Fachbereich 21 geklärt.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
3.
Fachbereich 36 – Umwelt – mit Schreiben vom 10.02.2014
Stellungnahme:
Im Plangebiet liege eine Altlastverdachtsfläche. Das Tennisplatzgelände sei als Altablagerung
(Key-Nr. 2768 – aufgefülltes Gelände) im Altlastverdachtsflächen-Kataster registriert. Ein Altlastengutachten liege nicht vor.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens sei zunächst von einem Altlasten-Fachgutachter der
Nachweis zu führen, dass von der Altlastverdachtsfläche im Plangebiet weder Gefahren für die
Gesundheit noch unzumutbare Beeinträchtigungen durch umweltgefährdende Stoffe ausgingen.
Im Rahmen der UVP sei ein Bodenversiegelungsausgleichkonzept vorzulegen.
Planungsanlass
Als Planungsanlass für die Bebauungsplanaufstellung werde ausschließlich die Fusionierung der
Tennisclubs in Fischeln genannt. Man gehe davon aus, dass es weitere Planungsanlässe gebe, die
Begründung
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die Aufstellung des Bebauungsplans für die Errichtung eines Wohngebietes zum Ziel haben. Der
in der Begründung genannte Planungsanlass sollte daher konkretisiert werden.
Immissionsschutz
Die Lärmvorbelastung könne aus den vorhandenen Planunterlagen und Gutachten zu den Bebauungsplänen Nr. 768 und 660 ermittelt werden. Hierbei sei zu prüfen, ob die Straßenverkehrszahlen dem gegenwärtigen Istzustand des Straßenverkehrs entsprächen und die sich darin widerspiegelnde Straßenverkehrsentwicklung weiterhin als repräsentativ gelten könne. Die Ergebnisse der schalltechnisch orientierten Prüfung sollten zusammengefasst und in der Begründung
des Bebauungsplans beschrieben werden. Die vorliegenden schalltechnischen Ergebnisse seien,
sofern erforderlich, um eine schalltechnische Ermittlung der Lärmpegelbereiche und Außenlärmpegel für den passiven Lärmschutz gemäß DIN 18005 und DIN 4109 zu ergänzen. Der südlich
angrenzende Landwirtschaftsbetrieb sei, sofern noch relevant, bei der schalltechnischen Beurteilung zu berücksichtigen. Die Beurteilung des Vorhabens gemäß Maßnahme B 1/10 LRP Krefeld
sei erforderlich.
Umweltprüfung gemäß § 2 (4) BauGB
Für die Aufstellung des Bebauungsplans sei eine Umweltprüfung gemäß § 2 (4) BauGB für die
Belange des Umweltschutzes nach § 1 (6) Nr. 7 BauGB durchzuführen. Unter Anwendung der
Anlage 1 BauGB sei ein Umweltbericht gemäß § 2a BauGB anzufertigen. Die Schutzgüter und
Belange seien zu beschreiben und die Auswirkungen der Nutzungen des Bebauungsplans auf die
Umwelt zu ermitteln. Die Maßnahmen, die ggf. zur Minderung von BebauungsplanAuswirkungen erforderlich sind, seien zu ermitteln und darzustellen.
Im Detail seien die Auswirkungen auf die folgenden Schutzgüter und Umweltbelange zu ermitteln und zu beschreiben:
• Klima und Luftqualität
• Landschaft, Vegetation, Flora und Landwirtschaftliche Nutzung
• Böden, Altlasten und Bodenversiegelung
• Bodendenkmäler und Archäologie
• Verkehrsbedingte Schallimmissionen/Immissionsschutz, unter Berücksichtigung der Begründung und Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 660 – Südwestumgehung Fischeln – und des
Bebauungsplans Nr. 768 – westlich Krützboomweg –
• Beurteilung des Vorhabens gemäß Maßnahme B 1/10 LRP Krefeld
• Beurteilung der geologischen und solaren Voraussetzungen für eine Nutzung von Geothermie
(Geothermische Anlagen) und Solarstrahlung (Photovoltaik u. Solaranlagen) im Bebauungsplangebiet
Der Umweltbericht solle nach den Anforderungen der Anlage 1 BauGB angefertigt werden und
beide Varianten des Entwicklungskonzeptes zum Gegenstand haben.
Wasserrecht
Aus wasserrechtlicher Sicht werde wie folgt Stellung genommen.
Man bitte, folgende Hinweise aufzunehmen:
• Für den evtl. Einbau/die Verwendung von Boden sei die LAGA Nr. 20 (Länderarbeitsgemeinschaft Abfall vom November 1997, "Technische Regeln der Anforderungen an die stoffliche
Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen") - Allgemeiner Teil vom 06.11.2003 –
bzw. die TR Boden vom 05.11.2004 einzuhalten und lediglich der Zuordnungswert Z 0 –
Begründung
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Boden - zulässig. Die gelte insbesondere für die Errichtung des Lärmschutzwalles.
• Sollte Boden für die Errichtung des Lärmschutzwalles Boden mit dem Zuordnungswert > Z 0
bis Z 1.2 nach der o. a. LAGA eingebaut bzw. verwendet werden, sei hierfür gem. §§ 8, 9, 10,
11, 13 und 48 Wasserhaushaltsgesetz eine wasserrechtliche Erlaubnis beim Fachbereich Umwelt/UWB frühzeitig zu beantragen.
• Für den evtl. Einbau/die Verwendung von aufbereiteten mineralischen Altbaustoffen bzw.
mineralischen Baustoffen aus Bautätigkeiten (Recyclingbaustoffe) oder industriellen Prozessen (Hochofen-, Hüttenschlacke etc.) als Frostschutz-, Tragschicht oder Auffüllmaterial sei
gem. §§ 8, 9, 10, 11, 13 und 48 Wasserhaushaltsgesetz eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Sie sei beim Fachbereich Umwelt, 47792 Krefeld, zu beantragen. Hierzu gehöre auch
güteüberwachtes Recyclingmaterial bzw. güteüberwachte Schlacke/Asche nach den Verwertererlassen
NRW
vom
09.10.2001.
Vor Erteilung einer entsprechenden wasserrechtlichen Erlaubnis dürfe ein Einbau der genannten Materialien nicht erfolgen.
• Für die Errichtung und den Betrieb von Geothermieanlagen/Wärmepumpen mit Erdwärmeentzug sei gem. §§ 8, 9, 10, 11, 13 und 48 Wasserhaushaltsgesetz eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Bei der Planung sei zu berücksichtigen, dass eine Tiefenbeschränkung
vorliege und als Wärmeträger keine wassergefährdenden Stoffe verwendet werden dürften.
Es sei ein hydrogeologisches Gutachten zu erstellen, um eine Versickerung von Niederschlagswasser zu beurteilen.
Abwägung:
Planungsanlass:
Aufgrund des Zusammenschlusses der beiden Fischelner Tennisvereine ergab sich die Möglichkeit der Realisierung einer Wohnbebauung. Diese dient insbesondere der Deckung des stetig
steigenden Bedarfes an hochwertigem Einfamilienhausbau insbesondere in Krefeld – Fischeln.
Die Beschreibung des Planungsanlasses wird in der Vorlage und der Begründung entsprechend
angepasst.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Umweltbericht:
Der geforderte Umweltbericht einschließlich der Beschreibung der Schutzgüter und Umweltbelange gemäß § 2 Abs. 4 BauGB ist erstellt worden und als eigenständiger Teil der Begründung
beigefügt worden.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Immissionsschutz:
Im Rahmen des Planverfahrens wurde ein schalltechnisches Gutachten (Büro Afi, Haltern am See
2016) erstellt. Aus den Ergebnissen geht hervor, dass aktive sowie passive Lärmschutzmaßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen erforderlich sind. Diese werden in der
Begründung zum Bebauungsplan sowie dem Umweltbericht detailliert beschrieben und entsprechende Festsetzungen in die Planurkunde aufgenommen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Wasserrecht:
Begründung
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Hinsichtlich des Einbaus/der Verwendung von Boden wird im Bebauungsplan ein der Stellungnahme entsprechender Hinweis in den Bebauungsplan und die Planurkunde aufgenommen.
Zum Einbau oder Verwendung von aufbereiteten mineralischen Altbaustoffen bzw. mineralischen Baustoffen aus Bautätigkeiten (Recyclingbaustoffe) sowie der erforderlichen wasserrechtliche Erlaubnis gem. §§ 8, 9, 10, 11, 13 und 48 Wasserhaushaltsgesetz wird ein entsprechender
Hinweis in die Begründung sowie die Planurkunde aufgenommen.
Die Sickerfähigkeit des Untergrundes wurde in einem Boden- und Bodenluftgutachten des Büros
Dr. Tillmanns und Partner (Bergheim, 2015/ 2016) untersucht. Hier wurde festgestellt, dass eine
Versickerung grundsätzlich möglich ist.
Am 04.03.2016 wurde in einem Gesprächstermin mit der Unteren Wasserbehörde sowie dem
Eigenbetrieb Stadtentwässerung vereinbart, dass das gesamte anfallende Regenwasser in einen
neu zu errichtenden Regenwasserkanal (Druckleitung) einzuleiten und der an der Anrather Straße befindlichen Entwässerungsanlage zuzuführen sei. Diese ist nach Aussage der SWK auch im
Hinblick auf ggf. später anfallenden Regenwassermengen durch die Planungen in Fischeln Südwest zu sanieren. Mit Stellungnahme vom 10.03.2016 teilte die Stadtentwässerung Krefeld mit,
dass aufgrund der Rahmenbedingungen die bisherige Entwässerungskonzeption mit einer dezentralen Niederschlagswasserbeseitigung nicht mehr tragbar sei. Daher sei die Errichtung eines
vollständigen Trennsystems mit Anschluss der öffentlichen Flächen, der Dachflächen und der
sonstigen (privaten) befestigten Flächen notwendig. Auf die Versickerung von Niederschlagswasser im Plangebiet wird daher verzichtet.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
Begründung
4.
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PLEdoc GmbH, Essen, mit Schreiben vom 10.02.2014
Stellungnahme:
Im Rahmen der Prüfung der Anfrage habe man den räumlichen Ausdehnungsbereich der Maßnahme in dem beigefügten Übersichtsplan dargestellt. Maßgeblich für die Auskunft sei der im
Übersichtsplan markierte Bereich. Es werde gebeten, diese Darstellung auf Vollständig- und
Richtigkeit zu prüfen und bei Unstimmigkeiten umgehend mit der PLEdoc GmbH Kontakt aufzunehmen.
Der in der Anlage gekennzeichnete Bereich berühre keine Versorgungseinrichtungen der nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw. Betreiber:
•
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Open Grid Europe GmbH, Essen
Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen
Ferngas Nordbayern GmbH (FGN), Nürnberg
GasLINE Telekommunikationsnetzges. deutscher Gasversorgungsunternehmen mbH & Co. KG,
Straelen
Mittel-Europäische Gasleitungsgesellscahft mbH (MEGAL), Essen
Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG), Essen
Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG (NETG), Dortmund
Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen
Diese Auskunft beziehe sich nur auf die Versorgungseinrichtungen der hier aufgelisteten Versorgungsunternehmen. Auskünfte zu Anlagen sonstiger Netzbetreiber (z. B. auch weiterer E.ONGesellschaften) sind bei den jeweiligen Versorgungsunternehmen bzw. Konzerngesellschaften
oder Regionalcentern gesondert einzuholen.
Sollte der Geltungsbereich bzw. das Projekt erweitert oder verlagert werden oder der Arbeitsraum die dargestellten Projektgrenzen überschreiten, so werde um unverzügliche Benachrichtigung gebeten.
Abwägung:
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung wurden Stellungnahmen dahingehend vorgebracht, das Bebauungsplangebiet um Straßenfläche des
Hanninxweges zu verkleinern, da es sich um eine private Verkehrsfläche handele. Da die Flächen
des Hanninxweges zur Erschließung des Plangebietes nicht zwingend erforderlich sind, wurde die
städtebauliche Planung dahingehend modifiziert, dass die Erschließung ausschließlich über zwei
Erschließungsansätze von der Straße Krützboomweg erfolgt. Das Plangebiet wurde entsprechend
um die Flächen des Hanninxweges verkleinert. Die Versorgungsträger wurden zwischenzeitlich
über die neue Abgrenzung des Plangebietes informiert.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
5.
Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst, mit Schreiben vom
11.02.2015
Begründung
Seite 11
Stellungnahme:
Luftbilder aus den Jahren 1939 – 1945 und andere historische Unterlagen lieferten Hinweise auf
vermehrte Kampfhandlungen im beantragten Bereich. Insbesondere existiert ein konkreter Verdacht auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges (Bombenblindgänger und
Laufgräben). In der beigefügten Karte seien lediglich die konkreten Verdachte dargestellt. Man
empfehle eine Überprüfung der konkreten Verdachte sowie der zu überbauenden Fläche auf
Kampfmittel. Die Beauftragung dieser Überprüfung erfolge über das Formular Antrag auf
Kampfmitteluntersuchung auf der Internetseite.
Zur Festlegung der weiteren Vorgehensweise werde um Terminabsprache für einen Ortstermin
gebeten. Hierzu solle ebenfalls das vorgenannte Formular verwendet werden.
Erfolgten Erdarbeiten mir erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. empfehle man zusätzlich eine Sicherheitsdetektion. In diesem
Fall solle das Merkblatt für Baugrundeingriffe auf der Internetseite beachtet werden.
Abwägung:
Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen sind bei der Verwirklichung der Ziele des
Bebauungsplans nicht zu erwarten. Vor Beginn von Bauarbeiten ist ein Ortstermin zur Überprüfung der konkreten Verdachte sowie der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel durchzuführen. Über das Verhalten beim Fund von Kampfmitteln wird ein entsprechender Hinweis in den
Bebauungsplan aufgenommen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
6.
Amprion GmbH, Dortmund, mit Schreiben vom 12.02.2014
Stellungnahme:
Im Planbereich der o. a. Maßnahme verliefen keine Höchstspannungsleitungen des Unternehmens. Planungen von Höchstspannungsleitungen für diesen Bereich lägen aus heutiger Sicht
nicht vor. Diese Stellungnahme betreffe nur die von Amprion betreten Anlagen des 220- und
380-kV-Netzes. Ferner werde davon ausgegangen, dass bezüglich weiterer Versorgungsleitungen
die zuständigen Unternehmen beteiligt worden seien.
Begründung
Seite 12
Abwägung:
Die Aussagen zu Höchstspannungsleitungen werden zur Kenntnis genommen. Weitere Versorgungsträger sind im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung öffentlicher Belange gemäß
§ 4 Abs. 1 BauGB über die beabsichtigte Planung informiert worden.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
7.
Fachbereich 62 – Vermessungs- und Katasterwesen – mit Schreiben vom 13.02.2014
Stellungnahme:
Seitens des Fachbereiches 62 – Vermessungs- und Katasterwesen – bestünden gegen die städtebaulichen Maßnahmen des Bebauungsplanes Nr. 784 und gegen die 290. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich westlich Krützboomweg, nördlich Hanninxweg keine Bedenken.
Es werde jedoch angeregt, die vorgesehene Errichtung des Lärmschutzwalls im nördlichen Planbereich des Bebauungsplanes unter Berücksichtigung der im Bebauungsplan Nr. 768 vorgenommenen Festsetzungen zu überdenken.
Innerhalb der Begründung sei der Punkt II 3. Bebauungspläne dahin gehend zu korrigieren, dass
die Verfahrensbeschlüsse zum Bebauungsplan Nr. 652 für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 784 durch Ratsbeschluss vom 07.05.2013 bereits aufgehoben worden seien.
Detailfragen zu notwendigen Festsetzungen und Kennzeichnungen könnten im Rahmen der Erstellung der Urkunde des Bebauungsplanes geklärt werden.
Für die Erhebung von Infrastrukturkosten sei der Abschluss eines städtebaulichen Vertrages erforderlich.
Abwägung:
Das schalltechnische Gutachten zum nördlich an dasPlangebiet angrenzenden Bebauungsplan
Nr. 768, wurde dem Gutachter, welcher die Untersuchungen für den in Rede stehenden Bebauungsplan durchgeführt hat, zur Verfügung gestellt. In den Planungen zur Herrichtung der Lärmschutzanlage des Bebauungsplanes Nr. 784 wurde die bereits realisierte Lärmschutzanlage des
Bebauungsplanes Nr. 768 berücksichtigt.
Die Aussagen hinsichtlich der Verfahrensbeschlüsse des Bebauungsplanes Nr. 652 wurden entsprechend der Stellungnahme angepasst.
Da sich die Flächen des Plangebietes in städtischem Besitz befinden, ist der Abschluss eines städtebaulichen Vertrages nicht erforderlich.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
8.
Gascade Gastransport GmbH, Kassel, mit Schreiben vom 19.02.2014:
Begründung
Seite 13
Stellungnahme:
Es werde zugleich auch im Namen und Auftrag der Anlagenbetreiber WINGAS GmbH, NEL Gastransport MbH sowie OPAL Gastransport GmbH & Co. KG geantwortet.
Nach Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf eine Beeinträchtigung ihrer Anlagen teile man mit,
dass ihre Anlagen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht betroffen seien. Dies schließe die Anlagen
der v. g. Betreiber mit ein.
Sollten externe Flächen zur Deckung des Kompensationsbedarfs erforderlich sein, seien diese
ebenfalls zur Stellungnahme vorzulegen.
Man weise darauf hin, dass sich Kabel und Leitungen anderer Betreiber in diesem Gebiet befinden könnten. Diese Betreiber seien gesondert zur Ermittlung der genauen Lage der Anlagen und
eventuellen Auflagen anzufragen. Die GASCADE könne nur für ihre eigenen Anlagen Auskunft
geben und für die Anlagen der Anlagenbetreiber, welche GASCADE mit der Beauskunftung beauftragt habe.
Abwägung:
Der Hinweis auf ggf. andere betroffene Versorgungsträger wird zur Kenntnis genommen. Alle
betroffenen Versorgungsträger sind wurden im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung
angeschrieben und werden parallel zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes gemäß § 4
(2) BauGB erneut beteiligt und alle vorgebrachten Stellungnahmen in die Abwägung eingestellt.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
9.
Geologischer Dienst NRW, Krefeld, mit Schreiben vom 19.02.2014
Stellungnahme:
Zu o. g. Planungsvorhaben lägen folgende Informationen vor:
1. Erdbebengefährdung
Gemäß der Technischen Baubestimmungen des Landes NRW sei bei der Planung und Bemessung üblicher Hochbauten die DIN 4149-2005-04 „Bauten in deutschen Erdbebengebieten“ zu
berücksichtigen.
Die Gemarkung Fischeln der Stadt Krefeld sei folgender Erdbebenzone / geologischer Untergrundklasse zuzuordnen: Erdbebenzone 1 / geologische Untergrundklasse T.
Abwägung:
Das Plangebiet befindet sich in der Gemarkung Fischeln und damit in der Erdbebenzone 1 in
der Untergrundklasse T entsprechend der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland für das Bundesland Nordrhein-Westfalen,
Maßstab 1 : 350.000, herausgegeben vom Geologischen Dienst NRW, Bearbeitungsstand Juni
2006. Bei Baumaßnahmen im Plangebiet sind die Regelungen der aktuellen DIN 4149 zu beachten und der Baugrund objektbezogen zu untersuchen und zu bewerten. Das Plangebiet
Begründung
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wird im Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB als Fläche gekennzeichnet, bei deren
Bebauung besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich
sind. Es wird ein entsprechender Hinweis in die Begründung zum Bebauungsplan sowie die
Planurkunde aufgenommen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
2. Wasser, Versickerung, Böden
Im Untersuchungsraum zum B-Plan- Nr. 784 in Fischeln / Krefeld befinde sich folgende Landesgrundwassermessstelle:
MSTNR
086565588
STATUS
Aktiv
AMT
BR Düsseldorf
RECHTSWERT
2540010
HOCHWERT
5685070
Die Böden im Planbereich seien grundwasserbeeinflusst und voraussichtlich zu einer Regenwassersickerung nicht geeignet. Ein hydrogeologisches Gutachten sowie ein objektbezogenes
Baugrundgutachten seien empfehlenswert (S. 9 der Begründung, Stand: 22.01.2014).
Abwägung:
Der Hinweis auf die Lage der beschriebenen Grundwassermessstelle wird zur Kenntnis genommen. Diese liegt nicht innerhalb des Geltungsbereiches des in Rede stehenden Bebauungsplanes. Die Funktion wird daher nicht beeinträchtigt.
Am 04.03.2016 wurde in einem Gesprächstermin mit der Unteren Wasserbehörde sowie den
SWK vereinbart, dass das gesamte anfallende Regenwasser in einen neu zu errichtenden Regenwasserkanal (Druckleitung) einzuleiten und der an der Anrather Straße befindlichen Entwässerungsanlage zuzuführen sei. Diese ist nach Aussage der SWK auch im Hinblick auf ggf.
später anfallenden Regenwassermengen durch die Planungen in Fischeln Südwest zu sanieren. Mit Stellungnahme vom 10.03.2016 teilte die Stadtentwässerung Krefeld mit, dass aufgrund der Rahmenbedingungen die bisherige Entwässerungskonzeption mit einer dezentralen
Niederschlagswasserbeseitigung nicht mehr tragbar sei. Daher sei die Errichtung eines vollständigen Trennsystems mit Anschluss der öffentlichen Flächen, der Dachflächen und der
sonstigen (privaten) befestigten Flächen notwendig. Auf die Versickerung von Niederschlagswasser im Plangebiet wird daher verzichtet.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
3. Rahmen des erforderlichen Umfanges und Detaillierungsgrades der Umweltprüfung nach § 2
Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 4 (1) BauGB für die Schutzgüter Boden und Wasser
Beschreibung und Bewertung des Schutzgutes Boden
Es seien die betroffenen Böden, deren Bodenschutzstufen und Bodenfunktionen zu benennen. Bodenbezogene abiotische Ausgleichsmaßnahmen seien empfehlenswert. Es wird auf
Quellen hierzu verwiesen.
Beschreibung und Bewertung des Schutzgutes Wasser
a) Für den Untersuchungsraum seien die Bereiche Grundwasser und Oberflächenwasser einschließlich der Sickerwasserdynamik u. a. zu beschreiben.
Begründung
Seite 15
b) Zu bewerten sei die Schutzbedürftigkeit / Schutzfähigkeit des Schutzgutes Wasser bzw. die
Grundwasserverschmutzungsempfindlichkeit (Schutzfunktion der grundwasserüberdeckenden Schichten). Dabei spielten der Grundwasserflurabstand, die Sickerwasserrate und
die Mächtigkeit (Boden-) Substrat als Filterschicht für das Sickerwasser eine Rolle.
c) Beim Eingriff in den Untergrund ist der hydrogeologische Aufbau zu beschreiben: Bedeutungsvolle Grundwasserleiter seien aus hydrogeologischer Sicht in ihrer Funktionsfähigkeit
zu erhalten und ggf. weiterzuentwickeln.
Abwägung:
Im Umweltbericht, der als Anlage der Begründung zum Bebauungsplan beigefügt ist, werden die
Auswirkungen auf die Schutzgüter detailliert beschrieben.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
10.
IHK Mittlerer Niederrhein, Krefeld, mit Schreiben vom 20.02.2014
Stellungnahme:
Das Wohngebiet rücke an die gewerblich genutzten Flächen nördlich und südlich der Anrather
Straße heran. Der Abstand zwischen dem Wohngebiet und der nächsten Industriegebietsfläche
betrage ca. 600 Meter. Wie unter Ziffer 6 der Begründungen zur FNP-Änderung und zum Bebauungsplanentwurf dargelegt werde, gehe die Stadt aktuell davon aus, dass keine Gewerbelärm
bedingten schädlichen Umwelteinwirkungen auf das neue Wohngebiet vorlägen. Diese Erkenntnisse stützen sich auf die vorbereitende Lärmminderungsplanung der Stadt Krefeld aus dem Jahre 2006. Die Lärmminderungsplanung der Stadt Krefeld liege der Industrie- und Handelskammer
nicht vor. Insofern sei diesbezüglich keine abschließende Aussage möglich.
Die Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein weise jedoch darauf hin, dass im Rahmen der geplanten Wohnbebauung sicherzustellen sei, dass durch das Heranrücken der Wohnnutzungen die Entwicklungsmöglichkeiten für die in dem geltenden Flächennutzungsplan aber
auch in dem Entwurf des neuen Flächennutzungsplanes dargestellten Gewerbe- und Industriegebiete westlich der geplanten Südwestumgehung Fischeln nicht beeinträchtigt werden.
Von der vorliegenden Planung seien die gewerblichen Bauflächen im Bereich des großflächigen
Industriegebietes Oberschlesienstraße / Anrather Straße betroffen. Die im Plangebiet am nächsten liegende und als Industriegebiet ausgewiesene Fläche befinde sich auf dem sogenannten
Kringshof.
Im Hinblick auf den Bestand und die Entwicklungsmöglichkeiten des Betriebes bestehe aus Sicht
der Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein die Notwendigkeit, in einem Schallgutachten zu klären, ob aktuell die Ausweisung des Wohngebietes zu einer Beeinträchtigung des
bestehenden Betriebes führen könnte. Dabei seien eventuell vorliegende und noch nicht ausgeschöpfte Genehmigungen in die Betrachtung einzubeziehen. Zusätzlich sei zu prüfen, ob eine
Beeinträchtigung der Entwicklungsmöglichkeiten des Betriebes möglich sei. Hierzu sei das Entwicklungspotential nach dem für den Betrieb aktuell geltenden Planungsrecht zu untersuchen.
Insoweit in der weiteren Planung davon ausgegangen werden sollte, dass die Wohnbebauung
durch eine Lärmschutzanlage entlang der geplanten Südwestumgehung Fischeln auch vor dem
Begründung
Seite 16
Gewerbelärm geschützt sei, weise die Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein darauf hin, dass sollte eine Überschreitung der Immissionswerte aus Gewerbelärm bzw. potentiellen Gewerbelärm vorliegen, die Lärmschutzwand entlang der Umgehungsstraße nur dann auch
für die Argumentation Gewerbelärm herangezogen werden könne, wenn sichergestellt sei, dass
mit Fertigstellung der Wohnhäuser auch die Lärmschutzwand errichtet sei.
Abwägung:
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein entsprechendes schalltechnisches Gutachten erstellt. Im Ergebnis sind zum Schutz der geplanten Wohnbebauung passive sowie aktive
Schallschutzmaßnahmen erforderlich (Wall- / Wandkombination, Festsetzung von Lärmpegelbereichen). Diese sind jedoch erst nach Fertigstellung der Südumgehung Fischeln zu errichten bzw.
durchzuführen.
Die lärmtechnische Untersuchung hat gezeigt, dass derzeit im Plangebiet die Orientierungswerte
der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete bzgl. Verkehrs- und Gewerbelärm eingehalten bzw.
unterschritten werden. Damit ist die Lärmvorbelastung als zumutbar zu bewerten und sind die
Interessen der Emittenten und Immissionsbetroffenen sachgerecht berücksichtigt.
Der Gewerbelärm bei Vollauslastung der Industrie- und Gewerbegebiete westlich des Plangebietes wurde im Rahmen der Lärmminderungsplanung der Stadt Krefeld (ADU Cologne GmbH,
2006) berechnet. Als Ergebnis ist festzuhalten, dass tagsüber im Plangebiet ein Beurteilungspegel in Höhe von ≤ 55 dB(A) und nachts von ≤ 40 dB(A) zu erwarten ist. Der Orientierungswert der
DIN 18005 sowie der Immissionsrichtwert der TA Lärm für allgemeine Wohngebiet von 55 dB(A)
tags und von 40 dB(A) nachts wird damit eingehalten bzw. unterschritten. Weitergehende lärmtechnische Berechnungen sind nicht erforderlich.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
11.
Fachbereich 67 – Grünflächen –
11.1 Stellungnahme mit Schreiben vom 07.03.2014:
Im Hinblick auf den rechtsverbindlichen B-Plan Nr. 660 (Westumgehung Fischeln) würden landschafts- bzw. naturschutzrechtliche Bedenken gegen die Inanspruchnahme des Landschaftsschutzgebietes zwischen der Tennisanlage und dem Hanninxweg zurückgestellt. Dies geschehe
allerdings unter der Voraussetzung, dass die in einem Landschaftspflegerischen Begleitplan und
vor allem in einer Artenschutzrechtlichen Prüfung (ASP) zu ermittelnden Ausgleichsmaßnahmen
bereitgestellt werden können. Eine ASP sei deswegen erforderlich, da hier planungsrelevante
Tierarten wie Fledermäuse, Feldvögel, aber auch der Steinkauz (westlich angrenzender Hof) oder
die Nachtigall (Feldhecke im Bereich der Tennisanlage) betroffen sein könnten. Die ASP sollte im
Hinblick auf die gerade beginnende Brutzeit möglichst zügig beauftragt werden. Hierbei sei auch
zu prüfen, ob Teile der Hecke um den Tennisplatz erhalten und in den öffentlichen Grünzug integriert werden könnten. Der Landschaftsbeirat sei noch zu beteiligen.
Die Rodung vorhandener Hecken, Gebüsche oder anderer Gehölze dürfe nicht im Verbotszeitraum des § 39 BNatSchG (01.03. – 30.09.) erfolgen.
Der neue B-Plan 784 sollte die gestalterischen Vorgaben der B-Pläne 768 (nördlich angrenzend)
Begründung
Seite 17
und 629 (östlich des Krützboomweges) übernehmen. Dies bedeute, dass der Grünzug im B-Plan
629 eine erweiterte Wegeverbindung nach Nordwesten erhalte, um dann über die Straße Krützboomweg in die neue Grünverbindung geführt zu werden. Von hier aus führe der neue Weg um
das neue Wohnquartier in Richtung Süden. Der Fußweg oder Rad-Fußweg sei als Betonsteinfläche ohne Phase herzustellen. An den 2 bzw. 3 Eingängen seien herausnehmbare rot/weiße
Sperrpfosten einzubauen. Sitzmöglichkeiten (Bänke) sollten in der textlichen Ergänzung zum BPlan beschrieben werden, damit die Bürger hier nicht zu einem späteren Zeitpunkt gegen Bänke
klagen können. Eine Beschilderung runde den Ausbaustandard ab. Eine Beleuchtung des Weges
erfolge nicht. Die Wiese gegenüber der südlichen KITA Fläche sollte mit Obstgehölzen begrünt
werden. Die zukünftige öffentliche Grünfläche sollte die Zweckbestimmung -Spielwiese- erhalten, damit hier Kinder ohne Geräte spielen können.
Begründung
Seite 18
Variante A:
Da die zukünftige Straße zur Erschließung sehr schmal sein werde, könnten die dargestellten
Bäume nur im privaten Bereich gepflanzt werden. Damit dies auch tatsächlich geschehe, sollten
deren Pflanzungen über einen städtebaulichen Vertrag abgesichert und möglichst vom Investor
gepflanzt werden.
Variante B:
Die mittlere südlich geplante private Verkehrsfläche benötige den Zusatz -GF-, damit die Bürger
aus der öffentlichen Grünfläche ungehindert die private Verkehrsfläche betreten dürften, um
zum Krützboomweg gehen zu dürfen.
Eine große Anzahl der vorh. Gehölze, die bisher die Tennisanlage eingegrünt hätten, würden
gefällt. Erforderliche Ersatzpflanzungen könnten in der Grünfläche durchgeführt werden.
Teile der Tennisanlage würden öffentliche Grünanlage. Hier sei die Entsorgung der Materialien
zu Lasten des Bauträgers zu regeln. Ein Bodengutachten sei deshalb erforderlich.
Abwägung:
Die städtebauliche Planung wurde zwischenzeitlich überarbeitet und konkretisiert. Die Aussagen
hinsichtlich der Inanspruchnahme des Landschaftsschutzgebietes werden zur Kenntnis genommen. Der im Rahmen des Planverfahrens erstellte Landschaftspflegerische Begleitplan sowie die
Artenschutzrechtliche Prüfung und die daraus resultierenden Kompensations- und Vermeidungsmaßnahmen wurden mit dem Fachbereich Grünflächen abgestimmt und in die Begründung sowie den Umweltbericht aufgenommen.
Eine Fuß- und Radwegeverbindung wird entsprechend innerhalb der festgesetzten öffentlichen
Grünfläche – Parkanlage ermöglicht aber nicht explizit festgesetzt. Dies soll in der späteren Umsetzung der Planung eine höchstmögliche Flexibilität bei der Lage des Weges ermöglichen. Herrichtung und Ausbaudetails der öffentlichen Parkanlage sind nicht Gegenstand der verbindlichen
Bauleitplanung. In der Planbegründung wird auf den geplanten Fuß- und Radweg und auf Bänke
als konzeptioneller Bestandteil der Grünfläche hingewiesen.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
11.2 Stellungnahme mit Schreiben vom 03.04.2014
Am 02.04.2014 sei eine Ortsbegehung auf den Flächen des oben genannten Bebauungsplanes
durchgeführt worden. Die geplante Bebauung befinde sich teilweise auf einer Ackerfläche. Im
unmittelbaren Umfeld seien in den letzten Jahren Feldvogelarten wie der Kiebitz registriert worden und zwei Steinkauzvorkommen. Aus artenschutzrechlichen Gründen sei der dichte und mehrere hundert Meter lange Feldgehölzstreifen dringend zu erhalten. Der Gehölzstreifen sei ein
Refugium und wichtiger Nist- und Rückzugsort für besonders geschützte Tierarten gegenüber der
angrenzenden ausgeräumten Agrarlandschaft und der versiegelten Flächen. Der Streifen habe
auch eine wichtige Funktion als Puffer und Nahrungsquelle für viele Insektenarten und folglich
auch für Vögel und Fledermäuse inne.
Der Gehölzstreifen stehe auf einem Wall, der mit Kaninchenbauten versetzt sei. Auf dem Ortstermin seien auch mehrere Kaninchen gesichtet worden. Bei einer Baufeldräumung müsse auch
Begründung
Seite 19
dringend auf diese Tierart geachtet und Rücksicht genommen werden, das heißt hier müssten
Vermeidungsmaßnahmen greifen.
Für die besonders geschützten Tierarten seien hier dringend die Zugriffsverbote des § 44 Bundesnaturschutzgesetz zu beachten. Dazu sei eine artenschutzrechtliche Prüfung durchzuführen.
Hier seien insbesondere die Tiergruppen Vögel sowie Fledermäuse abzuprüfen, das heißt es sei
in der bereits begonnenen Brutzeit noch in diesem Monat mit den Kartierungsarbeiten zu beginnen.
Folgende Voraussetzungen seien an die Gutachter zu stellen:
Qualifizierte Gutachter mit einer entsprechenden akademischen Ausbildung, hier Biologie, Ökologie und vergleichbare Studiengänge mit Kenntnissen in artenschutzrechtlicher Prüfung, d.h.
fundierte und umfangreiche Kenntnisse der heimischen Avi- und Fledermausfauna insbesondere
deren spezifischen Lautäußerungen, des äußeren Habitus, der typischen Verhaltensweisen, der
Habitatansprüche und Verbreitung der Arten sowie nachweislich mehrjährige Geländeerfahrung.
Es seien folgende Methodenstandards für die Erfassung der obigen Tiergruppen zu Grunde zu
legen:
DOERPINGHAUS, A. EICHEN, C., GUNNEMANN, H., LEOPOLD, P., NEUKIRCHEN, M., PE-TERMANN,
J. & SCHROEDER, E. (Bearb.) (2005): Methoden zur Erfassung von Arten der Anhänge IV und V
der FFH-Richtlinie. – Naturschutz und Biologische Vielfalt 20. Bonn-Bad Godesberg.
SÜDBECK, P. et al. 2005 (Hrsg.): Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands.
Weitere Vorgaben zur Erstellung des Fachgutachtens:
• Bestandsaufnahme, hier die Ermittlung planungsrelevanter Arten, hier Vögel und Fledermäuse
• Auswertung vorhandener Unterlagen wie Gutachten sowie Abfrage bei den Naturschutzverbänden und der ULB
• Beschreibung der potentiellen Wirkungen des Planvorhabens
• Beschreibung der einzelnen Art (Lebensraumansprüche etc.)
• Darstellung der Betroffenheit der einzelnen Arten
• Darstellung erforderlicher artspezifischer Vermeidungsmaßnahmen und vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen
• Artbezogene Prüfung der Zugriffsverbote gemäß § 44 Bundesnaturschutzgesetz ggf. Prüfung
der Ausnahmevoraussetzungen
• Ausfüllen des „Protokolls einer artenschutzrechtlichen Prüfung“
• Allgemeinverständliche Zusammenfassung
• Erarbeitung eines Gutachtens in Text und Karten, Gutachten 3-fach analog und als PDF-Datei
• Meldung der vorgefunden Arten an das Fundortkataster LINFOS der LANUV mit Beleg an die
Untere Landschaftsbehörde der Stadt Krefeld
Fledermäuse:
• Ermittlung der vorkommenden Arten mit konkreter Artbestimmung
• Aussagen zur Habitatnutzung, wie Jagdrevier etc.
Begründung
Seite 20
• Beobachtungen von Ende April /Anfang Mai
• Sichtbeobachtungen: eine halbe Stunde vor Sonnenuntergang bis ca. 1 Stunde nach Sonnenuntergang
• Bat-Detektor-Nachweis: 1 Stunde nach Sonnenuntergang bis Mitternacht sowie in den frühen
Morgenstunden
• Insgesamt mindestens zwei Begehungen
• Darstellung der Ergebnisse in Text und Karte
Vögel:
• Erfassung des Artenspektrums (Brutpaare, Nahrungsgäste etc.), hier insbesondere mit Augenmerk auf Offenland-, Heckenbrüter und Steinkauz
• Zeitraum Ende März bis Mitte Juli, mindestens zwei Begehungen, davon eine Begehung im
März spätestens Mitte April
• Darstellung der Ergebnisse in Text und Karte
Abwägung:
Die in der Stellungnahme beschriebene Leistungsbeschreibung wurde dem nach den beschriebenen Kriterien ausgewählten Gutachterbüro Hamann und Schulte sowie die Stellungnahme des
Fachbereichs Grünflächen zugesandt. Der erstellte artenschutzrechtliche Fachbeitrag wurde auf
der Grundlage der Leistungsbeschreibung erstellt und dem Fachbereich Grünflächen nach Fertigstellung zur Prüfung übermittelt. Die Ergebnisse des Gutachtens wurden seitens des Fachbereichs Grünflächen akzeptiert und in die daraus resultierenden relevanten Sachverhalte in die
Begründung zum Bebauungsplan sowie die vorgeschlagenen Vermeidungsmaßnahmen darüber
hinaus auch in die textlichen Festsetzungen der Planurkunde übernommen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Begründung
12.
Seite 21
SWK NETZE GmbH, Krefeld, mit Schreiben vom 07.03.2014
Stellungnahme:
Der zugesandte Bebauungsplan sei von den betroffenen Organisationseinheiten der SWK geprüft
worden. Folgende Punkte würden mitgeteilt:
12.1 SWK AQUA GMBH (Abwasser) / Stadtentwässerung Krefeld
Die im späteren öffentlichen Bereich liegenden Kanäle und Schächte würden in das Vermögen
des Eigenbetriebs Stadtentwässerung übernommen. Kanäle und Schächte in privaten Stichwegen oder GFL-Flächen verblieben im Eigentum des Grundstückseigentümers.
Abwassertechnisch müsse eine Kanalisation für Schmutzwasser mit Anschluss an den Kanal im
Krützboomweg errichtet werden. Dies sei im späteren Planungsablauf zu konkretisieren. Das
Niederschlagswasser der privaten Flächen (Dach und Auffahrten) müsse auf den privaten Grundstücken versickert werden.
Die Straßenfläche sei so zu gestalten, dass eine Versickerung des Niederschlagswassers in Mulden o. ä. erfolgt. Alternativ könne in Absprache mit dem Investor ein komplettes Trennsystem
mit Regenwasserkanalisation errichtet werden. Hierzu seien dann aber Flächen für eine Versickerungsanlage im B-Plangebiet zur Verfügung zu stellen.
Es müsse in diesem Punkt vor B-Plan-Beschluss eine Entscheidung herbeigeführt werden. Sinnvollerweise sollte der Fachbereich Umwelt ebenfalls mit eingebunden werden.
Abwägung:
Die Aussagen zu der Errichtung von Kanälen und Schachten sowie den entsprechenden Eigentumsregelungen werden zur Kenntnis genommen.
Am 04.03.2016 wurde in einem Gesprächstermin mit der Unteren Wasserbehörde sowie de SWK
vereinbart, dass das gesamte anfallende Regenwasser in einen neu zu errichtenden Regenwasserkanal (Druckleitung) einzuleiten und der an der Anrather Straße befindlichen Entwässerungsanlage zuzuführen sei. Diese ist nach Aussage der SWK auch im Hinblick auf ggf. später anfallenden Regenwassermengen durch die Planungen in Fischeln Südwest zu sanieren.
Im Nachgang zum o.g. Termin wurde am 10.3.2016 vom Eigenbetrieb Stadtentwässerung folgende Stellungnahme vorgebracht:
Das vorliegende Bodengutachten gebe Hinweise bezüglich der Versickerungsfähigkeit des anstehenden Bodens. Nach Auswertung der Bodenproben und der Rahmenbedingungen der Versickerungsversuche müsse die bisherige Entwässerungskonzeption geändert werden. Eine dezentrale
Niederschlagswasserbeseitigung auf den einzelnen Grundstücken sei nicht tragbar.
Aus diesem Grund sei die Errichtung eines vollständigen Trennsystems mit Anschluss der öffentlichen Flächen, Dachflächen und der sonstigen (privaten) befestigten Flächen notwendig.
Begründung
Seite 22
Da im Plangebiet keine Versickerungsanlage möglich und notwendig sei, werde konzeptionell
vorgesehen das Niederschlagswasser im zu errichtenden Staukanal zu fassen und über eine
Pumpe und Druckleitung der bestehenden Anlage an der Anrather Straße zuzuführen. Diese sei
ca. 750 m entfernt.
Die Schmutzwässer seien in einem separaten Kanal zu fassen und an den Kanal in der Anrather
Straße oder ggf. im Stichweg der Franz-Heckmanns-Straße anzuschließen.
Die notwendigen Investitionen des Erschließungsträgers werden nach dem bekannten Verfahren
mit den regulär anfallenden Kanalanschlussbeiträgen verrechnet.
Die weitere Genehmigungs- und Ausführungsplanung sei mit der Stadtentwässerung abzustimmen.
Abwägung:
Aufgrund des in der Stellungnahme aufgeführten Sachverhalts wird auf die Versickerung des
Niederschlagswassers verzichtet.
Beitrags-, Genehmigungs- und Ausführungsplanung sind nicht Gegenstand der verbindlichen
Bauleitplanung.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
12.2 SWK AQUA GmbH (Wasser)
Stellungnahme:
Eine Versorgung mit Trinkwasser könne über den Hanninxweg bzw. der Anrather Straße erfolgen. Des Weiteren bestünden keine Bedenken.
Abwägung:
Die Aussagen hinsichtlich der Trinkwasserversorgung werden zur Kenntnis genommen,
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
12.3 SWK NETZE GmbH ( Elektrizität)
Für die Versorgung des Baugebietes müsse das umliegende Niederspannungsnetz erweitert
werden. Dies gelte sowohl für die Variante A als auch für die Variante B.
• Variante A: Die Erschließung erfolge über die öffentlichen Wege.
• Variante B: Die Erschließung erfolge über die private Straße – hier sei eine Eintragung von
GFL-Recht erforderlich.
Bedingt durch die noch nicht bekannte Einspeisungs- oder Bezugsleistung, könne ggf. ein Trafotausch außerhalb dieses Bebauungsplangebietes erforderlich werden.
Begründung
Seite 23
Abwägung:
Zwischenzeitlich wurde ein modifizierter städtebaulicher Entwurf erstellt, der die Grundlage für
die zukünftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes darstellt. Die Aussagen zu den überholten
Alternativen sind daher obsolet.
Der neue städtebauliche Entwurf sieht die Erschließung vom Krützboomweg (öffentliche Verkehrsfläche) über zwei separate private Erschließungsstraßen vor. Diese werden entsprechend
festgesetzt. Festsetzungen von Geh-, Fahr und Leitungsrechten sind daher in diesen Bereichen
nicht erforderlich.
Erforderliche Maßnahmen hinsichtlich der Einspeisungs- bzw. Bezugsleistung werden erst im
Rahmen der Umsetzung der Planung relevant und sind nicht Gegenstand der verbindlichen Bauleitplanung.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
12.4 SWK NETZE GmbH (Gas)
Stellungnahme:
Für die Erschließung des Gebietes mit Gas sei eine Verstärkung des vorhandenen Gasnetzes
notwendig. Ggf. müsse eine Bezirksdruckregelanlage neu errichtet werden.
Abwägung:
Der neue städtebauliche Entwurf sieht die Erschließung vom Krützboomweg (öffentliche Verkehrsfläche) über zwei separate private Erschließungsstraßen vor. Diese werden entsprechend
festgesetzt. Festsetzungen von Geh-Fahr und Leitungsrechten ist daher in diesen Bereichen nicht
erforderlich.
Erforderliche Maßnahmen hinsichtlich des Gasnetzes werden erst im Rahmen der Umsetzung
der Planung relevant und sind nicht Gegenstand der verbindlichen Bauleitplanung.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Begründung
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12.5 SWK SETEC GmbH (Beleuchtung)
Im geplanten Neubaugebiet seien öffentliche Straßenflächen vorgesehen, in denen auch eine
öffentliche Straßenbeleuchtung errichtet werde.
Abwägung:
Die Aussagen hinsichtlich der zukünftigen Straßenbeleuchtung werden zur Kenntnis genommen,
sind jedoch nicht Gegenstand der verbindlichen Bauleitplanung.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
12.6 SWK SETEC GmbH (Fernwärme)
In dem benannten Bereich lägen keine Fernwärmeleitungen und es seien auch keine geplant.
Daher bestünden keine Bedenken.
Des Weiteren bitte man um frühzeitige Einbindung in die anstehenden Planungen.
Es werde gebeten, den beauftragten Tiefbauunternehmer darauf hinzuweisen, dass er dazu verpflichtet sei, sich die aktuellen Bestandspläne bei SWK SETEC GmbH, OE 7ETP - Vermessungsund Geodatenservice, zu beschaffen.
Abwägung:
Die Aussagen hinsichtlich der Fernwärmeversorgung werden zur Kenntnis genommen.
Der weiteren Einbindung der Versorgungsträger wird durch die im Rahmen der parallel zur Offenlage des Bebauungsplanes durchzuführenden Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern Belangen gemäß § 4 Abs. 2 BauGB entsprochen. Die Herrichtung und Baumaßnahmen der
Verkehrsflächen sind nicht Gegenstand der verbindlichen Bauleitplanung.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
13.
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Kreisstelle Viersen, mit Schreiben vom
07.03.2014
Stellungnahme:
Durch die Planung seien rd. 13.400 m² landwirtschaftliche Fläche betroffen. Aus agrarstruktureller Sicht sei erstrebenswert, für diese Inanspruchnahme einen Ausgleich im Rahmen eines Flächentauschs vorzunehmen.
Durch die Kompensation seien landwirtschaftliche Flächen nach derzeitigem Stand insofern betroffen, als der Ausgleich innerhalb des Bebauungsplangebietes erfolgen solle.
Begründung
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Zum Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung und zu den Inhalten des Umweltberichts würden keine besonderen Hinweise gemacht.
Abwägung:
Bei der Entscheidung zur Inanspruchnahme von landwirtschaftlich genutzten Flächen für eine
künftige Bebauung hat sich die Stadt Krefeld gemäß den Forderungen der einschlägigen gesetzlichen Regelungen mit der Notwendigkeit und den Alternativen für die vorliegende Planung auseinandergesetzt.
Entsprechende Baulandreserven stehen in der notwendigen Größenordnung im Innenbereich
der Stadt nicht zur Verfügung und so bleibt für die Sicherstellung der langfristigen städtebaulichen Entwicklung, wie sie bereits bei der Darstellung des Flächennutzungsplanes dokumentiert
worden ist, nur die Möglichkeit der Schließung einer Siedlungslücke im Außenbereich der Stadt.
Der Flächenpool für externe Ausgleichsflächen wurde vom Fachbereich Grünflächen unter Berücksichtigung aller städtebaulich relevanten Belange ausgewählt. Die erforderlichen externen
Ausgleichsflächen des in Rede stehenden Bebauungsplanes sollen auf einer Fläche von 4.731 m2
auf dem Flurstück Nr. 19, Flur 9, Gemarkung Gellep-Stratum nachgewiesen werden.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
14.
Fachbereich 32 – Ordnung – mit Schreiben vom 07.03.2015
Stellungnahme:
Das neue Wohngebiet müsse auch mit dem neuen Kindergarten am Krützboomweg und dem zu
erwartenden Verkehr bewertet werden. In diesem Zusammenhang werde nochmal auf die Stellungnahme vom 18.09.2013 zum Bau der Kita auf dem Krützboomweg hingewiesen.
Denkbar wäre folgende Situation:
Die Einmündung Krützboomweg/Anrather Straße könne zu einem erheblichen Nadelöhr werden.
Abbiegende Fahrzeuge könnten den Verkehr auf der Anrather Straße behindern.
Eltern, die ihre Kinder in den Kindergarten brächten, würden zusätzlich beim Ein- und Aussteigen
den Krützboomweg versperren, nicht wenden können und über den Hanninxweg weiterfahren
wollen. Anwohner würden auch Ihre Ortskenntnis nutzen und zusätzlich über den Hanninxweg
(30 er-Zone) den Weg zum oder vom Wohngebiet wählen.
Der Querungsverkehr für Fußgänger und Radfahrer werde in Höhe des Krützboomweges viel
schwieriger.
Daher sollten Überlegungen einfließen:
-
die Straße Krützboomweg für den Begegnungsverkehr ausreichend breit anzulegen
Platz für ein- und aussteigende Personen vor dem Kindergarten zu schaffen
eine Querungshilfe (bedarfsgesteuerte LSA) für Fußgänger und Radfahrer zu schaffen
den Verdrängungsverkehr über den Hanninxweg durch Abpollerung zu verhindern
auf der Anrather Str. ab/bis Höhe Kindergarten ab/bis Erkelenzer Str. die Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h zu beschränken.
Begründung
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Abwägung:
Zu dem in Rede stehenden Bebauungsplan wurde von der Verkehrsabteilung des Fachbereiches
Stadtplanung eine Erhöhung um ca. 210 Kfz / 24 Std. prognostiziert. Dies stellt laut Aussage der
Verkehrsabteilung keine wesentliche verkehrliche Zusatzbelastung dar.
Die Verkehrsflächen des Plangebietes wurden so dimensioniert, dass ein reibungsloser Verkehrsablauf gewährleistet werden kann. Dabei ist vorgesehen das Straßenprofil des bereits neu
erstellten Straßenteils im Einmündungsbereich zur Anrather Straße zu übernehmen und in südlicher Richtung fortzuführen.
Darüber hinaus sind Straßenausbauplanungen nicht Gegenstand der verbindlichen Bauleitplanung.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
15.
Fachbereich 66 – Tiefbau – mit Schreiben vom 18.03.2014
Stellungnahme:
Beiträge:
Erschließungsbeiträge kämen noch zur Erhebung, da es sich um unfertige Erschließungsanlagen
handele.
Kanalanschlussbeiträge kämen nach Überprüfung ebenfalls noch zur Erhebung.
Straßenplanung:
Die ausgewiesene öffentliche Straße in Variante A würde Folgekosten erzeugen.
Von Kosten für die Stadt Krefeld werde gemäß Begründung für die Herstellung der öffentlichen
Straße nicht ausgegangen.
In Variante B solle die innere Erschließung des Baugeländes nur über Privatstraßen erfolgen. Von
daher werde diese Variante seitens des Fachbereiches Tiefbau präferiert.
Der Lärmschutz zur geplanten Südwest-Umgehung sei vom B-Plangebiet zu stellen
(s. auch B-Plan 652).
Aus der Begründung sei nicht ersichtlich, ob die heute öffentlichen Straßen Krützboomweg und
Hanninxweg ausgebaut werden sollen.
Mittel für einen derartigen Ausbau sowie dessen Folgekosten seien im Haushalt nicht etatisiert.
Je nach Verkehrsmenge, Verkehrsarten, Erschließungsmöglichkeiten, Wendenotwendigkeiten,
Ordnung von Verkehrselementen im Verkehrsraum, Straßenkategorisierung, Gestaltungselementen, Begrünung etc. sei der öffentliche sowie private Straßenraum zu beplanen und mit einer entsprechenden Breite vorzusehen.
Begründung
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Insbesondere sei eine ausreichende Breite einzuplanen, wenn das Oberflächenwasser der Straße
versickert werden solle. Dabei sei die notwendige Fläche innerhalb des auszuweisenden öffentlichen Straßenlandes für die Anlage von Versickerungsanlagen vorzusehen.
Die geltende Richtlinie RAST 06 müsse in den Straßenlandgrenzen jeweils umsetzbar bleiben.
Der Fachbereich Tiefbau weise darauf hin, dass Mittel für die zukünftige Unterhaltung der zusätzlichen öffentlichen Verkehrsflächen im Haushalt nicht etatisiert seien.
Abwägung:
Kanalanschlussgebühren, Erschließungsbeiträge Mittel zur Straßenunterhaltung sind nicht Gegenstand der verbindlichen Bauleitplanung.
Zwischenzeitlich wurde ein modifizierter städtebaulicher Entwurf erstellt, der die Grundlage für
die zukünftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes darstellt. Die Aussagen zu den überholten
Alternativen sind daher obsolet.
Der neue städtebauliche Entwurf sieht die Erschließung vom Krützboomweg (öffentliche Verkehrsfläche) über zwei separate private Erschließungsstraßen (private Verkehrsfläche) vor. Diese
werden entsprechend festgesetzt. Festsetzungen von Geh-, Fahr und Leitungsrechten sind in
diesen Bereichen nicht erforderlich.
Die Verkehrsflächen des Plangebietes wurden so dimensioniert, dass ein reibungsloser Verkehrsablauf gewährleistet werden kann. Dabei ist vorgesehen das Straßenprofil des bereits neu
erstellten Straßenteils im Einmündungsbereich zur Anrather Straße zu übernehmen und in südlicher Richtung fortzuführen. In Rücksprache mit der Stadtentwässerung Krefeld sowie der Unteren Wasserbehörde ist aufgrund der Rahmenbedingungen die Versickerung von Niederschlagswasser im Plangebiet nicht tragbar. Daher wird darauf verzichtet. Alle Oberflächenwässer sollen
zukünftig über einen Regenwasserkanal (Druckleitung)
Zur Entwässerungsanlage an der Anrather Straße abgeleitet werden.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
16.
Fachbereich 51 - Jugendhilfe und Beschäftigungsförderung mit Schreiben vom
29.09.2014
Stellungnahme:
Unter Berücksichtigung der Interessen von Kindern, Jugendlichen und jungen Familien werde zu
dem Entwurf wie folgt Stellung bezogen:
Im Plangebiet sollten zusätzlich 45 Wohneinheiten entstehen. Man könne davon ausgehen, dass
ca. 113 Einwohner zuzögen. Der Betreuungsbedarf für Kinder unter 6 Jahren werde mit 4 Plätzen
auf 100 Einwohner angenommen = 4,5 Plätze.
Der Infrastrukturbeitrag für Tagesbetreuung für Kinder würde somit wie folgt berechnet:
4,5 x 21.000 € = 94.500 €
Begründung
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Der Investor müsse die Baukosten für die Sanierung eines benachbarten öffentlichen Kinderspielplatzes tragen.
Abwägung:
Derzeit kann noch keine Aussage getroffen werden, ob die in Rede stehenden Flächen zukünftig
durch die Stadt oder durch einen Investor entwickelt werden und wer die Infrastrukturkosten
trägt. Der Fachbereich 51 wird darüber hinaus nochmals im Rahmen der zur Offenlage des Bebauungsplanes durchzuführenden Beteiligung der Träger öffentlicher Belange an der Bauleitplanung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB informiert. Wenn zwischenzeitlich Informationen darüber vorliegen sollten, durch wen die Flächen entwickelt und vermarktet werden, wird der Fachbereich 51
darüber kurzfristig informiert, ob ggf. ein städtebaulicher Vertrag mit einem Investor abgeschlossen wird.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
IV. Anhörung der Bezirksvertretung
Der Bebauungsplanentwurf wird hiermit der Bezirksvertretung Krefeld – Fischeln gemäß § 2 Abs.
2 und 4 der Bezirkssatzung in ihrer derzeit gültigen Fassung vor der Beschlussfassung des Rates
über die öffentliche Auslegung zur Anhörung vorgelegt.
V.
Anhörung des Landschaftsbeirates
Da der Planbereich den Landschaftsplan der Stadt Krefeld berührt, wird die Planung hiermit dem
Landschaftsbeirat zur Kenntnisnahme vorgelegt.
Begründung
VI.
Seite 29
Sonstiges
Der Bebauungsplan Nr. 784 – westlich Krützboomweg / nördlich Hanninxweg - wird hiermit zur
öffentlichen Auslegung vorgeschlagen. Parallel zur Offenlage wird die Beteiligung der Behörden
und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt.
Mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 784 werden innerhalb dieses Geltungsbereiches
die Festsetzungen der folgenden Bebauungspläne außer Kraft gesetzt:
-
Bebauungsplan Nr. 246 – Anrather Straße / Rosenstraße / Willicher Straße /
Hanninxweg –, rechtskräftig seit dem 08.04.1983Bebauungsplan Nr. 660 – Westumgehung Fischeln: Teilabschnitt von der südl. Köl
ner Straße -bis zur Anrather Straße –, rechtskräftig seit dem 23.06.2006
Bebauungsplan Nr. 768 – westlich Krützboomweg –, rechtskräftig seit dem
09.03.2012.
Weitere Informationen sind der Begründung zum Entwurf des Bebauungsplanes zu entnehmen,
die der Vorlage als Anlage beigefügt wird.
Begründung
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