Daten
Kommune
Krefeld
Größe
285 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 06:33
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 1 zur Vorlage Nr. 2233/16
Benutzungsordnung für die Inanspruchnahme von Räumen in der
Musikschule der Stadt Krefeld
1. Allgemeines
1.1 Die Musikschule der Stadt Krefeld ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Krefeld.
1.2 Die Stadt Krefeld kann Dritten nach Maßgabe dieser Regelung auf Antrag Räume in der Musikschule zur Benutzung überlassen. Ein Anspruch auf Überlassung besteht nicht.
1.3 Mit der Nutzungsüberlassung musikschuleigener Räume wird das Ziel verfolgt, das Kultur-, Konzert- und Kommunikationsangebot Krefelds zu erweitern. Die Nutzungsmöglichkeiten richten sich
insbesondere an Vereine, Verbände, Kirchengemeinden, Firmen und andere Organisationen sowie an
Privatpersonen.
2. Nutzungsbereiche
Folgende Räume stehen im Gebäude Uerdinger Straße 500, 47800 Krefeld, für Proben, Konzerte,
sonstige kulturelle Veranstaltungen und ggf. für Tagungen oder Versammlungen zur Verfügung:
Unterrichtsräume
Kammermusiksaal
Chorsaal
Orchestersaal
Helmut-Mönkemeyer-Saal
3. Allgemeine Benutzungsbestimmungen für die Nutzung von Musikschulräumen
3.1 Die Überlassung der Nutzungsbereiche erfolgt durch eine schriftliche Nutzungsvereinbarung.
3.1.1 Die Nutzungsüberlassung kann zur einmaligen oder regelmäßigen Nutzung erfolgen.
Die einmalige Nutzungsüberlassung erfolgt durch Abschluss einer Nutzungsvereinbarung, wie sie aus
der Anlage 1 zu dieser Benutzungsordnung ersichtlich ist. Die regelmäßige Nutzungsüberlassung erfolgt durch Abschluss einer Nutzungsvereinbarung, wie sie aus der Anlage 2 zu dieser Benutzungsordnung ersichtlich ist. Anträge auf Überlassung sind an die Stadt Krefeld, Musikschule, zu richten.
Sie bedürfen der Schriftform. Die Anträge müssen eindeutige Aussagen beinhalten zum/zur Veranstalter/in, zum Veranstaltungsdatum bzw. –zeitraum, zum Veranstaltungsbeginn und – ende, zum
Inhalt der Veranstaltung und zur Höchstzahl der erwarteten Teilnehmer.
3.1.2 Bei regelmäßiger Nutzung für Veranstaltungen mit kulturellem oder sozialem Charakter, bei
denen kein Eintrittsgeld erhoben wird, kann vom Nutzer entsprechend der Entgeltreglung für die
Nutzung von Räumen der Musikschule ein ermäßigtes Sonderentgelt in Anspruch genommen werden, soweit die Nutzung nicht samstags, sonntags oder feiertags erfolgt.
Mit der Inanspruchnahme des Sonderentgelts verpflichtet sich der Nutzer, Nutzungstermine freizugeben, wenn dies zur Durchführung von Veranstaltungen der Musikschule der Stadt Krefeld erforderlich ist. Die Musikschule der Stadt Krefeld bemüht sich, einen Ersatztermin anzubieten. Ansprüche
der Nutzer auf Ersatztermine bestehen nicht.
3.2 Eine Nutzung ist nur zu dem beantragten und vertraglich vereinbarten Zweck und zu den vereinbarten Zeiten gestattet. Die Nutzer dürfen die angegebene Höchstzahl der zu erwartenden Teilnehmer nicht überschreiten. Dies haben sie bei der Ausgabe von Eintrittskarten zu berücksichtigen. Außer dem in der Musikschule vorhandenen Sitzmobiliar dürfen keine weiteren Sitzmöglichkeiten ver-
1
wendet werden. Abweichungen vom gültigen Bestuhlungsplan sind nicht gestattet. Die Nutzer haben
die Räumlichkeiten pfleglich zu behandeln.
3.3 Gegenstand der Nutzungsüberlassung ist folgende Ausstattung der unter 2. aufgeführten Räumlichkeiten:
3.3.1 Unterrichtsräume:
Bestuhlung und Klavier
3.3.2 Kammermusiksaal:
Bestuhlung und Flügel
3.3.3 Chorsaal:
Bestuhlung und Flügel
3.3.4 Orchestersaal:
Bestuhlung und Flügel
An dem Flügel im Orchestersaal kann, wenn dies vom Nutzer gewünscht wird, gegen Weiterberechnung der Kosten eines Klavierstimmers, der von der Stadt Krefeld auszuwählen und zu beauftragen
ist, an den Nutzer, auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung, eine besondere Stimmung des
Flügels vorgenommen werden.
3.3.5 Helmut-Mönkemeyer-Saal:
Bestuhlung und einfache Lichttechnik
Wird die Nutzung der vorhandenen Theaterlichttechnik vom Nutzer gewünscht, so bedarf dies einer
gesonderten Vereinbarung. Die Theaterlichttechnik wird von einem von der Stadt Krefeld zu stellenden Techniker bedient. Die Zurverfügungstellung der Theaterlichttechnik und die Bedienung durch
den Techniker sind entsprechend der Entgeltregelung für die Nutzung von Räumen der Musikschule
der Stadt Krefeld zu vergüten.
3.3.6 Auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung kann für die unter 3.3.1 bis 3.3.5 genannten
Räumlichkeiten ein Beamer zur Verfügung gestellt werden. Die Zurverfügungstellung des Beamers ist
entsprechend der Entgeltregelung für die Nutzung von Räumen der Musikschule der Stadt Krefeld zu
vergüten.
3.4 Die Stadt Krefeld übergibt die Räumlichkeiten in ordnungsgemäßem Zustand, wovon sich die
Nutzerinnen und der Nutzer bei der Übergabe zu überzeugen haben. Beanstandungen sind der Musikschule der Stadt Krefeld sofort zu melden. Nachträgliche Beanstandungen werden nicht anerkannt.
3.4 Die Überlassung der Räume durch die Nutzer an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung der
Stadt Krefeld, soweit der Dritte nicht bereits in der Nutzungsvereinbarung benannt ist.
3.5 Das Rauchen ist im gesamten Gebäude der Musikschule untersagt.
3.6 Der Verzehr mitgebrachter Speisen und Getränke durch die Nutzerinnen und Nutzer oder durch
Dritte ist nicht gestattet. In besonderen Fällen kann die Musikschule der Stadt Krefeld Ausnahmen
zulassen.
3.7 Erfolgt die Nutzung der Räumlichkeiten zur Durchführung einer Veranstaltung, gilt Folgendes:
2
3.7.1 Wird in der Nutzungsvereinbarung kein Veranstalter gesondert ausgewiesen, sind die Nutzer
zugleich Veranstalter.
3.7.2 Treten die Nutzer nicht selbst als Veranstalter auf, ist der Veranstalter schriftlich in der Nutzungsvereinbarung zu benennen. Der Veranstalter ist in diesem Fall als Erfüllungsgehilfe der Nutzer
anzusehen, sodass die Nutzer gegenüber der Stadt Krefeld für die Erfüllung aller Pflichten aus diesem
Nutzungsverhältnis alleinverantwortlich bleiben. Die Nutzer sind verpflichtet, den Veranstalter über
sämtliche vertragliche Pflichten aufzuklären. Handlungen des Veranstalters oder von seitens des Veranstalters beauftragter Personen haben die Nutzer gegen sich gelten zu lassen.
3.7.3 Der Nutzer bzw. der in der Nutzungsvereinbarung benannte Veranstalter, hat gegenüber der
Stadt Krefeld eine in allen wesentlichen Angelegenheiten entscheidungsbefugte Person als Veranstaltungsleiter zu benennen. Der Veranstaltungsleiter muss während der gesamten Dauer der Veranstaltung vor Ort anwesend sein und der Stadt Krefeld als Ansprechpartner zur Verfügung stehen.
3.7.4 Die Stadt Krefeld kann von den Nutzern den Abschluss einer Veranstalterhaftpflicht gegebenenfalls mit Tumultschaden-Klausel verlangen (Mindestdeckungssummen bei Personenschäden
1.000.000,00 EUR, bei Sachschäden 300.000,00 EUR). Der Versicherungsschein ist der Musikschule
der Stadt Krefeld mindestens zehn Tage vor der Veranstaltung vorzulegen.
3.7.5 Die Nutzer haben die feuerschutz-, polizei- und ordnungsrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Werden von den zuständigen Behörden wegen der Eigenart der Veranstaltung besondere Maßnahmen, wie z.B. die Stellung einer Feuersicherheitswache, gefordert, so haben die Nutzer dem
nachzukommen und die Kosten hierfür zu tragen. Selbiges gilt für Unfallhilfestellen. Im Übrigen sind
die Anordnungen der zuständigen Ordnungsbehörden zu beachten.
3.7.6 Die Stadt Krefeld ist als Betreiberin im Sinne des § 38 der Verordnung über den Bau und Betrieb
von Sonderbauten NRW (SBauVO NRW) für die Sicherheit der Veranstaltungen und die Einhaltung
der Vorschriften verantwortlich. Während des Betriebes von Versammlungsstätten muss der Betreiber oder ein von ihm beauftragter Veranstaltungsleiter ständig anwesend sein. Der Betreiber muss
die Zusammenarbeit von Ordnungsdienst, Brandsicherheitswache und Sanitätswache mit der Polizei,
der Feuerwehr und dem Rettungsdienst gewährleisten. Der Betreiber ist zur Einstellung des Betriebes verpflichtet, wenn für die Sicherheit der Versammlungsstätte notwendige Anlagen, Einrichtungen
oder Vorrichtungen nicht betriebsfähig sind oder wenn Betriebsvorschriften nicht eingehalten werden können.
Die Stadt Krefeld überträgt mit Abschluss der Nutzungsvereinbarung die vorstehenden Verpflichtungen aus § 38 Absätze 1 bis 4 SBauVO NRW gemäß § 38 Absatz 5 Satz 1 SBauVO NRW auf die Nutzer.
Die Nutzer müssen mit der Versammlungsstätte und deren Einrichtungen vertraut sein. Zu diesem
Zweck werden die Nutzer von der Stadt Krefeld bei der Gebrauchsüberlassung eingewiesen. Die Verantwortung des Betreibers bleibt gemäß § 38 Absatz 5 Satz 3 SBauVO NRW unberührt.
3.7.7 Die Anfahrtswege zum Haus und die Bewegungsflächen für die Feuerwehr müssen ständig freigehalten werden. Feuermelder, Feuerlöscher, Auslösungspunkte der Rauchabzugseinrichtungen und
andere Sicherheitseinrichtungen müssen jederzeit zugänglich sein. Die Hinweiszeichen der vorbezeichneten Einrichtungen sowie die grünen Notausgangspfeile müssen immer sichtbar sein. Die Verteiler- und Schalttafeln der Stark- und Schwachstromanlagen sowie die Zu- und Ablüftungsöffnungen
der Heiz- und Lüftungsanlagen müssen jederzeit zugänglich sein.
3.7.8 Den diensthabenden städtischen Bediensteten ist jederzeit der Zutritt zu den Räumen gestattet. Sie sind berechtigt, auf Verstöße gegen diese Nutzungsordnung hinzuweisen, deren unverzügli-
3
che Abstellung zu verlangen. Bei Verstößen gegen diese Nutzungsordnung dürfen die diensthabenden städtischen Bediensteten das Hausrecht neben den Nutzern ausüben.
3.7.9 Die Nutzer sind verpflichtet, vor der Veranstaltung und auf ihre Kosten die erforderlichen Genehmigungen bzw. Erlaubnisse für die geplante Veranstaltung einzuholen und auf Verlangen der
Stadt Krefeld vorzulegen.
4. Haftung und Verkehrssicherungspflicht
4.1 Die Nutzerinnen und Nutzer haften für alle Schäden, die durch sie, ihre Beauftragten oder durch
Dritte, die die Räume/Säle bestimmungsgemäß aufsuchen, im Zusammenhang mit der Nutzung der
zur Verfügung gestellten Räume und der Ausstattung der Räume entstehen. In die Haftung sind insbesondere auch Schäden einbezogen, die am Grundstück, am Gebäude oder an Einrichtungen der
Musikschule der Stadt Krefeld entstehen. Die Stadt Krefeld ist berechtigt, entstandene Schäden auf
Kosten der Nutzerinnen und Nutzer zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.
4.2 Die Verkehrssicherungspflicht innerhalb der zur Verfügung gestellten Räume/Säle obliegt den
Nutzerinnen und Nutzern. Sofern die Stadt Krefeld als Grundstückseigentümerin aus der Verletzung
der Verkehrssicherungspflicht in Anspruch genommen wird, verpflichten sich die Nutzerinnen und
Nutzer insoweit, die Stadt Krefeld von allen Ansprüchen Dritter freizustellen.
4.3 Für Sachen, die von den Nutzerinnen und Nutzern, ihren Beauftragten oder von
dritten Personen eingebracht werden, übernimmt die Stadt Krefeld keinerlei Haftung. Dies gilt insbesondere für Ausstellungsobjekte und Garderobe.
4.4 Die Stadt Krefeld kann von den Nutzern den Nachweis einer ausreichenden Versicherung zur
Absicherung ihrer Haftung gegenüber der Stadt Krefeld verlangen. Der Versicherungsschein ist der
Musikschule der Stadt Krefeld mindestens zehn Tage vor der Veranstaltung vorzulegen.
4.5 Die Nutzer haben die von ihnen oder Dritten eingebrachten Sachen innerhalb des vertraglich
vereinbarten Zeitraums aus der Musikschule der Stadt Krefeld zu entfernen. Erfüllen die Nutzer diese
Verpflichtung nicht, so ist die Stadt Krefeld berechtigt, Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens
zu verlangen, ohne dass es einer Fristsetzung zur Abholung der hinterlassenen Sachen bedarf.
4.6 Die Nutzer sind selbst dafür verantwortlich, die Veranstaltung ggf. bei der GEMA anzumelden und
GEMA-Gebühren, GVL-Gebühren, Künstleraltersversorgungsabgaben, Ausländerlohnsteuer usw.
termingerecht zu entrichten.
4.7. Die Haftung der Stadt Krefeld für Mängel der Nutzungsbereiche und für die von den Nutzern,
ihren Beauftragten oder von dritten Personen eingebrachten Sachen ist ausgeschlossen. Dies gilt
auch für das Versagen irgendwelcher Betriebseinrichtungen, für Betriebsstörungen oder sonstige die
Veranstaltung beeinträchtigende Ereignisse. Dies gilt nicht für Schäden, der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der
Stadt Krefeld oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Stadt Krefeld beruhen.
Ebenfalls gilt dies nicht für die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder
vorsätzlichen Pflichtverletzung der Stadt Krefeld oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Stadt Krefeld beruhen.
Dies gilt auch für das Versagen irgendwelcher Betriebseinrichtungen, für Betriebsstörungen oder
sonstige die Veranstaltung beeinträchtigende Ereignisse. Sofern hierdurch die Durchführung der Veranstaltung nur unwesentlich gestört wird, berechtigt dies die Nutzerinnen und Nutzer nicht zur Min-
4
derung des Nutzungsentgelts. Bei wesentlichen Beeinträchtigungen erfolgt eine angemessene Minderung des Entgelts. Sofern durch die Störung die Durchführung der Veranstaltung unmöglich wird,
entfällt eine Verpflichtung zur Zahlung des Entgelts. Darüber hinausgehende Ansprüche der Nutzerinnen und Nutzer bestehen nicht. Schadenersatzansprüche, gleich welcher Art, sind ausdrücklich
ausgeschlossen.
5. Kündigung
5.1 Das Nutzungsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf der vereinbarten
Nutzungszeit.
5.2 Die Stadt Krefeld ist berechtigt, die Nutzungsvereinbarung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes
ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:
a) die Nutzer gegen diese Benutzungsordnung, die Nutzungsvereinbarung, gegen öffentlichrechtliche Bestimmungen oder Anordnungen der örtlichen Ordnungsbehörden verstoßen und dem
Verlangen, den Verstoß abzustellen, nicht unverzüglich nachkommen,
b) die für die Veranstaltung erforderlichen behördlichen Genehmigungen oder Erlaubnisse nicht spätestens sieben Tage vor Veranstaltungsbeginn vorliegen,
c) durch die beabsichtigte Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu
befürchten ist,
d) eine Schädigung des Ansehens der Stadt Krefeld zu befürchten ist,
e) eine bei Abschluss des Vertrags geforderte Schadenshaftpflichtversicherung nach Ziffer 4.4 nicht
bis sieben Tage vor Veranstaltungsbeginn nachgewiesen wird,
f) infolge höherer Gewalt die Räume nicht zur Verfügung gestellt werden können,
g) trotz Verlangens das im Vertrag vereinbarte Nutzungsentgelt nicht mindestens zehn Tage vor der
Veranstaltung bei der Stadtkasse eingegangen ist,
h) die von den Mietern zu entrichtende Sicherheitsleistung (Kaution) gem. Ziffer 6.3 nicht mindestens
zehn Tage vor der Veranstaltung bei der Stadtkasse entrichtet wurde.
Macht die Stadt Krefeld von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch, so stehen den Nutzern Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche nicht zu. Weitergehende Ansprüche der Stadt Krefeld bleiben unberührt.
5.3 Die Nutzer können bis zu drei Monate vor dem Veranstaltungstermin den Vertrag ohne Ausgleichspflichten kündigen.
Eine spätere Kündigung ist nur mit Zustimmung der Stadt Krefeld möglich. Erteilt die Stadt Krefeld die
Zustimmung nicht, ist das vereinbarte Entgelt in voller Höhe zu zahlen. Wird die Zustimmung erteilt,
so kann die Zahlung einer Ausfallentschädigung verlangt werden, deren Höhe der Stadt Krefeld auf
der Grundlage entstandener Aufwendungen festsetzt.
6. Entgelt
6.1 Das für die Inanspruchnahme von Räumen/Sälen und Einrichtungen zu zahlende Entgelt sowie
die durch Inanspruchnahme von Personaldienstleistungen zu zahlenden Aufwendungen werden in
5
einer gesonderten Entgeltregelung für die Nutzung von Räumen der Musikschule der Stadt Krefeld
festgesetzt. Die jeweils gültige Entgelttabelle wird Gegenstand des Nutzungsvertrages und bei Vertragsschluss dem Nutzer überreicht.
Das Entgelt ist geschuldet sowohl für die Dauer der eigentlichen Nutzung der Räumlichkeiten, als
auch für die Zeiten der Vor- und Nachbereitung der eigentlichen Nutzung, die z.B. durch den Auf- und
Abbau von technischen Einrichtungen nötig sind.
6.2 Die Stadt Krefeld kann verlangen, dass das gemäß Entgelttabelle geschuldete Entgelt spätestens
zehn Tage vor der Veranstaltung bei der Stadtkasse eingeht. Die endgültige Abrechnung und Erstellung einer Rechnung erfolgt nach der Veranstaltung.
6.3 Die Stadt Krefeld kann eine angemessene Sicherheitsleistung (Kaution) verlangen. Die Höhe der
Kaution ergibt sich aus dem jeweiligen Nutzungsvertrag.
6.4 Eine Aufrechnung sowie die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten seitens der Nutzer
gegen sämtliche Zahlungspflichten aus dem Nutzungsvertrag sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für
eine unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderung.
7. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Krefeld.
8. Inkrafttreten
Diese Benutzungsordnung tritt am 01.04.2016 in Kraft.
6