Daten
Kommune
Krefeld
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70 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 06:34
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Krefeld • -36- • 47792 Krefeld
Anlage Nr.:
Zur
Vorlage-Nr.:
DER OBERBÜRGERMEISTER
-----
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft und Naturund Verbraucherschutz NRW
Schwannstr. 3
40476 Düsseldorf
Fachbereich Umwelt
Ihr Schreiben
Aktenzeichen IV - 3/IV-2844.07
Anschrift / Zimmer
Konrad-Adenauer-Platz 17
Zimmer 132
Mein Zeichen
36/1 bl
Auskunft erteilt / E-Mail
Frau Blaszczyk
irina.blaszczyk@krefeld.de
September 2014
Telefon / Fax
02151/862470
02151/862430
Abfallwirtschaftsplan Nordrhein - Westfalen, Teilplan Siedlungsabfälle- Beteiligungsverfahren
Unter Bezugnahme auf Ihre Erlasse vom 10.03.2014 und 06.05.2014 übersende ich
Ihnen folgende Stellungnahme zum Entwurf des AWP vom März 2014, die der Rat der
Stadt Krefeld in seiner Sitzung am 18.09.2014 beschlossen hat:
•
1. Abfallwirtschaftsplan
Mit dem vorgelegten Entwurf des AWP strebt das Land eine ökologische Neuausrichtung der Siedlungsabfallwirtschaft in Nordrhein – Westfalen an. Daher befasst
sich der AWP schwerpunktmäßig mit folgenden Themen:
- Abfallvermeidungsmaßnahmen
- landesweite Umsetzung der getrennten Erfassung der Bio- und Grünabfälle
gemäß § 11 KrWG einschließlich einer Optimierung
- Festlegung ambitionierter Zielwerten über die im Jahr 2021 zu erfassenden
„Bio- und Grünabfallmengen“
- Nachweis der Entsorgungssicherheit soweit es sich um brennbare oder zu deponierende Abfälle aus privaten Haushaltungen handelt
- Steigerung der Kapazitätsauslastung von Müllverbrennungsanlagen
Darüber hinaus soll auch die Schaffung von Entsorgungsregionen der Umsetzung
des Prinzips der Nähe und Autarkie und somit der ökologischen Abfallwirtschaft
dienen.
1.1.
Abfallvermeidung - Maßnahmen des Landes
Im Rahmen des Kapitels 4.1.4 des AWP wird ein Überblick über ausgewählte Abfallvermeidungsmaßnahmen des Landes gegeben. Es ist darauf hinzuweisen,
dass es sich bei den aufgeführten Anlagen in Tabelle 4-2 (Seite 35) im Wesentlichen um Anlagen handelt, die nicht der Überwachung der unteren Umweltbehörden unterfallen. Damit die Kreise und kreisfreien Städte wirksam die betriebliche Abfallentsorgung hinsichtlich der Abfallentsorgungsdurchführung beurteilen und auf ein größeres Engagement der Betriebe zur Abfallvermeidung hin-
Konten der Stadt Krefeld
Sparkasse Krefeld 301 291 (BLZ 320 500 00)
Volksbank Krefeld 2151 (BLZ 320 603 62)
IBAN
• DE83 3205 0000 0000 3012 91
• DE4832 0603 6200 0000 2151
BIC
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• GENODED1HTK
GID: DE50ZZZ00000162611
• Internet: www.krefeld.de
• E-Mail: stadtservice@krefeld.de
Seite 2 zum Schreiben der Stadt Krefeld
wirken können, wäre die Einführung von betrieblichen Abfallbilanzen und Abfallwirtschaftskonzepten wünschenswert, die ggf. im Rahmen einer Fortschreibung des Landesabfallgesetzes rechtlich verpflichtend vorgeschrieben werden
könnte.
1.2.
Verbrennungskapazitäten
Mit dem vorliegenden Entwurf des AWP wird auf der Grundlage einer Prognose
festgestellt, dass für die Entsorgung von Abfällen, die den öffentlich – rechtlichen Entsorgungsträgern überlassen werden, ausreichende Entsorgungskapazitäten für thermisch zu behandelnde und zu deponierende Abfälle im Jahr 2025
zur Verfügung stehen.
In diesem Zusammenhang ist von besonderem Interesse, dass von einer deutlichen Reduzierung der brennbaren Abfallmenge auf 4,42 Mio. t im Jahr 2025
ausgegangen wird, der eine Verbrennungskapazität in Höhe von 6,1 Mio. t gegenüber steht. Vor dem Hintergrund einer zusätzlich prognostizierten Reduzierung von brennbaren gewerblichen Abfällen wird „das Erfordernis gesehen, die
für die Siedlungsabfallentsorgung nicht benötigten Kapazitäten der Hausmüllverbrennungsanlagen mittel – bis langfristig an die geänderten Rahmenbedingungen anzupassen. Dies kann durch die Stilllegung von Anlagen oder einzelnen Verbrennungslinien erfolgen. Die Betreiber der Hausmüllverbrennungsanlagen sind gehalten, entsprechende Anpassungen ihrer Kapazitäten zu prüfen
und die erforderlichen Maßnahmen umzusetzen. Die Anlagenbetreiber sind aufgefordert, im Rahmen des Beteiligungsverfahrens zum Entwurf des AWP entsprechende Vorschläge für ihre Anlagen zu unterbreiten.“ (Kapitel 10)
Es ist kaum zu erwarten, dass die Anlagenbetreiber diesbezüglich substantielle
Vorschläge unterbreitet werden, zumal diese Forderung ohne jede rechtliche
Grundlage erfolgt. Vor diesem Hintergrund wäre es hilfreich, wenn das Land einen strukturellen Vorschlag zum Kapazitätsabbau unterbreiten würde, der eine
Grundauslastung der Anlagen über andienungspflichtige Abfälle sicherstellt
und die Möglichkeit eröffnet, zusätzliche Abfallmengen am Markt zu generieren.
In diesem Zusammenhang wäre auch sicherzustellen, dass Stilllegungen nicht
zu Lasten der von der Stilllegung betroffenen Gebietskörperschaften bzw. Bürger/-innen und Gebührenzahler erfolgen, so dass auch über finanzielle Anreizsysteme nachzudenken und diese darzustellen wären.
Da außerdem die Auswirkungen einer Erhöhung des MVA’en - Durchsatzes
durch Abfälle der öffentlich – rechtlichen Entsorgungsträgern von derzeit rund
60 % auf 75 % nicht dargestellt sind, ist nicht erkennbar, warum als Ziel gerade
der Wert von 75 % gewählt wurde.
Weiter fehlen konkrete Angaben darüber, in welchem Umfang eine entsprechende Durchsatzsteigerung zu einer Gebührenstabilisierung beitragen könnte.
Darüber hinaus wäre im AWP darzustellen, wie das Land die landesweite Koordinierung einer langfristigen Entsorgungskapazitätsanpassung durchführt und
die Bildung regionaler Kooperationen unterstützen wird.
1.3. Bio – und Grünabfälle
1.3.1. Diskussion der Leit- und Zielwert
1.3.1.1. Leit- und Zielwerte im Vergleich zu den Krefelder Abfallmengendaten
Seite 3 zum Schreiben der Stadt Krefeld
Die Stadt Krefeld stellt zur haushaltsnahen Erfassung von Bio- und Grünabfällen flächendeckend die Biotonne zur Verfügung. Darüber hinaus steht an
verschiedenen Stellen im Stadtgebiet mehrmals im Jahr eine mobile sowie
ganzjährig eine stationäre Annahmestelle sowie der Wertstoffhof als Abgabemöglichkeit für Grünschnitt / Grünabfälle / Bioabfälle zur Verfügung.
Bezogen auf die unterschiedlichen Erfassungssysteme ergaben sich für das
Jahr 2013 in Krefeld folgende Abfallmengen:
55,7 kg/Einw.* a
- Biotonne:
- Kleinmengen aus privaten Haushalten: 6,56 kg/Einw.* a
- Gewerblichen Grünabfälle:
40,85 kg/Einw.* a
103,11 kg/Einw.* a
- Summe:
Im Rahmen der Erstellung des AWP wurden für die Stadt Krefeld die folgenden Abfallmengendaten des Jahres 2010 zu Grunde gelegt:
- Biotonne:
50,17 kg/Einw.* a
- Kleinmengen aus privaten Haushalten: 7,46 kg/Einw.* a
- Gewerblichen Grünabfälle:
57,76 kg/Einw.* a
- Summe:
115,39 kg/Einw.* a
Der Vergleich der Bio- und Grünabfallmengen der Jahre 2010 und 2013
weist nach, dass die einwohnerspezifischen Mengen aus der Biotonne seit
2010 deutlich gestiegen sind.
Die Kleinmengen aus privaten Haushalten haben sich dagegen reduziert,
was möglicher Weise mit einer Zunahme der Eigenkompostierung und einer
vermehrten Nutzung der Biotonne zusammenhängen könnte. Es kann jedoch auch nicht ausgeschlossen werden, dass sich zunehmend privaten
Haushalte aus Gründen der Arbeitserleichterung („demographischer Wandel“) gewerblicher Gartenbaubetriebe bedienen.
Die Grünabfallmengen aus anderen Herkunftsbereichen als Haushaltungen
(gewerbliche Grünabfälle) sanken seit 2010 drastisch. Gründe hierfür können zum Einen eine Verlagerung des Entsorgungsweges aus Kostengründen oder die Durchführung von Maßnahmen zur Abfallvermeidung (z. B.
Mulchen von Grünabfällen in Park- und Gartenanlagen) sein.
1.3.1.2.
Steuerungsmöglichkeiten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers
Die Entsorgung von Grünabfällen aus Gärten privater Haushalte oder sonstigen Parkanlagen durch Betriebe des Garten- und Landschaftsbaus oder
durch andere Betriebe folgt in der Regel dem Weg der geringsten Entsorgungskosten, so dass eine Steuerung durch den öffentlich – rechtlichen
Entsorgungsträger – auch vor dem Hintergrund des derzeitigen Abfallrechts
– nicht möglich ist.
Im Übrigen werden vor dem Hintergrund der finanziellen Situation der
kommunalen Haushalte vermehrt Anstrengungen der Vermeidung wie z. B.
das Mulchen unternommen, um Kosten zu reduzieren, so dass sich diese
Maßnahmen ebenfalls reduzierend auf die Grünabfallmengen auswirken.
Letztlich kann der öffentlich – rechtliche Entsorgungsträger ausschließlich
auf die Bio- und Grünabfallmengen einwirken, die die privaten Haushalte
diesem überlassen müssen. Vor dem Hintergrund der möglichen Gründe (s.
Ausführungen unter Nr. 1.3.1.1) für den Rückgang der Kleinmengen von
Bio- und Grünabfällen aus privaten Haushaltungen ist im Hinblick auf eine
Seite 4 zum Schreiben der Stadt Krefeld
ökologische Abfallwirtschaft eine Mengenreduzierung durchaus gewünscht.
Mengenzuwächse von Abfällen sind aus ökologischer Sicht dann sinnvoll,
wenn damit dem Restmüll Abfallmengen entzogen werden, die einer höherwertigen Verwertung zugeführt werden. Daher sollte durch den öffentlich – rechtlichen Entsorgungsträger angestrebt werden, die Erfassung von
Bioabfallmengen aus privaten Haushalten zu steigern, die Biotonnen oder
über gleichwertige Erfassungssysteme entsorgt werden. Der öffentlich –
rechtliche Entsorgungsträger kann durch geeignete Maßnahmen (wie z. B.
Gebührengestaltung) unterstützend eingreifen und die Getrennterfassung
von Bioabfällen fördern, um deren Mengen zu steigern.
1.3.1.3.
Erreichbarkeit des Zielwertes
Die zur Fortschreibung des kommunalen Abfallwirtschaftskonzeptes der
Stadt Krefeld im Jahr 2012 erstellte Sortieranalyse des Krefelder Resthausmülls weist in den Restmülltonnen durchschnittlich einen organischen
Mengenanteil von noch durchschnittlich 106 kg/Einw.* a nach. Der Gutachter geht davon aus, dass bei Durchführung von abfallwirtschaftlichen Maßnahmen daraus bis zu 12,7 kg/Einw.* a zusätzlich dem Erfassungssystem
der Biotonne zufließen werden, so dass angenommen wird, dass insgesamt
74,9 kg/Einw.* a Bioabfälle getrennt erfassbar sind.
Werden diese Daten zu Grunde gelegt, könnten unter der optimistischen
Annahme gleichbleibender Kleinmengen und gewerblicher Grünabfallmengen insgesamt rund 128 kg/Einw. * a Bio- und Grünabfälle einer Verwertung zugeführt werden. Der Zielwert für das Cluster > 1.000 – 2.000 E/km²
im Jahr 2021 in Höhe von 140 kg/Einw. *a dürfte danach allerdings für das
Krefelder Stadtgebiet kaum erreichbar sein.
1.3.1.4.
Zusammenfassende Bewertung der Leit- und Zielwerte
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Festlegung bzw. das Erreichen von Leit- und Zielwerten für Bio- und Grünabfälle nicht als Nachweis
für eine gelungene ökologische Abfallwirtschaft dient. Daher wäre zu prüfen, ob lediglich für getrennt erfasste Bioabfälle Leit- und Zielwerte festgelegt werden.
Vor dem Hintergrund meiner Erläuterungen sind daher die im AWP vorgesehenen Leit- und Zielwerte für Bio- und Grünabfälle abzulehnen.
1.3.2. Biotonneninhalte / Zusammensetzung der „Bioabfälle“
Im vorgelegten Entwurf des AWP werden lediglich Handlungsempfehlungen
hinsichtlich der über die Biotonne zu erfassenden organischen Abfallarten gemacht. Hier wären eine Standardisierung und Rahmensetzung des Landes hilfreich, die sinnvolle Lösungen der öffentlich - rechtlichen Entsorgungsträger
ermöglichen und fördern, ohne zusätzliche Kosten zu verursachen. Schließlich
könnten bei der Erfassung von „Nahrungsmitteln nach dem Kochtopf“, d. h bei
gekochten Speiseabfällen, aber auch bei der Erfassung von Abfällen tierischen
Ursprungs über die Biotonne hygienische Probleme auftreten, die zusätzliche
Leerungen von Biotonnen erforderlich machen könnten und so zu höheren Erfassungskosten führen würden, die sich schließlich auf die Abfallgebührenhöhe steigernd auswirken.
Seite 5 zum Schreiben der Stadt Krefeld
1.3.3. Verwertungsverfahren
Hinsichtlich der vorzusehenden Verwertungsverfahren für erfasste Bio- und
Grünabfälle sieht der AWP lediglich Handlungsempfehlungen vor. Im Hinblick
auf die Planung ggf. notwendiger zusätzlicher Behandlungskapazitäten für die
Bioabfälle und für die Durchführung von Ausschreibungen zur Entsorgung von
Bioabfällen wären Rahmen setzende Vorgaben für die Verfahren zur Verwertung der Bioabfälle / Grünabfälle durch das Land wünschenswert. Dabei muss
beachtet werden, dass die im Zusammenhang mit dem von den öffentlich –
rechtlichen Entsorgungsträgern zu leistenden Aufwendungen des Entsorgungsmanagements für die genannten organischen Abfälle auch im Sinne des
KAG wirtschaftlich sowie notwendig sind und zudem nicht zu zusätzlichen Gebührenbelastungen beitragen.
1.3.4. Behandlungsverfahren und Absatzmärkte
Derzeit erscheint es fraglich, ob – soweit auch für die Bio-/Grünabfälle ebenfalls das Prinzip der regionalen Entsorgungsautarkie und der Nähe angestrebt
wird - landesweit ausreichende Behandlungskapazitäten zur Vergärung von
Bioabfällen zur Verfügung stehen.
Daher sollten in diesem Zusammenhang auch die Vermarktungsmöglichkeiten
/ Absatzmöglichkeiten für Komposte / Gärreste geprüft und neue aufgezeigt
werden. Zur Klärung sollte der AWP um entsprechende Angaben zum ggf. erforderlichen Kapazitätssausbau und zur ggf. zusätzlichen Schaffung von Absatzmärkten (in den Kapiteln 9.1 und 10) ergänzt werden.
1.3.5. Anschluss- und Benutzungszwang an die „Biotonne“
Weiterhin ist das Land gehalten, unter über die Novellierung des Landesabfallgesetzes auch gesetzliche Regelungen zu schaffen, damit die öffentlich –
rechtlichen Entsorgungsträger gehalten sind, den Anschlusszwang der
Grundstücke / Haushalte an die Biotonne oder an gleichwertige Erfassungssysteme festzuschreiben. In diesen gesetzlichen Regelung sollte neben den
Ausnahmetatbeständen auch der Umfang der über die Biotonne / die gleichwertigen Erfassungssysteme zu erfassenden Abfallarten definiert werden. Eine
Steuerung des Landes allein über die Leit- und Zielwerte für Bio- und Grünabfälle ist, wie eingangs von mir dargestellt, nicht erreichbar.
1.3.6. Eigenkompostierung
Da die Eigenkompostierung als eine abfallvermeidende und der Nachhaltigkeit
dienende abfallwirtschaftliche Maßnahme eine zentrale Rolle einnimmt, sollte
ein landesweit einheitlicher Bewertungsmaßstab festgelegt werden. In diesem
Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Krefelder Abfallsatzung lediglich einen Mindestfläche von 20 m² pro gemeldete Person zur Aufbringung
von Kompost vorsieht. Da hierzu bislang keine verbindlichen Aussagen vorliegen, wäre eine Festlegung unter dem Gesichtspunkt der landesweiten einheitlichen Handhabung sinnvoll.
1.4.
Prognose für Sperrmüll
Vor dem Hintergrund der in Krefeld seit Jahren steigenden Sperrmüllmengen,
erscheint die Prognose (im Kapitel 8.2.2) nach derzeitigem Kenntnisstand fraglich. Daher wird um Erläuterung gebeten, welche Gründe das Land veranlasst
haben, von einer abnehmenden Sperrmüllmengenentwicklung auszugehen.
Seite 6 zum Schreiben der Stadt Krefeld
1.5.
Festlegung von Entsorgungsregionen
Nach dem vorliegenden AWP sollen drei Entsorgungsregionen gebildet werden, innerhalb der die Entsorgung aller den öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträgern überlassenen Abfälle sichergestellt wird. Nach Auffassung des
Landes ist die sogenannte „Poollösung“ rechtlich zulässig. Eine verpflichtende
Zuweisung der öffentlich – rechtlichen Entsorgungsträger zu einer bestimmten
Anlage oder einer Entsorgungsregion wird nicht angestrebt, so dass die „Festlegung“ lediglich einen empfehlenden Charakter hat.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass mit der Strategischen
Umweltprüfung kein Nachweis erbracht wird, dass die alleinige Bildung von
Entsorgungsregionen ohne verbindliche Zuweisungen ökologisch vorteilhaft
ist. In der Strategischen Umweltprüfung wird bei der Bewertung ein Szenario
zu Grunde gelegt, nach dem die öffentlich – rechtlichen Entsorgungsträger in
der Regel die nächstgelegene Abfallverbrennungsanlage der entsprechenden
Entsorgungsregion nutzen. Aufgrund des lediglich empfehlenden Charakters
kann tatsächlich jedoch die entferntest gelegene Anlage genutzt werden.
Nach den Ausführungen im AWP behält sich das Land allerdings eine verbindliche Zuweisung innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntmachung des AWP vor
(S. 22). Da nicht dargelegt wird, unter welchen Gegebenheiten das Land Zuweisungen festlegen und für verbindlich erklären wird, wird gefordert, hierzu
entsprechende Aussagen zu treffen.
Im Übrigen sollten die rechtlichen Möglichkeiten des Landes dargestellt werden, wie es die Einhaltung der Entsorgung innerhalb der festgelegten Regionen durchsetzen wird.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass bislang ungeklärt ist, ob nach europäischer Abfallrahmenrichtlinie eine Beschränkung der Entsorgung auf die
Ebene der Bundesländer zulässt, um das Prinzip von Nähe und Autarkie in der
Abfallwirtschaft umzusetzen.
2. Strategische Umweltprüfung zum AWP - Entwurf des Umweltberichtes
2.1
Prüfung des Untersuchungsrahmens / Stellungnahme der Stadt Krefeld vom
07.05.2013
Mit der Aufstellung des AWP verbindet das Land Nordrhein-Westfalen ökologische Ziele zur Verbesserung der Umweltsituation durch Strategien zur Verminderung der Auswirkungen durch die Siedlungsabfallwirtschaft auf die Umweltbelange in NRW. Die Festlegung dieser Umweltziele sowie die Handlungsempfehlungen für die kommunale, konzeptionelle Abfallwirtschaft haben unmittelbar durch den Abfallwirtschaftsplan und mittelbar durch die ggf. nachfolgend
anzupassenden kommunalen Abfallwirtschaftskonzepte sowohl landesweit als
auch auf kommunaler Ebene Auswirkungen auf die Umweltbelange und
Schutzgüter nach UVPG.
Das Land legt für den AWP die folgenden Ziele fest:
1. Umsetzung der neuen EG-Abfallrahmenrichtlinie
2. Abfallvermeidung und Wiederverwertung
Seite 7 zum Schreiben der Stadt Krefeld
3. Regionale Entsorgungsautarkie
4. Unterstützung von Kooperationen
5. Festsetzung des Prinzips der Nähe bis hin zur verbindlichen Zuweisung des
Abfalls zu Entsorgungsanlagen
6. Restriktive Bedarfsprüfung
7. Landesweite Koordinierung einer Anpassung der Kapazitäten bei den Abfallbehandlungsanlagen und Deponien
Die Umweltauswirkungen der Siedlungsabfallwirtschaft können sowohl auf der
Seite der Abfallsammlung und des Abfalltransportes als auch auf der Abfallanlagenseite entstehen. Entscheidendes Kriterium bei der Beurteilung der Umweltauswirkungen sowohl im Ist- als auch im Soll-(Prognose)Zustand sind die
jährlichen Siedlungsabfallmengen und die hierfür zur Verfügung stehenden
Entsorgungskapazitäten.
In Hinblick auf die Beurteilung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen des
AWP's sind aus meiner Sicht die folgenden Kriterien von Belang:
1. Entstehung von Rückständen, die bei anlagenseitiger Umsetzung von Siedlungsabfallmengen in die Umwelt emittieren können
2. Umfang der Siedlungsabfallmengen in NRW und Umfang der daraus resultierenden Emissionen
3. Summe der Transportwege der Siedlungsabfallentsorgung und der daraus
resultierenden Emissionen
4. Umfang der Emissionsminderung in Folge der angestrebten Siedlungsabfallvermeidung
5. Umfang der Emissionsminderung in Folge der angestrebten Siedlungsabfallentsorgung in der Nähe des Entstehungsortes
6. Änderung des Emissionsumfangs bei der Neuaufstellung des AWP gegenüber der letztmaligen Aufstellung des AWP und die Prognose kurz- und langfristiger Emissionsminderungen des neu aufgestellten AWP
7. Umfang der durch die Rahmensetzung des AWP's voraussichtlich zu erwartenden Anlagenkapazitätsänderungen in Abhängigkeit von den Abfallarten;
Umfang der daraus voraussichtlich resultierenden Emissionsänderungen
8. Auswirkungen des AWP's auf Luftschadstoff-Immissionen in den Gebieten in
NRW, für die gemäß EU-Luftqualitätsrichtlinie und § 47 BImSchG i. V . m. der
39. BImSchV Luftreinhaltepläne und Minderungsmaßnahmen gelten, die
sich insbesondere auch auf die Siedlungsabfallwirtschaft beziehen
9.
Auswirkungen des AWP's auf Geräusch-Immissionen in den Gebieten in
NRW, für die gemäß EU-Umgebungslärmrichtlinie und § 47a ff. BImSchG i.
V. m. der 34. BImSchV Lärmaktionspläne aufzustellen sind
10. Auswirkungen des AWP's auf die Crirical Loads durch Stickstoff- und Stickstoff-Immissionen in Folge der N-Emissionen der Siedlungsabfälle und ihrer
Entsorgung
11. Auswirkungen auf die landesweiten und regionalen Strategien zur Klimaanpassung und zur Treibhausgasminderung in NRW
Seite 8 zum Schreiben der Stadt Krefeld
Bereits im Rahmen des Scopings zur SUP des AWP habe ich mit meinem
Schreiben vom 07.05.2013 deutlich gemacht, welche Informationen zur Beurteilung der Umweltauswirkungen aus meiner Sicht im AWP und im Umweltbericht enthalten sein sollten. Diese Anmerkungen und Hinweise werden zu einem Teil im AWP und im Umweltbericht berücksichtigt. Ein großer Teil der angeforderten Informationen ist jedoch nicht im Umweltbericht enthalten.
So werden im vorliegenden Entwurf des AWP die Siedlungsabfälle in den
Steckbriefen für die Städte und Kreise und nach Regierungsbezirken als IstZustand für die Jahre 1995, 2000, 2005 und 2010 bilanziert und unter den Zielen verstärkter Energieverwertung, Abfalltrennung und Vermeidung bis zum
Jahr 2025 prognostiziert. Entscheidendes Kriterium für die Beurteilung der
Siedlungsabfallmengen-Entwicklung sind eine Status-Quo-Prognose und eine
Prognose für die Bildung von Entsorgungsregionen mit Zuweisung der Abfallmengen.
Die Umwelt in NRW wird im Umweltbericht zum AWP anhand der ausgewählten, weil im Wesentlichen betroffenen Belange durch die Ist-Situation der Luftschadstoff-, Treibhausgas- und Lärm-Immissionen sowie der Eutrophierung
von Flächen bzw. Gesellschaften in NRW beschrieben. Bei den Gasen werden
lediglich Stickoxid- und Kohlendioxid-Immissionen als relevante Indikatoren
herausgestellt und beschrieben. Die Auswirkungen des AWP auf diese Umweltbelange werden anschließend nur qualitativ unter Berücksichtigung der
diesbezüglichen Studien des UBA (aus 2012 und 2013, s SUP zum AWP NRW),
beurteilt. Die qualitative Beurteilung der Auswirkungen geht unter den Voraussetzungen der
• Umsetzung der Grundsätze der Autarkie und Nähe/Bildung von Entsorgungsregionen
• Intensivierung der Getrennterfassung von Bio- und Grünabfällen
• Biogasnutzung bei der Verwertung von Bio- und Grünabfällen
• Anpassung von Behandlungskapazitäten
von überwiegend positiven oder keinen Auswirkungen auf die o. g. Umweltbelange aus. Bezüglich der Quantifizierung wird auf die UBA-Studien verwiesen.
Fazit:
Mit Ausnahme der Struktur des Umweltberichtes, die in der zuvor abgegebenen Stellungnahme der Stadt Krefeld ebenso gefordert worden ist, werden außer der Bilanzierung und Prognose der Siedlungsabfallmengen keine der o. g.
weiteren Immissionsberechnungen durchgeführt. Die Prüfung des Umweltberichtes erfordert damit eine weitere Plausibilitätsprüfung der als Ansätze angeführten Studien des UBA. Letztlich sind die Ergebnisse der qualitativen Beurteilung der Umweltauswirkungen des AWP nicht im erforderlichen quantitativen Umfang verifizierbar.
Ferner kann davon ausgegangen werden, dass unter der Voraussetzung der
Zuweisung von Abfallmengen und der Bildung von Entsorgungsregionen aufgrund der Szenarien des Umweltberichtes hierfür die geringsten Umweltauswirkungen angenommen werden. Erfolgt ein Beschluss des Abfallwirtschafts-
Seite 9 zum Schreiben der Stadt Krefeld
plans durch das Land NRW, so ist sowohl für Krefeld als auch für andere Regionen mit deutlichen abfallwirtschaftlichen Umstrukturierungen zu rechnen, die
nicht ohne Weiteres hingenommen würden. Dadurch eintretende Verzögerungen in der Umsetzung des Abfallwirtschaftsplans würden die prognostizierten
positiven Auswirkungen des AWP in jedem Fall in Frage stellen.
Des Weiteren werden mit dem Umweltbericht der Strategischen Umweltprüfung die zentralen Darlegungen des AWP und die mit dem AWP angestrebte
ökologische Neuorientierung der Siedlungsabfallwirtschaft weitestgehend
bestätigt.
In diesem Zusammenhang sollen folgende Feststellungen des AWP zu nennen
und im Folgenden betrachtet werden:
1. Vorteile von Entsorgungsregionen im Vergleich zu anlagenscharfen Zuweisungen bzw. keinen Zuweisungen (Kapitel 5.1.1.4)
2. Vorteil der Vergärung im Vergleich zur Verbrennung (Kapitel 5.2.1.2)
3. Vorteil der Vergärung mit Biogasnutzung im Vergleich zur Kompostierung
(Kapitel 5.2.2.2)
4. Vorteil der Kapazitätsanpassung bei Verbrennungsanlagen zur verbesserten
Anlagenauslastung von mindestens 75 % durch Abfälle der öffentlich –
rechtlichen Entsorgungsträger (Kapitel 5.2.3)
2.2
Entsorgungsregionen kontra anlagenscharfen Zuweisungen
Das Ergebnis des Umweltberichts resultiert aus der Berechnung von Transportentfernungen der öffentlich – rechtlichen Entsorgungsträger in der Regel
zur nächstgelegenen Verbrennungsanlage. Da keine verbindliche Zuweisung
erfolgt und sich daher jeder öffentlich –rechtlicher Entsorgungsträger jeder Anlage der Entsorgungsregion bedienen kann, ist das gewählte Berechnungsmodell zum Nachweis der Vorteile für die Festlegung von Entsorgungsregionen
fehlerhaft. Es muss bereits zu diesem Zeitpunkt bezweifelt werden, dass das
Ergebnis der Strategischen Umweltprüfung der Realität entsprechen wird. Das
gewählte Modell / die Annahmen wird / werden nur dann der Realität nahe
kommen, wenn verbindliche Zuweisungen erfolgen.
Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Daten der Tabelle 5-2 (Seite 64)
nicht nachvollzogen werden können.
2.3
Vergärung im Vergleich zur Verbrennung
Nach den Ausführungen im Umweltbericht scheidet die Behandlung von Bioabfällen in einer Vergärungsanlage mit Nachrotte gemäß Stand der Technik ökologisch vorteilhafter ab als die Verbrennung von Bioabfällen in einer MVA. In
diesem Zusammenhang sollte m. E. jedoch überprüft werden, ob diese Aussage unabhängig von der Zusammensetzung der Bioabfälle (s. Erläuterungen untern Punkt 1.3.2) gilt.
2.4
Vergärung mit Biogasnutzung im Vergleich zur Kompostierung
In wissenschaftlichen Publikationen wird davon ausgegangen, dass die Anaerobtechnik vor allem bei der Behandlung stark wasserhaltiger Abfälle mit einem hohen Anteil an leichtabbaubaren Stoffen eingesetzt werden sollte. Bei
der Behandlung von Abfällen mit höheren Anteilen an mittel- bis schwerabbaubaren Stoffen mit geringerem Wassergehalt wird dagegen die Kompostie-
Seite 10 zum Schreiben der Stadt Krefeld
rung als sinnvolle Verwertungstechnik angesehen, so dass für die Verwertung
von Grünabfällen die Kompostierung empfohlen wird. Vor diesem Hintergrund
sollte bei der Bewertung von Vergärung und Kompostierung die Zusammensetzung / die Arten der aus Haushaltung stammenden zur Verwertung vorgesehenen „Bioabfälle“ differenzierter betrachtet werden (Bioabfälle aus der
Biotonne, mit / ohne Nahrungs- und Küchenabfälle / gekocht / ungekochte
Nahrungs- und Küchenabfälle sowie Grünabfälle / Gartenabfälle).
Da mehrfach im Umweltbericht darauf hingewiesen wird, dass eine „Optimierung der Bioabfallverwertung“ nicht zu einem erheblichen zusätzlichem Transportaufwand für die Sammlung und Behandlung der Bioabfälle führen darf,
wird gebeten, dass das Land hierzu im AWP darstellt, wie es dies sicherstellen
wird.
2.5
Kapazitätsanpassung bei Verbrennungsanlagen
Die Daten der Tabelle 5-3 (Seite 69) sind nicht nachvollziehbar. Hier fehlen je
Entsorgungsanlage Angaben über die Summen der Abfallmenge sowie deren
Herkunft.
Im Übrigen fehlen auch Angaben zur Energieeffizienz der Verbrennungsanlagen, auf die u. a. auf Seite 70 ausdrücklich hingewiesen wird.
2.6
Sonstige Anmerkungen
Abschließend bleibt anzumerken, dass im Einzelfall nicht eindeutig ist, ob sich
Aussagen zu Bioabfällen / zur Verwertung von Bioabfällen auch auf Grünabfälle beziehen, so dass in diesen Fällen Klarstellungen erforderlich sind.
Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass der Umweltbericht eine Reihe von
Mängeln aufweist, so dass dieser einer Überarbeitung in den aufgezeigten
Punkten bedarf.
In Vertretung
Thomas Visser