Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Verwaltungsvorlage (Stellungnahme zum ÖAWP Anlage zur Ratsvorlage 20140918.pdf)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
70 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 06:34

Inhalt der Datei

Stadt Krefeld • -36- • 47792 Krefeld Anlage Nr.: Zur Vorlage-Nr.: DER OBERBÜRGERMEISTER ----- Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft und Naturund Verbraucherschutz NRW Schwannstr. 3 40476 Düsseldorf Fachbereich Umwelt Ihr Schreiben Aktenzeichen IV - 3/IV-2844.07 Anschrift / Zimmer Konrad-Adenauer-Platz 17 Zimmer 132 Mein Zeichen 36/1 bl Auskunft erteilt / E-Mail Frau Blaszczyk irina.blaszczyk@krefeld.de September 2014 Telefon / Fax 02151/862470 02151/862430 Abfallwirtschaftsplan Nordrhein - Westfalen, Teilplan Siedlungsabfälle- Beteiligungsverfahren Unter Bezugnahme auf Ihre Erlasse vom 10.03.2014 und 06.05.2014 übersende ich Ihnen folgende Stellungnahme zum Entwurf des AWP vom März 2014, die der Rat der Stadt Krefeld in seiner Sitzung am 18.09.2014 beschlossen hat: • 1. Abfallwirtschaftsplan Mit dem vorgelegten Entwurf des AWP strebt das Land eine ökologische Neuausrichtung der Siedlungsabfallwirtschaft in Nordrhein – Westfalen an. Daher befasst sich der AWP schwerpunktmäßig mit folgenden Themen: - Abfallvermeidungsmaßnahmen - landesweite Umsetzung der getrennten Erfassung der Bio- und Grünabfälle gemäß § 11 KrWG einschließlich einer Optimierung - Festlegung ambitionierter Zielwerten über die im Jahr 2021 zu erfassenden „Bio- und Grünabfallmengen“ - Nachweis der Entsorgungssicherheit soweit es sich um brennbare oder zu deponierende Abfälle aus privaten Haushaltungen handelt - Steigerung der Kapazitätsauslastung von Müllverbrennungsanlagen Darüber hinaus soll auch die Schaffung von Entsorgungsregionen der Umsetzung des Prinzips der Nähe und Autarkie und somit der ökologischen Abfallwirtschaft dienen. 1.1. Abfallvermeidung - Maßnahmen des Landes Im Rahmen des Kapitels 4.1.4 des AWP wird ein Überblick über ausgewählte Abfallvermeidungsmaßnahmen des Landes gegeben. Es ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den aufgeführten Anlagen in Tabelle 4-2 (Seite 35) im Wesentlichen um Anlagen handelt, die nicht der Überwachung der unteren Umweltbehörden unterfallen. Damit die Kreise und kreisfreien Städte wirksam die betriebliche Abfallentsorgung hinsichtlich der Abfallentsorgungsdurchführung beurteilen und auf ein größeres Engagement der Betriebe zur Abfallvermeidung hin- Konten der Stadt Krefeld Sparkasse Krefeld 301 291 (BLZ 320 500 00) Volksbank Krefeld 2151 (BLZ 320 603 62) IBAN • DE83 3205 0000 0000 3012 91 • DE4832 0603 6200 0000 2151 BIC • SPKRDE33XXX • GENODED1HTK GID: DE50ZZZ00000162611 • Internet: www.krefeld.de • E-Mail: stadtservice@krefeld.de Seite 2 zum Schreiben der Stadt Krefeld wirken können, wäre die Einführung von betrieblichen Abfallbilanzen und Abfallwirtschaftskonzepten wünschenswert, die ggf. im Rahmen einer Fortschreibung des Landesabfallgesetzes rechtlich verpflichtend vorgeschrieben werden könnte. 1.2. Verbrennungskapazitäten Mit dem vorliegenden Entwurf des AWP wird auf der Grundlage einer Prognose festgestellt, dass für die Entsorgung von Abfällen, die den öffentlich – rechtlichen Entsorgungsträgern überlassen werden, ausreichende Entsorgungskapazitäten für thermisch zu behandelnde und zu deponierende Abfälle im Jahr 2025 zur Verfügung stehen. In diesem Zusammenhang ist von besonderem Interesse, dass von einer deutlichen Reduzierung der brennbaren Abfallmenge auf 4,42 Mio. t im Jahr 2025 ausgegangen wird, der eine Verbrennungskapazität in Höhe von 6,1 Mio. t gegenüber steht. Vor dem Hintergrund einer zusätzlich prognostizierten Reduzierung von brennbaren gewerblichen Abfällen wird „das Erfordernis gesehen, die für die Siedlungsabfallentsorgung nicht benötigten Kapazitäten der Hausmüllverbrennungsanlagen mittel – bis langfristig an die geänderten Rahmenbedingungen anzupassen. Dies kann durch die Stilllegung von Anlagen oder einzelnen Verbrennungslinien erfolgen. Die Betreiber der Hausmüllverbrennungsanlagen sind gehalten, entsprechende Anpassungen ihrer Kapazitäten zu prüfen und die erforderlichen Maßnahmen umzusetzen. Die Anlagenbetreiber sind aufgefordert, im Rahmen des Beteiligungsverfahrens zum Entwurf des AWP entsprechende Vorschläge für ihre Anlagen zu unterbreiten.“ (Kapitel 10) Es ist kaum zu erwarten, dass die Anlagenbetreiber diesbezüglich substantielle Vorschläge unterbreitet werden, zumal diese Forderung ohne jede rechtliche Grundlage erfolgt. Vor diesem Hintergrund wäre es hilfreich, wenn das Land einen strukturellen Vorschlag zum Kapazitätsabbau unterbreiten würde, der eine Grundauslastung der Anlagen über andienungspflichtige Abfälle sicherstellt und die Möglichkeit eröffnet, zusätzliche Abfallmengen am Markt zu generieren. In diesem Zusammenhang wäre auch sicherzustellen, dass Stilllegungen nicht zu Lasten der von der Stilllegung betroffenen Gebietskörperschaften bzw. Bürger/-innen und Gebührenzahler erfolgen, so dass auch über finanzielle Anreizsysteme nachzudenken und diese darzustellen wären. Da außerdem die Auswirkungen einer Erhöhung des MVA’en - Durchsatzes durch Abfälle der öffentlich – rechtlichen Entsorgungsträgern von derzeit rund 60 % auf 75 % nicht dargestellt sind, ist nicht erkennbar, warum als Ziel gerade der Wert von 75 % gewählt wurde. Weiter fehlen konkrete Angaben darüber, in welchem Umfang eine entsprechende Durchsatzsteigerung zu einer Gebührenstabilisierung beitragen könnte. Darüber hinaus wäre im AWP darzustellen, wie das Land die landesweite Koordinierung einer langfristigen Entsorgungskapazitätsanpassung durchführt und die Bildung regionaler Kooperationen unterstützen wird. 1.3. Bio – und Grünabfälle 1.3.1. Diskussion der Leit- und Zielwert 1.3.1.1. Leit- und Zielwerte im Vergleich zu den Krefelder Abfallmengendaten Seite 3 zum Schreiben der Stadt Krefeld Die Stadt Krefeld stellt zur haushaltsnahen Erfassung von Bio- und Grünabfällen flächendeckend die Biotonne zur Verfügung. Darüber hinaus steht an verschiedenen Stellen im Stadtgebiet mehrmals im Jahr eine mobile sowie ganzjährig eine stationäre Annahmestelle sowie der Wertstoffhof als Abgabemöglichkeit für Grünschnitt / Grünabfälle / Bioabfälle zur Verfügung. Bezogen auf die unterschiedlichen Erfassungssysteme ergaben sich für das Jahr 2013 in Krefeld folgende Abfallmengen: 55,7 kg/Einw.* a - Biotonne: - Kleinmengen aus privaten Haushalten: 6,56 kg/Einw.* a - Gewerblichen Grünabfälle: 40,85 kg/Einw.* a 103,11 kg/Einw.* a - Summe: Im Rahmen der Erstellung des AWP wurden für die Stadt Krefeld die folgenden Abfallmengendaten des Jahres 2010 zu Grunde gelegt: - Biotonne: 50,17 kg/Einw.* a - Kleinmengen aus privaten Haushalten: 7,46 kg/Einw.* a - Gewerblichen Grünabfälle: 57,76 kg/Einw.* a - Summe: 115,39 kg/Einw.* a Der Vergleich der Bio- und Grünabfallmengen der Jahre 2010 und 2013 weist nach, dass die einwohnerspezifischen Mengen aus der Biotonne seit 2010 deutlich gestiegen sind. Die Kleinmengen aus privaten Haushalten haben sich dagegen reduziert, was möglicher Weise mit einer Zunahme der Eigenkompostierung und einer vermehrten Nutzung der Biotonne zusammenhängen könnte. Es kann jedoch auch nicht ausgeschlossen werden, dass sich zunehmend privaten Haushalte aus Gründen der Arbeitserleichterung („demographischer Wandel“) gewerblicher Gartenbaubetriebe bedienen. Die Grünabfallmengen aus anderen Herkunftsbereichen als Haushaltungen (gewerbliche Grünabfälle) sanken seit 2010 drastisch. Gründe hierfür können zum Einen eine Verlagerung des Entsorgungsweges aus Kostengründen oder die Durchführung von Maßnahmen zur Abfallvermeidung (z. B. Mulchen von Grünabfällen in Park- und Gartenanlagen) sein. 1.3.1.2. Steuerungsmöglichkeiten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers Die Entsorgung von Grünabfällen aus Gärten privater Haushalte oder sonstigen Parkanlagen durch Betriebe des Garten- und Landschaftsbaus oder durch andere Betriebe folgt in der Regel dem Weg der geringsten Entsorgungskosten, so dass eine Steuerung durch den öffentlich – rechtlichen Entsorgungsträger – auch vor dem Hintergrund des derzeitigen Abfallrechts – nicht möglich ist. Im Übrigen werden vor dem Hintergrund der finanziellen Situation der kommunalen Haushalte vermehrt Anstrengungen der Vermeidung wie z. B. das Mulchen unternommen, um Kosten zu reduzieren, so dass sich diese Maßnahmen ebenfalls reduzierend auf die Grünabfallmengen auswirken. Letztlich kann der öffentlich – rechtliche Entsorgungsträger ausschließlich auf die Bio- und Grünabfallmengen einwirken, die die privaten Haushalte diesem überlassen müssen. Vor dem Hintergrund der möglichen Gründe (s. Ausführungen unter Nr. 1.3.1.1) für den Rückgang der Kleinmengen von Bio- und Grünabfällen aus privaten Haushaltungen ist im Hinblick auf eine Seite 4 zum Schreiben der Stadt Krefeld ökologische Abfallwirtschaft eine Mengenreduzierung durchaus gewünscht. Mengenzuwächse von Abfällen sind aus ökologischer Sicht dann sinnvoll, wenn damit dem Restmüll Abfallmengen entzogen werden, die einer höherwertigen Verwertung zugeführt werden. Daher sollte durch den öffentlich – rechtlichen Entsorgungsträger angestrebt werden, die Erfassung von Bioabfallmengen aus privaten Haushalten zu steigern, die Biotonnen oder über gleichwertige Erfassungssysteme entsorgt werden. Der öffentlich – rechtliche Entsorgungsträger kann durch geeignete Maßnahmen (wie z. B. Gebührengestaltung) unterstützend eingreifen und die Getrennterfassung von Bioabfällen fördern, um deren Mengen zu steigern. 1.3.1.3. Erreichbarkeit des Zielwertes Die zur Fortschreibung des kommunalen Abfallwirtschaftskonzeptes der Stadt Krefeld im Jahr 2012 erstellte Sortieranalyse des Krefelder Resthausmülls weist in den Restmülltonnen durchschnittlich einen organischen Mengenanteil von noch durchschnittlich 106 kg/Einw.* a nach. Der Gutachter geht davon aus, dass bei Durchführung von abfallwirtschaftlichen Maßnahmen daraus bis zu 12,7 kg/Einw.* a zusätzlich dem Erfassungssystem der Biotonne zufließen werden, so dass angenommen wird, dass insgesamt 74,9 kg/Einw.* a Bioabfälle getrennt erfassbar sind. Werden diese Daten zu Grunde gelegt, könnten unter der optimistischen Annahme gleichbleibender Kleinmengen und gewerblicher Grünabfallmengen insgesamt rund 128 kg/Einw. * a Bio- und Grünabfälle einer Verwertung zugeführt werden. Der Zielwert für das Cluster > 1.000 – 2.000 E/km² im Jahr 2021 in Höhe von 140 kg/Einw. *a dürfte danach allerdings für das Krefelder Stadtgebiet kaum erreichbar sein. 1.3.1.4. Zusammenfassende Bewertung der Leit- und Zielwerte Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Festlegung bzw. das Erreichen von Leit- und Zielwerten für Bio- und Grünabfälle nicht als Nachweis für eine gelungene ökologische Abfallwirtschaft dient. Daher wäre zu prüfen, ob lediglich für getrennt erfasste Bioabfälle Leit- und Zielwerte festgelegt werden. Vor dem Hintergrund meiner Erläuterungen sind daher die im AWP vorgesehenen Leit- und Zielwerte für Bio- und Grünabfälle abzulehnen. 1.3.2. Biotonneninhalte / Zusammensetzung der „Bioabfälle“ Im vorgelegten Entwurf des AWP werden lediglich Handlungsempfehlungen hinsichtlich der über die Biotonne zu erfassenden organischen Abfallarten gemacht. Hier wären eine Standardisierung und Rahmensetzung des Landes hilfreich, die sinnvolle Lösungen der öffentlich - rechtlichen Entsorgungsträger ermöglichen und fördern, ohne zusätzliche Kosten zu verursachen. Schließlich könnten bei der Erfassung von „Nahrungsmitteln nach dem Kochtopf“, d. h bei gekochten Speiseabfällen, aber auch bei der Erfassung von Abfällen tierischen Ursprungs über die Biotonne hygienische Probleme auftreten, die zusätzliche Leerungen von Biotonnen erforderlich machen könnten und so zu höheren Erfassungskosten führen würden, die sich schließlich auf die Abfallgebührenhöhe steigernd auswirken. Seite 5 zum Schreiben der Stadt Krefeld 1.3.3. Verwertungsverfahren Hinsichtlich der vorzusehenden Verwertungsverfahren für erfasste Bio- und Grünabfälle sieht der AWP lediglich Handlungsempfehlungen vor. Im Hinblick auf die Planung ggf. notwendiger zusätzlicher Behandlungskapazitäten für die Bioabfälle und für die Durchführung von Ausschreibungen zur Entsorgung von Bioabfällen wären Rahmen setzende Vorgaben für die Verfahren zur Verwertung der Bioabfälle / Grünabfälle durch das Land wünschenswert. Dabei muss beachtet werden, dass die im Zusammenhang mit dem von den öffentlich – rechtlichen Entsorgungsträgern zu leistenden Aufwendungen des Entsorgungsmanagements für die genannten organischen Abfälle auch im Sinne des KAG wirtschaftlich sowie notwendig sind und zudem nicht zu zusätzlichen Gebührenbelastungen beitragen. 1.3.4. Behandlungsverfahren und Absatzmärkte Derzeit erscheint es fraglich, ob – soweit auch für die Bio-/Grünabfälle ebenfalls das Prinzip der regionalen Entsorgungsautarkie und der Nähe angestrebt wird - landesweit ausreichende Behandlungskapazitäten zur Vergärung von Bioabfällen zur Verfügung stehen. Daher sollten in diesem Zusammenhang auch die Vermarktungsmöglichkeiten / Absatzmöglichkeiten für Komposte / Gärreste geprüft und neue aufgezeigt werden. Zur Klärung sollte der AWP um entsprechende Angaben zum ggf. erforderlichen Kapazitätssausbau und zur ggf. zusätzlichen Schaffung von Absatzmärkten (in den Kapiteln 9.1 und 10) ergänzt werden. 1.3.5. Anschluss- und Benutzungszwang an die „Biotonne“ Weiterhin ist das Land gehalten, unter über die Novellierung des Landesabfallgesetzes auch gesetzliche Regelungen zu schaffen, damit die öffentlich – rechtlichen Entsorgungsträger gehalten sind, den Anschlusszwang der Grundstücke / Haushalte an die Biotonne oder an gleichwertige Erfassungssysteme festzuschreiben. In diesen gesetzlichen Regelung sollte neben den Ausnahmetatbeständen auch der Umfang der über die Biotonne / die gleichwertigen Erfassungssysteme zu erfassenden Abfallarten definiert werden. Eine Steuerung des Landes allein über die Leit- und Zielwerte für Bio- und Grünabfälle ist, wie eingangs von mir dargestellt, nicht erreichbar. 1.3.6. Eigenkompostierung Da die Eigenkompostierung als eine abfallvermeidende und der Nachhaltigkeit dienende abfallwirtschaftliche Maßnahme eine zentrale Rolle einnimmt, sollte ein landesweit einheitlicher Bewertungsmaßstab festgelegt werden. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Krefelder Abfallsatzung lediglich einen Mindestfläche von 20 m² pro gemeldete Person zur Aufbringung von Kompost vorsieht. Da hierzu bislang keine verbindlichen Aussagen vorliegen, wäre eine Festlegung unter dem Gesichtspunkt der landesweiten einheitlichen Handhabung sinnvoll. 1.4. Prognose für Sperrmüll Vor dem Hintergrund der in Krefeld seit Jahren steigenden Sperrmüllmengen, erscheint die Prognose (im Kapitel 8.2.2) nach derzeitigem Kenntnisstand fraglich. Daher wird um Erläuterung gebeten, welche Gründe das Land veranlasst haben, von einer abnehmenden Sperrmüllmengenentwicklung auszugehen. Seite 6 zum Schreiben der Stadt Krefeld 1.5. Festlegung von Entsorgungsregionen Nach dem vorliegenden AWP sollen drei Entsorgungsregionen gebildet werden, innerhalb der die Entsorgung aller den öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträgern überlassenen Abfälle sichergestellt wird. Nach Auffassung des Landes ist die sogenannte „Poollösung“ rechtlich zulässig. Eine verpflichtende Zuweisung der öffentlich – rechtlichen Entsorgungsträger zu einer bestimmten Anlage oder einer Entsorgungsregion wird nicht angestrebt, so dass die „Festlegung“ lediglich einen empfehlenden Charakter hat. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass mit der Strategischen Umweltprüfung kein Nachweis erbracht wird, dass die alleinige Bildung von Entsorgungsregionen ohne verbindliche Zuweisungen ökologisch vorteilhaft ist. In der Strategischen Umweltprüfung wird bei der Bewertung ein Szenario zu Grunde gelegt, nach dem die öffentlich – rechtlichen Entsorgungsträger in der Regel die nächstgelegene Abfallverbrennungsanlage der entsprechenden Entsorgungsregion nutzen. Aufgrund des lediglich empfehlenden Charakters kann tatsächlich jedoch die entferntest gelegene Anlage genutzt werden. Nach den Ausführungen im AWP behält sich das Land allerdings eine verbindliche Zuweisung innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntmachung des AWP vor (S. 22). Da nicht dargelegt wird, unter welchen Gegebenheiten das Land Zuweisungen festlegen und für verbindlich erklären wird, wird gefordert, hierzu entsprechende Aussagen zu treffen. Im Übrigen sollten die rechtlichen Möglichkeiten des Landes dargestellt werden, wie es die Einhaltung der Entsorgung innerhalb der festgelegten Regionen durchsetzen wird. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass bislang ungeklärt ist, ob nach europäischer Abfallrahmenrichtlinie eine Beschränkung der Entsorgung auf die Ebene der Bundesländer zulässt, um das Prinzip von Nähe und Autarkie in der Abfallwirtschaft umzusetzen. 2. Strategische Umweltprüfung zum AWP - Entwurf des Umweltberichtes 2.1 Prüfung des Untersuchungsrahmens / Stellungnahme der Stadt Krefeld vom 07.05.2013 Mit der Aufstellung des AWP verbindet das Land Nordrhein-Westfalen ökologische Ziele zur Verbesserung der Umweltsituation durch Strategien zur Verminderung der Auswirkungen durch die Siedlungsabfallwirtschaft auf die Umweltbelange in NRW. Die Festlegung dieser Umweltziele sowie die Handlungsempfehlungen für die kommunale, konzeptionelle Abfallwirtschaft haben unmittelbar durch den Abfallwirtschaftsplan und mittelbar durch die ggf. nachfolgend anzupassenden kommunalen Abfallwirtschaftskonzepte sowohl landesweit als auch auf kommunaler Ebene Auswirkungen auf die Umweltbelange und Schutzgüter nach UVPG. Das Land legt für den AWP die folgenden Ziele fest: 1. Umsetzung der neuen EG-Abfallrahmenrichtlinie 2. Abfallvermeidung und Wiederverwertung Seite 7 zum Schreiben der Stadt Krefeld 3. Regionale Entsorgungsautarkie 4. Unterstützung von Kooperationen 5. Festsetzung des Prinzips der Nähe bis hin zur verbindlichen Zuweisung des Abfalls zu Entsorgungsanlagen 6. Restriktive Bedarfsprüfung 7. Landesweite Koordinierung einer Anpassung der Kapazitäten bei den Abfallbehandlungsanlagen und Deponien Die Umweltauswirkungen der Siedlungsabfallwirtschaft können sowohl auf der Seite der Abfallsammlung und des Abfalltransportes als auch auf der Abfallanlagenseite entstehen. Entscheidendes Kriterium bei der Beurteilung der Umweltauswirkungen sowohl im Ist- als auch im Soll-(Prognose)Zustand sind die jährlichen Siedlungsabfallmengen und die hierfür zur Verfügung stehenden Entsorgungskapazitäten. In Hinblick auf die Beurteilung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen des AWP's sind aus meiner Sicht die folgenden Kriterien von Belang: 1. Entstehung von Rückständen, die bei anlagenseitiger Umsetzung von Siedlungsabfallmengen in die Umwelt emittieren können 2. Umfang der Siedlungsabfallmengen in NRW und Umfang der daraus resultierenden Emissionen 3. Summe der Transportwege der Siedlungsabfallentsorgung und der daraus resultierenden Emissionen 4. Umfang der Emissionsminderung in Folge der angestrebten Siedlungsabfallvermeidung 5. Umfang der Emissionsminderung in Folge der angestrebten Siedlungsabfallentsorgung in der Nähe des Entstehungsortes 6. Änderung des Emissionsumfangs bei der Neuaufstellung des AWP gegenüber der letztmaligen Aufstellung des AWP und die Prognose kurz- und langfristiger Emissionsminderungen des neu aufgestellten AWP 7. Umfang der durch die Rahmensetzung des AWP's voraussichtlich zu erwartenden Anlagenkapazitätsänderungen in Abhängigkeit von den Abfallarten; Umfang der daraus voraussichtlich resultierenden Emissionsänderungen 8. Auswirkungen des AWP's auf Luftschadstoff-Immissionen in den Gebieten in NRW, für die gemäß EU-Luftqualitätsrichtlinie und § 47 BImSchG i. V . m. der 39. BImSchV Luftreinhaltepläne und Minderungsmaßnahmen gelten, die sich insbesondere auch auf die Siedlungsabfallwirtschaft beziehen 9. Auswirkungen des AWP's auf Geräusch-Immissionen in den Gebieten in NRW, für die gemäß EU-Umgebungslärmrichtlinie und § 47a ff. BImSchG i. V. m. der 34. BImSchV Lärmaktionspläne aufzustellen sind 10. Auswirkungen des AWP's auf die Crirical Loads durch Stickstoff- und Stickstoff-Immissionen in Folge der N-Emissionen der Siedlungsabfälle und ihrer Entsorgung 11. Auswirkungen auf die landesweiten und regionalen Strategien zur Klimaanpassung und zur Treibhausgasminderung in NRW Seite 8 zum Schreiben der Stadt Krefeld Bereits im Rahmen des Scopings zur SUP des AWP habe ich mit meinem Schreiben vom 07.05.2013 deutlich gemacht, welche Informationen zur Beurteilung der Umweltauswirkungen aus meiner Sicht im AWP und im Umweltbericht enthalten sein sollten. Diese Anmerkungen und Hinweise werden zu einem Teil im AWP und im Umweltbericht berücksichtigt. Ein großer Teil der angeforderten Informationen ist jedoch nicht im Umweltbericht enthalten. So werden im vorliegenden Entwurf des AWP die Siedlungsabfälle in den Steckbriefen für die Städte und Kreise und nach Regierungsbezirken als IstZustand für die Jahre 1995, 2000, 2005 und 2010 bilanziert und unter den Zielen verstärkter Energieverwertung, Abfalltrennung und Vermeidung bis zum Jahr 2025 prognostiziert. Entscheidendes Kriterium für die Beurteilung der Siedlungsabfallmengen-Entwicklung sind eine Status-Quo-Prognose und eine Prognose für die Bildung von Entsorgungsregionen mit Zuweisung der Abfallmengen. Die Umwelt in NRW wird im Umweltbericht zum AWP anhand der ausgewählten, weil im Wesentlichen betroffenen Belange durch die Ist-Situation der Luftschadstoff-, Treibhausgas- und Lärm-Immissionen sowie der Eutrophierung von Flächen bzw. Gesellschaften in NRW beschrieben. Bei den Gasen werden lediglich Stickoxid- und Kohlendioxid-Immissionen als relevante Indikatoren herausgestellt und beschrieben. Die Auswirkungen des AWP auf diese Umweltbelange werden anschließend nur qualitativ unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Studien des UBA (aus 2012 und 2013, s SUP zum AWP NRW), beurteilt. Die qualitative Beurteilung der Auswirkungen geht unter den Voraussetzungen der • Umsetzung der Grundsätze der Autarkie und Nähe/Bildung von Entsorgungsregionen • Intensivierung der Getrennterfassung von Bio- und Grünabfällen • Biogasnutzung bei der Verwertung von Bio- und Grünabfällen • Anpassung von Behandlungskapazitäten von überwiegend positiven oder keinen Auswirkungen auf die o. g. Umweltbelange aus. Bezüglich der Quantifizierung wird auf die UBA-Studien verwiesen. Fazit: Mit Ausnahme der Struktur des Umweltberichtes, die in der zuvor abgegebenen Stellungnahme der Stadt Krefeld ebenso gefordert worden ist, werden außer der Bilanzierung und Prognose der Siedlungsabfallmengen keine der o. g. weiteren Immissionsberechnungen durchgeführt. Die Prüfung des Umweltberichtes erfordert damit eine weitere Plausibilitätsprüfung der als Ansätze angeführten Studien des UBA. Letztlich sind die Ergebnisse der qualitativen Beurteilung der Umweltauswirkungen des AWP nicht im erforderlichen quantitativen Umfang verifizierbar. Ferner kann davon ausgegangen werden, dass unter der Voraussetzung der Zuweisung von Abfallmengen und der Bildung von Entsorgungsregionen aufgrund der Szenarien des Umweltberichtes hierfür die geringsten Umweltauswirkungen angenommen werden. Erfolgt ein Beschluss des Abfallwirtschafts- Seite 9 zum Schreiben der Stadt Krefeld plans durch das Land NRW, so ist sowohl für Krefeld als auch für andere Regionen mit deutlichen abfallwirtschaftlichen Umstrukturierungen zu rechnen, die nicht ohne Weiteres hingenommen würden. Dadurch eintretende Verzögerungen in der Umsetzung des Abfallwirtschaftsplans würden die prognostizierten positiven Auswirkungen des AWP in jedem Fall in Frage stellen. Des Weiteren werden mit dem Umweltbericht der Strategischen Umweltprüfung die zentralen Darlegungen des AWP und die mit dem AWP angestrebte ökologische Neuorientierung der Siedlungsabfallwirtschaft weitestgehend bestätigt. In diesem Zusammenhang sollen folgende Feststellungen des AWP zu nennen und im Folgenden betrachtet werden: 1. Vorteile von Entsorgungsregionen im Vergleich zu anlagenscharfen Zuweisungen bzw. keinen Zuweisungen (Kapitel 5.1.1.4) 2. Vorteil der Vergärung im Vergleich zur Verbrennung (Kapitel 5.2.1.2) 3. Vorteil der Vergärung mit Biogasnutzung im Vergleich zur Kompostierung (Kapitel 5.2.2.2) 4. Vorteil der Kapazitätsanpassung bei Verbrennungsanlagen zur verbesserten Anlagenauslastung von mindestens 75 % durch Abfälle der öffentlich – rechtlichen Entsorgungsträger (Kapitel 5.2.3) 2.2 Entsorgungsregionen kontra anlagenscharfen Zuweisungen Das Ergebnis des Umweltberichts resultiert aus der Berechnung von Transportentfernungen der öffentlich – rechtlichen Entsorgungsträger in der Regel zur nächstgelegenen Verbrennungsanlage. Da keine verbindliche Zuweisung erfolgt und sich daher jeder öffentlich –rechtlicher Entsorgungsträger jeder Anlage der Entsorgungsregion bedienen kann, ist das gewählte Berechnungsmodell zum Nachweis der Vorteile für die Festlegung von Entsorgungsregionen fehlerhaft. Es muss bereits zu diesem Zeitpunkt bezweifelt werden, dass das Ergebnis der Strategischen Umweltprüfung der Realität entsprechen wird. Das gewählte Modell / die Annahmen wird / werden nur dann der Realität nahe kommen, wenn verbindliche Zuweisungen erfolgen. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Daten der Tabelle 5-2 (Seite 64) nicht nachvollzogen werden können. 2.3 Vergärung im Vergleich zur Verbrennung Nach den Ausführungen im Umweltbericht scheidet die Behandlung von Bioabfällen in einer Vergärungsanlage mit Nachrotte gemäß Stand der Technik ökologisch vorteilhafter ab als die Verbrennung von Bioabfällen in einer MVA. In diesem Zusammenhang sollte m. E. jedoch überprüft werden, ob diese Aussage unabhängig von der Zusammensetzung der Bioabfälle (s. Erläuterungen untern Punkt 1.3.2) gilt. 2.4 Vergärung mit Biogasnutzung im Vergleich zur Kompostierung In wissenschaftlichen Publikationen wird davon ausgegangen, dass die Anaerobtechnik vor allem bei der Behandlung stark wasserhaltiger Abfälle mit einem hohen Anteil an leichtabbaubaren Stoffen eingesetzt werden sollte. Bei der Behandlung von Abfällen mit höheren Anteilen an mittel- bis schwerabbaubaren Stoffen mit geringerem Wassergehalt wird dagegen die Kompostie- Seite 10 zum Schreiben der Stadt Krefeld rung als sinnvolle Verwertungstechnik angesehen, so dass für die Verwertung von Grünabfällen die Kompostierung empfohlen wird. Vor diesem Hintergrund sollte bei der Bewertung von Vergärung und Kompostierung die Zusammensetzung / die Arten der aus Haushaltung stammenden zur Verwertung vorgesehenen „Bioabfälle“ differenzierter betrachtet werden (Bioabfälle aus der Biotonne, mit / ohne Nahrungs- und Küchenabfälle / gekocht / ungekochte Nahrungs- und Küchenabfälle sowie Grünabfälle / Gartenabfälle). Da mehrfach im Umweltbericht darauf hingewiesen wird, dass eine „Optimierung der Bioabfallverwertung“ nicht zu einem erheblichen zusätzlichem Transportaufwand für die Sammlung und Behandlung der Bioabfälle führen darf, wird gebeten, dass das Land hierzu im AWP darstellt, wie es dies sicherstellen wird. 2.5 Kapazitätsanpassung bei Verbrennungsanlagen Die Daten der Tabelle 5-3 (Seite 69) sind nicht nachvollziehbar. Hier fehlen je Entsorgungsanlage Angaben über die Summen der Abfallmenge sowie deren Herkunft. Im Übrigen fehlen auch Angaben zur Energieeffizienz der Verbrennungsanlagen, auf die u. a. auf Seite 70 ausdrücklich hingewiesen wird. 2.6 Sonstige Anmerkungen Abschließend bleibt anzumerken, dass im Einzelfall nicht eindeutig ist, ob sich Aussagen zu Bioabfällen / zur Verwertung von Bioabfällen auch auf Grünabfälle beziehen, so dass in diesen Fällen Klarstellungen erforderlich sind. Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass der Umweltbericht eine Reihe von Mängeln aufweist, so dass dieser einer Überarbeitung in den aufgezeigten Punkten bedarf. In Vertretung Thomas Visser