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Verwaltungsvorlage (Änderung der Anlage 1 zu § 3 der Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen in der Stadt Krefeld vom 14.12.2007 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 16.12.2013 )

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
306 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 06:34
Verwaltungsvorlage (Änderung der Anlage 1 zu § 3 der Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen in der Stadt Krefeld vom 14.12.2007 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 16.12.2013 ) Verwaltungsvorlage (Änderung der Anlage 1 zu § 3 der Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen in der Stadt Krefeld vom 14.12.2007 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 16.12.2013 ) Verwaltungsvorlage (Änderung der Anlage 1 zu § 3 der Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen in der Stadt Krefeld vom 14.12.2007 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 16.12.2013 ) Verwaltungsvorlage (Änderung der Anlage 1 zu § 3 der Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen in der Stadt Krefeld vom 14.12.2007 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 16.12.2013 ) Verwaltungsvorlage (Änderung der Anlage 1 zu § 3 der Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen in der Stadt Krefeld vom 14.12.2007 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 16.12.2013 )

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TOP Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld öffentlich Datum 07.08.2014 Nr. 188 /14 Anlage-Nr. FB/Geschäftszeichen: - Beratungsfolge: Sitzungstermin: Bezirksvertretung Oppum-Linn 30.09.2014 Betreff Änderung der Anlage 1 zu § 3 der Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen in der Stadt Krefeld vom 14.12.2007 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 16.12.2013 Beschlussentwurf: Die von der Verwaltung vorgeschlagenen Änderungen des Straßenverzeichnisses zu § 3 der Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen in der Stadt Krefeld vom 14.12.2007 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 16.12.2013 werden zur Kenntnis genommen. Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja X nein Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten Begründung Seite 1 Finanzielle Auswirkungen Vorlage-Nr. 188 /14 Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt: ja nein Innenauftrag: Kostenart: PSP-Element: Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft: Personalkosten Sachkosten Kapitalkosten (Abschreibungen oder Zinsen) Kosten insgesamt abzüglich 0,00 EUR - Erträge - Einsparungen 0,00 EUR Bemerkungen Begründung Seite 2 Begründung: Der seinerzeit für die Straßenreinigung zuständige Ausschuss für Abfallbeseitigung hat entschieden, die Änderung des Straßenreinigungsverzeichnisses gemäß Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Krefeld in den Bezirksvertretungen vor beraten zu lassen. Die Änderung der Anlage zu § 3 der vorerwähnten Satzung (Straßenverzeichnis) ist aufgrund von Bürgeranträgen, Einsprüchen, Straßenneuwidmungen, zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen der tatsächlichen Straßenverhältnisse sowie redaktioneller Änderungen nach Vorprüfung des Fachbereiches 36 für die in der beigefügten Zusammenstellung aufgeführten Straßen erforderlich. Die jeweiligen Begründungen der straßenbezogen notwendig werdenden Änderung der Reinigungs-/Winterdienstklasse sind nachfolgend dargestellt. Straße/ Reinigungsumfang RKL/WKL lt. Satzung Glockenspitz - Stichstraße zu den Häusern Nr. 291 bis 299 RKL VI Ü WKL 1 - Parallelfahrbahn vor den Häusern Nr. 213 bis 261 RKL VI Ü WKL 1 Graudenzer Platz - Stichstraße zu den Häusern Nr. 12 und 14 und dem Kleingartengelände Linn – Nordost I Lüschdonk - Stichstraße zwischen den Häusern Nr. 24 und 25 RKL VIII A WKL - VerRKL/WKL neu / Begründung kehrsbedeutung überört- RKL VI Ü lich WKL 3 Die Änderung der WKL erfolgt auf Grund der Erfahrungen bei der Durchführung der Winterwartung, um einen ordnungsgemäßen Winterdienst zu gewährleisten. überört- RKL VI Ü lich WKL 3 Die Änderung der WKL erfolgt auf Grund der Erfahrungen bei der Durchführung der Winterwartung, um einen ordnungsgemäßen Winterdienst zu gewährleisten. Aus der Satzung herausnehmen. Die Stichstraße ist nicht für den öffentlichen Verkehr gewidmet und darf daher nicht im Straßenverzeichnis der Reinigungssatzung aufgeführt werden. RKL VII A WKL 2 Anlieger Thorner Zeile RKL IV A - Teilbereich zwischen WKL 3 Haus Nr. 5 / 7 und Türkenbruch Nr. 2 / 4 Anlieger RKL VII A WKL 3 Die Änderung der WKL erfolgt auf Grund der Erfahrungen bei der Durchführung der Winterwartung, um einen ordnungsgemäßen Winterdienst zu gewährleisten. RKL IV A WKL Die Änderung der WKL erfolgt auf Grund der Erfahrungen bei der Durchführung der Winterwartung. Begründung Straße Glockenspitz - Stichstraße zu den Häusern Nr. 291 bis 299 - Parallelfahrbahn vor den Häusern Nr. 213 bis 261 Graudenzer Platz - Stichstraße zu den Häusern Nr. 12 und 14 und dem Kleingartengelände Linn – Nordost I Lüschdonk - Stichstraße zwischen den Häusern Nr. 24 und 25 Thorner Zeile - Teilbereich zwischen Haus Nr. 5 / 7 und Türkenbruch 2 / 4 Seite 3 alte Gebührenhöhe in Euro-Stand 2014 RKL 3,89 EUR WKL 1,64 EUR neue Gebührenhöhe in Euro-Stand 2014 RKL 3,89 EUR WKL 0,33 EUR RKL 3,89 EUR WKL 1,64 EUR RKL keine WKL keine RKL 3,89 EUR WKL 0,33 EUR Aus der Satzung herausnehmen. RKL 2,43 EUR WKL 0,62EUR RKL 2,43 EUR WKL 0,33EUR RKL 8,10 EUR WKL 0,33 EUR RKL 8,10 EUR WKL 0,00 EUR Erläuterung der Reinigungsklassen gemäß Reinigungssatzung vom 14. Dezember 2007 in der Fassung der jeweils geltenden Änderungssatzung § 3 (auszugsweise) - Art und Umfang der Reinigungspflicht nach Reinigungsklassen (1) Die zu reinigenden Straßen sind in dem beigefügten Straßenreinigungsverzeichnis nach Reinigungsverpflichtung und -häufigkeit in Reinigungsklassen eingeteilt. (2) Im Einzelnen werden - unbeschadet der Regelung der Winterwartung in Abs. 3 - durchgeführt: a) In der Reinigungsklasse I : Die tägliche Reinigung aller Flächen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, durch die Stadt oder durch die von ihr beauftragten Dritten. b) In der Reinigungsklasse II : Die wöchentlich dreimalige Reinigung aller Flächen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, durch die Stadt oder durch die von ihr beauftragten Dritten. c) In der Reinigungsklasse III : Die wöchentlich zweimalige Reinigung aller Flächen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, durch die Stadt oder durch die von ihr beauftragten Dritten. d) In der Reinigungsklasse IV : Die wöchentlich einmalige Reinigung aller Flächen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, durch die Stadt oder durch die von ihr beauftragten Dritten. Begründung e) In der Reinigungsklasse V : Die wöchentlich zweimalige Reinigung nur der Fahrbahn durch die Stadt oder durch die von ihr beauftragten Dritten; die wöchentlich mindestens einmalige Reinigung der Gehwege durch die Anlieger. f) In der Reinigungsklasse VI : Die wöchentlich einmalige Reinigung nur der Fahrbahn durch die Stadt oder durch die von ihr beauftragten Dritten; die wöchentlich mindestens einmalige Reinigung der Gehwege durch die Anlieger. g) In der Reinigungsklasse VII : Die einmalige Reinigung nur der Fahrbahn im Abstand von 2 Wochen durch die Stadt oder durch die von ihr beauftragten Dritten; die wöchentlich mindestens einmalige Reinigung der Gehwege durch die Anlieger. h) In der Reinigungsklasse VIII : Die wöchentlich mindestens einmalige Reinigung der Fahrbahnen und Gehwege durch die Anlieger. Seite 4