Daten
Kommune
Krefeld
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Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 06:35
Stichworte
Inhalt der Datei
TOP
Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
öffentlich
Datum 17.08.2016
Nr.
3018 /16
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: - Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Haupt- und Beschwerdeausschuss
29.09.2016
Rat
29.09.2016
Betreff
Bildung der Kreiswahlausschüsse für die Landtagswahl am 14. Mai 2017
Beschlussentwurf:
Der Rat wählt als Beisitzer sowie als persönliche Vertreter des Kreiswahlausschusses für die
Landtagswahl am 14 Mai 2017 für den zusammengesetzten Landtagswahlkreis 47 Krefeld I /
Viersen III:
Beisitzer/in
persönliche(r) Stellvertreter/in
1
2
3
4
sowie für den Landtagswahlkreis 48 Krefeld II:
Beisitzer/in
persönliche(r) Stellvertreter/in
1
2
3
4
5
6
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja
Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
X nein
Begründung
Seite 1
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr. 3018 /16
Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt:
ja
nein
Innenauftrag:
Kostenart:
PSP-Element:
Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft:
Personalkosten
Sachkosten
Kapitalkosten
(Abschreibungen oder Zinsen)
Kosten insgesamt
abzüglich
0,00 EUR
- Erträge
- Einsparungen
0,00 EUR
Bemerkungen
Begründung
Seite 2
Das Gebiet der Stadt Krefeld ist zur Landtagswahl am 14. Mai 2017 in folgende Landtagswahlkreise aufgeteilt:
•
•
47 Krefeld I / Viersen III (Stadt Tönisvorst) – sog. zusammengesetzter Wahlkreis
48 Krefeld II – ausschließlich im Krefelder Stadtgebiet.
Als Kreiswahlleiter sowie als stellvertretende Kreiswahlleiterin sind für beide Landtagswahlkreise
Herr Oberbürgermeister Frank Meyer und Frau Stadtdirektorin Beate Zielke ernannt worden.
Da der Landtagswahlkreis 47 Krefeld I nunmehr um das Gebiet der Stadt Tönisvorst (Viersen III)
erweitert worden ist, ist entsprechend den wahlrechtlichen Bestimmungen die Bildung eines
gemeinsamen Kreiswahlausschusses für beide Wahlkreise nicht mehr möglich. Erforderlich ist
daher die Bildung eines separaten Kreiswahlausschusses für jeden Wahlkreis.
Der Kreiswahlausschuss besteht aus dem Kreiswahlleiter als Vorsitzendem und 6 Beisitzern die
vom Rat gewählt werden. Eine Benennung oder Bestellung weiterer Mitglieder ist nicht zulässig .
(§ 10 Abs. 3 LWahlG)
Für jeden Beisitzer soll ein persönlicher Vertreter benannt werden. (§ 3 Abs. 1 LWahlO)
Die Beisitzer (und deren Stellvertreter) werden entsprechend der Bestimmungen der GO NRW §§ 50 Abstimmungen und 58 Zusammensetzung der Ausschüsse und ihr Verfahren – gewählt.
Neben Ratsmitgliedern können auch andere zum Rat wählbare sachkundige Bürger gewählt
werden. Ihre Anzahl darf die der Ratsmitglieder im Kreiswahlausschuss nicht erreichen.
Zu beachten ist darüber hinaus, dass entsprechend § 8 Abs. 2 LWahlG niemand in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein kann. Wahlbewerber, Vertrauenspersonen und stellvertretende
Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge dürfen nicht zu Mitgliedern eines Wahlorgans bestellt
werden. Daraus ergibt sich, dass für die Kreiswahlausschüsse der Wahlkreise 47 Krefeld I / Viersen III und 48 Krefeld II unterschiedliche Beisitzer und persönliche Stellvertreter zu wählen sind.
Der Kreiswahlausschuss hat folgende Aufgaben:
•
•
•
Entscheidung über Einsprüche gegen Verfügungen des Kreiswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren (§ 21 Abs. 1 Satz 3 LWahlG);
Beschluss über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge (§ 21 Abs. 3 LWahlG);
Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis (§ 32 Abs. 2 LWahlG).
Bildung des Kreiswahlausschusses für den Wahlkreis 47 Krefeld I / Viersen III
Grundsätzlich soll entsprechend den wahlrechtlichen Bestimmungen die Bildung des Kreiswahlausschusses in sog. zusammengesetzten Wahlkreisen im Einvernehmen zwischen den beteiligten
Vertretungen, hier Stadt Krefeld und Stadt Tönisvorst, erfolgen.
Begründung
Seite 3
In Gesprächen mit der Stadt Tönisvorst wurde hierzu folgender Besetzungsvorschlag besprochen:
•
•
4 Beisitzer sowie persönliche Vertreter der Stadt Krefeld – Benennung durch den Rat der
Stadt Krefeld
2 Beisitzer sowie persönliche Vertreter der Stadt Tönisvorst – Benennung durch den Rat der
Stadt Tönisvorst.
Diese Aufteilung entspricht in etwa auch dem Bevölkerungsanteil (Anteil der deutschen Bevölkerung, die auch die Basis für die Abgrenzung der Landtagswahlkreise ist) in den jeweiligen Teilgebieten des Wahlkreises und erscheint insofern angemessen.
Bildung des Kreiswahlausschusses für den Wahlkreis 48 Krefeld II
Dieser Wahlkreis befindet sich ausschließlich im Krefelder Stadtgebiet. Daher sind alle 6 Beisitzer
sowie deren Stellvertreter durch den Rat der Stadt Krefeld zu wählen.