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Archiv (Bpl_412_3.vÄ_Sachverhalt.pdf)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
970 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 06:35

Inhalt der Datei

Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage Vorlage Nr. 2826/16 A. Rechtsverbindlicher Bebauungsplan und Plangebiet Der rechtsverbindliche Bebauungsplan 412, rechtskräftig seit dem 11.07.1980, setzt unter anderem den nördlichen Kreuzungsbereich Kreuzbergstraße/ Engerstraße als „Reine Wohngebiete“ (WR) für ein- bis zweigeschossige Bebauung in offener Bauweise fest. Die Grundund Geschossflächenzahlen betragen 0,2 GRZ bzw. 0,3 GFZ, die überbaubaren Flächen werden durch Baugrenzen straßenseitig festgesetzt. Garagen und Stellplätze sind auch außerhalb der überbaubaren Flächen zulässig. Darüber hinaus gilt für den gesamten Planbereich eine Ausnahmeregelung zur Überschreitung der Grund- und Geschossflächenzahlen bis zu den Höchstwerten der Baunutzungsverordnung von 1968 (0,4 GRZ bzw. 0,8 GFZ). 1 Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage Vorlage Nr. 2826/16 B. Planungsanlass und Inhalt der 3. vereinfachten Änderung Der Eigentümer des ca. 1.150 m² großen Grundstücks beabsichtigt, den zur Zeit als Garten genutzten Grundstücksteil (ca. 450 m²) abzutrennen und für eine Wohnbebauung nutzbar zu machen und beantragt daher die Änderung des Bebauungsplanes. Zur Umsetzung des beantragten Zweckes ist die Ausweisung einer zusätzlichen überbaubaren Fläche (ca. 10 m x 10 m) im nordöstlichen Grundstücksteil notwendig und vorgesehen. Zusätzliche Hinweise: Wasserschutzgebiet Das Grundstück bzw. die Änderung befindet sich in der festgesetzten Wasserschutzzone III-B von Uerdingen. Die in der gültigen Wasserschutzgebietsverordnung vom 03.12.1976 aufgeführten Verbote und genehmigungspflichtigen Handlungen, sowie die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und des Landeswassergesetzes müssen eingehalten werden. Bunker Auf dem Grundstück befindet sich im Bereich der neu geplanten überbaubaren Fläche eine unterirdische Luftschutz-Stollenanlage. Die Stollenanlage kann entwidmet vom Eigentümer des Grundstückes frei genutzt oder auch entfernt werden. Der Bund übernimmt keine Kosten für Stilllegung oder Rückbau dieser Schutzräume. 2 Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage Vorlage Nr. 2826/16 Überschwemmungsgebiet Innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes Nr. 412 ist am Gewässer „Aus den kleinen Moersbenden – Graben Nr. 13“ ein Überschwemmungsgebiet und ein Risikogebiet gem. des Europäischen Hochwasserrisikomanagements (HWRM-RL) festgesetzt. Rodungsverbot Die Rodung vorhandener Hecken, Gebüsche oder anderer Gehölze darf nicht im Verbotszeitraum des § 39 BNatSchG erfolgen. Im Übrigen bleiben die Festsetzungen des Bebauungsplanes unverändert. C. Städtebauliche Beurteilung und Ziele der 3. vereinfachten Änderung Aus städtebaulicher Sicht bestehen gegen die Ausweisung einer zusätzlichen überbaubaren Fläche keine Bedenken. Es findet eine moderate Nachverdichtung statt und die geplante, zusätzliche Bebauung fügt sich in die Siedlungsstruktur des Wohngebietes ein. Mit der Nachverdichtung bestehender Ortsteile wird dem Grundsatz des schonenden Umgangs von Grund und Boden und der Nutzung von vorhandener Versorgungsinfrastruktur und damit den Anforderungen kosten- und flächensparenden Bauens gefolgt. D. Planverfahren Folgende Fachbereiche der Bauverwaltung und Träger öffentlicher Belange gem. § 4 BauGB wurden beteiligt. Fachbereich Feuerwehr und Zivilschutz der Stadt Krefeld Auf dem Grundstück befindet sich im Bereich der neu geplanten überbaubaren Fläche eine Luftschutz-Stollenanlage. In einem Schreiben vom 26.01.1966 des damaligen Amtes für öffentliche Ordnung und Zivilschutz an das Bauordnungsamt wurde das Vorhandensein dieses Bauwerks für Luftschutzzwecke thematisiert. Seinerzeit wurde das Beseitigen dieser Anlage aufgrund des Gesetzes über bauliche Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung von 1965 verwehrt. Anfang der 1990er Jahre wurden das Nutzbarmachungsprogramm für Bunker und Stollen sowie die anderen Schutzbauprogramme aufgrund der weltweiten Entspannung nach Ende des Kalten Krieges eingestellt. Die Bauprogramme liefen dann Mitte bis Ende der 1990er Jahre vollständig aus. Noch nicht nutzbar gemachte Bunker fielen danach nicht unter die sogenannte Zivilschutzbindung, für Bunkeranlagen aus dem Sofortprogramm war bereits ab den 1990er Jahren durch Entscheidung des Bundesministerium des Innern in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Finanzen die Entlassung aus der Zivilschutzbindung möglich. Mitte der 1990er Jahre hat dann der Bund im Rahmen seiner neuen Bedrohungsanalyse alle Schutzräume aus der Zivilschutzbindung entlassen. Dies bedeutet, dass die vorhandene Stollenanlage entwidmet vom Eigentümer des 3 Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage Vorlage Nr. 2826/16 Grundstückes frei genutzt oder auch entfernt werden kann. Der Bund übernimmt keine Kosten für Stilllegung oder Rückbau dieser Schutzräume. Abwägung: Die Entbehrlichkeit der ehemaligen Luftschutzanlage war Voraussetzung zur Fortführung des Änderungsverfahrens. Gegen die Änderung des Bebauungsplanes bestehen aus Sicht des Zivilschutzes keine Bedenken. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. Fachbereich Finanzservice und Liegenschaften der Stadt Krefeld Keine Bedenken. Fachbereich Vermessungs- und Katasterwesen der Stadt Krefeld Keine Bedenken. Es wird vorgeschlagen, die vorhandene überbaubare Fläche auf die nordost Seite des Gebäudes Nr. 83 zurückzunehmen, da dieser Bereich aufgrund der notwendigen Abstandsflächen zu dem neuen Gebäude mit Ausnahme von Garagen nicht bebaut werden kann. Abwägung: Die in Rede stehende Ausweisung der überbaubaren Fläche ist entbehrlich. Der Stellungnahme wird gefolgt. Fachbereich Grünflächen der Stadt Krefeld Gegen die geplante Bebauung bestehen keine Bedenken, wenn für die zusätzliche Versiegelung das übliche Ersatzgeld vereinbart wird und wenn die gesetzlichen Mindestabstände zur Grenze des Kleingartengeländes eingehalten werden. Der unterirdische Bunker konnte von außen besichtigt werden. Er ist von außen seit Jahren mit Erdreich überhäuft und es bestehen keine Öffnungen nach außen, so dass er artenschutzrechtlich nicht relevant ist. Die Rodung vorhandener Hecken, Gebüsche oder anderer Gehölze darf nicht im Verbotszeitraum des § 39 BNatSchG erfolgen. Abwägung: Die Zahlung des geforderten Ersatzgeldes zur Finanzierung der ökologischen Ausgleichmaßnahmen für die Mehrversiegelung von Flächen wird in einer öffentlichrechtlichen Vereinbarung gem. § 11 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zwischen dem Antragsteller und der Stadt Krefeld getroffen. Der Stellungnahme wird gefolgt. 4 Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage Vorlage Nr. 2826/16 Fachbereich Bauaufsicht der Stadt Krefeld Keine grundsätzlichen Bedenken sofern Abstandflächen und Stellplätze nachgewiesen werden und die Erschließung gesichert ist. Abwägung: Das Grundstück besitzt einen direkten Anschluss zur öffentlichen Verkehrsfläche Engerstraße und ist damit planungsrechtlich erschlossen. Der Abstand der neuen überbaubaren Fläche zur Bestandsbebauung beträgt 6 m. Die Voraussetzung zur Einhaltung der Abstandsflächen ist damit gegeben. Das Grundstück ist ausreichend groß zur Aufnahme der nachzuweisenden Stellplatzflächen, zudem sind Stellplätze außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen planungsrechtlich zulässig. Der Stellungnahme wird gefolgt. Fachbereich Tiefbau der Stadt Krefeld Bei der Engerstraße handelt es sich im maßgeblichen Bereich um eine unfertige Erschließungsstraße, für die Beiträge nach endgültiger Herstellung noch zur Erhebung kommen. Ebenso kommt ein Kanalanschlussbeitrag für die neuen Teilflächen noch zur Erhebung. Am Gewässer „Aus den kleinen Moersbenden – Graben Nr. 13“ befindet sich ein festgesetztes Überschwemmungsgebiet und ein Risikogebiet gem. HWRM-RL. Die Flächen sind planerisch und nachrichtlich im Bebauungsplan festzusetzen. Abwägung: Auf das festgesetzte Überschwemmungsgebiet Graben Nr. 13 – An den Kleinen Moersbenden - im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 412 wird durch Ergänzung des textlichen Teils hingewiesen. Der Stellungnahme wird gefolgt. 5 Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage Vorlage Nr. 2826/16 Stadtwerke Krefeld, St. Töniser Straße 270, 47804 Krefeld Abteilung SWK AQUA GmbH (Abwasser): Keine Bedenken. In der Engerstraße befindet sich ein Mischwasserkanal (Ei 1200/1800 aus Beton von 1955, Sohltiefe 3,4 m). Abteilung SWK AQUA GmbH (Wasserproduktion): Keine Bedenken. Das Plangebiet befindet sich in der Wasserschutzzone IIIB der Wassergewinnungsanlage Uerdingen/Bruchweg. Gegen die Planänderung bestehen keine Bedenken, wenn die in der Wasserschutzgebietsverordnung vom 03.12.1976 aufgeführten Verbote und genehmigungspflichtigen Handlungen, sowie die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und des Landeswassergesetzes eingehalten werden. Abwägung: Die Hinweise werden ergänzend in den Bebauungsplan aufgenommen. Den Stellungnahmen wird gefolgt. Abteilung SWK SETEC GmbH (Beleuchtung): Der „Lichtpunkt 0261-031“ befindet sich im Bereich des Grundstücks Engerstraße 83 auf öffentlichem Grund. Sollte eine Versetzung des Lichtpunktes aufgrund baulicher Vorgaben notwendig sein, erfolgt diese für den Bauherren kostenpflichtig. Eine Rückmeldung ist erforderlich. Abwägung: Der Antragsteller wurde über den Sachverhalt informiert. Planungsrechtliche Vorgeben zum Versetzen des Lichtpunktes bestehen nicht. Eine Regelung ist ggf. im Baugenehmigungsverfahren in Abstimmung mit den Stadtwerken Krefeld zu treffen. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. Des Weiteren bestehen seitens der der Abteilungen Elektrizität, Gas, Wasser, Fernwärme, Telekommunikation und ÖPNV keine Bedenken. Fachbereich Umwelt der Stadt Krefeld Das Grundstück bzw. die Änderung befindet sich in der festgesetzten Wasserschutzzone III-B von Uerdingen. Die gültige Wasserschutzgebietsverordnung vom 03.12.1976 ist zu beachten. Die Änderung des Bebauungsplanes berührt nicht die Grundzüge der Planung. Die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Flicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, wird durch die Änderung eines Vorhabens nicht vorbereitet oder begründet. Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung der in § 1 (6) Nr. 7 BauGB genannten Schutzgüter liegen nicht vor. Die Änderung kann daher im vereinfachten Verfahren nach § 13 durchgeführt werden. Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wird daher abgesehen. Ein Umweltbericht nach § 2a BauGB entfällt. 6 Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage Vorlage Nr. 2826/16 Abwägung: Die Hinweise zur Wasserschutzzone werden in den Bebauungsplan aufgenommen. Der Stellungnahme wird gefolgt. Weitere Träger öffentlicher Belange sind von der Planänderung nicht betroffen. Beteiligung der Öffentlichkeit Den von der Änderung des Bebauungsplanes betroffenen Bürgern wurde gem. § 13 (2) Ziff. 2 BauGB im Rahmen der öffentlichen Auslegung in den Räumen des Fachbereiches Stadtplanung vom 06.05. bis 06.06.2016 Gelegenheit gegeben, Stellungnahmen abzugeben. Die unmittelbar von der Planänderung betroffenen und benachbarten Grundstückseigentümer wurden zusätzlich mit Schreiben vom 26.04.2016 über die Offenlage informiert. Der Öffentlichkeit wurde gem. § 13 (3) Satz 2 BauGB mitgeteilt, dass von einer Prüfung gem. § 2 (4) BauGB zur Ermittlung erheblicher Auswirkungen auf die Umwelt abgesehen wurde. Es wurden keine Stellungnahmen vorgebracht. E. Sonstiges Als Ausgleich für den durch die zusätzliche Versiegelung von Grund und Boden zu erwartenden Eingriff in Natur und Landschaft wird gem. § 1a Abs. 3 BauGB i.V.m. §§ 18 bis 21 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ein Ausgleichsgeld festgesetzt. Mit diesem Betrag werden Ausgleichsmaßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen finanziert, da ein sinnvoller Ausgleich auf dem betroffenen Grundstück nicht möglich wäre. Hierzu werden die Regelungen in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung gem. § 11 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zwischen dem Antragsteller und der Stadt Krefeld getroffen. Als Ausgleich für die der Stadt Krefeld durch die vorbereitenden Maßnahmen sowie die Ausarbeitung der städtebaulichen Planung entstehenden Kosten wird auf Grundlage des § 11 Abs. 1 Nr. 1 BauGB eine Kostenbeteiligung vereinbart. F. Verfahrensabschluss Durch die Änderung des Bebauungsplanes werden die Grundzüge der Planung nicht berührt und die Änderung begründet kein Vorhaben, das einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG unterliegt oder dieses vorbereiten würde. Auch bestehen keine Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter. Die Änderung kann gemäß § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden. Die Verwaltung schlägt die vorliegende 3. vereinfachte des Bebauungsplanes Nr. 412 zum Satzungsbeschluss vor. 7