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Kommune
Krefeld
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16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 06:35
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Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage
Vorlage Nr. 2826/16
A. Rechtsverbindlicher Bebauungsplan und Plangebiet
Der rechtsverbindliche Bebauungsplan 412,
rechtskräftig seit dem 11.07.1980, setzt
unter anderem den nördlichen Kreuzungsbereich Kreuzbergstraße/ Engerstraße als
„Reine Wohngebiete“ (WR) für ein- bis
zweigeschossige Bebauung in offener
Bauweise
fest.
Die
Grundund
Geschossflächenzahlen betragen 0,2 GRZ
bzw. 0,3 GFZ, die überbaubaren Flächen
werden durch Baugrenzen straßenseitig
festgesetzt. Garagen und Stellplätze sind
auch außerhalb der überbaubaren Flächen
zulässig. Darüber hinaus gilt für den
gesamten Planbereich eine Ausnahmeregelung zur Überschreitung der Grund- und
Geschossflächenzahlen
bis
zu
den
Höchstwerten der Baunutzungsverordnung
von 1968 (0,4 GRZ bzw. 0,8 GFZ).
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Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage
Vorlage Nr. 2826/16
B. Planungsanlass und Inhalt der 3. vereinfachten Änderung
Der Eigentümer des ca. 1.150 m² großen Grundstücks beabsichtigt, den zur Zeit als Garten
genutzten Grundstücksteil (ca. 450 m²) abzutrennen und für eine Wohnbebauung nutzbar
zu machen und beantragt daher die Änderung des Bebauungsplanes.
Zur Umsetzung des beantragten Zweckes ist die Ausweisung einer zusätzlichen
überbaubaren Fläche (ca. 10 m x 10 m) im nordöstlichen Grundstücksteil notwendig und
vorgesehen.
Zusätzliche Hinweise:
Wasserschutzgebiet
Das Grundstück bzw. die Änderung befindet sich in der festgesetzten Wasserschutzzone
III-B von Uerdingen. Die in der gültigen Wasserschutzgebietsverordnung vom 03.12.1976
aufgeführten Verbote und genehmigungspflichtigen Handlungen, sowie die Bestimmungen
des Wasserhaushaltsgesetzes und des Landeswassergesetzes müssen eingehalten
werden.
Bunker
Auf dem Grundstück befindet sich im Bereich der neu geplanten überbaubaren Fläche eine
unterirdische Luftschutz-Stollenanlage. Die Stollenanlage kann entwidmet vom Eigentümer
des Grundstückes frei genutzt oder auch entfernt werden. Der Bund übernimmt keine
Kosten für Stilllegung oder Rückbau dieser Schutzräume.
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Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage
Vorlage Nr. 2826/16
Überschwemmungsgebiet
Innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes Nr. 412 ist am Gewässer „Aus den
kleinen Moersbenden – Graben Nr. 13“ ein Überschwemmungsgebiet und ein Risikogebiet
gem. des Europäischen Hochwasserrisikomanagements (HWRM-RL) festgesetzt.
Rodungsverbot
Die Rodung vorhandener Hecken, Gebüsche oder anderer Gehölze darf nicht im
Verbotszeitraum des § 39 BNatSchG erfolgen.
Im Übrigen bleiben die Festsetzungen des Bebauungsplanes unverändert.
C. Städtebauliche Beurteilung und Ziele der 3. vereinfachten Änderung
Aus städtebaulicher Sicht bestehen gegen die Ausweisung einer zusätzlichen
überbaubaren Fläche keine Bedenken. Es findet eine moderate Nachverdichtung statt und
die geplante, zusätzliche Bebauung fügt sich in die Siedlungsstruktur des Wohngebietes
ein. Mit der Nachverdichtung bestehender Ortsteile wird dem Grundsatz des schonenden
Umgangs von Grund und Boden und der Nutzung von vorhandener
Versorgungsinfrastruktur und damit den Anforderungen kosten- und flächensparenden
Bauens gefolgt.
D. Planverfahren
Folgende Fachbereiche der Bauverwaltung und Träger öffentlicher Belange gem. § 4 BauGB
wurden beteiligt.
Fachbereich Feuerwehr und Zivilschutz der Stadt Krefeld
Auf dem Grundstück befindet sich im Bereich der neu geplanten überbaubaren Fläche eine
Luftschutz-Stollenanlage. In einem Schreiben vom 26.01.1966 des damaligen Amtes für
öffentliche Ordnung und Zivilschutz an das Bauordnungsamt wurde das Vorhandensein
dieses Bauwerks für Luftschutzzwecke thematisiert. Seinerzeit wurde das Beseitigen dieser
Anlage aufgrund des Gesetzes über bauliche Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung
von 1965 verwehrt.
Anfang der 1990er Jahre wurden das Nutzbarmachungsprogramm für Bunker und Stollen
sowie die anderen Schutzbauprogramme aufgrund der weltweiten Entspannung nach Ende
des Kalten Krieges eingestellt. Die Bauprogramme liefen dann Mitte bis Ende der 1990er
Jahre vollständig aus. Noch nicht nutzbar gemachte Bunker fielen danach nicht unter die
sogenannte Zivilschutzbindung, für Bunkeranlagen aus dem Sofortprogramm war bereits
ab den 1990er Jahren durch Entscheidung des Bundesministerium des Innern in
Abstimmung mit dem Bundesministerium der Finanzen die Entlassung aus der
Zivilschutzbindung möglich. Mitte der 1990er Jahre hat dann der Bund im Rahmen seiner
neuen Bedrohungsanalyse alle Schutzräume aus der Zivilschutzbindung entlassen.
Dies bedeutet, dass die vorhandene Stollenanlage entwidmet vom Eigentümer des
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Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage
Vorlage Nr. 2826/16
Grundstückes frei genutzt oder auch entfernt werden kann. Der Bund übernimmt keine
Kosten für Stilllegung oder Rückbau dieser Schutzräume.
Abwägung:
Die Entbehrlichkeit der ehemaligen Luftschutzanlage war Voraussetzung zur Fortführung
des Änderungsverfahrens. Gegen die Änderung des Bebauungsplanes bestehen aus Sicht
des Zivilschutzes keine Bedenken.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Fachbereich Finanzservice und Liegenschaften der Stadt Krefeld
Keine Bedenken.
Fachbereich Vermessungs- und Katasterwesen der Stadt Krefeld
Keine Bedenken.
Es wird vorgeschlagen, die vorhandene überbaubare Fläche auf die nordost Seite des
Gebäudes Nr. 83 zurückzunehmen, da dieser Bereich aufgrund der notwendigen
Abstandsflächen zu dem neuen Gebäude mit Ausnahme von Garagen nicht bebaut werden
kann.
Abwägung:
Die in Rede stehende Ausweisung der überbaubaren Fläche ist entbehrlich.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Fachbereich Grünflächen der Stadt Krefeld
Gegen die geplante Bebauung bestehen keine Bedenken, wenn für die zusätzliche
Versiegelung das übliche Ersatzgeld vereinbart wird und wenn die gesetzlichen
Mindestabstände zur Grenze des Kleingartengeländes eingehalten werden.
Der unterirdische Bunker konnte von außen besichtigt werden. Er ist von außen seit Jahren
mit Erdreich überhäuft und es bestehen keine Öffnungen nach außen, so dass er
artenschutzrechtlich nicht relevant ist.
Die Rodung vorhandener Hecken, Gebüsche oder anderer Gehölze darf nicht im
Verbotszeitraum des § 39 BNatSchG erfolgen.
Abwägung:
Die Zahlung des geforderten Ersatzgeldes zur Finanzierung der ökologischen
Ausgleichmaßnahmen für die Mehrversiegelung von Flächen wird in einer öffentlichrechtlichen Vereinbarung gem. § 11 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zwischen dem Antragsteller und
der Stadt Krefeld getroffen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
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Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage
Vorlage Nr. 2826/16
Fachbereich Bauaufsicht der Stadt Krefeld
Keine grundsätzlichen Bedenken sofern Abstandflächen und Stellplätze nachgewiesen
werden und die Erschließung gesichert ist.
Abwägung:
Das Grundstück besitzt einen direkten Anschluss zur öffentlichen Verkehrsfläche
Engerstraße und ist damit planungsrechtlich erschlossen. Der Abstand der neuen
überbaubaren Fläche zur Bestandsbebauung beträgt 6 m. Die Voraussetzung zur
Einhaltung der Abstandsflächen ist damit gegeben. Das Grundstück ist ausreichend groß
zur Aufnahme der nachzuweisenden Stellplatzflächen, zudem sind Stellplätze außerhalb
der überbaubaren Grundstücksflächen planungsrechtlich zulässig.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Fachbereich Tiefbau der Stadt Krefeld
Bei der Engerstraße handelt es sich im maßgeblichen Bereich um eine unfertige
Erschließungsstraße, für die Beiträge nach endgültiger Herstellung noch zur Erhebung
kommen.
Ebenso kommt ein Kanalanschlussbeitrag
für die neuen Teilflächen noch zur Erhebung.
Am
Gewässer
„Aus
den
kleinen
Moersbenden – Graben Nr. 13“ befindet sich
ein festgesetztes Überschwemmungsgebiet
und ein Risikogebiet gem. HWRM-RL. Die
Flächen sind planerisch und nachrichtlich im
Bebauungsplan festzusetzen.
Abwägung:
Auf das festgesetzte Überschwemmungsgebiet Graben Nr. 13 – An den Kleinen
Moersbenden - im Geltungsbereich des
Bebauungsplanes Nr. 412 wird durch
Ergänzung des textlichen Teils hingewiesen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
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Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage
Vorlage Nr. 2826/16
Stadtwerke Krefeld, St. Töniser Straße 270, 47804 Krefeld
Abteilung SWK AQUA GmbH (Abwasser):
Keine Bedenken. In der Engerstraße befindet sich ein Mischwasserkanal (Ei 1200/1800
aus Beton von 1955, Sohltiefe 3,4 m).
Abteilung SWK AQUA GmbH (Wasserproduktion):
Keine Bedenken. Das Plangebiet befindet sich in der Wasserschutzzone IIIB der
Wassergewinnungsanlage Uerdingen/Bruchweg. Gegen die Planänderung bestehen keine
Bedenken, wenn die in der Wasserschutzgebietsverordnung vom 03.12.1976 aufgeführten
Verbote und genehmigungspflichtigen Handlungen, sowie die Bestimmungen des
Wasserhaushaltsgesetzes und des Landeswassergesetzes eingehalten werden.
Abwägung:
Die Hinweise werden ergänzend in den Bebauungsplan aufgenommen.
Den Stellungnahmen wird gefolgt.
Abteilung SWK SETEC GmbH (Beleuchtung):
Der „Lichtpunkt 0261-031“ befindet sich im Bereich des Grundstücks Engerstraße 83 auf
öffentlichem Grund. Sollte eine Versetzung des Lichtpunktes aufgrund baulicher Vorgaben
notwendig sein, erfolgt diese für den Bauherren kostenpflichtig. Eine Rückmeldung ist
erforderlich.
Abwägung:
Der Antragsteller wurde über den Sachverhalt informiert. Planungsrechtliche Vorgeben zum
Versetzen des Lichtpunktes bestehen nicht. Eine Regelung ist ggf. im
Baugenehmigungsverfahren in Abstimmung mit den Stadtwerken Krefeld zu treffen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Des Weiteren bestehen seitens der der Abteilungen Elektrizität, Gas, Wasser, Fernwärme,
Telekommunikation und ÖPNV keine Bedenken.
Fachbereich Umwelt der Stadt Krefeld
Das Grundstück bzw. die Änderung befindet sich in der festgesetzten Wasserschutzzone
III-B von Uerdingen. Die gültige Wasserschutzgebietsverordnung vom 03.12.1976 ist zu
beachten.
Die Änderung des Bebauungsplanes berührt nicht die Grundzüge der Planung. Die
Zulässigkeit
von
Vorhaben,
die
einer
Flicht
zur
Durchführung
einer
Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, wird durch die
Änderung eines Vorhabens nicht vorbereitet oder begründet. Anhaltspunkte für die
Beeinträchtigung der in § 1 (6) Nr. 7 BauGB genannten Schutzgüter liegen nicht vor. Die
Änderung kann daher im vereinfachten Verfahren nach § 13 durchgeführt werden. Von
einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wird daher abgesehen. Ein Umweltbericht
nach § 2a BauGB entfällt.
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Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage
Vorlage Nr. 2826/16
Abwägung:
Die Hinweise zur Wasserschutzzone werden in den Bebauungsplan aufgenommen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Weitere Träger öffentlicher Belange sind von der Planänderung nicht betroffen.
Beteiligung der Öffentlichkeit
Den von der Änderung des Bebauungsplanes betroffenen Bürgern wurde gem. § 13 (2)
Ziff. 2 BauGB im Rahmen der öffentlichen Auslegung in den Räumen des Fachbereiches
Stadtplanung vom 06.05. bis 06.06.2016 Gelegenheit gegeben, Stellungnahmen
abzugeben. Die unmittelbar von der Planänderung betroffenen und benachbarten
Grundstückseigentümer wurden zusätzlich mit Schreiben vom 26.04.2016 über die
Offenlage informiert.
Der Öffentlichkeit wurde gem. § 13 (3) Satz 2 BauGB mitgeteilt, dass von einer Prüfung
gem. § 2 (4) BauGB zur Ermittlung erheblicher Auswirkungen auf die Umwelt abgesehen
wurde.
Es wurden keine Stellungnahmen vorgebracht.
E.
Sonstiges
Als Ausgleich für den durch die zusätzliche Versiegelung von Grund und Boden zu
erwartenden Eingriff in Natur und Landschaft wird gem. § 1a Abs. 3 BauGB i.V.m. §§ 18 bis
21 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ein Ausgleichsgeld festgesetzt. Mit diesem
Betrag werden Ausgleichsmaßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen
finanziert, da ein sinnvoller Ausgleich auf dem betroffenen Grundstück nicht möglich wäre.
Hierzu werden die Regelungen in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung gem. § 11 Abs.
1 Nr. 2 BauGB zwischen dem Antragsteller und der Stadt Krefeld getroffen.
Als Ausgleich für die der Stadt Krefeld durch die vorbereitenden Maßnahmen sowie die
Ausarbeitung der städtebaulichen Planung entstehenden Kosten wird auf Grundlage des
§ 11 Abs. 1 Nr. 1 BauGB eine Kostenbeteiligung vereinbart.
F.
Verfahrensabschluss
Durch die Änderung des Bebauungsplanes werden die Grundzüge der Planung nicht
berührt und die Änderung begründet kein Vorhaben, das einer Pflicht zur Durchführung
einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG unterliegt oder dieses vorbereiten würde. Auch
bestehen keine Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b
genannten Schutzgüter. Die Änderung kann gemäß § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren
durchgeführt werden.
Die Verwaltung schlägt die vorliegende 3. vereinfachte des Bebauungsplanes Nr. 412 zum
Satzungsbeschluss vor.
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