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Archiv (Bpl_412_3.vÄ_ Begründung.pdf)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
28 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 06:35
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Inhalt der Datei

Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB zur 3. vereinfachten Änderung Bebauungsplan Nr. 412 – Nördlich Buschstraße/ westlich Engerstraße – im Bereich Engerstraße 83 Die Änderung des Bebauungsplanes wurde im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt, da die Grundzüge der Planung nicht berührt sind und gegen die Änderung keine städtebaulichen Bedenken bestehen. Der rechtsverbindliche Bebauungsplan 412, rechtskräftig seit dem 11.07.1980, setzt unter anderem den nördlichen Kreuzungsbereich Kreuzbergstraße/ Engerstraße als „Reine Wohngebiete“ (WR) für ein- bis zweigeschossige Bebauung in offener Bauweise fest. Die Grund- und Geschossflächenzahlen betragen 0,2 GRZ bzw. 0,3 GFZ, die überbaubaren Flächen werden durch Baugrenzen straßenseitig festgesetzt. Garagen und Stellplätze sind auch außerhalb der überbaubaren Flächen zulässig. Darüber hinaus gilt für den gesamten Planbereich eine Ausnahmeregelung zur Überschreitung der Grund- und Geschossflächenzahlen bis zu den Höchstwerten der Baunutzungsverordnung von 1968 (0,4 GRZ bzw. 0,8 GFZ). 1. Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen der Änderung (gem. § 2a Ziff. 1. BauGB) Inhalt der vereinfachten Änderung ist die Ausweisung einer zusätzlichen überbaubaren Fläche (ca. 10 m x 10 m) im nordöstlichen Grundstücksteil. Als zusätzliche Hinweise werden aufgenommen: Wasserschutzgebiet Das Grundstück bzw. die Änderung befindet sich in der festgesetzten Wasserschutzzone III-B von Uerdingen. Die in der gültigen Wasserschutzgebietsverordnung vom 03.12.1976 aufgeführten Verbote und genehmigungspflichtigen Handlungen, sowie die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und des Landeswassergesetzes müssen eingehalten werden. Bunker Auf dem Grundstück befindet sich im Bereich der neu geplanten überbaubaren Fläche eine unterirdische Luftschutz-Stollenanlage. Die Stollenanlage kann entwidmet vom Eigentümer des Grundstückes frei genutzt oder auch entfernt werden. Der Bund übernimmt keine Kosten für Stilllegung oder Rückbau dieser Schutzräume. Überschwemmungsgebiet Innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes Nr. 412 ist am Gewässer „Aus den kleinen Moersbenden – Graben Nr. 13“ ein Überschwemmungsgebiet und ein Risikogebiet gem. des Europäischen Hochwasserrisikomanagements (HWRM-RL) festgesetzt. Rodungsverbot Die Rodung vorhandener Hecken, Gebüsche oder anderer Gehölze darf nicht im Verbotszeitraum des § 39 BNatSchG erfolgen. Im Übrigen bleiben die Festsetzungen des Bebauungsplanes unverändert. Aus städtebaulicher Sicht bestehen gegen die Ausweisung einer zusätzlichen überbaubaren Fläche keine Bedenken. Es findet eine moderate Nachverdichtung statt und die geplante, zusätzliche Bebauung fügt sich in die Siedlungsstruktur des Wohngebietes ein. Mit der Nachverdichtung bestehender Ortsteile wird dem Grundsatz des schonenden Umgangs von Grund und Boden und der Nut1 zung von vorhandener Versorgungsinfrastruktur und damit den Anforderungen kosten- und flächensparenden Bauens gefolgt. 2. Umweltbericht und Umweltprüfung (gem. § 2a Ziff. 2. BauGB) Durch die Änderung wird die Zulässigkeit eines Vorhabens, das einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegt, nicht vorbereitet. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB genannten Schutzgüter bestehen ebenfalls nicht. Aufgrund der dargelegten Voraussetzungen wurde gem. § 13 (3) BauGB von einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 abgesehen. Dies wurde der Öffentlichkeit im Rahmen der Beteiligung gem. § 13 (2) Ziff. 2 BauGB mitgeteilt. Krefeld, Geschäftsbereich V Planung, Bau und Gebäudemanagement Der Rat der Stadt Krefeld hat in seiner Sitzung am Die vorstehende Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB beschlossen. Krefeld, DER OBERBÜRGERMEISTER 2