Daten
Kommune
Krefeld
Größe
635 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 06:36
Stichworte
Inhalt der Datei
Begründung zur Vorlage 1611/15
1
Die Stadt Krefeld beabsichtigt östlich der Innenstadt beiderseits der Grenze zwischen den
Stadtbezirken Krefeld Oppum-Linn und Krefeld-Ost einen Bebauungsplan aufzustellen.
Der Bebauungsplan erhält die Bezeichnung:
Bebauungsplan Nr. 797 – Schönwasserstraße / Glockenspitz / Violstraße –
Plangebiet
Im zentralen südlichen Teil des Plangebiets (Flurstück 513, Flur 9, Gemarkung Bockum) befindet sich ein 100 m hoher Richtfunkturm mit zugehörigen Nebengebäuden, welcher durch
die Deutsche Funkturm GmbH betrieben wird. Das unmittelbare Umfeld des Funkturms ist
gepflastert und wird u.a. für Stellplätze genutzt. Im nördlichen Plangebietsbereich befindet
sich ein Betriebshof, der derzeit durch das Sport- und Bäderamt der Stadt Krefeld betrieben
wird. Der nördliche Plangebietsbereich ist bis auf einige kleine Grünflächen asphaltiert und
wird als Lagerfläche verwendet. Die restlichen Freiflächen sind mit Rasenflächen, Bäumen
und Sträuchern bewachsen (siehe Abbildung 1: Luftbild).
Die Verkehrserschließung des Gebiets erfolgt über die südlich des Plangebiets gelegende
Straße Glockenspitz (B 57). Eine weitere Zufahrt zum Plangebiet befindet sich im nördlichen
Bereich der Schönwasserstraße. Von der Violstraße aus gibt es zwei Zufahrten zum Plangebiet. Dabei ist zu beachten, dass der Knotenpunkt Glockenspitz/ Violstraße nur über die Regelung rechts rein/ rechts raus befahrbar ist.
Die Umgebung des Plangebiets stellt sich sehr heterogen dar: Östlich des Plangebiets befindet sich das Grotenburgstadion mit den dazugehörigen Parkplätzen. Nördlich an das Stadion
schließt sich der Krefelder Zoo an. Im Norden des Plangebiets schließt sich im östlichen Bereich ein weiterer Bedarfsparkplatz für das Grotenburgstadion an. Die Schönwasserstraße ist
geprägt von Wohnbebauung in Form von großzügigen Einfamilienhäusern. An der Kreuzung
Glockenspitz/ Schönwasserstraße befindet sich ein Hotelkomplex mit zehn Geschossen, im
südlichen Bereich der Violstraße befindet sich eine Systemgastronomie.
Begründung zur Vorlage 1611/15
2
Abbildung 1: Luftbild
Anlass und Ziele der Planung
Bei dem Plangebiet handelt es sich um eine in großen Teilen nicht baulich genutzte Fläche,
welche sich zentral im Krefelder Stadtgebiet befindet. Im Sinne einer Innenentwicklung ist es
erstrebenswert, diese Fläche einer Nutzung zuzuführen und sie wieder in das Stadtgefüge zu
integrieren.
Ziel des Bebauungsplanes Nr. 797 ist es,
- das nördliche Gebiet als Allgemeines Wohngebiet zu entwickeln,
- den südlichen Bereich als eingeschränktes Gewerbegebiet festzusetzen sowie
- den Funkturm mit den zugehörigen Nebengebäuden als Fläche für Versorgungsanlagen
im Bestand planungsrechtlich zu sichern.
Planungsrechtliche Situation
Begründung zur Vorlage 1611/15
3
Gebietsentwicklungsplan:
Der geltende Regionalplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99) stellt den Bereich
des Plangebietes als Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) dar. Die Straße Glockenspitz wird
als Straße für den vorwiegend überregionalen und regionalen Verkehr dargestellt.
Am 18.09.2014 hat der Regionalrat die Bezirksregierung Düsseldorf als Regionalplanungsbehörde mit der Fortschreibung des geltenden Gebietsentwicklungsplans (GEP 99) beauftragt
und gemäß § 9 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 LPlG NRW die Erarbeitung des Regionalplans Düsseldorf (RPD) beschlossen. Die Ziele dieses in Aufstellung befindlichen Regionalplans sind bei
nachgeordneten Verfahren als sonstige Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen.
Im Entwurf zum neuen Regionalplan (Stand: August 2014) ist das Plangebiet weiterhin als
Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) dargestellt. Die Straße Glockenspitz ist ebenfalls weiterhin als Straße für den vorwiegend überregionalen und regionalen Verkehr dargestellt.
Flächennutzungsplan:
Im geltenden Flächennutzungsplan der Stadt Krefeld ist das Plangebiet als Fläche für Verund Entsorgungsanlagen dargestellt.
Am 08.04.2014 wurde vom Rat der Stadt Krefeld ein neuer Flächennutzungsplan beschlossen, welcher inzwischen auch schon von der Bezirksregierung Düsseldorf genehmigt ist.
Nach Einholen des erforderlichen Betrittsbeschlusses kann der Flächennutzungsplan mit der
anschließenden Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Krefeld Wirksamkeit erlangen. In
dem abschließend beschlossenen Flächennutzungsplan ist das Plangebiet als Fläche für Verund Entsorgungsanlagen mit dem Symbol „Telekommunikation“ dargestellt.
Durch
die
Darstellung
als
Fläche
für
Verund
Entsorgungsanlagen
–Telekommunikation– ist der Bebauungsplan nicht aus dem Flächennutzungsplan der Stadt
Krefeld entwickelbar. Es ist eine Anpassung des Flächennutzungsplans im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes nach § 13a BauGB erforderlich.
Bebauungspläne:
Der nördliche Teil des Plangebiets liegt innerhalb des Durchführungsplans Nr. 8 aus dem Jahr
1954, der südliche Teil des Plangebiets liegt innerhalb des Durchführungsplans Nr. 98.
Im nördlichen Teil des Plangebiets wird im rechtsverbindlichen Bebauungsplan ein Wohngebiet mit einer randlichen Eingrünung festgesetzt, für den südlichen Teil des Plangebiets setzt
der Bebauungsplan eine Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Post“ fest.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat in einer Inzidentkontrolle der beiden Durchführungspläne deren Unwirksamkeit aufgrund von zwei Mängeln bei der Schlussbekanntmachung
festgestellt (Urteil vom 19.10.1989). Ein als ungültig erkannter Bebauungsplan ist in dem für
die Aufhebung von Bebauungsplänen geltenden Verfahren aufzuheben, um damit den Anschein seiner Rechtsgeltung zu beseitigen (BVerwG 4 C 22/83; Urteil vom 21.11.1986). Die
Aufhebung der beiden Durchführungspläne Nr. 8 und 98 erfordert jedoch ein „Vollverfahren“ und kann nicht bei Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB erfolgen. Daher bleibt die Aufhebung der Durchführungspläne Nr. 8 und Nr. 98, deren Geltungs-
Begründung zur Vorlage 1611/15
4
bereiche jeweils deutlich über den Bereich des in Rede stehenden Vorhabens hinausgehen,
einem anderen Planverfahren vorbehalten. Mit Rechtskraft dieses Bebauungsplans werden
die Durchführungspläne Nr. 8 und Nr. 98 – soweit sie innerhalb des Geltungsbereiches des
Bebauungsplanes Nr. 797 liegen – außer Kraft gesetzt.
Das Flurstück 660, Flur 9, Gemarkung Bockum wird teilweise von keinem der beiden o. g.
(rechtskräftigen) Bebauungspläne überplant.
Der nördliche Plangebietsbereich (Flurstücke 660 und 661, Flur 9, Gemarkung Bockum) wird
von den Fluchtlinienplänen Nrn. 459 und 465 (förmlich festgestellt am 08.08.1891) überlagert. Die beiden Fluchtlinienpläne sollen mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 797 innerhalb des Geltungsbereiches außer Kraft gesetzt werden.
Der gesamte Geltungsbereich wird von dem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr.
314 überlagert. Alle gefassten Beschlüsse dieses Bebauungsplanes sollen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 797 aufgehoben werden.
Fachplanungen:
Der Bebauungsplan liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes der Stadt
Krefeld (1992).
Das Plangebiet befindet sich nicht innerhalb einer Wasserschutzzone.
Nach Auskunft des Fachbereichs Umwelt sind Teile des Plangebiets als Altlastenverdachtsflächen im Altlastenkataster der Stadt Krefeld erfasst. Es handelt sich um einen Altstandort
„Betriebsgelände Telekom, Reifenmontage, u. a.“. In einem Bodengutachten konnte ermittelt werden, dass von den Altlastenverdachtsflächen keine Gefährdung von Schutzgütern
abgeleitet werden kann und es keinen Handlungsbedarf für die Medien Grundwasser und
Boden hinsichtlich öffentlich-rechtlicher Belange gibt. Für die Bereiche, für die eine Wohnbebauung und damit auch Kinderspielflächen als sensible Folgenutzungen geplant sind, ist
PAK-belastetes Material fachgerecht zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Anschließend bestehen hinsichtlich einer sensiblen Folgenutzung keine Einschränkungen.
Prioritätenliste zur Bearbeitung von Bebauungsplanverfahren
Am 04.11.2014 hat der Stadtrat die Prioritätenliste zur Bearbeitung von Bebauungsplanverfahren der Stadt Krefeld beschlossen (vgl. Vorlage Nr. 521/14). Da mit dem Einleitenden Beschluss zum Bebauungsplan Nr. 797 ein neues Planverfahren eingeleitet werden soll, hat die
Verwaltung entsprechend der Beschlussvorlage zur Prioritätenliste eine Punktbewertung
nach dem Kriterienkatalog vorgenommen: Die Punktsumme der Bewertung für die Prioritätenliste ergibt 10 Punkte. Die Verwaltung schlägt vor, den Bebauungsplan Nr. 797 in der Prioritätenliste zur Bearbeitung von Bebauungsplanverfahren der Stadt Krefeld auf Rang 27 zu
platzieren und die bisher auf Rang 27 und nachfolgend gesetzten Planverfahren um einen
Rang auf der Prioritätenliste nach hinten zu versetzen. Die weitere Fortschreibung der Prioritätenliste bleibt von dieser Platzierung unberührt.
Begründung zur Vorlage 1611/15
5
Sonstiges
Es ist beabsichtigt den Bebauungsplan Nr. 797 als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB aufzustellen.
Mit diesem Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes werden die Möglichkeiten zur
Zurückstellung von Baugesuchen (§ 15 BauGB), zum Beschluss einer Veränderungssperre (§
14 BauGB) und über die Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung (§ 33
BauGB) geschaffen.
Zur besseren Orientierung ist eine Übersicht über den künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 797 beigefügt.
Begründung zur Vorlage 1611/15
6