Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Verwaltungsvorlage (B-Plan 797_Begründung zur EB-Vorlage 28.07.2015.docx)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
635 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 06:36
Verwaltungsvorlage (B-Plan 797_Begründung zur EB-Vorlage 28.07.2015.docx) Verwaltungsvorlage (B-Plan 797_Begründung zur EB-Vorlage 28.07.2015.docx) Verwaltungsvorlage (B-Plan 797_Begründung zur EB-Vorlage 28.07.2015.docx) Verwaltungsvorlage (B-Plan 797_Begründung zur EB-Vorlage 28.07.2015.docx) Verwaltungsvorlage (B-Plan 797_Begründung zur EB-Vorlage 28.07.2015.docx) Verwaltungsvorlage (B-Plan 797_Begründung zur EB-Vorlage 28.07.2015.docx)

öffnen download melden Dateigröße: 635 kB

Inhalt der Datei

Begründung zur Vorlage 1611/15 1 Die Stadt Krefeld beabsichtigt östlich der Innenstadt beiderseits der Grenze zwischen den Stadtbezirken Krefeld Oppum-Linn und Krefeld-Ost einen Bebauungsplan aufzustellen. Der Bebauungsplan erhält die Bezeichnung: Bebauungsplan Nr. 797 – Schönwasserstraße / Glockenspitz / Violstraße – Plangebiet Im zentralen südlichen Teil des Plangebiets (Flurstück 513, Flur 9, Gemarkung Bockum) befindet sich ein 100 m hoher Richtfunkturm mit zugehörigen Nebengebäuden, welcher durch die Deutsche Funkturm GmbH betrieben wird. Das unmittelbare Umfeld des Funkturms ist gepflastert und wird u.a. für Stellplätze genutzt. Im nördlichen Plangebietsbereich befindet sich ein Betriebshof, der derzeit durch das Sport- und Bäderamt der Stadt Krefeld betrieben wird. Der nördliche Plangebietsbereich ist bis auf einige kleine Grünflächen asphaltiert und wird als Lagerfläche verwendet. Die restlichen Freiflächen sind mit Rasenflächen, Bäumen und Sträuchern bewachsen (siehe Abbildung 1: Luftbild). Die Verkehrserschließung des Gebiets erfolgt über die südlich des Plangebiets gelegende Straße Glockenspitz (B 57). Eine weitere Zufahrt zum Plangebiet befindet sich im nördlichen Bereich der Schönwasserstraße. Von der Violstraße aus gibt es zwei Zufahrten zum Plangebiet. Dabei ist zu beachten, dass der Knotenpunkt Glockenspitz/ Violstraße nur über die Regelung rechts rein/ rechts raus befahrbar ist. Die Umgebung des Plangebiets stellt sich sehr heterogen dar: Östlich des Plangebiets befindet sich das Grotenburgstadion mit den dazugehörigen Parkplätzen. Nördlich an das Stadion schließt sich der Krefelder Zoo an. Im Norden des Plangebiets schließt sich im östlichen Bereich ein weiterer Bedarfsparkplatz für das Grotenburgstadion an. Die Schönwasserstraße ist geprägt von Wohnbebauung in Form von großzügigen Einfamilienhäusern. An der Kreuzung Glockenspitz/ Schönwasserstraße befindet sich ein Hotelkomplex mit zehn Geschossen, im südlichen Bereich der Violstraße befindet sich eine Systemgastronomie. Begründung zur Vorlage 1611/15 2 Abbildung 1: Luftbild Anlass und Ziele der Planung Bei dem Plangebiet handelt es sich um eine in großen Teilen nicht baulich genutzte Fläche, welche sich zentral im Krefelder Stadtgebiet befindet. Im Sinne einer Innenentwicklung ist es erstrebenswert, diese Fläche einer Nutzung zuzuführen und sie wieder in das Stadtgefüge zu integrieren. Ziel des Bebauungsplanes Nr. 797 ist es, - das nördliche Gebiet als Allgemeines Wohngebiet zu entwickeln, - den südlichen Bereich als eingeschränktes Gewerbegebiet festzusetzen sowie - den Funkturm mit den zugehörigen Nebengebäuden als Fläche für Versorgungsanlagen im Bestand planungsrechtlich zu sichern. Planungsrechtliche Situation Begründung zur Vorlage 1611/15 3 Gebietsentwicklungsplan: Der geltende Regionalplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99) stellt den Bereich des Plangebietes als Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) dar. Die Straße Glockenspitz wird als Straße für den vorwiegend überregionalen und regionalen Verkehr dargestellt. Am 18.09.2014 hat der Regionalrat die Bezirksregierung Düsseldorf als Regionalplanungsbehörde mit der Fortschreibung des geltenden Gebietsentwicklungsplans (GEP 99) beauftragt und gemäß § 9 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 LPlG NRW die Erarbeitung des Regionalplans Düsseldorf (RPD) beschlossen. Die Ziele dieses in Aufstellung befindlichen Regionalplans sind bei nachgeordneten Verfahren als sonstige Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen. Im Entwurf zum neuen Regionalplan (Stand: August 2014) ist das Plangebiet weiterhin als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) dargestellt. Die Straße Glockenspitz ist ebenfalls weiterhin als Straße für den vorwiegend überregionalen und regionalen Verkehr dargestellt. Flächennutzungsplan: Im geltenden Flächennutzungsplan der Stadt Krefeld ist das Plangebiet als Fläche für Verund Entsorgungsanlagen dargestellt. Am 08.04.2014 wurde vom Rat der Stadt Krefeld ein neuer Flächennutzungsplan beschlossen, welcher inzwischen auch schon von der Bezirksregierung Düsseldorf genehmigt ist. Nach Einholen des erforderlichen Betrittsbeschlusses kann der Flächennutzungsplan mit der anschließenden Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Krefeld Wirksamkeit erlangen. In dem abschließend beschlossenen Flächennutzungsplan ist das Plangebiet als Fläche für Verund Entsorgungsanlagen mit dem Symbol „Telekommunikation“ dargestellt. Durch die Darstellung als Fläche für Verund Entsorgungsanlagen –Telekommunikation– ist der Bebauungsplan nicht aus dem Flächennutzungsplan der Stadt Krefeld entwickelbar. Es ist eine Anpassung des Flächennutzungsplans im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes nach § 13a BauGB erforderlich. Bebauungspläne: Der nördliche Teil des Plangebiets liegt innerhalb des Durchführungsplans Nr. 8 aus dem Jahr 1954, der südliche Teil des Plangebiets liegt innerhalb des Durchführungsplans Nr. 98. Im nördlichen Teil des Plangebiets wird im rechtsverbindlichen Bebauungsplan ein Wohngebiet mit einer randlichen Eingrünung festgesetzt, für den südlichen Teil des Plangebiets setzt der Bebauungsplan eine Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Post“ fest. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat in einer Inzidentkontrolle der beiden Durchführungspläne deren Unwirksamkeit aufgrund von zwei Mängeln bei der Schlussbekanntmachung festgestellt (Urteil vom 19.10.1989). Ein als ungültig erkannter Bebauungsplan ist in dem für die Aufhebung von Bebauungsplänen geltenden Verfahren aufzuheben, um damit den Anschein seiner Rechtsgeltung zu beseitigen (BVerwG 4 C 22/83; Urteil vom 21.11.1986). Die Aufhebung der beiden Durchführungspläne Nr. 8 und 98 erfordert jedoch ein „Vollverfahren“ und kann nicht bei Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB erfolgen. Daher bleibt die Aufhebung der Durchführungspläne Nr. 8 und Nr. 98, deren Geltungs- Begründung zur Vorlage 1611/15 4 bereiche jeweils deutlich über den Bereich des in Rede stehenden Vorhabens hinausgehen, einem anderen Planverfahren vorbehalten. Mit Rechtskraft dieses Bebauungsplans werden die Durchführungspläne Nr. 8 und Nr. 98 – soweit sie innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 797 liegen – außer Kraft gesetzt. Das Flurstück 660, Flur 9, Gemarkung Bockum wird teilweise von keinem der beiden o. g. (rechtskräftigen) Bebauungspläne überplant. Der nördliche Plangebietsbereich (Flurstücke 660 und 661, Flur 9, Gemarkung Bockum) wird von den Fluchtlinienplänen Nrn. 459 und 465 (förmlich festgestellt am 08.08.1891) überlagert. Die beiden Fluchtlinienpläne sollen mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 797 innerhalb des Geltungsbereiches außer Kraft gesetzt werden. Der gesamte Geltungsbereich wird von dem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 314 überlagert. Alle gefassten Beschlüsse dieses Bebauungsplanes sollen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 797 aufgehoben werden. Fachplanungen: Der Bebauungsplan liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes der Stadt Krefeld (1992). Das Plangebiet befindet sich nicht innerhalb einer Wasserschutzzone. Nach Auskunft des Fachbereichs Umwelt sind Teile des Plangebiets als Altlastenverdachtsflächen im Altlastenkataster der Stadt Krefeld erfasst. Es handelt sich um einen Altstandort „Betriebsgelände Telekom, Reifenmontage, u. a.“. In einem Bodengutachten konnte ermittelt werden, dass von den Altlastenverdachtsflächen keine Gefährdung von Schutzgütern abgeleitet werden kann und es keinen Handlungsbedarf für die Medien Grundwasser und Boden hinsichtlich öffentlich-rechtlicher Belange gibt. Für die Bereiche, für die eine Wohnbebauung und damit auch Kinderspielflächen als sensible Folgenutzungen geplant sind, ist PAK-belastetes Material fachgerecht zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Anschließend bestehen hinsichtlich einer sensiblen Folgenutzung keine Einschränkungen. Prioritätenliste zur Bearbeitung von Bebauungsplanverfahren Am 04.11.2014 hat der Stadtrat die Prioritätenliste zur Bearbeitung von Bebauungsplanverfahren der Stadt Krefeld beschlossen (vgl. Vorlage Nr. 521/14). Da mit dem Einleitenden Beschluss zum Bebauungsplan Nr. 797 ein neues Planverfahren eingeleitet werden soll, hat die Verwaltung entsprechend der Beschlussvorlage zur Prioritätenliste eine Punktbewertung nach dem Kriterienkatalog vorgenommen: Die Punktsumme der Bewertung für die Prioritätenliste ergibt 10 Punkte. Die Verwaltung schlägt vor, den Bebauungsplan Nr. 797 in der Prioritätenliste zur Bearbeitung von Bebauungsplanverfahren der Stadt Krefeld auf Rang 27 zu platzieren und die bisher auf Rang 27 und nachfolgend gesetzten Planverfahren um einen Rang auf der Prioritätenliste nach hinten zu versetzen. Die weitere Fortschreibung der Prioritätenliste bleibt von dieser Platzierung unberührt. Begründung zur Vorlage 1611/15 5 Sonstiges Es ist beabsichtigt den Bebauungsplan Nr. 797 als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB aufzustellen. Mit diesem Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes werden die Möglichkeiten zur Zurückstellung von Baugesuchen (§ 15 BauGB), zum Beschluss einer Veränderungssperre (§ 14 BauGB) und über die Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung (§ 33 BauGB) geschaffen. Zur besseren Orientierung ist eine Übersicht über den künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 797 beigefügt. Begründung zur Vorlage 1611/15 6