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Verwaltungsvorlage (Anlage 5 39. Änd. Anregungen u. BedenkenStand23.5.2016.doc)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
1,1 MB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 06:36

Inhalt der Datei

39. Änderung des Landschaftsplanes, Anlage 5 Einwender Anregung Stellungnahme Landwirtschaftskammer NordrheinWestfalen Kreisstelle Viersen Gereonstraße 80 41747 Viersen Schreiben vom 15.12.2014 Aus landwirtschaftlicher Sicht werden keine Bedenken oder Anregungen vorgetragen. Eine Stellungnahme ist nicht erforderlich. Landwirtschaftskammer NordrheinWestfalen Kreisstelle Viersen Gereonstraße 80 41747 Viersen Schreiben vom 27.10.2015 Zu den beabsichtigten Änderungen wird wie folgt Stellung genommen: Gegen die Anpassung des Landschaftsplans und Integration der FFH-Gebietsmeldung werden aus landwirtschaftlicher und agrarstruktureller Sicht keine grundsätzlichen Bedenken vorgetragen. Der Landschaftsplanentwurf konkretisiert die Zielvorstellungen mit ihren Entwicklungsabsichten auf den landwirtschaftlichen Flächen und schafft damit Klarheit über die langfristig mögliche landwirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit. Anregen wollen wir einen flexibleren Umgang mit dem in der aktuellen Fassung relativ stringenten Kalkungsverbot auf zahlreichen Grünlandflächen. Auf den eher kleinräumigen moorigen Böden, Trockenrasen- oder potentiellen Heidestandorten mit dem Ziel der Entwicklung von sauren Pflanzengesellschaften ist ein dauerhaftes Kalkungsverbot durchaus nachvollziehbar. Auf den vorwiegend im Raum vorherrschenden tiefgründigen mineralischen Auenlehmböden – mit dem Ziel, dort Glatthaferwiesen oder Mähweiden zu entwickeln – sollte aber die Option der Kalkung in einfacherer Form als über den jetzt nur gangbaren Weg einer Befreiung nach § 69 LG angestrebt werden. Im Rahmen der 39. Änderung des Landschaftsplans wurde im Satzungstext für die Naturschutzgebiete 2.1.3 – Latumer Bruch und 2.1.11 – In der Elt das Verbot des Einsatzes von Kalk auf Grünland gestrichen. Bei den Einzelfestsetzungen für einige Teilflächen ist das Kalkungsverbot jedoch erhalten geblieben. Votum im Ausschuss für Umwelt, Energie, Ver- und Entsorgung 1 Anstelle eines grundsätzlichen Kalkverbots regen wir die Festlegung der langfristig angestrebten pH-Bereiche für die Zielbiotope an. Die Versauerung von mineralischen Böden ist ein ständig fortschreitender Prozess, der in der Auenlandschaft des Rheins vor der Eindeichung durch die regelmäßigen Überschwemmungen mit ursprünglich relativ neutralem Rheinwasser immer wieder unterbrochen bzw. aufgehoben wurde. In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass mit zunehmender Versauerung die Mobilität vieler Schwermetalle, unter anderem auch von Cadmium deutlich zunimmt. Gerade die Niederungsbereiche scheinen am Niederrhein erhöhte Gehalte von Cadmium aufzuweisen. Eine CadmiumMobilisierung nicht nur in den Aufwuchs, sondern vor allem ins Grundwasser sollte vor allem mit Sicht auf das nahegelegene Wasserwerk In der Elt vermieden werden. Mit zunehmender Versauerung wird in GrünlandPflanzengesellschaften den Leguminosen weitgehend die Existenzgrundlage entzogen. Leguminosen bedürfen für die Funktion ihrer Knöllchenbakterien das Element Molybdän, das bei niedrigen pH-Werten nicht mehr verfügbar ist. Versauern die Grünlandstandorte zu stark, hat andernorts sich die Landwirtschaft schon aus der freiwilligen Bewirtschaftung zurückgezogen, da der Aufwuchs quantitativ und qualitativ in der Landwirtschaft nicht mehr verwertbar wurde. Solche Standorte wandeln sich langfristig zu reinen Pflegestandorten mit dann langfristig hohen Folgekosten für die Gesellschaft. Feststellung zur Strategischen Umweltprüfung gemäß § 14a UVPG und § 17 Landschaftsgesetz NRW Fachbereich Umwelt Die 39. Änderung des Landschaftsplans sieht vor, dass das Schreiben vom Naturschutzgebiet Nr. 2.1.3 Latumer Bruch um Flächen aus 08.10.2015 den Landschaftsschutzgebieten Nr. 2.2.10 Elt und Nr. 2.2.11 Rheinuferbereich erweitert wird. Ein weiterer Teil des Landschaftsschutzgebietes Nr. 2.2.11 Im Rahmen des Verfahrens wurde bereits darauf hingewiesen , dass die Änderungen keine erheblichen Umweltauswirkungen besitzen und dass es daher keiner Strategi2 Rheinuferbereich, zwischen dem Linner Mühlenbach und den Wegen „Elter Schützenweg“ und „Inder Elt“ Mit Teilen des Oelvebaches und der Römersee sollen zum Naturschutzgebiet Nr. 2.1.11 In der Elt zusammengefasst und festgesetzt werden. Der Linner Mühlengraben zwischen dem Oelvebach und dem Linner Stadtgraben, der Linner Stadtgraben und Teile des Linner Burgparks westlich der Linner Burg sollen als Landschaftsschutzgebiet Nr. 2.2.11a Linner Parkanlagen und Stadtgräben zusammengefasst und festgesetzt werden. Mit der Erweiterung des Naturschutzgebietes Latumer Bruch und der Ausweisung des Naturschutzgebietes In der Elt dehnen sich die Verbots- und Gebotsregelungen für Naturschutzgebiete auf bisherige Teile der Landschaftsschutzgebiete im Latumer Bruch aus. Mit Ausnahme des Weges „In der Elt“, der Wassergewinnungsanlage und des Wasserwerks „In der Elt“ werden von den Einschränkungen keine weiteren baulichen Anlagen erfasst. Der erweiterte Schutzzweck der Naturschutzgebietsausweisung lässt eine weitgehend ungestörte Entwicklung der in den Schutzgebieten befindlichen Lebensgemeinschaften und Lebensstätten im Sinne von § 20 Landschaftsgesetz NRW erwarten. Anhaltspunkte für zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen nach § 17 (2) Landschaftsgesetz NRW bestehen nicht. Im Änderungsverfahren gemäß §§ 27 a bis c Landschaftsgesetz NRW wurde in der Begründung bereits darauf hingewiesen. Daher wird von einer Strategischen Umweltprüfung nach § 17 (1) Landschaftsgesetz NRW abgesehen. Ein Umweltbericht nach § 14g UVPG entfällt. Das Maßnahmenkonzept zum Naturschutzgebiet Latumer Bruch und die Möglichkeiten und Maßnahmen, die ausgeschöpft werden sollen, den Wasserzufluss in die Naturschutzgebiete zu erhöhen, sind zuvor verwaltungsintern abzustimmen. Gegen die geplante 39. Änderung des Landschaftsplans der schen Umweltprüfung gemä3 § 14a UVPG und § 17 LG NRW bedarf. Das Wasserwerk „In der Elt“ ist nicht durch die Ausweisung des Naturschutzgebietes 2.1.11 In der Elt betroffen. 3 Stadt Krefeld bestehen seitens des Fachbereichs Umwelt ansonsten keine Einwände. Feststellung über die strategische Umweltprüfung gemäß§17 (1),(2) Landschaftsgesetz –LG Bei der 39. Änderung des Landschaftsplans der Stadt Krefeld Fachbereich Umwelt handelt es sich um ein Verfahren nach § 29 LG NRW. DemSchreiben vom nach ist i.V.m. § 17 (2) LG NRW zu prüfen, ob durch die Ände2o.11.2014 rung des Landschaftsplans die Grundzüge der Planung berührt werden und ob Anhaltspunkte für zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen bestehen. Bei der hier beabsichtigten Änderung des Landschaftsplans handelt es sich um die nach § 32 (2) BNatSchG geforderte, planungsrechtliche Anpassung des bestehenden FFH-Gebietes DE4605-301 Latumer Bruch an den Landschaftsplan der Stadt Krefeld. Demnach wird das FFH-Gebiet Latumer Bruch mit der beabsichtigten 39. Änderung des Landschaftsplans, den entsprechenden Erhaltungszielen gemäß, zu einem geschützten Teil von Natur und Landschaft im Sinne von § 20 (2) BNatSchG erklärt. Durch die Erklärung nach § 32 (2) BNatSchG und die Änderung des Landschaftsplans werden keine baulichen oder sonstigen landschaftsplanerischen Änderungen begründet. Die bereits seit 2008 bestehenden Anforderungen des FFH-Gebietes bleiben bestehen. Ökologisch negative Veränderungen sind für den Landschaftsteil und seine Erhaltungsziele nicht zu erwarten, so dass die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Anhaltspunkte für zusätzliche oder andere Umweltauswirkungen liegen nicht vor. Vor diesem Hintergrund stelle ich fest, dass es einer Strategischen Umweltprüfung gemäß § 17 Abs. 1 u. 2 LG NRW nicht bedarf. Da laut Antrag ein Verfahren nach §§ 27 a u. 27b LG NRW angestrebt wird, ist auf die hier getroffene Feststellung, dass die Durchführung einer Strategischen Umwelt- Im Verfahren wird auf die Feststellung, dass die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung entfällt, unter Angabe der in der Stellungnahme des Umweltamtes angegebenen Begründung hingewiesen werden. 4 prüfung entfällt, im Verfahren nach § 27 a – c LG NRW mit Begründung hinzuweisen. 5 Einwender Fachbereich 61Stadtplanung Schreiben vom 03.11.2014 Bezirksregierung Düsseldorf Postfach 300865 40408 Düsseldorf Aktenzeichen: 32.02.02.03-0014-10 Schreiben vom03.05.2016 Anregung Zur 39. Änderung des Landschaftsplanes: Anpassung des Landschaftsplanes an das FFH-Gebiet DE-4605-301 Latumer Bruch mit Linner Parkanlagen, Stadtgräben und Wasserwerk bestehen seitens des Fachbereichs Stadtplanung keine Bedenken. Seitens meiner Dezernate 26 (Luftverkehr), 33 (Ländliche Entwicklung, Bodenordnung) und 35.4 (Denkmalangelegenheiten) wurden keine Stellungnahmen abgegeben. Regionalplanerische Stellungnahme des Dezernates 32 (Regionalentwicklung) Gegen den Änderungsbereich 39. Änderung des Landschaftsplanes der Stadt Krefeld „FFH-Gebiet DE-4605301 Latumer Bruch mit Linner Parkanlagen, Stadtgräben und Wasserwerk“ bestehen keine landesplanerischen Bedenken, die Änderung entspricht den Zielen der Raumordnung. Stellungnahme des Dezernates 52 (Abfallwirtschaft - einschließlich anlagenbezogener Umweltschutz) Seitens meines Dezernates 52 wird Fehlanzeige gemeldet. Erfreulich ist aus Sicht meines Dezernates 52, dass in der aktuellen Anlage 1 unter „Schutzzweck“ auf S.67, die schutzwürdigen Böden (Moore, Parabraunerden etc.) und deren Erhalt bzw. Wiederherstellung genannt sind. Stellungnahme des Dezernates 53 (Immissionsschutz – einschließlich anlagenbezogener Umweltschutz) Es besteht keine Betroffenheit der immissionsschutzrechtlichen Belange im Zuständigkeitsbereich meines Dezernates 53. Stellungnahme Votum im Ausschuss für Umwelt, Energie, Ver- und Entsorgung Eine Stellungnahme ist nicht erforderlich. Es ist keine Stellungnahme erforderlich. Es ist keine Stellungnahme erforderlich. Es ist keine Stellungnahme erforderlich. Stellungnahme des Dezernates 54 (Wasserwirtschaft – einschließlich anlagenbezogener Umweltschutz) Sachgebiet Rohrfernleitungen Von der 39. Änderung des Landschaftsplans der Stadt Krefeld sind Rohrfernleitungsanlagen zumindest mittelbar betroffen. 6 So verläuft unmittelbar am Rand des Plangebiets östlich der BAB A 57 eine Sauerstoff-Rohrfernleitungsanlage der Fa. Air Liquide Deutschland GmbH (ALD). Im nordöstlichen Bereich grenzt eine weitere Sauerstoff-Rohrfernleitungsanlage der ALD an das Plangebiet an. Bei beiden Rohrfernleitungsanlagen kann eine Überschneidung zwischen Plangebiet und Schutzstreifen nicht ausgeschlossen werden. Gleichwohl werden die beiden Rohrfernleitungsanlagen weder dargestellt noch mögliche Betroffenheiten benannt oder ausgeschlossen. Gemäß der Rohrfernleitungsverordnung und der technischen Regel für Rohrfernleitungsanlagen sind diese in einem dinglich gesicherten Schutzstreifen verlegt, welcher eine anderweitige Nutzung stark einschränkt. So dürfen in diesem beispielsweise keine betriebsfremden Bauwerke errichtet werden und sind tiefwurzelnde Pflanzen zu entfernen. Die Planänderungsunterlagen sind zu ergänzen. Dabei ist die Betroffenheit der beiden Sauerstoff-Rohrfernleitungsanlagen auszuschließen bzw. sind mögliche Auswirkungen darzustellen. Außerdem besteht die Notwendigkeit, den Verlauf der beiden Sauerstoff-Rohrfernleitungsanlagen der ALD im Landschaftsplan zeichnerisch darzustellen und in den textlichen Erläuterungen auf die beschränkte Nutzung innerhalb des Schutzstreifens hinzuweisen. Hinweis Sachgebiet Rohrfernleitung: Es liegt weiterhin eine Betroffenheit von Rohrfernleitungsanlagen vor, die auch in der aktuellen Änderung nicht berücksichtigt wurde. Eine telefonische Anfrage bei der Stadt Krefeld konnte von der Urlaubsvertretung nicht beantwortet werden. Es bestehen weiterhin Nachforderungen und Bedarf an unserer Beteiligung im Verfahren. Mit Vorlage dieser Stellungnahme wird um Löschung unserer Stellungnahme vom 19.11.2014 gebeten. Sachgebiet Wasserversorgung: Die Änderungsfassung der 39. Änderung des Landschaftsplans der Stadt Krefeld wird aus Sicht meines Dezernates 54 – Sachgebiet Wasserversorgung Es existiert keine gesetzliche Notwendigkeit der Darstellung von Rohrfernleitungen. Die Darstellung dieser Leitungen würde die Lesbarkeit der Karte des Landschaftsplans erheblich einschränken. 7 begrüßt. Der Betrieb des Wasserwerks „In der Elt“ (Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser) incl. notwendiger Instandhaltungsarbeiten an den Trinkwasserbrunnen und der dazugehörigen Trinkwassertransport- Rohrleitungen muss gewährleistet sein. Hinweis zur Stellungnahme als Träger öffentlicher Belange: Diese Stellungnahme erfolgt im Zuge der Beteiligung der Bezirksregierung Düsseldorf als Träger öffentlicher Belange. Insofern wurden lediglich diejenigen Fachdezernate beteiligt, denen diese Funktion im vorliegenden Verfahren obliegt. Andere Dezernate/Sachgebiete haben die von Ihnen vorgelegten Unterlagen daher nicht geprüft. Dies kann später dazu führen, dass von der Bezirksregierung Düsseldorf z.B. in späteren Genehmigungs- und Antragsverfahren auch (Rechts-) Verstöße geltend gemacht werden können, die in diesem Schreiben keine Erwägung finden. Es ist keine Stellungnahme erforderlich. Es ist keine Stellungnahme erforderlich. Stellungnahme als Höhere Landschaftsbehörde Bereits im Vorfeld (Entwurf: März) ist der Sachverhalt um die Erweiterung der Unberührtheitsklausel beim NSG 2.1.11 In der Elt und LSG 2.2.11a, der die Regelungen bzgl. des Betriebes des Wasserwerkes incl. notwendiger Instandsetzungsarbeiten beinhaltet, mit der ULB und HLB erörtert worden. Seinerzeit ist geprüft worden, ob die jetzt aktuell vorgelegte Version der 39. Landschaftsplanänderung einer erneuten Offenlage bedarf oder die Beteiligung der von den Änderungen betroffenen Stellen ausreichend ist. Da die Grundzüge der 39. Landschaftsplanänderung von der aktuellen Version Es ist keine Stellungnahme erfornicht betroffen sind, bedurfte es aus Sicht der HLB keiner derlich. erneuten Offenlage. Die Unberührtheitsklausel wird seitens der HLB in der dargelegten Form akzeptiert und mitgetragen. Jedoch ist auf die Unberührtheit des § 34 34 BNatSchG hinzuweisen. Die Verträglichkeit eines Vorhabens des Wasser8 werks mit den Erhaltungszielen des Natur 2000-Gebiets ist weiterhin separat zu den Festsetzungen des Landschaftsplanes abzuprüfen. Weitere wesentliche Änderungen beziehen sich u.a. auf das Mako, das nun in „Bearbeitung“ ist und die Aussage: „einer der größten Kammmolchpopulationen“. Auf die Notwendigkeit einer zügigen Umsetzung der 39. Landschaftsplanänderung und die Zusage des Landes NRW gegenüber der EU-Kommission, der Verpflichtung zur SACAusweisung umgehend nachzukommen, weise ich nochmals ausdrücklich hin. Des Weiteren weise ich daraufhin, dass ich die Unterlagen im Rahmen meiner personellen Möglichkeiten durchgesehen habe, eine alle Daten und Erwägungen umfassende Prüfung mir indes nicht möglich ist. Die vorstehenden Hinweise erheben daher weder einen Anspruch auf Vollständigkeit noch nimmt diese von mir als Höhere Landschaftsbehörde koordinierte Stellungnahme das Ergebnis des späteren Anzeigeverfahrens nach § 28 Landschaftsgesetz NRW vorweg. Für den Bereich Luftverkehr sowie den Bereich Abfallwirtschaft (Bodenschutz) ist eine Betroffenheit durch die vorgesehene LP-Änderung nicht gegeben. Aus Sicht der Bereiche Ländliche Entwicklung/Bodenordnung sowie Immissionsschutz bestehen gegen den vorgelegten Änderungsentwurf keine Bedenken. Aus dem Bereich Denkmalschutz kommt Bezirksregierung die Bitte – falls nicht bereits geschehen- das LVR-Amt für Düsseldorf Denkmalpflege im Rheinland-, Pulheim und das LVR-Amt für Postfach 300865 Bodendenkmalpflege im Rheinland-, Bonn, sowie die zustän40408 Düsseldorf dige kommunale Untere Denkmalbehörde zu beteiligen. Aktenzeichen: Aus dem Bereich Wasserwirtschaft und Gewässerschutz 32.02.02.03-0014-10 ergeht weiterhin folgende Stellungnahme: Schreiben vom Sachgebiet Rohrfernleitungen Eine Stellungnahme ist nicht erforderlich. Eine Stellungnahme ist nicht erforderlich. Eine Stellungnahme ist nicht er9 27.10.2015 Von der 39. Änderung des Landschaftsplans der Stadt Krefeld sind keine Rohrfernleitungsanlagen direkt betroffen. Im Plangebiet verläuft jedoch parallel zur A 57 die SauerstoffRohrfernleitungsanlage der Fa. Air Liquide Deutschland GmbH. Gemäß der Rohrfernleitungsverordnung und der technischen Regel für Rohrfernleitungsanlagen ist diese in einem dinglich gesicherten Schutzstreifen verlegt, welcher eine anderweitige Nutzung stark einschränkt. So dürfen in diesem beispielsweise keine betriebsfremden Bauwerke errichtet oder tiefwurzelnde Pflanzen gepflanzt werden. Sachgebiet Wasserversorgung: Die Planung liegt innerhalb des Einzugsgebietes der öffentlichen Trinkwasserversorgung „In der Elt“, Zone IIIA, evtl. II. Durch die Änderung des Landschaftsplanes dürfen die erforderlichen Handlungen und Maßnahmen für den Betrieb und Instandhaltung der öffentlichen Wasserversorgung am Wasserwerk „In der Elt“ nicht beeinträchtigt werden. Hinweis: Diese Stellungnahme erfolgt im Zuge der Beteiligung der Bezirksregierung Düsseldorf als Träger öffentlicher Belange. Insofern wurden lediglich diejenigen Fachdezernate beteiligt, denen diese Funktion im vorliegenden Verfahren obliegt. Andere Dezernate/Sachgebiete haben die von Ihnen vorgelegten Unterlagen daher nicht geprüft. Dies kann später dazu führen, dass von der Bezirksregierung Düsseldorf z.B. in späteren Genehmigungs- und Antragsverfahren auch (Rechts-) Verstöße geltend gemacht werden können, die in diesem Schreiben keine Erwähnung finden. forderlich. Eine Stellungnahme ist nicht erforderlich. Es ist keine Stellungnahme erforderlich. Stellungnahme der Bezirksregierung als Höhere Landschaftsbehörde Das FFH-Gebiet trägt die Bezeichnung: DE 4605-301 Latumer Bruch mit Buersbach, Stadtgräben und Wasserwerk; bitte durchgehend diese Bezeichnung verwenden. Die Anpassung 10 der Schutzgebietsabgrenzung ist annähernd deckungsgleich mit der FFH-Gebietsausweisung. Als Begründung für die Abweichung wird das abgeschlossene Flurbereinigungsverfahren angeführt. Die Festsetzung erfolgt im LP als: a)NSG 2.1.3 Latumer Bruch“ Größe: ca. 188,35 ha aa) NSG 2.1.11 „In der Elt“ Größe: ca. 63,13 ha Neu! aaa) LSG 2.2.11a „Linner Parkanlagen mit Stadtgräben“ Neu! Größe: ca…?..ha Positiv anzumerken ist, dass nun ein Teil des LSG als neues NSG (s. unter aa) ausgewiesen wird. LP-Änderungsverfahren müssen die aktuellen Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes berücksichtigen. Gemäß § 32 Abs. 2 BNatSchG sind die FFH-Gebietes entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft zu erklären. Gemäß Erlass des MKUNLV vom 25.05.2011 hat die Sicherung vorrangig als NSG durch entsprechende Sicherung in den Landschaftsplänen zu erfolgen. Die Formulierung der Entwicklungsziele ist nicht vollständig. Die vollständige Auflistung der Arten von gemeinschaftlichem Interesse gem. Anhang FFH-Richtlinie lt. SDB Stand: 21.10.15 ist nicht dargelegt. Es fehlt die Art: Dunkler WiesenknopfAmeisenbläuling, Syn. Schwarzblauer Moorbläuling. Schutzzweckformulierung: gegliedert nach jeweiligem NSG) Die vollständige Auflistung der LRT UND Arten von gemeinschaftlichen Interesse gem. Anhang FFH-Richtlinie für das NSG „In der Elt“ und LSG ist nicht festgesetzt. Beim NSG „In der Elt“ fehlt der LRT 3150 (natürliche eutrophe Seen und Altarme). (Siehe hierzu die Kartendarstellung mit LRT des LANUV) Beim LSG „Linner Parkanlagen mit Stadtgräben“ fehlt der LRT 6510 (Glatthafer- und Wiesenknopf-Silgenwiesen).§ 32 Abs. 3 BNatSchG bestimmt, dass in der Schutzausweisung dargestellt werden soll, ob prioritäre Lebensraumtypen oder prioritäre Arten gem. den Anhängen der FFH-Richtlinie zu schützen sind. Durch geeignete Ge- und Verbote sowie Pfle- Den Anregungen wird gefolgt. Die Bezeichnung DE 4605-301 Latumer Bruch mit Buersbach, Stadtgräben und Wasserwerk wird durchgehend verwendet. Der Anregung wird gefolgt. Abweichend von den sonstigen Regelungen im Landschaftsplan, in dem die Landschaftsschutzgebiete in Krefeld nicht mit ihrer exakten Größe angegeben werden, wird für das LSG 2.2.11 a die Größe mit ca. 20,1 ha angegeben (siehe geänderten Text des Landschaftsplans). Den Anregungen wird gefolgt. 11 ge- und Entwicklungsmaßnahmen ist sicherzustellen, dass den Anforderungen des Artikels 6 der FFH-Richtlinie 92/43 EWG entsprochen wird. Diesen Verpflichtungen wird zum überwiegenden Teil entsprochen. Einige Maßnahmen wurden festgesetzt. Wünschenswert wäre eine umfassende, umfangreichere Darstellung. Anmerkungen: zu aaa) LSG 2.2.11a „Linner Parkanlagen mit Stadtgräben Die Größe der beiden Teil- LSGe ist nicht ausgewiesen. Die Festsetzung 5.3.62 sollte überarbeitet werden. Der Biotopmanagementplan ist obsolet und wird durch das in Erarbeitung befindliche Maßnahmenkonzept (MAKO) konkretisiert. Ver-/Gebote: Ursprüngliche gebietsspezifische Ver-/Gebote wurden gestrichen. Neue gebietsspezifische Ver-/Gebote mit FFH-Relevanz wurden zum Großteil formuliert. Das Gebot zur Erstellung eines MAKO ist unter a)aa) NSG und unter aaa) LSG aufgeführt. Ein Gesamt-MAKO für das FFH-Gebiet auf Krefelder und Meerbuscher Gebiet (Kreis Neuss) wird zur Zeit bereits erarbeitet. Das einleitende Fachgespräch ist 2015 erfolgt. Besonderheiten: Die nachrichtliche Übernahme der gesetzlich geschützten Biotope nach § 30 BNatSchG (§62 LG NW) sollte in einer Karte berücksichtigt werden. Gemäß § 48c Abs. 5 LG NRW sind FFH-Gebiete (Richtlinie 92/43/EWG) nachrichtlich in den Landschaftsplan zu übernehmen. Die Legende ist nicht aktuell. Ich bitte um entsprechende Ergänzung im laufenden LPÄnderungsverfahren, um die o.a. Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes und die Inhalte des Standard-Datenbogens des LANUV vollständig umzusetzen. Auf die Notwendigkeit einer zügigen Umsetzung und die Zusage des Landes NRW gegenüber der EU-Kommission, der Verpflichtung zur SAC-Ausweisung bis 2015 nachzukommen weise ich nochmals ausdrücklich hin. Eine vollständige Auflistung der Arten von gemeinschaftlichen Interesse wurde vorgenommen (Siehe geänderten Text des Landschaftsplans). Den Anregungen wird tlw. gefolgt. Es wurden jeweils nur die tatsächlich anzutreffenden Arten und LRT aufgelistet. Es kommen nicht alle LRT und Arten in allen Gebieten vor. Der Anregung wird gefolgt. Abweichend von den sonstigen Regelungen im Landschaftsplan, in dem die Landschaftsschutzgebiete in Krefeld nicht mit ihrer exakten Größe angegeben werden, wird für das LSG 2.2.11 a die Größe mit ca. 20,1 ha angegeben (siehe geänderten Text des Landschaftsplans). Den Anregungen wird gefolgt. Die Festsetzung 5.3.62 wurde überarbeitet (siehe geänderten Text des Landschaftsplans). Den Anregungen wird gefolgt. Die nachrichtliche Übernahme der gesetzlich geschützten Biotope 12 Abschließend darf ich darauf hinweisen, dass ich die Unterlagen im Rahmen im Rahmen meiner personellen Möglichkeiten durchgesehen habe, eine alle Daten und Erwägungen umfassende Prüfung mir indes nicht möglich ist. Die vorstehenden Hinweise erheben daher weder einen Anspruch auf Vollständigkeit noch nimmt diese von mir als Höhere Landschaftsbehörde koordinierte Stellungnahme das Ergebnis des späteren Anzeigeverfahrens nach § 28 Landschaftsgesetz NRW vorweg (hinsichtlich der derzeitig vorliegenden Fassung erscheint eine Bestätigung im Anzeigeverfahren eher nicht möglich). Bezirksregierung Düsseldorf Postfach 300865 40408 Düsseldorf Schreiben vom 11.12.2014 Für den Bereich Luftverkehr sowie den Bereich Abfallwirtschaft (Bodenschutz) ist eine Betroffenheit durch die vorgesehene LP-Änderung nicht gegeben. Aus Sicht der Bereiche Ländliche Entwicklung/Bodenordnung sowie Immissionsschutz bestehen gegen den vorgelegten Änderungsentwurf keine Bedenken. Hinsichtlich des Fachbereichs Regionalentwicklung wird ausgeführt, dass der Änderungsbereich der 39. Änderung des Landschaftsplans gemäß den gültigen Zielen des Regionalplans für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GRP) teilweise als Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich und teilweise als Waldbereich dargestellt ist. Diese Freiraumdarstellungen werden mit der Funktion Bereich für den Schutz der Natur (BSN) überlagert. Die LP-Änderung entspricht somit den Zielen der Raumordnung, so dass landesplanerische Bedenken nicht bestehen. Es wird darauf hingewiesen, dass der Regionalrat des Regierungsbezirks Düsseldorf in seiner Sitzung am 18.09.2014 die Erarbeitung des Regionalplans Düsseldorf (RPD) beschlossen hat. Dadurch ergeben sich ab sofort neue Vorgaben für die kommunale Bauleitplanung (siehe auch Rundverfügung vom 18.09.2014. Die neuen Ziele sind daher bei allen Verfahren als in Aufstellung befindliche Ziele zu berücksichtigen. Auch im Entwurf des RPD ist das Gebiet der 39. Änderung als Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich nach § 30 BNatSchG in einer separaten Karte erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt. Die Legende wurde überarbeitet. Eine Stellungnahme ist nicht erforderlich. Eine Stellungnahme ist nicht erforderlich. Eine Stellungnahme ist nicht erforderlich. 13 bzw. Waldbereich mit überlagerndem BSN dargestellt, daher bestehen auch hinsichtlich der in Aufstellung befindlichen Ziele keine landesplanerischen Bedenken. Bereich Wasserwirtschaft und Gewässerschutz: Rohrfernleitungen: von der 39. Änderung des Landschaftsplans der Stadt Krefeld sind keine Rohrfernleitungsanlagen direkt betroffen. Im Plangebiet verläuft jedoch parallel zur A57 die SauerstoffRohrfernleitungsanlage der Fa. Air Liquide Deutschland GmbH. Gemäß der Rohrfernleitungsverordnung und der Technischen Regel für Rohrfernleitungsanlagen ist diese in einem dinglich gesicherten Schutzstreifen verlegt, welcher eine andere Nutzung stark einschränkt. So dürfen in diesem beispielsweise keine betriebsfremden Bauwerke errichtet oder tiefwurzelnde Pflanzen gepflanzt werden. Der Verlauf der Sauerstofffernleitung sollte im Landschaftsplan zeichnerisch dargestellt und auf die beschränkte Nutzung innerhalb des Schutzstreifens sollte in den textlichen Erläuterungen hingewiesen werden. Sachgebiet Wasserversorgung: Die Planung liegt innerhalb des Einzugsgebietes der öffentlichen Trinkwasserversorgung „In der Elt“, Zone IIIA, evtl. II. Durch die Änderung des Landschaftsplanes dürfen die erforderlichen Handlungen und Maßnahmen für den Betrieb und Instandhaltung der öffentlichen Wasserversorgung am Wasserwerk „In der Elt“ nicht beeinträchtigt werden. Sachgebiet Überschwemmungsgebiete/Hochwasserrisikomanagement: Das Gebiet befindet sich in keinem nach § 76 WHG in Verbindung mit § 112 LWG ordnungsbehördlich festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet (ÜSG), für das besondere Schutzvorschriften gelten (§ 78 WHG). Stellungnahme der Bezirksregierung als Höhere Landschaftsbehörde: Nach § 32 Abs. 2 BNatSchG sind die FFHGebiete entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft zu erklären. Den Anregungen wird nicht gefolgt. Der Landschaftsplan hat zum Ziel, die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege darzustellen und rechtsverbindlich festzusetzen. Eine Darstellung von unterirdisch verlaufenden Rohrfernleitungen kann nicht im Landschaftsplan erfolgen. 14 Gemäß Erlass des MKULNV vom 25.05.2011 soll die Sicherung vorrangig als NSG durch entsprechende Festsetzungen in den Landschaftsplänen erfolgen. Nur wenn ein gleichwertiger Schutz gewährleistet ist, können die Gebiete auch als Landschaftsschutzgebiet oder durch andere geeignete Schutzmaßnahmen wie z.B. durch vertragliche Vereinbarungen gesichert werden. Da das Gebiet insbesondere für die Arten „Kammmolch“ und Großer Moorbläuling“, bzw. deren Lebensraum als FFH-Gebiet gemeldet wurde (vgl. LANUV, Schutzziele und Maßnahmen zu NATURA 2000 Gebieten) und nach der FFH-Richtlinie die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes verpflichtend ist, gilt für die Schutzausweisung vorrangig §23 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG (Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften wild lebender Tier- und Pflanzenarten); die Bestimmung des § 26 Abs. 1 Nr. 1, letzter Halbsatz, die lediglich den Schutz von entsprechenden Lebensstätten und Lebensräumen erfasst, scheint weniger einschlägig. Darüber hinaus soll nach § 32 Abs. 3 BNatSchG in der Schutzausweisung dargestellt werden, ob prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten Gemäß den Anhängen der FFH-Richtlinie zu schützen sind. Durch geeignete Ge- und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen ist sicherzustellen, dass den Anforderungen des Artikel 6 der FFHRichtlinie 92/43/EWG entsprochen wird. Dies wird mit der vorgelegten Fassung Ihres Vorentwurfes nicht erfüllt. Die Anpassung der Schutzgebietsabgrenzungen entspricht nicht der FFH-Gebietsausweisung, Ergebnisse einer Flurbereinigung sind nicht relevant. Die Ausweisung des FFH-Gebietes DE-4605-301 Latumer Bruch mit Buersbach, Stadtgräben und Wasserwerk (Gesamtgröße ca. 297,74 ha, zu 93 % Krefelder Stadtgebiet) wird im vorgelegten Änderungsentwurf nur mit einer Größe von ca. 188,35 ha als NSG 2.1.3 „Latumer Bruch“ festgesetzt, für Es ist keine Stellungnahme erforderlich, da, wie im Verordnungstext zum NSG 2.1.11 unter C- Unberührte Handlungen und Maßnahmen - der Betrieb des Wasserwerks bereits aufgeführt ist. Es ist keine Stellungnahme erforderlich. Den Anregungen der Höheren Landschaftsbehörde wird in großen Teilen gefolgt. In der Abwägung ist es aber nicht sinnvoll, auch die intensiv durch die Bevölkerung genutzten Parkanlagen im Burgpark Linn, am Linner Stadtgraben und im Greiffenhorstpark als Naturschutzgebiet auszuweisen. Die Bestimmungen des § 26 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG werden als ausreichend angesehen um den Schutz von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, hier: Kammmolch, Eisvogel, Nachtigall, Wasserralle, Schwarzspecht, Pirol, Ameisenbläuling zu gewährleisten. Durch die Aufstellung entsprechender Ge- und Verbote wird dieser Schutz gewährleistet (siehe 15 den Bereich Stadtgräben und Wasserwerk erfolgt die Ausweisung zusammen mit den Linner Parkanlagen lediglich als neues LSG 2.2.11a „Linner Parkanlagen mit Stadtgräben und Wasserwerk“ ohne jegliche Angabe zur Größe. Inwieweit hier ein gleichwertiger Schutz durch die Sicherung als Landschaftsschutzgebiet gewährleistet ist, ist naturschutzfachlich nicht erkennbar. Im aktuellen Regionalplan (auch Landschaftsrahmenplan) ist das gesamte FFH-Gebiet DE-4605-301 Latumer Bruch mit Buersbach, Stadtgräben und Wasserwerk großflächig als Bereich zum Schutz der Natur dargestellt. Damit ist dieser Bereich regionalplanerisch für die Erhaltung und Entwicklung naturschutzfachlich wertvoller Bereiche gesichert. Vorwiegend sollen in diesen Bereichen Naturschutzgebiete ausgewiesen werden. Die Regionalplanung ist damit den Anforderungen der FFH-Gebietsausweisung nachgekommen. Mit der von Ihnen vorgesehenen Ausweisung eines Teils des FFHGebietes lediglich als Landschaftsschutzgebiet werden diese planerischen Vorgaben wieder relativiert, da LSG vorwiegend in BSLE-Bereichen ausgewiesen werden, in welchen die Landschaft und die landschaftsbezogene Erholung im Vordergrund stehen. Da der Bereich der Linner Parkanlagen mit Stadtgräben und Wasserwerk im rechtskräftigen Landschaftsplan der Stadt Krefeld bereits als LSG 2.2.11 „Landschaftsschutzgebiet Elt“ ausgewiesen ist und für das neue LSG 2.2.11 a“Landschaftsschutzgebiet Linner Parkanlagen mit Stadtgräben und Wasserwerk neue gebietsspezifische Ver- oder Gebote nicht festgesetzt wurden, ist der Sinn des neuen LSG 2.2.11 a fraglich. Es fehlen jegliche Festsetzungen, die sich auf den Schutz der im Gebiet vorkommenden FFH-Arten und FFH-LRT beziehen. In den textlichen Darstellungen und Festsetzungen sowie den Erläuterungen zum neuen LSG finden sich Widersprüche zum Schutzgrad. So wird z.B. als gesetzliche Grundlage für die Ausweisung als LSG § 23 BNatSchG geänderte Anlage 1: Textliche Darstellungen zur 39. Änderung des Landschaftsplans) Die Schutzgebietsabgrenzungen wurden entsprechend der Topographie des Geländes vorgenommen. Im Rahmen der abgeschlossenen Flurbereinigung wurde vorbereitend entsprechend der Topographie eine Flurneuordnung und ein entsprechender abgrenzender Wegeverlauf etabliert. Das neue Naturschutzgebiet 2.1.11 In der Elt besitzt eine Größe von ca. 63,11 ha, das neue Landschaftsschutzgebiet 2.2.11 a eine Größe von ca. 20,1 ha. In der Satzung zum neuen LSG 2.2.11a werden entsprechende, den Schutz der FFH-relevanten Tier- und Pflanzenarten sowie Lebensräume beinhaltende Geund Verbote etabliert (siehe geänderte Anlage 1: Textliche Darstellungen zur 39. Änderung des Landschaftsplans) 16 (Naturschutzgebiet) genannt und auch die aufgeführten Schutzgründe sprechen für eine Ausweisung als NSG. Um dem Schutzziel zu entsprechen sollten insbesondere folgende Verbote aufgenommen werden: - Die Gewässer fischereilich zu nutzen - Düngemittel, Kalk und Pflanzenschutzmittel auszubringen Als Gebote bieten sich anhand der Vorschläge des LANUV an: - Erhaltung und Entwicklung der aquatischen und terrestrischen Lebensräume des Kammmolches - Vermeidung von Strukturveränderungen im Gesamthabitat des Kammmolchs (keine Rodung von Gehölzen und Stubben) sowie Erhaltung und Förderung der extensiven Grünlandnutzung - Erhaltung und Entwicklung der artenreichen Flachlandmähwiesen (LRT 6510) durch zweischürige Mahd - Aufstellung eines Maßnahmenkonzepts Hinsichtlich der formulierten Entwicklungsziele wird das Entwicklungsziel 1.8 – Sicherung und Verbesserung der Standortqualität für den Natur- und Artenschutz nur für das NSG 2.1.3 „Latumer Bruch“ festgesetzt, für das neu benannte LSG 2.2.11 a „Linner Parkanlagen mit Stadtgräben und Wasserwerk“ fehlt dieses Entwicklungsziel. Es fehlen somit Anhaltspunkte, was in diesem Bereich genau entwickelt werden soll. Die Gründe der Schutzausweisung reichen aus meiner Sicht hierfür nicht aus. Als Entwicklungsziele geeignet wären z.B. - - Das Gewässer „Römersee“, ein ehemaliger Baggersee, wird seit vielen Jahren fischereilich genutzt. Es hat keine Bedeutung als Reproduktionsgewässer für den Kammmolch. Zukünftig soll weiterhin eine Beangelung von der Nordund Ostseite möglich sein. Förderung und Vermehrung der mageren Flachlandmähwiesen (LRT 6510) auf geeigneten Standorten Erhalt und Entwicklung von Wanderstruktu17 Die Parkpflege findet im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde statt. Hinsichtlich der Rodung von Gehölzen ist hier auch der intensiven Nutzung als Darüber hinaus ist die Schutzzweckformulierung nicht kor- Parkanlage in Bezug zur Verkehrsrekt, die vollständige Auflistung der LRT und Arten von ge- sicherungspflicht Rechnung zu meinschaftlichem Interesse gem. Anhang FFH-Richtlinie wur- tragen. de nicht vorgenommen, für das NSG „Latumer Bruch“ fehlt die Nennung des LRT 9160. ren des Kammmolchs mit Verbindung zu den Laichgewässern wie Waldsäumen und anderen bandförmigen Biotoptypen (Raine, Gräben, Hecken) Unter den textlichen Festsetzungen zum NSG 2.1.3 „Latumer Bruch“ wurden sämtliche zusätzliche Verbote gestrichen. Einige dieser sind jedoch für den Schutz des Gebietes von wesentlicher Bedeutung wie z.B. das Verbot, „die Gewässer fischereilich zu nutzen“, welches dem Schutz der Kammmolch-Population dient. Das Entwicklungsziel 1.8 wurde auch für das LSG 2.2.11a festgesetzt ((siehe Anlage 1: Textliche Darstellungen zur 39. Änderung des Landschaftsplans, 3. Seite) Das Gebot zur Erstellung eines Maßnahmenkonzepts für das FFH-Gebiet ist nur für das NSG 2.1.3, nicht aber für das LSG Die vollständige Auflistung der LRT 2.2.11 a aufgeführt. Vorgesehen ist die Erstellung eines Ge- und Arten von gemeinschaftlichen 18 samt-MAKOS für das FFH-Gebiet auf Krefelder Gebiet sowie im Bereich des Meerbuscher Stadtgebietes im Rhein-Kreis Neuss, ein einleitendes Fachgespräch ist für das Jahr 2015 vorgesehen. Interesse wurde ergänzt (siehe geänderte Anlage 1: Textliche Darstellungen zur 39. Änderung des Landschaftsplans) Als weitere Gebote für das NSG 2.1.3 „Latumer Bruch“ sollten Es wurden zusätzliche Verbote darüber hinaus festgelegt werden: zum Schutze des Kammmolches und des Ameisenbläulings aufge- Verhinderung der Verbuschung und Bewaldung nommen (siehe geänderte Anlage der Grünland-Gesellschaften 1: Textliche Darstellungen zur 39. - Erhalt und Förderung der Lebensräume sowie Änderung des Landschaftsplans). Lebensraumbestandteilen des Großen Moorbläu- Das Gebiet des Römersees, ein lings verpachtetes Angelgewässer, Forstliche Festsetzungen nach § 25 LG NRW werden im Ände- wurde hiervon ausgenommen, da rungsentwurf nicht formuliert es fehlt die Ergänzung hin- hier über den Pachtvertrag dem sichtlich des LRT 9160 „Stieleichenwald-Hainbuchenwald“. Kammmolch dienende Regelungen (Beschränkung des Angelns auf den Nord- und Ostbereich des Gewässers) gefunden werden sollen. Das Gebot zur Erstellung eines Maßnahmenkonzeptes wird auch für das NSG 2.1.11 und das LSG 2.2.11a übernommen (siehe geänderte Anlage 1: Textliche DarDarüber hinaus sollte noch die nachrichtliche Übernahme der stellungen zur 39. Änderung des gesetzlich geschützten Biotope nach § 30 Abs. 7 BNatSchG Landschaftsplans) i.V. mit § 62 Abs. 3 LG NRW in einer Karte dargestellt wer- Der Anregung der Festlegung weiden. terer Gebote wird gefolgt (siehe geänderte Anlage 1: Textliche 19 Ich bitte um entsprechende Ergänzung im laufenden LP- Darstellungen zur 39. Änderung Änderungsverfahren, um die o.a. Vorgaben des Bundesnatur- des Landschaftsplans) schutzgesetzes und die Inhalte des Standard-Datenbogens des LANUV vollständig umzusetzen, auch soll die Gebietsund Schutzzielbeschreibung über einen Maßnahmenplan differenzierter ausgestaltet werden. Da die Waldflächen im NSG 2.1.3 Auf die Notwendigkeit einer zügigen Umsetzung und die Zu- im städtischen Eigentum liegen sage der Landes NRW gegenüber der EU-Kommission, der wurde auf forstliche FestsetzunVerpflichtung zur SAC-Ausweisung bis 2015 nachzukommen gen verzichtet. Insbesondere für weise ich nochmals ausdrücklich hin. den Stieleichen-Hainbuchenwald wird bereits seit vielen Jahren auf Abschließend darf ich darauf hinweisen, dass ich die Unterlaeine forstliche Nutzung verzichtet. gen im Rahmen meiner personellen Möglichkeiten durchgeBei den „Schutzzwecken“ wurde sehen habe, eine alle Daten und Erwägungen umfassende der LRT 9160 ergänzt (siehe geänPrüfung mir indes nicht möglich ist. Die vorstehenden Hinderte Anlage 1: Textliche Darstelweise erheben daher weder einen Anspruch auf Vollständiglungen zur 39. Änderung des keit noch nimmt diese von mir als Höhere LandschaftsbehörLandschaftsplans) de koordinierte Stellungnahme das Ergebnis des späteren Der Anregung der Übernahme der Anzeigeverfahrens nach § 28 Landschaftsgesetz NRW vorweg gesetzlich geschützten Biotope in (hinsichtlich der derzeit vorliegenden Fassung erscheint eine einer Karte wird zu einem späteBestätigung im Anzeigeverfahren eher nicht möglich). ren Zeitpunkt gefolgt. Hierbei sollen die gesetzlich geschützten Biotope in Krefeld in allen Bereichen im Landschaftsplan dargestellt werden. 20 Einwender Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) NordrheinWestfalen Postfach 101052 Recklinghausen Schreiben vom 12.12.2014 Anregung Mit Erlass vom 17.7.2014 hat das MKULNV auf Handlungsbedarf bezüglich einer beschleunigten SACSicherung für das Latumer Bruch in Krefeld zur Umsetzung der FFH-Richtlinie hingewiesen. Der vorgelegte Änderungsentwurf des Landschaftsplans für das Gebiet Latumer Bruch mit Burbach, Stadtgräben und Wasserwerk wird den sich aus dem Schutzzweck ergebenden Anforderungen noch nicht in vollem Umfang gerecht. Ich empfehle daher, folgende Änderungen vorzunehmen: - NSG-Ausweisung des gesamten Gebietes - Gebot der Erstellung eines Makos für das gesamte Gebiet - Optimierung der Maßnahmen zur Entwicklung des Kammmoch-Gewässers [http://www.naturschutzinformationennrw. de/artenschutz/web/babel/media/m_s_amp_rep_nrw.pdf Naturnahe Entwicklung (vgl. v.a. Pkt. 5 Gewässerpflege)] 1. Ferner sind folgende inhaltlichen Ungenauigkeiten anzumerken: •Es wird von der größten Kammmolchpopulation in Deutschland gesprochen. Dies stimmt seit den Maßnahmen im Rahmen der EUROGA nicht mehr. •Der Lebensraumtyp 9160 (StieleichenHainbuchenwald) fehlt in der Auflistung der Schutzgüter. LANU V Briefboge Stellungnahme Votum im Ausschuss für Umwelt, Energie, Ver- und Entsorgung Den Anregungen des LANUV wird in großen Teilen gefolgt, in dem das Naturschutzgebiet 2.1.11 „In der Elt“ festgesetzt wird. Die Ausweisung auch der intensiv durch die Bevölkerung genutzten Parkanlagen im Burgpark Linn, am Linner Stadtgraben und im Greiffenhorstpark als Naturschutzgebiet ist aber nicht sinnvoll. Die Bestimmungen des § 26 Abs. 1 Nr. 1 Landschaftsgesetz (LG) werden als ausreichend angesehen um den Schutz von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, hier: Kammmolch, Eisvogel, Nachtigall, Wasserralle, Schwarzspecht, Pirol, Ameisenbläuling zu gewährleisten. Durch die Aufstellung eines Verbotes des Betretens der Ufersäume wird dieser Schutz gewährleistet (siehe geänderte Anlage 1: Textliche Darstellungen zur 39. Änderung des Landschaftsplans) Es wird ein MAKO für das gesamte Gebiet erstellt In der Auflistung der Schutzgüter wird der Lebensraumtyp 9160 ergänzt (siehe geänderte Anlage 1: Textliche Darstellungen zur 39. Änderung des Landschaftsplans). 21 SWK Stadtwerke Krefeld AG Schreiben vom 23.03.2016 SWK Stadtwerke Krefeld AG Schreiben vom 09.12.2014 Es ist keine Stellungnahme erforderlich. In vorbezeichneter Angelegenheit nehmen wir Bezug auf die gesamte bisherige Korrespondenz, insbesondere auf Ihr Schreiben vom 03.03.2016 sowie Ihre E-Mail vom 17.03.2016. Nach Durchsicht der Anlage 1: Textliche Darstellungen zur 39. Änderung des Landschaftsplans mit Stand vom 17.03.2016 und erfolgter Rücksprache mit der Organisationseinheit Wasserproduktion der SWK Aqua GmbH können wir Ihnen mitteilen, dass unsererseits keine weiteren Bedenken gegen die Anlage 1 bestehen. Zukünftig werden wir alle planbaren Maßnahmen im Bereich In der Elt gemäß der im Gesprächstermin vom 01.03.2016 einvernehmlich getroffenen Absprache durchführen. Das zwischen allen Parteien nunmehr abgestimmte Gesprächsprotokoll senden wir Ihnen anliegend zur Kenntnis. Den Anregungen wurde tlw. gefolgt. Unter C Unberührt von den Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken zu der unter Ziffer 2.1 aufgeführten Ver39.Änderung des Landschaftsplans. Es wird um die Berückboten und Geboten wurde auch sichtigung der folgenden Anmerkungen bzw. Ergänzungen der Betrieb des Wasserwerks „In gebeten: Punkt 2.2.11a: Wir bitten unter C um folgende Erder Elt“ aufgeführt. (siehe geängänzung: derte Anlage 1: Textliche Darstel- der Betrieb des Wasserwerkes „In der Elt“ und der zugehö- lungen zur 39. Änderung des rigen Trinkwassertransport- und Rohwasserleitungen mit Landschaftsplans). Dies beinhaltet Wegebau auch die Wartung und Instandhal- der Betrieb der Wassergewinnungsanlage, Aufbereitung und tungsarbeiten an allen EinrichtunVerteilungsanlagen von jeglichen Einschränkungen, Genehgen. Umfangreiche Instandhalmigungen und Befreiungen beim Betrieb, Bau, Wartung und tungsarbeiten sind in Abstimmung Instandhaltung aller Brunnen, Grundwassermessstellen, mit der Unteren LandschaftsbeRohrleitungen, Kabeln und Wege. hörde vorzunehmen. Eine vollständige Freistellung auch des Baus neuer Anlagen kann 22 nicht erfolgen, da hier eventuell Schutzgegenstände bzw. geschützte Tierarten betroffen sind. Es ist keine Stellungnahme erforderlich. Westnetz GmbH Florianstraße 15-21 44139 Dortmund Schreiben vom 19.11.2014 sowie Vom 3.11.2015 Geologischer Dienst NRW De-Greiff-Str.195 47803 Krefeld Schreiben vom 24.11.2014 Im Planbereich verlaufen keine 110-kvHochspannungsleitungen der Westnetz AG. Planungen von Hochspannungsleitungen für diesen Bereich liegen nicht vor. Der Anregung des Geologischen Dienstes wird gefolgt (siehe geänderte Anlage 1: Textliche Darstellungen zur 39. Änderung des Landschaftsplans). Bodenschutz Auf der CD-Rom „Karte der schutzwürdigen Böden (2.Aufl., 2004) des Geologischen Dienstes NRW sind die schutzwürdigen Böden in NRW dargestellt. Für die Fläche des Naturschutzgebietes „Latumer Bruch“ (textliche Darstellung, Anlage 1, Kap. 2.1.3) werden schutzwürdige bis sehr schutzwürdige Moorböden mit einem sehr hohen Biotopentwicklungspotential für Extremstandorte ausgewiesen. Zudem treten in großem Umfang schutzwürdige fruchtbare Böden mit einer sehr hohen Regelungs- und Pufferfunktion auf. Ich empfehle dringend, in der textlichen Darstellung die Schutzwürdigkeit der ausgewiesenen Böden unter Schutzzweck wie folgt aufzunehmen: Die Schutzausweisweisung dient: -zur Erhaltung und Wiederherstellung von schutzwürdigen Böden; insbesondere der Böden mit einem hohen bis sehr hohen Biotopentwicklungspotential (z.B. Moorböden) und Böden mit einer hohen bis sehr hohen Regelungs- und Pufferfunktion/Bodenfruchtbarkeit (z.B. Parabraunerden). Geotope Der Anregung wird nicht gefolgt. Das Naturschutzgebiet „Latumer Bruch“ ist auch ein Geotop Zur Zeit beinhaltet der Landund wird im Geotopkataster des Landes NRW unter der schaftsplan keine Darstellungen 23 Nummer GK-4605-005 geführt. Es wird angeregt, das Geotop von Geotopen. in die Landschaftsplanänderung mit einzubeziehen und darauf hinzuweisen. Es bestehen keine Einwände. Unitymedia NRW GmbH Postfach 102028 34020 Kassel Schreiben vom 17.11.2014 und vom 17.09.2015 Abweichend vom Entwurf aus dem Nov. 2014 soll für das Naturschutzgebiet 2.1.3 „Latumer Bruch“ nunmehr das Gebot Landesbetrieb Wald Verhinderung der Verbuschung und Bewaldung der Grünund Holz NRW land-Gesellschaften festgesetzt werden. Angesichts der TatRegionalforstamt sache, dass als Schutzgegenstand für das FFH-Gebiet Latumer Niederrhein Bruch die Erlen-Eschen- und Weichholzauenwälder (91EO, Moltkestraße 8 Prioritärer Lebensraum) sowie der Stieleichen46483 Wesel Hainbuchenwald (9160) explizit genannt sind, sollte im jeweiSchreiben vom ligen Einzelfall entschieden, ob eine Waldentwicklung nicht 30.09.2015 doch sinnvoll ist. Eine solche Vorgehensweise stünde auch im Einklang mit den für das FFH-Gebiet als erforderlich angesehenen Maßnahmen. Die Vermehrung der erlen- und Eschenwälder und Weichholzauenwälder durch Sukzession oder Initialpflanzung ist hier ausdrücklich vorgesehen (siehe Anlage Schutzziele und Maßnahmen zu Natura2000 Gebieten, LANUV 2003). Das neue Naturschutzgebiet 2.1.11 „In der Elt“ ist auf ganz erheblichen Teilflächen mit Wald bestockt. Die Waldeigenschaft dieser Flächen ist dauerhaft zu erhalten. Es werden keine Bedenken vorgetragen. Es ist keine Stellungnahme erforderlich. Der Anregung wird tlw. gefolgt. Es wird jeweils im Einzelfall entschieden, ob eine Waldentwicklung sinnvoll ist oder nicht. Im Latumer Bruch liegen die gesetzlich geschützten Biotope dicht nebeneinander. Waldentwicklungen zu Lasten anderer Biotope bzw. Lebensraumtypen (LRT) wird i.d.R. zu vermeiden sein. Es ist keine Stellungnahme erforderlich. 24 Landesbetrieb Wald und Holz NRW Regionalforstamt Niederrhein Moltkestraße 8 46483 Wesel Schreiben vom 14.11.2014 Es werden keine Anregungen vorgetragen. Es ist keine Stellungnahme erforderlich. Es werden keine Anregungen oder Bedenken vorgetragen. Es ist keine Stellungnahme erforderlich. Rheinbahn AG Postfach 104263 40033 Düsseldorf Schreiben vom 11.11.2014 Es werden keine Bedenken vorgetragen. Es ist keine Stellungnahme erforderlich. PLEDOC GmbH Postfach 120255 45312 Essen Schreiben vom 29.10.2015 Es werden keine Bedenken vorgetragen. Es ist keine Stellungnahme erforderlich. PLEDOC GmbH Postfach 120255 45312 Essen Schreiben vom 17.11.2014 Es werden keine Bedenken vorgetragen. Es ist keine Stellungnahme erforderlich. Rheinbahn AG Postfach 104263 40033 Düsseldorf Schreiben vom 23.09.2015 Landesverband der Jüdischen Gemein25 den von Nordrhein K.d.ö.R Paul Spiegel-Platz 1 40476 Düsseldorf Schreiben vom 19.10.2015 Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein K.d.ö.R Paul Spiegel-Platz 1 40476 Düsseldorf Schreiben vom 10.11.2014 Landesbüro der Naturschutzverbände NRW Ripshorster Str. 306 46117 Oberhausen Schreiben vom 15.12.2014 Es ist keine Stellungnahme erforderlich. Es werden keine Bedenken vorgetragen. Den Anregungen des NABU wird Stellungnahme des NABU: Um einen für das FFH-Gebiet aus- tlw. gefolgt. So wird das NSG reichenden Schutz zu gewährleisten, sollte das FFH-Gebiet 2.1.11mit dem Bereich der Flä„DE-4605-301 Latumer Bruch mit Buersbach, Stadtgräben chen des Wasserwerks, des Röund Wasserwerk“ in seinen wesentlichen Bestandteilen als mersees und des Bereichs südlich NSG 2.1.3 „Naturschutzgebiet Latumer Bruch und Wasserdes Greiffenhorstparks neu auswerk“ festgesetzt werden. Die Erweiterung des NSG 2.1.3 gewiesen. (siehe geänderte Anlage sollte zusätzlich zu den erfolgten Arrondierungen auch die in 1: Textliche Darstellungen zur 39. der beigefügten Karte eingezeichneten Flächen des FFHÄnderung des Landschaftsplans Gebietes im Bereich „Wasserwerk“ umfassen. Von den Glatt- sowie Anlage 4 (geänderte Karte hafer- und Wiesenknopf-Silgenwiesen (6510) als einer für den mit ausgewiesenem NSG 2.1.11)) Schutzzweck maßgeblichen Lebensraumtypen liegt die wertvollste Fläche im Bereich des Wasserwerks. Die geplante Änderung des Landschaftsplans sieht für einen wesentlichen Bestandteil des FFH-Gebietes lediglich eine Festsetzung als LSG vor, wobei über die allgemeinen Verbote des Landschaftsplans für LSG (Unter 2.2 des Landschaftsplans) keine zusätzlichen Verbote für das LSG 2.2.11a vorgesehen sind. Dieses wird den Anforderungen an den Schutz des FFHGebietes nicht gerecht, vgl. hierzu allein den umfangreichen Katalog unter 2.2 C „Nicht betroffene Handlungen und Maßnahmen“. Das geplante Landschaftsschutzgebiet 2.2.11a ist bei Einbe26 ziehung der o.g. Flächen in das NSG entsprechend zu ändern und würde nur noch kleinere Flächenanteile des FF-Gebietes umfassen. Beim Schutzzweck für das NSG 2.1.3 sollten bei der Bedeutung des Gebietes für seltene und z.T. gefährdete Vogelarten folgende im Gebiet vorkommende Brutvogelarten ergänzt werden: Neuntöter, Schwarzmilan, Rotmilan, Schwarzkehlchen, Zwergtaucher. Die Bedeutung des Gebietes belegen auch das Vorkommen von Kranich, Schwarzstorch, Weißstorch und Waldwasserläufer als Durchzügler. Bei den Geboten für das NSG 2.1.3 ist die Förderung der Vernässung aufgenommen worden. Dieses Gebiet ist angesichts des festzustellenden Trockenfallens von Bereichen und der damit verbundenen negativen Entwicklung von großer Bedeutung. Es wird folgende Ergänzung angeregt: Eine Wasserzuführung über die im Gebiet vorkommende Rohwasserleitung der SWK muss in Erwägung gezogen werden. Bei einer Einbeziehung des Wasserwerks in die NSG-Kulisse ist bei der Unberührtheitsklausel der Betrieb des Wasserwerks „In der Elt“ zu ergänzen. Bei den festgesetzten Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sollten die Maßnahmen 5.3.10, 5.3.11, 5.3.12 eine Entwicklung artenreichen Grünlands vorsehen. IHK Handwerkskammer Düsseldorf Georg-SchulhoffPlatz 1 Sollten baurechtlich genehmigte Handwerksbetriebe im Geltungsbereich der 39. Änderung des Landschaftsplans liegen, plädieren wir dafür, deren Belange entsprechend zu berücksichtigen. Handwerksbetriebe, deren Flächen in einem Landschaftsschutzgebiet liegen, stoßen aufgrund der Festsetzungen in Landschaftsplänen, bei nach § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB beantragten Vorhaben, regelmäßig auf kaum zu überbrückende Hindernisse. Damit Betriebsstandorte gesichert und Der Anregung wird hinsichtlich der aufgeführten Brutvögel gefolgt (siehe geänderte Anlage 1: Textliche Darstellungen zur 39. Änderung des Landschaftsplans) Der Anregung wird tlw. gefolgt. Es wurde das Gebot aufgenommen, die Vernässung des Latumer Bruchs zu fördern. Die Unberührtheitsklausel wurde aufgenommen (siehe geänderte Anlage 1: Textliche Darstellungen zur 39. Änderung des Landschaftsplans) Der Anregung wurde nicht gefolgt, da die festgesetzten Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen bekanntermaßen eine Entwicklung artenreichen Grünlandes zum Ziele haben. Es sind keine Handwerksbetriebe im Gebiet vorhanden, daher ist keine Stellungnahme erforderlich. 27 40221 Düsseldorf Schreiben vom 12.04.2016 betriebliche Entwicklungspotenziale gewährleistet werden können, sollten die Belange formell und materiell legalisierten Handwerksbetrieben entsprechend Rechnung getragen werden. Ob tatsächlich eine Betroffenheit von Handwerksbetrieben im o.g. Sinne gegeben ist, lässt sich mit den uns gegebenen technischen Möglichkeiten leider abschließend nicht feststellen. Es wird um Berücksichtigung ansässiger Handwerksbetriebe gebeten. IHK Handwerkskammer Düsseldorf Georg-SchulhoffPlatz 1 40221 Düsseldorf Schreiben vom 28.09.2015 IHK Handwerkskammer Düsseldorf Georg-SchulhoffPlatz 1 40221 Düsseldorf Schreiben vom 15.12.2014 LVR Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland Endenicher Straße 133 53115 Bonn Es wird um Berücksichtigung ansässiger Handwerksbetriebe gebeten. Es sind keine Handwerksbetriebe im Gebiet vorhanden, daher ist keine Stellungnahme erforderlich. Es sind keine Handwerksbetriebe im Gebiet vorhanden, daher ist keine Stellungnahme erforderlich. Den Anregungen des LVR wird in diesem Verfahren nicht gefolgt. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 14 des Landschaftsgesetzes NW (LG Die eventuell Bodendenkmäler NW) sind die historischen Kulturlandschaften und – gefährdenden Aufschüttungen, landschaftsbestandteile von besonderer Eigenart, einschließ- Verfüllungen, Abgrabungen, Auslich solcher von besonderer Bedeutung für die Eigenart und schachtungen oder die charakteSchönheit geschützter oder schützenswerter Kultur-, Bauristische Bodengestalt verändernund Bodendenkmäler zu erhalten. Diesem Schreiben ist eine den Maßnahmen sind bereits jetzt Kartierung der im Plangebiet gelegenen eingetragenen bzw. mittelbar durch die Festsetzungen zur Eintragung beantragten ortsfesten Bodendenkmäler bei- des Landschaftsplans 2.1.A)e) bzw. gefügt. Ziel der Landschaftsplanung sollte es sein, Festsetzun- 2.2.A(f) - Es ist verboten, Aufgen im Landschaftsplan zu treffen, die den langfristigen Erhalt schüttungen, Verfüllungen, Abdieser Bodendenkmäler gewährleisten. Zu verweisen ist in grabungen oder Ausschachtungen 28 Schreiben vom 18.12.2014 Fachbereich Tiefbau Schreiben vom 12.12.2014 diesem Zusammenhang auf § 1 DSchG NW. Danach sind die Denkmäler zu schützen, zu pflegen und sinnvoll zu nutzen. Die Bodendenkmalbelange sind bei öffentlichen Planungen möglichst mit dem Ziel des Erhalts bedeutender archäologischer Substanz zu berücksichtigen. Dies gilt gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 14 LG NW ebenso für die historischen Kulturlandschaften. Auf den in Anlage beigefügten Karten mit den im Plangebiet des Landschaftsplanes gelegenen Kulturlandschaftsbereichen und landesbedeutsame Kulturlandschaftsbereiche darf ich an dieser Stelle verweisen. zu 4. Keine erheblichen Umweltauswirkungen Die Gewässerunterhaltung(6612) sieht die Notwendigkeit für eine strategische Umweltprüfung gemäß § 17LG und § 2 UVPG im Hinblick auf das Schutzgut “Wasser“ unter Berücksichtigung des gesamten Oberflächenwassereinzugsgebietes und der Grundwasserverhältnisse für den „Latumer Bruch mit Linner Parkanlagen, Stadtgräben und Wasserwerksgelände“. zu 7. Ergänzungen und Änderungen bei den Naturschutzgebieten (NSG) und Landschaftsschutzgebieten (LSG), Sicherung des FFH-Gebietes DE-4605-301 Es bestehen Bedenken bezüglich der Erweiterung des Naturschutzgebietes Latumer Bruch im Bereich des Oelvebaches (ab der Bifurkation Oelvebach und Stratumer Buschgraben bis südlich des Abschnitts „Heulesheimer Straße“) und dem nachfolgenden Hauptentwicklungsziel für den Kammmolch sowohl für das NSG und das LSG: Zitat: “Zur Sicherung der Kammmolch-Population sind die Gewässer im Latumer Bruch/Die Buersbach ebenso wie die Gewässer im Norden des Gebietes zu erhalten- durchzuführen, Bodenmaterial zu entnehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern verboten. Im Übrigen werden im Landschaftsplan der Stadt Krefeld keine Bodendenkmäler ausgewiesen. Der Anregung wird nicht gefolgt. Seitens des zuständigen Fachbereichs Umwelt wurde keine Notwendigkeit einer strategischen Umweltprüfung gesehen. Den Ausführungen wird nicht gefolgt. In der Abwägung der zu betrachtenden Schutzgüter wurde hier dem durch die Ausweisung des FFH-Gebietes durch die Europäische Kommission hervorgehobenen Schutzgut Natur der Vorrang gegeben. Durch die Ausweisung des FFH-Gebietes im Landschaftsplan der Stadt Krefeld bestehen Beschränkungen bereits durch die rechtskräftige Auswei29 und entsprechend der Bedürfnisse dieser Molchart zu entwickeln.“ Gewässer sind gemäß Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in ihrer Funktion und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushaltes zu bewirtschaften und zu erhalten. Eine Entwicklung der Gewässer für Bedürfnisse einer Molchart kann nur unter Berücksichtigungen der Ziele des WHG erfolgen. Eine eindeutige Differenzierung bei den Hauptentwicklungszielen für Fließ- und Stillgewässern ist dringend erforderlich. Durch bisherige Eingriffe in das Gewässersystem ist die Entwässerung des Krefelder Südens bereits heute schon behindert, dazu gehören eine Vielzahl von hydromorphologischer Maßnahmen, wie z.B. Einbau von Querbauwerken(Wehre, Abstürze, Sohlgleiten und Fischsperren), Wasserstandsregulation, Maßnahmen zur Umkehrung der Fließrichtung und Versiegelung des Sohluntergrundes. Bei erforderlichen und zu erwartenden Einleitungen sowie eine noch nicht absehbare hydraulische Belastungsgrenze ist eine verfahrensrechtliche Einschränkung mit der Schutzkategorie „Naturschutzgebiet“ seitens der Gewässerunterhaltung nicht tolerierbar. Das WHG gibt vor, dass Gewässer in einem Zustand zu erhalten, der ordnungsgemäße Wasserabfluss zu sichern sowie die Abführung oder Rückhaltung von Wasser gemäß den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen zu erhalten sind. Ebenso ist der Niedrigwasserabfluss sicherzustellen. Die in dem Landschaftsplan dargestellten Einschränkungen in der Gewässerunterhaltung entsprechen nicht dem WHG und der EUWRRL. sung als FFH-Gebiet durch die Europäische Kommission. Gegenüber der ursprünglichen Planung wurde fachbezogenen Anregungen folgend das Gebiet südlich des Greiffenhorstparks, das Wasserwerksgelände sowie der Römersee als NSG ausgewiesen (siehe geänderte Anlage 1: Textliche Darstellungen und Festsetzungen sowie Anlage 4) 30 Zudem möchten wir darauf hinweisen, dass routinemäßige, anthropogene Eingriffe in das Gewässerökosystem durch Befischungen zu Gunsten einer auserwählten Tierart die naturnahe Gewässerentwicklung des gesamten Gewässersystems erheblich stören und somit nicht den Vorgaben der EU-WRRL und einer ganzheitlichen gesamtökologischen Betrachtungsweise der Vernetzung und Fließgleichgewichte der Biozönosen im Gewässerökosystem Latumer Bruch entsprechen. Im Hinblick auf den von der Stadt Krefeld beschlossenen EU-WRRL-Umsetzungsfahrplan für die Planungseinheit Krefeld Süd-Ost(PE_RHE_1200) sind die Priorisierungen und Machbarkeiten unbedingt zu berücksichtigen. Das Maßnahmenprogramm ist behördenverbindlich, d.h. alle Behörden, die Maßnahmen am Gewässer oder mit Auswirkungen auf Gewässer durchführen oder zu Gewässermaßnahmen verpflichtet sind, sind daran gebunden. Eine Ausweisung als Naturschutzgebiet bzw. eine Festsetzung des oben aufgeführten Hauptentwicklungsziels führt unweigerlich zu einer Beeinträchtigung bzw. Erschwernis bei den bereits vorabgestimmten erforderlichen Absichtserklärungen zu den Gewässerentwicklungs-und/oder -ausbaumaßnahmen und gefährdet eine fristgerechte Zielerreichung. Hinsichtlich der Erläuterung der Bezeichnung „ältere Abgrabungs- und Wassergewinnungs-Gewässer des Wasserwerks“ und der Konkretisierung des Entwicklungsziels „Wiedervernässung“ besteht Klärungsbedarf. zu “Anlage 1-Textliche Darstellung zur 39. Änderung“ 31 2.1.3 Naturschutzgebiet Latumer Bruch B Gebote - Es ist geboten: - die Vernässung des Latumer Bruches zu fördern. - ein Maßnahmenkonzept (MAKO) für das Latumer Bruch aufzustellen (Erläuterungen: Insbesondere sind alle Möglichkeiten auszuschöpfen, den Wasserzufluss in das Gebiet zu erhöhen. Hierzu ist vor allem die Verbesserung des Zuflusses über den Stratumer Buschgraben in die Altstromrinne anzuführen. Wir bitten um Beteiligung des FB 66 beim Maßnahmenkonzept (MAKO). Wassermengen und Grenzwerte bleiben unberücksichtigt bei der Gebotsfestsetzung. Eine genaue Benennung der “Möglichkeiten“ ist erforderlich oder Streichung des Wortes „aller“, da es aus wasserwirtschaftlicher Sicht Einschränkungen geben kann. 2.2.11a Landschaftsschutzgebiet Linner Parkanlagen mit Stadtgräben und Wasserwerk C Unberührt von den unter Ziffer 2.1 aufgeführten Verboten und Geboten bleibt: - Die Regulierung des Wasserstandes in den Parkanlagen durch Einleitungen oder Ein und Ausbau von Staueinrichtungen. Die Regulierung des Wasserstandes stellt einen Eingriff in den Wasserhaushalt und die Bewirtschaftung dar und obliegt der Wasserwirtschaft. Die Regulierung ist nicht im Landschaftsplan auszuweisen. 5.1 Anlage, Pflege oder Anpflanzung von Flurgehölzen, Hecken, Bienenweidegehölzen, Der FB 66 Tiefbau wird bei der Aufstellung des Maßnahmenkonzeptes beteiligt. Der Anregung wird teilweise gefolgt. Die Regulierung des Wasserstandes in den Parkanlagen wurde in mehreren wasserrechtlichen Genehmigungen dem FB 67 übertragen, der hier unter Beachtung wasserwirtschaftlicher, gartendenkmalpflegerischen und naturschutzfachlicher Vorgaben den Wasserstand über die Stauanlagen und Brunnen reguliert. Da hier aufgrund witterungsbedingter 32 Schutzpflanzungen, Alleen, Baumgruppen und Einzelbäumen - An den Fließgewässern sind die Anpflanzungen unter Beachtung der Richtlinien für naturnahen Ausbau und Unterhaltung von Fließgewässern des Landesamtes für Wasser und Abfall NW durchzuführen. Anpflanzungen sollen gemäß dem Stand der Technik erfolgen. Die Blaue Richtlinie enthält keine Pflanzenliste. Eine erforderliche Liste mit standortgerechten Gehölzen unter Berücksichtigung von Durchwurzelungstiefe, Wuchshöhe, Sohlsubstrat und Bodenfeuchtigkeit sollte dringend im LP aufgenommen werden. 5.3.15 Extensive Wiesen im Latumer Bruch Zusatz: Randstreifen von mindestens 2,0 m Breite an Zäunen und Gräben belassen,(…) Der Gewässerrandstreifen beträgt im Außenbereich 5,0 m. Er umfasst den an das Gewässer landseits der Uferlinie angrenzenden Bereich, bei Gewässern mit ausgeprägter Böschungsoberkante bemisst sich der Gewässerrandstreifen ab der Böschungsoberkante (§ 90a LWG NRW). Aus Sicht des Gewässer- und des Naturschutzes ist die Ausweisung von Gewässerrandstreifen erforderlich, deren Breite sich an dem 10-jährlichen Hochwasserabfluss (HQ 10) des Fließgewässers in seinem potenziell natürlichen morphologischen Zustand bemisst. Erst dann können Gewässerrandstreifen auch die Lebensraumfunktionen der amphibischen Einflüsse zeitweise sehr rasch reagiert werden muss, ist die Regulierung des Wasserstandes als unberührte Handlung aufgeführt, so dass in der Regel kein formelles Verfahren notwendig ist. Der Anregung wird nicht gefolgt. Im gültigen Landschaftsplan sind umfangreiche Gehölzlisten nebst Pflanz- und Pflegehinweisen vorhanden (siehe S. 321-324). Der Anregung wird gefolgt (siehe geänderte Anlage 1: Textliche Darstellungen zur 39. Änderung des Landschaftsplans). 33 Zone für die Wasserorganismen ermöglichen und sichern, die nur phasenweise von ihnen genutzt werden können, aber von existenzieller Bedeutung sind. Diese Lebensräume unterliegen einem ständigen Erneuerungsprozess durch Überflutungsvorgänge und damit verbundenen Umgestaltungen der amphibischen Zone. Wir bitten um Erweiterung des Randstreifens auf 5 m. 5.3.46 Der Linner Burggraben und fortführende Gräben sind in Teilbereichen unter weitgehender Schonung der Ufervegetation zu entschlammen und zu säubern. Die anfallenden Schlammmassen sind landschaftsunschädlich zu beseitigen. An den Gewässerrändern sind Arten der Röhrichtgesellschaften zur „Initialzündung“ nach der Maßnahme stehen zu lassen oder, sofern nicht vorhanden, anzusiedeln. Sämtliche Maßnahmen, die den Wasserabfluss beeinflussen, sind mit der Wasserwirtschaft abzustimmen. zu“ Anlage 2: Legende zur Karte des Landschaftsplan“ 5.5 Renaturierung von Bachläufen Die Renaturierung von Gewässern obliegt der Wasserwirtschaft. Die genannten Maßnahmen entsprechen nicht dem Stand der Technik (WRRL, DWAM610, LUA-Merkblätter etc.) und den derzeit gültigen Rechtsvorschriften. Einer Ausweisung im Landschaftsplan kann nicht zugestimmt werden. Wir bitten um Streichung des vollständigen Kapitels und in des Symbols in der Legende für Entwicklungs- und Pflegemaßnahmen(§26 LG NW). zu “Anlage 4: Karte mit der 39. Änderung des Land- Die Festsetzung 5.3.46 wurde gestrichen, da im Rahmen der EUROGA 2002+ die Entschlammungsarbeiten abgeschlossen wurden. Der Anregung wird nicht gefolgt. Es handelt sich hierbei um eine bereits seit langem rechtskräftige Festsetzung des Landschaftsplans, 34 schaftsplanes “ 1.1.1 Entwicklungsziel 1.1.1 – Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft - Renaturierung von Bachläufen und Grabenbereichen, Wiedervernässung trockengefallener ökologisch wertvoller Flächen und Anstau von Gewässern unter Berücksichtigung wasserrechtlicher Belange,(…) Renaturierungen sind ökologische Gewässerausbaumaßnahmen. Die Gewässerunterhaltung, Bewirtschaftung und der Ausbau sind nicht Bestandteil des Landschaftsplans. Sie obliegen dem Gewässerunterhalter. Eine Abstimmung des Unterhaltungsplans wird jährlich vorgenommen. Wir bitten um Streichung des Terminus „Anstau“ aus dem Entwicklungsziel, da dies unter wasserwirtschaftlichen Belangen nicht mehr dem Stand der Technik entspricht. Eine Rückhaltung kann unter Abwägung von wasserwirtschaftlichen Erfordernissen sinnvoll sein und ist im Rahmen einer hydraulischen und konzeptionellen Gesamtbetrachtung des Gewässers möglich. Da dies eine Einzelfallentscheidung ist, ist der Passus Rückhaltung aus den Zielen zu streichen. 1.2 Entwicklungsziel 1.2 – Anreicherung einer im ganzen erhaltenswürdigen Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und gliedernden und belebenden Elementen Es sollen: die nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. Der Anregung wird nicht gefolgt. Es handelt sich hierbei um eine bereits seit langem rechtskräftige Festsetzung des Landschaftsplans, die nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. Der Anregung wird nicht gefolgt. Es handelt sich hierbei um eine bereits seit langem rechtskräftige Festsetzung des Landschaftsplans, die nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. Der Anregung wird nicht gefolgt. Es handelt sich hierbei um eine bereits seit langem rechtskräftige 35 - Bachläufe, (…), ggf. renaturiert (…) Siehe Stellungnahme zum Entwicklungsziel „Renaturierung von Bachläufen und Grabenbereichen…“( 1.1.1). Gewässerregulierungen und nicht naturnahe Gewässerausbauten vermieden werden, (Erläuterung: Unter Gewässerregulierungen werden auch Gewässerunterhaltungen verstanden.) Wir bitten um Streichung der sehr vereinfachten Erläuterung. Das WHG bestimmt in § 39, dass die Gewässerunterhaltung einem ganzheitlichen Ansatz folgen muss. Gewässer sind in ihrer Funktion und Leitungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushaltes zu bewirtschaften und zu erhalten. An oberirdischen Gewässern sind (…) schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten. Eine Mindestwasserführung ist sicherzustellen (aus WHG). Die Gewässerunterhaltung muss sich an den Bewirtschaftungszielen der Wasserrahmenrichtlinie (siehe §§ 27 bis 31 WHG) ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. 5.1.26 und 5.1.80 Bitte um Berücksichtigung der textlichen Änderungen siehe 5.1. Festsetzung des Landschaftsplans, die nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. Der Anregung wird nicht gefolgt. Es handelt sich hierbei um eine bereits seit langem rechtskräftige Festsetzung des Landschaftsplans, die nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. Das Plangebiet liegt über dem Erlaubnisfeld „Salvea-Lust auf grüne Energie“. Die Erlaubnis gewährt das Recht zur Aufsuchung von Erdwärme. Rechtsinhaberin ist Herr s.o. Wolfgang K.Hoever, Girmesgath 135 in 47803 Krefeld. Ferner liegt das Plangebiet über dem Feld der Erlaubnis 36 Bezirksregierung Arnsberg Postfach 44025 Dortmund Schreiben vom 25.11.2014 zu gewerblichen Zwecken „Ruhr“. Inhaberin der Erlaub- Es ist keine Stellungnahme erforderlich. nis ist die Wintershall Holding GmbH, in Kassel. Diese Erlaubnis gewährt das befristete Recht zur Aufsuchung des Bodenschatzes „Kohlenwasserstoffe“ innerhalb der festgelegten Feldgrenzen. Unter dem „Aufsuchen“ versteht man Tätigkeiten zur Feststellung (Untersuchung) des Vorhandenseins und der Ausdehnung eines Bodenschatzes. Eine Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken dient lediglich dem Konkurrenzschutz und klärt in Form einer Lizens nur grundsätzlich, welcher Unternehmer in diesem Gebiet Anträge auf Durchführung konkreter Aufsuchungsmaßnahmen stellen darf. Eine erteilte Erlaubnis gestattet noch keinerlei konkrete Maßnahmen wie z.B. Untersuchungsbohrungen, so dass Umweltauswirkungen in diesem Stadium allein aufgrund einer Erlaubnis nicht hervorgerufen werden können. Konkrete Aufsuchungsmaßnahmen wären erst nach weiteren Genehmigungsverfahren, den Betriebsplanzulassungsverfahren, erlaubt, die ganz konkret das „Ob“ und „Wie“ regeln. Vor einer Genehmigungsentscheidung erfolgt gemäß den gesetzlichen Vorschriften eine Beteiligung von ggf. betroffenen Privaten, Kommunen und Behörden. Des Weiteren werden ausführlich und gründlich alle öffentlichen Belange – insbesondere auch die des Gewässerschutzes – geprüft, gegebenenfalls in einem separaten wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren. Es werden keine Anregungen oder Bedenken vorgebracht. 37 Die Belange des Deichverbandes sind von der 39. Änderung des Landschaftsplanes betroffen. Die Ausweisung des Naturschutzgebietes auf den Oelvebach darf die Es ist keine Stellungnahme erforwichtige Vorflutfunktion des Oelvebaches in Verlängederlich. rung des Striebuchsbaches nicht beeinträchtigen. Der Wasserabfluss muss weiterhin uneingeschränkt gewährleistet sein. Der Wasserabfluss aus Meerbusch Es bestehen keine Bedenken. RAG Postfach 44620 Herne Schreiben vom 8.12.2014 Deichverband Meerbusch-Lank Der Deichgräf Finkenweg 9a 40667 Meerbusch Schreiben vom 11.12.2014 Es sind keine Anlagen betroffen. in das Gebiet hinein soll ohne Einschränkungen gewährleistet werden um die gewünschte Vernässung des Latumer Bruches sicher zu stellen (siehe Anlage 1: Textliche Darstellungen zur 39. Änderung 2.1.3 Gebote). Es ist keine Stellungnahme erforderlich. Es ist keine Stellungnahme erforderlich. Deutsche Bahn AG DB Immobilien Deutz-MülheimerStraße 22-24 50679 Köln 38 Gascade Gastransport GmbH Kölnische Straße 108-112 34119 Kassel 39 Einwender Rheinischer Landwirtschaftsverband e.V. Kreisbauernschaft KrefeldViersen e.V. Sittarder Straße 35 41748 Viersen Anregung Stellungnahme Votum im Ausschuss für Umwelt, Energie, Ver- und Entsorgung In vorbezeichneter Angelegenheit hat uns unser Mitglied Herr Robert Strumpen aus Krefeld ausweislich beiliegender Vollmacht mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen beauftragt. Namens und in Vollmacht unseres Mitgliedes nehmen wir wie folgt Stellung und erheben nachfolgende Einwendungen: Als Bewirtschafter des Mühlenhofes erhebt Herr Strumpen Einspruch gegen die geplante Änderungen in Flur 9 Flurstück 1060. Die von ihm gepachtete Fläche entlang des Elter Schützenweges wird bereits seit vielen Jahren extensiv bewirtschaftet. Das bedeutet, dass einmal im Jahr zu Vegetationsbeginn die Fläche mit maximal 100 kg N gedüngt wird. Bei dem von ihm eingesetzten Dünger handelt es sich um einen Stickstoffdünger, der sofort pflanzenverfügbar ist. Ein Eintrag ins Grundwasser bzw. eine Auswaschung ist bei der aufgewendeten Menge ausgeschlossen. Die Fläche wird nur einmal im Jahr durch eine Mahd im Juni genutzt. Anschließend wird die Fläche bis in den Spätherbst von Pferden beweidet. Es wird keine Gülle eingesetzt. Gewalzt wird die Fläche ebenfalls nicht. Überwiegend werden unerwünschte Beikräuter mechanisch durch den Einsatz eines Schlegels im Herbst bekämpft. Durch regelmäßig gezogene Bodenproben wird der pH-Wert des Bodens und die Versorgung mit Grundnährstoffen überwacht. Für den landwirtschaftlichen Be40 trieb mit Pensionspferdehaltung ist die Nutzung auf die geschilderte Art und Weise existentiell. Durch den Verzicht auf die minimale mineralische Düngung (ohne Emissionen in Luft und Grundwasser) kann Herr Strumpen für seine Tiere nicht mehr die erforderliche Futtermenge mit der entsprechenden Futterqualität erzeugen. Sollte dieser Minimaleinsatz an Dünger nicht mehr möglich sein, bricht ein sehr wichtiges Standbein des Betriebes weg, weil die Pensionspferdehaltung auf Weidehaltung aufgebaut ist und die Fläche nicht in gewohnter Weise den Pferden zur Verfügung stehen würde. Mit der freiwilligen Umwandlung der Fläche von Ackerland zu Grünland vor vielen Jahren hat die Fläche zwar eine Wertminderung für die Stadt Krefeld erfahren, aber für den Schutz von Flora und Fauna konnten sich Herr Strumpen mit der dargestellten Form der Grünlandumnutzung arrangieren und die finanziellen Verluste für den Betrieb durch den Wegfall der Ackernutzung zum Teil ausgleichen. Mit dieser Form einer extensiven Grünlandnutzung konnte sich die deutschlandweit größte Kammmolchpopulation in diesem Areal entwickeln. Vor diesem Hintergrund ist es aus Sicht von Herrn Strumpen absolut unerklärlich, warum eine erneute Änderung der Flächennutzung in eine Naturschutzfläche geplant ist. Alle Erfahrungen, die im Bezug auf die Kammmolchpopulation gemacht wurden, hätten gezeigt, dass die durchgeführten Maßnahmen bzw. Eingriffe in das Ökosystem nicht von Erfolg ge- Es besteht kein Verbot des Einsatzes von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln auf Grünland in der geplanten Satzung zum neuen Naturschutzgebiet. Es ist lediglich der Einsatz von Gülle und Klärschlamm verboten. 41 krönt waren. Im Gegenteil. Die Dissertation von Herrn Ortmann an der Universität Bonn aus dem Jahre 2010 mache deutlich, dass die Umsiedlungsaktionen von Molchen auf Gewässer auf dem Golfplatz einen katastrophalen Effekt auf die Populationsgröße der Kammmolche hatten. Seinem Erachten nach war dieser negative Effekt eine logische Konsequenz, da Golfplätze bekanntlich wöchentlich gemäht werden. Diese häufige Mahd hat natürlich zu vielen Tierverlusten führen müssen. Daher sollten keine weiteren Nutzungsänderungen und Eingriffe in das bestehende Ökosystem erfolgen. Aus ökologischer und betriebswirtschaftlicher Sicht kann durch die Umwandlung in eine Naturschutzfläche nicht der gewünschte Nachhaltigkeitseffekt erzielt werden. Der Verzicht auf die Düngung sowie auf eine pH-Wert-Überwachung des Bodens wird sich kontraproduktiv auf die gewünschten ökologischen Ziele auswirken. Aus diesen Gründen ist eine Umwandlung in Naturschutzflächen abzulehnen. Insbesondere die Einrichtung des NSG „In der Elt“ auf den Flächen Gemarkung Linn Flur 9 Flurstück 1060 führt zu unzumutbaren Belastungen der Bewirtschafter. Nach Ansicht unseres Mitgliedes ist die Einrichtung des NSG „In der Elt“ unverhältnismäßig und nicht erforderlich, sogar nicht geeignet. Die Kammmolchpopulation konnte sich gerade unter den bisherigen Bedingungen entwickeln. In Verbindung mit den Kalkungs- und Düngeverboten ist mit einem Rückgang der Flächenwerthaltigkeit auch unter na42 turschutzfachlichen Erwägungen auszugehen. Die restriktiven, umfassenden Kalkungsverbote sollten aufgehoben werden. Sie sind in diesem pauschalen Umfang sachlich nicht zu rechtfertigen und kontraproduktiv. Darüber hinaus wird durch die geplante Ausweisung die Werthaltigkeit des langjährigen Pachtvertrages mit Strumpen gemindert. Die neuen Bewirtschaftungserschwernisse erfordern daher eine Pachtpreisanpassung. Herr Strumpen sieht sich folglich insgesamt über Gebühr und unverhältnismäßig in sei- Die Werthaltigkeit des Pachtvertrages ist nicht berührt. Eine Annen Rechten belastet. Robert Strumpen Am Mühlenhof 6 –8 47809 Krefeld Schreiben vom 28.10.2015 Als Bewirtschafter des Mühlenhofes erhebe ich Einspruch gegen die geplanten Änderungen in der Flur 9 Flurstück 1060. Die von mir gepachtete Fläche entlang des Elter Schützenweges wird bereits seit vielen Jahren extensiv bewirtschaftet. Das bedeutet, dass einmal im Jahr zu Vegetationsbeginn die Fläche mit maximal 100 kg N gedüngt wird. Bei dem von mir eingesetzten Dünger handelt es sich um einen Stickstoffdünger, der sofort pflanzenverfügbar ist. Ein Eintrag ins Grundwasser bzw. eine Auswaschung ist bei der aufgewendeten Menge ausgeschlossen. Die Fläche wird nur einmal im Jahr durch eine Mahd im Juni genutzt. Anschließend wird die Fläche bis in den Spätherbst von Pferden beweidet. Ich setze keine Gülle ein. Ich walze die Fläche auch nicht. In den letzten 10 Jahren erfolgte lediglich dreimal der Einsatz von chemischen Pflanzenschutzmitteln, um Brennnesseln und Disteln zu passung des Pachtpreises ist nicht Gegenstand des Landschaftsplans. Durch die Änderung des Landschaftsplans wird die Bewirtschaftung des Grünlandes nicht erschwert. 43 minimieren. Überwiegend bekämpfe ich die erwähnten unerwünschte Beikräuter mechanisch durch den Einsatz eines Schlegels im Herbst. Durch regelmäßig gezogene Bodenproben überwache ich den pH-Wert des Bodens und die Versorgung mit Grundnährstoffen. Für den landwirtschaftlichen Betrieb mit Pensionspferdehaltung ist die Nutzung auf die geschilderte Art und Weise existentiell. Durch den Verzicht auf die minimale mineralische Düngung (ohne Emissionen in Luft und Grundwasser) kann ich für meine Tiere nicht mehr die erforderliche Futtermenge mit der entsprechenden Futterqualität erzeugen. Sollte dieser Minimaleinsatz an Dünger nicht mehr möglich sein, bricht ein sehr wichtiges Standbein meines Betriebes weg, weil meine Pensionspferdehaltung auf Weidehaltung aufgebaut ist und die Fläche nicht in gewohnter Weise den Pferden zur Verfügung stehen würde. Mit der freiwilligen Umwandlung der Fläche von Ackerland zu Grünland vor vielen Jahren hat die Fläche zwar eine Wertminderung für die Stadt Krefeld erfahren, aber für den Schutz von Flora und Fauna konnten wir uns mit der dargestellten Form der Grünlandumnutzung arrangieren und die finanziellen Verluste für unseren Betrieb durch den Wegfall der Ackernutzung zum Teil ausgleichen. Mit dieser Form unserer extensiven Grünlandnutzung konnte sich die deutschlandweit größte Kammmolchpopulation in diesem Areal entwickeln. Vor diesem Hintergrund ist es aus meiner Sicht absolut unerklärlich, warum ei- Es besteht kein Verbot des Einsatzes von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln auf Grünland in der geplanten Satzung zum neuen Naturschutzgebiet. Es ist lediglich der Einsatz von Gülle und Klärschlamm verboten. 44 ne erneute Änderung der Flächennutzung in eine Naturschutzfläche geplant ist. Alle Erfahrungen, die im Bezug auf die Kammmolchpopulation gemacht wurden, haben gezeigt, dass die durchgeführten Maßnahmen bzw. Eingriffe in das Ökosystem nicht von Erfolg gekrönt waren. Im Gegenteil, die Dissertation von Herrn Ortmann an der Universität Bonn aus dem Jahre 2010 macht deutlich, dass die Umsiedlungsaktionen von Molchen auf Gewässer auf dem Golfplatz einen katastrophalen Effekt auf die Populationsgröße der Kammmolche hatten. Meines Erachtens war dieser negative Effekt eine logische Konsequenz, da Golfplätze bekanntlich wöchentlich gemäht werden. Diese häufige Mahd hat natürlich zu vielen Tierverlusten führen müssen. Daher sollten keine weiteren Nutzungsänderungen und Eingriffe in das Bestehende Ökosystem erfolgen. Wenn es zu einer Erholung der Kammmolchpopulation kommen soll, dann nur, wenn die Fläche wieder so genutzt wird, wie vor der EUROGA 2002. Aus ökologischer und betriebswirtschaftlicher Sicht kann durch die Umwandlung in eine Naturschutzfläche nicht der gewünschte Nachhaltigkeitseffekt erzielt werden. Der Verzicht auf die Düngung sowie auf eine pH-Wert-Überwachung des Bodens werden sich kontraproduktiv auf die gewünschten ökologischen Ziele auswirken. Aus diesen Gründen ist eine Umwandlung in Naturschutzflächen abzulehnen. Stellungnahme zu den textlichen Darstellungen 45 und Festsetzungen 2.1.11 Naturschutzgebiet In der Elt“ mit dem Angelgewässer Römersee (3,9 ha) Herr Jürgen Knabenreich Fischereiberater bei der Stadt Krefeld Marienburger Str. 9 47829 Krefeld Ist zustand: Der Sport-Angler-Verein KrefeldUerdingen e.V. 1924 nutzt, bis auf eine im Norden des Sees angelegte Laich- und Ruhezone je nach Wasserstand den ganzen Uferbereich. Der Frühjahrs- und Herbstwasserstand schwankt um ca. 1,0 m. Dadurch ist das südliche Ufer nur bei Niedrigwasser begehbar bzw. zu beangeln. Der Damm zwischen Römersee und Anreicherungsbecken der SWK ist dicht bewachsen und schwer zu durchdringen. Im Pachtvertrag vom 1.01.2005 wurde unter § 1 Absatz 5 schon folgendes festgehalten: Maßnahmen, die die Stadt Krefeld zur Verbesserung des FFH-Gebietes durchführt, sind vom Angelverein zu dulden. Soll Zustand: Den den Römersee betreffende Teil des Landschaftsplans wurde am 12.10.2015 vom Herrn Malschützky, Grünflächen, dem 1. Vorsitzenden des SAV Krefeld-Uerdingen Herrn Schäfer und mir vorgestellt. Hiernach ist der gesamte südliche Teil des Seeufers für die Angelei gesperrt, am nördlichen darf geangelt werden (siehe Anlage Abb. 1). In den Erläuterungen zur textlichen Darstellung und Festsetzung wird als Schutzgegenstand nach der FFH-Richtlinie unter a) feuchte Hochstaudenfluren, Glatthafer- und Wiesenknopf-Silgenwiesen und unter b) Kammmolch, Eisvogel, Nachtigall, Wasserralle, 46 Schwarzspecht, Pirol genannt. Meines Erachtens stellt das Angelverbot im gesamten südlichen Bereich des Sees für den Verein eine deutliche Erschwernis wenn nicht existenzielle Bedrohung dar. Durch die in einem Flachwasser angelegte Laichzone von ca. 0,5 ha, die nicht beangelt werden darf, stehen dem Verein nur noch ca. 1/3 des bisherigen Ufers zur Verfügung. Der erhöhte Angeldruck auf die Fische lässt diese in den für Angler unerreichbaren südlichen Bereich abwandern. Da nur noch wenig gefangen wird kann es zu vermehrten Vereinsaustritten kommen was gravierende Folgen hinsichtlich Fischhege, Geländepflege, Vereinskasse usw. haben wird. Da der See unter schwankenden Wasserständen leidet ist ein ausgeprägter Bestand an harter Flora (Schilfrohr, Rohrkolben usw.) nicht vorhanden. Im nördlichen Bereich stehen Binse und etwas Wasserlilie. Die in der FFH-Richtlinie unter a) genannten Gewächse sind hier nicht vorhanden (habe keine gesehen). Zu den in der FFHRichtlinie unter b) genannten Tiere folgendes: Der Kammmolch ist am Römersee nicht heimisch (unter Google: Kammmolch-Monitoring-Krefeld von D. Ortmann, Seite 183). Der Eisvogel hat sich am Nachbargewässer, dem ehemaligen Anreicherungsbecken der SWK angesiedelt. Die Wasserralle findet, da keine harte Flora am und im Wasser vorhanden, keine Brutstätte. Störungen der brütenden Nachtigall, Schwarzspecht und Pirol sind, wenn überhaupt, durch Spaziergänger und Sportler auf dem Biselter Weg und Angler 47 am See gleichstark möglich aber unwahrscheinlich. Der Specht legt seine Bruthöhle in mindestens 8 m Höhe an, der Pirol baut sein Nest sehr hoch in Bäumen oder Wasser in einigen Meter Höhe. Die Nachtigall brütet erdnah und wird um Spaziergängern und Anglern aus dem Weg zu gehen den Damm zwischen Römersee und Anreicherungsbecken wählen. Um eine weiterhin vernünftige Angelfischerei zu betreiben sowie die Pflege des verbleibenden Geländes zu sichern schlage ich (in Absprache mit Herrn Schäfer) vor, noch folgende Uferstrecke für die Angelei anzuregen: Im südlichen Teil des Sees entlang des Biselter Wegs bis zur Südkurve und Beginn des Damms (siehe Anlage Abb. 2), da durch diese Erweiterungen meines Wissens die Vögel durch den Angelbetrieb nicht gestört werden. Schützenswerte Pflanzen sind auf der Erweiterung nicht vorhanden. Ist dies nicht im Landschaftsplan zu verankern wäre die Sperrung der Erweiterungsstrecke für die Hauptbrutzeit als letzte Alternative anzusehen. Mit der Beschränkung der Angelei auf den Nordbereich und das Ostufer des Römersees sollen Störungen des Brutgeschäfts der in der Schutzausweisung genannten Vogelarten vermieden werden. Durch die Ausweisung des Saumstreifens als Naturschutzgebiet (südlich des Eltwegs wurde im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens ein Saumstreifen ausgewiesen, der bislang außer48 halb des Naturschutzgebietes lag) wird die angrenzende Landwirtschaft benachteiligt, da so bei dem Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ein weiter Abstand (20,0 m) eingehalten werden müsse. Der Anregung wird gefolgt, das Ostufer kann bis zur Südostkurve beangelt werden. Einwender 1 Protokoll zur frühzeitigen Bürgerbeteiligung am 21.01.2015 Der Saumstreifen ist bereits seit Rechtskraft des Landschaftsplans zu großen Teilen als NaturschutzIch bin Bewirtschafter und Eigentümer mehrerer gebiet ausgewiesen. Im Rahmen Flächen im südöstlichen Bereich des Wasserwer- des Flurbereinigungsverfahrens wurde ein zusätzlicher Streifen kes. Bei der Planung des Naturschutzgebietes von 2,0 m Breite in das Eigentum „Latumer Bruch“ vor Jahren wurden Parzellen der Stadt Krefeld gebracht und als unterschiedlicher Eigentümer und Nutzer ganz Grasstreifen angelegt. Dieses neue oder teilweise überplant. Diese Vorgehensweise Flurstück liegt außerhalb des Nabrachte damals sehr viel Ärger und führte zum turschutzgebietes und bildet einen Flurbereinigungsverfahren Latumer Bruch. Sollte Puffer zwischen der intensiv genun wieder eine Ausdehnung des FFH-Gebietes nutzten Ackerfläche und dem Nagewünscht sein, so sollte dies auch auf geeigne- turschutzgebiet. Im Übrigen ist ten Flächen wie beispielsweise meiner früheren beim Einsatz bestimmter Pflanzenschutzmittel regelmäßig ein 49 Heinz Raven Kaiserswerther Str. 128, 47792 Krefeld Schreiben vom 1.2.2015 als Nachtrag zur frühzeitigen Bürgeranhörung Eigentumsparzelle 9/375 erfolgen. Diese Fläche ist halb überbaut, wird nicht landwirtschaftlich genutzt, liegt unmittelbar neben einer bereits besonders geschützten städtischen Fläche mitten im geplanten FFH-Gebiet und befindet sich im Eigentum der SWK, also 100%städtisch. Ich schlage vor, diese Restfläche als FFH-Gebiet auszuweisen. In meiner Zeit als Eigentümer waren dort immer Kröten und Frösche zu beobachten, hingegen ist mir in den von Ihnen angedachten Gebieten nichts über besonders schützenswerte Tiere bekannt, es sei denn, sie erklären die dort vorkommenden Nutrias, Mäuse und Ratten für Solche. Im Übrigen wurde bei der Vorstellung der Landschaftsplanänderung am 21.1.2015 in Linn von Herrn Thies zugesichert, dass für die Nutzer wie Landwirte und Eigentümer keine Auflagen zu erwarten wären. Diese Information galt als verbindlich, ich hätte sie deshalb gerne in amtlich bestätigter schriftlicher Form. Die Ausdehnung des FFH-Gebietes südöstlich des Wasserwerkes lehne ich aus den genannten Gründen ab. Angesichts des Umstandes, dass Fundtiere mittlerweile in Zoos aufgenommen werden sollen, weil die Stadt kein Geld mehr fürs Tierheim hat, ist es ohnehin mehr als fraglich, ob wir uns die Einrichtung von weiteren Schutzgebieten, in denen sich möglicherweise gar keine schützenswerten Tiere befinden, überhaupt leisten sollten. Bei der neuen FFH-Gebietsgrenze müssen Eigentums- und Nutzungsverhältnise berücksichtigt werden. Eine Umlegung ist im Hinblick auf die wenigen zur entsprechender Abstand zu bestimmten Landschaftselementen einzuhalten unabhängig davon, ob diese als Naturschutzgebiet ausgewiesen sind oder nicht. Der Anregung wird nicht gefolgt. Die Ausweisung des FFH-Gebietes erfolgte durch die EU-Kommission im Jahre 2007 und ist als solche nicht Gegenstand der 39. Änderung des Landschaftsplans der Stadt Krefeld. Im Rahmen der 39. Änderung soll die bereits erfolgte Ausweisung in lokales Recht mit entsprechenden Ge- und Verboten umgesetzt werden. 50 Verfügung stehenden Flächen und die hohen Kosten wohl nicht möglich. Für die östliche und südliche Grenze bieten sich meiner Auffassung nach an: Römersee, Oelvebach, Waldfläche SWK bis zum Golfplatz (siehe Beiblatt Lageplan). Diese Grenzführung wäre nicht nur eine von der Natur bereits vorgezeichnete, sondern sie folgt auch den unterschiedlichen Nutzungs- und Eigentumsverhältnissen, denn sie trennt zwischen intensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen sowie Privateigentum und Waldflächen sowie SWKBesitz. Hier wäre also eine komplikationslose Ausweisung als FFH-Gebiet im Einvernehmen mit den Nutzern zügig umsetzbar. Bei der Grenzveränderung NSG Latumer Bruch müssen die Bedingungen der Flurbereinigung (Pufferzonen) berücksichtigt werden. Der Lohbruchweg mit Reitweg und der Weg nördlich der Altrheinrinne (Grünstreifen 2-3 m breit) muss in jedem Falle vom NSG ausgenommen bleiben. Für die Ausweisung am Oelvebach (Ameisenbläuling) haben Sie meine volle Unterstützung, ich wundere mich jedoch, weshalb im angrenzenden Bereich an der Düsseldorfer Straße vor wenigen Wochen Fakten geschaffen und wertvolle Ackerparzellen verbaut wurden. Eine Kombination beider Projekte hätte flächenschonender, effektiver und kostengünstiger gestaltet werden können. Die Ausweisung dieses Vogelschutzgebietes neben einer großen Trafostation sowie im Bereich mehrerer Hochspannungen ist meiner Ansicht nach nicht gut durchdacht. Auch für die Art der Abwicklung hält Durch die Ausweisung des neuen Naturschutzgebietes 2.1.11 sowie des neuen Landschaftsschutzgebietes 2.2.11 a wird die landwirtschaftliche Nutzung der Grundstücke nicht oder nur geringfügig eingeschränkt. Es werden keine zusätzlichen Auflagen festgesetzt. So ist lediglich der Einsatz von Klärschlamm oder Gülle auf Grünland verboten. 51 sich mein Verständnis in sehr engen Grenzen. Für Rückfragen stehe ich selbstverständlich auch weiterhin gerne zur Verfügung. Dieses Schreiben geht in Kopie auch an den Ratsherrn HeinzAlbert Schmitz. Frau Stevens regte an, sich die Änderungen im Bereich des Burgparks bei einer gemeinsamen Exkursion anzuschauen. Herr Thies und Herr Malschützky betonten, dass es keine Änderungen in diesem Bereich zu besichtigen gibt. Der Reitweg liegt außerhalb der zukünftigen Grenzen des Naturschutzgebietes Latumer Bruch. Der Einwender ist Eigentümer von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken am Oelvebach, die im Rahmen der 39. Änderung als Naturschutzgebiet ausgewiesen werden sollen. Er fragt nach, inwieweit er für den zu erwartenden Wertverlust entschädigt werden wird. Einwender 2 Protokoll zur frühzeitigen Bürgerbeteili- Es handelt sich um eine Ausgleichsfläche, die zur Kompensation eines Eingriffs in Natur- und Ich bewirtschafte eine Fläche entlang der Wohnsiedlung in Stratum (Kampa Siedlung) und Oelvebach. Eine Beschränkung Landschaft im rechtskräftigen Bder Bewirtschaftung am Oelvebach entlang würde eine Nut- Plan 577 festgesetzt und in unmitzung der Gesamtfläche unmöglich machen. Weiter sind wir in telbarer Nähe angelegt wurde. Sorge, dass die Reitwege im Westen und Norden entlang des Kerngebietes Latumer Bruch als FFH-Gebiet verbraucht werden. Bitte bestätigen Sie den Erhalt der Reitwege. Diese 2 m breiten Reitwege sind wichtige Pufferzonen zwischen bewirtschafteten Ackerland und FFH-Gebiet. 52 gung am 21.01.2015 Ich bitte um Berücksichtigung der Stellungnahme von Herrn Dr. Molls (= Stellungnahme Herr Knabenreich). Einwender 3 Protokoll zur frühzeitigen Bürgerbeteiligung am 21.01.2015 Herr Willi Weyers Heulesheimer Straße 111 47809 Krefeld Eingang 4.02.2015 Offenlage Niederschrift Einwender 1 23.10.2015 Herr Markus Wicht Am Heckerhof 28 47800 Krefeld Schriftführer Angelverein KrefeldUerdingen e.V. Reitwege müssen im LSG bleiben! Spange Oelvebach sollte besser östlich des Oelvebaches verlaufen wg. Wasserleitung und Zuwegung für die landwirtschaftlichen Parzellen Es ist keine Stellungnahme erforderlich. Die Prüfung eines Entschädigungsanspruchs ist nicht Gegenstand des Verfahrens. Durch die nach Rechtskraft des Verfahrens wirksam werden Ge- und Verbote wird die bisherige Nutzung der in das Naturschutzgebiet einbezogenen Grundstücke nicht eingeschränkt. Da Das FFH-Gebiet und damit auch die Vergrößerung des Naturschutzgebietes Latumer Bruch findet westlich des Oelvebaches statt. Die Reitwege im Westen und Norden des Naturschutzgebietes bleiben erhalten und liegen weiterhin außerhalb des Naturschutzgebietes. Die ackerbaulich genutzte Fläche westlich des Oelvebaches ist existentiell für den Betrieb. Es wird daher um Berücksichtigung dieser Belange bei einer möglichen Realisierung der Erweiterung des NSG`s an dieser Stelle gebeten. Es wird Gesprächsbereitschaft signalisiert. Siehe oben. Es ist keine separate Stellungnahme erforderlich. 53 Einwender 2 und 3 Herr Willi Weyers Herr Heinz Raven Einwender 3 Herr Friedhelm Haefs Vorderer Lohweg 20 40668 Meerbusch Da Das FFH-Gebiet liegt westlich des Oelvebachs. Die Erweiterung des Naturschutzgebietes Latumer Bruch findet westlich des Oelvebaches statt. Die Reitwege im Westen und Norden des Naturschutzgebietes bleiben erhalten und liegen weiterhin außerhalb des Naturschutzgebietes. Durch die Vergrößerung des Naturschutzgebietes Latumer Bruch um den ackerbaulich genutzten Streifen westlich des Oelvebaches wird diese Fläche den Ge- und Verboten dieses Naturschutzgebietes unterworfen. Im Satzungstext sind keine die ackerbauliche Nutzung dieser Fläche regelnden Ge- und Verbote aufgeführt. 54 55 Einwender Anregung Stellungnahme Votum im Ausschuss für Umwelt, Energie, Ver- und Entsorgung 56