Daten
Kommune
Krefeld
Größe
1,1 MB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 06:36
Stichworte
Inhalt der Datei
39. Änderung des Landschaftsplanes, Anlage 5
Einwender
Anregung
Stellungnahme
Landwirtschaftskammer NordrheinWestfalen
Kreisstelle Viersen
Gereonstraße 80
41747 Viersen
Schreiben vom
15.12.2014
Aus landwirtschaftlicher Sicht werden keine Bedenken oder
Anregungen vorgetragen.
Eine Stellungnahme ist nicht erforderlich.
Landwirtschaftskammer NordrheinWestfalen
Kreisstelle Viersen
Gereonstraße 80
41747 Viersen
Schreiben vom
27.10.2015
Zu den beabsichtigten Änderungen wird wie folgt Stellung
genommen: Gegen die Anpassung des Landschaftsplans und
Integration der FFH-Gebietsmeldung werden aus landwirtschaftlicher und agrarstruktureller Sicht keine grundsätzlichen Bedenken vorgetragen. Der Landschaftsplanentwurf
konkretisiert die Zielvorstellungen mit ihren Entwicklungsabsichten auf den landwirtschaftlichen Flächen und schafft damit Klarheit über die langfristig mögliche landwirtschaftliche
Nutzungsmöglichkeit.
Anregen wollen wir einen flexibleren Umgang mit dem in der
aktuellen Fassung relativ stringenten Kalkungsverbot auf
zahlreichen Grünlandflächen. Auf den eher kleinräumigen
moorigen Böden, Trockenrasen- oder potentiellen Heidestandorten mit dem Ziel der Entwicklung von sauren Pflanzengesellschaften ist ein dauerhaftes Kalkungsverbot durchaus nachvollziehbar.
Auf den vorwiegend im Raum vorherrschenden tiefgründigen
mineralischen Auenlehmböden – mit dem Ziel, dort Glatthaferwiesen oder Mähweiden zu entwickeln – sollte aber die
Option der Kalkung in einfacherer Form als über den jetzt nur
gangbaren Weg einer Befreiung nach § 69 LG angestrebt
werden.
Im Rahmen der 39. Änderung des
Landschaftsplans wurde im Satzungstext für die Naturschutzgebiete 2.1.3 – Latumer Bruch und
2.1.11 – In der Elt das Verbot des
Einsatzes von Kalk auf Grünland
gestrichen. Bei den Einzelfestsetzungen für einige Teilflächen ist
das Kalkungsverbot jedoch erhalten geblieben.
Votum im Ausschuss für Umwelt,
Energie, Ver- und Entsorgung
1
Anstelle eines grundsätzlichen Kalkverbots regen wir die Festlegung der langfristig angestrebten pH-Bereiche für die Zielbiotope an. Die Versauerung von mineralischen Böden ist ein
ständig fortschreitender Prozess, der in der Auenlandschaft
des Rheins vor der Eindeichung durch die regelmäßigen
Überschwemmungen mit ursprünglich relativ neutralem
Rheinwasser immer wieder unterbrochen bzw. aufgehoben
wurde.
In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass mit
zunehmender Versauerung die Mobilität vieler Schwermetalle, unter anderem auch von Cadmium deutlich zunimmt. Gerade die Niederungsbereiche scheinen am Niederrhein erhöhte Gehalte von Cadmium aufzuweisen. Eine CadmiumMobilisierung nicht nur in den Aufwuchs, sondern vor allem
ins Grundwasser sollte vor allem mit Sicht auf das nahegelegene Wasserwerk In der Elt vermieden werden.
Mit zunehmender Versauerung wird in GrünlandPflanzengesellschaften den Leguminosen weitgehend die
Existenzgrundlage entzogen. Leguminosen bedürfen für die
Funktion ihrer Knöllchenbakterien das Element Molybdän,
das bei niedrigen pH-Werten nicht mehr verfügbar ist.
Versauern die Grünlandstandorte zu stark, hat andernorts
sich die Landwirtschaft schon aus der freiwilligen Bewirtschaftung zurückgezogen, da der Aufwuchs quantitativ und
qualitativ in der Landwirtschaft nicht mehr verwertbar wurde. Solche Standorte wandeln sich langfristig zu reinen Pflegestandorten mit dann langfristig hohen Folgekosten für die
Gesellschaft.
Feststellung zur Strategischen Umweltprüfung gemäß § 14a
UVPG und § 17 Landschaftsgesetz NRW
Fachbereich Umwelt Die 39. Änderung des Landschaftsplans sieht vor, dass das
Schreiben vom
Naturschutzgebiet Nr. 2.1.3 Latumer Bruch um Flächen aus
08.10.2015
den Landschaftsschutzgebieten Nr. 2.2.10 Elt und Nr. 2.2.11
Rheinuferbereich erweitert wird.
Ein weiterer Teil des Landschaftsschutzgebietes Nr. 2.2.11
Im Rahmen des Verfahrens wurde
bereits darauf hingewiesen , dass
die Änderungen keine erheblichen
Umweltauswirkungen besitzen
und dass es daher keiner Strategi2
Rheinuferbereich, zwischen dem Linner Mühlenbach und den
Wegen „Elter Schützenweg“ und „Inder Elt“
Mit Teilen des Oelvebaches und der Römersee sollen zum
Naturschutzgebiet Nr. 2.1.11 In der Elt zusammengefasst und
festgesetzt werden.
Der Linner Mühlengraben zwischen dem Oelvebach und dem
Linner Stadtgraben, der Linner Stadtgraben und Teile des
Linner Burgparks westlich der Linner Burg sollen als Landschaftsschutzgebiet Nr. 2.2.11a Linner Parkanlagen und
Stadtgräben zusammengefasst und festgesetzt werden.
Mit der Erweiterung des Naturschutzgebietes Latumer Bruch
und der Ausweisung des Naturschutzgebietes In der Elt dehnen sich die Verbots- und Gebotsregelungen für Naturschutzgebiete auf bisherige Teile der Landschaftsschutzgebiete im
Latumer Bruch aus. Mit Ausnahme des Weges „In der Elt“,
der Wassergewinnungsanlage und des Wasserwerks „In der
Elt“ werden von den Einschränkungen keine weiteren baulichen Anlagen erfasst.
Der erweiterte Schutzzweck der Naturschutzgebietsausweisung lässt eine weitgehend ungestörte Entwicklung der in
den Schutzgebieten befindlichen Lebensgemeinschaften und
Lebensstätten im Sinne von § 20 Landschaftsgesetz NRW
erwarten. Anhaltspunkte für zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen nach § 17 (2) Landschaftsgesetz
NRW bestehen nicht. Im Änderungsverfahren gemäß §§ 27 a
bis c Landschaftsgesetz NRW wurde in der Begründung bereits darauf hingewiesen. Daher wird von einer Strategischen
Umweltprüfung nach § 17 (1) Landschaftsgesetz NRW abgesehen. Ein Umweltbericht nach § 14g UVPG entfällt.
Das Maßnahmenkonzept zum Naturschutzgebiet Latumer
Bruch und die Möglichkeiten und Maßnahmen, die ausgeschöpft werden sollen, den Wasserzufluss in die Naturschutzgebiete zu erhöhen, sind zuvor verwaltungsintern abzustimmen.
Gegen die geplante 39. Änderung des Landschaftsplans der
schen Umweltprüfung gemä3 §
14a UVPG und § 17 LG NRW bedarf.
Das Wasserwerk „In der Elt“ ist
nicht durch die Ausweisung des
Naturschutzgebietes 2.1.11 In der
Elt betroffen.
3
Stadt Krefeld bestehen seitens des Fachbereichs Umwelt
ansonsten keine Einwände.
Feststellung über die strategische Umweltprüfung gemäß§17
(1),(2) Landschaftsgesetz –LG
Bei der 39. Änderung des Landschaftsplans der Stadt Krefeld
Fachbereich Umwelt handelt es sich um ein Verfahren nach § 29 LG NRW. DemSchreiben vom
nach ist i.V.m. § 17 (2) LG NRW zu prüfen, ob durch die Ände2o.11.2014
rung des Landschaftsplans die Grundzüge der Planung berührt werden und ob Anhaltspunkte für zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen bestehen. Bei der hier
beabsichtigten Änderung des Landschaftsplans handelt es
sich um die nach § 32 (2) BNatSchG geforderte, planungsrechtliche Anpassung des bestehenden FFH-Gebietes DE4605-301 Latumer Bruch an den Landschaftsplan der Stadt
Krefeld. Demnach wird das FFH-Gebiet Latumer Bruch mit der
beabsichtigten 39. Änderung des Landschaftsplans, den entsprechenden Erhaltungszielen gemäß, zu einem geschützten
Teil von Natur und Landschaft im Sinne von § 20 (2)
BNatSchG erklärt. Durch die Erklärung nach § 32 (2)
BNatSchG und die Änderung des Landschaftsplans werden
keine baulichen oder sonstigen landschaftsplanerischen Änderungen begründet. Die bereits seit 2008 bestehenden
Anforderungen des FFH-Gebietes bleiben bestehen. Ökologisch negative Veränderungen sind für den Landschaftsteil
und seine Erhaltungsziele nicht zu erwarten, so dass die
Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Anhaltspunkte
für zusätzliche oder andere Umweltauswirkungen liegen nicht
vor. Vor diesem Hintergrund stelle ich fest, dass es einer Strategischen Umweltprüfung gemäß § 17 Abs. 1 u. 2 LG NRW
nicht bedarf. Da laut Antrag ein Verfahren nach §§ 27 a u.
27b LG NRW angestrebt wird, ist auf die hier getroffene Feststellung, dass die Durchführung einer Strategischen Umwelt-
Im Verfahren wird auf die Feststellung, dass die Durchführung einer
Strategischen Umweltprüfung
entfällt, unter Angabe der in der
Stellungnahme des Umweltamtes
angegebenen Begründung hingewiesen werden.
4
prüfung entfällt, im Verfahren nach § 27 a – c LG NRW mit
Begründung hinzuweisen.
5
Einwender
Fachbereich 61Stadtplanung
Schreiben vom
03.11.2014
Bezirksregierung
Düsseldorf
Postfach 300865
40408 Düsseldorf
Aktenzeichen:
32.02.02.03-0014-10
Schreiben
vom03.05.2016
Anregung
Zur 39. Änderung des Landschaftsplanes: Anpassung des
Landschaftsplanes an das FFH-Gebiet DE-4605-301 Latumer
Bruch mit Linner Parkanlagen, Stadtgräben und Wasserwerk
bestehen seitens des Fachbereichs Stadtplanung keine Bedenken.
Seitens meiner Dezernate 26 (Luftverkehr), 33 (Ländliche
Entwicklung, Bodenordnung) und 35.4 (Denkmalangelegenheiten) wurden keine Stellungnahmen abgegeben. Regionalplanerische Stellungnahme des Dezernates 32 (Regionalentwicklung) Gegen den Änderungsbereich 39. Änderung des
Landschaftsplanes der Stadt Krefeld „FFH-Gebiet DE-4605301 Latumer Bruch mit Linner Parkanlagen, Stadtgräben und
Wasserwerk“ bestehen keine landesplanerischen Bedenken,
die Änderung entspricht den Zielen der Raumordnung.
Stellungnahme des Dezernates 52 (Abfallwirtschaft - einschließlich anlagenbezogener Umweltschutz) Seitens meines
Dezernates 52 wird Fehlanzeige gemeldet. Erfreulich ist aus
Sicht meines Dezernates 52, dass in der aktuellen Anlage 1
unter „Schutzzweck“ auf S.67, die schutzwürdigen Böden
(Moore, Parabraunerden etc.) und deren Erhalt bzw. Wiederherstellung genannt sind.
Stellungnahme des Dezernates 53 (Immissionsschutz – einschließlich anlagenbezogener Umweltschutz) Es besteht keine Betroffenheit der immissionsschutzrechtlichen Belange im
Zuständigkeitsbereich meines Dezernates 53.
Stellungnahme
Votum im Ausschuss für Umwelt,
Energie, Ver- und Entsorgung
Eine Stellungnahme ist nicht erforderlich.
Es ist keine Stellungnahme erforderlich.
Es ist keine Stellungnahme erforderlich.
Es ist keine Stellungnahme erforderlich.
Stellungnahme des Dezernates 54 (Wasserwirtschaft – einschließlich anlagenbezogener Umweltschutz)
Sachgebiet Rohrfernleitungen
Von der 39. Änderung des Landschaftsplans der Stadt Krefeld
sind Rohrfernleitungsanlagen zumindest mittelbar betroffen.
6
So verläuft unmittelbar am Rand des Plangebiets östlich der
BAB A 57 eine Sauerstoff-Rohrfernleitungsanlage der Fa. Air
Liquide Deutschland GmbH (ALD). Im nordöstlichen Bereich
grenzt eine weitere Sauerstoff-Rohrfernleitungsanlage der
ALD an das Plangebiet an. Bei beiden Rohrfernleitungsanlagen kann eine Überschneidung zwischen Plangebiet und
Schutzstreifen nicht ausgeschlossen werden. Gleichwohl
werden die beiden Rohrfernleitungsanlagen weder dargestellt noch mögliche Betroffenheiten benannt oder ausgeschlossen. Gemäß der Rohrfernleitungsverordnung und der
technischen Regel für Rohrfernleitungsanlagen sind diese in
einem dinglich gesicherten Schutzstreifen verlegt, welcher
eine anderweitige Nutzung stark einschränkt. So dürfen in
diesem beispielsweise keine betriebsfremden Bauwerke errichtet werden und sind tiefwurzelnde Pflanzen zu entfernen.
Die Planänderungsunterlagen sind zu ergänzen. Dabei ist die
Betroffenheit der beiden Sauerstoff-Rohrfernleitungsanlagen
auszuschließen bzw. sind mögliche Auswirkungen darzustellen. Außerdem besteht die Notwendigkeit, den Verlauf der
beiden Sauerstoff-Rohrfernleitungsanlagen der ALD im Landschaftsplan zeichnerisch darzustellen und in den textlichen
Erläuterungen auf die beschränkte Nutzung innerhalb des
Schutzstreifens hinzuweisen.
Hinweis Sachgebiet Rohrfernleitung: Es liegt weiterhin eine
Betroffenheit von Rohrfernleitungsanlagen vor, die auch in
der aktuellen Änderung nicht berücksichtigt wurde. Eine telefonische Anfrage bei der Stadt Krefeld konnte von der Urlaubsvertretung nicht beantwortet werden. Es bestehen
weiterhin Nachforderungen und Bedarf an unserer Beteiligung im Verfahren. Mit Vorlage dieser Stellungnahme wird
um Löschung unserer Stellungnahme vom 19.11.2014 gebeten.
Sachgebiet Wasserversorgung: Die Änderungsfassung der 39.
Änderung des Landschaftsplans der Stadt Krefeld wird aus
Sicht meines Dezernates 54 – Sachgebiet Wasserversorgung
Es existiert keine gesetzliche Notwendigkeit der Darstellung von
Rohrfernleitungen. Die Darstellung
dieser Leitungen würde die Lesbarkeit der Karte des Landschaftsplans erheblich einschränken.
7
begrüßt. Der Betrieb des Wasserwerks „In der Elt“ (Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser) incl. notwendiger
Instandhaltungsarbeiten an den Trinkwasserbrunnen und der
dazugehörigen Trinkwassertransport- Rohrleitungen muss
gewährleistet sein.
Hinweis zur Stellungnahme als Träger öffentlicher Belange:
Diese Stellungnahme erfolgt im Zuge der Beteiligung der Bezirksregierung Düsseldorf als Träger öffentlicher Belange.
Insofern wurden lediglich diejenigen Fachdezernate beteiligt,
denen diese Funktion im vorliegenden Verfahren obliegt.
Andere Dezernate/Sachgebiete haben die von Ihnen vorgelegten Unterlagen daher nicht geprüft. Dies kann später dazu
führen, dass von der Bezirksregierung Düsseldorf z.B. in späteren Genehmigungs- und Antragsverfahren auch (Rechts-)
Verstöße geltend gemacht werden können, die in diesem
Schreiben keine Erwägung finden.
Es ist keine Stellungnahme erforderlich.
Es ist keine Stellungnahme erforderlich.
Stellungnahme als Höhere Landschaftsbehörde
Bereits im Vorfeld (Entwurf: März) ist der Sachverhalt um die
Erweiterung der Unberührtheitsklausel beim NSG 2.1.11 In
der Elt und LSG 2.2.11a, der die Regelungen bzgl. des Betriebes des Wasserwerkes incl. notwendiger Instandsetzungsarbeiten beinhaltet, mit der ULB und HLB erörtert worden.
Seinerzeit ist geprüft worden, ob die jetzt aktuell vorgelegte
Version der 39. Landschaftsplanänderung einer erneuten
Offenlage bedarf oder die Beteiligung der von den Änderungen betroffenen Stellen ausreichend ist. Da die Grundzüge
der 39. Landschaftsplanänderung von der aktuellen Version
Es ist keine Stellungnahme erfornicht betroffen sind, bedurfte es aus Sicht der HLB keiner
derlich.
erneuten Offenlage. Die Unberührtheitsklausel wird seitens
der HLB in der dargelegten Form akzeptiert und mitgetragen.
Jedoch ist auf die Unberührtheit des § 34 34 BNatSchG hinzuweisen. Die Verträglichkeit eines Vorhabens des Wasser8
werks mit den Erhaltungszielen des Natur 2000-Gebiets ist
weiterhin separat zu den Festsetzungen des Landschaftsplanes abzuprüfen. Weitere wesentliche Änderungen beziehen
sich u.a. auf das Mako, das nun in „Bearbeitung“ ist und die
Aussage: „einer der größten Kammmolchpopulationen“. Auf
die Notwendigkeit einer zügigen Umsetzung der 39. Landschaftsplanänderung und die Zusage des Landes NRW gegenüber der EU-Kommission, der Verpflichtung zur SACAusweisung umgehend nachzukommen, weise ich nochmals
ausdrücklich hin. Des Weiteren weise ich daraufhin, dass ich
die Unterlagen im Rahmen meiner personellen Möglichkeiten
durchgesehen habe, eine alle Daten und Erwägungen umfassende Prüfung mir indes nicht möglich ist. Die vorstehenden
Hinweise erheben daher weder einen Anspruch auf Vollständigkeit noch nimmt diese von mir als Höhere Landschaftsbehörde koordinierte Stellungnahme das Ergebnis des späteren
Anzeigeverfahrens nach § 28 Landschaftsgesetz NRW vorweg.
Für den Bereich Luftverkehr sowie den Bereich Abfallwirtschaft (Bodenschutz) ist eine Betroffenheit durch die vorgesehene LP-Änderung nicht gegeben. Aus Sicht der Bereiche
Ländliche Entwicklung/Bodenordnung sowie Immissionsschutz bestehen gegen den vorgelegten Änderungsentwurf
keine Bedenken. Aus dem Bereich Denkmalschutz kommt
Bezirksregierung
die Bitte – falls nicht bereits geschehen- das LVR-Amt für
Düsseldorf
Denkmalpflege im Rheinland-, Pulheim und das LVR-Amt für
Postfach 300865
Bodendenkmalpflege im Rheinland-, Bonn, sowie die zustän40408 Düsseldorf
dige kommunale Untere Denkmalbehörde zu beteiligen.
Aktenzeichen:
Aus dem Bereich Wasserwirtschaft und Gewässerschutz
32.02.02.03-0014-10 ergeht weiterhin folgende Stellungnahme:
Schreiben vom
Sachgebiet Rohrfernleitungen
Eine Stellungnahme ist nicht erforderlich.
Eine Stellungnahme ist nicht erforderlich.
Eine Stellungnahme ist nicht er9
27.10.2015
Von der 39. Änderung des Landschaftsplans der Stadt Krefeld
sind keine Rohrfernleitungsanlagen direkt betroffen. Im
Plangebiet verläuft jedoch parallel zur A 57 die SauerstoffRohrfernleitungsanlage der Fa. Air Liquide Deutschland
GmbH. Gemäß der Rohrfernleitungsverordnung und der
technischen Regel für Rohrfernleitungsanlagen ist diese in
einem dinglich gesicherten Schutzstreifen verlegt, welcher
eine anderweitige Nutzung stark einschränkt. So dürfen in
diesem beispielsweise keine betriebsfremden Bauwerke errichtet oder tiefwurzelnde Pflanzen gepflanzt werden.
Sachgebiet Wasserversorgung: Die Planung liegt innerhalb
des Einzugsgebietes der öffentlichen Trinkwasserversorgung
„In der Elt“, Zone IIIA, evtl. II. Durch die Änderung des Landschaftsplanes dürfen die erforderlichen Handlungen und
Maßnahmen für den Betrieb und Instandhaltung der öffentlichen Wasserversorgung am Wasserwerk „In der Elt“ nicht
beeinträchtigt werden.
Hinweis:
Diese Stellungnahme erfolgt im Zuge der Beteiligung der Bezirksregierung Düsseldorf als Träger öffentlicher Belange.
Insofern wurden lediglich diejenigen Fachdezernate beteiligt,
denen diese Funktion im vorliegenden Verfahren obliegt.
Andere Dezernate/Sachgebiete haben die von Ihnen vorgelegten Unterlagen daher nicht geprüft. Dies kann später dazu
führen, dass von der Bezirksregierung Düsseldorf z.B. in späteren Genehmigungs- und Antragsverfahren auch (Rechts-)
Verstöße geltend gemacht werden können, die in diesem
Schreiben keine Erwähnung finden.
forderlich.
Eine Stellungnahme ist nicht erforderlich.
Es ist keine Stellungnahme erforderlich.
Stellungnahme der Bezirksregierung als Höhere Landschaftsbehörde
Das FFH-Gebiet trägt die Bezeichnung: DE 4605-301 Latumer
Bruch mit Buersbach, Stadtgräben und Wasserwerk; bitte
durchgehend diese Bezeichnung verwenden. Die Anpassung
10
der Schutzgebietsabgrenzung ist annähernd deckungsgleich
mit der FFH-Gebietsausweisung. Als Begründung für die Abweichung wird das abgeschlossene Flurbereinigungsverfahren angeführt.
Die Festsetzung erfolgt im LP als:
a)NSG 2.1.3 Latumer Bruch“ Größe: ca. 188,35 ha
aa) NSG 2.1.11 „In der Elt“ Größe: ca. 63,13 ha Neu!
aaa) LSG 2.2.11a „Linner Parkanlagen mit Stadtgräben“ Neu!
Größe: ca…?..ha
Positiv anzumerken ist, dass nun ein Teil des LSG als neues
NSG (s. unter aa) ausgewiesen wird.
LP-Änderungsverfahren müssen die aktuellen Vorgaben des
Bundesnaturschutzgesetzes berücksichtigen. Gemäß § 32
Abs. 2 BNatSchG sind die FFH-Gebietes entsprechend den
jeweiligen Erhaltungszielen zu geschützten Teilen von Natur
und Landschaft zu erklären. Gemäß Erlass des MKUNLV vom
25.05.2011 hat die Sicherung vorrangig als NSG durch entsprechende Sicherung in den Landschaftsplänen zu erfolgen.
Die Formulierung der Entwicklungsziele ist nicht vollständig.
Die vollständige Auflistung der Arten von gemeinschaftlichem
Interesse gem. Anhang FFH-Richtlinie lt. SDB Stand: 21.10.15
ist nicht dargelegt. Es fehlt die Art: Dunkler WiesenknopfAmeisenbläuling, Syn. Schwarzblauer Moorbläuling.
Schutzzweckformulierung: gegliedert nach jeweiligem NSG)
Die vollständige Auflistung der LRT UND Arten von gemeinschaftlichen Interesse gem. Anhang FFH-Richtlinie für das
NSG „In der Elt“ und LSG ist nicht festgesetzt. Beim NSG „In
der Elt“ fehlt der LRT 3150 (natürliche eutrophe Seen und
Altarme). (Siehe hierzu die Kartendarstellung mit LRT des
LANUV) Beim LSG „Linner Parkanlagen mit Stadtgräben“ fehlt
der LRT 6510 (Glatthafer- und Wiesenknopf-Silgenwiesen).§
32 Abs. 3 BNatSchG bestimmt, dass in der Schutzausweisung
dargestellt werden soll, ob prioritäre Lebensraumtypen oder
prioritäre Arten gem. den Anhängen der FFH-Richtlinie zu
schützen sind. Durch geeignete Ge- und Verbote sowie Pfle-
Den Anregungen wird gefolgt. Die
Bezeichnung DE 4605-301 Latumer Bruch mit Buersbach, Stadtgräben und Wasserwerk wird
durchgehend verwendet.
Der Anregung wird gefolgt. Abweichend von den sonstigen Regelungen im Landschaftsplan, in dem
die Landschaftsschutzgebiete in
Krefeld nicht mit ihrer exakten
Größe angegeben werden, wird
für das LSG 2.2.11 a die Größe mit
ca. 20,1 ha angegeben (siehe geänderten Text des Landschaftsplans).
Den Anregungen wird gefolgt.
11
ge- und Entwicklungsmaßnahmen ist sicherzustellen, dass
den Anforderungen des Artikels 6 der FFH-Richtlinie 92/43
EWG entsprochen wird. Diesen Verpflichtungen wird zum
überwiegenden Teil entsprochen. Einige Maßnahmen wurden
festgesetzt. Wünschenswert wäre eine umfassende, umfangreichere Darstellung.
Anmerkungen:
zu aaa) LSG 2.2.11a „Linner Parkanlagen mit Stadtgräben Die
Größe der beiden Teil- LSGe ist nicht ausgewiesen.
Die Festsetzung 5.3.62 sollte überarbeitet werden. Der Biotopmanagementplan ist obsolet und wird durch das in Erarbeitung befindliche Maßnahmenkonzept (MAKO) konkretisiert.
Ver-/Gebote:
Ursprüngliche gebietsspezifische Ver-/Gebote wurden gestrichen. Neue gebietsspezifische Ver-/Gebote mit FFH-Relevanz
wurden zum Großteil formuliert. Das Gebot zur Erstellung
eines MAKO ist unter a)aa) NSG und unter aaa) LSG aufgeführt. Ein Gesamt-MAKO für das FFH-Gebiet auf Krefelder
und Meerbuscher Gebiet (Kreis Neuss) wird zur Zeit bereits
erarbeitet. Das einleitende Fachgespräch ist 2015 erfolgt.
Besonderheiten: Die nachrichtliche Übernahme der gesetzlich
geschützten Biotope nach § 30 BNatSchG (§62 LG NW) sollte
in einer Karte berücksichtigt werden. Gemäß § 48c Abs. 5 LG
NRW sind FFH-Gebiete (Richtlinie 92/43/EWG) nachrichtlich
in den Landschaftsplan zu übernehmen.
Die Legende ist nicht aktuell.
Ich bitte um entsprechende Ergänzung im laufenden LPÄnderungsverfahren, um die o.a. Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes und die Inhalte des Standard-Datenbogens
des LANUV vollständig umzusetzen.
Auf die Notwendigkeit einer zügigen Umsetzung und die Zusage des Landes NRW gegenüber der EU-Kommission, der
Verpflichtung zur SAC-Ausweisung bis 2015 nachzukommen
weise ich nochmals ausdrücklich hin.
Eine vollständige Auflistung der
Arten von gemeinschaftlichen
Interesse wurde vorgenommen
(Siehe geänderten Text des Landschaftsplans).
Den Anregungen wird tlw. gefolgt.
Es wurden jeweils nur die tatsächlich anzutreffenden Arten und LRT
aufgelistet. Es kommen nicht alle
LRT und Arten in allen Gebieten
vor.
Der Anregung wird gefolgt. Abweichend von den sonstigen Regelungen im Landschaftsplan, in dem
die Landschaftsschutzgebiete in
Krefeld nicht mit ihrer exakten
Größe angegeben werden, wird
für das LSG 2.2.11 a die Größe mit
ca. 20,1 ha angegeben (siehe geänderten Text des Landschaftsplans).
Den Anregungen wird gefolgt. Die
Festsetzung 5.3.62 wurde überarbeitet (siehe geänderten Text des
Landschaftsplans).
Den Anregungen wird gefolgt. Die
nachrichtliche Übernahme der
gesetzlich geschützten Biotope
12
Abschließend darf ich darauf hinweisen, dass ich die Unterlagen im Rahmen im Rahmen meiner personellen Möglichkeiten durchgesehen habe, eine alle Daten und Erwägungen
umfassende Prüfung mir indes nicht möglich ist. Die vorstehenden Hinweise erheben daher weder einen Anspruch auf
Vollständigkeit noch nimmt diese von mir als Höhere Landschaftsbehörde koordinierte Stellungnahme das Ergebnis des
späteren Anzeigeverfahrens nach § 28 Landschaftsgesetz
NRW vorweg (hinsichtlich der derzeitig vorliegenden Fassung
erscheint eine Bestätigung im Anzeigeverfahren eher nicht
möglich).
Bezirksregierung
Düsseldorf
Postfach 300865
40408 Düsseldorf
Schreiben vom
11.12.2014
Für den Bereich Luftverkehr sowie den Bereich Abfallwirtschaft (Bodenschutz) ist eine Betroffenheit durch die vorgesehene LP-Änderung nicht gegeben. Aus Sicht der Bereiche
Ländliche Entwicklung/Bodenordnung sowie Immissionsschutz bestehen gegen den vorgelegten Änderungsentwurf
keine Bedenken. Hinsichtlich des Fachbereichs Regionalentwicklung wird ausgeführt, dass der Änderungsbereich der 39.
Änderung des Landschaftsplans gemäß den gültigen Zielen
des Regionalplans für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GRP)
teilweise als Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich und
teilweise als Waldbereich dargestellt ist. Diese Freiraumdarstellungen werden mit der Funktion Bereich für den Schutz
der Natur (BSN) überlagert. Die LP-Änderung entspricht somit
den Zielen der Raumordnung, so dass landesplanerische Bedenken nicht bestehen. Es wird darauf hingewiesen, dass der
Regionalrat des Regierungsbezirks Düsseldorf in seiner Sitzung am 18.09.2014 die Erarbeitung des Regionalplans Düsseldorf (RPD) beschlossen hat. Dadurch ergeben sich ab sofort neue Vorgaben für die kommunale Bauleitplanung (siehe
auch Rundverfügung vom 18.09.2014. Die neuen Ziele sind
daher bei allen Verfahren als in Aufstellung befindliche Ziele
zu berücksichtigen. Auch im Entwurf des RPD ist das Gebiet
der 39. Änderung als Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich
nach § 30 BNatSchG in einer separaten Karte erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt.
Die Legende wurde überarbeitet.
Eine Stellungnahme ist nicht erforderlich.
Eine Stellungnahme ist nicht erforderlich.
Eine Stellungnahme ist nicht erforderlich.
13
bzw. Waldbereich mit überlagerndem BSN dargestellt, daher
bestehen auch hinsichtlich der in Aufstellung befindlichen
Ziele keine landesplanerischen Bedenken.
Bereich Wasserwirtschaft und Gewässerschutz: Rohrfernleitungen: von der 39. Änderung des Landschaftsplans der Stadt
Krefeld sind keine Rohrfernleitungsanlagen direkt betroffen.
Im Plangebiet verläuft jedoch parallel zur A57 die SauerstoffRohrfernleitungsanlage der Fa. Air Liquide Deutschland
GmbH. Gemäß der Rohrfernleitungsverordnung und der
Technischen Regel für Rohrfernleitungsanlagen ist diese in
einem dinglich gesicherten Schutzstreifen verlegt, welcher
eine andere Nutzung stark einschränkt. So dürfen in diesem
beispielsweise keine betriebsfremden Bauwerke errichtet
oder tiefwurzelnde Pflanzen gepflanzt werden. Der Verlauf
der Sauerstofffernleitung sollte im Landschaftsplan zeichnerisch dargestellt und auf die beschränkte Nutzung innerhalb
des Schutzstreifens sollte in den textlichen Erläuterungen
hingewiesen werden.
Sachgebiet Wasserversorgung: Die Planung liegt innerhalb
des Einzugsgebietes der öffentlichen Trinkwasserversorgung
„In der Elt“, Zone IIIA, evtl. II. Durch die Änderung des Landschaftsplanes dürfen die erforderlichen Handlungen und
Maßnahmen für den Betrieb und Instandhaltung der öffentlichen Wasserversorgung am Wasserwerk „In der Elt“ nicht
beeinträchtigt werden.
Sachgebiet Überschwemmungsgebiete/Hochwasserrisikomanagement: Das Gebiet befindet sich
in keinem nach § 76 WHG in Verbindung mit § 112 LWG ordnungsbehördlich festgesetzten oder vorläufig gesicherten
Überschwemmungsgebiet (ÜSG), für das besondere Schutzvorschriften gelten (§ 78 WHG).
Stellungnahme der Bezirksregierung als Höhere Landschaftsbehörde: Nach § 32 Abs. 2 BNatSchG sind die FFHGebiete entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu
geschützten Teilen von Natur und Landschaft zu erklären.
Den Anregungen wird nicht gefolgt. Der Landschaftsplan hat zum
Ziel, die örtlichen Erfordernisse
und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze
des Naturschutzes und der Landschaftspflege darzustellen und
rechtsverbindlich festzusetzen.
Eine Darstellung von unterirdisch
verlaufenden Rohrfernleitungen
kann nicht im Landschaftsplan
erfolgen.
14
Gemäß Erlass des MKULNV vom 25.05.2011 soll die Sicherung
vorrangig als NSG durch entsprechende Festsetzungen in den
Landschaftsplänen erfolgen. Nur wenn ein gleichwertiger
Schutz gewährleistet ist, können die Gebiete auch als Landschaftsschutzgebiet oder durch andere geeignete Schutzmaßnahmen wie z.B. durch vertragliche Vereinbarungen gesichert werden. Da das Gebiet insbesondere für die Arten
„Kammmolch“ und Großer Moorbläuling“, bzw. deren Lebensraum als FFH-Gebiet gemeldet wurde (vgl. LANUV,
Schutzziele und Maßnahmen zu NATURA 2000 Gebieten) und
nach der FFH-Richtlinie die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes verpflichtend ist, gilt für die Schutzausweisung vorrangig §23 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG (Erhaltung,
Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten,
Biotopen oder Lebensgemeinschaften wild lebender Tier- und
Pflanzenarten); die Bestimmung des § 26 Abs. 1 Nr. 1, letzter
Halbsatz, die lediglich den Schutz von entsprechenden Lebensstätten und Lebensräumen erfasst, scheint weniger einschlägig.
Darüber hinaus soll nach § 32 Abs. 3 BNatSchG in der Schutzausweisung dargestellt werden, ob prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten Gemäß den Anhängen
der FFH-Richtlinie zu schützen sind. Durch geeignete Ge- und
Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen ist sicherzustellen, dass den Anforderungen des Artikel 6 der FFHRichtlinie 92/43/EWG entsprochen wird.
Dies wird mit der vorgelegten Fassung Ihres Vorentwurfes
nicht erfüllt. Die Anpassung der Schutzgebietsabgrenzungen
entspricht nicht der FFH-Gebietsausweisung, Ergebnisse einer
Flurbereinigung sind nicht relevant.
Die Ausweisung des FFH-Gebietes DE-4605-301 Latumer
Bruch mit Buersbach, Stadtgräben und Wasserwerk (Gesamtgröße ca. 297,74 ha, zu 93 % Krefelder Stadtgebiet) wird im
vorgelegten Änderungsentwurf nur mit einer Größe von ca.
188,35 ha als NSG 2.1.3 „Latumer Bruch“ festgesetzt, für
Es ist keine Stellungnahme erforderlich, da, wie im Verordnungstext zum NSG 2.1.11 unter C- Unberührte Handlungen und Maßnahmen - der Betrieb des Wasserwerks bereits aufgeführt ist.
Es ist keine Stellungnahme erforderlich.
Den Anregungen der Höheren
Landschaftsbehörde wird in großen Teilen gefolgt. In der Abwägung ist es aber nicht sinnvoll,
auch die intensiv durch die Bevölkerung genutzten Parkanlagen im
Burgpark Linn, am Linner Stadtgraben und im Greiffenhorstpark
als Naturschutzgebiet auszuweisen. Die Bestimmungen des § 26
Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG werden als
ausreichend angesehen um den
Schutz von Lebensstätten und
Lebensräumen bestimmter wild
lebender Tier- und Pflanzenarten,
hier: Kammmolch, Eisvogel, Nachtigall, Wasserralle, Schwarzspecht,
Pirol, Ameisenbläuling zu gewährleisten. Durch die Aufstellung entsprechender Ge- und Verbote wird
dieser Schutz gewährleistet (siehe
15
den Bereich Stadtgräben und Wasserwerk erfolgt die Ausweisung zusammen mit den Linner Parkanlagen lediglich als neues LSG 2.2.11a „Linner Parkanlagen mit Stadtgräben und
Wasserwerk“ ohne jegliche Angabe zur Größe. Inwieweit
hier ein gleichwertiger Schutz durch die Sicherung als Landschaftsschutzgebiet gewährleistet ist, ist naturschutzfachlich
nicht erkennbar.
Im aktuellen Regionalplan (auch Landschaftsrahmenplan) ist
das gesamte FFH-Gebiet DE-4605-301 Latumer Bruch mit
Buersbach, Stadtgräben und Wasserwerk großflächig als
Bereich zum Schutz der Natur dargestellt. Damit ist dieser
Bereich regionalplanerisch für die Erhaltung und Entwicklung
naturschutzfachlich wertvoller Bereiche gesichert. Vorwiegend sollen in diesen Bereichen Naturschutzgebiete ausgewiesen werden. Die Regionalplanung ist damit den Anforderungen der FFH-Gebietsausweisung nachgekommen. Mit der
von Ihnen vorgesehenen Ausweisung eines Teils des FFHGebietes lediglich als Landschaftsschutzgebiet werden diese
planerischen Vorgaben wieder relativiert, da LSG vorwiegend
in BSLE-Bereichen ausgewiesen werden, in welchen die Landschaft und die landschaftsbezogene Erholung im Vordergrund
stehen.
Da der Bereich der Linner Parkanlagen mit Stadtgräben und
Wasserwerk im rechtskräftigen Landschaftsplan der Stadt
Krefeld bereits als LSG 2.2.11 „Landschaftsschutzgebiet Elt“
ausgewiesen ist und für das neue LSG 2.2.11
a“Landschaftsschutzgebiet Linner Parkanlagen mit Stadtgräben und Wasserwerk neue gebietsspezifische Ver- oder
Gebote nicht festgesetzt wurden, ist der Sinn des neuen LSG
2.2.11 a fraglich. Es fehlen jegliche Festsetzungen, die sich auf
den Schutz der im Gebiet vorkommenden FFH-Arten und
FFH-LRT beziehen. In den textlichen Darstellungen und Festsetzungen sowie den Erläuterungen zum neuen LSG finden
sich Widersprüche zum Schutzgrad. So wird z.B. als gesetzliche Grundlage für die Ausweisung als LSG § 23 BNatSchG
geänderte Anlage 1: Textliche
Darstellungen zur 39. Änderung
des Landschaftsplans)
Die Schutzgebietsabgrenzungen
wurden entsprechend der Topographie des Geländes vorgenommen. Im Rahmen der abgeschlossenen Flurbereinigung wurde vorbereitend entsprechend der Topographie eine Flurneuordnung
und ein entsprechender abgrenzender Wegeverlauf etabliert.
Das neue Naturschutzgebiet
2.1.11 In der Elt besitzt eine Größe
von ca. 63,11 ha, das neue Landschaftsschutzgebiet 2.2.11 a eine
Größe von ca. 20,1 ha.
In der Satzung zum neuen LSG
2.2.11a werden entsprechende,
den Schutz der FFH-relevanten
Tier- und Pflanzenarten sowie
Lebensräume beinhaltende Geund Verbote etabliert (siehe geänderte Anlage 1: Textliche Darstellungen zur 39. Änderung des
Landschaftsplans)
16
(Naturschutzgebiet) genannt und auch die aufgeführten
Schutzgründe sprechen für eine Ausweisung als NSG.
Um dem Schutzziel zu entsprechen sollten insbesondere folgende Verbote aufgenommen werden:
- Die Gewässer fischereilich zu nutzen
- Düngemittel, Kalk und Pflanzenschutzmittel auszubringen
Als Gebote bieten sich anhand der Vorschläge des LANUV an:
- Erhaltung und Entwicklung der aquatischen und terrestrischen Lebensräume des Kammmolches
- Vermeidung von Strukturveränderungen im Gesamthabitat des Kammmolchs (keine Rodung von Gehölzen und Stubben) sowie Erhaltung und Förderung der
extensiven Grünlandnutzung
- Erhaltung und Entwicklung der artenreichen Flachlandmähwiesen (LRT 6510) durch zweischürige Mahd
- Aufstellung eines Maßnahmenkonzepts
Hinsichtlich der formulierten Entwicklungsziele wird das Entwicklungsziel 1.8 – Sicherung und Verbesserung der
Standortqualität für den Natur- und Artenschutz nur für das
NSG 2.1.3 „Latumer Bruch“ festgesetzt, für das neu benannte LSG 2.2.11 a „Linner Parkanlagen mit Stadtgräben und
Wasserwerk“ fehlt dieses Entwicklungsziel. Es fehlen somit
Anhaltspunkte, was in diesem Bereich genau entwickelt werden soll. Die Gründe der Schutzausweisung reichen aus meiner Sicht hierfür nicht aus. Als Entwicklungsziele geeignet
wären z.B.
-
-
Das Gewässer „Römersee“, ein
ehemaliger Baggersee, wird seit
vielen Jahren fischereilich genutzt.
Es hat keine Bedeutung als Reproduktionsgewässer für den Kammmolch. Zukünftig soll weiterhin
eine Beangelung von der Nordund Ostseite möglich sein.
Förderung und Vermehrung der mageren
Flachlandmähwiesen (LRT 6510) auf geeigneten Standorten
Erhalt und Entwicklung von Wanderstruktu17
Die Parkpflege findet im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde statt. Hinsichtlich
der Rodung von Gehölzen ist hier
auch der intensiven Nutzung als
Darüber hinaus ist die Schutzzweckformulierung nicht kor- Parkanlage in Bezug zur Verkehrsrekt, die vollständige Auflistung der LRT und Arten von ge- sicherungspflicht Rechnung zu
meinschaftlichem Interesse gem. Anhang FFH-Richtlinie wur- tragen.
de nicht vorgenommen, für das NSG „Latumer Bruch“ fehlt
die Nennung des LRT 9160.
ren des Kammmolchs mit Verbindung zu
den Laichgewässern wie Waldsäumen und
anderen bandförmigen Biotoptypen (Raine,
Gräben, Hecken)
Unter den textlichen Festsetzungen zum NSG 2.1.3 „Latumer
Bruch“ wurden sämtliche zusätzliche Verbote gestrichen.
Einige dieser sind jedoch für den Schutz des Gebietes von
wesentlicher Bedeutung wie z.B. das Verbot, „die Gewässer
fischereilich zu nutzen“, welches dem Schutz der Kammmolch-Population dient.
Das Entwicklungsziel 1.8 wurde
auch für das LSG 2.2.11a festgesetzt ((siehe Anlage 1: Textliche
Darstellungen zur 39. Änderung
des Landschaftsplans, 3. Seite)
Das Gebot zur Erstellung eines Maßnahmenkonzepts für das
FFH-Gebiet ist nur für das NSG 2.1.3, nicht aber für das LSG Die vollständige Auflistung der LRT
2.2.11 a aufgeführt. Vorgesehen ist die Erstellung eines Ge- und Arten von gemeinschaftlichen
18
samt-MAKOS für das FFH-Gebiet auf Krefelder Gebiet sowie
im Bereich des Meerbuscher Stadtgebietes im Rhein-Kreis
Neuss, ein einleitendes Fachgespräch ist für das Jahr 2015
vorgesehen.
Interesse wurde ergänzt (siehe
geänderte Anlage 1: Textliche
Darstellungen zur 39. Änderung
des Landschaftsplans)
Als weitere Gebote für das NSG 2.1.3 „Latumer Bruch“ sollten Es wurden zusätzliche Verbote
darüber hinaus festgelegt werden:
zum Schutze des Kammmolches
und des Ameisenbläulings aufge- Verhinderung der Verbuschung und Bewaldung nommen (siehe geänderte Anlage
der Grünland-Gesellschaften
1: Textliche Darstellungen zur 39.
- Erhalt und Förderung der Lebensräume sowie Änderung des Landschaftsplans).
Lebensraumbestandteilen des Großen Moorbläu- Das Gebiet des Römersees, ein
lings
verpachtetes
Angelgewässer,
Forstliche Festsetzungen nach § 25 LG NRW werden im Ände- wurde hiervon ausgenommen, da
rungsentwurf nicht formuliert es fehlt die Ergänzung hin- hier über den Pachtvertrag dem
sichtlich des LRT 9160 „Stieleichenwald-Hainbuchenwald“.
Kammmolch dienende Regelungen
(Beschränkung des Angelns auf
den Nord- und Ostbereich des
Gewässers) gefunden werden
sollen.
Das Gebot zur Erstellung eines
Maßnahmenkonzeptes wird auch
für das NSG 2.1.11 und das LSG
2.2.11a übernommen (siehe geänderte Anlage 1: Textliche DarDarüber hinaus sollte noch die nachrichtliche Übernahme der stellungen zur 39. Änderung des
gesetzlich geschützten Biotope nach § 30 Abs. 7 BNatSchG Landschaftsplans)
i.V. mit § 62 Abs. 3 LG NRW in einer Karte dargestellt wer- Der Anregung der Festlegung weiden.
terer Gebote wird gefolgt (siehe
geänderte Anlage 1: Textliche
19
Ich bitte um entsprechende Ergänzung im laufenden LP- Darstellungen zur 39. Änderung
Änderungsverfahren, um die o.a. Vorgaben des Bundesnatur- des Landschaftsplans)
schutzgesetzes und die Inhalte des Standard-Datenbogens
des LANUV vollständig umzusetzen, auch soll die Gebietsund Schutzzielbeschreibung über einen Maßnahmenplan
differenzierter ausgestaltet werden.
Da die Waldflächen im NSG 2.1.3
Auf die Notwendigkeit einer zügigen Umsetzung und die Zu- im städtischen Eigentum liegen
sage der Landes NRW gegenüber der EU-Kommission, der wurde auf forstliche FestsetzunVerpflichtung zur SAC-Ausweisung bis 2015 nachzukommen gen verzichtet. Insbesondere für
weise ich nochmals ausdrücklich hin.
den Stieleichen-Hainbuchenwald
wird bereits seit vielen Jahren auf
Abschließend darf ich darauf hinweisen, dass ich die Unterlaeine forstliche Nutzung verzichtet.
gen im Rahmen meiner personellen Möglichkeiten durchgeBei den „Schutzzwecken“ wurde
sehen habe, eine alle Daten und Erwägungen umfassende
der LRT 9160 ergänzt (siehe geänPrüfung mir indes nicht möglich ist. Die vorstehenden Hinderte Anlage 1: Textliche Darstelweise erheben daher weder einen Anspruch auf Vollständiglungen zur 39. Änderung des
keit noch nimmt diese von mir als Höhere LandschaftsbehörLandschaftsplans)
de koordinierte Stellungnahme das Ergebnis des späteren
Der Anregung der Übernahme der
Anzeigeverfahrens nach § 28 Landschaftsgesetz NRW vorweg
gesetzlich geschützten Biotope in
(hinsichtlich der derzeit vorliegenden Fassung erscheint eine
einer Karte wird zu einem späteBestätigung im Anzeigeverfahren eher nicht möglich).
ren Zeitpunkt gefolgt. Hierbei sollen die gesetzlich geschützten
Biotope in Krefeld in allen Bereichen im Landschaftsplan dargestellt werden.
20
Einwender
Landesamt für Natur,
Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) NordrheinWestfalen
Postfach 101052
Recklinghausen
Schreiben vom
12.12.2014
Anregung
Mit Erlass vom 17.7.2014 hat das MKULNV auf Handlungsbedarf bezüglich einer beschleunigten SACSicherung für das Latumer Bruch in Krefeld zur
Umsetzung der FFH-Richtlinie hingewiesen.
Der vorgelegte Änderungsentwurf des Landschaftsplans
für das Gebiet Latumer Bruch mit Burbach, Stadtgräben
und Wasserwerk wird den sich aus dem Schutzzweck
ergebenden Anforderungen noch nicht in vollem Umfang
gerecht. Ich empfehle daher, folgende Änderungen vorzunehmen:
- NSG-Ausweisung des gesamten Gebietes
- Gebot der Erstellung eines Makos für das gesamte
Gebiet
- Optimierung der Maßnahmen zur Entwicklung des
Kammmoch-Gewässers
[http://www.naturschutzinformationennrw.
de/artenschutz/web/babel/media/m_s_amp_rep_nrw.pdf
Naturnahe
Entwicklung (vgl. v.a. Pkt. 5 Gewässerpflege)]
1.
Ferner sind folgende inhaltlichen Ungenauigkeiten anzumerken:
•Es wird von der größten Kammmolchpopulation in
Deutschland
gesprochen. Dies stimmt seit den Maßnahmen im Rahmen der
EUROGA nicht mehr.
•Der Lebensraumtyp 9160 (StieleichenHainbuchenwald) fehlt in der
Auflistung der Schutzgüter.
LANU V Briefboge
Stellungnahme
Votum im Ausschuss für Umwelt,
Energie, Ver- und Entsorgung
Den Anregungen des LANUV wird
in großen Teilen gefolgt, in dem
das Naturschutzgebiet 2.1.11 „In
der Elt“ festgesetzt wird. Die Ausweisung auch der intensiv durch
die Bevölkerung genutzten Parkanlagen im Burgpark Linn, am
Linner Stadtgraben und im Greiffenhorstpark als Naturschutzgebiet ist aber nicht sinnvoll. Die
Bestimmungen des § 26 Abs. 1 Nr.
1 Landschaftsgesetz (LG) werden
als ausreichend angesehen um
den Schutz von Lebensstätten und
Lebensräumen bestimmter wild
lebender Tier- und Pflanzenarten,
hier: Kammmolch, Eisvogel, Nachtigall, Wasserralle, Schwarzspecht,
Pirol, Ameisenbläuling zu gewährleisten. Durch die Aufstellung eines Verbotes des Betretens der
Ufersäume wird dieser Schutz
gewährleistet (siehe geänderte
Anlage 1: Textliche Darstellungen
zur 39. Änderung des Landschaftsplans)
Es wird ein MAKO für das gesamte
Gebiet erstellt In der Auflistung
der Schutzgüter wird der Lebensraumtyp 9160 ergänzt (siehe geänderte Anlage 1: Textliche Darstellungen zur 39. Änderung des
Landschaftsplans).
21
SWK Stadtwerke
Krefeld AG
Schreiben vom
23.03.2016
SWK Stadtwerke
Krefeld AG
Schreiben vom
09.12.2014
Es ist keine Stellungnahme erforderlich.
In vorbezeichneter Angelegenheit nehmen wir Bezug auf die
gesamte bisherige Korrespondenz, insbesondere auf Ihr
Schreiben vom 03.03.2016 sowie Ihre E-Mail vom 17.03.2016.
Nach Durchsicht der Anlage 1: Textliche Darstellungen zur 39.
Änderung des Landschaftsplans mit Stand vom 17.03.2016
und erfolgter Rücksprache mit der Organisationseinheit Wasserproduktion der SWK Aqua GmbH können wir Ihnen mitteilen, dass unsererseits keine weiteren Bedenken gegen die
Anlage 1 bestehen. Zukünftig werden wir alle planbaren
Maßnahmen im Bereich In der Elt gemäß der im Gesprächstermin vom 01.03.2016 einvernehmlich getroffenen Absprache durchführen. Das zwischen allen Parteien nunmehr abgestimmte Gesprächsprotokoll senden wir Ihnen anliegend zur
Kenntnis.
Den Anregungen wurde tlw. gefolgt. Unter C Unberührt von den
Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken zu der
unter Ziffer 2.1 aufgeführten Ver39.Änderung des Landschaftsplans. Es wird um die Berückboten und Geboten wurde auch
sichtigung der folgenden Anmerkungen bzw. Ergänzungen
der Betrieb des Wasserwerks „In
gebeten: Punkt 2.2.11a: Wir bitten unter C um folgende Erder Elt“ aufgeführt. (siehe geängänzung:
derte Anlage 1: Textliche Darstel- der Betrieb des Wasserwerkes „In der Elt“ und der zugehö- lungen zur 39. Änderung des
rigen Trinkwassertransport- und Rohwasserleitungen mit
Landschaftsplans). Dies beinhaltet
Wegebau
auch die Wartung und Instandhal- der Betrieb der Wassergewinnungsanlage, Aufbereitung und tungsarbeiten an allen EinrichtunVerteilungsanlagen von jeglichen Einschränkungen, Genehgen. Umfangreiche Instandhalmigungen und Befreiungen beim Betrieb, Bau, Wartung und tungsarbeiten sind in Abstimmung
Instandhaltung aller Brunnen, Grundwassermessstellen,
mit der Unteren LandschaftsbeRohrleitungen, Kabeln und Wege.
hörde vorzunehmen. Eine vollständige Freistellung auch
des Baus neuer Anlagen kann
22
nicht erfolgen, da hier eventuell
Schutzgegenstände bzw. geschützte Tierarten betroffen sind.
Es ist keine Stellungnahme erforderlich.
Westnetz GmbH
Florianstraße 15-21
44139 Dortmund
Schreiben vom
19.11.2014 sowie
Vom 3.11.2015
Geologischer Dienst
NRW
De-Greiff-Str.195
47803 Krefeld
Schreiben vom
24.11.2014
Im Planbereich verlaufen keine 110-kvHochspannungsleitungen der Westnetz AG. Planungen von
Hochspannungsleitungen für diesen Bereich liegen nicht vor.
Der Anregung des Geologischen
Dienstes wird gefolgt (siehe geänderte Anlage 1: Textliche Darstellungen zur 39. Änderung des
Landschaftsplans).
Bodenschutz Auf der CD-Rom „Karte der schutzwürdigen
Böden (2.Aufl., 2004) des Geologischen Dienstes NRW sind
die schutzwürdigen Böden in NRW dargestellt. Für die Fläche
des Naturschutzgebietes „Latumer Bruch“ (textliche Darstellung, Anlage 1, Kap. 2.1.3) werden schutzwürdige bis sehr
schutzwürdige Moorböden mit einem sehr hohen Biotopentwicklungspotential für Extremstandorte ausgewiesen.
Zudem treten in großem Umfang schutzwürdige fruchtbare
Böden mit einer sehr hohen Regelungs- und Pufferfunktion
auf. Ich empfehle dringend, in der textlichen Darstellung die
Schutzwürdigkeit der ausgewiesenen Böden unter Schutzzweck wie folgt aufzunehmen:
Die Schutzausweisweisung dient:
-zur Erhaltung und Wiederherstellung von schutzwürdigen
Böden; insbesondere der Böden mit einem hohen bis sehr
hohen Biotopentwicklungspotential (z.B. Moorböden) und
Böden mit einer hohen bis sehr hohen Regelungs- und Pufferfunktion/Bodenfruchtbarkeit (z.B. Parabraunerden).
Geotope
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Das Naturschutzgebiet „Latumer Bruch“ ist auch ein Geotop Zur Zeit beinhaltet der Landund wird im Geotopkataster des Landes NRW unter der
schaftsplan keine Darstellungen
23
Nummer GK-4605-005 geführt. Es wird angeregt, das Geotop von Geotopen.
in die Landschaftsplanänderung mit einzubeziehen und darauf hinzuweisen.
Es bestehen keine Einwände.
Unitymedia NRW
GmbH
Postfach 102028
34020 Kassel
Schreiben vom
17.11.2014 und vom
17.09.2015
Abweichend vom Entwurf aus dem Nov. 2014 soll für das
Naturschutzgebiet 2.1.3 „Latumer Bruch“ nunmehr das Gebot
Landesbetrieb Wald Verhinderung der Verbuschung und Bewaldung der Grünund Holz NRW
land-Gesellschaften festgesetzt werden. Angesichts der TatRegionalforstamt
sache, dass als Schutzgegenstand für das FFH-Gebiet Latumer
Niederrhein
Bruch die Erlen-Eschen- und Weichholzauenwälder (91EO,
Moltkestraße 8
Prioritärer Lebensraum) sowie der Stieleichen46483 Wesel
Hainbuchenwald (9160) explizit genannt sind, sollte im jeweiSchreiben vom
ligen Einzelfall entschieden, ob eine Waldentwicklung nicht
30.09.2015
doch sinnvoll ist. Eine solche Vorgehensweise stünde auch im
Einklang mit den für das FFH-Gebiet als erforderlich angesehenen Maßnahmen. Die Vermehrung der erlen- und Eschenwälder und Weichholzauenwälder durch Sukzession oder
Initialpflanzung ist hier ausdrücklich vorgesehen (siehe Anlage Schutzziele und Maßnahmen zu Natura2000 Gebieten,
LANUV 2003).
Das neue Naturschutzgebiet 2.1.11 „In der Elt“ ist auf ganz
erheblichen Teilflächen mit Wald bestockt. Die Waldeigenschaft dieser Flächen ist dauerhaft zu erhalten.
Es werden keine Bedenken vorgetragen.
Es ist keine Stellungnahme erforderlich.
Der Anregung wird tlw. gefolgt. Es
wird jeweils im Einzelfall entschieden, ob eine Waldentwicklung
sinnvoll ist oder nicht. Im Latumer
Bruch liegen die gesetzlich geschützten Biotope dicht nebeneinander. Waldentwicklungen zu
Lasten anderer Biotope bzw. Lebensraumtypen (LRT) wird i.d.R.
zu vermeiden sein.
Es ist keine Stellungnahme erforderlich.
24
Landesbetrieb Wald
und Holz NRW
Regionalforstamt
Niederrhein
Moltkestraße 8
46483 Wesel
Schreiben vom
14.11.2014
Es werden keine Anregungen vorgetragen.
Es ist keine Stellungnahme erforderlich.
Es werden keine Anregungen oder Bedenken vorgetragen.
Es ist keine Stellungnahme erforderlich.
Rheinbahn AG
Postfach 104263
40033 Düsseldorf
Schreiben vom
11.11.2014
Es werden keine Bedenken vorgetragen.
Es ist keine Stellungnahme erforderlich.
PLEDOC GmbH
Postfach 120255
45312 Essen
Schreiben vom
29.10.2015
Es werden keine Bedenken vorgetragen.
Es ist keine Stellungnahme erforderlich.
PLEDOC GmbH
Postfach 120255
45312 Essen
Schreiben vom
17.11.2014
Es werden keine Bedenken vorgetragen.
Es ist keine Stellungnahme erforderlich.
Rheinbahn AG
Postfach 104263
40033 Düsseldorf
Schreiben vom
23.09.2015
Landesverband der
Jüdischen Gemein25
den von Nordrhein
K.d.ö.R
Paul Spiegel-Platz 1
40476 Düsseldorf
Schreiben vom
19.10.2015
Landesverband der
Jüdischen Gemeinden von Nordrhein
K.d.ö.R
Paul Spiegel-Platz 1
40476 Düsseldorf
Schreiben vom
10.11.2014
Landesbüro der Naturschutzverbände
NRW
Ripshorster Str. 306
46117 Oberhausen
Schreiben vom
15.12.2014
Es ist keine Stellungnahme erforderlich.
Es werden keine Bedenken vorgetragen.
Den Anregungen des NABU wird
Stellungnahme des NABU: Um einen für das FFH-Gebiet aus- tlw. gefolgt. So wird das NSG
reichenden Schutz zu gewährleisten, sollte das FFH-Gebiet
2.1.11mit dem Bereich der Flä„DE-4605-301 Latumer Bruch mit Buersbach, Stadtgräben
chen des Wasserwerks, des Röund Wasserwerk“ in seinen wesentlichen Bestandteilen als
mersees und des Bereichs südlich
NSG 2.1.3 „Naturschutzgebiet Latumer Bruch und Wasserdes Greiffenhorstparks neu auswerk“ festgesetzt werden. Die Erweiterung des NSG 2.1.3
gewiesen. (siehe geänderte Anlage
sollte zusätzlich zu den erfolgten Arrondierungen auch die in 1: Textliche Darstellungen zur 39.
der beigefügten Karte eingezeichneten Flächen des FFHÄnderung des Landschaftsplans
Gebietes im Bereich „Wasserwerk“ umfassen. Von den Glatt- sowie Anlage 4 (geänderte Karte
hafer- und Wiesenknopf-Silgenwiesen (6510) als einer für den mit ausgewiesenem NSG 2.1.11))
Schutzzweck maßgeblichen Lebensraumtypen liegt die wertvollste Fläche im Bereich des Wasserwerks. Die geplante Änderung des Landschaftsplans sieht für einen wesentlichen
Bestandteil des FFH-Gebietes lediglich eine Festsetzung als
LSG vor, wobei über die allgemeinen Verbote des Landschaftsplans für LSG (Unter 2.2 des Landschaftsplans) keine
zusätzlichen Verbote für das LSG 2.2.11a vorgesehen sind.
Dieses wird den Anforderungen an den Schutz des FFHGebietes nicht gerecht, vgl. hierzu allein den umfangreichen
Katalog unter 2.2 C „Nicht betroffene Handlungen und Maßnahmen“.
Das geplante Landschaftsschutzgebiet 2.2.11a ist bei Einbe26
ziehung der o.g. Flächen in das NSG entsprechend zu ändern
und würde nur noch kleinere Flächenanteile des FF-Gebietes
umfassen.
Beim Schutzzweck für das NSG 2.1.3 sollten bei der Bedeutung des Gebietes für seltene und z.T. gefährdete Vogelarten
folgende im Gebiet vorkommende Brutvogelarten ergänzt
werden: Neuntöter, Schwarzmilan, Rotmilan, Schwarzkehlchen, Zwergtaucher. Die Bedeutung des Gebietes belegen
auch das Vorkommen von Kranich, Schwarzstorch, Weißstorch und Waldwasserläufer als Durchzügler.
Bei den Geboten für das NSG 2.1.3 ist die Förderung der Vernässung aufgenommen worden. Dieses Gebiet ist angesichts
des festzustellenden Trockenfallens von Bereichen und der
damit verbundenen negativen Entwicklung von großer Bedeutung. Es wird folgende Ergänzung angeregt: Eine Wasserzuführung über die im Gebiet vorkommende Rohwasserleitung der SWK muss in Erwägung gezogen werden. Bei einer
Einbeziehung des Wasserwerks in die NSG-Kulisse ist bei der
Unberührtheitsklausel der Betrieb des Wasserwerks „In der
Elt“ zu ergänzen.
Bei den festgesetzten Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
sollten die Maßnahmen 5.3.10, 5.3.11, 5.3.12 eine Entwicklung artenreichen Grünlands vorsehen.
IHK Handwerkskammer Düsseldorf
Georg-SchulhoffPlatz 1
Sollten baurechtlich genehmigte Handwerksbetriebe im Geltungsbereich der 39. Änderung des Landschaftsplans liegen,
plädieren wir dafür, deren Belange entsprechend zu berücksichtigen. Handwerksbetriebe, deren Flächen in einem Landschaftsschutzgebiet liegen, stoßen aufgrund der Festsetzungen in Landschaftsplänen, bei nach § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB
beantragten Vorhaben, regelmäßig auf kaum zu überbrückende Hindernisse. Damit Betriebsstandorte gesichert und
Der Anregung wird hinsichtlich der
aufgeführten Brutvögel gefolgt
(siehe geänderte Anlage 1: Textliche Darstellungen zur 39. Änderung des Landschaftsplans)
Der Anregung wird tlw. gefolgt. Es
wurde das Gebot aufgenommen,
die Vernässung des Latumer
Bruchs zu fördern.
Die Unberührtheitsklausel wurde
aufgenommen (siehe geänderte
Anlage 1: Textliche Darstellungen
zur 39. Änderung des Landschaftsplans)
Der Anregung wurde nicht gefolgt,
da die festgesetzten Pflege- und
Entwicklungsmaßnahmen bekanntermaßen eine Entwicklung artenreichen Grünlandes zum Ziele
haben.
Es sind keine Handwerksbetriebe
im Gebiet vorhanden, daher ist
keine Stellungnahme erforderlich.
27
40221 Düsseldorf
Schreiben vom
12.04.2016
betriebliche Entwicklungspotenziale gewährleistet werden
können, sollten die Belange formell und materiell legalisierten Handwerksbetrieben entsprechend Rechnung getragen
werden. Ob tatsächlich eine Betroffenheit von Handwerksbetrieben im o.g. Sinne gegeben ist, lässt sich mit den uns gegebenen technischen Möglichkeiten leider abschließend nicht
feststellen.
Es wird um Berücksichtigung ansässiger Handwerksbetriebe
gebeten.
IHK Handwerkskammer Düsseldorf
Georg-SchulhoffPlatz 1
40221 Düsseldorf
Schreiben vom
28.09.2015
IHK Handwerkskammer Düsseldorf
Georg-SchulhoffPlatz 1
40221 Düsseldorf
Schreiben vom
15.12.2014
LVR Amt für Bodendenkmalpflege im
Rheinland
Endenicher Straße
133
53115 Bonn
Es wird um Berücksichtigung ansässiger Handwerksbetriebe
gebeten.
Es sind keine Handwerksbetriebe
im Gebiet vorhanden, daher ist
keine Stellungnahme erforderlich.
Es sind keine Handwerksbetriebe
im Gebiet vorhanden, daher ist
keine Stellungnahme erforderlich.
Den Anregungen des LVR wird in
diesem Verfahren nicht gefolgt.
Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 14 des Landschaftsgesetzes NW (LG
Die eventuell Bodendenkmäler
NW) sind die historischen Kulturlandschaften und –
gefährdenden Aufschüttungen,
landschaftsbestandteile von besonderer Eigenart, einschließ- Verfüllungen, Abgrabungen, Auslich solcher von besonderer Bedeutung für die Eigenart und
schachtungen oder die charakteSchönheit geschützter oder schützenswerter Kultur-, Bauristische Bodengestalt verändernund Bodendenkmäler zu erhalten. Diesem Schreiben ist eine den Maßnahmen sind bereits jetzt
Kartierung der im Plangebiet gelegenen eingetragenen bzw. mittelbar durch die Festsetzungen
zur Eintragung beantragten ortsfesten Bodendenkmäler bei- des Landschaftsplans 2.1.A)e) bzw.
gefügt. Ziel der Landschaftsplanung sollte es sein, Festsetzun- 2.2.A(f) - Es ist verboten, Aufgen im Landschaftsplan zu treffen, die den langfristigen Erhalt schüttungen, Verfüllungen, Abdieser Bodendenkmäler gewährleisten. Zu verweisen ist in
grabungen oder Ausschachtungen
28
Schreiben vom
18.12.2014
Fachbereich Tiefbau
Schreiben vom
12.12.2014
diesem Zusammenhang auf § 1 DSchG NW. Danach sind die
Denkmäler zu schützen, zu pflegen und sinnvoll zu nutzen.
Die Bodendenkmalbelange sind bei öffentlichen Planungen
möglichst mit dem Ziel des Erhalts bedeutender archäologischer Substanz zu berücksichtigen.
Dies gilt gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 14 LG NW ebenso für die historischen Kulturlandschaften. Auf den in Anlage beigefügten
Karten mit den im Plangebiet des Landschaftsplanes gelegenen Kulturlandschaftsbereichen und landesbedeutsame Kulturlandschaftsbereiche darf ich an dieser Stelle verweisen.
zu 4. Keine erheblichen Umweltauswirkungen
Die Gewässerunterhaltung(6612) sieht die Notwendigkeit für eine strategische Umweltprüfung gemäß § 17LG
und § 2 UVPG im Hinblick auf das Schutzgut “Wasser“
unter Berücksichtigung des gesamten Oberflächenwassereinzugsgebietes und der Grundwasserverhältnisse für
den „Latumer Bruch mit Linner Parkanlagen, Stadtgräben und Wasserwerksgelände“.
zu 7. Ergänzungen und Änderungen bei den Naturschutzgebieten (NSG) und Landschaftsschutzgebieten
(LSG), Sicherung des FFH-Gebietes DE-4605-301
Es bestehen Bedenken bezüglich der Erweiterung des
Naturschutzgebietes Latumer Bruch im Bereich des Oelvebaches (ab der Bifurkation Oelvebach und Stratumer
Buschgraben bis südlich des Abschnitts „Heulesheimer
Straße“) und dem nachfolgenden
Hauptentwicklungsziel für den Kammmolch sowohl für
das NSG und das LSG:
Zitat: “Zur Sicherung der Kammmolch-Population sind
die Gewässer im Latumer Bruch/Die Buersbach ebenso
wie die Gewässer im Norden des Gebietes zu erhalten-
durchzuführen, Bodenmaterial zu
entnehmen oder die Bodengestalt
auf andere Weise zu verändern verboten. Im Übrigen werden im
Landschaftsplan der Stadt Krefeld
keine Bodendenkmäler ausgewiesen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Seitens des zuständigen Fachbereichs Umwelt wurde keine Notwendigkeit einer strategischen
Umweltprüfung gesehen.
Den Ausführungen wird nicht gefolgt. In der Abwägung der zu betrachtenden Schutzgüter wurde
hier dem durch die Ausweisung
des FFH-Gebietes durch die Europäische Kommission hervorgehobenen Schutzgut Natur der Vorrang gegeben. Durch die Ausweisung des FFH-Gebietes im Landschaftsplan der Stadt Krefeld bestehen Beschränkungen bereits
durch die rechtskräftige Auswei29
und entsprechend der Bedürfnisse dieser Molchart zu
entwickeln.“
Gewässer sind gemäß Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in
ihrer Funktion und Leistungsfähigkeit
als Bestandteil des Naturhaushaltes zu bewirtschaften
und zu erhalten. Eine Entwicklung der Gewässer für Bedürfnisse einer Molchart kann nur unter Berücksichtigungen der Ziele des WHG erfolgen. Eine eindeutige
Differenzierung bei den Hauptentwicklungszielen für
Fließ- und Stillgewässern ist dringend erforderlich.
Durch bisherige Eingriffe in das Gewässersystem ist die
Entwässerung des Krefelder
Südens bereits heute schon behindert, dazu gehören
eine Vielzahl von hydromorphologischer Maßnahmen,
wie z.B. Einbau von Querbauwerken(Wehre, Abstürze,
Sohlgleiten und Fischsperren), Wasserstandsregulation,
Maßnahmen zur Umkehrung der
Fließrichtung und Versiegelung des Sohluntergrundes.
Bei erforderlichen und zu erwartenden Einleitungen
sowie eine noch nicht absehbare hydraulische Belastungsgrenze ist eine verfahrensrechtliche Einschränkung
mit der Schutzkategorie „Naturschutzgebiet“ seitens der
Gewässerunterhaltung nicht tolerierbar.
Das WHG gibt vor, dass Gewässer in einem Zustand zu
erhalten, der ordnungsgemäße Wasserabfluss zu sichern
sowie die Abführung oder Rückhaltung von Wasser gemäß den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen zu erhalten sind. Ebenso ist der
Niedrigwasserabfluss sicherzustellen. Die in dem Landschaftsplan dargestellten Einschränkungen
in der Gewässerunterhaltung entsprechen nicht dem
WHG und der EUWRRL.
sung als FFH-Gebiet durch die
Europäische Kommission. Gegenüber der ursprünglichen Planung
wurde fachbezogenen Anregungen folgend das Gebiet südlich des
Greiffenhorstparks, das Wasserwerksgelände sowie der Römersee
als NSG ausgewiesen (siehe geänderte Anlage 1: Textliche Darstellungen und Festsetzungen sowie
Anlage 4)
30
Zudem möchten wir darauf hinweisen, dass routinemäßige, anthropogene Eingriffe in das Gewässerökosystem
durch Befischungen zu Gunsten einer auserwählten
Tierart die naturnahe Gewässerentwicklung des gesamten Gewässersystems erheblich stören
und somit nicht den Vorgaben der EU-WRRL und einer
ganzheitlichen gesamtökologischen
Betrachtungsweise der Vernetzung und Fließgleichgewichte der Biozönosen im Gewässerökosystem Latumer
Bruch entsprechen.
Im Hinblick auf den von der Stadt Krefeld beschlossenen
EU-WRRL-Umsetzungsfahrplan für die Planungseinheit
Krefeld Süd-Ost(PE_RHE_1200) sind die Priorisierungen
und Machbarkeiten unbedingt zu berücksichtigen. Das
Maßnahmenprogramm ist behördenverbindlich, d.h.
alle Behörden, die Maßnahmen am Gewässer oder mit
Auswirkungen auf Gewässer durchführen oder zu Gewässermaßnahmen verpflichtet sind, sind daran gebunden.
Eine Ausweisung als Naturschutzgebiet bzw. eine Festsetzung des oben aufgeführten Hauptentwicklungsziels
führt unweigerlich zu einer Beeinträchtigung bzw. Erschwernis bei den bereits vorabgestimmten erforderlichen Absichtserklärungen zu den Gewässerentwicklungs-und/oder -ausbaumaßnahmen und gefährdet eine
fristgerechte
Zielerreichung.
Hinsichtlich der Erläuterung der Bezeichnung „ältere
Abgrabungs- und Wassergewinnungs-Gewässer des
Wasserwerks“ und der Konkretisierung des Entwicklungsziels „Wiedervernässung“ besteht Klärungsbedarf.
zu “Anlage 1-Textliche Darstellung zur 39. Änderung“
31
2.1.3 Naturschutzgebiet Latumer Bruch
B Gebote
- Es ist geboten:
- die Vernässung des Latumer Bruches zu fördern.
- ein Maßnahmenkonzept (MAKO) für das Latumer
Bruch aufzustellen (Erläuterungen:
Insbesondere sind alle Möglichkeiten auszuschöpfen,
den Wasserzufluss in das Gebiet
zu erhöhen. Hierzu ist vor allem die Verbesserung des
Zuflusses über den Stratumer
Buschgraben in die Altstromrinne anzuführen.
Wir bitten um Beteiligung des FB 66 beim Maßnahmenkonzept (MAKO).
Wassermengen und Grenzwerte bleiben unberücksichtigt bei der Gebotsfestsetzung.
Eine genaue Benennung der “Möglichkeiten“ ist erforderlich oder Streichung des Wortes
„aller“, da es aus wasserwirtschaftlicher Sicht Einschränkungen geben kann.
2.2.11a Landschaftsschutzgebiet Linner Parkanlagen mit
Stadtgräben und Wasserwerk
C Unberührt von den unter Ziffer 2.1
aufgeführten Verboten und Geboten bleibt:
- Die Regulierung des Wasserstandes in den Parkanlagen
durch Einleitungen oder Ein und Ausbau von Staueinrichtungen.
Die Regulierung des Wasserstandes stellt einen Eingriff
in den Wasserhaushalt und die Bewirtschaftung dar und
obliegt der Wasserwirtschaft. Die Regulierung ist nicht
im Landschaftsplan auszuweisen.
5.1 Anlage, Pflege oder Anpflanzung von Flurgehölzen,
Hecken, Bienenweidegehölzen,
Der FB 66 Tiefbau wird bei der
Aufstellung des Maßnahmenkonzeptes beteiligt.
Der Anregung wird teilweise gefolgt. Die Regulierung des Wasserstandes in den Parkanlagen wurde in mehreren wasserrechtlichen
Genehmigungen dem FB 67 übertragen, der hier unter Beachtung
wasserwirtschaftlicher, gartendenkmalpflegerischen und naturschutzfachlicher Vorgaben den
Wasserstand über die Stauanlagen
und Brunnen reguliert. Da hier
aufgrund witterungsbedingter
32
Schutzpflanzungen, Alleen, Baumgruppen und Einzelbäumen
- An den Fließgewässern sind die Anpflanzungen unter
Beachtung der Richtlinien für
naturnahen Ausbau und Unterhaltung von Fließgewässern des Landesamtes für Wasser
und Abfall NW durchzuführen.
Anpflanzungen sollen gemäß dem Stand der Technik
erfolgen. Die Blaue Richtlinie enthält keine Pflanzenliste.
Eine erforderliche Liste mit standortgerechten Gehölzen
unter Berücksichtigung von Durchwurzelungstiefe,
Wuchshöhe, Sohlsubstrat und Bodenfeuchtigkeit sollte
dringend im LP aufgenommen werden.
5.3.15 Extensive Wiesen im Latumer Bruch
Zusatz:
Randstreifen von mindestens 2,0 m Breite an Zäunen
und Gräben belassen,(…)
Der Gewässerrandstreifen beträgt im Außenbereich 5,0
m. Er umfasst den an das Gewässer
landseits der Uferlinie angrenzenden Bereich, bei Gewässern mit ausgeprägter
Böschungsoberkante bemisst sich der Gewässerrandstreifen ab der Böschungsoberkante
(§ 90a LWG NRW).
Aus Sicht des Gewässer- und des Naturschutzes ist die
Ausweisung von Gewässerrandstreifen erforderlich,
deren Breite sich an dem 10-jährlichen Hochwasserabfluss (HQ 10) des Fließgewässers in seinem potenziell
natürlichen morphologischen
Zustand bemisst. Erst dann können Gewässerrandstreifen auch die Lebensraumfunktionen der amphibischen
Einflüsse zeitweise sehr rasch reagiert werden muss, ist die Regulierung des Wasserstandes als unberührte Handlung aufgeführt, so
dass in der Regel kein formelles
Verfahren notwendig ist.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Im gültigen Landschaftsplan sind
umfangreiche Gehölzlisten nebst
Pflanz- und Pflegehinweisen vorhanden (siehe S. 321-324).
Der Anregung wird gefolgt (siehe
geänderte Anlage 1: Textliche
Darstellungen zur 39. Änderung
des Landschaftsplans).
33
Zone für die Wasserorganismen ermöglichen und sichern, die nur phasenweise von ihnen genutzt werden
können, aber von existenzieller Bedeutung sind. Diese
Lebensräume unterliegen einem ständigen Erneuerungsprozess durch Überflutungsvorgänge und damit
verbundenen Umgestaltungen der
amphibischen Zone.
Wir bitten um Erweiterung des Randstreifens auf 5 m.
5.3.46
Der Linner Burggraben und fortführende Gräben sind in
Teilbereichen unter weitgehender Schonung der Ufervegetation zu entschlammen und zu säubern. Die anfallenden Schlammmassen sind landschaftsunschädlich zu
beseitigen. An den Gewässerrändern
sind Arten der Röhrichtgesellschaften zur „Initialzündung“ nach der Maßnahme stehen zu lassen oder, sofern nicht vorhanden, anzusiedeln.
Sämtliche Maßnahmen, die den Wasserabfluss beeinflussen, sind mit der Wasserwirtschaft
abzustimmen.
zu“ Anlage 2: Legende zur Karte des Landschaftsplan“
5.5 Renaturierung von Bachläufen
Die Renaturierung von Gewässern obliegt der Wasserwirtschaft. Die genannten Maßnahmen
entsprechen nicht dem Stand der Technik (WRRL, DWAM610, LUA-Merkblätter etc.) und den derzeit gültigen
Rechtsvorschriften. Einer Ausweisung im
Landschaftsplan kann nicht zugestimmt werden. Wir
bitten um Streichung des vollständigen Kapitels und in
des Symbols in der Legende für Entwicklungs- und Pflegemaßnahmen(§26 LG NW).
zu “Anlage 4: Karte mit der 39. Änderung des Land-
Die Festsetzung 5.3.46 wurde gestrichen, da im Rahmen der EUROGA 2002+ die Entschlammungsarbeiten abgeschlossen
wurden.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Es handelt sich hierbei um eine
bereits seit langem rechtskräftige
Festsetzung des Landschaftsplans,
34
schaftsplanes “
1.1.1
Entwicklungsziel 1.1.1 – Erhaltung einer mit naturnahen
Lebensräumen oder sonstigen
natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig
ausgestatteten Landschaft
- Renaturierung von Bachläufen und Grabenbereichen,
Wiedervernässung trockengefallener
ökologisch wertvoller Flächen und Anstau von Gewässern unter Berücksichtigung wasserrechtlicher Belange,(…)
Renaturierungen sind ökologische Gewässerausbaumaßnahmen. Die Gewässerunterhaltung,
Bewirtschaftung und der Ausbau sind nicht Bestandteil
des Landschaftsplans. Sie obliegen dem Gewässerunterhalter. Eine Abstimmung des Unterhaltungsplans wird
jährlich vorgenommen.
Wir bitten um Streichung des Terminus „Anstau“ aus
dem Entwicklungsziel, da dies unter wasserwirtschaftlichen Belangen nicht mehr dem Stand der Technik entspricht. Eine Rückhaltung kann unter Abwägung von
wasserwirtschaftlichen Erfordernissen
sinnvoll sein und ist im Rahmen einer hydraulischen und
konzeptionellen Gesamtbetrachtung
des Gewässers möglich. Da dies eine Einzelfallentscheidung ist, ist der Passus
Rückhaltung aus den Zielen zu streichen.
1.2 Entwicklungsziel 1.2 – Anreicherung einer im ganzen
erhaltenswürdigen Landschaft
mit naturnahen Lebensräumen und gliedernden und
belebenden Elementen
Es sollen:
die nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Es handelt sich hierbei um eine
bereits seit langem rechtskräftige
Festsetzung des Landschaftsplans,
die nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Es handelt sich hierbei um eine
bereits seit langem rechtskräftige
Festsetzung des Landschaftsplans,
die nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Es handelt sich hierbei um eine
bereits seit langem rechtskräftige
35
- Bachläufe, (…), ggf. renaturiert (…)
Siehe Stellungnahme zum Entwicklungsziel „Renaturierung von Bachläufen und Grabenbereichen…“(
1.1.1).
Gewässerregulierungen und nicht naturnahe Gewässerausbauten vermieden werden,
(Erläuterung: Unter Gewässerregulierungen werden
auch Gewässerunterhaltungen
verstanden.)
Wir bitten um Streichung der sehr vereinfachten Erläuterung.
Das WHG bestimmt in § 39, dass die Gewässerunterhaltung einem ganzheitlichen Ansatz
folgen muss. Gewässer sind in ihrer Funktion und Leitungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushaltes zu
bewirtschaften und zu erhalten. An oberirdischen Gewässern sind (…) schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten. Eine Mindestwasserführung
ist sicherzustellen (aus WHG). Die Gewässerunterhaltung muss sich an den Bewirtschaftungszielen der Wasserrahmenrichtlinie (siehe §§ 27 bis 31 WHG) ausrichten
und darf die Erreichung dieser Ziele
nicht gefährden.
5.1.26 und 5.1.80
Bitte um Berücksichtigung der textlichen Änderungen
siehe 5.1.
Festsetzung des Landschaftsplans,
die nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Es handelt sich hierbei um eine
bereits seit langem rechtskräftige
Festsetzung des Landschaftsplans,
die nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist.
Das Plangebiet liegt über dem Erlaubnisfeld „Salvea-Lust
auf grüne Energie“. Die Erlaubnis gewährt das Recht zur
Aufsuchung von Erdwärme. Rechtsinhaberin ist Herr
s.o.
Wolfgang K.Hoever, Girmesgath 135 in 47803 Krefeld.
Ferner liegt das Plangebiet über dem Feld der Erlaubnis
36
Bezirksregierung
Arnsberg
Postfach
44025 Dortmund
Schreiben vom
25.11.2014
zu gewerblichen Zwecken „Ruhr“. Inhaberin der Erlaub- Es ist keine Stellungnahme erforderlich.
nis ist die Wintershall Holding GmbH, in Kassel. Diese
Erlaubnis gewährt das befristete Recht zur Aufsuchung
des Bodenschatzes „Kohlenwasserstoffe“ innerhalb der
festgelegten Feldgrenzen. Unter dem „Aufsuchen“ versteht man Tätigkeiten zur Feststellung (Untersuchung)
des Vorhandenseins und der Ausdehnung eines Bodenschatzes. Eine Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken
dient lediglich dem Konkurrenzschutz und klärt in Form
einer Lizens nur grundsätzlich, welcher Unternehmer in
diesem Gebiet Anträge auf Durchführung konkreter Aufsuchungsmaßnahmen stellen darf. Eine erteilte Erlaubnis gestattet noch keinerlei konkrete Maßnahmen wie
z.B. Untersuchungsbohrungen, so dass Umweltauswirkungen in diesem Stadium allein aufgrund einer Erlaubnis nicht hervorgerufen werden können. Konkrete Aufsuchungsmaßnahmen wären erst nach weiteren Genehmigungsverfahren, den Betriebsplanzulassungsverfahren, erlaubt, die ganz konkret das „Ob“ und „Wie“
regeln. Vor einer Genehmigungsentscheidung erfolgt
gemäß den gesetzlichen Vorschriften eine Beteiligung
von ggf. betroffenen Privaten, Kommunen und Behörden. Des Weiteren werden ausführlich und gründlich
alle öffentlichen Belange – insbesondere auch die des
Gewässerschutzes – geprüft, gegebenenfalls in einem
separaten wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren.
Es werden keine Anregungen oder Bedenken vorgebracht.
37
Die Belange des Deichverbandes sind von der 39. Änderung des Landschaftsplanes betroffen. Die Ausweisung
des Naturschutzgebietes auf den Oelvebach darf die
Es ist keine Stellungnahme erforwichtige Vorflutfunktion des Oelvebaches in Verlängederlich.
rung des Striebuchsbaches nicht beeinträchtigen. Der
Wasserabfluss muss weiterhin uneingeschränkt gewährleistet sein.
Der Wasserabfluss aus Meerbusch
Es bestehen keine Bedenken.
RAG
Postfach
44620 Herne
Schreiben vom
8.12.2014
Deichverband Meerbusch-Lank
Der Deichgräf
Finkenweg 9a
40667 Meerbusch
Schreiben vom
11.12.2014
Es sind keine Anlagen betroffen.
in das Gebiet hinein soll ohne Einschränkungen gewährleistet werden um die gewünschte Vernässung des Latumer Bruches sicher
zu stellen (siehe Anlage 1: Textliche Darstellungen zur 39. Änderung 2.1.3 Gebote).
Es ist keine Stellungnahme erforderlich.
Es ist keine Stellungnahme erforderlich.
Deutsche Bahn AG
DB Immobilien
Deutz-MülheimerStraße 22-24
50679 Köln
38
Gascade
Gastransport GmbH
Kölnische Straße
108-112
34119 Kassel
39
Einwender
Rheinischer Landwirtschaftsverband
e.V. Kreisbauernschaft KrefeldViersen e.V.
Sittarder Straße 35
41748 Viersen
Anregung
Stellungnahme
Votum im Ausschuss für Umwelt,
Energie, Ver- und Entsorgung
In vorbezeichneter Angelegenheit hat uns unser
Mitglied Herr Robert Strumpen aus Krefeld ausweislich beiliegender Vollmacht mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen beauftragt. Namens und in Vollmacht unseres Mitgliedes nehmen wir wie folgt Stellung und erheben
nachfolgende Einwendungen: Als Bewirtschafter
des Mühlenhofes erhebt Herr Strumpen Einspruch gegen die geplante Änderungen in Flur 9
Flurstück 1060. Die von ihm gepachtete Fläche
entlang des Elter Schützenweges wird bereits
seit vielen Jahren extensiv bewirtschaftet. Das
bedeutet, dass einmal im Jahr zu Vegetationsbeginn die Fläche mit maximal 100 kg N gedüngt
wird. Bei dem von ihm eingesetzten Dünger handelt es sich um einen Stickstoffdünger, der sofort
pflanzenverfügbar ist. Ein Eintrag ins Grundwasser bzw. eine Auswaschung ist bei der aufgewendeten Menge ausgeschlossen. Die Fläche
wird nur einmal im Jahr durch eine Mahd im Juni
genutzt. Anschließend wird die Fläche bis in den
Spätherbst von Pferden beweidet. Es wird keine
Gülle eingesetzt. Gewalzt wird die Fläche ebenfalls nicht. Überwiegend werden unerwünschte
Beikräuter mechanisch durch den Einsatz eines
Schlegels im Herbst bekämpft. Durch regelmäßig
gezogene Bodenproben wird der pH-Wert des
Bodens und die Versorgung mit Grundnährstoffen überwacht. Für den landwirtschaftlichen Be40
trieb mit Pensionspferdehaltung ist die Nutzung
auf die geschilderte Art und Weise existentiell.
Durch den Verzicht auf die minimale mineralische Düngung (ohne Emissionen in Luft und
Grundwasser) kann Herr Strumpen für seine Tiere nicht mehr die erforderliche Futtermenge mit
der entsprechenden Futterqualität erzeugen.
Sollte dieser Minimaleinsatz an Dünger nicht
mehr möglich sein, bricht ein sehr wichtiges
Standbein des Betriebes weg, weil die Pensionspferdehaltung auf Weidehaltung aufgebaut ist
und die Fläche nicht in gewohnter Weise den
Pferden zur Verfügung stehen würde. Mit der
freiwilligen Umwandlung der Fläche von Ackerland zu Grünland vor vielen Jahren hat die Fläche
zwar eine Wertminderung für die Stadt Krefeld
erfahren, aber für den Schutz von Flora und Fauna konnten sich Herr Strumpen mit der dargestellten Form der Grünlandumnutzung arrangieren und die finanziellen Verluste für den Betrieb
durch den Wegfall der Ackernutzung zum Teil
ausgleichen. Mit dieser Form einer extensiven
Grünlandnutzung konnte sich die deutschlandweit größte Kammmolchpopulation in diesem
Areal entwickeln. Vor diesem Hintergrund ist es
aus Sicht von Herrn Strumpen absolut unerklärlich, warum eine erneute Änderung der Flächennutzung in eine Naturschutzfläche geplant ist. Alle Erfahrungen, die im Bezug auf die Kammmolchpopulation gemacht wurden, hätten gezeigt, dass die durchgeführten Maßnahmen bzw.
Eingriffe in das Ökosystem nicht von Erfolg ge-
Es besteht kein Verbot des Einsatzes von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln auf Grünland in der
geplanten Satzung zum neuen
Naturschutzgebiet. Es ist lediglich
der Einsatz von Gülle und Klärschlamm verboten.
41
krönt waren. Im Gegenteil. Die Dissertation von
Herrn Ortmann an der Universität Bonn aus dem
Jahre 2010 mache deutlich, dass die Umsiedlungsaktionen von Molchen auf Gewässer auf
dem Golfplatz einen katastrophalen Effekt auf
die Populationsgröße der Kammmolche hatten.
Seinem Erachten nach war dieser negative Effekt
eine logische Konsequenz, da Golfplätze bekanntlich wöchentlich gemäht werden. Diese
häufige Mahd hat natürlich zu vielen Tierverlusten führen müssen. Daher sollten keine weiteren
Nutzungsänderungen und Eingriffe in das bestehende Ökosystem erfolgen. Aus ökologischer
und betriebswirtschaftlicher Sicht kann durch die
Umwandlung in eine Naturschutzfläche nicht der
gewünschte Nachhaltigkeitseffekt erzielt werden. Der Verzicht auf die Düngung sowie auf eine
pH-Wert-Überwachung des Bodens wird sich
kontraproduktiv auf die gewünschten ökologischen Ziele auswirken. Aus diesen Gründen ist
eine Umwandlung in Naturschutzflächen abzulehnen. Insbesondere die Einrichtung des NSG
„In der Elt“ auf den Flächen Gemarkung Linn Flur
9 Flurstück 1060 führt zu unzumutbaren Belastungen der Bewirtschafter. Nach Ansicht unseres
Mitgliedes ist die Einrichtung des NSG „In der
Elt“ unverhältnismäßig und nicht erforderlich,
sogar nicht geeignet. Die Kammmolchpopulation
konnte sich gerade unter den bisherigen Bedingungen entwickeln. In Verbindung mit den Kalkungs- und Düngeverboten ist mit einem Rückgang der Flächenwerthaltigkeit auch unter na42
turschutzfachlichen Erwägungen auszugehen.
Die restriktiven, umfassenden Kalkungsverbote
sollten aufgehoben werden. Sie sind in diesem
pauschalen Umfang sachlich nicht zu rechtfertigen und kontraproduktiv. Darüber hinaus wird
durch die geplante Ausweisung die Werthaltigkeit des langjährigen Pachtvertrages mit Strumpen gemindert. Die neuen Bewirtschaftungserschwernisse erfordern daher eine Pachtpreisanpassung. Herr Strumpen sieht sich folglich insgesamt über Gebühr und unverhältnismäßig in sei- Die Werthaltigkeit des Pachtvertrages ist nicht berührt. Eine Annen Rechten belastet.
Robert Strumpen
Am Mühlenhof 6 –8
47809 Krefeld
Schreiben vom
28.10.2015
Als Bewirtschafter des Mühlenhofes erhebe ich
Einspruch gegen die geplanten Änderungen in
der Flur 9 Flurstück 1060. Die von mir gepachtete
Fläche entlang des Elter Schützenweges wird bereits seit vielen Jahren extensiv bewirtschaftet.
Das bedeutet, dass einmal im Jahr zu Vegetationsbeginn die Fläche mit maximal 100 kg N gedüngt wird. Bei dem von mir eingesetzten Dünger handelt es sich um einen Stickstoffdünger,
der sofort pflanzenverfügbar ist. Ein Eintrag ins
Grundwasser bzw. eine Auswaschung ist bei der
aufgewendeten Menge ausgeschlossen. Die Fläche wird nur einmal im Jahr durch eine Mahd im
Juni genutzt. Anschließend wird die Fläche bis in
den Spätherbst von Pferden beweidet. Ich setze
keine Gülle ein. Ich walze die Fläche auch nicht.
In den letzten 10 Jahren erfolgte lediglich dreimal der Einsatz von chemischen Pflanzenschutzmitteln, um Brennnesseln und Disteln zu
passung des Pachtpreises ist nicht
Gegenstand des Landschaftsplans.
Durch die Änderung des Landschaftsplans wird die Bewirtschaftung des Grünlandes nicht erschwert.
43
minimieren. Überwiegend bekämpfe ich die erwähnten unerwünschte Beikräuter mechanisch
durch den Einsatz eines Schlegels im Herbst.
Durch regelmäßig gezogene Bodenproben überwache ich den pH-Wert des Bodens und die Versorgung mit Grundnährstoffen. Für den landwirtschaftlichen Betrieb mit Pensionspferdehaltung
ist die Nutzung auf die geschilderte Art und Weise existentiell. Durch den Verzicht auf die minimale mineralische Düngung (ohne Emissionen in
Luft und Grundwasser) kann ich für meine Tiere
nicht mehr die erforderliche Futtermenge mit
der entsprechenden Futterqualität erzeugen.
Sollte dieser Minimaleinsatz an Dünger nicht
mehr möglich sein, bricht ein sehr wichtiges
Standbein meines Betriebes weg, weil meine
Pensionspferdehaltung auf Weidehaltung aufgebaut ist und die Fläche nicht in gewohnter Weise
den Pferden zur Verfügung stehen würde. Mit
der freiwilligen Umwandlung der Fläche von
Ackerland zu Grünland vor vielen Jahren hat die
Fläche zwar eine Wertminderung für die Stadt
Krefeld erfahren, aber für den Schutz von Flora
und Fauna konnten wir uns mit der dargestellten
Form der Grünlandumnutzung arrangieren und
die finanziellen Verluste für unseren Betrieb
durch den Wegfall der Ackernutzung zum Teil
ausgleichen. Mit dieser Form unserer extensiven
Grünlandnutzung konnte sich die deutschlandweit größte Kammmolchpopulation in diesem
Areal entwickeln. Vor diesem Hintergrund ist es
aus meiner Sicht absolut unerklärlich, warum ei-
Es besteht kein Verbot des Einsatzes von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln auf Grünland in der
geplanten Satzung zum neuen
Naturschutzgebiet. Es ist lediglich
der Einsatz von Gülle und Klärschlamm verboten.
44
ne erneute Änderung der Flächennutzung in eine
Naturschutzfläche geplant ist. Alle Erfahrungen,
die im Bezug auf die Kammmolchpopulation gemacht wurden, haben gezeigt, dass die durchgeführten Maßnahmen bzw. Eingriffe in das Ökosystem nicht von Erfolg gekrönt waren. Im Gegenteil, die Dissertation von Herrn Ortmann an
der Universität Bonn aus dem Jahre 2010 macht
deutlich, dass die Umsiedlungsaktionen von
Molchen auf Gewässer auf dem Golfplatz einen
katastrophalen Effekt auf die Populationsgröße
der Kammmolche hatten. Meines Erachtens war
dieser negative Effekt eine logische Konsequenz,
da Golfplätze bekanntlich wöchentlich gemäht
werden. Diese häufige Mahd hat natürlich zu vielen Tierverlusten führen müssen. Daher sollten
keine weiteren Nutzungsänderungen und Eingriffe in das Bestehende Ökosystem erfolgen. Wenn
es zu einer Erholung der Kammmolchpopulation
kommen soll, dann nur, wenn die Fläche wieder
so genutzt wird, wie vor der EUROGA 2002. Aus
ökologischer und betriebswirtschaftlicher Sicht
kann durch die Umwandlung in eine Naturschutzfläche nicht der gewünschte Nachhaltigkeitseffekt erzielt werden. Der Verzicht auf die
Düngung sowie auf eine pH-Wert-Überwachung
des Bodens werden sich kontraproduktiv auf die
gewünschten ökologischen Ziele auswirken. Aus
diesen Gründen ist eine Umwandlung in Naturschutzflächen abzulehnen.
Stellungnahme zu den textlichen Darstellungen
45
und Festsetzungen 2.1.11 Naturschutzgebiet In
der Elt“ mit dem Angelgewässer Römersee (3,9
ha)
Herr Jürgen Knabenreich
Fischereiberater bei
der Stadt Krefeld
Marienburger Str. 9
47829 Krefeld
Ist zustand: Der Sport-Angler-Verein KrefeldUerdingen e.V. 1924 nutzt, bis auf eine im Norden des Sees angelegte Laich- und Ruhezone je
nach Wasserstand den ganzen Uferbereich. Der
Frühjahrs- und Herbstwasserstand schwankt um
ca. 1,0 m. Dadurch ist das südliche Ufer nur bei
Niedrigwasser begehbar bzw. zu beangeln. Der
Damm zwischen Römersee und Anreicherungsbecken der SWK ist dicht bewachsen und schwer
zu durchdringen. Im Pachtvertrag vom 1.01.2005
wurde unter § 1 Absatz 5 schon folgendes festgehalten: Maßnahmen, die die Stadt Krefeld zur
Verbesserung des FFH-Gebietes durchführt, sind
vom Angelverein zu dulden.
Soll Zustand: Den den Römersee betreffende Teil
des Landschaftsplans wurde am 12.10.2015 vom
Herrn Malschützky, Grünflächen, dem 1. Vorsitzenden des SAV Krefeld-Uerdingen Herrn Schäfer
und mir vorgestellt. Hiernach ist der gesamte
südliche Teil des Seeufers für die Angelei gesperrt, am nördlichen darf geangelt werden (siehe Anlage Abb. 1). In den Erläuterungen zur
textlichen Darstellung und Festsetzung wird als
Schutzgegenstand nach der FFH-Richtlinie unter
a) feuchte Hochstaudenfluren, Glatthafer- und
Wiesenknopf-Silgenwiesen und unter b) Kammmolch, Eisvogel, Nachtigall, Wasserralle,
46
Schwarzspecht, Pirol genannt. Meines Erachtens
stellt das Angelverbot im gesamten südlichen
Bereich des Sees für den Verein eine deutliche
Erschwernis wenn nicht existenzielle Bedrohung
dar. Durch die in einem Flachwasser angelegte
Laichzone von ca. 0,5 ha, die nicht beangelt werden darf, stehen dem Verein nur noch ca. 1/3
des bisherigen Ufers zur Verfügung. Der erhöhte
Angeldruck auf die Fische lässt diese in den für
Angler unerreichbaren südlichen Bereich abwandern. Da nur noch wenig gefangen wird kann es
zu vermehrten Vereinsaustritten kommen was
gravierende Folgen hinsichtlich Fischhege, Geländepflege, Vereinskasse usw. haben wird. Da
der See unter schwankenden Wasserständen leidet ist ein ausgeprägter Bestand an harter Flora
(Schilfrohr, Rohrkolben usw.) nicht vorhanden.
Im nördlichen Bereich stehen Binse und etwas
Wasserlilie. Die in der FFH-Richtlinie unter a) genannten Gewächse sind hier nicht vorhanden
(habe keine gesehen). Zu den in der FFHRichtlinie unter b) genannten Tiere folgendes:
Der Kammmolch ist am Römersee nicht heimisch
(unter Google: Kammmolch-Monitoring-Krefeld
von D. Ortmann, Seite 183). Der Eisvogel hat sich
am Nachbargewässer, dem ehemaligen Anreicherungsbecken der SWK angesiedelt. Die Wasserralle findet, da keine harte Flora am und im
Wasser vorhanden, keine Brutstätte. Störungen
der brütenden Nachtigall, Schwarzspecht und Pirol sind, wenn überhaupt, durch Spaziergänger
und Sportler auf dem Biselter Weg und Angler
47
am See gleichstark möglich aber unwahrscheinlich. Der Specht legt seine Bruthöhle in mindestens 8 m Höhe an, der Pirol baut sein Nest sehr
hoch in Bäumen oder Wasser in einigen Meter
Höhe. Die Nachtigall brütet erdnah und wird um
Spaziergängern und Anglern aus dem Weg zu
gehen den Damm zwischen Römersee und Anreicherungsbecken wählen. Um eine weiterhin
vernünftige Angelfischerei zu betreiben sowie
die Pflege des verbleibenden Geländes zu sichern schlage ich (in Absprache mit Herrn Schäfer) vor, noch folgende Uferstrecke für die Angelei anzuregen: Im südlichen Teil des Sees entlang
des Biselter Wegs bis zur Südkurve und Beginn
des Damms (siehe Anlage Abb. 2), da durch diese
Erweiterungen meines Wissens die Vögel durch
den Angelbetrieb nicht gestört werden. Schützenswerte Pflanzen sind auf der Erweiterung
nicht vorhanden. Ist dies nicht im Landschaftsplan zu verankern wäre die Sperrung der Erweiterungsstrecke für die Hauptbrutzeit als letzte Alternative anzusehen.
Mit der Beschränkung der Angelei
auf den Nordbereich und das
Ostufer des Römersees sollen
Störungen des Brutgeschäfts der
in der Schutzausweisung genannten Vogelarten vermieden werden.
Durch die Ausweisung des Saumstreifens als Naturschutzgebiet (südlich des Eltwegs wurde im
Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens ein
Saumstreifen ausgewiesen, der bislang außer48
halb des Naturschutzgebietes lag) wird die angrenzende Landwirtschaft benachteiligt, da so
bei dem Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ein
weiter Abstand (20,0 m) eingehalten werden
müsse.
Der Anregung wird gefolgt, das
Ostufer kann bis zur Südostkurve
beangelt werden.
Einwender 1
Protokoll zur frühzeitigen Bürgerbeteiligung am
21.01.2015
Der Saumstreifen ist bereits seit
Rechtskraft des Landschaftsplans
zu großen Teilen als NaturschutzIch bin Bewirtschafter und Eigentümer mehrerer gebiet ausgewiesen. Im Rahmen
Flächen im südöstlichen Bereich des Wasserwer- des Flurbereinigungsverfahrens
wurde ein zusätzlicher Streifen
kes. Bei der Planung des Naturschutzgebietes
von 2,0 m Breite in das Eigentum
„Latumer Bruch“ vor Jahren wurden Parzellen
der Stadt Krefeld gebracht und als
unterschiedlicher Eigentümer und Nutzer ganz
Grasstreifen angelegt. Dieses neue
oder teilweise überplant. Diese Vorgehensweise Flurstück liegt außerhalb des Nabrachte damals sehr viel Ärger und führte zum
turschutzgebietes und bildet einen
Flurbereinigungsverfahren Latumer Bruch. Sollte Puffer zwischen der intensiv genun wieder eine Ausdehnung des FFH-Gebietes nutzten Ackerfläche und dem Nagewünscht sein, so sollte dies auch auf geeigne- turschutzgebiet. Im Übrigen ist
ten Flächen wie beispielsweise meiner früheren beim Einsatz bestimmter Pflanzenschutzmittel regelmäßig ein
49
Heinz Raven
Kaiserswerther Str.
128, 47792 Krefeld
Schreiben vom
1.2.2015 als Nachtrag zur frühzeitigen
Bürgeranhörung
Eigentumsparzelle 9/375 erfolgen. Diese Fläche
ist halb überbaut, wird nicht landwirtschaftlich
genutzt, liegt unmittelbar neben einer bereits
besonders geschützten städtischen Fläche mitten im geplanten FFH-Gebiet und befindet sich
im Eigentum der SWK, also 100%städtisch. Ich
schlage vor, diese Restfläche als FFH-Gebiet auszuweisen. In meiner Zeit als Eigentümer waren
dort immer Kröten und Frösche zu beobachten,
hingegen ist mir in den von Ihnen angedachten
Gebieten nichts über besonders schützenswerte
Tiere bekannt, es sei denn, sie erklären die dort
vorkommenden Nutrias, Mäuse und Ratten für
Solche. Im Übrigen wurde bei der Vorstellung der
Landschaftsplanänderung am 21.1.2015 in Linn
von Herrn Thies zugesichert, dass für die Nutzer
wie Landwirte und Eigentümer keine Auflagen zu
erwarten wären. Diese Information galt als verbindlich, ich hätte sie deshalb gerne in amtlich
bestätigter schriftlicher Form. Die Ausdehnung
des FFH-Gebietes südöstlich des Wasserwerkes
lehne ich aus den genannten Gründen ab. Angesichts des Umstandes, dass Fundtiere mittlerweile in Zoos aufgenommen werden sollen, weil die
Stadt kein Geld mehr fürs Tierheim hat, ist es
ohnehin mehr als fraglich, ob wir uns die Einrichtung von weiteren Schutzgebieten, in denen sich
möglicherweise gar keine schützenswerten Tiere
befinden, überhaupt leisten sollten. Bei der neuen FFH-Gebietsgrenze müssen Eigentums- und
Nutzungsverhältnise berücksichtigt werden. Eine
Umlegung ist im Hinblick auf die wenigen zur
entsprechender Abstand zu bestimmten Landschaftselementen
einzuhalten unabhängig davon, ob
diese als Naturschutzgebiet ausgewiesen sind oder nicht. Der
Anregung wird nicht gefolgt.
Die Ausweisung des FFH-Gebietes
erfolgte durch die EU-Kommission
im Jahre 2007 und ist als solche
nicht Gegenstand der 39. Änderung des Landschaftsplans der
Stadt Krefeld. Im Rahmen der 39.
Änderung soll die bereits erfolgte
Ausweisung in lokales Recht mit
entsprechenden Ge- und Verboten
umgesetzt werden.
50
Verfügung stehenden Flächen und die hohen
Kosten wohl nicht möglich. Für die östliche und
südliche Grenze bieten sich meiner Auffassung
nach an: Römersee, Oelvebach, Waldfläche SWK
bis zum Golfplatz (siehe Beiblatt Lageplan). Diese
Grenzführung wäre nicht nur eine von der Natur
bereits vorgezeichnete, sondern sie folgt auch
den unterschiedlichen Nutzungs- und Eigentumsverhältnissen, denn sie trennt zwischen intensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen sowie Privateigentum und Waldflächen sowie SWKBesitz. Hier wäre also eine komplikationslose
Ausweisung als FFH-Gebiet im Einvernehmen mit
den Nutzern zügig umsetzbar. Bei der Grenzveränderung NSG Latumer Bruch müssen die Bedingungen der Flurbereinigung (Pufferzonen) berücksichtigt werden. Der Lohbruchweg mit Reitweg und der Weg nördlich der Altrheinrinne
(Grünstreifen 2-3 m breit) muss in jedem Falle
vom NSG ausgenommen bleiben. Für die Ausweisung am Oelvebach (Ameisenbläuling) haben
Sie meine volle Unterstützung, ich wundere mich
jedoch, weshalb im angrenzenden Bereich an der
Düsseldorfer Straße vor wenigen Wochen Fakten
geschaffen und wertvolle Ackerparzellen verbaut
wurden. Eine Kombination beider Projekte hätte
flächenschonender, effektiver und kostengünstiger gestaltet werden können. Die Ausweisung
dieses Vogelschutzgebietes neben einer großen
Trafostation sowie im Bereich mehrerer Hochspannungen ist meiner Ansicht nach nicht gut
durchdacht. Auch für die Art der Abwicklung hält
Durch die Ausweisung des neuen
Naturschutzgebietes 2.1.11 sowie
des neuen Landschaftsschutzgebietes 2.2.11 a wird die landwirtschaftliche Nutzung der Grundstücke nicht oder nur geringfügig
eingeschränkt. Es werden keine
zusätzlichen Auflagen festgesetzt.
So ist lediglich der Einsatz von
Klärschlamm oder Gülle auf Grünland verboten.
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sich mein Verständnis in sehr engen Grenzen.
Für Rückfragen stehe ich selbstverständlich auch
weiterhin gerne zur Verfügung. Dieses Schreiben
geht in Kopie auch an den Ratsherrn HeinzAlbert Schmitz.
Frau Stevens regte an, sich die Änderungen im
Bereich des Burgparks bei einer gemeinsamen
Exkursion anzuschauen. Herr Thies und Herr
Malschützky betonten, dass es keine Änderungen in diesem Bereich zu besichtigen gibt.
Der Reitweg liegt außerhalb der
zukünftigen Grenzen des Naturschutzgebietes Latumer Bruch.
Der Einwender ist Eigentümer von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken am Oelvebach, die im Rahmen der 39. Änderung als Naturschutzgebiet ausgewiesen werden sollen. Er
fragt nach, inwieweit er für den zu erwartenden
Wertverlust entschädigt werden wird.
Einwender 2
Protokoll zur frühzeitigen Bürgerbeteili-
Es handelt sich um eine Ausgleichsfläche, die zur Kompensation eines Eingriffs in Natur- und
Ich bewirtschafte eine Fläche entlang der Wohnsiedlung in
Stratum (Kampa Siedlung) und Oelvebach. Eine Beschränkung Landschaft im rechtskräftigen Bder Bewirtschaftung am Oelvebach entlang würde eine Nut- Plan 577 festgesetzt und in unmitzung der Gesamtfläche unmöglich machen. Weiter sind wir in telbarer Nähe angelegt wurde.
Sorge, dass die Reitwege im Westen und Norden entlang des
Kerngebietes Latumer Bruch als FFH-Gebiet verbraucht werden. Bitte bestätigen Sie den Erhalt der Reitwege. Diese 2 m
breiten Reitwege sind wichtige Pufferzonen zwischen bewirtschafteten Ackerland und FFH-Gebiet.
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gung am 21.01.2015
Ich bitte um Berücksichtigung der Stellungnahme von Herrn
Dr. Molls (= Stellungnahme Herr Knabenreich).
Einwender 3
Protokoll zur frühzeitigen Bürgerbeteiligung am 21.01.2015
Herr Willi Weyers
Heulesheimer Straße
111
47809 Krefeld
Eingang 4.02.2015
Offenlage
Niederschrift
Einwender 1
23.10.2015
Herr Markus Wicht
Am Heckerhof 28
47800 Krefeld
Schriftführer Angelverein KrefeldUerdingen e.V.
Reitwege müssen im LSG bleiben!
Spange Oelvebach sollte besser östlich des Oelvebaches verlaufen wg. Wasserleitung und Zuwegung für die landwirtschaftlichen Parzellen
Es ist keine Stellungnahme erforderlich.
Die Prüfung eines Entschädigungsanspruchs ist nicht Gegenstand des Verfahrens. Durch die
nach Rechtskraft des Verfahrens
wirksam werden Ge- und Verbote
wird die bisherige Nutzung der in
das Naturschutzgebiet einbezogenen Grundstücke nicht eingeschränkt.
Da Das FFH-Gebiet und damit
auch die Vergrößerung des Naturschutzgebietes Latumer
Bruch findet westlich des Oelvebaches statt. Die Reitwege
im Westen und Norden des
Naturschutzgebietes bleiben
erhalten und liegen weiterhin
außerhalb des Naturschutzgebietes.
Die ackerbaulich genutzte Fläche westlich des Oelvebaches
ist existentiell für den Betrieb. Es wird daher um Berücksichtigung dieser Belange bei einer möglichen Realisierung der
Erweiterung des NSG`s an dieser Stelle gebeten. Es wird Gesprächsbereitschaft signalisiert.
Siehe oben. Es ist keine separate
Stellungnahme erforderlich.
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Einwender 2 und 3
Herr Willi Weyers
Herr Heinz Raven
Einwender 3
Herr Friedhelm Haefs
Vorderer Lohweg 20
40668 Meerbusch
Da Das FFH-Gebiet liegt westlich
des Oelvebachs. Die Erweiterung des Naturschutzgebietes
Latumer Bruch findet westlich
des Oelvebaches statt. Die
Reitwege im Westen und Norden des Naturschutzgebietes
bleiben erhalten und liegen
weiterhin außerhalb des Naturschutzgebietes.
Durch die Vergrößerung des Naturschutzgebietes Latumer Bruch
um den ackerbaulich genutzten
Streifen westlich des Oelvebaches
wird diese Fläche den Ge- und
Verboten dieses Naturschutzgebietes unterworfen. Im Satzungstext sind keine die ackerbauliche Nutzung dieser Fläche
regelnden Ge- und Verbote aufgeführt.
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Einwender
Anregung
Stellungnahme
Votum im Ausschuss für Umwelt,
Energie, Ver- und Entsorgung
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