Daten
Kommune
Krefeld
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Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 06:36
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Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
öffentlich
Datum 18.07.2016
Nr.
2778 /16
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: - 671/16 - ma Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Bezirksvertretung Uerdingen
01.09.2016
Landschaftsbeirat
06.09.2016
Ausschuss für Umwelt, Energie, Ver- u. Entsorgung sowie Landwirtschaft 07.09.2016
Bezirksvertretung Oppum-Linn
27.09.2016
Haupt- und Beschwerdeausschuss
29.09.2016
Rat
29.09.2016
Betreff
39. Änderung des Landschaftsplans der Stadt Krefeld; Anpassung des Landschaftsplans der Stadt Krefeld
an das FFH-Gebiet DE-4605-301 Latumer Bruch mit Buersbach, Stadtgräben und Wasserwerk; hier:
Satzungsbeschluss
Beschlussentwurf:
I. Der Ausschuss für Umwelt, Energie, Ver- und Entsorgung, die Bezirksvertretung Oppum/Linn, die Bezirksvertretung Uerdingen und der Hauptausschuss empfehlen dem Rat der Stadt Krefeld wie folgt zu
beschließen:
Der Rat der Stadt Krefeld beschließt gemäß § 16 (2), 27 (1), 29 (2) des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG) gemäß Bekanntmachung vom
21.07.2000 (GV NRW S. 568) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. 12.2005 (GV. NRW. 2006 S.35) i.V.m.
§§ 7 (1), 41 (1) f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666) zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.04.2003 (GV
NRW S. 254) die 39. Änderung des Landschaftsplanes der Stadt Krefeld gemäß Anlage als Satzung. Das
Plangebiet ist in der beiliegenden Karte näher bezeichnet.
II. Der Landschaftsbeirat befürwortet die 39. Änderung.
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja
Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
X nein
Begründung
Seite 1
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr. 2778 /16
Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt:
ja
nein
Innenauftrag:
Kostenart:
PSP-Element:
Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft:
Personalkosten
Sachkosten
Kapitalkosten
(Abschreibungen oder Zinsen)
Kosten insgesamt
abzüglich
0,00 EUR
- Erträge
- Einsparungen
0,00 EUR
Bemerkungen
Begründung
Seite 2
Der Ausschuss für Umwelt, Energie, Ver- und Entsorgung hat am 30.10.2014 die Einleitung, Frühzeitige
Bürgerbeteiligung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange der 39. Änderung des Landschaftsplanes der Stadt Krefeld beschlossen mit dem Ziel der Angleichung des Landschaftsplanes an das FFH-Gebiet
DE 4605-301 Latumer Bruch mit Buersbach, Stadtgräben und Wasserwerk. 1. Rechtliche Grundlagen
zum FFH-Gebiet DE-4605-301 Latumer Bruchs mit Buersbach (in Meerbusch gelegen), Stadtgräben und Wasserwerksgelände
Das Gebiet des Latumer Bruchs mit Buersbach (in Meerbusch gelegen), Stadtgräben und Wasserwerksgelände wurde als FFH-Gebiet DE-4605-301 vom Land NRW mit Beschluss vom
18.11.2003 über die Bundesregierung der Europäischen Union in Brüssel im Jahre 2004 gemeldet. Die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union erfolgte am 12.11.2007 (Erscheinungsdatum des Amtsblattes am 15.01.2008).
Im Regionalplan des Regierungsbezirks Düsseldorf als Landschaftsrahmenplan wurde dieses Gebiet bereits als „Bereich zum Schutz der Natur“ dargestellt.
Mit Erlass vom 25.05.2011 erklärte das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, dass im Zusammenhang mit der
Sicherung der Natura 2000-Gebiete die FFH- und Vogelschutzgebiete gemäß § 32 Abs. 2
BNatSchG zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft zu erklären sind. Vorrangig sei die
Sicherung bislang als Naturschutzgebiet durch entsprechende Festsetzungen in den Landschaftsplänen oder durch ordnungsbehördliche Verordnung erfolgt. Im Erlass wurde das Landesamt für
Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) aufgefordert, dem Ministerium zu berichten, wie die FFH-Gebiete zur Zeit geschützt sind, welche Gebiete bislang nicht ausreichend gesichert sind und auf welche Art und Weise die unzureichend gesicherten Gebiete gesichert werden
können.
2. Berichtspflicht zur Sicherung der FFH-Gebiete
Bereits mit E-Mail vom 19.07.2011 wurde die Stadt Krefeld durch die Bezirksregierung Düsseldorf aufgefordert, die von der LANUV aufgestellte Tabelle zu überprüfen und darzustellen, in
welcher Form eine Sicherung der FFH-Gebiete bislang erfolgt ist, bzw. mit Blick auf die
2012/2013 anstehende Berichtspflicht gegenüber der EU (Europäischen Union) erfolgen soll.
Die Bezirksregierung Düsseldorf hat mit Schreiben vom 23.05.2013 auf den Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom
06.05.2013 – Az.: III-4-616.06.07.00 hingewiesen (Sicherung von FFH-Gebieten durch Ausweisung von Besonderen Schutzgebieten „SACs“(SAC`s = Special Areas of Conservation)) und um
Mitteilung gebeten, welche FFH-Gebiete aktuell nicht im Sinne der EU-Vorgaben als SAC gesichert sind.
3. Festsetzung des FFH-Gebietes DE-4605-301 im Landschaftsplan der Stadt Krefeld
Mit der Landschaftsplanänderung soll das FFH-Gebiet DE-4605-301 "Latumer Bruch mit Linner
Parkanlagen, Stadtgräben und Wasserwerksgelände" als SAC im Sinne der EU-Vorgaben gesichert werden.
Die Sicherung soll durch Festsetzung im Landschaftsplan der Stadt Krefeld durch Ergänzung der
Bestimmungen für das Naturschutzgebiet 2.1.3 Latumer Bruch incl. der Anpassung der Grenzen
an die Ergebnisse des abgeschlossenen Flurbereinigungsverfahrens sowie der Lebensräume des
Ameisenbläulings am Oelvebach sowie durch Ausweisung eines Landschaftsschutzgebietes
2.2.11a "Linner Parkanlagen mit Stadtgräben und Wasserwerk" mit den zu schützenden Lebensräumen des nördlichen Bereichs des FFH-Gebietes erfolgen. Mit der Einleitung des Verfahrens
wurden die Träger öffentlicher Belange beteiligt. Es wurde am 20.01.2015 eine frühzeitige Bürgerbeteiligung durchgeführt. Die eingegangenen Anregungen und Bedenken wurden durch die
Verwaltung bearbeitet. In der vorliegenden Vorlage sind die eingegangenen Anregungen und
Bedenken in der Anlage 5 mit einer Stellungnahme der Verwaltung versehen aufgeführt.
Begründung
Seite 3
Aufgrund der eingegangenen Anregungen wurde die ursprüngliche Planung überarbeitet. Das
Wasserwerksgelände, der Römersee und das Gelände südlich des Greiffenhorstparks sollen als
Bestandteile des Naturschutzgebietes 2.1.11 "In der Elt" ausgewiesen werden. Aufgrund der besonderen Betroffenheit der SWK wurde eine intensive Abstimmung im Vorfeld durchgeführt. Die
übrigen nicht dem Naturschutzgebiet zufallenden Bereiche des FFH-Gebietes sollen im neuen
Landschaftsschutzgebiet 2.2.11 a "Linner Parkanlagen mit Stadtgräben" gesichert werden (siehe
Karte Anlage 4). In der Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Energie, Ver- und Entsorgung sowie
Landwirtschaft wurde beschlossen, den Landschaftsplan gemäß § 27c Landschaftsgesetz NRW
öffentlich auszulegen und die Träger öffentlicher Belange aufgrund der umfangreichen Änderungen erneut zu beteiligen. Aufgrund eingegangener Anregungen und Bedenken wurde die Planung erneut geringfügig überarbeitet und mit Genehmigung der Bezirksregierung eine erneute
Beteiligung betroffener Träger öffentlicher Belange durchgeführt. Die eingegangenen Stellungnahmen sind versehen mit Datum des Eingangs und Stellungnahme der Verwaltung in der Anlage 5 beigefügt.
4. Keine erheblichen Umweltauswirkungen
Die vorgesehenen Einzeländerungen haben keine erheblichen Umweltauswirkungen. Weitergehende Anhaltspunkte für zusätzliche Umweltauswirkungen der vorgesehenen Änderungen liegen
nicht vor. Einer strategischen Umweltprüfung gemäß § 17 Abs. 1 und LG NRW bedarf es nicht.
5. Zeichnerische und textliche Darstellungen im Landschaftsplan der Stadt Krefeld
In der Karte sind die zeichnerischen Änderungen dargestellt, jeweils mit einem Ausschnitt aus
dem rechtskräftigen Landschaftsplan und der künftigen Darstellung (39. Änderung des Landschaftsplanes). Das Flurstücksverzeichnis für das Naturschutzgebiet Latumer Bruch wurde aktualisiert. Das Flurstücksverzeichnis für das Naturschutzgebiet "In der Elt" wurde neu in den Landschaftsplan aufgenommen.
Die textlichen Ergänzungen im Landschaftsplan sind fettgedruckt. Die Texte, die gestrichen werden, sind am rechten Textrand aufgeführt und beginnen mit „Gelöscht:…“.
In den einzelnen Karten sind die zeichnerischen Änderungen dargestellt, jeweils mit einem Ausschnitt aus dem rechtskräftigen Landschaftsplan und der künftigen Darstellung (39. Änderung
des Landschaftsplanes).
6. Ergänzungen und Änderungen bei dem Entwicklungsziel 1.8
Bei dem Entwicklungsziel 1.8 „Sicherung und Verbesserung der Standortqualität für den Naturund Artenschutz“ sind Ergänzungen bei den Naturschutzgebieten erforderlich. Die Ausweisung
des FFH-Gebietes Latumer Bruch und Linner Parkanlagen mit Stadtgräben und Wasserwerk als
Naturschutzgebiete bzw. als Landschaftsschutzgebiet werden in das Entwicklungsziel 1.8 „Sicherung und Verbesserung der Standortqualität für den Natur- und Artenschutz“ aufgenommen.
7. Ergänzungen und Änderungen bei den Naturschutzgebieten (NSG) und Landschaftschutzgebieten (LSG), Sicherung des FFH-Gebietes DE-4605-301
Im Naturschutzgebiet Latumer Bruch wurde eine Flurbereinigung durchgeführt um Pufferzonen
am nördlichen und westlichen Rand des Naturschutzgebietes in öffentliches Eigentum zu überführen. Die Grenzen des Naturschutzgebietes müssen daher in der Entwicklungs- und Festsetzungskarte des Landschaftsplanes korrigiert werden. Gleiches gilt auch für die Festsetzungen und
das Flurstücksverzeichnis.
Begründung
Seite 4
Die Naturschutzgebiete (NSG) 2.1.3 Latumer Bruch 2.1.11 In der Elt liegen mit dem Striebruchsbach, Stratumer Buschgraben und dem Linner Mühlenbach im Bereich von zwei Altstromrinnen
im Urstromtal des Rheines. Zusammen mit dem angrenzenden Gebiet „Die Buersbach", dem
neuen Landschaftsschutzgebiet (LSG) 2.2.11a Linner Parkanlagen mit Stadtgräben bildet das NSG
Latumer Bruch das Natura-2000-/FFH-Gebiet (Nr. DE-4605-301: Latumer Bruch mit Buersbach,
Stadtgräben und Wasserwerk). Das Gebiet repräsentiert einen typischen Ausschnitt der Rheinauenlandschaft.
Anlagen:
Anlage 1: Textliche Darstellungen zur 39. Änderung
Anlage 2: Legende zur Karte des Landschaftsplanes
Anlage 3: Kartenauszug aus dem rechtskräftigen Landschaftsplan
Anlage 4: Kartenauszug mit der 39. Änderung des Landschaftsplanes
Anlage 5: Anregungen der Träger öffentlicher Belange und der Bürger,
Stellungnahme der Verwaltung