Daten
Kommune
Krefeld
Größe
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Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 06:41
Stichworte
Inhalt der Datei
Satzung für die Heinrich-Geerds-Stiftung vom 17. September 2015
Präambel:
Mit Treuhandurkunde vom 24.11.1978 hat Frau Hannelore Plaenkers als testamentarische
Erbin von Frau Luise Geerds in Erfüllung eines Vermächtnisses der Erblasserin eine unselbstständige Stiftung errichtet, die gemäß Treuhandurkunde von der Stadt Krefeld verwaltet werden und überwiegend örtlichen Zwecken dienen soll. Sie hat zugleich einen Barbetrag
in Höhe von 300.000,00 DM treuhänderisch auf die Stadt Krefeld übertragen und die Stadt
Krefeld verpflichtet, eine Stiftungssatzung zur Erfüllung des Stiftungszwecks aufzustellen.
In entsprechender Umsetzung dieser Vorgaben aus der Treuhandurkunde wird diese Satzung für die Heinrich-Geerds-Stiftung erlassen.
§ 1 Name
(1) Die Stiftung trägt den Namen „Heinrich-Geerds-Stiftung“.
(2) Die Heinrich-Geerds-Stiftung ist eine unselbstständige örtliche Stiftung.
§ 2 Stiftungsvermögen
(1) Das Stiftungsvermögen ist Treuhandvermögen und wird von der Stadt Krefeld nach
den Vorschriften des § 98 GO NRW verwaltet.
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten.
(3) Es ist zum 31.12. eines jeden Jahres ein Stiftungsabschluss zu erstellen, der die
Vermögensübersicht, die Vermögensanlagen sowie die Aufwendungen und Erträge
beinhaltet.
§ 3 Zweckbestimmung
Der Stiftungszweck wird insbesondere durch die Verwendung der Erträgnisse in der
Weise verwirklicht, dass Waisenkinder oder körperbehinderte Kinder Zuwendungen
erhalten, die nicht oder nicht in dem Umfang erfolgt wären, gäbe es das Stiftungsvermögen nicht.
§ 4 Verwendung der Stiftungsmittel
Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt gemeinnützige Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Die Stiftungsverwaltung
Die Stiftung wird gemäß Stifterwillen von der Stadt Krefeld verwaltet. Die Verwaltung
erfolgt nach den Vorgaben der Gemeindeordnung, insbesondere nach den Vorgaben
des § 100 GO NRW.
Über Änderungen der Satzung sowie die Umwandlung des Stiftungszweckes oder die
Zusammenlegung und Aufhebung der Stiftung beschließt der Rat der Stadt Krefeld.
Beschlüsse bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
§ 6 Auflösung der Stiftung und Vermögensanfall
(1) Die Auflösung der Stiftung ist vom Rat der Stadt Krefeld zu beschließen. Sie bedarf
der Genehmigung der kommunalen Aufsichtsbehörde. Die Auflösung der Stiftung darf
nur beschlossen werden, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.
(2) Bei Auflösung der Stiftung fällt das Vermögen an eine zuvor vom Rat der Stadt Krefeld in Abstimmung mit der Bezirksregierung zu bestimmende steuerbefreite Körperschaft oder Körperschaft des öffentlichen Rechts, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, die dem Stiftungszweck möglichst
nahe kommen.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.