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Verwaltungsvorlage (EntsorgungsgebührensatzungKommunalbetriebSitzungsdienst.pdf)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
45 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 06:41
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Satzung des Kommunalbetriebs Krefeld, Anstalt des öffentlichen Rechts über die Erhebung von Gebühren für die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) (Entsorgungsgebührensatzung) Aufgrund - der §§ 7 und 114a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966), in der jeweils geltenden Fassung, - der §§ 1, 2, 4, 6 und 12 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1150), in der jeweils geltenden Fassung, - des § 54 des Landeswassergesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV. NRW. S. 926), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934), in der jeweils geltenden Fassung, - des Nordrhein-Westfälischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz vom 08.07.2016 (AbwAG NRW, GV. NRW. S. 559 ff.), in der jeweils geltenden Fassung und - der Satzung der Stadt Krefeld für den Kommunalbetrieb Krefeld, Anstalt öffentlichen Rechts vom 12.12.2016 (Krefelder Amtsblatt Nr. 50 vom 15.12.2016, S. 330 – 334) hat der Verwaltungsrat des Kommunalbetriebs Krefeld, Anstalt des öffentlichen Rechts, (AöR) in seiner Sitzung am _______ folgende Satzung beschlossen: §1 Gebührenpflicht Für die Entsorgung des Inhalts aus abflusslosen Gruben und Kleinkläranlagen erhebt der Kommunalbetrieb nach §§ 4 Abs. 2, 6 KAG NRW Entsorgungsgebühren (Benutzungsgebühren) zur Deckung der Kosten i.S.d. § 6 Abs. 2 KAG NRW. §2 Gebührenpflichtige (1) Gebührenpflichtige sind a) der Grundstückseigentümer; wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, auch der Erbbauberechtigte, b) der Nießbraucher oder derjenige, der ansonsten zur Nutzung des Grundstückes dinglich berechtigt ist, auf dessen Grundstück die abflusslose Grube bzw. die Kleinkläranlage betrieben wird. (2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. (3) Jeder Eigentumswechsel ist innerhalb von zwei Wochen dem Kommunalbetrieb anzuzeigen. Unterlassen der bisherige Eigentümer und der neue Eigentümer die Anzeige, so bleibt der bisherige Eigentümer neben dem neuen Eigentümer gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Gebühren verpflichtet, bis der Kommunalbetrieb von der Rechtsänderung Kenntnis erhält. Im Falle eines Eigentümerwechsels ist der neue Grundstückseigentümer ab dem Tag der Grundbucheintragung gebührenpflichtig. Für sonstige Gebührenpflichtige gilt dies entsprechend. (4) Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Berechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie dem Kommunalbetrieb die erforderlichen Daten und Unterlagen zu überlassen. Sie haben ferner zu dulden, dass Beauftragte des Kommunalbetriebs das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlage festzustellen oder zu überprüfen. §3 Gebührenmaßstab und Gebührensatz (1) Für das Auspumpen, Abfahren und Behandeln des Klärschlammes aus Kleinkläranlagen und des Inhaltes aus abflusslosen Gruben wird die Entsorgungsgebühr nach der abgefahrenen Menge erhoben. (2) Als Berechnungseinheit gilt 0,1 m³, gemessen an der Messeinrichtung des Spezialfahrzeuges. (3) Die Gebühr beträgt 2,312 EUR je angefangene 0,1 m³ ausgepumpte/abgefahrene Menge. (4) Die Gebührenpflicht gemäß Abs. 3 entsteht mit dem Zeitpunkt des Auspumpens. §4 Fälligkeit der Gebühr Die Benutzungsgebühr wird innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. §5 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Entsorgung von abflusslosen Gruben und Kleinkläranlagen (Entsorgungsgebührensatzung) vom 11.12.2003 außer Kraft.