Daten
Kommune
Krefeld
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Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 06:41
Stichworte
Inhalt der Datei
Satzung des Kommunalbetriebs Krefeld, Anstalt des öffentlichen Rechts
über die Erhebung von Gebühren für die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen
(Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben)
(Entsorgungsgebührensatzung)
Aufgrund
- der §§ 7 und 114a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert
durch Art. 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966), in der jeweils
geltenden Fassung,
- der §§ 1, 2, 4, 6 und 12 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1150), in der jeweils geltenden Fassung,
- des § 54 des Landeswassergesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom
25.06.1995 (GV. NRW. S. 926), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 15.
November 2016 (GV. NRW. S. 934), in der jeweils geltenden Fassung,
- des Nordrhein-Westfälischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz
vom 08.07.2016 (AbwAG NRW, GV. NRW. S. 559 ff.), in der jeweils geltenden Fassung
und
- der Satzung der Stadt Krefeld für den Kommunalbetrieb Krefeld, Anstalt öffentlichen
Rechts vom 12.12.2016 (Krefelder Amtsblatt Nr. 50 vom 15.12.2016, S. 330 – 334)
hat der Verwaltungsrat des Kommunalbetriebs Krefeld, Anstalt des öffentlichen Rechts,
(AöR) in seiner Sitzung am _______ folgende Satzung beschlossen:
§1
Gebührenpflicht
Für die Entsorgung des Inhalts aus abflusslosen Gruben und Kleinkläranlagen erhebt
der Kommunalbetrieb nach §§ 4 Abs. 2, 6 KAG NRW Entsorgungsgebühren (Benutzungsgebühren) zur Deckung der Kosten i.S.d. § 6 Abs. 2 KAG NRW.
§2
Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtige sind
a) der Grundstückseigentümer; wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, auch der Erbbauberechtigte,
b) der Nießbraucher oder derjenige, der ansonsten zur Nutzung des Grundstückes dinglich berechtigt ist,
auf dessen Grundstück die abflusslose Grube bzw. die Kleinkläranlage betrieben wird.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(3) Jeder Eigentumswechsel ist innerhalb von zwei Wochen dem Kommunalbetrieb anzuzeigen. Unterlassen der bisherige Eigentümer und der neue Eigentümer die Anzeige,
so bleibt der bisherige Eigentümer neben dem neuen Eigentümer gesamtschuldnerisch
zur Zahlung der Gebühren verpflichtet, bis der Kommunalbetrieb von der Rechtsänderung Kenntnis erhält. Im Falle eines Eigentümerwechsels ist der neue Grundstückseigentümer ab dem Tag der Grundbucheintragung gebührenpflichtig. Für sonstige Gebührenpflichtige gilt dies entsprechend.
(4) Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Berechnung der Gebühren erforderlichen
Auskünfte zu erteilen sowie dem Kommunalbetrieb die erforderlichen Daten und Unterlagen zu überlassen. Sie haben ferner zu dulden, dass Beauftragte des Kommunalbetriebs das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlage festzustellen oder zu
überprüfen.
§3
Gebührenmaßstab und Gebührensatz
(1) Für das Auspumpen, Abfahren und Behandeln des Klärschlammes aus Kleinkläranlagen und des Inhaltes aus abflusslosen Gruben wird die Entsorgungsgebühr nach der
abgefahrenen Menge erhoben.
(2) Als Berechnungseinheit gilt 0,1 m³, gemessen an der Messeinrichtung des Spezialfahrzeuges.
(3) Die Gebühr beträgt 2,312 EUR je angefangene 0,1 m³ ausgepumpte/abgefahrene
Menge.
(4) Die Gebührenpflicht gemäß Abs. 3 entsteht mit dem Zeitpunkt des Auspumpens.
§4
Fälligkeit der Gebühr
Die Benutzungsgebühr wird innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§5
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Entsorgung von
abflusslosen Gruben und Kleinkläranlagen (Entsorgungsgebührensatzung) vom
11.12.2003 außer Kraft.