Daten
Kommune
Krefeld
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16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 06:41
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Entsorgungsgebührensatzung NEU Kommunalbetrieb
07/08/2017
Schwarze Schrift: Mustersatzung Städte- und Gemeindebund
Blaue Schrift: Notwendige Anpassung an die örtlichen Verhältnisse
Satzung des Kommunalbetriebs Krefeld, Anstalt des öffentlichen Rechts
über die Erhebung von Gebühren für die Entsorgung des Inhaltes von
Grundstücksentwässerungsanlagen
(Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben)
(Entsorgungsgebührensatzung)
Aufgrund
- der §§ 7 und 114a der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.
NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966), in der jeweils geltenden Fassung,
- der §§ 1, 2, 4, 6 und 12 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016
(GV. NRW. S. 1150), in der jeweils geltenden Fassung,
Entsorgungssatzung aktuell
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Entsorgung
von abflusslosen Gruben und Kleinkläranlagen
(Entsorgungsgebührensatzung) vom 11.12.2003
(Krefelder Amtsblatt Nr. 51 vom 18.12.2003, S. 302)
in der Fassung der 9. Änderungssatzung vom 14.12.2015
(Krefelder Amtsblatt Nr. 52 vom 24.12.2015, S. 384 – 385)
Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Buchstabe f und i der Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) zuletzt geändert durch Gesetz vom
29.04.2003 (GV NRW 2003, S. 254), der §§ 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10. ,969 (GV NW
S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.1999 (GV NW S.718) hat
der Rat der Stadt Krefeld in seiner Sitzung am 11. Dezember 2003 folgende
Satzung beschlossen:
- des § 54 des Landeswassergesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV. NRW. S. 926), zuletzt geändert durch Artikel
15 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934), in der jeweils
geltenden Fassung,
- des Nordrhein-Westfälischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz vom 08.07.2016 (AbwAG NRW, GV. NRW. S. 559 ff.), in der jeweils geltenden Fassung
und
- der Satzung der Stadt Krefeld für den Kommunalbetrieb Krefeld, Anstalt
öffentlichen Rechts vom 12.12.2016 (Krefelder Amtsblatt Nr. 50 vom
15.12.2016, S. 330 – 334)
hat der Verwaltungsrat des Kommunalbetriebs Krefeld, Anstalt des öffentlichen Rechts, (AöR) in seiner Sitzung am _______ folgende Satzung beschlossen:
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Bemerkungen
Entsorgungsgebührensatzung NEU Kommunalbetrieb
07/08/2017
Schwarze Schrift: Mustersatzung Städte- und Gemeindebund
Blaue Schrift: Notwendige Anpassung an die örtlichen Verhältnisse
Entsorgungssatzung aktuell
§1
Gebührenpflicht
§1
Gebührenpflicht
Für die Entsorgung des Inhalts aus abflusslosen Gruben und Kleinkläranlagen erhebt der Kommunalbetrieb nach §§ 4 Abs. 2, 6 KAG NRW Entsorgungsgebühren (Benutzungsgebühren) zur Deckung der Kosten i.S.d. § 6
Abs. 2 KAG NRW.
Für jede Abwasserbeseitigung von abflusslosen Gruben und Kleinkläranlagen im Sinne des § 1 der Satzung der Stadt Krefeld über den Bau, die Unterhaltung und die Entsorgung von abflusslosen Gruben und Kleinkläranlagen werden Gebühren erhoben.
§2
Gebührenpflichtige
§2
Gebührenschuldner
(1) Gebührenpflichtige sind
a) der Grundstückseigentümer; wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, auch
der Erbbauberechtigte,
b) der Nießbraucher oder derjenige, der ansonsten zur Nutzung des
Grundstückes dinglich berechtigt ist,
(1) Gebührenpflichtig für die gemäß § 3 zu entrichtenden Gebühren sind
die Eigentümer, Nießbraucher, Wohnungsberechtigte (§ 1093 BGB),
Dauerwohnberechtigte und Mieter der Grundstücke, auf denen sich die
abflusslose Grube bzw. Kleinkläranlage befindet. Ist das Grundstück
mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle
des Eigentümers gebührenpflichtig.
auf dessen Grundstück die abflusslose Grube bzw. die Kleinkläranlage
betrieben wird.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(3) Jeder Eigentumswechsel ist innerhalb von zwei Wochen dem Kommunalbetrieb anzuzeigen. Unterlassen der bisherige Eigentümer und der
neue Eigentümer die Anzeige, so bleibt der bisherige Eigentümer neben
dem neuen Eigentümer gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Gebühren
verpflichtet, bis der Kommunalbetrieb von der Rechtsänderung Kenntnis erhält. Im Falle eines Eigentümerwechsels ist der neue Grundstückseigentümer ab dem Tag der Grundbucheintragung gebührenpflichtig.
Für sonstige Gebührenpflichtige gilt dies entsprechend.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(3) Jeder Eigentumswechsel ist binnen zwei Wochen der Stadt Krefeld
(Stadtentwässerung) anzuzeigen. Unterlassen der bisherige Eigentümer und der neue Eigentümer die Anzeige, so bleibt der bisherige Eigentümer neben dem neuen Eigentümer gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Gebühren verpflichtet, bis die Stadt Krefeld (Stadtentwässerung) von der Rechtsänderung Kenntnis erhält. Im Falle eines Eigentümerwechsels ist der neue Grundstückseigentümer ab dem Tag der
Grundbucheintragung gebührenpflichtig. Für sonstige Gebührenpflichtige gilt dies entsprechend.
(4) Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Berechnung der Gebühren
erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie dem Kommunalbetrieb die
erforderlichen Daten und Unterlagen zu überlassen. Sie haben ferner zu
dulden, dass Beauftragte des Kommunalbetriebs das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlage festzustellen oder zu überprüfen.
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Bemerkungen
Entsorgungsgebührensatzung NEU Kommunalbetrieb
07/08/2017
Schwarze Schrift: Mustersatzung Städte- und Gemeindebund
Blaue Schrift: Notwendige Anpassung an die örtlichen Verhältnisse
§3
Gebührenmaßstab und Gebührensatz
Entsorgungssatzung aktuell
§3
Bemessungsgrundlage und Gebührensatz
(1) Für das Auspumpen, Abfahren und Behandeln des Klärschlammes aus
Kleinkläranlagen und des Inhaltes aus abflusslosen Gruben wird die
Entsorgungsgebühr nach der abgefahrenen Menge erhoben.
(1) Die Gebühren werden nach der Menge des entnommenen Inhalts berechnet.
(2) Als Berechnungseinheit gilt 0,1 m³, gemessen an der Messeinrichtung
des Spezialfahrzeuges.
(2) Als Berechnungseinheit gilt 0,1 Kubikmeter, gemessen an der Messeinrichtung des Spezialfahrzeuges.
(3) Die Gebühr beträgt 2,312 EUR je angefangene 0,1 m³ ausgepumpte/abgefahrene Menge.
(3) Die Gebühr beträgt für die Entleerung von abflusslosen Gruben und
Kleinkläranlagen 2,873 € je angefangenen 0,1 Kubikmeter.
(4) Die Gebührenpflicht gemäß Abs. 3 entsteht mit dem Zeitpunkt des
Auspumpens.
§4
Veranlagung und Fälligkeit
§4
Fälligkeit der Gebühr
Die Benutzungsgebühr wird innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe
des Gebührenbescheides fällig.
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Ende der Entleerung der abflusslosen Grube bzw. Kleinkläranlage.
(2) Die Gebühren werden durch einen Gebührenbescheid nach jeder Entleerung festgesetzt.
(3) Die Gebühren sind innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Gebührenbescheides zu zahlen.
§5
Inkrafttreten
§5
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft.
Diese Satzung tritt am 01.01.2004 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Entsorgung von abflusslosen Gruben und Kleinkläranlagen (Entsorgungsgebührensatzung) vom 11.12.2003 außer Kraft.
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Bemerkungen