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Verwaltungsvorlage (Gleichbehandlung von Ratsgruppen zum Antrag der Ratsgruppe Die PARTEI-Piraten aus der Sitzung des Rates am 18.09.2014 (TOP 43))

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
273 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 06:42
Verwaltungsvorlage (Gleichbehandlung von Ratsgruppen zum Antrag der Ratsgruppe Die PARTEI-Piraten aus der Sitzung des Rates am 18.09.2014 (TOP 43)) Verwaltungsvorlage (Gleichbehandlung von Ratsgruppen zum Antrag der Ratsgruppe Die PARTEI-Piraten aus der Sitzung des Rates am 18.09.2014 (TOP 43)) Verwaltungsvorlage (Gleichbehandlung von Ratsgruppen zum Antrag der Ratsgruppe Die PARTEI-Piraten aus der Sitzung des Rates am 18.09.2014 (TOP 43)) Verwaltungsvorlage (Gleichbehandlung von Ratsgruppen zum Antrag der Ratsgruppe Die PARTEI-Piraten aus der Sitzung des Rates am 18.09.2014 (TOP 43))

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Inhalt der Datei

TOP Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld öffentlich Datum 15.10.2014 Nr. 541 /14 Anlage-Nr. FB/Geschäftszeichen: - Beratungsfolge: Sitzungstermin: Rat 04.11.2014 Betreff Gleichbehandlung von Ratsgruppen zum Antrag der Ratsgruppe Die PARTEI-Piraten aus der Sitzung des Rates am 18.09.2014 (TOP 43) Beschlussentwurf: Der Rat nimmt die Verwaltungsvorlage zur Kenntnis. Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja X nein Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten Begründung Seite 1 Finanzielle Auswirkungen Vorlage-Nr. 541 /14 Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt: ja nein Innenauftrag: Kostenart: PSP-Element: Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft: Personalkosten Sachkosten Kapitalkosten (Abschreibungen oder Zinsen) Kosten insgesamt abzüglich 0,00 EUR - Erträge - Einsparungen 0,00 EUR Bemerkungen Begründung Seite 2 Zu Tagesordnungspunkt 43 der Sitzung des Rates am 18.09.2014, beantragte die Ratsgruppe Die PARTEIPiraten, der Rat möge beschließen die Verwaltung mit der Prüfung zu beauftragen, ob die Hauptsatzung der Stadt Krefeld nebst Anlage 3 im Sinne der Gleichbehandlung von Mandatsträgern nach § 56 GO NRW angepasst werden kann. Wie sich aus der Antragsbegründung ergibt, zielt der Antrag auf die Schaffung einer eigenständigen kommunalen Regelung zur Zahlung von Sitzungsgeldern an Mitglieder von Ratsgruppen für Ratsgruppensitzungen. Im Ergebnis ist es dem Rat der Stadt Krefeld verwehrt, eine eigenständige kommunale Regelung zur Zahlung von Sitzungsgeldern an Mitglieder von Ratsgruppen für Ratsgruppensitzungen zu beschließen. Im Einzelnen: Raum für eine eigenständige kommunale Regelung zur Zahlung von Sitzungsgeldern an Mitglieder von Ratsgruppen für Ratsgruppensitzungen kann nur bestehen, soweit der Gesetzgeber nicht bereits abschließend von seiner Befugnis Gebrauch gemacht hat, diese Frage zu regeln. Die Gewährung von Sitzungsgeldern an Ratsmitglieder ist aber in § 45 Absatz 4 und 5 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) abschließend und ausschließlich für Fraktionen geregelt. Nach seinem Wortlaut gewährt § 45 Absatz 4 GO NRW nur den Mitgliedern von Ratsfraktionen Sitzungsgelder für die Teilnahme an Fraktionssitzungen. Die Begrifflichkeit der Gruppensitzung kennt § 45 Absatz 4 GO NRW nicht. Soweit nach § 45 Absatz 5 GO NRW Sitzungsgelder auch für die Sitzungen von Fraktionsvorständen und von Fraktionsarbeitsgruppen gewährt werden, ist in diesem Absatz gleichwohl keine Entschädigung für Sitzungen von Ratsgruppen geregelt. Auch aus der Systematik der Norm folgt mithin, dass Ratsgruppensitzungen keinen Entschädigungsanspruch auslösen. Auch eine planwidrige vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Regelungslücke, die durch eine kommunale Regelung geschlossen werden könnte, weist § 45 Absatz 4 und 5 GO NRW nicht auf. Die Gemeindeordnung hat mit dem Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung aus dem Jahre 2007 weitreichende Ergänzungen erfahren. Erstmals wurde Gruppen im Rat, die über keinen Fraktionsstatus verfügen, ein Anspruch auf finanzielle Zuwendungen gewährt (LT-Drucks.14/3979 S. 3). Dazu erfolgte eine Änderung des § 56 Absatz 3 GO NRW. Die Regelung, die die Gewährung von Haushaltsmitteln zur Geschäftsführung nur an Fraktionen vorsah, fand eine Ergänzung dahin gehend, dass einer Gruppe mindestens 2/3 der Zuwendungen zu gewähren sind, die die kleinste Fraktion erhält. Auf eine Änderung des § 45 Absatz 4 und 5 GO NRW, der den Ersatz des unmittelbar aus der Ausübung des Mandats verbundenen Aufwandes des einzelnen Ratsmitgliedes regelt, hat der Gesetzgeber hingegen ebenso bewusst verzichtet, wie er auch im Übrigen die Rechte der Gruppen nicht vollständig an die Rechte der Fraktionen angeglichen, sondern nach wie vor eine Differenzierung beibehalten hat. Schließlich hätte der Gesetzgeber, wäre eine vollständige Gleichstellung von Fraktionen und Gruppen gewollt gewesen, die Differenzierung zwischen Fraktionen und Gruppen auch ganz auf- Begründung Seite 3 geben und stets zwei Ratsmitglieder für die Gründung einer Fraktion als ausreichend bestimmen können. Der Rat der Stadt Krefeld kann daher keine über § 45 Absatz 4 und 5 GO NRW hinausgehende Regelung zur Gewährung von Sitzungsgeldern für die Sitzungen von Ratsgruppen schaffen. Eine gleichwohl vom Rat beschlossene Regelung zur Gewährung von Sitzungsgeldern an Ratsgruppen verstieße gegen das geltende Recht. Der Ratsbeschluss wäre zu beanstanden.