Daten
Kommune
Krefeld
Größe
273 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 06:42
Stichworte
Inhalt der Datei
TOP
Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
öffentlich
Datum 15.10.2014
Nr.
541 /14
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: - Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Rat
04.11.2014
Betreff
Gleichbehandlung von Ratsgruppen
zum Antrag der Ratsgruppe Die PARTEI-Piraten aus der Sitzung des Rates am 18.09.2014 (TOP 43)
Beschlussentwurf:
Der Rat nimmt die Verwaltungsvorlage zur Kenntnis.
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen
ja
X nein
Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
Begründung
Seite 1
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr. 541 /14
Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt:
ja
nein
Innenauftrag:
Kostenart:
PSP-Element:
Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft:
Personalkosten
Sachkosten
Kapitalkosten
(Abschreibungen oder Zinsen)
Kosten insgesamt
abzüglich
0,00 EUR
- Erträge
- Einsparungen
0,00 EUR
Bemerkungen
Begründung
Seite 2
Zu Tagesordnungspunkt 43 der Sitzung des Rates am 18.09.2014, beantragte die Ratsgruppe Die
PARTEIPiraten, der Rat möge beschließen die Verwaltung mit der Prüfung zu beauftragen, ob die
Hauptsatzung der Stadt Krefeld nebst Anlage 3 im Sinne der Gleichbehandlung von Mandatsträgern nach § 56 GO NRW angepasst werden kann. Wie sich aus der Antragsbegründung ergibt,
zielt der Antrag auf die Schaffung einer eigenständigen kommunalen Regelung zur Zahlung von
Sitzungsgeldern an Mitglieder von Ratsgruppen für Ratsgruppensitzungen.
Im Ergebnis ist es dem Rat der Stadt Krefeld verwehrt, eine eigenständige kommunale Regelung
zur Zahlung von Sitzungsgeldern an Mitglieder von Ratsgruppen für Ratsgruppensitzungen zu
beschließen.
Im Einzelnen:
Raum für eine eigenständige kommunale Regelung zur Zahlung von Sitzungsgeldern an Mitglieder von Ratsgruppen für Ratsgruppensitzungen kann nur bestehen, soweit der Gesetzgeber nicht
bereits abschließend von seiner Befugnis Gebrauch gemacht hat, diese Frage zu regeln.
Die Gewährung von Sitzungsgeldern an Ratsmitglieder ist aber in § 45 Absatz 4 und 5 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) abschließend und ausschließlich für Fraktionen geregelt.
Nach seinem Wortlaut gewährt § 45 Absatz 4 GO NRW nur den Mitgliedern von Ratsfraktionen
Sitzungsgelder für die Teilnahme an Fraktionssitzungen. Die Begrifflichkeit der Gruppensitzung
kennt § 45 Absatz 4 GO NRW nicht.
Soweit nach § 45 Absatz 5 GO NRW Sitzungsgelder auch für die Sitzungen von Fraktionsvorständen und von Fraktionsarbeitsgruppen gewährt werden, ist in diesem Absatz gleichwohl keine
Entschädigung für Sitzungen von Ratsgruppen geregelt. Auch aus der Systematik der Norm folgt
mithin, dass Ratsgruppensitzungen keinen Entschädigungsanspruch auslösen.
Auch eine planwidrige vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Regelungslücke, die durch eine
kommunale Regelung geschlossen werden könnte, weist § 45 Absatz 4 und 5 GO NRW nicht auf.
Die Gemeindeordnung hat mit dem Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung aus
dem Jahre 2007 weitreichende Ergänzungen erfahren.
Erstmals wurde Gruppen im Rat, die über keinen Fraktionsstatus verfügen, ein Anspruch auf finanzielle Zuwendungen gewährt (LT-Drucks.14/3979 S. 3). Dazu erfolgte eine Änderung des § 56
Absatz 3 GO NRW. Die Regelung, die die Gewährung von Haushaltsmitteln zur Geschäftsführung
nur an Fraktionen vorsah, fand eine Ergänzung dahin gehend, dass einer Gruppe mindestens 2/3
der Zuwendungen zu gewähren sind, die die kleinste Fraktion erhält.
Auf eine Änderung des § 45 Absatz 4 und 5 GO NRW, der den Ersatz des unmittelbar aus der
Ausübung des Mandats verbundenen Aufwandes des einzelnen Ratsmitgliedes regelt, hat der
Gesetzgeber hingegen ebenso bewusst verzichtet, wie er auch im Übrigen die Rechte der Gruppen nicht vollständig an die Rechte der Fraktionen angeglichen, sondern nach wie vor eine Differenzierung beibehalten hat.
Schließlich hätte der Gesetzgeber, wäre eine vollständige Gleichstellung von Fraktionen und
Gruppen gewollt gewesen, die Differenzierung zwischen Fraktionen und Gruppen auch ganz auf-
Begründung
Seite 3
geben und stets zwei Ratsmitglieder für die Gründung einer Fraktion als ausreichend bestimmen
können.
Der Rat der Stadt Krefeld kann daher keine über § 45 Absatz 4 und 5 GO NRW hinausgehende
Regelung zur Gewährung von Sitzungsgeldern für die Sitzungen von Ratsgruppen schaffen. Eine
gleichwohl vom Rat beschlossene Regelung zur Gewährung von Sitzungsgeldern an Ratsgruppen
verstieße gegen das geltende Recht. Der Ratsbeschluss wäre zu beanstanden.