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Verwaltungsvorlage (Kommunale Waffensteuer - Antrag der Fraktion Die Linke vom 25.2.2015 und Verwaltungsvorlage -)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
401 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 06:43
Verwaltungsvorlage (Kommunale Waffensteuer - Antrag der Fraktion Die Linke vom 25.2.2015 und Verwaltungsvorlage -) Verwaltungsvorlage (Kommunale Waffensteuer - Antrag der Fraktion Die Linke vom 25.2.2015 und Verwaltungsvorlage -) Verwaltungsvorlage (Kommunale Waffensteuer - Antrag der Fraktion Die Linke vom 25.2.2015 und Verwaltungsvorlage -) Verwaltungsvorlage (Kommunale Waffensteuer - Antrag der Fraktion Die Linke vom 25.2.2015 und Verwaltungsvorlage -)

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Inhalt der Datei

TOP 9 Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld öffentlich Datum 03.03.2015 Nr. 1128 /15 Anlage-Nr. FB/Geschäftszeichen: - 211 - Zentraler Finanzservice und Liegenschaften Beratungsfolge: Sitzungstermin: Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften 12.03.2015 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften 10.06.2015 Betreff Kommunale Waffensteuer - Antrag der Fraktion Die Linke vom 25.2.2015 und Verwaltungsvorlage - Beschlussentwurf: Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen. Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja X nein Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten Begründung Seite 1 Finanzielle Auswirkungen Vorlage-Nr. 1128 /15 Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt: ja nein Innenauftrag: Kostenart: PSP-Element: Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft: Personalkosten Sachkosten Kapitalkosten (Abschreibungen oder Zinsen) Kosten insgesamt abzüglich 0,00 EUR - Erträge - Einsparungen 0,00 EUR Bemerkungen Begründung Seite 2 Zu dem als Anlage beigefügten Antrag der Fraktion Die Linke im Rat der Stadt Krefeld vom 25.2.2015 nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung: Vorbemerkung: Die Einführung einer neuen Steuer bedarf in NRW der Genehmigung sowohl des Innen- als auch des Finanzministeriums (§ 2 Abs. 2 KAG NRW). Das Land prüft dabei nicht nur, ob diese (Aufwand-)Steuer gegen höherrangiges Recht verstößt; es wird regelmäßig auch die Wirtschaftlichkeit einer solchen Steuer überprüft und in Bezug auf den Verwaltungsaufwand eine vernünftige Aufwand-Nutzen-Relation gefordert. Auf die weiteren einleitenden Ausführungen der Vorlage Nr. 1121 / 15 wird verwiesen. Waffenbesitzsteuer: • Ob eine Waffenbesitzsteuer als kommunale Aufwandssteuer bewertet werden kann, ist rechtlich umstritten. o Bejahend: V. Stehling, Gutachten zur Zulässigkeit der Erhebung einer Waffenbesitzsteuer, vom 28.6.2010 für den Städte- und Gemeindebund Baden- Württemberg; o Verneinend: Prof. Dietlein in einem Gutachten am 23.07.2010 im Auftrage des Forums Waffenrecht in Verbindung mit dem Deutschen Jagdschutz-Verband e.V., dem Deutschen Schützenbund sowie dem Verband der Hersteller von Jagd- und Sportwaffen • Gütersloh: Stellungnahme der Verwaltung zu einer Anregung im Rahmen des Bürgerhaushaltes: „Da die Steuer in NRW bisher nicht eingeführt ist, bedarf die Einführung in G.... einer Genehmigung des Innen- und Finanzministeriums. • Im Bundesland Bremen wurde aufgrund der Interventionen der Interessenverbände der ursprüngliche Ansatz zur Einführung einer Waffenbesitzsteuer (300 EUR/Jahr/Waffe) – eingebracht von der dortigen Koalition „SPD und Bündnis 90/Die Grünen“ nach Interventionen der Waffenlobby wieder fallengelassen. Stattdessen erfolgt dort die Erhebung einer Gebühr von 139 EUR je Kontrollbesuch der Waffenbehörde, also der Polizeibehörde (§ 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG). • Waffenrecht NRW: „Der Umgang mit Waffen, insbesondere mit Schusswaffen und ihnen gleichgestellten Gegenständen bedarf in vielen Fällen einer behördlichen Erlaubnis. Das Waffengesetz ist zwar ein Bundesgesetz, die Ausführung obliegt jedoch den Ländern. In NordrheinWestfalen ist durch eine Zuständigkeits-Verordnung geregelt, dass grundsätzlich die Kreispolizeibehörde, in deren Bereich der gewöhnliche Aufenthalt des Waffenbesitzers beziehungsweise des Antragstellers liegt, für die Durchführung des Waffenrechts und für die Erlaubniserteilung zuständig ist. • Auch hier dürfte es sich um eine Bagatellsteuer handeln, wobei der verfolgte Lenkungszweck ohnehin in den Zuständigkeitsbereich der Polizei fiele; von daher könnte die Satzung schon im Rahmen der Rechtsprüfung der Landesregierung NRW nach § 2 Abs. 2 KAG „durchfallen“ oder und aber im Klagewege erheblich angreifbar sein. • Stellenplanmäßige Ressourcen für die Veranlagung einer Waffenbesitzsteuer stehen im FB 21 nicht zur Verfügung. Begründung Seite 3 Fazit: Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen rät die Verwaltung von der Einführung einer Waffenbesitzsteuer für das Krefelder Stadtgebiet ab. Anlage: Antrag der Fraktion Die Linke vom 25.2.2015