Daten
Kommune
Krefeld
Größe
401 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 06:43
Stichworte
Inhalt der Datei
TOP 9
Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
öffentlich
Datum 03.03.2015
Nr.
1128 /15
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: - 211 - Zentraler Finanzservice und Liegenschaften Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften
12.03.2015
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften
10.06.2015
Betreff
Kommunale Waffensteuer
- Antrag der Fraktion Die Linke vom 25.2.2015 und Verwaltungsvorlage -
Beschlussentwurf:
Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen
ja
X nein
Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
Begründung
Seite 1
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr. 1128 /15
Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt:
ja
nein
Innenauftrag:
Kostenart:
PSP-Element:
Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft:
Personalkosten
Sachkosten
Kapitalkosten
(Abschreibungen oder Zinsen)
Kosten insgesamt
abzüglich
0,00 EUR
- Erträge
- Einsparungen
0,00 EUR
Bemerkungen
Begründung
Seite 2
Zu dem als Anlage beigefügten Antrag der Fraktion Die Linke im Rat der Stadt Krefeld vom
25.2.2015 nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
Vorbemerkung:
Die Einführung einer neuen Steuer bedarf in NRW der Genehmigung sowohl des Innen- als auch
des Finanzministeriums (§ 2 Abs. 2 KAG NRW). Das Land prüft dabei nicht nur, ob diese (Aufwand-)Steuer gegen höherrangiges Recht verstößt; es wird regelmäßig auch die Wirtschaftlichkeit einer solchen Steuer überprüft und in Bezug auf den Verwaltungsaufwand eine vernünftige
Aufwand-Nutzen-Relation gefordert.
Auf die weiteren einleitenden Ausführungen der Vorlage Nr. 1121 / 15 wird verwiesen.
Waffenbesitzsteuer:
• Ob eine Waffenbesitzsteuer als kommunale Aufwandssteuer bewertet werden kann, ist rechtlich umstritten.
o Bejahend: V. Stehling, Gutachten zur Zulässigkeit der Erhebung einer Waffenbesitzsteuer,
vom 28.6.2010 für den Städte- und Gemeindebund Baden- Württemberg;
o Verneinend: Prof. Dietlein in einem Gutachten am 23.07.2010 im Auftrage des Forums Waffenrecht in Verbindung mit dem Deutschen Jagdschutz-Verband e.V., dem Deutschen Schützenbund sowie dem Verband der Hersteller von Jagd- und Sportwaffen
• Gütersloh: Stellungnahme der Verwaltung zu einer Anregung im Rahmen des Bürgerhaushaltes: „Da die Steuer in NRW bisher nicht eingeführt ist, bedarf die Einführung in G.... einer Genehmigung des Innen- und Finanzministeriums.
• Im Bundesland Bremen wurde aufgrund der Interventionen der Interessenverbände der ursprüngliche Ansatz zur Einführung einer Waffenbesitzsteuer (300 EUR/Jahr/Waffe) – eingebracht
von der dortigen Koalition „SPD und Bündnis 90/Die Grünen“ nach Interventionen der Waffenlobby wieder fallengelassen. Stattdessen erfolgt dort die Erhebung einer Gebühr von 139 EUR je
Kontrollbesuch der Waffenbehörde, also der Polizeibehörde (§ 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG).
• Waffenrecht NRW: „Der Umgang mit Waffen, insbesondere mit Schusswaffen und ihnen
gleichgestellten Gegenständen bedarf in vielen Fällen einer behördlichen Erlaubnis. Das Waffengesetz ist zwar ein Bundesgesetz, die Ausführung obliegt jedoch den Ländern. In NordrheinWestfalen ist durch eine Zuständigkeits-Verordnung geregelt, dass grundsätzlich die Kreispolizeibehörde, in deren Bereich der gewöhnliche Aufenthalt des Waffenbesitzers beziehungsweise
des Antragstellers liegt, für die Durchführung des Waffenrechts und für die Erlaubniserteilung
zuständig ist.
• Auch hier dürfte es sich um eine Bagatellsteuer handeln, wobei der verfolgte Lenkungszweck
ohnehin in den Zuständigkeitsbereich der Polizei fiele; von daher könnte die Satzung schon im
Rahmen der Rechtsprüfung der Landesregierung NRW nach § 2 Abs. 2 KAG „durchfallen“ oder
und aber im Klagewege erheblich angreifbar sein.
• Stellenplanmäßige Ressourcen für die Veranlagung einer Waffenbesitzsteuer stehen im FB 21
nicht zur Verfügung.
Begründung
Seite 3
Fazit:
Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen rät die Verwaltung von der Einführung
einer Waffenbesitzsteuer für das Krefelder Stadtgebiet ab.
Anlage: Antrag der Fraktion Die Linke vom 25.2.2015