Daten
Kommune
Krefeld
Größe
270 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 06:44
Stichworte
Inhalt der Datei
TOP
Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
öffentlich
Nr.
4792 /17
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: - 611 Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung
18.01.2018
Haupt- und Beschwerdeausschuss
25.01.2018
Rat
25.01.2018
Betreff
Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung
befindlichen Bebauungsplanes Nr. 550 – Fette Henn / Hinter der Papenburg –
Beschlussentwurf:
Gemäß §§ 14, 16 und 17 des Baugesetzbuches (BauGB), bekannt gemacht am 03.11.2017 (BGBl. I
S. 3634) in der derzeit gültigen Fassung, i. V. m. § 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW, S.
666) in der derzeit gültigen Fassung, wird die Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 550 – Fette
Henn / Hinter der Papenburg (Anlage zur Vorlage Nr. 4792/17) beschlossen.
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja
X nein
Begründung
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Der Rat der Stadt Krefeld fasste in seiner Sitzung am 27.04.2016 den einleitenden Beschluss zum
Bebauungsplan Nr. 550 – Fette Henn / Hinter der Papenburg –.
Vorrangiges Ziel des Bebauungsplanes ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine
ökologisch orientierte Wohnbebauung im Sinne einer behutsamen Innenentwicklung unter Berücksichtigung folgender Maßgaben zu schaffen.
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Bebauung mit freistehenden Einfamilienhäusern, Doppelhäusern und freistehenden Mehrfamilienhäusern, maximal zweigeschossig zzgl. Staffelgeschoss
Besondere Berücksichtigung des Bodenschutzes durch flächensparende Bauweise und Begrenzung der Bodenversiegelung
Großzügige Grün- und Freiflächenplanung für öffentliche und private Flächen unter Einbeziehung der vorhandenen Gräben
Naturnahe Regenwasserbewirtschaftung inkl. Regenwassernutzung, Rückhaltung und ggf.
Versickerung oder Einleitung / Integration eines Wasserlaufes
Erhalt der schutzwürdigen Flora und Fauna (u.a. Schilffläche) und konzeptionell Einbindung
in der Grün- und Freiflächenplanung
Besondere Berücksichtigung des lokalen Klimaschutzes (Dachbegrünung, Fassadenbegrünung, Bepflanzungskonzept für öffentliche und private Flächen)
Begrenzung der Verkehrsflächen auf das notwendige Minimum und Reduzierung der Versiegelung durch Stellplätze (ggf. Halbtiefgaragen für Mehrfamilienhäuser)
Besondere Berücksichtigung von Energieeffizienz und Klimagerechtigkeit bei der Bauleitplanung durch ein Energiekonzept (Reduzierung des Wärembedarfs von Gebäuden, Nutzung erneuerbarer Energien, Kraft-Wärme-Kopplung, ggf. Erdwärme, ggf. Nahwärmeinseln)
Für den zukünftigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 550 liegt eine Bauvoranfrage vor,
welche noch nicht abschließend beschieden wurde. Gegenstand der Bauvoranfrage ist die Errichtung von zwei Einfamilienhäusern auf dem unbauten Grundstück an der Straße Hinter der Papenburg. Für das Grundstück wurde am 07.03.1996 erstmals ein positiver Vorbescheid zur Errichtung von zwei Einfamilienhäusern mit Garagen erteilt. Dieser Vorbescheid wurde von der
Baugenehmigungsbehörde auf Antrag des Bauherrn jährlich verlängert. Der letzte Antrag auf
Verlängerung des Vorbescheids wurde am 15.02.2017 gestellt. Das Bauvorhaben liegt im Bereich
einer möglichen Erschließungsstraße und widerspricht somit der Zielsetzung des Bebauungsplanes. Mit der Verwirklichung dieses Bauvorhabens ist zu befürchten, dass die Durchführung der
Planung wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht werden könnte.
Daher wurde die erneute Verlängerung der Bauvoranfrage mit Schreiben vom 20. April 2017 für
ein Jahr zurückgestellt. Diese Frist läuft am 20. April 2018 ab. Gegen diesen Zurückstellungsbescheid wurde gegen die Stadt Krefeld Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf erhoben.
Zur Sicherstellung der genannten Planungsziele ist es deshalb erforderlich, für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 550 – Fette Henn / Hinter der Papenburg – eine Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB zu erlassen.
Während des Zeitraumes der Geltungsdauer dieser Veränderungssperre dürfen bauliche Vorhaben im Sinne des § 29 Baugesetzbuch nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt
werden. Gleichfalls dürfen erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von
Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustim-
Begründung
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mungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. Unberührt von diesen Bestimmungen bleiben Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre bereits baurechtlich
genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer
bisher ausgeübten Nutzung.
Die Satzung zur Anordnung der Veränderungssperre ist dieser Vorlage als Anlage 1 beigefügt.
Zur besseren Orientierung wird eine Übersicht über den zukünftigen Geltungsbereich dieser Satzung als Anlage 2 beigefügt.