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Kommune
Krefeld
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16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 06:45
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Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
öffentlich
Datum 11.11.2014
Nr.
254 /14/1
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: - 21/20 Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften
19.11.2014
Rat
11.12.2014
Betreff
Erhöhung der Landpachten für Ackerflächen
Beschlussentwurf:
1. Die Pacht für städtische Ackerflächen wird ab dem Jahr 2015 angepasst. Dabei wird der Betrag von
1,25 EUR je Bodenpunkt/Morgen auf 1,67 EUR/Bodenpunkt/Morgen erhöht. Dies entspricht 6,67
EUR/Bodenpunkt/Hektar.
2. Die unter Ziffer 1. genannte Änderung wurde am 10.11.2014 mit dem zuständigen Vertreter der
Kreisbauernschaft Viersen- Krefeld besprochen und abgestimmt. Am 11.11.2014 erfolgte eine
gleichlautende Unterrichtung der nach dem Landpachtverkehrsgesetz für die Genehmigung von
Landpachtverträgen/-änderungen zuständigen Stelle (Landwirtschaftskammer NRW – Geschäftsstelle
Heinsberg/ Viersen). Hiervon nehmen die politischen Gremien der Stadt Krefeld Kenntnis.
3. Die Stadt Krefeld bietet den Vertragspartnern beim Abschluss oder der Änderung von
Landpachtverträgen künftig folgende zusätzliche Vertragsgestaltung an:
1. Vereinbarung einer Vertragslaufzeit von 2 Jahren bei gleichzeitiger Verpflichtung zum "Integrierten
Anbau" (soweit diese spezielle Bewirtschaftung der Ackerflächen nicht bereits nach anderen
Vereinbarungen vorgesehen ist) sowie
2. Vereinbarung einer Vertragslaufzeit von 5 Jahren bei gleichzeitiger Verpflichtung zum
„Biologischen Anbau“.
Im Sinne des Grundsatzbeschlusses des „Ausschusses für Landwirtschaft und Liegenschaften“ vom
19.11.2013 ist bei beiden (mehrjährigen) Vertragsgestaltungen ein Sonderkündigungsrecht für die
Stadt Krefeld zu vereinbaren, dass eine vorherige Inanspruchnahme der Flächen aus
städtebaulichen/bauplanerischen Gründen zulässt.
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen X ja
nein
Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
Begründung
Seite 1
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr. 254 /14/1
Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt:
X ja
Innenauftrag:
Kostenart:
PSP-Element:
nein
P021030030000 - Bewirtschaftung von allg. Grundvermögen
44111100 - Erträge Mieten und Pachten
Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich dauernde Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft:
Personalkosten
Sachkosten
Kapitalkosten
(Abschreibungen oder Zinsen)
Kosten insgesamt
abzüglich
- Erträge
0,00 EUR
40.000,00 EUR
- Einsparungen
+ 40.000,00 EUR
Bemerkungen
Begründung
Seite 2
A. Sachverhalt/Vorschlag:
1. Die Stadt Krefeld / Fachbereich 21 verpachtet freie Ackerflächen zur landwirtschaftlichen Nutzung. Es
bestehen derzeit ca. 80 Landpachtverträge. Hierbei werden Einnahmen von ca. 110.000,00 Euro erzielt.
Die Landpachtverträge wurden letztmalig im Rahmen der Umsetzung der Ratsbeschlüsse vom 18.10.2011
(Vorlage-Nr.: 2687/11) und vom 01.12.2011 (Vorlage-Nr.: 2768/11/1) verändert.
2. Die Preise, zu denen die Stadt Krefeld landwirtschaftliche Flächen verpachtet, wurden zuletzt mit
Ratsbeschluss vom 22.09.2011 mit der Vorlagen Nr. 2516/11 von 0,89 EUR je Bodenpunkt/ Morgen auf
1,25 EUR/Bodenpunkt/Morgen angepasst. Die Berechnung der Landpacht berücksichtigt als fixe Größe
die Bodengüte. Die Pachtberechnung erfolgt bisher mit folgender Formel:
Ertragsmesszahl x 100 : Größe der Fläche in m² = Bodenpunkt
Bodenpunkt x 1,25 EUR = EUR/Morgen (2.500 m²) x 4 = EUR/ha
Die vorgegebenen Größen wie Ertragsmesszahl und Grundstücksgröße sind aus den Angaben aus dem
Davidbuch im Verfahren GeoMedia ResPublica (GIS) zu entnehmen.
Statistiken zu Folge sind die Pachtpreise in den letzten Jahren stetig angestiegen. Nach Auskunft der
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen verfügt Krefeld über Ackerflächen mittlerer Güte
(durchschnittliche Bodenpunkte von 50 bis 60). Im Jahr 2010 betrug in NRW der durchschnittliche Preis je
Hektar für Ackerland 526,00 Euro und für Grünland 254,00 Euro.
3. Vor dem Hintergrund einer wirtschaftlichen Haushaltführung im Sinne der Gemeindeordnung und
einer möglichen Wettbewerbsverzerrung ist die Anhebung der Landpachten geboten, zumal die
Berechnungsgrundlage seit geraumer Zeit nicht angepasst wurde. Die Verwaltung schlägt aus diesem
Grund eine Erhöhung der Pachten für landwirtschaftlich genutzte städtische Grundstücke vor.
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ergibt sich nach der o. g. Formel eine Erhöhung des
bodenpunktbezogenen Pachtbetrages von derzeit 1,25 EUR auf 1,67 EUR. Bei einer durchschnittlichen
Bodengüte (60 Bodenpunkten) entspricht dies einem Pachtpreis von 400 Euro/ha.
Die kurzfristigen Einnahme-Auswirkungen können von hier nicht exakt prognostiziert werden, da der
Zeitpunkt, zu dem eine Pachterhöhung durchgeführt werden kann, von der individuellen Ausgestaltung
des Pachtvertrages abhängt. Es sind insbesondere die Regelungen des § 593 BGB zu beachten (keine
rückwirkende Pachterhöhung, Anpassung nur ab dem laufenden Pachtjahr möglich und nur alle 2 Jahre
gerechnet von dem Wirksamwerden der letzten Änderung; bei Nichteinwilligung in eine Pachtänderung
kann die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichtes beantragt werden).
Im Rahmen der Anpassungen werden auch die Preissteigerungsmöglichkeiten der anderen
Landwirtschaftlichen Verpachtungen überprüft und ggfs. angehoben.
------------------------B. Ergebnis der Beratungen im Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften am 29.10.2014
In dieser Sitzung wurde nachgefragt, ob der Verwaltungsvorschlag auf Änderung des Landpachtzinses im
Vorfeld bereits mit der zuständigen Kreisbauernschaft abgestimmt worden sei. Die Verwaltung teilte
hierzu in der Sitzung mit, dass bereits anlässlich der vorherigen (letzten) Pachtzinsanpassung im Jahre
2011 ein diesbezüglicher perspektivischer Informations- und Meinungsaustausch stattgefunden habe.
Ergänzend hat der Leiter des Fachbereiches 21 – Zentraler Finanzservice und Liegenschaften – am
10.11.2014 zum konkreten Vorlageninhalt ein Sondierungsgespräch mit der Kreisbauernschaft geführt.
Dabei wurde Einvernehmen in der Beurteilung der Angemessenheit der avisierten Pachtzinserhöhung
Begründung
Seite 3
erzielt. Ergänzend hat die Verwaltung am 11.11.2014 der Geschäftsstellenleitung der nach § 2 Abs. Abs. 1
Landpachtverkehrsgesetz zuständigen Behörde (Landwirtschaftskammer NRW, Geschäftsstelle
Heinsberg- Viersen) den Vorlageninhalt bezüglich der avisierten Landpachtzinserhöhung zur Kenntnis
gegeben. In dem Zusammenhang wurde von der Verwaltung auch darauf hingewiesen, dass sich die
Landpachten in NRW nach Auskunft des Statistischen Bundesamtes in den zurückliegenden Jahren in
NRW wie folgt entwickelt haben:
Jahrespachtpreise für Ackerland:
1999 = 324 Euro/ha
2001 = 342 Euro/ha
2003 = 404 Euro/ha
2005 = 351 Euro/ha
2007 = 366 Euro/ha
2010 = 403 Euro/ha
2013 = 460 Euro/ha
Jahrespachtpreise für Grünland:
1999 = 175 Euro/ha
2001 = 178 Euro/ha
2003 = 180 Euro/ha
2005 = 172 Euro/ha
2007 = 177 Euro/ha
2010 = 183 Euro/ha
2013 = 200 Euro/ha
In der gesamten Bundesrepublik Deutschland sind die Landpachten zwischen 1991 – 2013 um insgesamt
86 % gestiegen.
C. Ergebnis der Beratungen am 30.10.2014 im Ausschuss für Umwelt, Energie, Ver- und Entsorgung sowie
Landwirtschaft:
Bekanntlich sind die städt. Landpachtverträge so gestaltet, dass diese grundsätzlich für ein Jahr
abgeschlossen werden und eine obligatorische 6-monatige Kündigungsfrist zum Ablauf des Pachtjahres
beinhalten. Der Standard-Vertrag enthält eine Verlängerungsklausel "Jahr um Jahr".
Im Rahmen der politischen Beratung der Verwaltungsvorlage am 30.10.2014 hat es aus der Mitte des
Gremiums dahingehende Anregungen gegeben, den Vertragspartnern anzubieten, die Laufzeit
1.
2.
auf 2 Jahre fest zu vereinbaren bei gleichzeitiger Verpflichtung zum "Integrierten Anbau" sowie
auf 5 Jahre fest zu vereinbaren bei gleichzeitiger Verpflichtung zum "Biologischen Anbau".
Hierzu teilt die Verwaltung mit, dass eine solche Vertragsgestaltung zwar grundsätzlich möglich ist,
allerdings unter dem Vorhalt des Einvernehmens beider Vertragspartner steht. Eine einseitige Festlegung
(durch die Verwaltung) kann nach den Grundsätzen der Vertragsfreiheit nicht erfolgen. Eine
Notwendigkeit zur Zustimmungsersetzung durch Beschluss des zuständigen Landwirtschaftsgerichtes
nach Maßgabe des § 593 Abs. 4 BGB erscheint nicht gegeben. Insofern würde es sich um ein optionales
Bewirtschaftungs- Angebot der Verwaltung verbunden mit dem Anreiz der längeren Planungssicherheit
handeln. Es dürfte in der Praxis abzuwarten sein, inwieweit für dieses Angebot eine Nachfrage besteht.
In dem Zusammenhang wird ergänzend zur der Variante „Integrierter Anbau“ darauf hingewiesen, dass
nach Auskunft der Kreisbauernschaft zahlreiche Ackerflächen im Stadtgebiet von Krefeld bereits heute
dem „Integrierten Anbau“ unterliegen; dies sehe eine entsprechende „Kooperationsvereinbarung“, die
im Jahre 1995 zwischen den wirtschaftenden Landwirten und Gärtnern in den Wassereinzugsgebieten
Begründung
Seite 4
Kempener Allee, Hüls und Uerdingen- Bruchweg und den Städtischen Werken Krefeld AG geschlossen
worden sei, auch bereits vor. Insofern wird ein entsprechender Regelungsbedarf in den städtischen
Landpachtverträgen zumindest für diese Teilbereiche nicht gesehen bzw. zur Diskussion gestellt.