Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
154 kB
Erstellt
11.01.19, 12:04
Aktualisiert
27.01.19, 10:06
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE
HÜRTGENWALD
Beschlussvorlage
Nr.:
Der Bürgermeister
Gremium
Termin
Gemeinderat
17.01.2019
3/2019
Abteilung:
Sachbearbeiter:
Abteilung 3
Herr Riester/ Frau
Marx
Aktenzeichen:
Datum:
632.0
08.01.2019
TOP-Nr.
öffentlich
Bauvoranfrage zur Errichtung eines Pferdestalles in Brandenberg, Dresbach
hier: Erneute Beratung über die Planungsabsicht und mögliche Erteilung des
gemeindlichen Einvernehmens
Beschlussvorschlag:
ohne
Finanzielle Auswirkungen ?
Nein
Produkt:
90111
€
Sachverhalt:
Die Eigentümer der Gemarkung Brandenberg, Flur 15, Parzelle 151 an der Straße Dresbach
haben im Februar 2018 eine Bauvoranfrage zur Errichtung eines Pferdestalles gestellt. Der Hauptund Finanzausschuss hat in seiner 8. Sitzung am 22.03.2018 über den Sachverhalt laut Vorlage
38/2018 beraten und mit 4 Ja-Stimmen und 9 Nein-Stimmen entschieden, das gemeindliche
Einvernehmen zu versagen. Entsprechend dieses Mehrheitsbeschlusses hat die Gemeinde das
Einvernehmen nach § 36 BauGB (Beteiligung der Gemeinde im Baugenehmigungsverfahren) mit
Schreiben vom 26.06.2018 an den Kreis Düren, Amt für Recht, Bauordnung und Wohnungswesen
(Bauordnungsamt) nicht erteilt.
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Das Bauordnungsamt hat dann die Rechtsauffassung der Gemeinde zunächst mit vertreten und
das geplante Vorhaben als unzulässig befunden. Die Bauvoranfrage wurde mit Schreiben vom
04.07.2018 abgelehnt. Gegen diesen Bescheid klagen die Antragsteller vor dem
Verwaltungsgericht.
Daraufhin hat das Bauordnungsamt die Zulässigkeit des geplanten Pferdestalles erneut geprüft.
Das Bauordnungsamt kommt nunmehr zu einer geänderten Einschätzung. Es stellt fest, dass es
sich nicht – wie bei der Ablehnung angenommen - um ein reines Wohngebiet nach § 3 BauNVO
handelt. Der zur Bebauung angedachten Bereich zählt zum allgemeinen Wohngebiet nach § 4 (3)
BauNVO, wo auch neben Wohngebäuden sonstige nicht störende Gewerbe zulässig sind. Somit
kommt das Bauordnungsamt zu der Auffassung, dass der Pferdestall aufgrund seiner Lage im
allgemeinen Wohngebiet und der Ortsrandlage aus planungsrechtlichen Gesichtspunkten zu
beurteilen ist. Aufgrund dieses Hintergrundes ist die Gemeinde erneut zur Stellungnahme
bezüglich der Herstellung des Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB aufgefordert worden.
zu erwartende Auswirkungen auf den Haushalt:
keine
Abwägung und Entscheidungsvorschlag:
Die Erteilung des Einvernehmens ist vor dem Hintergrund der Lage des Baugrundstückes in der
Ortsrandlage und den angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen nochmals zu
überdenken. Das Bauordnungsamtes kann nach § 36 (2) 3. Satz BauGB ein rechtswidrig
versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzten und die Bauvoranfrage positiv bescheiden. .
Gefertigt:
(Sachbearbeiter)
Mitzeichnung
(Abteilungsleiter)
(Kämmerei) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister)
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