Daten
Kommune
Krefeld
Größe
349 kB
Erstellt
24.01.19, 15:46
Aktualisiert
27.01.19, 10:08
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage des Oberbürgermeisters
-öffentlichVorlagennummer
Fachbereich
6604/19 -
61
Beratungsfolge
Sitzungstermin
Beschlussform
Haupt- und Beschwerdeausschuss
29.01.2019
beschließend
Betreff
Unzulässigkeit von Nutzungen im Bebauungsplan Nr. 502 Teilgebiet I
– Südlich Siempelkampstraße / südwestlich und nordwestlich Mevissenstraße –
Entscheidung über weiteres Vorgehen
Beschlussentwurf
Beschlussfassung nach Beratung
Reihenfolge des Umlaufs
Sachbearbeitung
mit Datum
FBLeitung
mit
Datum
Mitzeichnung
FB:
mit Datum
FachGBL
GB
II
GB
III
GB
IV
GB
V
GB
VI
mit
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Oberbürgermeister
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OB
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Begründung
Sachverhaltsdarstellung:
In den Gebäuden auf dem Grundstück der Mevissenstraße 70 etablierte sich bereits in den 1980er
Jahren ein Bordell bzw. eine bordellähnliche Nutzung. Ausgangspunkt dieser Entwicklung war ein
Bauantrag für ein „Frauenwohnheim für gewerbliche Nutzung ohne Wohnnutzung“, welcher am 12.
Juli 1981 gestellt wurde. Dieser und ein weiterer Bauantrag vom 03. Mai 1982 wurden durch die
Stadt Krefeld jeweils abgelehnt. Mit Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Münster vom 19. Januar
1983 wurde die Stadt verpflichtet, über den Bauantrag gemäß der Rechtsauffassung des Gerichtes
– die umfasste lediglich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens – neu zu entscheiden.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung am 25. November 1983. Die Stadt
kam der Auflage des Gerichtes nach, lehnte jedoch den Antrag wegen eines Verstoßes gegen die
öffentliche Ordnung ab. Eine Baugenehmigung wurde nicht ausgefertigt. Stattdessen erfolgte die
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 502 – rechtskräftig seit dem 19. April 1985.
Am 01. Juli 1993 bestätigte das Oberverwaltungsgericht Münster in einem weiteren Verfahren die
Ablehnung der genannten Bauanträge sowie eines weiteren Antrags vom 15. März 1985, da der im
April 1985 rechtskräftig gewordene Bebauungsplan Nr. 502 Teilgebiet I Einrichtungen, die der gewerbsmäßigen Unzucht dienen, ausschließt. Eine Nutzungsuntersagung gegenüber dem weiterhin
laufenden Bordellbetrieb erfolgte nach diesem OVG-Urteil jedoch nicht. Der Betrieb existiert somit
an der Mevissenstraße 70 seit mehr als 30 Jahren.
Nach Maßgabe des aktuell rechtswirksamen Bebauungsplanes ist der bestehende Bordellbetrieb
seit April 1985 als materiell unzulässig zu werten.
Aus Sicht der Verwaltung eröffnen sich an dieser Stelle zwei diametral zueinander stehende Entscheidungsalternativen im Umgang mit dem ungenehmigten Bordellbetrieb im Bereich der Mevissenstraße. Diese sollen im Folgenden dargestellt werden. Eine Entscheidung ist als Ergebnis des
politischen Diskurses zu treffen. Hierzu ist den Entscheidungsalternativen A und B jeweils ein Beschlussvorschlag beigefügt, der nach erfolgter Beratung gefasst werden könnte. Ergänzend wird
auf den Sachstand zum Antrag nach § 12 Prostituiertenschutzgesetz verwiesen.
Entscheidungsalternative A: 1. Änderungsverfahren des Bebauungsplanes Nr. 502 Teilgebiet I – Südlich Siempelkampstraße / südwestlich und nordwestlich Mevissenstraße –
Mit der Entscheidungsalternative A wird das Ziel verfolgt, den bestehenden Bordellstandort im Bereich der Mevissenstraße planungsrechtlich zu sichern und dessen planungsrechtliche Zulässigkeit
– entgegen der bisher rechtswirksamen Festsetzungen – herbeizuführen.
Aus der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 502 Teilgebiet I aus 1985 geht eindeutig hervor,
dass der Ausschluss von Einrichtungen, die der gewerbsmäßigen Unzucht dienen, zu den Grundzügen der Planung gehört. Eine Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB von dieser Festsetzung ist
daher nicht möglich. Die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Bordellbetriebs ist daher nur durch
ein Bebauungsplanverfahren herbeizuführen. Da im Übrigen die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 502 Teilgebiet I weiterhin den Planungszielen der Stadt Krefeld entsprechen, ist eine
Änderung des bestehenden Bebauungsplanes zielführend.
Die Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens sowie die konkrete Ausgestaltung der Planinhalte im späteren Verfahren obliegt dem Rat der Stadt Krefeld. Grundsätzlich steht es diesem
frei, Änderungsverfahren für Bebauungspläne anzustrengen, um diese an geänderte städtebauliche Zielsetzungen anzupassen.
Beschlussvorschlag zu Entscheidungsalternative A:
Die Verwaltung wird aufgefordert, einen Einleitenden Beschluss zum 1. Änderungsverfahren des
Bebauungsplanes Nr. 502 Teilgebiet I – Südlich Siempelkampstraße / südwestlich und nordwest-
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lich Mevissenstraße – vorzubereiten, um die planungsrechtliche Zulässigkeit von Bordellen und
bordellähnlichen Betrieben herbeizuführen.
Entscheidungsalternative B: Ordnungsbehördliches Einschreiten wegen ungenehmigter
Nutzung
Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 502 Teilgebiet I setzt für den in Rede stehenden Bereich an
der Mevissenstraße ein Gewerbegebiet gem. § 8 BauNVO 1977 fest. In den textlichen Festsetzungen ist u. a. der Ausschluss von Einrichtungen, die der gewerbsmäßigen Unzucht dienen, rechtswirksam enthalten.
Gem. § 63 Abs. 1 BauO NRW bedürfen die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und
der Abbruch baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1
Satz 2 BauO NRW der Baugenehmigung. Bei nicht genehmigten bzw. unzulässigen Nutzungen
besteht gem. § 61 BauO NRW für den Fachbereich 63 - Bauaufsicht die Möglichkeit bzw. ggf. Verpflichtung, nach pflichtgemäßem Ermessen ordnungsbehördlich einzuschreiten.
Zur Einschätzung dieses Sachverhalts sowie der damit verbundenen Risiken wurde am 30. Januar
2018 durch den Fachbereich 63 - Bauaufsicht ein externes Rechtsgutachten in Auftrag gegeben.
Auf der Grundlage des vorhandenen Aktenbestandes erläutert das Gutachten ausführlich das
Verwaltungshandeln seit dem ersten Bauantrag im Jahr 1982. Die damit verbundenen planungsund ordnungsrechtlichen Maßnahmen werden ebenso gewürdigt wie die in diesem Fall ergangenen Gerichtsurteile. Weiterhin werden die Handlungsoptionen der Stadt Krefeld mit den damit verbundenen Schadensersatzrisiken abgewogen.
Zusammenfassend kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass Schadens- und Entschädigungsansprüche des Eigentümers bzw. der Betreibergesellschaft für zurückliegendes Verhalten
der Stadt Krefeld aller Voraussicht nach ausscheiden. Schadens- und Entschädigungsansprüche
wegen des künftigen Vorgehens der Stadt Krefeld sind nach Aussage des Gutachtens ohne weiteres vermeidbar. Zusätzliche Ansprüche entstünden demnach voraussichtlich nur, wenn die Stadt
von der sofortigen Vollziehbarkeit einer neuen Zwangsmittelandrohung Gebrauch macht oder die
sofortige Vollziehung einer neuen Nutzungsuntersagung anordnet und in der Folge umsetzt.
Dadurch würde der Betrieb einstweilen stillgelegt mit der Folge zumindest vorübergehender Gewinneinbußen. Diese Einschätzung gilt vorbehaltlich einer möglichen gerichtlichen Prüfung im Klagefall.
Ergänzend ist anzuführen, dass am 15. Februar 2017 durch die Fachbereiche 63 - Bauaufsicht
und 37 – Feuerwehr und Zivilschutz eine Brandverhütungsschau in dem angesprochenen Objekt
durchgeführt wurde. Hierbei wurden keine wesentlichen brandschutztechnischen Mängel festgestellt. Die Nutzung kann zumindest aus brandschutztechnischer Sicht sowie dem allgemeinen Gebäudezustand durchaus fortgeführt werden.
Beschlussvorschlag zu Entscheidungsalternative B:
Die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 502 Teilgebiet I – Südlich Siempelkampstraße / südwestlich und nordwestlich Mevissenstraße –, um die
planungsrechtliche Zulässigkeit von Bordellen und bordellähnlichen Betrieben herbeizuführen, wird
nicht befürwortet. In diesem Fall wird die Verwaltung ordnungsbehördlich tätig und gegen ungenehmigte Nutzungen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 502 Teilgebiet I vorgehen.
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Sachstand zum Antrag nach Prostituiertenschutzgesetz:
Am 07. Dezember 2017 ist ein Antrag der Betreiberin auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 12 des
Gesetzes zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz - ProstSchG) für den Betrieb auf der Mevissenstraße eingegangen.
Nach dem Prostituiertenschutzgesetz ist die Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes zu
versagen, wenn die antragstellende Person oder eine als Stellvertretung oder Betriebsleitung vorgesehene Person unter 18 Jahre alt ist oder nicht die für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes
erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.
Die Erlaubnis ist auch zu versagen, wenn
−
aufgrund des Betriebskonzepts, aufgrund der Angebotsgestaltung, aufgrund der vorgesehenen Vereinbarungen mit Prostituierten oder aufgrund sonstiger tatsächlicher Umstände
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Art des Betriebes mit der Wahrnehmung des
Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung unvereinbar ist oder der Ausbeutung von Prostituierten Vorschub leistet,
−
aufgrund des Betriebskonzepts oder sonstiger tatsächlicher Umstände Anhaltspunkte für
einen Verstoß gegen § 26 („Pflichten gegenüber Prostituierten; Einschränkung von Weisungen und Vorgaben“) Absatz 2 oder 4 ProstSchG vorliegen,
−
die Mindestanforderungen nach den §§ 18 („Mindestanforderungen an zum Prostitutionsgewerbe genutzte Anlagen“) und 19 („Mindestanforderungen an Prostitutionsfahrzeuge)
ProstSchG oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung nicht
erfüllt sind, soweit die Behörde keine Ausnahme von der Einhaltung der Mindestanforderungen zugelassen hat und die Erfüllung der Mindestanforderungen nicht durch eine der
antragstellenden Person aufzuerlegende Auflage gewährleistet werden kann,
−
aufgrund des Betriebskonzepts oder sonstiger tatsächlicher Umstände erhebliche Mängel
im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen nach § 24 („Sicherheit und Gesundheitsschutz“) Absatz 1 ProstSchG für den Gesundheitsschutz und für die Sicherheit der Prostituierten oder anderer Personen bestehen, soweit die Beseitigung dieser Mängel nicht durch
eine der antragstellenden Person aufzuerlegende Auflage behoben werden kann,
−
das Betriebskonzept oder die örtliche Lage des Prostitutionsgewerbes dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere, wenn sich dadurch eine Gefährdung der Jugend oder
schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes oder Gefahren oder sonstige erhebliche Nachteile oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten lassen, oder
−
das Betriebskonzept oder die örtliche Lage einer nach Artikel 297 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch ergangenen Verordnung widerspricht.
Nach den vorgelegten Antragsunterlagen und den zuletzt per E-Mail vom 14.01.2019 nachgereichten Ergänzungen ist davon auszugehen, dass dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 12
ProstSchG stattzugeben sein wird, wenn die örtliche Lage den bauplanungsrechtlichen Vorgaben
oder einer entsprechenden Planung nicht widerspricht.
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Finanzielle Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr.
6604/19 -
1.
Mit der Durchführung der Maßnahme ergeben sich folgende Auswirkungen auf die
Haushaltswirtschaft:
X
Keine unmittelbaren Auswirkungen
Einmalige Auswirkungen
Dauerhafte Auswirkungen
Innenauftrag:
P
Kostenart:
PSP-Element (investiv):
2.
Die finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan des Jahres
2019 berücksichtigt.
Ja
Nein
3.1 Konsumtiv
Dauerhafte Auswirkungen
Einmalige Auswirkungen
Aufwendungen
0 Euro
Abzüglich Erträge
0 Euro
Saldo
0 Euro
3.2 Investiv
Dauerhafte Auswirkungen
Einmalige Auswirkungen
Auszahlungen
0 Euro
Abzüglich Einzahlungen
0 Euro
Saldo
0 Euro
Bemerkungen bzw. während der vorläufigen Haushaltsführung Begründung gemäß § 82
Abs. 1 GO: