Daten
Kommune
Willich
Größe
175 kB
Datum
11.07.2018
Erstellt
19.06.18, 08:16
Aktualisiert
27.01.19, 19:34
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ÄUßERUNGEN ZUM VORHABENBEZOGENEN BEBAUUNGSPLAN NR. 23 N - SÜDLICH VERRESSTRASSE
FRÜHZEITIGE BETEILIGUNG VOM 22.09.2016 BIS 07.10.2016
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NAME, ANSCHRIFT / TÖB
Kreis Viersen – Amt für Bauen, Landschaft und Planung
Rathausmarkt 3
41747 Viersen
Schreiben vom 07.10.2016
T03
ÄUßERUNGEN:
Planungsrecht
Entgegen den Ausführungen in der Begründung ist das Plangebiet im Flächennutzungsplan
der Stadt Willich z. T. als Fläche für den Gemeinbedarf - Zweckbestimmung Kirchen und
kirchlichen Zwecken dienende Gebäude - dargestellt. Ich weise darauf hin, dass die
Bezirksregierung Düsseldorf auch bei Bebauungsplänen der lnnenentwicklung nach § 13a
BauGB eine landesplanerische Vorlage nach § 34 Absatz 1 und 5 Landesplanungsgesetz
NRW verlangt, sofern diese nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt sind.
Naturschutz
Die Ergebnisse der Artenschutzrechtlichen Vorprüfung sind nachvollziehbar. Die darin
enthalten Auflagen zu den Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sind zu befolgen.
Sozialwesen
Es wird darauf hingewiesen, dass das zur Errichtung der Pflegeeinrichtung notwendige
Abstimmungsverfahren nach Alten- und Pflegegesetz noch nicht durchgeführt wurde. Es ist
nicht auszuschließen, dass Anforderungen an die Wohnqualität nach Wohn- und
Teilhabegesetz noch Auswirkungen auf die Größe des Gebäudes und die
Fassadengestaltung haben.
Gesundheitsschutz
Aus Sicht des Gesundheitsamtes wird darauf verwiesen, dass keine gesundheitlichen
Aussagen zu den aktuellen Grundwasserverhältnissen und den sich möglicherweise daraus
ergebenden Konsequenzen hinsichtlich einer überwachungsfreien Privatnutzung getroffen
werden können.
BESCHLUSSVORSCHLAG:
Planungsrecht
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und der Flächennutzungsplan im Wege der
Berichtigung den Inhalten und Zielen der verbindlichen Bauleitplanung angepasst.
Naturschutz
Die im Zuge der Umsetzung des Vorhabens auferlegten Vermeidungs- und
Minimierungsmaßnahmen werden berücksichtigt. Hierzu gehören
1. Beginn der Baumaßnahme einschließlich Bodenarbeiten vor der Brutzeit, damit es nicht
zu unbeabsichtigten Störungen während der Brutzeit kommt und Vögel rechtzeitig vor
der Brut einen anderen Brutplatz aufsuchen können;
2. Einhaltung allgemeiner Arbeitszeiten zwischen 8.00-18.00 Uhr;
3. Einhaltung der TA Lärm;
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FRÜHZEITIGE BETEILIGUNG VOM 22.09.2016 BIS 07.10.2016
4.
5.
Erhalt der prägenden Linde im Vorhabengebiet und Schutzmaßnahmen für Bäume,
Beachtung der DIN 18920 ZTV Baum, RAS-LP 4, FGSV 1999;
Erforderliche Gehölzrodungen nur außerhalb der Schonzeiten zwischen Oktober und
Februar.
Sozialwesen
Für das im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung geplante Vorhaben wurde kein
abschließendes Abstimmungsverfahren nach Alten- und Pflegegesetz durchgeführt.
Mittlerweile hat sich das Vorhaben sowohl in der Architektur als auch von der
Nutzungszusammensetzung geändert.
Das überarbeitete Projekt wurde am 26.04.2017 in der Konferenz Alter und Pflege des
Kreises Viersen vorgestellt. Die Konferenz erklärte sich mit der Umsetzung der Maßnahme
einverstanden. Am 20.09.2017 fand ein Abstimmungsgespräch zwischen dem zuständigen
Planungsbüro soleo* GmbH und dem DRK Landesverband Nordrhein e. V. mit Vertretern der
Stadt Willich, des Kreises Viersen und des Landschaftsverbandes Rheinland (LVR) statt. Es
wurde vereinbart, dass die Firma soleo* GmbH die Planung aufgrund der besprochenen
Änderungen anpasst und diese zur internen Vorabstimmung an den Kreis Viersen schickt.
Bei positiver Rückmeldung kann die Antragsstellung erfolgen.
Gesundheitswesen
Das Plangebiet liegt nicht im Einzugsbereich von Wasserschutzzonen. Die geplante
Wasserschutzzone III B der Trinkwassergewinnungsanlage Krefeld II reicht bis zur Kickenstraße nördlich der Verresstraße heran.
Hinsichtlich des Umgangs mit Grundwasser ist es durch den Vorhabenträger nicht
beabsichtigt, eine Grundwasserentnahme vorzusehen. In Bezug auf Altlasten in der näheren
Umgebung werden keine Bedenken für das Vorhabengebiet geäußert. Auswirkungen auf
das Vorhabengebiet werden nicht befürchtet.
Die vorgebrachten Äußerungen sind - nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange
gegeneinander und untereinander – somit berücksichtigt.
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NAME, ANSCHRIFT / TÖB
Flughafengesellschaft Mönchengladbach GmbH
Flughafenstraße 95
41066 Mönchengladbach
Mail vom 06.10.2016
T13
ÄUßERUNGEN:
Bei den Hinweisen findet sich der Text: Das Plangebiet liegt ca. 4.000 m nordöstlich des
Flugplatzbezugspunktes des VLP Mönchengladbach. Mit an- und abfliegendem
Sichtflugverkehr und möglichen Beeinträchtigungen ist zu rechnen...
Wir weisen darauf hin, dass an einem in der Nähe befindlichen Messpunkt ein Mittlerer
Maximalpegel von bis zu 73,1 dB(A) ermittelt wurde und bitten um entsprechende Ergänzung
Ihres Hinweises.
BESCHLUSSVORSCHLAG:
Hinsichtlich der Auswirkungen des Fluglärms durch den Flughafen Mönchengladbach
können die Werte des zum Vorhabengebiet nächstgelegenen Messpunktes herangezogen
werden. Dieser befindet sich im Ortszentrum von Neersen, im Bereich der
Hauptstraße/Kickenstraße. Dort wurde ein mittlerer Maximalpegel von 61,9 dB(A) ermittelt.
Dieser Wert liegt damit unter den genannten Immissionsrichtwerten, die vom LANUV
(Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen) für den
Luftverkehr an Flughäfen / Landeplätzen zur Nachtzeit mit einem Wert von 62 dB(A)
angegeben werden.
Weitere Ergänzungen des bereits aufgeführten Hinweises zum Fluglärm sind für das
Vorhabengebiet von daher nicht notwendig.
Die vorgebrachten Äußerungen werden - nach Abwägung der öffentlichen und privaten
Belange gegeneinander und untereinander – zurückgewiesen.
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NAME, ANSCHRIFT / TÖB
Bezirksregierung Düsseldorf
Cecilienallee 2
40474 Düsseldorf
Schreiben vom 04.10.2016
T26
ÄUßERUNGEN:
Hinsichtlich der Belange des Verkehrs (Dez. 25) ergeht folgende Stellungnahme:
Die Belange des Dezernates sind nicht berührt.
Hinsichtlich der Belange des Luftverkehrs (Dez. 26) ergeht folgende Stellungnahme:
Das Plangebiet befindet sich im Hindernisüberwachungsbereich (Bez. Reg. Düsseldorf,
Amtshilfeersuchen an die betroffenen Kommunen vom 09.1 1.1 995 - 53.1 0.1 1.1 4) um den
Verkehrslandeplatz Mönchengladbach.
Gegen den VBPL Nr. 23 N - südlich Verresstraße der Stadt Willich, bestehen von hier keine
Bedenken, wenn das Gebäude die geplante Höhe von 11,OO m ü. Grund nicht
überschreitet.
Die Errichtung und der Betrieb von Bauhilfsanlagen (Krane, Mobilkrane, Betonpumpen, etc.)
ist dem Dez. 26 Luftverkehr rechtzeitig für die luftrechtliche Prüfung (§§12, 18 a
Luftverkehrsgesetz (LuftVG)) anzuzeigen.
Vorsorglich weise ich darauf hin, dass in dem Plangebiet mit Belästigungen durch den
Fluglärm des Flugbetriebes zu und von dem Verkehrslandeplatz Mönchengladbach zu
rechnen ist.
Hinsichtlich der Belange der ländlichen Entwicklung und Bodenordnung (Dez. 33) ergeht
folgende Stellungnahme:
Die Belange des Dezernates sind nicht berührt.
Hinsichtlich der Belange der Denkmalangelegenheiten (Dez. 35.4) ergeht folgende
Stellungnahme:
Gegen die o. g. Planung bestehen aus meiner Sicht keine Bedenken, da sich im
Planungsgebiet meines Wissens keine Bau- oder Bodendenkmäler befinden, die im
Eigentum oder Nutzungsrecht des Landes oder Bundes stehen.
Da meine Zuständigkeiten nur für Denkmäler im Eigentums- oder Nutzungsrecht des Landes
oder Bundes gegeben sind, empfehle ich –falls nicht bereits geschehen- den LVR-Amt für
Denkmalpflege im Rheinland/Pulheim und den LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im
Rheinland/Bonn, sowie die zuständige kommunale Untere Denkmalbehörde zur Wahrung
sämtlicher denkmalrechtlicher Belange zu beteiligen.
Hinsichtlich der Belange des Landschafts- und Naturschutzes (Dez. 51) ergeht folgende
Stellungnahme:
Die Belange des Dezernates sind nicht berührt.
Hinsichtlich der Belange der Abfallwirtschaft (Dez. 52) ergeht folgende Stellungnahme:
Die Belange des Dezernates sind nicht berührt.
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Hinsichtlich der Belange des lmmissionsschutzes (Dez. 53) ergeht folgende
Stellungnahme:
Die Belange des Dezernates sind nicht berührt.
Hinsichtlich der Belange des Gewässerschutzes (Dez. 54) ergeht folgende Stellungnahme:
Die Belange des Dezernates sind nicht berührt.
Ansprechpartner:
Belange des Luftverkehrs (Dez. 26)
Herr Dohrnes, Tel. 021 11475-3700, E-Mail: rudolf.dohmes@brd.nrw.de
Belange der Denkmalangelegenheiten (Dez. 35.4)
Herr Anders, Tel. 021 11475-2844, E-Mail: rnartin.anders@brd.nrw.de
Hinweis:
Diese Stellungnahme erfolgt im Zuge der Beteiligung der Bezirksregierung Düsseldorf als
Träger öffentlicher Belange.
Insofern wurden lediglich diejenigen Fachdezernate beteiligt, denen diese Funktion im
vorliegenden Verfahren obliegt. Andere Dezernate/Sachgebiete haben die von Ihnen
vorgelegten Unterlagen daher nicht geprüft.
Dies kann dazu führen, dass von mir z. B. in späteren Genehmigungs- oder
Antragsverfahren auch (Rechts-)Verstöße geltend gemacht werden können, die in diesem
Schreiben keine Erwähnung finden.
BESCHLUSSVORSCHLAG:
Luftverkehr (Dez. 26)
Beeinträchtigungen des Flugverkehrs für den Flughafen Mönchengladbach sind durch das
Vorhaben trotz der geringfügigen Erhöhung der Gebäudehöhe über 11,0 m hinaus nicht zu
erwarten. Im weiteren Verfahren und den nachgeschalteten Genehmigungsverfahren erfolgt
eine weitere Beteiligung.
Hinsichtlich der Belange der Beeinträchtigung des Vorhabengebietes durch Fluglärm vgl.
Stellungnahme der Verwaltung zu T13 Schreiben des Flughafens Mönchengladbach.
Die vorgebrachten Äußerungen sind - nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange
gegeneinander und untereinander – somit berücksichtigt.
Ländliche Entwicklung und Bodenordnung (Dez. 33)
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Denkmalangelegenheiten (Dez. 35.4)
Der Landschaftsverband Rheinland (LVR)-Amt für Denkmalpflege im Rheinland/Pulheim und
der LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland/Bonn, sowie die zuständige kommunale
Untere Denkmalbehörde sind zur Wahrung der denkmalrechtlichen Belange ebenfalls
beteiligt worden. Bedenken wurden hierbei nicht geäußert.
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FRÜHZEITIGE BETEILIGUNG VOM 22.09.2016 BIS 07.10.2016
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Landschafts- und Naturschutz (Dez. 51)
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Abfallwirtschaft (Dez. 52)
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
lmmissionsschutz (Dez. 53)
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Gewässerschutzes (Dez. 54)
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
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NAME, ANSCHRIFT / TÖB
Bürger
Schreiben vom 26.09.2016
B01
ÄUßERUNGEN:
wir möchten uns nochmals bedanken für die einführenden Erläuterungen zum Bauvorhaben
Senioreneinrichtung Neersen. Wir begrüßen dieses Vorhaben ausdrücklich, haben uns aber
noch einige Gedanken zu der baulichen Situation an der Verresstraße gemacht. Bei
unserem Gespräch ist mir ja aufgefallen, dass der Abstand des Baukörpers zur Verresstraße
nur drei Meter beträgt und dass dann dort direkt eine fast viergeschossige Bauhöhe vorliegt.
Vor Ort an der Verresstraße ist uns dann aufgefallen, dass der neue Baukörper stark die
Bebauungsgrenze der Häuserfronten überschreitet und somit das vorliegende
Bebauungsbild der Straße sehr stark und unseres Erachtens übermäßig verändert
(schanduliert). Er würde wie ein Fremdkörper in das Straßenbild hineinragen.
In den ersten vorgestellten Plänen hatte der Architekt auf diese Situation Rücksicht
genommen und den Baukörper auf eine Zweigeschossigkeit heruntergebrochen.
Vielleicht ist es möglich, diesen Gedanken wieder aufzugreifen und zusätzlich die
Bebauungsgrenze etwas zurückzunehmen.
Wir bitten diese Anregungen an den Planungsausschuss bzw. die zuständigen
Verantwortlichen weiterzuleiten.
PS :
Zur neuen Verkehrssituation in der Verresstraße sind wir ja auch noch zu sprechen
gekommen.
Auf Grund des zu schnellen Fahrens der Verkehrsteilnehmer, denen es offenbar nicht
bewusst, dass die Höchstgeschwindigkeit maximal 11 km/h beträgt, könnten zusätzliche
Blumenkübel den Verkehrsfluss verlangsamen.
Zum zweiten ist die Kreuzung Verresstraße/Eichenweq/Minoritenplatz sehr unübersichtlich.
Von der Verresstraße kommend ist der Einblick in den Eichenweg Richtung Schloss nicht
bzw. kaum möglich - sowohl für Fußgänger als auch für Autofahrer und Fahrradfahrer.
Ortsunkundige, die vom Rothweg den Eichenweg befahren, können kaum erkennen, dass
die Verresstraße dort einmündet.
Unsere Anregung:
1. Durch das Verkehrsschild ,,Achtung Kreuzung" auf die Situation hinweisen.
2. Einen Zebrastreifen zwischen Bürgersteig Verresstr./Eichenweg und Bürgersteig
Eichenweg/Minoritenplatz einzurichten.
Es wäre nett, wenn Sie diese Gedanken an die Verkehrsplaner weiterreichen.
BESCHLUSSVORSCHLAG:
Mittlerweile hat sich das Vorhabenkonzept aufgrund geänderter Rahmenbedingungen
gegenüber des Konzeptes der frühzeitigen Beteiligung geändert. Die Änderungen wirken
sich auch auf das bauliche Erscheinungsbild des Gebäudes an der Verresstraße aus. Zwar
ist weiterhin beabsichtigt, den Baukörper mit einer Giebelwand zur Verresstraße
auszurichten. Jedoch ist mit der Neuplanung des Gebäudes eine abgestufte
Höhenentwicklung verbunden. Während das ursprüngliche Konzept als Abschluss zur
Verresstraße mit einer Höhenentwicklung von drei Vollgeschossen zzgl. der Ausbildung
eines Dachgeschosses mit Giebel vorsah, ist mit der Neuplanung die Gestaltung einer zur
Verresstraße dreigeschossigen Giebelwand beabsichtigt. Erst in einem Abstand von
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maximal 5,70 geht ein weiteres Staffelgeschoss auf. Im gesamten Erscheinungsbild stellt
sich das Gebäude somit in einer abgestuften Höhenentwicklung dar und wirkt verträglicher
gegenüber der Bestandsbebauung. Mit der Ausbildung eines zurückversetzten
Staffelgeschosses ist dieses aus menschlicher Betrachtungshöhe mit Standpunkt am
Vorhabengrundstück eigentlich nicht wahrnehmbar.
Das Gebäude wurde an der Verresstraße so platziert, dass es die Bauflucht mit
geringfügiger Überschreitung der westlich und östlich angrenzenden Bestandsbebauung
aufnimmt. Mit dem beabsichtigten Rücksprung in der Giebelfassade wird der durch den
Bestand und den Verlauf der Verresstraße vorgegebenen Bauflucht zudem Rechnung
getragen. Die Bauflucht wird im Maximum am geplanten Eingangsbereich der Tagespflege
um ca. 2,00 überschritten. Da sich in diesem Bereich auf der gegenüberliegenden
Straßenseite kein Gebäude besteht, wird die Überschreitung hier unter gestalterischen
Gesichtspunkten als verträglich angesehen. Bauordnungsrechtliche Konflikte
(Abstandflächen) werden durch das Vorhaben nicht hervorgerufen. An einem Standort, der
den gewachsenen Ortskern von Neersen darstellt, ist ein Vor- und Zurückspringen von
Gebäuden oder –teilen zudem als typisch einzustufen, zumal durch das geplante Gebäude
eine bauliche Fassung des Straßenraumes erfolgt.
Verkehrsberuhigende Maßnahmen am bestehenden Verkehrsnetz, wie z. B. im Bereich
Kreuzung Verresstraße/Eichenweg/Minoritenplatz sind zwar grundsätzlich zu begrüßen, aber
nicht Gegenstand des vorliegenden Bauleitplanverfahrens.
Die vorgebrachten Äußerungen werden - nach Abwägung der öffentlichen und privaten
Belange gegeneinander und untereinander – zurückgewiesen.
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NAME, ANSCHRIFT / TÖB
Bürger
Schreiben vom 06.10.2016
B02
ÄUßERUNGEN:
Ich habe heute 9.10. noch eine Anregung hinzugefügt. Bitte übermitteln sie dem
Planungsausschuss diese Fassung. Vielen Dank.
Die geschickte Email vom 7.10. ist damit hinfällig.
Zu den Ausführungen der Projektbegründung habe ich folgende Fragen und Anmerkungen:
1. Seite 3: § 13a Abs.1 Nr.1 BauGB beinhaltet als Voraussetzung die Unterschreitung von
2 ha versiegelter Bebauungsfläche, wobei die nachbarlichen B-Pläne im
Zusammenhang nach § 19 Abs. 2 mit zuzurechnen sind.
2. Frage: Wieso besteht im Sinne des § 19 Abs. 2 BauGB kein sachlicher, zeitlicher,
räumlicher Zusammenhang zu der in unmittelbarer Nähe großflächigen, städtebaulichen
Überplanung am Minoritenplatz und Rothweg? Der im B-Plan 61 I. Änderung
umgesetzte „Kaisers“-Lebensmittelmarkt und „Kaisers“ Parkplatz wurde 2012 fertig
gestellt. „Neersens neue Mitte“, die Überplanung und Versiegelung des Minoritenplatzes
wurde erst 2014 fertig gestellt. Eine im B-Plan 23-n projektierte barrierefreie SeniorenWohnanlage wird ebenfalls am Eichenweg zu einem späteren Zeitpunkt in einer
Gesamtgrundfläche von ..... ..? im maßgeblichen Planungsrecht realisiert.
3. Frage: Auf welcher Basis wurde der Bedarf an Parkraum / Parkschlüssel berechnet? Ein
sachlicher Zusammenhang wird dann gegeben sein, wenn die vorgesehene
Bereitstellung von anlagebezogenem Parkraum (Anzahl 19 Stellplätze + 3 Behinderten
Stellplätze) für die Mitarbeiter von 44 Dauerpflegeplätzen, zusätzlichen 12 Tages - und
11 Kurzpflege-Angeboten, Verwaltung, Versorgung, Mitarbeiterwohnungen, sowie
Besucheraufkommen der Seniorenpflegeeinrichtung nicht ausreicht. Anlagenbezogene
Parksuche wird dann auf das räumliche Umfeld ausgedehnt.
4. Frage: Wie viele Mitarbeiter (Pflege, Verwaltung, Versorgung etc.) der Einrichtung
werden künftig dauerhaft Parkraum benötigen? Mit welchem Bedarf für Kurzzeitparker
und Besucher hat man gerechnet? Mir erscheint der offensichtlich hohe Stellplatzbedarf
mit insgesamt 19 Parkmöglichkeiten (+ 2-3 reservierte Behindertenparkplätze) auf dem
Betriebsgelände keinesfalls gedeckt.
5. Frage: Die Stellplätze sind schräg versetzt direkt angrenzend zum öffentlichen
Verkehrsraum angelegt. Ist das korrekt?
6. Welche öffentlichen Parkplätze sind im Umfeld erreichbar: Der vom Investor /
Seniorenwohnungen gepachtete Parkplatz für den Einkaufsmarkt am Rothweg und für
Hauptstraße ist tagsüber stark frequentiert und bereits nahezu ausgelastet, ebenso die
räumlich entfernteren Verwaltungsparkplätze. Die verfügbaren öffentlichen Parkplätze
Minoritenplatz sind tags und nachts bereits durch Anwohner und ca.13 Autos der
Caritas, Parker für Post, Bank, Arztpraxis flächendeckend belegt. An der Verresstraße
(Tagespflege/Cafeteria) sind nur 5 der 19 Stellplätze geplant. Auf der Straße selbst gibt
es nur am hinteren Ende einen öffentlichen Parkraum, der von den Anliegern genutzt
wird. Zusätzlich zur örtlichen Nachfrage gibt es die regionale Parknachfrage durch die
Veranstaltungssituation am Schloss.
7. Frage: Was passiert, wenn nach Inbetriebnahme des Projektes die unrealistisch geringe
Anzahl von Stellplätzen nicht ausreicht? Ergibt sich dann aus Ermangelung anderer
Möglichkeiten die Gefahr, dass der neue Minoritenplatz mit seiner versiegelten
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Aufenthaltsfläche als einzig mögliche Notlösung umgewidmet werden und als
dauerhafter Parkraum herangezogen werden kann? Er wird für temporäre
Veranstaltungen als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung bereits jetzt als
zusätzliche Parkfläche P freigegeben.
Den Neersenern wurde die Neugestaltung des Platzes als zentraler Aufenthalts -und
Begegnungsort übergeben.
Daher muss als Voraussetzung der Vorhaben bezogenen Planung eine garantiert
ausreichende und nachhaltige Bedarfsdeckung an Parkraum auf dem eigenen
Betriebsgelände nachgewiesen sein.
Ebenso muss rechtsverbindlich ausgeschlossen werden, dass das kleinere grüne RestRasenstück des Minoritenplatzes, (das bereits als Parkflächen -Vorhaltung mit 16
Stellplätzen dem Biedemannsaal, Hauptstr.81 zugeordnet ist), zusätzlich versieqelt und
als Parkfläche umgewandelt wird.
Eine spätere Nutzungsänderung des Minoritenplatzes, oder Teilen davon in dauerhaften
Parkraum muss generell und rechtssicher ausgeschlossen werden. Anderenfalls
bestünde Neersens Dorfmitte zukünftig aus der Aneinanderreihung von drei
Großraumparkflächen.
Seite 71 4.2: In der aktuellen Gestaltungs-Satzung des räumlichen Geltungsbereiches
Zone 2 zur Wahrung des kleinstädtischen Gepräges ist die maximale Gebäudehöhe in
der maßgebenden Gebietskategorie Allgemeines Wohngebiet nur unter strengen
Ausnahmen auf 10m Gesamthöhe zulässig. Die Vorhaben bezogene Planung sieht
durchgehende Dreigeschossigkeit über den gesamten Baukörper, Ca. 62 x 14,5 x 30m,
mit einer ungefähren Oberhöhe von Ilm vor, mit „Luft nach oben". Das ist noch höher als
der Lebensmittelmarkt, der im Mischgebiet MI liegt! Frage: Warum wird die endgültige
Höhe erst im weiteren Verfahren eindeutig festgelegt? Wie hoch ist der variable
Gestaltungsraum der zusätzlich gewährt wird?
Seite 9 5,l: Die maximal lm höheren technischen Anlagen der Aufzüge werden ,,nicht zu
Lasten der Gesamthöhe" integriert. Das bedeutet, dass sich bereits jetzt abzeichnet,
dass sich die Gesamthöhe bei 12m einpendeln wird! Der dominante ebenfalls 3geschossige „Kaisers“-Komplex, der während der Planung dreimal geändert und so in
der Geschosshöhe mehrfach nach oben optimiert wurde, hat die maximal zulässigen I
Om für MI Gesamthöhe. Hier wurden die Aufzüge in die Gesamthöhe integriert.
Anregung: Ich schlage vor, die klein strukturierte vorgesetzte Nachbarbebauung als
maßstäbliche Fotomontage (oder Siluette) vor die Architekturansicht Süd-Ost I Rothweg
zu setzen. Ebenso wäre dies sinnvoll für die zeichnerische Ansicht Nord-West /
Verresstraße, um die Ansicht des Baukörpers im realen Szenario darzustellen. Dies
würde ohne großen Aufwand jedem helfen, eine anschauliche Darstellung der
Dimensionen im Verhältnis zum kleinteiligen Nachbarschaftsumfeld zu erhalten.
In einer 2. Phase im Rahmen des VEB-Plans soll auf den parallel angrenzenden
Nachbargrundstücken der Pflegeeinrichtung parallel zum Eichenweg in Richtung
Rothweg ein Komplex von seniorengerechten Wohnungen errichtet werden. Hier wird
dann das gleiche Planungsrecht-Dreigeschossigkeit mit max. Gesamthöhe Ca. 11-12 m,
maximale Grundflächenausnutzung 0,8, Ge1,2) gelten. Frage: Sind hierfür die
unbebauten Flurstücke 1942,1943, das bebaute Grundstück 2045 / 473 und das
Eckgrundstück als Teil von 1883 vorgesehen? Wie groß ist die zusammenhängende
Gesamtgrundfläche?
Frage: Ist es richtig, dass damit nahezu die gesamte Länge des Eichenwegs auf Höhe
Minoritenplatz in der Baukörperhöhe von ca. 11 m überplant wird? Wird die komplexe
Gebäudewand die Schallreflexion am Platz weiter verschärfen?
Die Wirtschaftlichkeit einer solchen Einrichtung bestimmt die Realisierung des Investors. Und
es steht außer Frage, dass das Projekt in Hinblick auf die demographische Entwicklung für
Neersen sozial einen großen Gewinn bedeutet.
Doch ist auch zu klären, ob die Maximierung der Baukörpervolumen bis zur absolut obersten
Grenze des Erlaubten der Baugesetzgebung im kleinstädtischen Gepräge gewollt bzw.
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verträglich ist. Städtebaulich ebenso zu klären und abzuwägen ist, welche (auch auf den
ersten Blick nicht ersichtlichen) Auswirkungen das Projekt im direkten Umfeld hat, und diese
im Rahmen des Machbaren für das nachbarliche Miteinander abzumildern.
Anregung: Die große alte Linde muss für das Vorhaben gefällt werden. Obwohl zurzeit
keine Umweltausgleichmaßnahmen vorgesehen sind, rege ich an, darüber nachzudenken,
ob das Rasenstück am Minoritenplatz in eine Wildblumenwiese mit gebietsheimischem
Saatgut umgewandelt werden kann. Eine extensiv bewirtschaftete Fläche an dieser Stelle
hätte
1. fü r die Aufenthaltsqualität des Platzes,
2. den Naturschutz- und Umweltaspekt und
3. den städtischen Pflegeaufwand nachhaltige Vorteile.
1. Mittlerweile treffen sich Senioren regelmäßig zum sozialen Austausch und ,,Plausch" auf
den Bänken am zentralen Ort, im Umfeld der täglichen Versorgung. Durch die ökologische
Aufwertung an der dominanten Pflasterfläche hätten alle, auch die noch mobile (Rollstuhl)
Klientel der Senioreneinrichtung fußläufig, barrierefrei Zugang zu einem Stück lebendigem
Naturraum in direkter Nähe. Die Qualität von Vertrautem und positiven Erinnerungen („So
wie es früher war"), ist gerade bei älteren Menschen, auch bei Demenz Erkrankten
hinreichend belegt.
Bereits im ersten Jahr nach Ansaat zeigen sich Blühaspekte vom zeitigen Frühjahr bis zum
Herbst, sodass die Fläche über einen langen Zeitraum optisch anziehend bleibt und auf
kurze Distanz erreichbar ist. Nicht jeder will und kann regelmäßig in den nahegelegen
Schlosspark, um ins Grüne zu gelangen.
2. Extensive Blumenwiesen werden in immer stärkerem Maß im städtischen Raum angelegt,
um dem dramatischen Artensterben durch Flächenverbrauch etwas entgegen zusetzen.
Gebietsangepasste Blumenwiesen bieten einer Vielzahl von Insekten und Schmetterlingen
ganzjährig Nahrungs- und Nistmöglichkeiten. Wildbienen stechen nicht. In der Folge des
neuen Nahrungsangebots kehren Vögel zurück.
Das angefragte Grundstück ist ganztags vollsonnig und wurde jahrelang nicht gedüngt. Mit
dieser Voraussetzung eignet es sich hervorragend für eine artenreiche Blühwiese.
3. Die Kosten in der Herstellung sind gering. Kosten für den Pflegeaufwand fallen nur 2,
maximal 3mal pro Jahr für das Mähen an. Einmal angelegt, entfaltet sich mit den Jahren eine
ausdauernde Pflanzengesellschaft, die den hiesigen klimatischen Bedingungen angepasst
ist und auch mit längeren Trockenheitsperioden gut zurechtkommt. Vorausgesetzt die
Mähzeiten werden eingehalten, fallen keine weiteren Arbeiten an.
Eine Umzäunung mit einem optisch ansprechenden Kastanien-Staketenzaun könnte das
Gelände abgrenzen und die Benutzung der jetzt offenen Grünfläche als Hundetoilette
unterbinden. Die große Schotterrasenfläche am Platz wird von Hundebesitzern gerne
aufgesucht, sodass kein Mangel besteht.
Darüber hinaus würde das naturnahe Biotop ökologisch in direktem Zusammenhang zu einer
heimischen Wildbienen- und Schmetterlingswiese stehen, die zur Zeit direkt gegenüber auf
Privatgrund am Minoritenplatz 6 angelegt wird, sodass sich eine große biologisch wertvolle
Fläche mit Synergie-Effekt mitten im Dorf und zum neuen Schmetterlingshabitat im
Schlosspark entfalten könnte. Jeder Quadratmeter zählt!
Mit der Eva-Lorenz-Station hat die umweltbewusste Stadt Willich ein
Vorzeigeprojekt in der Kinder-und Jugendarbeit. -An exponierter Stelle im Dorf
käme ein weiterer guter Schritt dazu.
BESCHLUSSVORSCHLAG:
Zu 1. und 2:
Der § 13a (1) Nr. 1 BauGB regelt, dass ein Bebauungsplan der Innenentwicklung im
beschleunigten Verfahren aufgestellt werden kann, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche
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FRÜHZEITIGE BETEILIGUNG VOM 22.09.2016 BIS 07.10.2016
im Sinne des § 19 (2) BauNVO oder eine Größe der Grundfläche von weniger als 20.000 m²
festgesetzt ist. Hierbei sind die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen
sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen.
In direkter Nachbarschaft grenzt im Wesentlichen der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. NE06 N an das Plangebiet an. Westlich an das Plangebiet grenzt der rechtskräftige
Bebauungsplan Nr. NE-06 IN an. Beide Bebauungspläne sind rechtskräftig und befinden sich
damit nicht in Aufstellung. Daher sind auch nicht die in diesen Bebauungsplänen
festgesetzten zulässigen Grundflächen bei der Beurteilung der Aufstellung des vorliegenden
vorhabenbezogenen Bebauungsplans mitzurechnen. Für den vorhabenbezogenen
Bebauungsplan ist daher die Aufstellung als Bebauungsplans der Innenentwicklung im
beschleunigten Verfahren zulässig.
Zu 3.
Der Stellplatznachweis für das Seniorenzentrum ist auf der Grundlage der Richtzahlen der
Länder, gemäß der Anlage zu Nr. 51.11 VVBauO NRW (Verwaltungsvorschrift zur
Bauordnung Nordrhein-Westfalen) durchgeführt worden. Demnach ist für das Pflegeheim ein
Stellplatz je 10-15 Bewohner nachzuweisen. Mit der geplanten Anzahl von 56 Plätzen ergibt
sich demnach ein aufgerundeter Stellplatznachweis von sechs Stellplätzen. Für die
ergänzende Tagespflege werden durch die Verwaltungsvorschrift keine Richtzahlen benannt.
Daher wurde hierfür der gleiche Faktor wie für das Pflegeheim angesetzt. Mit geplanten 12
Plätzen wird die Einrichtung mit zwei Stellplätzen berücksichtigt.
Da beabsichtigt ist, auf dem Vorhabengelände auch Stellplätze für die in einem weiteren
Bauabschnitt geplante Seniorenwohnanlage nachzuweisen, wird diese Einrichtung ebenfalls
bereits im Stellplatznachweis berücksichtigt. Für den geplanten ambulanten Dienst, der eine
Fläche von ca. 40 m² in Anspruch nehmen wird, wird ein Stellplatz vorgehalten. Für die
geplanten acht bis zehn Wohneinheiten auf dem benachbarten Grundstück „Rothweg 7“
werden weitere acht bis zehn Stellplätze nachgewiesen, davon vier auf dem Grundstück
„Rothweg 7“, das nicht im Planbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes liegt. So
ergibt sich ein Stellplatzbedarf für das Seniorenzentrum von acht Stellplätzen und die
geplante Wohnanlage mit ambulantem Dienst von maximal 11 Stellplätzen. Insgesamt
werden summiert maximal 19 Stellplätze gefordert, die im Bereich des Vorhabengebietes
nachgewiesen werden. Von diesen 19 Stellplätzen werden zwei Stellplätze als
behindertengerechte Stellplätze bemessen und ausgewiesen. Für die geplante, durch den
vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht erfasste Wohnanlage werden weitere zusätzliche
vier Stellplätze als Puffer auf den benachbarten Grundstücken angeboten. Für beide
Einrichtungen werden somit über den Anforderungen aufgrund der Richtzahlen der VVBauO
NRW 23 Stellplätze nachgewiesen.
Die genannten Stellplätze werden ergänzt durch 16 Fahrradabstellplätze, die gemäß der
Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft „Fahrradfreundliche Städte NRW“ vorgesehen
werden.
Zu 4.:
Vgl. hierzu vorgenannten Beschlussvorschlag Nr. 3 der gleichen Stellungnahme. Die
empfohlene Anzahl an Stellplätzen orientiert sich in der Bemessung nicht an der Zahl der
Mitarbeiter bzw. möglichen Kurzzeitparker. Bemessungsgrundlage für die Anzahl an
erforderlichen Stellplätzen sind stattdessen die Anzahl an Pflegeplätzen und für die weiteren
Nutzungen die Grundfläche bzw. die Anzahl an Wohneinheiten.
Zu 5.:
Für das Vorhabenkonzept war vorgesehen, dass entlang des Rothweges Stellplätze in
Senkrechtaufstellung vorgesehen waren. Diese wurden ergänzt durch weitere
Senkrechtstellplätze an der Verresstraße.
Mittlerweile ist die Vorhabenkonzeption überarbeitet worden. Im Zuge dessen, wurden die
Stellplätze auf dem Vorhabengrundstück neu organisiert. Wesentliche Änderung hierbei ist
ÄUßERUNGEN ZUM VORHABENBEZOGENEN BEBAUUNGSPLAN NR. 23 N - SÜDLICH VERRESSTRASSE
FRÜHZEITIGE BETEILIGUNG VOM 22.09.2016 BIS 07.10.2016
die Einbeziehung einer weiteren Grundstücksfläche östlich des ursprünglichen
Vorhabengebietes am Rothweg. Auf dem hinzugezogenen Grundstück (Flurstücksnummer
2062) soll für das Vorhaben eine Stellplatzanlage mit 12 Stellplätzen für das
Seniorenzentrum und das betreute Wohnen entstehen. Diese Stellplätze werden ergänzt
durch weitere fünf Stellplätze im zentralen Vorhabengebiet am Eingangsbereich der Anlage.
Des Weiteren werden noch zwei Behindertenstellplätze angeboten, die sich ebenfalls am
Eingangsbereich und an der Verresstraße befinden. Eine Schrägaufstellung ist somit nicht
vorgesehen.
Zu 6.:
Für das Vorhaben selber ist der Stellplatznachweis auf dem eigenen Grundstück
(Vorhabengrundstück) zu erbringen (vgl. hierzu Beschlussvorschlag zu Nr. 3 der gleichen
Stellungnahme). Dass sich im Umfeld in fußläufiger Entfernung weitere öffentliche
Parkplätze befinden, kann als zusätzlicher positiver Effekt gewertet werden. Da für diese
„öffentlichen“ Parkplätze Besucherverkehre anderer anliegenden Nutzungen (Kaiser´s Markt,
städtische Verwaltung, Schloss Neersen) ebenfalls Anspruch erheben, zeigt, dass diese
Parkplätze nur ein ergänzendes Angebot darstellen können.
Zu 7.:
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die gemäß der Verwaltungsvorschrift zur BauO
NRW ermittelte Anzahl an erforderlichen Stellplätzen ausreichend ist. Zusätzlich ist davon
auszugehen, dass auf dem Vorhabengrundstück bis zu sechs Stellplätze angeboten werden,
die der Wohnanlage zuzurechnen sind. So kann bei erhöhtem Parkverkehr auch auf diese
Stellplätze bei Nichtbelegung für Kurzzeitparker ausgewichen werden. Als weitere
Ausweichmöglichkeit werden im Umfeld Parkplatzflächen in ausreichender Anzahl
angeboten, die bei Belegung genutzt werden können. Dieses öffentliche / halböffentliche
Parkplatzangebot liegt in Bezug auf das Vorhaben in akzeptabler fußläufiger Entfernung (vgl.
hierzu auch Beschlussvorschlag Nr. 6 der gleichen Stellungnahme).
Zu 8.:
Es ist von Seiten der Stadt Willich nicht beabsichtigt, die Nutzung des Minoritenplatzes als
Aufenthalts- und Begegnungsort zu ändern.
Zu 9.:
Vgl. hierzu Beschlussvorschlag Nr. 3 der gleichen Stellungnahme
Zu 10. und 11.
Vgl. hierzu Beschlussvorschlag Nr. 8 der gleichen Stellungnahme. Es ist auch nicht
beabsichtigt den Rasenflächenanteil des Minoritenplatzes für eine Parkplatznutzung zu
beseitigen.
Zu 12.:
Aufgrund des geplanten Vorhabens und der wirtschaftlich zu betreibenden Plegeeinrichtung
ist die Ausbildung eines entsprechenden Baukörpers in den vorgesehenen
Dimensionierungen notwendig. Als den durch Politik und Verwaltung präferierten zentralen
und integrierten Standort wurde das Vorhabengrundstück zwischen Rothweg und
Verresstraße gewählt. An diesem Standort trat im Jahr 1995 die „Gestaltungssatzung
Ortskern Willich-Neersen“ in Kraft. Sie dient u. a. der Wahrung des charakteristischen
Ortsbildes und des kleinstädtischen Gepräges. Mittlerweile haben sich die städtebaulichen
und nutzungsbezogenen Zielsetzungen für den Vorhabenbereich geändert und favorisieren
das vorgelegte Konzept. Daher ist es beabsichtigt, die geltende Gestaltungssatzung parallel
durch Beschluss im weiteren Verfahren für den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes aufzuheben.
Der Baukörper zeichnet sich in der überarbeiteten Version durch die Ausbildung einer
durchgehenden Dreigeschossigkeit mit Flachdach aus. Die hierfür angenommene
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Gebäudehöhe orientiert sich an einer Höhe von 10,0 m. Mit dieser Höhe wird dennoch den
Regelungen der Gestaltungssatzung der Stadt Neersen Rechnung getragen. Die für das
geplante Gebäude prägende Traufkante wird durch ein zurückspringendes Staffelgeschoss
um eine Geschosshöhe erhöht. Besonders zu der benachbarten Bebauung der
gegenüberliegenden Straßenseiten Verresstraße und Rothweg springt das Staffelgeschoss
in einem großzügigen Abstand von bis zu 8,30 m am Rothweg und 5,70 an der Verresstraße
zurück. Hierdurch können die Auswirkungen auf die benachbarte Bebauung minimiert bzw.
vermieden werden.
Die geplanten Höhen des Gebäudes sind im vorhabenbezogenen Bebauungsplan
festgesetzt bzw. in den Darstellungen des Vorhaben- und Erschließungsplans festgelegt. Ein
geringer Toleranzbereich gewährleistet geringfügige Änderungen, die sich aufgrund der
weiteren architektonischen Planung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ergeben
können. Negative Auswirkungen hieraus ergeben sich nicht.
Zu 13.
Die ausnahmsweise Überschreitung der Gebäudeoberkante ist für die technischen Anlagen
konstruktiv bedingt und gilt entsprechend der Formulierung der Festsetzung auch nur für
diese.
Zur Sicherung des beabsichtigten baulichen Erscheinungsbildes sind ergänzend zu der
Festsetzung entsprechende verbindliche Schnittzeichnungen des Gebäudes in den
Vorhaben- und Erschließungsplan aufgenommen und festgelegt worden. Hieraus ist
ebenfalls die Kubatur des Gebäudes ableitbar. Der Vorhaben- und Erschließungsplan ist
Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und die festgelegten Darstellungen
sind für den Vorhabenträger verbindlich.
Mit diesen Instrumentarien kann sichergestellt werden, dass das Vorhaben in der
beabsichtigten Art und Weise umgesetzt wird. Weitere Regelungen enthält darüber hinaus
der abzuschließende Durchführungsvertrag.
Zu 14.:
Die Berücksichtigung der Bestandssituation ist im Verfahren vorgenommen worden. Die
Verhältnismäßigkeit des Vorhabens ist in der Begründung zum vorhabenbezogenen
Bebauungsplan dargelegt. Von daher wurde nicht die Notwendigkeit gesehen, die
dargestellten Schnitte und Ansichten durch die Darstellung der Bestandsbebauung zu
ergänzen.
Zu 15.
Die Entwicklung der benachbarten, westlich an das Vorhabengrundstück anschließenden
Grundstücke ist nicht Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Die Absicht
Flächen für die Realisierung einer Seniorenwohnanlage in Anspruch zu nehmen, war
seinerzeit schon Gegenstand der durchgeführten öffentlichen Ausschreibung. Mittlerweile
zeichnet sich ab, dass die Realisierung einer solchen Wohnanlage westlich des
Vorhabengebietes realistisch und möglich ist.
Als Beurteilungsgrundlage für ein solches Gebäude und Nebenanlagen gelten die
Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. NE-06 I N.
Dieser setzt für die vorgesehene Fläche Allgemeines Wohngebiet mit einer Bebauung mit
zwei Vollgeschossen fest.
Hierfür sind die unbebauten Flurstücke 1942, 1943 und das bebaute Grundstück 473
vorgesehen.
Zu 16.:
Die Planung einer Seniorenwohnanlage und deren Auswirkungen auf das Umfeld können im
Rahmen des vorliegenden Bauleitplanverfahrens nicht beurteilt werden, da sie nicht
Gegenstand des Vorhabens sind.
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FRÜHZEITIGE BETEILIGUNG VOM 22.09.2016 BIS 07.10.2016
Wie zuvor schon erwähnt, bestimmen wirtschaftliche Belange auch die Architektur und
Dimensionierungen des Gebäudes. Dennoch orientieren sich die städtebaulichen
Kennziffern, wie Grund- und Geschossflächenzahl an Obergrenzen vergleichbarer
Gebietskategorien (z. B. Allgemeines Wohngebiet).
Mit der Änderung der Planung gegenüber der Konzeption zur frühzeitigen Beteiligung wurde
dem Erhaltungsaspekt ebenfalls Rechnung getragen. Die bestehende, prägende Linde
wurde in das Konzept integriert und wird erhalten.
Die Anregungen für Maßnahmen am Minoritenplatz mit den verbundenen Auswirkungen sind
nicht Gegenstand des vorliegenden Bauleitplanverfahrens und können von daher in diesem
Verfahren nicht der Abwägung unterzogen werden.
Die vorgebrachten Äußerungen werden - nach Abwägung der öffentlichen und privaten
Belange gegeneinander und untereinander – zurückgewiesen.