Daten
Kommune
Willich
Größe
160 kB
Datum
11.07.2018
Erstellt
19.06.18, 08:16
Aktualisiert
27.01.19, 19:34
Stichworte
Inhalt der Datei
ÄUßERUNGEN ZUM VORHABENBEZOGENEN BEBAUUNGSPLAN NR. 23 N - SÜDLICH VERRESSTRASSE
ÖFFENTLICHE AUSLEGUNG VOM 09.02.2018 BIS 16.03.2018
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NAME, ANSCHRIFT / TÖB
Kreis Viersen – Amt für Bauen, Landschaft und Planung
Rathausmarkt 3
41747 Viersen
Schreiben vom 14.03.2018
T03
ÄUßERUNGEN:
Die Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan verweist bezüglich der lmmissionssituation
auf ein Schallschutzgutachten im Zuge der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 I N Minoritenplatz
in Willich. Im Schallschutzgutachten für den Festplatz vom Juli 2000 wird beschrieben, dass die
Lärmpegel auf dem Festplatz bei Schützenfestveranstaltungen bei Tages- und Nachtzeiten deutlich
überschritten werden. Die im Gutachten beschriebenen Maßnahmen sind zu beachten.
BESCHLUSSVORSCHLAG:
Gemäß Lärmschutzgutachten zum Festplatz werden die Immissionsrichtwerte auch bei Einhaltung
von Ruhezeiten für die Veranstaltungen nicht immer eingehalten. Um die Lärmbelastung jedoch so
gering wie möglich zu halten, wird durch die Genehmigungsbehörde der Stadt die Einhaltung einer
kontrollierten Anzahl von Veranstaltungen überprüft.
Die vorgebrachten Äußerungen werden - nach Abwägung der öffentlichen und privaten
Belange gegeneinander und untereinander – zurückgewiesen.
ÄUßERUNGEN ZUM VORHABENBEZOGENEN BEBAUUNGSPLAN NR. 23 N - SÜDLICH VERRESSTRASSE
ÖFFENTLICHE AUSLEGUNG VOM 09.02.2018 BIS 16.03.2018
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NAME, ANSCHRIFT / TÖB
Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen
Autobahnniederlassung Krefeld
Postfach 101352
47713 Krefeld
Schreiben vom 28.02.2018
T100
mit Schreiben vom 07.10.2016 ist seitens der Autobahnniederlassung Krefeld eine Stellungnahme zu
o.a. Bauleitplanung abgegeben worden.
Um Wiederholungen zu vermeiden, bitte ich die darin enthaltenen grundsätzlichen Festlegungen und
Belange der Straßenbauverwaltung weiter zu beachten.
Gegen die geringfügige Vergrößerung des Geltungsbereiches des Plangebietes gegenüber der o. a.
Beteiligung bestehen keine Bedenken.
Verbal bitte ich unter Pkt. 1.1 "Verkehrserschließung" die Entfernung zur A 44 Anschlussstelle
Neersen zu korrigieren. Diese beträgt ca. 1770 m.
BESCHLUSSVORSCHLAG:
Ihr Schreiben vom 07.10.16 enthielt folgende Mitteilung:
Im weiteren Verfahren werden die Belange der Autobahnniederlassung Krefeld weiterhin beachtet.
In der Fassung der Begründung zum Satzungsbeschluss wird die Entfernung des Plangebietes zur
Anschlussstelle Neersen auf 1.770 m korrigiert.
Die vorgebrachten Äußerungen werden - nach Abwägung der öffentlichen und privaten
Belange gegeneinander und untereinander – berücksichtigt.
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ÖFFENTLICHE AUSLEGUNG VOM 09.02.2018 BIS 16.03.2018
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NAME, ANSCHRIFT / TÖB
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und
Dienstleistungen der Bundeswehr
Postfach 29 63
53019 Bonn
Schreiben vom 30.01.2018
T25
von der im Betreff genannten Maßnahme, bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage, ist die
Bundeswehr berührt und betroffen.
Der Planungsbereich liegt im lnteressensbereich der Luftverteidigungsradaranlage (LV-Radar)
Marienbaum.
Hierbei gehe ich davon aus, dass bauliche Anlagen -einschl. untergeordneter Gebäudeteile- eine
Höhe von 30 m über Grund nicht überschreiten.
Sollte entgegen meiner Einschätzung diese Höhe überschritten werden, bitte ich in jedem Einzelfall
mir die Planungsunterlagen -vor Erteilung einer Baugenehmigung- zur Prüfung zuzuleiten.
BESCHLUSSVORSCHLAG:
Es ist davon auszugehen, dass die geplanten baulichen Anlagen –einschließlich untergeordneter
Gebäudeteile- eine Höhe von 30 m über Grund nicht überschreiten. Eine Beeinträchtigung der
Luftverteidigungsanlage (LV-Radar) Marienbaum ist damit nicht gegeben.
Die vorgebrachten Äußerungen werden - nach Abwägung der öffentlichen und privaten
Belange gegeneinander und untereinander – zurückgewiesen.
ÄUßERUNGEN ZUM VORHABENBEZOGENEN BEBAUUNGSPLAN NR. 23 N - SÜDLICH VERRESSTRASSE
ÖFFENTLICHE AUSLEGUNG VOM 09.02.2018 BIS 16.03.2018
NAME, ANSCHRIFT / TÖB
Bezirksregierung Düsseldorf
Cecilienallee 2
40474 Düsseldorf
Schreiben vom 14.03.2018
T26
ÄUßERUNGEN:
Hinsichtlich der Belange des Verkehrs (Dez. 25) ergeht folgende Stellungnahme:
Die Belange des Dezernates sind nicht berührt.
Hinsichtlich der Belange des Luftverkehrs (Dez. 26) ergeht folgende Stellungnahme:
Das Plangebiet liegt im Anflugsektor der Landebahn 13 des VerkehrsIandeplatzes
Mönchengladbach. Aus Flugbetriebs- und Hindernisgründen bestehen gegen das
vorgesehene Senioren- und Pflegezentrum mit einer maximalen Gebäudehöhe von 52,75 m
über NN/14,55 m über Grund jedoch keine Bedenken. Sollten die o.g. Höhen überschritten
werden, verliert diese Stellungnahme ihre Gültigkeit. ln diesem Fall bitte ich um erneute
Beteiligung.
Aufgrund der Lage im Anflugsektor des Verkehrslandeplatzes Mönchengladbach weise ich
darauf hin, dass auch Kräne und andere Bauhilfsanlagen, welche die o. g. Bauhöhe
überschreiten, der Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 26 - Luftverkehr zur Prüfung
vorzulegen sind.
Hinsichtlich der Belange der ländlichen Entwicklung und Bodenordnung (Dez. 33) ergeht
folgende Stellungnahme:
Die Belange des Dezernates sind nicht berührt.
Hinsichtlich der Belange der Denkmalangelegenheiten (Dez. 35.4) ergeht folgende
Stellungnahme:
Gegen die o. g. Planung bestehen aus meiner Sicht keine Bedenken, da sich im
Planungsgebiet meines Wissens keine Bau- oder Bodendenkmäler befinden, die im
Eigentum oder Nutzungsrecht des Landes oder Bundes stehen.
Da meine Zuständigkeiten nur für Denkmäler im Eigentums- oder Nutzungsrecht des Landes
oder Bundes gegeben sind, empfehle ich –falls nicht bereits geschehen- den LVR-Amt für
Denkmalpflege im Rheinland/Pulheim und den LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im
Rheinland/Bonn, sowie die zuständige kommunale Untere Denkmalbehörde zur Wahrung
sämtlicher denkmalrechtlicher Belange zu beteiligen.
Hinsichtlich der Belange des Landschafts- und Naturschutzes (Dez. 51) ergeht folgende
Stellungnahme:
Von der Planung ist keine ordnungsbehördliche Verordnung oder einstweilige Sicherstellung
der Bezirksregierung als höhere Landschaftsbehörde betroffen. Insofern von hier aus
Fehlanzeige. Bezüglich weiterer naturschutzrechtlich einzubringender Belange im Rahmen
der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange ist der Kreis Viersen als untere
Landschaftsbehörde zuständig.
Hinsichtlich der Belange der Abfallwirtschaft (Dez. 52) ergeht folgende Stellungnahme:
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ÖFFENTLICHE AUSLEGUNG VOM 09.02.2018 BIS 16.03.2018
Die Belange des Dezernates sind nicht berührt.
Hinsichtlich der Belange des lmmissionsschutzes (Dez. 53) ergeht folgende
Stellungnahme:
Die Belange des Dezernates sind nicht berührt.
Hinsichtlich der Belange des Gewässerschutzes (Dez. 54) ergeht folgende Stellungnahme:
Die Belange des Dezernates sind nicht berührt.
Ansprechpartner:
Belange der Denkmalangelegenheiten (Dez. 35.4)
Herr Anders, Tel. 021 11475-2844, E-Mail: rnartin.anders@brd.nrw.de
Hinweis:
Diese Stellungnahme erfolgt im Zuge der Beteiligung der Bezirksregierung Düsseldorf als
Träger öffentlicher Belange.
Insofern wurden lediglich diejenigen Fachdezernate beteiligt, denen diese Funktion im
vorliegenden Verfahren obliegt. Andere Dezernate/Sachgebiete haben die von Ihnen
vorgelegten Unterlagen daher nicht geprüft.
Dies kann dazu führen, dass von mir z. B. in späteren Genehmigungs- oder
Antragsverfahren auch (Rechts-)Verstöße geltend gemacht werden können, die in diesem
Schreiben keine Erwähnung finden.
BESCHLUSSVORSCHLAG:
Luftverkehr (Dez. 26)
Beeinträchtigungen des Flugverkehrs für den Flughafen Mönchengladbach sind durch das
Vorhaben trotz der geringfügigen Erhöhung der Gebäudehöhe über 11,0 m hinaus nicht zu
erwarten. Sollten Kräne und andere Bauhilfsanlagen, welche die o. g. Bauhöhe die
angegebene Höhe von 14,55 m über Baugrund überschreiten überschreiten, werden
notwendige Unterlagen der Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 26 - Luftverkehr zur
Prüfung vorgelegt.
Die vorgebrachten Äußerungen sind - nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange
gegeneinander und untereinander – somit berücksichtigt.
Ländliche Entwicklung und Bodenordnung (Dez. 33)
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Denkmalangelegenheiten (Dez. 35.4)
Der Landschaftsverband Rheinland (LVR)-Amt für Denkmalpflege im Rheinland/Pulheim und
der LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland/Bonn, sowie die zuständige kommunale
Untere Denkmalbehörde sind zur Wahrung der denkmalrechtlichen Belange ebenfalls
beteiligt worden. Bedenken wurden hierbei nicht geäußert.
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ÖFFENTLICHE AUSLEGUNG VOM 09.02.2018 BIS 16.03.2018
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Landschafts- und Naturschutz (Dez. 51)
Im Rahmen der Beteiligung nach § 4 (2) BauGB ist der Kreis Viersen als untere
Landschaftsbehörde beteiligt worden. Anregungen wurden zu dem Verfahren nicht
vorgebracht.
Abfallwirtschaft (Dez. 52)
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
lmmissionsschutz (Dez. 53)
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Gewässerschutzes (Dez. 54)
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
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NAME, ANSCHRIFT / TÖB
Bürger
Schreiben vom 14.03.2018
B01
ÄUßERUNGEN:
Aufgrund der neuen Dachgestaltung mit Flachdach und Staffelgeschoß habe ich folgende
Anregung:
Die gesamte Dachfläche bietet sich als großflächig extensives Gründach innerhalb des
Ortskerns an. Neben energetischen Vorteilen für das Gebäudeklima selbst hat eine
Gebäudefläche dieser Art in direkter Nachbarschaft auch positive Auswirkungen für
Stadtklima und Ökologie.
Der Ortskern von Neersen ist im Verlauf der letzten Jahre großflächig überplant und
versiegelt worden.
Zudem ist die Effektivität von Dachbegrünungen auch im Hinblick auf Wasserspeicherung
und Regenrückhaltung erwiesen.
Daher schlage ich vor, das Dach extensiv zu begrünen.
BESCHLUSSVORSCHLAG:
Ein Gründach wird für dieses Projekt als nicht sinnvoll erachtet, da es mit unverhältnismäßigem
zusätzlichem technischem Aufwand verbunden ist. Hinzu kommt, dass zusätzliche Brandlasten
vermieden werden sollen, auch entstehen technische Schwierigkeiten bei möglichen Undichtigkeiten.
Des Weiteren sind im Staffelgeschoss nur untergeordnete Räume geplant und die Nachbarbebauung
ist niedriger und hat keinen Blick auf die Flachdächer.
Die Ausbildung eines Gründachs wird nach Abwägung der Vor- und Nachteile daher für dieses Projekt
als nicht sinnvoll erachtet.
Die vorgebrachten Äußerungen werden - nach Abwägung der öffentlichen und privaten
Belange gegeneinander und untereinander – zurückgewiesen.