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Sitzungsvorlage (4. Stellungnahmen während der Auslegung)

Daten

Kommune
Willich
Größe
160 kB
Datum
11.07.2018
Erstellt
19.06.18, 08:16
Aktualisiert
27.01.19, 19:34

Inhalt der Datei

ÄUßERUNGEN ZUM VORHABENBEZOGENEN BEBAUUNGSPLAN NR. 23 N - SÜDLICH VERRESSTRASSE ÖFFENTLICHE AUSLEGUNG VOM 09.02.2018 BIS 16.03.2018 ANLAGE ZU TOP NAME, ANSCHRIFT / TÖB Kreis Viersen – Amt für Bauen, Landschaft und Planung Rathausmarkt 3 41747 Viersen Schreiben vom 14.03.2018 T03 ÄUßERUNGEN: Die Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan verweist bezüglich der lmmissionssituation auf ein Schallschutzgutachten im Zuge der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 I N Minoritenplatz in Willich. Im Schallschutzgutachten für den Festplatz vom Juli 2000 wird beschrieben, dass die Lärmpegel auf dem Festplatz bei Schützenfestveranstaltungen bei Tages- und Nachtzeiten deutlich überschritten werden. Die im Gutachten beschriebenen Maßnahmen sind zu beachten. BESCHLUSSVORSCHLAG: Gemäß Lärmschutzgutachten zum Festplatz werden die Immissionsrichtwerte auch bei Einhaltung von Ruhezeiten für die Veranstaltungen nicht immer eingehalten. Um die Lärmbelastung jedoch so gering wie möglich zu halten, wird durch die Genehmigungsbehörde der Stadt die Einhaltung einer kontrollierten Anzahl von Veranstaltungen überprüft. Die vorgebrachten Äußerungen werden - nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander – zurückgewiesen. ÄUßERUNGEN ZUM VORHABENBEZOGENEN BEBAUUNGSPLAN NR. 23 N - SÜDLICH VERRESSTRASSE ÖFFENTLICHE AUSLEGUNG VOM 09.02.2018 BIS 16.03.2018 ANLAGE ZU TOP NAME, ANSCHRIFT / TÖB Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen Autobahnniederlassung Krefeld Postfach 101352 47713 Krefeld Schreiben vom 28.02.2018 T100 mit Schreiben vom 07.10.2016 ist seitens der Autobahnniederlassung Krefeld eine Stellungnahme zu o.a. Bauleitplanung abgegeben worden. Um Wiederholungen zu vermeiden, bitte ich die darin enthaltenen grundsätzlichen Festlegungen und Belange der Straßenbauverwaltung weiter zu beachten. Gegen die geringfügige Vergrößerung des Geltungsbereiches des Plangebietes gegenüber der o. a. Beteiligung bestehen keine Bedenken. Verbal bitte ich unter Pkt. 1.1 "Verkehrserschließung" die Entfernung zur A 44 Anschlussstelle Neersen zu korrigieren. Diese beträgt ca. 1770 m. BESCHLUSSVORSCHLAG: Ihr Schreiben vom 07.10.16 enthielt folgende Mitteilung: Im weiteren Verfahren werden die Belange der Autobahnniederlassung Krefeld weiterhin beachtet. In der Fassung der Begründung zum Satzungsbeschluss wird die Entfernung des Plangebietes zur Anschlussstelle Neersen auf 1.770 m korrigiert. Die vorgebrachten Äußerungen werden - nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander – berücksichtigt. ÄUßERUNGEN ZUM VORHABENBEZOGENEN BEBAUUNGSPLAN NR. 23 N - SÜDLICH VERRESSTRASSE ÖFFENTLICHE AUSLEGUNG VOM 09.02.2018 BIS 16.03.2018 ANLAGE ZU TOP NAME, ANSCHRIFT / TÖB Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr Postfach 29 63 53019 Bonn Schreiben vom 30.01.2018 T25 von der im Betreff genannten Maßnahme, bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage, ist die Bundeswehr berührt und betroffen. Der Planungsbereich liegt im lnteressensbereich der Luftverteidigungsradaranlage (LV-Radar) Marienbaum. Hierbei gehe ich davon aus, dass bauliche Anlagen -einschl. untergeordneter Gebäudeteile- eine Höhe von 30 m über Grund nicht überschreiten. Sollte entgegen meiner Einschätzung diese Höhe überschritten werden, bitte ich in jedem Einzelfall mir die Planungsunterlagen -vor Erteilung einer Baugenehmigung- zur Prüfung zuzuleiten. BESCHLUSSVORSCHLAG: Es ist davon auszugehen, dass die geplanten baulichen Anlagen –einschließlich untergeordneter Gebäudeteile- eine Höhe von 30 m über Grund nicht überschreiten. Eine Beeinträchtigung der Luftverteidigungsanlage (LV-Radar) Marienbaum ist damit nicht gegeben. Die vorgebrachten Äußerungen werden - nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander – zurückgewiesen. ÄUßERUNGEN ZUM VORHABENBEZOGENEN BEBAUUNGSPLAN NR. 23 N - SÜDLICH VERRESSTRASSE ÖFFENTLICHE AUSLEGUNG VOM 09.02.2018 BIS 16.03.2018 NAME, ANSCHRIFT / TÖB Bezirksregierung Düsseldorf Cecilienallee 2 40474 Düsseldorf Schreiben vom 14.03.2018 T26 ÄUßERUNGEN: Hinsichtlich der Belange des Verkehrs (Dez. 25) ergeht folgende Stellungnahme: Die Belange des Dezernates sind nicht berührt. Hinsichtlich der Belange des Luftverkehrs (Dez. 26) ergeht folgende Stellungnahme: Das Plangebiet liegt im Anflugsektor der Landebahn 13 des VerkehrsIandeplatzes Mönchengladbach. Aus Flugbetriebs- und Hindernisgründen bestehen gegen das vorgesehene Senioren- und Pflegezentrum mit einer maximalen Gebäudehöhe von 52,75 m über NN/14,55 m über Grund jedoch keine Bedenken. Sollten die o.g. Höhen überschritten werden, verliert diese Stellungnahme ihre Gültigkeit. ln diesem Fall bitte ich um erneute Beteiligung. Aufgrund der Lage im Anflugsektor des Verkehrslandeplatzes Mönchengladbach weise ich darauf hin, dass auch Kräne und andere Bauhilfsanlagen, welche die o. g. Bauhöhe überschreiten, der Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 26 - Luftverkehr zur Prüfung vorzulegen sind. Hinsichtlich der Belange der ländlichen Entwicklung und Bodenordnung (Dez. 33) ergeht folgende Stellungnahme: Die Belange des Dezernates sind nicht berührt. Hinsichtlich der Belange der Denkmalangelegenheiten (Dez. 35.4) ergeht folgende Stellungnahme: Gegen die o. g. Planung bestehen aus meiner Sicht keine Bedenken, da sich im Planungsgebiet meines Wissens keine Bau- oder Bodendenkmäler befinden, die im Eigentum oder Nutzungsrecht des Landes oder Bundes stehen. Da meine Zuständigkeiten nur für Denkmäler im Eigentums- oder Nutzungsrecht des Landes oder Bundes gegeben sind, empfehle ich –falls nicht bereits geschehen- den LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland/Pulheim und den LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland/Bonn, sowie die zuständige kommunale Untere Denkmalbehörde zur Wahrung sämtlicher denkmalrechtlicher Belange zu beteiligen. Hinsichtlich der Belange des Landschafts- und Naturschutzes (Dez. 51) ergeht folgende Stellungnahme: Von der Planung ist keine ordnungsbehördliche Verordnung oder einstweilige Sicherstellung der Bezirksregierung als höhere Landschaftsbehörde betroffen. Insofern von hier aus Fehlanzeige. Bezüglich weiterer naturschutzrechtlich einzubringender Belange im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange ist der Kreis Viersen als untere Landschaftsbehörde zuständig. Hinsichtlich der Belange der Abfallwirtschaft (Dez. 52) ergeht folgende Stellungnahme: ÄUßERUNGEN ZUM VORHABENBEZOGENEN BEBAUUNGSPLAN NR. 23 N - SÜDLICH VERRESSTRASSE ÖFFENTLICHE AUSLEGUNG VOM 09.02.2018 BIS 16.03.2018 Die Belange des Dezernates sind nicht berührt. Hinsichtlich der Belange des lmmissionsschutzes (Dez. 53) ergeht folgende Stellungnahme: Die Belange des Dezernates sind nicht berührt. Hinsichtlich der Belange des Gewässerschutzes (Dez. 54) ergeht folgende Stellungnahme: Die Belange des Dezernates sind nicht berührt. Ansprechpartner: Belange der Denkmalangelegenheiten (Dez. 35.4) Herr Anders, Tel. 021 11475-2844, E-Mail: rnartin.anders@brd.nrw.de Hinweis: Diese Stellungnahme erfolgt im Zuge der Beteiligung der Bezirksregierung Düsseldorf als Träger öffentlicher Belange. Insofern wurden lediglich diejenigen Fachdezernate beteiligt, denen diese Funktion im vorliegenden Verfahren obliegt. Andere Dezernate/Sachgebiete haben die von Ihnen vorgelegten Unterlagen daher nicht geprüft. Dies kann dazu führen, dass von mir z. B. in späteren Genehmigungs- oder Antragsverfahren auch (Rechts-)Verstöße geltend gemacht werden können, die in diesem Schreiben keine Erwähnung finden. BESCHLUSSVORSCHLAG: Luftverkehr (Dez. 26) Beeinträchtigungen des Flugverkehrs für den Flughafen Mönchengladbach sind durch das Vorhaben trotz der geringfügigen Erhöhung der Gebäudehöhe über 11,0 m hinaus nicht zu erwarten. Sollten Kräne und andere Bauhilfsanlagen, welche die o. g. Bauhöhe die angegebene Höhe von 14,55 m über Baugrund überschreiten überschreiten, werden notwendige Unterlagen der Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 26 - Luftverkehr zur Prüfung vorgelegt. Die vorgebrachten Äußerungen sind - nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander – somit berücksichtigt. Ländliche Entwicklung und Bodenordnung (Dez. 33) Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Denkmalangelegenheiten (Dez. 35.4) Der Landschaftsverband Rheinland (LVR)-Amt für Denkmalpflege im Rheinland/Pulheim und der LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland/Bonn, sowie die zuständige kommunale Untere Denkmalbehörde sind zur Wahrung der denkmalrechtlichen Belange ebenfalls beteiligt worden. Bedenken wurden hierbei nicht geäußert. ÄUßERUNGEN ZUM VORHABENBEZOGENEN BEBAUUNGSPLAN NR. 23 N - SÜDLICH VERRESSTRASSE ÖFFENTLICHE AUSLEGUNG VOM 09.02.2018 BIS 16.03.2018 Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Landschafts- und Naturschutz (Dez. 51) Im Rahmen der Beteiligung nach § 4 (2) BauGB ist der Kreis Viersen als untere Landschaftsbehörde beteiligt worden. Anregungen wurden zu dem Verfahren nicht vorgebracht. Abfallwirtschaft (Dez. 52) Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. lmmissionsschutz (Dez. 53) Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Gewässerschutzes (Dez. 54) Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. ÄUßERUNGEN ZUM VORHABENBEZOGENEN BEBAUUNGSPLAN NR. 23 N - SÜDLICH VERRESSTRASSE ÖFFENTLICHE AUSLEGUNG VOM 09.02.2018 BIS 16.03.2018 ANLAGE ZU TOP NAME, ANSCHRIFT / TÖB Bürger Schreiben vom 14.03.2018 B01 ÄUßERUNGEN: Aufgrund der neuen Dachgestaltung mit Flachdach und Staffelgeschoß habe ich folgende Anregung: Die gesamte Dachfläche bietet sich als großflächig extensives Gründach innerhalb des Ortskerns an. Neben energetischen Vorteilen für das Gebäudeklima selbst hat eine Gebäudefläche dieser Art in direkter Nachbarschaft auch positive Auswirkungen für Stadtklima und Ökologie. Der Ortskern von Neersen ist im Verlauf der letzten Jahre großflächig überplant und versiegelt worden. Zudem ist die Effektivität von Dachbegrünungen auch im Hinblick auf Wasserspeicherung und Regenrückhaltung erwiesen. Daher schlage ich vor, das Dach extensiv zu begrünen. BESCHLUSSVORSCHLAG: Ein Gründach wird für dieses Projekt als nicht sinnvoll erachtet, da es mit unverhältnismäßigem zusätzlichem technischem Aufwand verbunden ist. Hinzu kommt, dass zusätzliche Brandlasten vermieden werden sollen, auch entstehen technische Schwierigkeiten bei möglichen Undichtigkeiten. Des Weiteren sind im Staffelgeschoss nur untergeordnete Räume geplant und die Nachbarbebauung ist niedriger und hat keinen Blick auf die Flachdächer. Die Ausbildung eines Gründachs wird nach Abwägung der Vor- und Nachteile daher für dieses Projekt als nicht sinnvoll erachtet. Die vorgebrachten Äußerungen werden - nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander – zurückgewiesen.