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Sitzungsvorlage (Synopse LEP Stand 2018-04-17)

Daten

Kommune
Willich
Größe
1,4 MB
Datum
11.07.2018
Erstellt
19.06.18, 08:16
Aktualisiert
27.01.19, 19:34

Inhalt der Datei

Geplante Änderungen des LEP NRW (Entwurf - Stand: 17. April 2018) Hinweise zum Lesen der Synopse: Linke Spalte: Wiedergabe der Festlegungen und Erläuterungen des geltenden LEP-Textes, in denen Änderungen vorgenommen werden. Soweit auf die vollständige Wiedergabe einer Festlegung bzw. Erläuterung verzichtet wird, wird darauf hingewiesen. Mittlere Spalte: Es werden nur die Absätze wiedergegeben, in denen textliche Änderungen vorgenommen werden, d.h. Absätze, in denen keine Änderungen vorgenommen werden, werden in der mittleren Spalte nicht nochmals wiedergeben. Bereiche mit textlichen Änderungen sind kursiv herausgehoben. Soweit ganze Festlegungen oder Absätze des bisherigen LEP gestrichen werden, wird der Text in der mittleren Spalte durchgestrichen wiedergeben oder in anderer geeigneter Weise darauf hingewiesen. Die mittlere Spalte enthält dabei auch die Änderungen, die sich nach Durchführung des Scopingverfahrens ergeben haben. Rechte Spalte: Wiedergabe von Begründungen für die jeweils beabsichtigten Änderungen am LEP-Text Festlegungen (Ziele und Grundsätze) sind fett gedruckt; bei den Erläuterungen sind jeweils nur die Überschriften fett kursiv gedruckt. Begründung Inhalt Mit den nun vorgenommenen Änderungen wird der seit dem 08. Februar 2017 in Kraft getretene Landesentwicklungsplan (LEP) punktuell geändert. Anlass für die beabsichtigten Änderungen sind die veränderten politischen Zielsetzungen der Landesregierung. Dazu zählt die Absicht ländlichen Regionen und Ballungsräumen gleichwertige Entwicklungschancen zu gewährleisten. Zu diesem Zweck ist vorgesehen, den Kommunen mehr Flexibilität und Entscheidungskompetenzen bei der Flächenausweisung zu geben und bedarfsgerecht neue Wohngebiete und Wirtschaftsflächen, auch in Orten mit weniger als 2.000 Einwohnern, festzulegen. Mit diesen Änderungen sollen Anreize zur Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen und für den Erhalt von Wertschöpfungsketten geschaffen werden. Auch die Landesplanung leistet damit einen Beitrag, ausreichende Flächen für die Wirtschaft bereitzustellen. Der LEP enthält dementsprechend u.a. neue Festlegungen zur Siedlungsentwicklung, zur Nutzung erneuerbarer Energien, zur verkehrlichen Infrastruktur und zur Rohstoffversorgung. 1 Der Ausbau der Windenergie stößt in weiten Teilen des Landes auf Vorbehalte in der Bevölkerung. Mit den Änderungen zur Standortfestlegungen für die Nutzung erneuerbarer Energien soll die Akzeptanz für die Nutzung der Windenergieanlagen erhalten und die kommunale Entscheidungskompetenz gestärkt werden. Unser Ziel ist es, zeitnah mit der Landesplanung eine flexible, zukunftsfähige und auf langfristige Planungssicherheit gerichtete raumordnerische Gesamtkonzeption für das Land vorzulegen, die der Regional- und Bauleitplanung ausreichend Spielräume belässt und gleichzeitig unserer Wirtschaft ihrem Bedarf entsprechend ausreichende Entwicklungsspielräume ermöglicht. Begründungen für die Festlegungen des LEP und dazu erfolgte Abwägungen sind in der Einleitung des LEP, im Umweltbericht und in den Erläuterungen zu den verschiedenen Zielen und Grundsätzen dargelegt. Umweltprüfung Gemäß § 8 ROG wurde für die vorgesehenen Änderungen des LEP NRW ein Umweltbericht erstellt. Dieser berücksichtigt die Vorgaben des ROG für die Umweltprüfung und lehnt sich methodisch an den Umweltbericht zum geltenden LEP NRW nach allgemein anerkannten Standards an. Den Kern des Umweltberichts bildet die Beschreibung und Bewertung von möglichen Umweltauswirkungen für die jeweils geplanten Einzeländerungen des LEP in einheitlich aufgebauten Prüfbögen. Der Umweltbericht kommt zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass zu den geplanten Änderungen des LEP keine räumlich-konkreten Auswirkungen auf Umweltschutzgüter beschrieben werden können. Insgesamt ist jedoch damit zu rechnen, dass verschiedene geplante Änderungen des LEP zu einer intensiveren planerischen Inanspruchnahme des Freiraums führen werden. Dies wird auf nachgeordneten Planungsebenen voraussichtlich zu konkret beschreibbaren nachteiligen Auswirkungen für einzelne Umweltschutzgüter führen (z. B. durch Flächeninanspruchnahmen). Dazu sind auf diesen Planungsebenen dann eigene konkretere Umweltprüfungen durchzuführen. Verfahren Gemäß § 7 Abs. 7 ROG gelten die Vorschriften des ROG über die Aufstellung von Raumordnungsplänen auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung. Das am 29.11.2017 in Kraft getretene „Gesetz zur Änderung raumordnungsrechtlicher Vorschriften“ sieht in § 9 Absatz 1 die Pflicht vor, die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen von der Aufstellung des Raumordnungsplans zu unterrichten. Außerdem sind die öffentlichen Stellen aufzufordern, Aufschluss über diejenigen von ihnen beabsichtigten oder bereits eingeleiteten Planungen und Maßnahmen sowie über deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die Planaufstellung bedeutsam sein können. Gleiches gilt für weitere von ihnen vorliegende Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind. Der Zeitpunkt der Unterrichtung ist in der Norm selbst nicht festgelegt; aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/10883, Seite 46) ergibt sich jedoch, dass diese in der „Phase vor dem Vorliegen des ersten Planentwurfes“ stattzufinden hat. 2 Mangels konkreter bundesrechtlicher Vorgaben über das Verfahren sind verschiedene Wege der Unterrichtung möglich. Die Landesplanungsbehörde ist dieser Verpflichtung unmittelbar nach Kabinettsbeschluss zur Durchführung des Scopingverfahrens nachgekommen, indem eine Pressekonferenz anberaumt wurde, in der die vorgesehenen Änderungen dargestellt und anschließend landesweit in der Presse nachzuvollziehen waren und zeitgleich wurden alle vorgesehenen Änderungen ins synoptischer Aufbereitung ins Internet eingestellt. Des Weiteren erfolgt mit den an Nordrhein-Westfalen angrenzenden Staaten eine grenzüberschreitende Abstimmung gemäß § 9 Abs. 4 ROG. (Anm.: Weitere Ausführungen zum Fortgang des Verfahrens können nach Durchführung des Beteiligungsverfahrens ergänzt werden). Geltender LEP (Stand: 08. Februar 2017) Änderung LEP (Stand: 17. April 2018) 2-3 Ziel Siedlungsraum und Freiraum 2-3 Ziel Siedlungsraum und Freiraum Anlass/Begründung: Als Grundlage für eine nachhaltige, umweltgerechte und den siedlungsstrukturellen Erfordernissen Rechnung tragende Entwicklung der Raumnutzung ist das Land in Gebiete zu unterteilen, die vorrangig Siedlungsfunktionen (Siedlungsraum) oder vorrangig Freiraumfunktionen (Freiraum) erfüllen oder erfüllen werden. Die Siedlungsentwicklung der Gemeinden vollzieht sich innerhalb der regionalplanerisch festgelegten Siedlungsbereiche. Unberührt von Satz 2 kann sich in den im regionalplanerisch festgelegten Freiraum gelegenen Ortsteilen eine Siedlungsentwicklung vollziehen; die Siedlungsentwicklung in diesen Ortsteilen ist unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Landschaftsentwicklung und des Erhalts der landwirtschaftlichen Nutzfläche auf den Bedarf der ansässigen Bevölkerung und vorhandener Betriebe auszurichten. Unberührt von Satz 2 kann sich in den im regionalplanerisch festgelegten Freiraum gelegenen Ortsteilen eine Siedlungsentwicklung vollziehen; die Siedlungsentwicklung in diesen Ortsteilen ist unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Landschaftsentwicklung und des Erhalts der landwirtschaftlichen Nutzfläche auf den Bedarf der ansässigen Bevölkerung und vorhandener Betriebe auszurichten. 3 Geltender LEP (Stand: 08. Februar 2017) Änderung LEP (Stand: 17. April 2018) Anlass/Begründung: In den im regionalplanerisch festgelegten Freiraum gelegenen Ortsteilen ist unberührt von Satz 2 eine Siedlungsentwicklung gemäß Ziel 2-4 möglich. Ausnahmsweise können im regionalplanerisch festgelegten Freiraum Bauflächen und –gebiete dargestellt und festgesetzt werden, wenn - die besondere öffentliche Zweckbestimmung für bauliche Anlagen des Bundes oder des Landes dies erfordert oder - die jeweiligen baulichen Nutzungen einer zugehörigen Freiraumnutzung deutlich untergeordnet sind. Ausnahmsweise können im regionalplanerisch festgelegten Freiraum Bauflächen und -gebiete dargestellt und festgesetzt werden, wenn - diese unmittelbar an den Siedlungsraum anschließen und die Festlegung des Siedlungsraums nicht auf einer deutlich erkennbaren Grenze beruht, - es sich um angemessene Erweiterungen vorhandener Betriebe oder um eine Betriebsverlagerung zwischen benachbarten Ortsteilen handelt, - es sich um die angemessene Weiterentwicklung vorhandener Standorte von überwiegend durch bauliche Anlagen geprägten Erholungs- Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen einschließlich der Ferien- und Wochenendhausgebiete handelt, - es sich um die angemessene Folgenutzung zulässig errichteter, erhaltenswerter, das Bild der Kulturlandschaft prägender Gebäude oder Anlagen handelt, - es sich um Tierhaltungsanlagen handelt, die nicht mehr der Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB unterliegen, - die besondere öffentliche Zweckbestimmung für bauliche Anlagen des Bundes oder des Landes sowie der Kommunen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Brand- und Katastrophenschutz dies erfordert oder - die jeweiligen baulichen Nutzungen einer zugehörigen Freiraumnutzung deutlich untergeordnet Anlass für die beabsichtigten Änderungen sind insbesondere folgende Aussagen des Koalitionsvertrages: „Ländliche Regionen und Ballungsräume brauchen wieder gleichwertige Entwicklungschancen. Dazu werden wir unseren Kommunen Flexibilität und Entscheidungskompetenzen bei der Flächenausweisung zurückgeben. Wir werden ermöglichen, dass bedarfsgerecht neue Wohngebiete und Wirtschaftsflächen ausgewiesen werden können, auch in Orten mit weniger als 2.000 Einwohnern.(Seite 35) „Tierhaltungsanlagen sollen im Außenbereich weiter zulässig sein. Ställe gehören nicht in Industriegebiete.“ (Seite 35) „Tierhaltungsanlagen sind Agrarlandschaften wesenseigen. Gewerbeflächen sind auch in Landregionen knapp. Daher heben wir umgehend die Auflage auf, dass neue Ställe mit gewerblicher Tierhaltung nur in Industrie- oder Gewerbegebieten anzusiedeln sind.“ (Seite 88) 4 Geltender LEP (Stand: 08. Februar 2017) Änderung LEP (Stand: 17. April 2018) Anlass/Begründung: sind. Ziel 2-4 Entwicklung der im regionalplanerisch festgelegten Freiraum gelegenen Ortsteile In den im regionalplanerisch festgelegten Freiraum gelegenen Ortsteilen ist unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Landschaftsentwicklung und des Erhalts der landwirtschaftlichen Nutzfläche eine bedarfsgerechte, an die vorhandene Infrastruktur angepasste Siedlungsentwicklung möglich. „Ländliche Regionen und Ballungsräume brauchen wieder gleichwertige Entwicklungschancen. Dazu werden wir unseren Kommunen Flexibilität und Entscheidungskompetenzen bei der Flächenausweisung zurückgeben. Wir werden ermöglichen, dass bedarfsgerecht neue Wohngebiete und Wirtschaftsflächen ausgewiesen werden können, auch in Orten mit weniger als 2.000 Einwohnern.“ (Seite 35) Darüber hinaus ist die bedarfsgerechte Entwicklung eines solchen Ortsteils zu einem Allgemeinen Siedlungsbereich möglich, wenn ein hinreichend vielfältiges Infrastrukturangebot zur Grundversorgung sichergestellt wird. Zu 2-3 Siedlungsraum und Freiraum Zu 2-3 Siedlungsraum und Freiraum (Hinweis: die ersten vier Absätze der Erläuterungen zu Ziel 2-3 sind hier nicht wiedergegeben.) (Hinweis: die ersten vier Absätze der Erläuterungen zu Ziel 2-3 werden unverändert übernommen.) Den regionalplanerisch festgelegten Allgemeinen Siedlungsbereichen liegt eine vorhandene oder geplante Mindestgröße von 2000 Einwohnern zugrunde; unterhalb dieser Größe können i.d.R. keine zentralörtlich bedeutsamen Versorgungsfunktionen ausgebildet werden. Den regionalplanerisch festgelegten Allgemeinen Siedlungsbereichen liegt i. d. R. eine vorhandene oder geplante Mindestgröße von etwa 2000 Einwohnern zugrunde; unterhalb dieser Größe können i.d.R. keine zentralörtlich bedeutsamen Versorgungsfunktionen ausgebildet werden. siehe oben Siedlungserweiterungen im Siedlungsraum und in den 5 Geltender LEP (Stand: 08. Februar 2017) Änderung LEP (Stand: 17. April 2018) Anlass/Begründung: regionalplanerischen Freiraum festgelegten Ortsteilen müssen in der Summe dem überörtlichen Bedarf entsprechen und deshalb überörtlich abgestimmt werden. Eine ausnahmslose Ausrichtung der Siedlungsentwicklung auf regionalplanerisch festgelegte Siedlungsbereiche würde aber den Belangen vorhandener kleinerer Ortsteile nicht gerecht. Die festgelegte Konzentration der Siedlungsentwicklung auf regionalplanerisch festgelegte Siedlungsbereiche betrifft insofern u. a. die wachstumsorientierte Allokation von Siedlungsflächen für Zuwanderung und Betriebsverlagerungen bzw. -neuansiedlungen. Bei bestehendem Siedlungsflächenbedarf und fehlenden Möglichkeiten der Weiterentwicklung bereits regionalplanerisch festgelegter Siedlungsbereiche kann die Entwicklung eines kleineren Ortsteils vorgesehen werden, der dann regionalplanerisch als Siedlungsbereich festzulegen ist. Dies ist mit der Formulierung "erfüllen oder erfüllen werden" im Ziel 2-3 zum Ausdruck gebracht und abweichend von Grundsatz 6.2-1 möglich. Bei bestehendem Siedlungsflächenbedarf und fehlenden Möglichkeiten der Weiterentwicklung bereits regionalplanerisch festgelegter Siedlungsbereiche kann die Entwicklung eines kleineren Ortsteils vorgesehen werden, der dann regionalplanerisch als Siedlungsbereich festzulegen ist. Dies ist mit der Formulierung "erfüllen oder erfüllen werden" im Ziel 2-3 zum Ausdruck gebracht und abweichend von Grundsatz 6.2-1 möglich. Der im Ziel verwandte Begriff „Siedlungsentwicklung“ umfasst insbesondere die bauleitplanerische Ausweisung von Bauflächen und Baugebieten sowie Entwicklungen gemäß § 34 BauGB. Die so definierte Siedlungsentwicklung muss zielkonform in den regionalplanerisch festgelegten Siedlungsbereichen und – in begrenztem Umfang – in kleineren, dem regionalplanerisch festgelegten Freiraum zugeordneten Ortslagen erfolgen. Der im Ziel verwandte Begriff „Siedlungsentwicklung“ umfasst insbesondere die bauleitplanerische Ausweisung von Bauflächen und Baugebieten sowie Entwicklungen gemäß § 34 BauGB. Die so definierte Siedlungsentwicklung muss zielkonform in den regionalplanerisch festgelegten Siedlungsbereichen und – in begrenztem Umfang – in kleineren, dem regionalplanerisch festgelegten Freiraum zugeordneten Ortsteilen erfolgen. Ausgenommen von der Festlegung in Ziel 2.3 Satz 2 Ausgenommen von der Festlegung in Ziel 2.3 Satz 2 6 Geltender LEP (Stand: 08. Februar 2017) Änderung LEP (Stand: 17. April 2018) sind die Darstellung und Festsetzung von baulichen Vorhaben für - Vorhaben des Bundes oder des Landes, die aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses notwendig sind, ihren Standort aber weder im Siedlungsraum noch in den im regionalplanerisch festgelegten Freiraum gelegenen Ortsteilen haben können (z. B. im Landesinteresse erforderliche Vorhaben mit besonderer Zweckbestimmung wie Justizvollzugsanstalten oder forensische Kliniken), - Vorhaben, die einer Freiraumnutzung funktional zugeordnet und im Flächenumfang deutlich untergeordnet sind. sind die Darstellung und Festsetzung von baulichen Vorhaben für - Vorhaben des Bundes oder des Landes, die aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses notwendig sind, ihren Standort aber weder im Siedlungsraum noch in den im regionalplanerisch festgelegten Freiraum gelegenen Ortsteilen haben können (z. B. im Landesinteresse erforderliche Vorhaben mit besonderer Zweckbestimmung wie Justizvollzugsanstalten oder forensische Kliniken), - Vorhaben, die einer Freiraumnutzung funktional zugeordnet und im Flächenumfang deutlich untergeordnet sind. Anlass/Begründung: Im Außenbereich zulässige Vorhaben bleiben von dieser Festlegung unberührt. Insofern können Gemeinden auch für im Außenbereich zulässige Vorhaben feinsteuernde Bauleitplanung betreiben. Damit ist auch eine Entwicklung von Betrieben im Rahmen von § 35 Abs. 2 BauGB und nach § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB möglich. In diesem Zusammenhang ist auf § 35 Abs. 4 Nr.6 BauGB und die dazu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung zu verweisen. Mit dem ersten Spiegelstrich der Ausnahme wird darüber hinaus klargestellt, dass Bauflächen und -gebiete ausnahmsweise auch dann dargestellt und festgesetzt werden, wenn sie zwar nicht innerhalb des regionalplanerisch festgelegten Siedlungsraums liegen, sondern nur an diesen angrenzen. Damit wird der Regelung in § 35 Abs. 2 LPlG DVO Rechnung getragen, die festlegt, dass raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen in der Regel erst ab einem Flächenbedarf von mehr als 10 ha zeichnerisch darzustellen sind. Hat der Plangeber dagegen eine bewusste und sinnvolle Ab- 7 Geltender LEP (Stand: 08. Februar 2017) Änderung LEP (Stand: 17. April 2018) Anlass/Begründung: grenzung zwischen Siedlungsraum und Freiraum vorgenommen, z.B. ergibt sich die Gebietsgrenze erkennbar an natürlichen Gegebenheiten wie einem Flusslauf, an bereits vorhandener Infrastruktur oder an einer geografischen Grenze, so ist die Ausnahme nicht anwendbar. Entsprechende Hinweise könne sich nicht nur aus der zeichnerischen Darstellung, sondern auch aus der Planerläuterung oder Aufstellungsunterlagen ergeben (so z.B. OVG NRW, Urteil vom 30.09.2014 – 8 A 460/13 -, BRS 82 Nr. 111) Mit dem zweiten Spiegelstrich wird darüber hinaus auch eine Bauleitplanung für Verlagerung von Gewerbebetrieben zwischen benachbarten Ortsteilen, d. h. von einem Ortsteil in den anderen Ortsteil, ermöglicht. Dies kann beispielsweise zur Optimierung der eigenen Betriebsabläufe erforderlich sein oder weil kleinräumig agierende Gewerbebetriebe wie z. B. kleine Handwerksbetriebe auf Kunden, Lieferanten und Mitarbeiter aus der nahen Umgebung angewiesen sind. Zum Schutz landwirtschaftlicher Flächen ist unter dieser Ausnahme nicht die Verlagerung von Betrieben aus dem Siedlungsraum in die im regionalplanerisch festgelegten Freiraum gelegenen Ortsteile subsumiert. Dieses würde einer konzentrierten Siedlungsentwicklung und der damit verbundenen effizienten Auslastung von Infrastrukturen sowie der sparsamen Inanspruchnahme von Flächen zuwiderlaufen. Mit der Ausnahme im dritten Spiegelstrich sollen die in Nordrhein-Westfalen bereits bestehenden Strukturen für Erholung, Sport, Freizeit und Tourismus effizienter weiter genutzt und ihnen wirtschaftlich eine Perspektive eingeräumt werden. Mit der Ausnahme kann an den isoliert im Freiraum bereits vorhandenen Standorten 8 Geltender LEP (Stand: 08. Februar 2017) Änderung LEP (Stand: 17. April 2018) Anlass/Begründung: überwiegend durch bauliche Anlagen geprägter Erholungs-, Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen einschließlich der Ferien- und Wochenendhausgebiete Bauleitplanung betrieben werden. Zu den vorhandenen Standorten im Sinne der Ausnahme gehören die faktisch bestehenden Vorhaben, die nach den §§ 30 ff. BauGB genehmigt oder genehmigungsfähig sind. Bei einer Weiterentwicklung vorhandener Standorte, die als Neustandort die Standortanforderungen von Ziel 6.6-2 erfüllen würden, ergeben sich keine weitergehenden Anforderungen. Mit dem vierten Spiegelstrich wird der kommunalen Bauleitplanung die Möglichkeit eröffnet, über das nach § 35 Abs. 4 BauGB zulässige Maß hinaus Erweiterungen durch Bauleitplanung vorzusehen. Angemessene Folgenutzung bedeutet hierbei, dass die Erweiterungen für den Erhalt der genannten Gebäude / Anlagen erforderlich sind und nur mit geringen zusätzlichen Umweltauswirkungen verbunden sind. Die Regelung richtet sich an die Bauleitplanung und macht keine Vorgaben für die Vorhabenzulässigkeit nach § 35 Abs. 4 BauGB. Mit dieser Festlegung soll dem drohenden Verfall von Baudenkmälern und anderen kulturell bedeutsamen Bauwerken mit einer entsprechenden Beziehung zum Außenbereich vorgebeugt werden. Das Vorhaben muss dabei der Erhaltung des Gestaltswerts dienen. Die Ausnahme im fünften Spiegelstrich gilt für Bauleitplanungen für die Erweiterung oder Änderung von Tierhaltungsanlagen, die infolge dessen nicht mehr der Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB unter- 9 Geltender LEP (Stand: 08. Februar 2017) Änderung LEP (Stand: 17. April 2018) Anlass/Begründung: liegen und deren geplante Erweiterung oder Änderung im funktionalen Zusammenhang mit dem bereits bestehenden Betrieb steht. Bauliche Anlagen im Sinne des sechsten Spiegelstrichs sind insbesondere Justizvollzugsanstalten und forensische Kliniken. Mit der Erweiterung des Ausnahmetatbestandes auf die Kommunen soll sichergestellt werden, dass die Kommunen ihre durch gesetzlichen Auftrag zugewiesenen Aufgaben im Brand- und Katastrophenschutz (z.B. durch den Bau notwendiger Feuerwehr – und Rettungswachen) im Einzelfall erfüllen können, s. auch § 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz – BHKG. Die Kommunen müssen gewährleisten, dass innerhalb eines bestimmten Zeitraumes Feuerwehren und Rettungsdienste vor Ort sind. Dazu kann es im Einzelfall erforderlich werden, auch im Freiraum gelegene Standorte in Anspruch zu nehmen. Soweit der LEP-Festlegungen zu sonstigen Vorhaben trifft, wie z.B. Vorhaben gemäß 6.6-2 (Standortanforderungen für bestimmte Einrichtungen für Erholung, Sport, Freizeit und Tourismus), 8.3-2 (Standorte von Abfallbehandlungsanlagen) und 10.2-5 (Solarenergienutzung) bleiben diese unberührt. Soweit der LEP Festlegungen zu sonstigen Vorhaben trifft, wie z.B. die Festlegungen des Kap. 6.5 zu Vorhaben i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO, Vorhaben gemäß 6.6-2 (Standortanforderungen für bestimmte Einrichtungen für Erholung, Sport, Freizeit und Tourismus), 8.3-2 (Standorte von Abfallbehandlungsanlagen) und 10.2-5 (Solarenergienutzung) bleiben diese unberührt. Die Ausnahme gilt nicht für Bauleitplanungen für gewerbliche Betriebe, die infolge Errichtung nicht oder wegen einer Erweiterung oder Änderung nicht mehr der Privilegierung gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1, 4 oder 6 BauGB unterliegen. Es handelt sich um eine eng anzuwendende Ausnahmeregelung. Änderungen vorhandener, bereits genehmigter Betriebe, die nur der Auf- Die Ausnahme gilt nicht für Bauleitplanungen für gewerbliche Betriebe, die infolge Errichtung nicht oder wegen einer Erweiterung oder Änderung nicht mehr der Privilegierung gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1, 4 oder 6 BauGB unterliegen. Es handelt sich um eine eng anzuwendende Ausnahmeregelung. Änderungen vorhandener, bereits genehmigter Betriebe, die nur der Auf- 10 Geltender LEP (Stand: 08. Februar 2017) Änderung LEP (Stand: 17. April 2018) rechterhaltung des bereits genehmigten Betriebes dienen, sind nach der Vorschrift des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB weiterhin möglich, insbesondere, wenn sie nicht mit einer baulichen Erweiterung verbunden sind und sie dem Umweltschutz oder dem Tierwohl dienen. Insoweit ist auch eine feinsteuernde Bauleitplanung nicht ausgeschlossen. rechterhaltung des bereits genehmigten Betriebes dienen, sind nach der Vorschrift des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB weiterhin möglich, insbesondere, wenn sie nicht mit einer baulichen Erweiterung verbunden sind und sie dem Umweltschutz oder dem Tierwohl dienen. Insoweit ist auch eine feinsteuernde Bauleitplanung nicht ausgeschlossen. Anlass/Begründung: Hinweis: Die weiteren vier Absätze des geltenden LEP werden an dieser Stelle gestrichen. Zu 2-4 Entwicklung der im regionalplanerisch festgelegten Freiraum gelegenen Ortsteile Auch Ortsteile, die im regionalplanerisch festgelegten Freiraum liegen, haben eine Entwicklungsperspektive. Die bedarfsgerechte Entwicklung dieser Ortsteile (gemäß § 35 Abs. 5 LPlG-DVO Wohnplätze mit einer Aufnahmefähigkeit von weniger als 2 000 Einwohnerinnen und Einwohnern) ist im Rahmen der Tragfähigkeit der vorhandenen Infrastruktur möglich. Bedarfsgerecht bedeutet hierbei zum einen bezogen auf den Ortsteil regelmäßig, dass der natürlichen Bevölkerungsentwicklung im Ortsteil, abnehmenden Belegungsdichten von Wohnungen, steigenden Wohnflächenansprüchen der Einwohner oder Sanierungs- oder Umstrukturierungsmaßnahmen im Baubestand z. B. zur Beseitigung städtebaulicher Missstände durch die Ausweisung zusätzlicher Wohnbauflächen Rechnung getragen werden kann. Hierzu sind auch Angebotsplanungen von Bauflächen und Baugebieten für einen mittel- bis langfristigen Planungshorizont möglich. Darüber hinaus ist in diesen Ortsteilen eine städtebauliche 11 Geltender LEP (Stand: 08. Februar 2017) Änderung LEP (Stand: 17. April 2018) Anlass/Begründung: Abrundung oder Ergänzung von Wohnbauflächen im Rahmen der Tragfähigkeit der vorhandenen Infrastruktur möglich. Neben der im Ziel 2-3 genannten Ausnahmeregelung für vorhandene Betriebe oder Betriebsverlagerungen gelten für die in kleinen Ortsteilen ansässigen Betriebe, z.B. der Land- und Forstwirtschaft, des Handwerks sowie für Gewerbe, dass Erweiterungen am Standort oder Betriebsverlagerungen innerhalb des Ortsteils, z.B. aus der Ortsmitte an den Ortsrand, regelmäßig möglich sind. Dies gilt auch für die bauleitplanerische Sicherung betriebsgebundener Flächenreserven für die Betriebe im Ortsteil. Bedarfsgerecht bedeutet zum anderen, dass die im Siedlungsraum und in den Ortsteilen ermöglichte Siedlungsentwicklung durch den bestehenden Siedlungsflächenbedarf abgedeckt sein muss. Darüber hinaus dürfen derartige Siedlungsentwicklungen in den Ortsteilen der grundsätzlich angestrebten Ausrichtung der Siedlungsentwicklung auf den Siedlungsraum nicht zuwiderlaufen. Für die gemeindliche Steuerung und zur schlüssigen Begründung der oben beschriebenen Ortsteilentwicklungen kann ein gesamtgemeindliches Konzept mit einer Analyse der in den Ortsteilen vorhandenen Infrastruktur, den noch freien Kapazitäten und den sich daraus unter Berücksichtigung des bestehenden Siedlungsflächenbedarfs ergebenden städtebaulichen Entwicklungspotenziale sinnvoll sein. Ortsteile, in denen weniger als 2000 Menschen leben, verfügen i. d. R. nicht über ein räumlich gebündeltes 12 Geltender LEP (Stand: 08. Februar 2017) Änderung LEP (Stand: 17. April 2018) Anlass/Begründung: Angebot an öffentlichen und privaten Dienstleistungsund Versorgungseinrichtungen. Ein kleiner Ortsteil kann unter den Voraussetzungen gemäß Absatz 2 jedoch auch zu einem Allgemeinen Siedlungsbereich entwickelt werden. Für eine mögliche Weiterentwicklung zu einem Allgemeinen Siedlungsbereich kommen Ortsteile in Frage, die entweder bereits über ein hinreichend vielfältiges Infrastrukturangebot zur Grundversorgung verfügen oder in denen dieses zukünftig sichergestellt wird. Eine solche Grundversorgung umfasst beispielsweise eine Kita, ein Gemeindehaus oder ein Bürgerzentrum, eine Grundschule, eine Kirche oder einen Supermarkt bzw. einen Discounter. Zukünftig können Teile einer solchen Grundversorgung bei entsprechender Breitbanderschließung auch durch digitale Angebote wie z. B. Onlinesupermärkte oder E-Health-Angebote abgedeckt werden. In großen, dünnbesiedelten Flächengemeinden beispielsweise in der Eifel oder im Sauerland können einige solcher Ortsteile z. B. auch Versorgungsfunktionen für andere, noch kleinere Ortsteile übernehmen. Für die Neufestlegung eines kleineren Ortsteils als ASB kann darüber hinaus auch eine leistungsfähige ÖPNV-Anbindung sprechen. Für die Weiterentwicklung von kleinen Ortsteilen zu einem Allgemeinen Siedlungsbereich ist ein nachvollziehbares gesamtgemeindliches Konzept zur angestrebten Siedlungsentwicklung erforderlich. Grundsatz 5-4 Strukturwandel in Kohleregionen Um Strukturbrüche zu vermeiden, soll der Struk- Der Koalitionsvertrag kündigt für das Rheinische Re- 13 Geltender LEP (Stand: 08. Februar 2017) Änderung LEP (Stand: 17. April 2018) Anlass/Begründung: turwandel in den Kohleregionen in regionaler Zusammenarbeit gestaltet werden. Dafür sind regionale Konzepte für Nachfolgenutzungen nachhaltig weiterzuentwickeln und durch neue wirtschaftliche Entwicklungen zu flankieren. vier eine nachhaltige Perspektive und eine Unterstützung der Kommunen bei der Bewältigung des Strukturwandels an. Für das Ruhrgebiet wird eine Konferenz zur Zukunft des Ruhrgebiets angekündigt. Beide Zielsetzungen werden durch regionale Zusammenarbeit der örtlichen Akteure wirksam unterstützt. Zu 5-4 Strukturwandel in Kohleregionen Ende 2018 endet der staatlich subventionierte Steinkohleabbau in Nordrhein-Westfalen. Im Rheinischen Braunkohlenrevier werden Braunkohleabbau und Verstromung kontinuierlich zurückgehen. Der nun anstehende Strukturwandel ist in den Regionen ohne Strukturbrüche zu gestalten. Erforderlich ist eine regional stark aufgestellte Zusammenarbeit, die die verschiedenen Planungsprozesse zusammenführt. Ziel ist es, die Nachfolgenutzungen und -konzepte für die ehemals bergbaulich genutzten Flächen erfolgreich umzusetzen. Gleichzeitig sind neue Zukunftsimpulse für Wirtschaft und Gesellschaft zu entwickeln. Die Landesregierung wird diesen Prozess für die Regionen begleiten und mit Fördermitteln unterstützen. Aufgabe der Regionalräte und ihrer Gremien wird es sein, ihre Planungsinstrumente zu nutzen, um diesen Strukturwandel ohne Strukturbrüche zu flankieren. Die Landesregierung wird die Regionalräte Köln und Düsseldorf dabei unterstützen, den Kommunen des Rheinischen Reviers eine Sonderstellung bei der Ausweisung zusätzlicher Industrie- und Gewerbegebiete ohne Auswirkungen in anderen Regionen zu ermöglichen. Weiterhin wirken wir außer im Gebiet des Regionalverbandes Ruhr auch am Strukturwandel der vom Ende des Steinkohleabbaus betroffenen Bereiche des Münsterlandes mit. Ziel sind räumliche ausgewogene Voraussetzungen für 14 Geltender LEP (Stand: 08. Februar 2017) Änderung LEP (Stand: 17. April 2018) Anlass/Begründung: eine Stärkung der regionalen Wachstums- und Innovationspotenziale. Dabei sind die Menschen in den Regionen, die Entscheidungsträger der verschiedenen Ebenen, die Bergbau treibenden Unternehmen, die Hochschulen und die Kammern einzubinden. 6.1-2 Grundsatz Leitbild "flächensparende Siedlungsentwicklung" 6.1-2 Grundsatz Leitbild "flächensparende Siedlungsentwicklung" Die Regional- und Bauleitplanung soll die flächensparende Siedlungsentwicklung im Sinne des Leitbildes, in Nordrhein-Westfalen das tägliche Wachstum der Siedlungs- und Verkehrsfläche bis zum Jahr 2020 auf 5 ha und langfristig auf "NettoNull" zu reduzieren, umsetzen. Die Regional- und Bauleitplanung soll die flächensparende Siedlungsentwicklung im Sinne des Leitbildes, in Nordrhein-Westfalen das tägliche Wachstum der Siedlungs- und Verkehrsfläche bis zum Jahr 2020 auf 5 ha und langfristig auf "NettoNull" zu reduzieren, umsetzen. Anlass für die beabsichtigten Änderungen sind insbesondere folgende Aussagen des Koalitionsvertrages: „Damit die Kommunen mehr geeignete Wohnbauflächen bereitstellen können, werden wir unnötige Hemmnisse zur Ausweisung von Bauland aus dem Landesentwicklungsplan entfernen." (Seite 79) Der Grundsatz in der vorliegenden Form bedeutet keine Kontingentierung der Flächeninanspruchnahme. Dennoch wurde auch im zweiten Beteiligungsverfahren zum LEP der 5-ha-Grundsatz (trotz Herabstufung vom Ziel zum Grundsatz) offensichtlich nach wie vor als unnötiges Hemmnis für die Baulandentwicklung verstanden. Trotz der Streichung dieses Grundsatzes setzt der LEP weiterhin § 2 Abs. 2 Nr. 6 Satz 3 ROG um: „Die erstmalige Inanspruchnahme von Freiflächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke ist zu verringern, insbesondere durch quantifizierte Vorgaben zur Verringerung der Flächeninanspruchnahme sowie durch die vorrangige Ausschöpfung der Potenziale für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, für die Nachverdich- 15 Geltender LEP (Stand: 08. Februar 2017) Änderung LEP (Stand: 17. April 2018) Anlass/Begründung: tung und für andere Maßnahmen zur Innenentwicklung der Städte und Gemeinden sowie zur Entwicklung vorhandener Verkehrsflächen.“ Er tut dies zum einen über das nach wie vor im LEP enthaltene Ziel 6.1-1 „Flächensparende und bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung“, mit dem ein quantitativer Rahmen für die zukünftige Siedlungsentwicklung vorgegeben wird – wenn auch nicht als fixes Kontingent für einen festgelegten Zeitraum, sondern mit der Möglichkeit, als Reaktion auf zukünftige Entwicklungen flexibel nachsteuern zu können. Die gemäß dieses Ziels erforderliche Anrechnung der über das Siedlungsflächenmonitoring zu ermittelnden Reserven > 0,2 ha setzt wiederum die im o. g. Grundsatz benannte Forderung um, vorrangig die „Potenziale für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, für die Nachverdichtung und für andere Maßnahmen zur Innenentwicklung“ auszuschöpfen. Unterstützt wird dieses darüber hinaus noch durch die ebenfalls weiterhin im LEP enthaltenen Grundsätze 6.1-6 und 6.1-8. Zu 6.1-2 Leitbild "flächensparende Siedlungsentwicklung" Zu 6.1-2 Leitbild "flächensparende Siedlungsentwicklung“ Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen unterstützt das Ziel der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie, den Flächenverbrauch bis zum Jahr 2020 bundesweit auf 30 Hektar pro Tag zu senken, d.h. für NRW den Flächenverbrauch entsprechend seinem Anteil an der bundesdeutschen Siedlungs- und Verkehrsfläche mindestens auf fünf Hektar pro Tag zu senken. Längerfristig verfolgt sie das Ziel des Netto-Null-Flächenverbrauchs, d.h. die Gebäude- und Freiflächen, Verkehrsflächen und Betriebsflächen sollen in der Flächenbilanz kein Wachstum mehr aufweisen. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen unterstützt das Ziel der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie, den Flächenverbrauch bis zum Jahr 2020 bundesweit auf 30 Hektar pro Tag zu senken, d.h. für NRW den Flächenverbrauch entsprechend seinem Anteil an der bundesdeutschen Siedlungs- und Verkehrsfläche mindestens auf fünf Hektar pro Tag zu senken. Längerfristig verfolgt sie das Ziel des Netto-Null-Flächenverbrauchs, d.h. die Gebäude- und Freiflächen, Verkehrsflächen und Betriebsflächen sollen in der Flächenbilanz kein Wachstum mehr aufweisen. 16 Geltender LEP (Stand: 08. Februar 2017) Änderung LEP (Stand: 17. April 2018) Im Grundsatz des § 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG wird u. a. ausgeführt: "Der Raum ist in seiner Bedeutung für die Funktionsfähigkeit der Böden, des Wasserhaushalts, der Tier- und Pflanzenwelt sowie des Klimas einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen zu entwickeln, zu sichern oder, soweit erforderlich, möglich und angemessen, wiederherzustellen. […] Die erstmalige Inanspruchnahme von Freiflächen für Siedlungsund Verkehrszwecke ist zu vermindern, insbesondere durch die vorrangige Ausschöpfung der Potenziale für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, für die Nachverdichtung und für andere Maßnahmen zur Innenentwicklung der Städte und Gemeinden sowie zur Entwicklung vorhandener Verkehrsflächen." Die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme ist eine wichtige Aufgabe im Zusammenhang mit der weiteren Entwicklung von Nordrhein-Westfalen. Eine flächensparende und bedarfsgerechte Siedlungs- und Verkehrsflächenentwicklung trägt dazu bei, mögliche Konkurrenzen zwischen den Gemeinden mit daraus u. U. resultierenden steigenden Infrastrukturfolgekosten und wachsenden wirtschaftlichen Belastungen für die Gemeinden und deren Einwohnerinnen und Einwohner zu vermeiden. Sie ist als Chance einer Entwicklung und nicht als Hemmnis zu sehen. Im Grundsatz des § 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG wird u. a. ausgeführt: "Der Raum ist in seiner Bedeutung für die Funktionsfähigkeit der Böden, des Wasserhaushalts, der Tier- und Pflanzenwelt sowie des Klimas einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen zu entwickeln, zu sichern oder, soweit erforderlich, möglich und angemessen, wiederherzustellen. […] Die erstmalige Inanspruchnahme von Freiflächen für Siedlungsund Verkehrszwecke ist zu vermindern, insbesondere durch die vorrangige Ausschöpfung der Potenziale für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, für die Nachverdichtung und für andere Maßnahmen zur Innenentwicklung der Städte und Gemeinden sowie zur Entwicklung vorhandener Verkehrsflächen." Die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme ist eine wichtige Aufgabe im Zusammenhang mit der weiteren Entwicklung von Nordrhein-Westfalen. Eine flächensparende und bedarfsgerechte Siedlungs- und Verkehrsflächenentwicklung trägt dazu bei, mögliche Konkurrenzen zwischen den Gemeinden mit daraus u. U. resultierenden steigenden Infrastrukturfolgekosten und wachsenden wirtschaftlichen Belastungen für die Gemeinden und deren Einwohnerinnen und Einwohner zu vermeiden. Sie ist als Chance einer Entwicklung und nicht als Hemmnis zu sehen. Der zumindest langfristig für Nordrhein-Westfalen erwartete Rückgang der Bevölkerung kann die in diesem Leitbild bzw. in der bundesweiten Nachhaltigkeitsstrategie verfolgte Verminderung der Flächeninanspruchnahme erleichtern. Die Reduzierung des Siedlungsflächenwachstums wird im Planungszeitraum des LEP allerdings nicht ohne eine ergänzende Steuerung durch die Raumordnung möglich sein. Der zumindest langfristig für Nordrhein-Westfalen erwartete Rückgang der Bevölkerung kann die in diesem Leitbild bzw. in der bundesweiten Nachhaltigkeitsstrategie verfolgte Verminderung der Flächeninanspruchnahme erleichtern. Die Reduzierung des Siedlungsflächenwachstums wird im Planungszeitraum des LEP allerdings nicht ohne eine ergänzende Steuerung durch die Raumordnung möglich sein. Anlass/Begründung: 17 Geltender LEP (Stand: 08. Februar 2017) Änderung LEP (Stand: 17. April 2018) Eine wirtschaftlich effiziente Flächennutzung soll unter der Berücksichtigung der drei wesentlichen Strategien verfolgt werden: Vermeidung (Aktiver Flächenschutz und flächensparendes Bauen), Mobilisierung (Aktivierung von Baulücken, Entsiegelung im Bestand) und Revitalisierung (Revitalisierung beziehungsweise Rekultivierung von Brachflächen und Stadtumbau). Eine wirtschaftlich effiziente Flächennutzung soll unter der Berücksichtigung der drei wesentlichen Strategien verfolgt werden: Vermeidung (Aktiver Flächenschutz und flächensparendes Bauen), Mobilisierung (Aktivierung von Baulücken, Entsiegelung im Bestand) und Revitalisierung (Revitalisierung beziehungsweise Rekultivierung von Brachflächen und Stadtumbau). Die Regionalplanung soll den Grundsatz u. a. dadurch umsetzen, dass die Träger der Regionalplanung in den Erarbeitungsverfahren den Beitrag von Regionalplanänderungen zum täglichen Wachstum der Siedlungs- und Verkehrsfläche für ihr Plangebiet erfassen und der Landesplanungsbehörde gemäß § 4 Abs. 4 LPlG (Monitoring) berichten. Der Beitrag besteht dabei darin, dass durch die Neudarstellung von Siedlungsraum die Möglichkeit geschaffen wird, diese Flächen nach entsprechender bauleitplanerischer Umsetzung auch tatsächlich in Anspruch zu nehmen. Die Landesplanungsbehörde bewertet dies bereits im Rahmen ihrer Beratung der Regionalplanungsbehörden im laufenden Verfahren im Hinblick auf die landesweite Entwicklung der Siedlungs- und Verkehrsfläche. Da sich das Leitbild, insbesondere die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme bis 2020 auf 5 ha/Tag, auf den Indikator "Zunahme der Siedlungs- und Verkehrsfläche (SuV)" bezieht, wird darüber hinaus vom Land laufend evaluiert, wie sich dieser Indikator verändert und zwar durch die Auswertung der entsprechenden Statistik. Die Regionalplanung soll den Grundsatz u. a. dadurch umsetzen, dass die Träger der Regionalplanung in den Erarbeitungsverfahren den Beitrag von Regionalplanänderungen zum täglichen Wachstum der Siedlungs- und Verkehrsfläche für ihr Plangebiet erfassen und der Landesplanungsbehörde gemäß § 4 Abs. 4 LPlG (Monitoring) berichten. Der Beitrag besteht dabei darin, dass durch die Neudarstellung von Siedlungsraum die Möglichkeit geschaffen wird, diese Flächen nach entsprechender bauleitplanerischer Umsetzung auch tatsächlich in Anspruch zu nehmen. Die Landesplanungsbehörde bewertet dies bereits im Rahmen ihrer Beratung der Regionalplanungsbehörden im laufenden Verfahren im Hinblick auf die landesweite Entwicklung der Siedlungs- und Verkehrsfläche. Da sich das Leitbild, insbesondere die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme bis 2020 auf 5 ha/Tag, auf den Indikator "Zunahme der Siedlungs- und Verkehrsfläche (SuV)" bezieht, wird darüber hinaus vom Land laufend evaluiert, wie sich dieser Indikator verändert und zwar durch die Auswertung der entsprechenden Statistik. Die Bauleitplanung soll den Grundsatz zum einen über ihre weitere Mitwirkung am Siedlungsflächenmonitoring umsetzen und damit zur Transparenz bezüglich der Inanspruchnahme von Flächenreserven beitragen. Die Bauleitplanung soll den Grundsatz zum einen über ihre weitere Mitwirkung am Siedlungsflächenmonitoring umsetzen und damit zur Transparenz bezüglich der Inanspruchnahme von Flächenreserven beitragen. Anlass/Begründung: 18 Geltender LEP (Stand: 08. Februar 2017) Änderung LEP (Stand: 17. April 2018) Zum anderen sollen insbesondere bei der Formulierung von Festsetzungen in Bebauungsplänen die Möglichkeiten genutzt werden, auf eine flächensparende Umsetzung der Planung hinzuwirken. Zum anderen sollen insbesondere bei der Formulierung von Festsetzungen in Bebauungsplänen die Möglichkeiten genutzt werden, auf eine flächensparende Umsetzung der Planung hinzuwirken. Zu 6.3-3 Neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen Zu 6.3-3 Neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen Dabei ist die im Ziel genannte „Nachnutzung bereits versiegelter Flächen einschließlich vorhandener Infrastruktur“ nicht so zu verstehen, dass dort nicht geringfügige Anpassungen an aktuelle Anforderungen der Wirtschaft (wie zum Beispiel Breitbandausbau, Ertüchtigung bestehender Verkehrsverbindungen) durchgeführt werden können. Dabei ist die im Ziel genannte „Nachnutzung bereits versiegelter Flächen einschließlich vorhandener Infrastruktur“ nicht so zu verstehen, dass dort nicht geringfügige Anpassungen an aktuelle Anforderungen der Wirtschaft (wie zum Beispiel Breitbandausbau, Ertüchtigung bestehender Verkehrsverbindungen) durchgeführt werden können. 6.4-2 Ziel Inanspruchnahme von Standorten für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben 6.4-2 Ziel Inanspruchnahme von Standorten für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben Die landesbedeutsamen Standorte für flächenintensive Großvorhaben sind für raumbedeutsame Vorhaben mit besonderer Bedeutung für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes NordrheinWestfalen vorbehalten, die industriell geprägt sind und einen Flächenbedarf von mindestens 80 ha haben. Diese Größenordnung bezieht sich auf die geplante Endausbaustufe eines Vorhabens. Die landesbedeutsamen Standorte für flächenintensive Großvorhaben sind für raumbedeutsame Vorhaben mit besonderer Bedeutung für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes NordrheinWestfalen vorbehalten, die industriell geprägt sind und einen Flächenbedarf von mindestens 8050 ha haben. Diese Größenordnung bezieht sich auf die geplante Endausbaustufe eines Vorhabens. Ausnahmsweise kann für Vorhabenverbünde mehrerer Betriebe ein Standort in Anspruch genommen Anlass/Begründung: Begründung für die Streichung: Die sachgerechte Ertüchtigung einer verkehrlichen Erschließung bei den o. g. Standorten ist zwingend für die weitere Entwicklung des Standortes. Die bestehende Regelung erschwert die Nachnutzung für mögliche Investoren. Anlass für die beabsichtigte Änderung ist insbesondere folgende Aussage des Koalitionsvertrages: „Der newPark soll in den nächsten Jahren zum TopStandort für neue Industrie in Nordrhein-Westfalen werden. Das Industrieareal am nördlichen Rand der Metropole Ruhr soll Standort für die Industrien und Arbeitsplätze der Zukunft werden. Dort sollen Industrieunternehmen aus der ganzen Welt willkommen sein.“ (Seite 35) 19 Geltender LEP (Stand: 08. Februar 2017) Änderung LEP (Stand: 17. April 2018) werden, wenn sichergestellt ist, dass:  die einzelnen Teilvorhaben funktionell miteinander verbunden sind und  die erste Ansiedlung eines Vorhabenverbundes durch ein Produktionsunternehmen mit einem Flächenbedarf von mind. 10 ha erfolgt. Anlass/Begründung: Im Beispiel newPark (s. Bericht der newPark GmbH) enthält der erste Teil-Bebauungsplan in Datteln nur eine vermarktbare GE-/GI-Fläche von 60 ha, da die Entwicklung weiterer Flächen die Realisierung der Ortsumgehung Waltrop voraussetzt. Die Herabsetzung des Mindestflächenbedarfs von 80 ha auf 50 ha begründet sich jedoch nicht nur aus dem im Koalitionsvertrag manifestierten politischen Wunsch, newPark in den nächsten Jahren – und damit vor Realisierung der Ortsumgehung Waltrop – zum Top-Standort für neue Industrie in Nordrhein-Westfalen zu machen. Sie lässt sich fachlich auch damit begründen, dass zum einen in den vergangenen Jahrzehnten keine der ehemaligen LEP VI-Flächen mit Ausnahme des Gebietes in Dortmund-Ellinghausen (IKEA) zweckentsprechend in Anspruch genommen wurde. Zum anderen ist mit einer solchen Herabsetzung im Hinblick auf die Größe der angebotenen Fläche nach wie vor ein ausreichender „Abstand“ der landesbedeutsamen Standorte zu den regionalbedeutsamen Angeboten für emittierende Gewerbe- und Industriebetriebe gegeben. Beispielhaft seien hier nur die im neuen Regionalplan Düsseldorf festgelegten „GIB mit der Zweckbindung Standorte für flächenintensive Vorhaben und Industrie“ genannt, die eine Mindestflächeninanspruchnahme von 5 bzw. 10 ha vorgeben. Als weiteres Argument lässt sich in diesem Zusammenhang anführen, dass sich der weitaus größte Teil von Flächeninanspruchnahmen (soweit bekannt) unterhalb der 20ha-Schwelle bewegt (vgl. z. B. Rheinblick 2012). Zu 6.4-2 Inanspruchnahme von Standorten für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben Zu 6.4-2 Inanspruchnahme von Standorten für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben 20 Geltender LEP (Stand: 08. Februar 2017) Änderung LEP (Stand: 17. April 2018) Anlass/Begründung: Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben sind der Ansiedlung von Vorhaben mit besonderer Bedeutung für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes Nordrhein-Westfalen vorbehalten. Für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes besonders bedeutsam sind Vorhaben, die  maßgeblich zur Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen beitragen (arbeitsintensive Betriebe) oder  für die im Land vorhandene zuliefernde und weiterverarbeitende Industrie von Bedeutung sind (wichtiges Glied in einer Wertschöpfungskette) oder  zur Stärkung der Innovationskraft des Landes beitragen (Betriebe oder Betriebsverbünde mit neuen, zukunftsweisenden Produkten oder Produktionsverfahren). Die Inanspruchnahme der Standorte durch Vorhaben, die weder landesbedeutsam noch flächenintensiv sind, wie z.B. reine Unternehmensverlagerungen, wird grundsätzlich ausgeschlossen. Folgende Ausnahmen sind jedoch möglich:  Verlagerungen, bei denen Betriebserweiterungen am bisherigen Betriebsstandort nicht mehr möglich sind;  Entstehen eines zusätzlichen neuen Unternehmensstandortes, wobei der bisherige erhalten bleibt;  Entwicklung neuer Geschäftsfelder eines Unternehmens. Die Standorte sind überwiegend für Nutzungen vorge- 21 Geltender LEP (Stand: 08. Februar 2017) Änderung LEP (Stand: 17. April 2018) Anlass/Begründung: sehen, die industriell geprägt oder für die Industrie von besonderer Bedeutung sind. Dazu zählen beispielsweise Unternehmen des Automobil-, Maschinen- und Anlagenbaus, der pharmazeutischen, chemischen und Kunststoffindustrie, der Energie- und Regelungstechnik oder arbeitsintensive Veredelungsbetriebe des Logistikgewerbes. Die Standorte dienen nicht der regionalen Versorgung mit Flächen für emittierende Gewerbe- und Industriebetriebe und gehen daher auch nicht in die Ermittlung des regionalen Gewerbeflächenbedarfs ein (s. Kap. 6.3). Die Ansiedlung von großflächigen Einzelhandels-, Freizeit-, Sport- oder Erholungseinrichtungen kommt nicht in Betracht (s. Kap. 6.5 und 6.6). Der Mindestflächenbedarf für Großvorhaben wird entsprechend der Praxis der Wirtschaftsförderung auf 80 ha festgelegt. Der Mindestflächenbedarf für Großvorhaben wird entsprechend der Praxis der Wirtschaftsförderung auf 8050 ha festgelegt. Als „flächenintensives Großvorhaben“ kann in einem begründeten Einzelfall ein Vorhabenverbund mehrerer Betriebe unter den im Ziel genannten und im Folgenden weiter ausgeführten Voraussetzungen anerkannt werden. Bei einem solchen Vorhabenverbund hat zwar jedes einzelne Teilvorhaben für sich genommen einen geringeren Flächenbedarf als 80 Hektar, die Teilvorhaben sind aber funktionell so miteinander verbunden, dass sie in ihrer Gesamtheit in der Endausbaustufe einen Raumanspruch von mindestens 80 Hektar aufweisen. Auch hier bezieht sich die Größenordnung von 80 ha auf die geplante Endausbaustufe eines Vorhabenverbundes. Als „flächenintensives Großvorhaben“ kann in einem begründeten Einzelfall ein Vorhabenverbund mehrerer Betriebe unter den im Ziel genannten und im Folgenden weiter ausgeführten Voraussetzungen anerkannt werden. Bei einem solchen Vorhabenverbund hat zwar jedes einzelne TeilVorhaben für sich genommen einen geringeren Flächenbedarf als 8050 Hektar, die TeilVorhaben sind aber funktionell so miteinander verbunden, dass sie in ihrer Gesamtheit in der Endausbaustufe einen Raumanspruch von mindestens 8050 Hektar aufweisen. Auch hier bezieht sich die Größenordnung von 8050 ha auf die geplante Endausbaustufe eines Vorhabenverbundes. Die Bezeichnung als einzelne Teilvorhaben ist missverständlich. Ein Vorhabenverbund besteht aus einzelnen Vorhaben. Die erste Ansiedlung eines Vorhabenverbundes hat 22 Geltender LEP (Stand: 08. Februar 2017) Änderung LEP (Stand: 17. April 2018) Anlass/Begründung: durch ein Unternehmen mit einem Flächenbedarf von mindestens 10 ha zu erfolgen. Entscheidend ist der aus der funktionellen Verbindung resultierende besondere Raumbedarf der Vorhaben in ihrer Gesamtheit. Im Gegensatz zu einer lediglich organisatorischen oder rechtlichen Verbindung besteht ein funktioneller Verbund beispielsweise im Verhältnis Zulieferbetrieb/technischer Endfertigung oder bei Herstellern eines Produktes aus mehreren chemischen Rohstoffen. Als funktionell verbundene Vorhaben in diesem Sinne wären etwa integrierte chemische Anlagen nach 4. BImSchV bzw. UVPG zu werten (also etwa ein Verbund zur Herstellung von Stoffen oder Stoffgruppen durch chemische Umwandlung im industriellen Umfang, bei dem sich mehrere Einheiten nebeneinander befinden und in funktioneller Hinsicht miteinander verbunden sind). Die gemeinsame Platzierung funktionell verbundener Vorhaben an einem einzigen Standort vermeidet ein Verkehrsaufkommen zwischen den Einzelvorhaben bzw. ermöglicht überhaupt erst derartige aufeinander angewiesene Nutzungen. Entscheidend ist der aus der funktionellen Verbindung resultierende besondere Raumbedarf der Vorhaben in ihrer Gesamtheit. Im Gegensatz zu einer lediglich organisatorischen oder rechtlichen Verbindung besteht ein funktioneller Verbund beispielsweise im Verhältnis Zulieferbetrieb/technischer Endfertigung oder bei Herstellern eines Produktes aus mehreren chemischen Rohstoffen oder zwischen Betrieben, die Teil eines Innovations- und Wertschöpfungsnetzwerkes sind. Als funktionell verbundene Vorhaben in diesem Sinne wären etwa integrierte chemische Anlagen nach 4. BImSchV bzw. UVPG zu werten (also etwa ein Verbund zur Herstellung von Stoffen oder Stoffgruppen durch chemische Umwandlung im industriellen Umfang, bei dem sich mehrere Einheiten nebeneinander befinden und in funktioneller Hinsicht miteinander verbunden sind). Die gemeinsame Platzierung funktionell verbundener Vorhaben an einem einzigen Standort vermeidet ein Verkehrsaufkommen Die hier vorgenommene Ergänzung macht deutlich, dass nicht nur ein Chemiepark einen Vorhabenverbund darstellen kann, sondern, dass Vorhabenverbünde auch mehrere Branchen abbilden können, sofern der funktionelle Verbund gegeben ist. Ein raumordnerischer Vertrag, der auch private Vorhabenträger bindet, ist insbesondere bei Inanspruchnahme des Standortes durch einen funktionellen Vorhabenverbund zu empfehlen. 6.6-2 Ziel Standortanforderungen 6.6-2 Ziel Anforderungen für neue Standorte Raumbedeutsame, überwiegend durch bauliche Anlagen geprägte Erholungs-, Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen einschließlich neuer Feri- Neue Standorte für raumbedeutsame, überwiegend durch bauliche Anlagen geprägte Erholungs-, Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen ein- Folgeänderung durch Änderung in Ziel 2-3 23 Geltender LEP (Stand: 08. Februar 2017) Änderung LEP (Stand: 17. April 2018) en- und Wochenendhausgebiete sind umwelt-, sozial- und zentrenverträglich festzulegen. schließlich neuer Ferien- und Wochenendhausgebiete sind umwelt-, sozial- und zentrenverträglich festzulegen. Anlass/Begründung: Neue Ferien- und Wochenendhausgebiete bzw. bereiche sind dabei unmittelbar anschließend an Allgemeinen Siedlungsbereichen festzulegen. Andere neue raumbedeutsame, überwiegend durch bauliche Anlagen geprägte Erholungs-, Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen sind in der Regel innerhalb von beziehungsweise unmittelbar anschließend an Allgemeine Siedlungsbereiche oder Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen festzulegen. Ausnahmsweise können für die Planung auch andere im Freiraum liegende Flächenpotenziale in Frage kommen, wenn: − es sich um Brachflächen (z. B. militärische Konversionsflächen) handelt - sofern sie sich für eine solche bauliche Nachfolgenutzung eignen – oder um geeignete Ortsteile und − vorrangige Freiraumfunktionen beachtet werden und − Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Boden- und Grundwasserschutzes, des Immissionsschutzes, des Denkmalschutzes und die natürliche Eigenart der Landschaft einschließlich des Orts- und Landschaftsbildes sowie ihr Erholungswert berücksichtigt werden und − eine leistungsfähige, kurzwegige Anbindung an Ausnahmsweise können für neue Standorte für andere neue raumbedeutsame, überwiegend durch bauliche Anlagen geprägte Erholungs-, Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen auch andere im Freiraum liegende Flächenpotentiale in Frage kommen, wenn: − es sich um Brachflächen (z. B. militärische Konversionsflächen) - sofern sie sich für eine solche bauliche Nachfolgenutzung eignen – oder um geeignete Ortsteile handelt und − vorrangige Freiraumfunktionen beachtet werden und − Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Boden- und Grundwasserschutzes, des Immissionsschutzes, des Denkmalschutzes und die natürliche Eigenart der Landschaft einschließlich des Orts- und Landschaftsbildes sowie ihr Erholungswert berücksichtigt werden und − eine leistungsfähige, kurzwegige Anbindung an 24 Geltender LEP (Stand: 08. Februar 2017) Änderung LEP (Stand: 17. April 2018) das überörtliche Straßenverkehrsnetz und an Verkehrsträger mit hoher Transportkapazität (insbesondere Bahn, Schiff, Öffentlicher Personennahverkehr) vorhanden oder geplant ist. das überörtliche Straßenverkehrsnetz und an Verkehrsträger mit hoher Transportkapazität (insbesondere Bahn, Schiff, Öffentlicher Personennahverkehr) vorhanden oder geplant ist. Zu 6.6-2 Ziel Standortanforderungen Zu 6.6-2 Anforderungen für neue Standorte Sowohl private als auch öffentliche Einrichtungen für Erholung, Sport, Freizeit und Tourismus stellen wachsende Ansprüche an den Raum im dicht besiedelten Nordrhein-Westfalen. So hat allein die Zahl der Freizeitgroßeinrichtungen von 197 im Jahr 1997 um rund 57 % auf 309 Einrichtungen im Jahr 2006 zugenommen; von diesen 309 liegen alleine 131 in Gebieten mit überwiegend ländlicher Raumstruktur (Quelle: ILSForschung 2/09 "Moderne Freizeiteinrichtungen in Nordrhein-Westfalen", Mai 2009). Anlass/Begründung: In den Erläuterungen sind entsprechende Ausführungen um das Wort „neue“ ergänzt. Nach § 2 (2) Nr. 2 und 3 ROG ist die Siedlungstätigkeit räumlich zu konzentrieren, die Flächeninanspruchnahme im Freiraum zu begrenzen und Raumstrukturen sind so zu gestalten, dass die Verkehrsbelastung verringert und zusätzlicher Verkehr vermieden wird. Die Grundsätze 6.1-8 und 7.1-7 sind zu berücksichtigen. In Nordrhein-Westfalen gibt es etwa 300 Ferien-/ Wochenendhausgebiete in sehr unterschiedlicher Größenordnung. In der Vergangenheit hat es immer wieder Fehlentwicklungen hin zu einer Dauerwohnnutzung dieser Gebiete gegeben, verbunden mit einer langfristigen funktionalen Änderung der entsprechenden Unterkünfte und der Anforderungen an die Infrastruktur dieser Gebiete. Vor diesem Hintergrund sind Ferienhaus- und Wochenendhausgebiete zukünftig unmittel- In Nordrhein-Westfalen gibt es etwa 300 Ferien-/ Wochenendhausgebiete in sehr unterschiedlicher Größenordnung. In der Vergangenheit hat es immer wieder Fehlentwicklungen hin zu einer Dauerwohnnutzung dieser Gebiete gegeben, verbunden mit einer langfristigen funktionalen Änderung der entsprechenden Unterkünfte und der Anforderungen an die Infrastruktur dieser Gebiete. Vor diesem Hintergrund sind neue Ferienhaus- und Wochenendhausgebiete zukünftig 25 Geltender LEP (Stand: 08. Februar 2017) Änderung LEP (Stand: 17. April 2018) bar anschließend an Allgemeinen Siedlungsbereichen zu entwickeln, um den Freiraum vor Zersiedlung zu schützen. Die Entwicklung von Wochenend- und Ferienhausgebieten soll die regionalen Eigenheiten nutzen und die landschaftliche Attraktivität als Voraussetzung für den Tourismus nachhaltig sichern. unmittelbar anschließend an Allgemeinen Siedlungsbereichen zu entwickeln, um den Freiraum vor Zersiedlung zu schützen. Die Entwicklung von Wochenend- und Ferienhausgebieten soll die regionalen Eigenheiten nutzen und die landschaftliche Attraktivität als Voraussetzung für den Tourismus nachhaltig sichern. Auch die anderen raumbedeutsamen, überwiegend durch bauliche Anlagen geprägten Erholungs-, Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen sind in der Regel unmittelbar anschließend an Allgemeinen Siedlungsbereichen oder Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen zu entwickeln. Letztere kommen in Einzelfällen in Betracht, z. B. aus Immissionsschutzgründen. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme sind im Ziel genannt; bei den geeigneten Ortsteilen handelt es sich dabei um Ortsteile, die aufgrund ihrer Größe zwar regionalplanerisch als Freiraum dargestellt sind, aber zumindest über ein Basisangebot an öffentlichen und privaten Einrichtungen der Versorgung und medizinischen Betreuung verfügen. Auch neue Standorte für andere raumbedeutsame, überwiegend durch bauliche Anlagen geprägten Erholungs-, Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen sind in der Regel unmittelbar anschließend an Allgemeinen Siedlungsbereichen oder Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen zu entwickeln. Letztere kommen in Einzelfällen in Betracht, z. B. aus Immissionsschutzgründen. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme sind im Ziel genannt; bei den geeigneten Ortsteilen handelt es sich dabei um Ortsteile, die aufgrund ihrer Größe zwar regionalplanerisch als Freiraum dargestellt sind, aber zumindest über ein Basisangebot an öffentlichen und privaten Einrichtungen der Versorgung und medizinischen Betreuung verfügen. Anlass/Begründung: Raumbedeutsame, überwiegend durch bauliche Anlagen geprägte Erholungs-, Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen sind als Allgemeiner Siedlungsbereich für zweckgebundene Nutzungen festzulegen. Die Festsetzung von Sondergebieten für Vorhaben i. S. des § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung in raumbedeutsamen, überwiegend durch bauliche Anlagen geprägten Erholungs-, Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen richtet sich nach Kapitel 6.5. Um das touristische Potenzial einer Region zu nutzen 26 Geltender LEP (Stand: 08. Februar 2017) Änderung LEP (Stand: 17. April 2018) Anlass/Begründung: und zu entwickeln und um die Tragfähigkeit großer Erholungs-, Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen mit weitreichendem Einzugsbereich zu sichern, sind regionale Betrachtungen und Kooperationen sinnvoll. Hieraus resultierende informelle Konzepte sollen in der Regionalplanung berücksichtigt werden. 7.1-7 Grundsatz Nutzung von militärischen Konversionsflächen 7.1-7 Grundsatz Nutzung von militärischen Konversionsflächen Auf überwiegend landschaftlich geprägten militärischen Konversionsflächen (beispielsweise Truppenübungsplätze) sollen vorrangig Festlegungen und Maßnahmen zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes und/oder der Nutzung für erneuerbare Energien zum Tragen kommen. Dabei sollen insbesondere die Flächen, die nicht baulich überprägt sind, für Freiraumnutzungen gesichert werden. Zu 7.1-7 Nutzung von militärischen Konversionsflächen Der Grundsatz bleibt unverändert; hier erfolgt nur eine Änderung in den Erläuterungen. Zu 7.1-7 Nutzung von militärischen Konversionsflächen Aufgrund der Besonderheiten der militärischen Nutzung haben militärische Konversionsflächen oft besondere Bedeutung für den Biotop- und Artenschutz. Dies gilt insbesondere für Truppenübungsplätze, die häufig in Gegenden mit von Natur aus nährstoffarmen Böden angelegt wurden und während ihrer militärischen Nutzung auch nur extensiv genutzt wurden. Die im Freiraum liegenden überwiegend landschaftlich geprägten militärischen Konversionsflächen sollen 27 Geltender LEP (Stand: 08. Februar 2017) Änderung LEP (Stand: 17. April 2018) Anlass/Begründung: Bei größeren militärischen Konversionsflächen kann dies auch in einer gemeinsamen Nutzung mit Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energie sinnvoll sein; diese sollen die Naturschutzzwecke jedoch nicht beeinträchtigen. ; flächenintensive Anlagen wie z. B. Photovoltaikanlagen sollen deshalb nur auf bereits versiegelten Flächen in Betracht kommen. Aussage u.a. in der kleinen Regierungserklärung von Herrn Minister Pinkwart vor dem Ausschuss für Wirtschaft, Energie und Landesplanung des Landtags NRW, dass die Nutzung der Solarenergie stärker als bisher ausgebaut werden soll. Mit der Streichung wird die Ansiedlung von Freiflächensolaranlagen auf militärischen Konversionsflächen für Regionen und Kommunen vereinfacht. deshalb künftig vorrangig Zwecken des Natur- und Landschaftsschutzes dienen. Bei größeren militärischen Konversionsflächen kann dies auch in einer gemeinsamen Nutzung mit Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energie sinnvoll sein; diese sollen die Naturschutzzwecke jedoch nicht beeinträchtigen; flächenintensive Anlagen wie z. B. Photovoltaikanlagen sollen deshalb nur auf bereits versiegelten Flächen in Betracht kommen. Im Einzelfall können auch andere Nutzungen in Betracht kommen. Dabei sollen bisher nicht überbaute oder versiegelte Flächen auch weiterhin für Freiraumfunktionen erhalten bleiben. Bei Überlegungen zur Nutzung von ehemals baulich geprägten Bereichen für eine bauliche Folgenutzung sind der Grundsatz 6.1-8 zu berücksichtigen und Ziel 6-3-3 zu beachten. 7.2-2 Ziel Gebiete für den Schutz der Natur 7.2-2 Ziel Gebiete für den Schutz der Natur Die im LEP zeichnerisch festgelegten Gebiete für den Schutz der Natur sind für den landesweiten Biotopverbund zu sichern und in den Regionalplänen über die Festlegung von Bereichen zum Schutz der Natur zu konkretisieren. Die Bereiche zum Schutz der Natur sind durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu erhalten und zu entwickeln. Das im LEP zeichnerisch festgelegte Gebiet für den Schutz der Natur, welches das Gebiet des bestehenden Nationalparks Eifel überlagert, ist durch Festlegungen der Regionalplanung in seiner Ein- 28 Geltender LEP (Stand: 08. Februar 2017) Änderung LEP (Stand: 17. April 2018) Anlass/Begründung: zigartigkeit und naturräumlichen Funktionsvielfalt zu erhalten und zu entwickeln. Das im LEP zeichnerisch festgelegte Gebiet für den Schutz der Natur, welches das Gebiet des derzeitigen Truppenübungsplatzes Senne überlagert, das sich im Eigentum des Bundes befindet, ist durch Festlegungen der Regionalplanung in seiner Einzigartigkeit und naturräumlichen Funktionsvielfalt als einer der bedeutendsten zusammenhängenden Biotopkomplexe in Nordrhein-Westfalen so zu erhalten, dass die Unterschutzstellung als Nationalpark möglich ist. Das im LEP zeichnerisch festgelegte Gebiet für den Schutz der Natur, welches das Gebiet des derzeitigen Truppenübungsplatzes Senne überlagert, das sich im Eigentum des Bundes befindet, ist durch Festlegungen der Regionalplanung in seiner Einzigartigkeit und naturräumlichen Funktionsvielfalt als einer der bedeutendsten zusammenhängenden Biotopkomplexe in Nordrhein-Westfalen so zu erhalten. dass die Unterschutzstellung als Nationalpark möglich ist. Zu 7.2-2 Gebiete für den Schutz der Natur Zu 7.2-2 Gebiete für den Schutz der Natur In den im LEP festgelegten Gebieten für den Schutz der Natur haben die Ziele des Naturschutzes Vorrang vor anderen raumbedeutsamen Nutzungsansprüchen. Diese Gebiete sind als Grundgerüst des landesweiten Biotopverbundes zu erhalten oder zu entwickeln. In den im LEP festgelegten Gebieten für den Schutz der Natur haben die Ziele des Naturschutzes Vorrang vor anderen raumbedeutsamen Nutzungsansprüchen. Diese Gebiete sind als Grundgerüst des landesweiten Biotopverbundes zu erhalten oder zu entwickeln. Die zeichnerische Festlegung der Gebiete zum Schutz der Natur erfasst die FFH-Gebiete, Kernflächen der Vogelschutzgebiete, den Nationalpark Eifel, die ausgewiesenen Naturschutzgebiete sowie weitere naturschutzfachlich wertvolle Gebiete, die für den Aufbau eines landesweiten Biotopverbundes besondere Bedeutung haben. Dies umfasst auch den besonderen Schutz von Flächen, für die das politische Ziel besteht, einen zukünftigen Nationalpark Senne zu schaffen. Die zeichnerische Festlegung der Gebiete zum Schutz der Natur erfasst die FFH-Gebiete, Kernflächen der Vogelschutzgebiete, den Nationalpark Eifel, die ausgewiesenen Naturschutzgebiete sowie weitere naturschutzfachlich wertvolle Gebiete, die für den Aufbau eines landesweiten Biotopverbundes besondere Bedeutung haben. Dies umfasst auch den besonderen Schutz von Flächen, für die das politische Ziel besteht, einen zukünftigen Nationalpark Senne zu schaffen. Ziel 7.2-2 Absatz 2 und Absatz 3 dienen der raumordnerischen Sicherung des bestehenden Nationalparks Ziel 7.2-2 Absatz 2 und Absatz 3 dienen der raumordnerischen Sicherung des bestehenden Nationalparks 29 Geltender LEP (Stand: 08. Februar 2017) Änderung LEP (Stand: 17. April 2018) Eifel sowie der Sicherung einer geeigneten Gebietskulisse für die mögliche Ausweisung eines künftigen Nationalparks „Senne“. Es liegen einstimmige Landtagsbeschlüsse aus den Jahren 1991 und 2005 vor, die die Ausweisung eines Nationalparks im Bereich der Senne als strategisches Ziel festlegen. Eifel sowie der Sicherung einer geeigneten Gebietskulisse für die mögliche Ausweisung eines künftigen Nationalparks „Senne“. Es liegen einstimmige Landtagsbeschlüsse aus den Jahren 1991 und 2005 vor, die die Ausweisung eines Nationalparks im Bereich der Senne als strategisches Ziel festlegen. Die fachliche Eignung des Truppenübungsplatzes Senne für eine derartige Ausweisung ist durch Gutachten belegt. Nach Aufgabe der militärischen Nutzung des Truppenübungsplatzes Senne, oder soweit mit dieser vereinbar, soll auf den Flächen des Bundes ein Nationalpark Senne geschaffen werden. Die textlichen Festlegungen dienen dazu, diese besondere Schutzwürdigkeit der Sennelandschaft dauerhaft mit den Mitteln der Raumordnung zu erhalten. Um das Gebiet der Senne in seiner Einzigartigkeit als einer der bedeutendsten zusammenhängenden Biotopkomplexe in Nordrhein-Westfalen zu erhalten, stellt die Regionalplanung insbesondere sicher, dass die naturräumlichen Voraussetzungen für eine künftige Unterschutzstellung als Nationalpark erhalten werden. Die fachliche Eignung des Truppenübungsplatzes Senne für eine derartige Ausweisung ist durch Gutachten belegt. Nach Aufgabe der militärischen Nutzung des Truppenübungsplatzes Senne, oder soweit mit dieser vereinbar, soll auf den Flächen des Bundes ein Nationalpark Senne geschaffen werden. Die textlichen Festlegungen dienen dazu, diese besondere Schutzwürdigkeit der Sennelandschaft dauerhaft mit den Mitteln der Raumordnung zu erhalten. Um das Gebiet der Senne in seiner Einzigartigkeit als einer der bedeutendsten zusammenhängenden Biotopkomplexe in Nordrhein-Westfalen zu erhalten, stellt die Regionalplanung insbesondere sicher, dass die naturräumlichen Voraussetzungen für eine künftige Unterschutzstellung als Nationalpark erhalten werden. Die Darstellungsschwelle für diese Gebiete liegt maßstabsbedingt im LEP bei 150 ha, weshalb der LEP nur das Grundgerüst des landesweiten Biotopverbundes zeichnerisch festlegen kann. Die Gebiete zum Schutz der Natur sind deshalb in den Regionalplänen über die Festlegung von Bereichen zum Schutz der Natur (BSN) zu konkretisieren und auf der Basis eines naturschutzfachlichen Fachbeitrages um weitere für den regionalen Biotopverbund bedeutsame Bereiche zu ergänzen. (Die folgenden Absätze bleiben unverändert.) Anlass/Begründung: 30 Geltender LEP (Stand: 08. Februar 2017) Änderung LEP (Stand: 17. April 2018) Anlass/Begründung: Auf der Grundlage der Verpflichtung zum Aufbau eines europäischen Schutzgebietsnetzes „Natura 2000“ hat Nordrhein-Westfalen insgesamt 518 FFH-Gebiete und 28 Vogelschutzgebiete (Stand 2011), die ca. 8,4 % der Landesfläche einnehmen, an die EU gemeldet. Die FFH-Gebiete sind weitgehend als Naturschutzgebiete ausgewiesen. Der Schutz der Vogelschutzgebiete ist bereits über § 48 c Abs. 5 LG NW geregelt und bedarf keiner weiteren Festsetzung als Naturschutzgebiet, sofern nicht in Teilbereichen andere Schutzgründe dafür sprechen. Neben dem Nationalpark Eifel sowie den bereits rechtskräftig festgesetzten Naturschutzgebieten (ab 150 ha) werden weitere für den Naturschutz und den landesweiten Biotopverbund wertvolle Gebiete, die in den Regionalplänen mit Planungsstand vom 31.12.2014 als Bereiche zum Schutz der Natur festgelegt sind in die Kulisse der Gebiete zum Schutz der Natur einbezogen. Die Festlegung der Gebiete für den Schutz der Natur beruht auf fachlichen Einschätzungen des LANUV und ist auf der Planungsebene des LEPs mit anderen Nutzungsansprüchen abgewogen worden. Andere Raumansprüche werden weiterhin auf nachgeordneten Planungsebenen im Rahmen der Konkretisierungen von Schutzgebietsausweisungen oder Maßnahmen des Natur- und Landschaftsschutzes unter Einschluss des Vertragsnaturschutzes berücksichtigt. Über die Ausweisung von Schutzgebieten für Natur und Landschaft wird nicht im LEP, sondern auf der nachgeordneten Planungsebene im Rahmen der 31 Geltender LEP (Stand: 08. Februar 2017) Änderung LEP (Stand: 17. April 2018) Anlass/Begründung: Landschaftsplanung oder durch die für Naturschutz zuständigen Behörden entschieden. Dazu gehört auch zu prüfen, ob und inwieweit die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege auch durch vertragliche Vereinbarungen (Vertragsnaturschutz) zu erreichen sind. Die Festlegung von Gebieten für den Schutz der Natur erstreckt sich auch auf die naturschutzwürdigen Teile von militärisch genutzten Gebieten. Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist auf Flächen, die ausschließlich oder überwiegend Zwecken der Verteidigung, einschließlich der Erfüllung internationaler Verpflichtungen und des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen oder in einem verbindlichen Plan für die genannten Zwecke ausgewiesen sind, die bestimmungsgemäße Nutzung zu gewährleisten. Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind hier zu berücksichtigen (vgl. § 4 BNatSchG). Unberührt bleiben insoweit Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege aufgrund einvernehmlicher Regelung zwischen den Verwaltungen des Militärs und des Naturschutzes. 7.3-1 Ziel Walderhaltung und Waldinanspruchnahme 7.3-1 Ziel Walderhaltung und Waldinanspruchnahme Wald ist insbesondere mit seiner Bedeutung für die nachhaltige Holzproduktion, den Arten- und Biotopschutz, die Kulturlandschaft, die landschaftsorientierte Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzung, den Klimaschutz und wegen seiner wichtigen Regulationsfunktionen im Landschafts- und Naturhaushalt zu erhalten, vor nachteiligen Ent- 32 Geltender LEP (Stand: 08. Februar 2017) Änderung LEP (Stand: 17. April 2018) wicklungen zu bewahren und weiterzuentwickeln. Dazu werden in den Regionalplänen entsprechende Waldbereiche festgelegt. Anlass/Begründung: Anlass für die beabsichtigte Änderung ist insbesondere folgende Aussage des Koalitionsvertrages: Ausnahmsweise dürfen Waldbereiche für entgegenstehende Planungen und Maßnahmen nur dann in Anspruch genommen werden, wenn für die angestrebten Nutzungen ein Bedarf nachgewiesen ist, dieser nicht außerhalb des Waldes realisierbar ist und die Waldumwandlung auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird. Die Errichtung von Windenergieanlagen ist möglich, sofern wesentliche Funktionen des Waldes nicht erheblich beeinträchtigt werden. Die Errichtung von Windenergieanlagen ist möglich, sofern wesentliche Funktionen des Waldes nicht erheblich beeinträchtigt werden. Zu 7.3-1 Walderhaltung und Waldinanspruchnahme Zu 7.3-1 Walderhaltung und Waldinanspruchnahme „Der massive Ausbau der Windenergie stößt in weiten Teilen des Landes auf zunehmende Vorbehalte in der Bevölkerung. Wir wollen die Akzeptanz für die Nutzung der Windenergieanlagen erhalten. Dazu werden wir unter Berücksichtigung von Rechtssicherheit und Vertrauensschutz folgende Änderungen vornehmen: […]  Wir stärken die kommunale Entscheidungskompetenz.  Die Verpflichtung im Landesentwicklungsplan zur Ausweisung von Windvorrangzonen wird ebenso wie die Privilegierung der Windenergieerzeugung im Wald aufgehoben.“ (Hinweis: In den Erläuterungen zu Ziel 7.3-1 werden die letzten Absätze gestrichen. Die vorhergehenden Absätze sind hier nicht wiedergegeben.) Diese generelle Festlegung zu einer ausnahmsweisen Inanspruchnahme des Waldes durch andere Nutzungen wird zugunsten der Windenergienutzung im Wald geöffnet, weil in Nordrhein-Westfalen die Stromerzeugung auf einen stetig steigenden Anteil erneuerbarer Energien umgestellt wird und der Ausbau der Windenergienutzung dabei einen wesentlichen Beitrag leisten soll. Aufgrund der ungleichen Verteilung der Waldflächen gilt dies insbesondere für die waldreichen Regionen innerhalb von Nordrhein-Westfalen. Diese generelle Festlegung zu einer ausnahmsweisen Inanspruchnahme des Waldes durch andere Nutzungen wird zugunsten der Windenergienutzung im Wald geöffnet, weil in Nordrhein-Westfalen die Stromerzeugung auf einen stetig steigenden Anteil erneuerbarer Energien umgestellt wird und der Ausbau der Windenergienutzung dabei einen wesentlichen Beitrag leisten soll. Aufgrund der ungleichen Verteilung der Waldflächen gilt dies insbesondere für die waldreichen Regionen innerhalb von Nordrhein-Westfalen. Die Änderungen ergeben sich aus der Änderung des Ziels. 33 Geltender LEP (Stand: 08. Februar 2017) Änderung LEP (Stand: 17. April 2018) Wald steht der Errichtung von Windenergieanlagen nicht entgegen, sofern dadurch wesentliche Funktionen des Waldes nicht erheblich beeinträchtigt werden. Wald steht der Errichtung von Windenergieanlagen nicht entgegen, sofern dadurch wesentliche Funktionen des Waldes nicht erheblich beeinträchtigt werden. Die Waldfunktionen im Sinne des Ziels 7.3-1 ergeben sich grundsätzlich aus der Waldfunktionenkartierung. Sofern keine aktuelle Waldfunktionenkartierung vorliegt, sind die Funktionen am jeweiligen Standort im Einzelfall zu bestimmen. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Erholungsfunktion durch Windenergieanlagen im Wald setzt voraus, dass der Wirkbereich der geplanten Maßnahme Waldflächen mit einer überdurchschnittlichen Bedeutung für die Erholungs- und Freizeitnutzung betrifft. Dieses kann beispielsweise vorliegen bei einer sehr hohen Nutzung von Waldbereichen für Erholung und Freizeit oder bei besonderer touristischer Erschließung der betroffenen Waldbereiche. Die Waldfunktionen im Sinne des Ziels 7.3-1 ergeben sich grundsätzlich aus der Waldfunktionenkartierung. Sofern keine aktuelle Waldfunktionenkartierung vorliegt, sind die Funktionen am jeweiligen Standort im Einzelfall zu bestimmen. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Erholungsfunktion durch Windenergieanlagen im Wald setzt voraus, dass der Wirkbereich der geplanten Maßnahme Waldflächen mit einer überdurchschnittlichen Bedeutung für die Erholungs- und Freizeitnutzung betrifft. Dieses kann beispielsweise vorliegen bei einer sehr hohen Nutzung von Waldbereichen für Erholung und Freizeit oder bei besonderer touristischer Erschließung der betroffenen Waldbereiche. In waldarmen Gebieten, in denen Waldgebiete häufig nur kleinflächig und inselartig in überwiegend landwirtschaftlich genutzten Landschaftsbereichen liegen, haben Wälder generell einen hohen Stellenwert für den Biotopverbund, den Arten- und Biotopschutz, Regulationsfunktionen im Naturhaushalt und die landschaftsorientierte Erholung sowie Landschaftsbildfunktionen. In diesen Gebieten ist in der Regel auch davon auszugehen, dass geeignete Standorte für Windenergieanlagen außerhalb des Waldes in einem ausreichenden Umfang vorhanden sind. In waldarmen Gebieten, in denen Waldgebiete häufig nur kleinflächig und inselartig in überwiegend landwirtschaftlich genutzten Landschaftsbereichen liegen, haben Wälder generell einen hohen Stellenwert für den Biotopverbund, den Arten- und Biotopschutz, Regulationsfunktionen im Naturhaushalt und die landschaftsorientierte Erholung sowie Landschaftsbildfunktionen. In diesen Gebieten ist in der Regel auch davon auszugehen, dass geeignete Standorte für Windenergieanlagen außerhalb des Waldes in einem ausreichenden Umfang vorhanden sind. Die wirtschaftliche Ertragsfunktion des Waldes steht einer Festlegung von Flächen für die Windenergienut- Die wirtschaftliche Ertragsfunktion des Waldes steht einer Festlegung von Flächen für die Windenergienut- Anlass/Begründung: 34 Geltender LEP (Stand: 08. Februar 2017) Änderung LEP (Stand: 17. April 2018) zung im Wald in der Regel nicht entgegen, weil regelmäßig nur geringe Flächen (insbesondere die Fundamentflächen) dauerhaft der forstlichen Produktion entzogen sind. zung im Wald in der Regel nicht entgegen, weil regelmäßig nur geringe Flächen (insbesondere die Fundamentflächen) dauerhaft der forstlichen Produktion entzogen sind. 8.1-6 Ziel Landes- bzw. regionalbedeutsame Flughäfen in Nordrhein-Westfalen 8.1-6 Ziel Landesbedeutsame Flughäfen in Nordrhein-Westfalen Landes- bzw. regionalbedeutsame Flughäfen in Nordrhein-Westfalen sind: die landesbedeutsamen Flughäfen: - Düsseldorf (DUS) und - Köln/Bonn (CGN) sowie - Münster/Osnabrück (FMO) sowie die regionalbedeutsamen Flughäfen: - Dortmund (DTM), - Paderborn/Lippstadt (PAD) und - Niederrhein: Weeze-Laarbruch (NRN) Landes- bzw. regionalbedeutsame Flughäfen in Nordrhein-Westfalen sind: die landesbedeutsamen Flughäfen: - Düsseldorf (DUS) und - Köln/Bonn (CGN) sowie - Münster/Osnabrück (FMO) sowie die regionalbedeutsamen Flughäfen: - Dortmund (DTM), - Paderborn/Lippstadt (PAD) und Niederrhein: Weeze-Laarbruch (NRN). Die landesbedeutsamen Flughäfen des Landes sind einschließlich der Flächen für die Flughafeninfrastruktur sowie für flughafenaffines Gewerbe bedarfsgerecht zu entwickeln. Im Rahmen der dezentralen Flughafeninfrastruktur in Nordrhein-Westfalen sind die Flughäfen Düsseldorf (DUS), Köln/Bonn (CGN), Münster/Osnabrück (FMO), Dortmund (DTM), Paderborn/Lippstadt (PAD) und Weeze/Niederrhein (NRN) landesbedeutsam. Sie sind einschließlich der Flächen für die Flughafeninfrastruktur sowie für flughafenaffines Gewerbe bedarfsgerecht zu entwickeln, um das Land Nordrhein-Westfalen in den internationalen und nationalen Flugverkehr einzubinden. Die Sicherung und Entwicklung der regionalbedeutsamen Flughäfen und sonstigen Flughäfen Die Sicherung und Entwicklung der regionalbedeutsamen Flughäfen und sonstigen Flughäfen Anlass/Begründung: Anlass für die beabsichtigten Änderungen sind insbesondere folgende Aussagen des Koalitionsvertrages: „Wir werden die Unterscheidung in Landes- und Regionalbedeutsamkeit von Flughäfen und Häfen im LEP aufheben, um allen Standorten die gleichen Entwicklungsmöglichkeiten zu geben.“ (Seite 35) „Die im Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen enthaltene willkürliche Unterscheidung zwischen regional- und landesbedeutsamen Flughäfen und Häfen werden wir aufheben.“ (Seite 51) Folgeänderung 35 Geltender LEP (Stand: 08. Februar 2017) Änderung LEP (Stand: 17. April 2018) erfolgt im Einklang mit der Luftverkehrskonzeption des Landes und der Entwicklung der landesbedeutsamen Flughäfen. erfolgt im Einklang mit der Luftverkehrskonzeption des Landes und der Entwicklung der landesbedeutsamen Flughäfen. 8.1-7 Ziel Schutz vor Fluglärm 8.1-7 Ziel Schutz vor Fluglärm Die Bevölkerung ist vor negativen Umweltauswirkungen des Flugverkehrs, insbesondere Fluglärm, zu schützen. Aus diesem Grund ist in den Regionalplänen im Umfeld der landes- und regionalbedeutsamen Flughäfen und der Militärflugplätze Geilenkirchen und Nörvenich eine Erweiterte Lärmschutzzone, die aus den Empfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) resultiert, in den Regionalplänen festzulegen. Die Bevölkerung ist vor negativen Umweltauswirkungen des Flugverkehrs, insbesondere Fluglärm, zu schützen. Aus diesem Grund ist in den Regionalplänen im Umfeld der landesbedeutsamen Flughäfen nach Ziel 8.1-6 und der Militärflugplätze Geilenkirchen und Nörvenich eine Erweiterte Lärmschutzzone, die aus den Empfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) resultiert, festzulegen. Anlass/Begründung: Die redaktionelle Änderung ergibt sich aus dem geänderten Ziel 8.1-6. Ergänzend sind die in Rechtsverordnungen festgesetzten Lärmschutzzonen gemäß Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FlugLärmG) in den Regionalplänen nachrichtlich zu übernehmen. In den Bebauungsplänen und -satzungen ist für Bereiche innerhalb der Erweiterten Lärmschutzzone der Hinweis aufzunehmen, dass die Bauwilligen in der Baugenehmigung auf die erhebliche Lärmbelastung durch den Flugverkehr hinzuweisen sind. Liegen für übrige Regionalflughäfen und Verkehrslandeplätze in Rechtsverordnungen festgesetzte Lärmschutzzonen vor, kann in den Regionalplänen eine Erweiterte Lärmschutzzone festgelegt werden. Liegen für übrige Flughäfen und Verkehrslandeplätze in Rechtsverordnungen festgesetzte Lärmschutzzonen vor, kann in den Regionalplänen eine Erweiterte Lärmschutzzone festgelegt werden. 36 Geltender LEP (Stand: 08. Februar 2017) Änderung LEP (Stand: 17. April 2018) Zu 8.1-6 Landes- bzw. regionalbedeutsame Flughäfen Zu 8.1-6 Landesbedeutsame Flughäfen in Nordrhein-Westfalen Anlass/Begründung: Verkehrssysteme bilden die notwendige Grundlage für die Funktionsfähigkeit einer modernen Gesellschaft und Wirtschaft. In Zeiten wachsender Globalisierung kommt dabei dem Luftverkehr eine hohe Bedeutung zu. Er gewährleistet den schnellstmöglichen Transport von Menschen und Gütern über weite Entfernungen. In Nordrhein-Westfalen bilden drei landesbedeutsame Flughäfen (Düsseldorf, Köln/Bonn und Münster/Osnabrück) und drei „Große“ Regionalflughäfen mit Linien und Charterverkehr (Dortmund, Paderborn/Lippstadt und Niederrhein/Weeze-Laarbruch) das Rückgrat der Flughafeninfrastruktur. In Nordrhein-Westfalen bilden die Flughäfen Düsseldorf, Köln/Bonn, Münster/Osnabrück, Dortmund, Paderborn/Lippstadt und Weeze/Niederrhein mit regelmäßigem Linien- und Charterverkehr das Rückgrat einer dezentralen Flughafeninfrastruktur. Die landes- und regionalbedeutsamen Flughäfen werden in den zeichnerischen Darstellungen des LEP mit dem Symbol „Landes- bzw. regional bedeutsamer Flughafen“ als Vorranggebiet festgelegt. Die landesbedeutsamen Flughäfen werden in den zeichnerischen Darstellungen des LEP mit dem Symbol Flughafen als Vorranggebiet festgelegt. Ein Bedarf an Neubau von Flughäfen besteht im Planungszeitraum nicht. Die Luftverkehrskonzeption 2010 des Landes sieht keine Neuanlage eines Flughafens vor. Vielmehr gilt es, die bestehenden Flughäfen bedarfsgerecht zu entwickeln bzw. zu sichern. Die Oberste Luftverkehrsbehörde beurteilt den Bedarf vorhabenbezogen auf Basis von Bedarfsprognosen externer Gutachter. Ein Bedarf an Neubau von Flughäfen besteht im Planungszeitraum nicht. Vielmehr gilt es, die bestehenden landesbedeutsamen Flughäfen bedarfsgerecht zu entwickeln bzw. zu sichern. Ziel 8.1-6 bezieht sich nur auf die mögliche planerische Flächensicherung im Bedarfsfall. Über eine bedarfsgerechte planerische Flächensicherung können hieraus keine weiteren Unterstützungsansprüche an das Land abgeleitet werden. 37 Geltender LEP (Stand: 08. Februar 2017) Eine bedeutende Rolle spielen insbesondere die drei landesbedeutsamen Flughäfen (Düsseldorf, KölnBonn, Münster-Osnabrück). Für den Flughafen Düsseldorf ist der Angerlandvergleich über Grenzen des Flughafenausbaus und der Fluglärmentwicklung zu beachten. Änderung LEP (Stand: 17. April 2018) Anlass/Begründung: Für den Flughafen Düsseldorf ist der Angerlandvergleich zu beachten. Die Flughäfen übernehmen auch zunehmend eine Rolle im Frachtverkehr. Die Gewerbeentwicklung an den Flughäfen soll sich auf flughafenaffines Gewerbe konzentrieren, d. h. auf die Ansiedlung von Unternehmen, die einen direkten Bezug zum Flugverkehr benötigen. Damit wird eine Konkurrenzsituation mit städtebaulich integrierten regionalen und kommunalen Wirtschaftsstandorten vermieden. Regionalflughäfen wurden aus regionalwirtschaftlichen und strukturpolitischen Gründen gefördert, um beispielsweise Standortnachteile auszugleichen oder Industrieansiedlungen zu fördern. Um eine nachhaltige und bedarfsgerechte Flughafenversorgung zu gewährleisten, müssen regionale Ausbau-, Umbau- oder Konversionsprojekte mit der Luftverkehrskonzeption des Landes und der Entwicklung der landesbedeutsamen Flughäfen in Einklang stehen. Regionalflughäfen wurden aus regionalwirtschaftlichen und strukturpolitischen Gründen gefördert, um beispielsweise Standortnachteile auszugleichen oder Industrieansiedlungen zu fördern. Um eine nachhaltige und bedarfsgerechte Flughafenversorgung zu gewährleisten, müssen regionale Ausbau-, Umbau- oder Konversionsprojekte mit der Luftverkehrskonzeption des Landes und der Entwicklung der landesbedeutsamen Flughäfen in Einklang stehen. Für die bedarfsgerechte Entwicklung bzw. Sicherung der landes- und regional bedeutsamen Flughäfen sowie für die Einbindung der regionalbedeutsamen Flughäfen in die Luftverkehrskonzeption des Landes holen die Regionalräte bei entsprechenden Vorhaben über die Landesplanungsbehörde eine Stellungnahme der Obersten Landesluftfahrtbehörde des Landes ein. Für die bedarfsgerechte Entwicklung bzw. Sicherung der landes- und regional bedeutsamen Flughäfen sowie für die Einbindung der regionalbedeutsamen Flughäfen in die Luftverkehrskonzeption des Landes holen die Regionalräte bei entsprechenden Vorhaben über die Landesplanungsbehörde eine Stellungnahme der Obersten Landesluftfahrtbehörde des Landes ein. 38 Geltender LEP (Stand: 08. Februar 2017) Änderung LEP (Stand: 17. April 2018) Zu 8.1-9 Landesbedeutsame Häfen und Wasserstraßen (Auszug) Zu 8.1-9 Landesbedeutsame Häfen und Wasserstraßen (Auszug) Anlass/Begründung: […] Außerdem müssen Einschränkungen der Hafenentwicklung durch das Näherrücken benachbarter Nutzungen mit erhöhten Ansprüchen an den Immissionsschutz vermieden werden. Die Regionalplanung kann dort, wo es erforderlich ist, auch weitere Häfen – seien es die weiteren im Hafenkonzept erwähnten öffentlichen Häfen oder auch die für NRW wichtigen Industriehäfen – vor heranrückenden Nutzungen schützen (s. dazu auch Grundsatz 6.32). Dieser Grundsatz richtet sich im Übrigen auch an die kommunale Bauleitplanung. Landesbedeutsame Häfen werden im Wasserstraßen-, Hafen- und Logistikkonzept des Landes NordrheinWestfalen nach folgenden Kriterien bestimmt: das Umschlagvolumen (> 2 Mio.t/Jahr), der wasserseitige Containerumschlag (> 50.000 TEU/Jahr), oder die besondere standortpolitische Bedeutung. […] 8.2-7 Grundsatz Energiewende und Netzausbau Die Regionalpläne sollen den Erfordernissen der Energiewende und des dazu erforderlichen Ausbaus der Energienetze Rechnung tragen und die raumordnerische Durchführbarkeit der benötigten Leitungsvorhaben einschließlich der für ihren Betrieb notwendigen Anlagen fördern. Durch die Vorgaben des Grundsatzes 8.2-7 trägt der LEP NRW den Erfordernissen einer sicheren und kostengünstigen Anpassung des Übertragungsnetzes an die Herausforderungen der Energiewende Rechnung. Er konkretisiert und betont den Grundsatz des § 2 Abs. 2 Nr. 4 Satz 5 des ROG. Gleichzeitig werden die Träger der Regionalplanung zusätzlich zu den Vorgaben des ROG dazu aufgefordert, diesen Aspekt bei der Erarbeitung von Regionalplänen zu berücksichtigen. 39 Geltender LEP (Stand: 08. Februar 2017) Änderung LEP (Stand: 17. April 2018) Anlass/Begründung: Zu 8.2-7 Energiewende und Netzausbau Die bundesweite Energiewende erfordert u.a. die Optimierung und den Ausbau der Übertragungsnetze zur Einbindung von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen sowie zur Vermeidung struktureller Engpässe im Übertragungsnetz. Die zukunftssichere Gestaltung der Stromnetze ist dabei für das Energieland Nordrhein-Westfalen von größter Bedeutung. Hierfür sind neben der Anpassung bestehender sowie dem Bau neuer Höchstspannungsleitungen weitere Vorhaben, wie z. B. Stromumrichter-Anlagen (Konverter) erforderlich. Dem ist bei der Erarbeitung von Regionalplänen und Regionalplanänderungen Rechnung zu tragen. Aufgrund der vielfältigen Nutzungsansprüche an den Raum in NRW ist in diesem Kontext für eine zügige Umsetzung der Energiewende eine verstärkte Abstimmung der betroffenen Regional- und Fachplanungsträger zur Förderung der raumordnerischen Durchführbarkeit notwendig. 9.2-1 Ziel Räumliche Festlegungen für oberflächennahe nichtenergetische Rohstoffe 9.2-1 Ziel Räumliche Festlegungen für oberflächennahe nichtenergetische Rohstoffe In den Regionalplänen sind Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze für nichtenergetische Rohstoffe als Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten festzulegen. Für die Rohstoffsicherung sind in den Regionalplänen Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze für nichtenergetische Rohstoffe als Vorranggebiete festzulegen. Bei besonderen planerischen Konfliktlagen sind Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten festzulegen. Im bisher geltenden Landesentwicklungsplan wird die Rohstoffsicherung über die Festlegung von Vorranggebieten mit der Wirkung von Eignungsgebieten (Konzentrationszonen) gesteuert. Mit diesen Vorranggebieten mit Eignungswirkung wird die Rohstoffgewinnung planerisch auf diese Gebiete konzentriert und außerhalb ausgeschlossen. Diese restriktive und planerisch aufwendige Steuerung 40 Geltender LEP (Stand: 08. Februar 2017) Änderung LEP (Stand: 17. April 2018) Anlass/Begründung: hat sich besonderen planerischen Konfliktlagen grundsätzlich bewährt. Die Festlegung der Konzentrationszonen schafft hier einen Ausgleich zwischen den Belastungen der Anwohner und Standortkommunen durch die Abgrabung und den Interessen der Wirtschaft an einer ausreichenden Rohstoffversorgung. Anders zu beurteilen sind jedoch Rohstoffvorkommen, die in Nordrhein-Westfalen insgesamt verbreitet, räumlich jedoch nicht flächig vorkommen. Hier entstehen keine Konfliktlagen und es kann aus fachlicher Sicht auf eine Konzentrationszonenplanung verzichtet werden. Mit der neuen Fassung des Ziels 9.2-1 erfolgt die Rohstoffsicherung daher regelmäßig nur über Vorranggebiete, die die Rohstoffbereiche sichern, aber keine zusätzliche Ausschlusswirkung entfalten. Dieser Verzicht auf eine Konzentrationszonenplanung hat den Vorteil deutlicher Verfahrenserleichterungen. Die planerischen Grundlagen sind wesentlich einfacher und schneller zu erarbeiten, zudem können Änderungen flexibler vorgenommen werden. 9.2-2 Ziel Versorgungszeiträume 9.2-2 Ziel Versorgungszeiträume Die Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze für nichtenergetische Rohstoffe sind für einen Versorgungszeitraum von mindestens 20 Jahren für Lockergesteine und von mindestens 35 Jahren für Festgesteine festzulegen. Die Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze für nichtenergetische Rohstoffe sind für einen Versorgungszeitraum von mindestens 25 Jahren für Lockergesteine und von mindestens 35 Jahren für Festgesteine festzulegen. Anlass für die beabsichtigte Änderung ist insbesondere folgende Aussage des Koalitionsvertrages: „Im Rahmen des LEP wollen wir die Ausweisung von Versorgungszeiträumen und Reservezeiträumen für die Rohstoffsicherung wieder auf je 25 Jahre verlängern.“ (S. 35) 41 Geltender LEP (Stand: 08. Februar 2017) Änderung LEP (Stand: 17. April 2018) Anlass/Begründung: 9.2-3 Ziel Fortschreibung 9.2-3 Ziel Fortschreibung Die Fortschreibung der Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze für nichtenergetische Rohstoffe hat so zu erfolgen, dass ein Versorgungszeitraum für Lockergesteine von 10 Jahren und für Festgesteine von 25 Jahren nicht unterschritten wird. Mit der Fortschreibung ist wieder der Versorgungszeitraum gemäß Ziel 9.2-2 herzustellen. Die Fortschreibung der Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze für nichtenergetische Rohstoffe hat so zu erfolgen, dass ein Versorgungszeitraum für Lockergesteine von 15 Jahren und für Festgesteine von 25 Jahren nicht unterschritten wird. Mit der Fortschreibung ist wieder der Versorgungszeitraum gemäß Ziel 9.2-2 herzustellen. In Anpassung an die Verlängerung der Versorgungszeiträume von 20 auf 25 Jahre (siehe Ziel 9.2-2) sind auch die zeitlichen Untergrenzen für die Fortschreibungsverpflichtung der Regionalpläne von 10 auf 15 Jahre anzuheben. 9.2-4 Grundsatz Reservegebiete Festlegung eines neuen Grundsatzes Für die langfristige Rohstoffversorgung sollen Reservegebiete in die Erläuterungen zum Regionalplan aufgenommen werden. Anlass für die beabsichtigte Änderung ergibt sich aus der Interpretation der bei Ziel 9.2-2 genannten Aussage des Koalitionsvertrages: Eine verpflichtende Vorgabe von Reservegebieten kann nicht in allen Planungsgebieten der Regionalplanung umgesetzt werden. Für die langfristige Rohstoffversorgung sollen Reservegebiete vorgesehen werden, analog der Bezeichnung „Reservezeiträume“ im Koalitionsvertrag. 9.2-4 Ziel Nachfolgenutzung 9.2-5 Ziel Nachfolgenutzung Änderung der Nummerierung 9.2-5 Grundsatz Standorte obertägiger Einrichtungen 9.2-6 Grundsatz Standorte obertägiger Einrichtungen Änderung der Nummerierung 42 Geltender LEP (Stand: 08. Februar 2017) Änderung LEP (Stand: 17. April 2018) Zu 9.2-1 Räumliche Festlegungen für oberflächennahe nichtenergetische Rohstoffe Zu 9.2-1 Räumliche Festlegungen für oberflächennahe nichtenergetische Rohstoffe Anlass/Begründung: Zu den nichtenergetischen Rohstoffen zählen neben den hier näher behandelten oberflächennahen Lockerund Festgesteinen wie z. B. Sand und Kies, Ton, Lehm, Kalkstein, Tonstein, Basalt oder Sandstein auch die in der Regel im Tiefbau zu gewinnenden Rohstoffe wie z. B. Salze, Erze, Schwerspat oder Dachschiefer. Für letztere erfolgt in der Regel keine Festlegung in den Regionalplänen. Die planerische Sicherung der heimischen oberflächennahen Bodenschätze erfolgt in Regionalplänen durch textliche und zeichnerische Festlegungen von Bereichen für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze (BSAB) als Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten. Die planerische Sicherung der heimischen oberflächennahen Bodenschätze erfolgt in Regionalplänen durch textliche und zeichnerische Festlegungen von Bereichen für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze (BSAB) als Vorranggebiete. Bei besonderen planerischen Konfliktlagen beispielsweise durch großflächig verbreitete oder auch durch regional konzentrierte, seltene Rohstoffvorkommen sind BSAB als Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten festzulegen. Anpassung an die Änderung des Ziels 9.2-1 Für eine angemessene planerische Sicherung ist die Kenntnis der heimischen Rohstoffpotenziale unerlässlich. Dem dienen die vorhandenen geologischen Kartenwerke und Datensammlungen sowie insbesondere die Landesrohstoffkarte der für Geologie zuständigen Fachbehörde als wesentliche Planungsgrundlage. Die Landesrohstoffkarte vermittelt die notwendigen Informationen, um bedeutsame Lagerstätten zu identifizieren, damit sie in allen planerischen Abwägungsprozessen berücksichtigt werden können. Die Festlegung von BSAB für die Rohstoffsicherung soll flächensparend 43 Geltender LEP (Stand: 08. Februar 2017) Änderung LEP (Stand: 17. April 2018) Anlass/Begründung: Die räumliche Steuerung der Rohstoffgewinnung erfolgt durch eine regionalplanerische Sicherung im Rahmen eines schlüssigen, den gesamten Planungsraum umfassenden Planungskonzeptes unter Berücksichtigung der rohstoffgeologischen Empfehlungen der für Geologie zuständigen Fachbehörde. Dabei sollen auch die betrieblichen Entwicklungsvorstellungen berücksichtigt werden. Gemäß § 7 Abs. 2 ROG sind bei der Aufstellung der Raumordnungspläne die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen. möglichst in den Gebieten vorgenommen werden, die in der Landesrohstoffkarte mit vergleichsweise höheren Rohstoffmächtigkeiten ausgewiesen sind. Gleichfalls sollen die Qualitäten berücksichtigt werden. Die räumliche Steuerung der Rohstoffgewinnung erfolgt durch eine regionalplanerische Sicherung im Rahmen eines schlüssigen, den gesamten Planungsraum umfassenden Planungskonzeptes unter Berücksichtigung der rohstoffgeologischen Empfehlungen der für Geologie zuständigen Fachbehörde. Dabei sollen auch die betrieblichen Entwicklungsvorstellungen berücksichtigt werden. Für die Versorgung von Wirtschaft und Bevölkerung mit nichtenergetischen Rohstoffen erfolgt die regionalplanerische Sicherung durch die Festlegung von BSAB als Vorranggebiete unter Berücksichtigung der rohstoffgeologischen Empfehlungen der für Geologie zuständigen Fachbehörde. Dabei sollen betriebliche Entwicklungsvorstellungen und die Anwendung besonderer Umwelttechniken sowie konkurrierende Nutzungsvorstellungen pauschaliert oder typisiert berücksichtigt werden. Die zeichnerische Festlegung von BSAB muss erwarten lassen, dass die Flächen in der Regel für Abgrabungen genutzt werden können und sich diese Nutzungsmöglichkeit bei Entscheidungen auf nachfolgenden planerischen Ebenen durchsetzt. Die zeichnerische Festlegung von BSAB muss erwarten lassen, dass die Flächen in der Regel für Abgrabungen genutzt werden können und sich diese Nutzungsmöglichkeit bei Entscheidungen auf nachfolgenden planerischen Ebenen durchsetzt. Die planerischen Festlegungen richten sich gleichermaßen an den Abbau von Bodenschätzen nach den jeweiligen Vorschriften des Abgrabungsgesetzes Nordrhein-Westfalen, des Bundesberggesetzes, des Bun44 Geltender LEP (Stand: 08. Februar 2017) Änderung LEP (Stand: 17. April 2018) Anlass/Begründung: des-Immissionsschutzgesetzes und des Wasserhaushaltsgesetzes. Sowohl wegen der gesamtwirtschaftlichen Bedeutung der Rohstoffe, als auch wegen der Nutzungskonflikte, die deren Gewinnung oftmals auslöst, ist ihre langfristig angelegte, vorsorgende Sicherung in Raumordnungsplänen erforderlich; sie gehen fachrechtlichen Genehmigungen voran. Ergeben sich bei großflächigen Rohstoffvorkommen aufgrund konkurrierender Nutzungen besondere Konfliktlagen kann eine weitergehende räumliche Steuerung erforderlich werden. In diesen Fällen erfolgt die räumliche Steuerung der Rohstoffgewinnung durch Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten. Die zeichnerische Festlegung von BSAB als Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten erfordert ein schlüssiges, den gesamten Planungsraum umfassendes Planungskonzept. Die zeichnerische Festlegung von BSAB muss erwarten lassen, dass die Flächen in der Regel für Abgrabungen genutzt werden können und sich diese Nutzungsmöglichkeit bei Entscheidungen auf nachfolgenden planerischen Ebenen durchsetzt. Änderungen der Festlegungen der Vorranggebiete mit Eignungswirkung (z.B. aus übergeordnetem Interesse) sind möglich, wenn sie dem zugrundeliegenden gesamträumlichen Konzept weiterhin entsprechen oder dieses fortschreiben. Abgrabungsvorhaben haben sich in den BSAB zu vollziehen. Die Regionalpläne regeln begründete Ausnahmen, in denen im Einzelfall Abgrabungen geringen Umfangs auch außerhalb der festgelegten BSAB mit Abgrabungsvorhaben haben sich bei Vorranggebieten mit der Wirkung von Eignungsgebieten in den BSAB zu vollziehen. Die Regionalpläne können darüber hinaus bei räumlicher Steuerung begründete Ausnahmen Folgeänderung 45 Geltender LEP (Stand: 08. Februar 2017) Änderung LEP (Stand: 17. April 2018) den Zielen der Raumordnung vereinbar sind. textlich festlegen. Zu 9.2-2 Versorgungszeiträume Zu 9.2-2 Versorgungszeiträume Mit der zeichnerischen Festlegung von BSAB ist, bezogen auf die im jeweiligen regionalen Planungsgebiet verfügbaren Rohstoffarten, ein bedarfsgerechter Versorgungszeitraum zu gewährleisten. Dazu sind die Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten so zu bemessen, dass ihr Lagerstätteninhalt den voraussichtlichen Bedarf für mindestens 20 Jahre für Lockergesteine und für mindestens 35 Jahre für Festgesteine deckt. Mit der zeichnerischen Festlegung von BSAB ist, bezogen auf die im jeweiligen regionalen Planungsgebiet verfügbaren Rohstoffarten, ein bedarfsgerechter Versorgungszeitraum zu gewährleisten. Dazu sind die Vorranggebiete oder Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten so zu bemessen, dass ihr Lagerstätteninhalt den voraussichtlichen Bedarf für mindestens 25 Jahre für Lockergesteine und für mindestens 35 Jahre für Festgesteine deckt. 20 Jahre für Lockergestein und 35 Jahre für Festgestein sind der Regelfall. Im Hinblick auf die vielfältigen Nutzungskonflikte, die mit Abgrabungen verbunden sind, sollen diese Versorgungszeiträume bei neuen Regionalplänen nicht wesentlich überschritten werden. Bereits regionalplanerisch gesicherte längere Versorgungszeiträume können entsprechende Abweichungen vom Regelfall rechtfertigen. 25 Jahre für Lockergestein und 35 Jahre für Festgestein sind der Regelfall. Bereits regionalplanerisch gesicherte längere Versorgungszeiträume können entsprechende Abweichungen vom Regelfall rechtfertigen. Eine Unterschreitung der Zeiträume ist möglich, wenn sich im Rahmen der Abwägung ergibt, dass geeignete Flächen für 20 bzw. 35 Jahre nicht zur Verfügung stehen. Eine Unterschreitung der Zeiträume ist möglich, wenn sich im Rahmen der Abwägung ergibt, dass geeignete Flächen für 20 bzw. 35 Jahre nicht zur Verfügung stehen. Anlass/Begründung: Anlass für die beabsichtigte Änderung ist insbesondere folgende Aussage des Koalitionsvertrages: „Im Rahmen des LEP wollen wir die Ausweisung von Versorgungszeiträumen und Reservezeiträumen für die Rohstoffsicherung wieder auf je 25 Jahre verlängern“. (S. 34) Es ist selbstverständlich, dass bei zu geringem Rohstoffvorkommen die Versorgungszeiträume unterschritten werden können. Der Versorgungszeitraum für Festgesteine liegt über dem für Lockergesteine, da insbesondere die Kalksteingewinnung und Zementproduktion mit hohen Investitionskosten verbunden sind und für die betriebs- 46 Geltender LEP (Stand: 08. Februar 2017) Änderung LEP (Stand: 17. April 2018) Anlass/Begründung: wirtschaftliche Amortisation eine Planungssicherheit von mindestens 25 Jahren gegeben sein muss, da ansonsten weitere Investitionen ausbleiben. Die Bedarfsermittlung erfolgt auf der Grundlage eines landeseinheitlichen Abgrabungsmonitorings, bei dem der Fortschritt des Rohstoffabbaus nach Fläche und Volumen erfasst wird. Bei dem Abgrabungsmonitoring fließen als wesentliche Aspekte u. a. die Versorgung von Wirtschaft und Bevölkerung, Möglichkeiten der Substitution und der gezielten Nutzung von Rohstoffvorkommen mit höheren Mächtigkeiten in die Bedarfsermittlung ein. Die noch vorhandenen Rohstoffvorräte in genehmigten Abgrabungen außerhalb von BSAB sind auf die Versorgungsräume anzurechnen. Des Weiteren sind bei der Ermittlung des Bedarfs auch Rohstoffmengen aus dem Braunkohlentagebau einzubeziehen, sofern dadurch der ordnungsgemäße Betrieb und Abschluss des Braunkohlentagebaus nicht beeinträchtigt wird. Zu 9.2-3 Fortschreibung Zu 9.2-3 Fortschreibung Die Rohstoffgewinnung wird durch ein nach Vorgaben der Landesplanungsbehörde landeseinheitliches luftoder satellitenbildgestütztes Monitoring begleitet. Im Rahmen des Monitorings werden der Abbaufortschritt erfasst sowie die in den festgelegten BSAB und den genehmigten Flächen verbliebenen Rohstoffvorräte mittels der Landesrohstoffkarte bewertet. Die Ergebnisse nutzen die jeweiligen Regionalplanungsbehörden regelmäßig zur Prüfung eines Fortschreibungserfordernisses. Über eine Fortschreibung des Regionalplanes entscheidet der regionale Planungsträger. 47 Geltender LEP (Stand: 08. Februar 2017) Änderung LEP (Stand: 17. April 2018) Anlass/Begründung: Mit dem Abgrabungsmonitoring wird eine jährliche Quantifizierung der jeweils vorhandenen planerischen Restreichweiten für die einzelnen Rohstoffgruppen (z. B. Sand und Kies, Ton und Lehm, Kalkstein, Tonstein, Basalt oder Sandstein) vorgenommen. Mit der Fortschreibung ist so rechtzeitig zu beginnen, dass ein Versorgungszeitraum von 10 Jahren für Lockergesteine und von 25 Jahren für Festgesteine nicht unterschritten wird. Dem Zeitpunkt der Fortschreibung liegt zugrunde, dass die Laufzeit eines Regionalplans üblicherweise 10 Jahre beträgt und dann eine Überprüfung des Regionalplans erfolgt. Sollte durch das Abgrabungsmonitoring festgestellt werden, dass der Versorgungszeitraum der BSAB schneller sinkt als ursprünglich ermittelt, muss eine Ergänzung der BSAB vorgenommen werden, um die Steuerungswirkung des Regionalplans nicht in Frage zu stellen. Mit der Fortschreibung ist so rechtzeitig zu beginnen, dass ein Versorgungszeitraum von 15 Jahren für Lockergesteine und von 25 Jahren für Festgesteine nicht unterschritten wird. Dem Zeitpunkt der Fortschreibung liegt zugrunde, dass die Laufzeit eines Regionalplans üblicherweise 10 Jahre beträgt und dann eine Überprüfung des Regionalplans erfolgt. Sollte durch das Abgrabungsmonitoring festgestellt werden, dass der Versorgungszeitraum der BSAB schneller sinkt als ursprünglich ermittelt, muss eine Ergänzung der BSAB vorgenommen werden. Ergibt sich die Notwendigkeit einer Fortschreibung, so ist die planerische Reichweite für alle in der Planung berücksichtigten oberflächennahen nichtenergetischen Rohstoffe wieder auf mindestens 20 Jahre für Lockergesteine und mindestens 35 Jahre für Festgesteine zu ergänzen. Ergibt sich die Notwendigkeit einer Fortschreibung, so ist die planerische Reichweite für alle in der Planung berücksichtigten oberflächennahen nichtenergetischen Rohstoffe wieder auf mindestens 25 Jahre für Lockergesteine und mindestens 35 Jahre für Festgesteine zu ergänzen. Folgeänderung Zu 9.2-4 Reservegebiete Um eine Nutzung von Rohstoffvorkommen auch für spätere Generationen offenzuhalten, kann zusätzlich zu den im Regionalplan festgelegten BSAB eine langfristige Sicherung bedeutender Lagerstätten erfolgen. Dies wird durch die Aufnahme von Reservegebieten in Erläuterung des neuen Grundsatzes 48 Geltender LEP (Stand: 08. Februar 2017) Änderung LEP (Stand: 17. April 2018) Anlass/Begründung: die Erläuterungen zum Regionalplan erreicht. Planerische Vorgaben für diese Gebiete sind im Regionalplan festzulegen. Zu 9.2-4 Nachfolgenutzung Zu 9.2-5 Nachfolgenutzung Geänderte Nummerierung Zu 9.2-5 Standorte obertägiger Einrichtungen Zu 9.2-6 Standorte obertägiger Einrichtungen Geänderte Nummerierung 10.1-4 Ziel Kraft-Wärme-Kopplung 10.1-4 Grundsatz Kraft-Wärme-Kopplung Die Potenziale der kombinierten Strom- und Wärmeerzeugung und der Nutzung von Abwärme sind zum Zwecke einer möglichst effizienten Energienutzung in der Regional- und Bauleitplanung zu nutzen. Die Potenziale der kombinierten Strom- und Wärmeerzeugung und der Nutzung von Abwärme sollen zum Zwecke einer möglichst effizienten Energienutzung in der Regional- und Bauleitplanung genutzt werden. Zu 10.1-4 Kraft-Wärme-Kopplung Zu 10.1-4 Kraft-Wärme-Kopplung Diese Änderung dient der Deregulierung. Grundsätze unterliegen – anders als Zielfestlegungen, die strikt zu beachten sind, der Abwägung durch die nachfolgenden Planungsträger mit der Folge, dass sie gegenüber anderen abwägungsrelevanten Fachbelangen auch unterliegen können. Die Energieeffizienz kann durch die Nutzung der KraftWärme-Kopplung gesteigert und damit ein Beitrag zum Klimaschutz geleistet werden. Die Wärme kann wirtschaftlich nur über begrenzte Entfernungen ohne große Wärmeverluste transportiert werden. Daher sollen für die Auskopplung von Wärme zur Nah- und Fernwärmeversorgung Anbieter und Abnehmer soweit möglich einander räumlich zugeordnet werden. Als Anbieter kommen Anlagen zur Energieerzeugung sowohl aus konventionellen als auch erneuerbaren Energieträgern in Frage ebenso wie z. B. produzierende 49 Geltender LEP (Stand: 08. Februar 2017) Änderung LEP (Stand: 17. April 2018) Anlass/Begründung: Industrie- und Gewerbebetriebe oder Kläranlagen. Wärmenutzer können z. B. Gewerbe- und Industriebetriebe sein. Denkbar ist auch der Einsatz der Wärme im Unterglasanbau oder in privaten Haushalten. Eine kombinierte Strom- und Wärmeerzeugung kann besonders wirksam in Wohngebieten mit großem Wärmebedarf oder in Gewerbe- und Industrieansiedlungen zum Einsatz kommen. Regionale und kommunale Planungsträger haben die technisch erschließbaren und wirtschaftlich nutzbaren Potenziale der KraftWärme-Kopplung auszuschöpfen (s. auch Grundsatz 6.1-7). Dabei sind auch die Möglichkeiten des weiteren Ausbaus von Nah- und Fernwärmenetzen zu berücksichtigen (s. Kapitel 8.2 Transport in Leitungen). Eine kombinierte Strom- und Wärmeerzeugung kann besonders wirksam in Wohngebieten mit großem Wärmebedarf oder in Gewerbe- und Industrieansiedlungen zum Einsatz kommen. Regionale und kommunale Planungsträger haben die technisch erschließbaren und wirtschaftlich nutzbaren Potenziale der KraftWärme-Kopplung auszuschöpfen (s. auch Grundsatz 6.1-7). Für eine nachhaltige Energieversorgung soll daher in der Regional- und Bauleitplanung die Bereitstellung von Flächen für Projekte der Kraft-Wärme-Kopplung geprüft werden. Dabei sind auch die Möglichkeiten des weiteren Ausbaus von Nah- und Fernwärmenetzen zu berücksichtigen (s. Kapitel 8.2 Transport in Leitungen). 10.2-1 Ziel Halden und Deponien als Standorte für die Nutzung erneuerbarer Energien 10.2-1 Grundsatz Halden und Deponien als Standorte für die Nutzung erneuerbarer Energien Halden und Deponien sind als Standorte für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu sichern, sofern die technischen Voraussetzungen dafür vorliegen und fachliche Anforderungen nicht entgegenstehen. Halden und Deponien sollen als Standorte für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu gesichert werden, sofern die technischen Voraussetzungen dafür vorliegen und fachliche Anforderungen nicht entgegenstehen. s. 10.1-4 Ausgenommen hiervon sind Halden und Deponien, die bereits für Kultur genutzt werden. 50 Geltender LEP (Stand: 08. Februar 2017) Änderung LEP (Stand: 17. April 2018) Anlass/Begründung: Fachliche Anforderungen stehen einer Nutzung für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen auch dann entgegen, wenn für Halden und Deponien in einem regional abgestimmten und beschlossenen städtebaulichen Nachnutzungskonzept Nutzungen im Bereich Kunst und Kultur vorgesehen sind. 10.2-2 Ziel Vorranggebiete für die Windenergienutzung 10.2-2 Grundsatz Vorranggebiete für die Windenergienutzung Entsprechend der Zielsetzung, bis 2020 mindestens 15 % der nordrhein-westfälischen Stromversorgung durch Windenergie und bis 2025 30% der nordrhein-westfälischen Stromversorgung durch erneuerbare Energien zu decken, sind proportional zum jeweiligen regionalen Potenzial Gebiete für die Nutzung der Windenergie als Vorranggebiete in den Regionalplänen festzulegen. In den Planungsregionen können Gebiete für die Nutzung der Windenergie als Vorranggebiete in den Regionalplänen festgelegt werden. 10.2-3 Grundsatz Umfang der Flächenfestlegungen für die Windenergienutzung 10.2-3 Grundsatz Umfang der Flächenfestlegungen für die Windenergienutzung Die von den Trägern der Regionalplanung zeichnerisch festgelegten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie sollen mindestens folgende Flächenkulisse regionalplanerisch sichern: Die von den Trägern der Regionalplanung zeichnerisch festgelegten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie sollen mindestens folgende Flächenkulisse regionalplanerisch sichern: Anlass für die beabsichtigte Änderung ist insbesondere folgende Aussage des Koalitionsvertrages: Der massive Ausbau der Windenergie stößt in weiten Teilen des Landes auf zunehmende Vorbehalte in der Bevölkerung. Wir wollen die Akzeptanz für die Nutzung der Windenergieanlagen erhalten. Dazu werden wir unter Berücksichtigung von Rechtssicherheit und Vertrauensschutz folgende Änderungen vornehmen: […]  Wir stärken die kommunale Entscheidungskompetenz. Anlass für die beabsichtigte Änderung ist insbesondere folgende Aussage des Koalitionsvertrages: Der massive Ausbau der Windenergie stößt in weiten Teilen des Landes auf zunehmende Vorbehalte in der 51 Geltender LEP (Stand: 08. Februar 2017) Änderung LEP (Stand: 17. April 2018) Anlass/Begründung: Planungsgebiet Arnsberg 18.000 ha, Planungsgebiet Detmold 10.500 ha, Planungsgebiet Düsseldorf 3.500 ha, Planungsgebiet Köln 14.500 ha, Planungsgebiet Münster 6.000 ha, Planungsgebiet des Regionalverbands Ruhr 1.500 ha. Planungsgebiet Arnsberg 18.000 ha, Planungsgebiet Detmold 10.500 ha, Planungsgebiet Düsseldorf 3.500 ha, Planungsgebiet Köln 14.500 ha, Planungsgebiet Münster 6.000 ha, Planungsgebiet des Regionalverbands Ruhr 1.500 ha. Bevölkerung. Wir wollen die Akzeptanz für die Nutzung der Windenergieanlagen erhalten. Dazu werden wir unter Berücksichtigung von Rechtssicherheit und Vertrauensschutz folgende Änderungen vornehmen: […]  Wir stärken die kommunale Entscheidungskompetenz. 10.2-3 Grundsatz Abstand von Bereichen/Flächen von Windenergieanlagen Bei der planerischen Steuerung von Windenergieanlagen in Regionalplänen und in kommunalen Flächennutzungsplänen soll zu Allgemeinen Siedlungsbereichen und zu Wohnbauflächen den örtlichen Verhältnissen angemessen ein planerischer Vorsorgeabstand eingehalten werden. Hierbei ist ein Abstand von 1500 Metern zu allgemeinen und reinen Wohngebieten vorzusehen. Dies gilt nicht für den Ersatz von Altanlagen (Repowering). 10.2-5 Ziel Solarenergienutzung 10.2-5 Ziel Solarenergienutzung Die Inanspruchnahme von Freiflächen für die raumbedeutsame Nutzung der Solarenergie ist zu vermeiden. Ausgenommen hiervon sind FreiflächenSolarenergieanlagen, wenn der Standort mit der Schutz- und Nutzfunkti- Die Inanspruchnahme von Flächen für die raumbedeutsame Nutzung der Solarenergie ist möglich, Die Landesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, den Ausbau der Windenergie neu zu gestalten und die Akzeptanz für die Windenergie als wesentlichen Bestandteil der Energiewende zu fördern. Einen Beitrag dazu soll die Möglichkeit einer Abstandsregelung zu empfindlichen Wohnnutzungen leisten. Im LEP wird daher ein Grundsatz neu geschaffen, der empfiehlt von den Vorranggebieten für die Windenergienutzung zu Allgemeinen Siedlungsbereichen in den Regionalplänen und von den Konzentrationszonen zu allgemeinen und reinen Wohngebieten in den Flächennutzungsplänen einen planerischen Vorsorgeabstand einzuhalten. Soweit die örtlichen Verhältnisse dies ermöglichen, ist ein Abstand von 1500 Metern einzuhalten. Die Nutzung der Solarenergie soll stärker als bisher ausgebaut werden. In Bezug auf die Ansiedlung von Solaranlagen wird die Zielfestlegung daher positiv formuliert. wenn der Standort mit der Schutz- und Nutzfunkti- 52 Geltender LEP (Stand: 08. Februar 2017) Änderung LEP (Stand: 17. April 2018) on der jeweiligen Festlegung im Regionalplan vereinbar ist und es sich um − die Wiedernutzung von gewerblichen, bergbaulichen, verkehrlichen oder wohnungsbaulichen Brachflächen oder baulich geprägten militärischen Konversionsflächen, − Aufschüttungen oder − Standorte entlang von Bundesfernstraßen oder Schienenwegen mit überregionaler Bedeutung handelt. on der jeweiligen Festlegung im Regionalplan vereinbar ist und es sich um - die Wiedernutzung von gewerblichen, bergbaulichen, verkehrlichen oder wohnungsbaulichen Brachflächen oder baulich geprägten militärischen Konversionsflächen, - Aufschüttungen oder - Standorte entlang von Bundesfernstraßen oder Schienenwegen mit überregionaler Bedeutung handelt. Zu 10.2-2 Vorranggebiete für die Windenergienutzung Zu 10.2-2 Vorranggebiete für die Windenergienutzung Nach den Windenergieausbauzielen des Landes soll der Anteil der Windenergie an der Stromversorgung in Nordrhein-Westfalen in einem ersten Schritt auf mindestens 15 % im Jahr 2020 ausgebaut werden. Bezogen auf den Stromverbrauch im Jahr 2010 entspricht dies ca. 21 TWh/a. Bis zum Jahr 2025 soll der Anteil der erneuerbaren Energien auf 30 % der Stromversorgung gesteigert werden. Ausgehend vom Stromverbrauch des Jahres 2010 müssen dann insgesamt ca. 41 TWh/a aus erneuerbaren Energien in NordrheinWestfalen erzeugt werden. Unter Berücksichtigung der derzeitigen Ausbauziele und Trends der anderen erneuerbaren Energien entspricht dies ca. 28 TWh/a aus Windenergie. Nach den Windenergieausbauzielen des Landes soll der Anteil der Windenergie an der Stromversorgung in Nordrhein-Westfalen in einem ersten Schritt auf mindestens 15 % im Jahr 2020 ausgebaut werden. Bezogen auf den Stromverbrauch im Jahr 2010 entspricht dies ca. 21 TWh/a. Bis zum Jahr 2025 soll der Anteil der erneuerbaren Energien auf 30 % der Stromversorgung gesteigert werden. Ausgehend vom Stromverbrauch des Jahres 2010 müssen dann insgesamt ca. 41 TWh/a aus erneuerbaren Energien in NordrheinWestfalen erzeugt werden. Unter Berücksichtigung der derzeitigen Ausbauziele und Trends der anderen erneuerbaren Energien entspricht dies ca. 28 TWh/a aus Windenergie. Anlass/Begründung: Bis zum Jahr 2050 soll der Anteil der erneuerbaren Energien an der Stromversorgung in Deutschland auf 80 % erhöht werden. Dabei wird die Windenergienutzung – auch in Nordrhein-Westfalen – weiterhin eine wichtige Rolle spielen. Neben der Errichtung zusätzli- 53 Geltender LEP (Stand: 08. Februar 2017) Änderung LEP (Stand: 17. April 2018) Anlass/Begründung: cher Windenergieanlagen wird das Repowering von Windenergieanlagen an Bedeutung gewinnen. Auch wenn Standorte älterer Windenergieanlagen nicht immer für neue moderne Windenergieanlagen geeignet sein werden (Notwendigkeit größerer Abstandsflächen), ist doch zu erwarten, dass die Zuwächse der Windenergie an der Stromversorgung nicht mehr vollständig über die Inanspruchnahme zusätzlicher Flächen für die Errichtung neuer Windenergieanlagen gedeckt werden müssen. Die Potenziale für die Windenergienutzung sind in Nordrhein-Westfalen in Abhängigkeit von u.a. Topographie, Siedlungsstruktur, schutzbedürftigen anderen Nutzungen unterschiedlich ausgeprägt; folglich können nicht alle Planungsgebiete den gleichen Beitrag zum Ausbau der Windenergie leisten. Durch die Festlegung von Vorranggebieten in den Regionalplänen wird der Ausbau der Windenergienutzung gefördert, in dem besonders geeignete Standorte raumordnerisch gesichert und von entgegenstehenden Nutzungen freigehalten werden. Durch eine möglichst effiziente Nutzung der Vorranggebiete kann die am Standort verfügbare Windenergie optimal genutzt und gleichzeitig die Inanspruchnahme von Flächen u. a. für den Wege- und Leitungsbau – im Sinne eines sparsamen Umgangs mit Flächen – minimiert werden. Im Zusammenwirken mit der Darstellung von Konzentrationszonen für die Windenergienutzung in der Bauleitplanung können zudem andere Räume mit sensibleren Nutzungen von raumbedeutsamen Windenergieanlagen freigehalten werden. In den Regionalplänen können Vorranggebiete für die Windenergienutzung festgelegt werden. Durch die Festlegung von Vorranggebieten in den Regionalplänen wird der Ausbau der Windenergienutzung gefördert, in dem besonders geeignete Standorte raumordnerisch gesichert und von entgegenstehenden Nutzungen freigehalten werden. Durch eine möglichst effiziente Nutzung der Vorranggebiete kann die am Standort verfügbare Windenergie optimal genutzt und gleichzeitig die Inanspruchnahme von Flächen u. a. für den Wege- und Leitungsbau – im Sinne eines sparsamen Umgangs mit Flächen – minimiert werden. Im Zusammenwirken mit der Darstellung von Konzentrationszonen für die Windenergienutzung in der Bauleitplanung können zudem andere Räume mit sensibleren Nutzungen von raumbedeutsamen Windenergieanlagen freigehalten werden. Im Interesse der Minimierung von Nutzungskonflikten 54 Geltender LEP (Stand: 08. Februar 2017) Änderung LEP (Stand: 17. April 2018) Anlass/Begründung: zwischen Standorten für Windenergieanlagen und anderen Nutzungen sind bei der Festlegung geeigneter Standorte für die Windenergienutzung u. a. folgende Aspekte zu prüfen:  Windhöffigkeit,  Nähe zu Infrastrukturtrassen (Bundesfernstraßen, Schienenwege mit überregionaler Bedeutung oder Hochspannungsfreileitungen),  Abstände zu Siedlungsflächen, Kulturgütern und Fremdenverkehrseinrichtungen,  Wirkung auf kulturlandschaftlich bedeutsame Elemente wie z. B. Ortsbild, Stadtsilhouette, großräumige Sichtachsen, Landschaftsbild und Erholungsfunktion,  Abstände zu Naturschutzgebieten,  Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen und dem Schutzzweck von Natura 2000-Gebieten,  Vorschriften zum gesetzlichen Artenschutz,  Luftverkehrssicherheit. Im Rahmen des Gegenstromprinzips prüfen die Regionalplanungsbehörden die bauleitplanerisch dargestellten Konzentrationszonen im Hinblick auf ihre Eignung für die regionalplanerische Festlegung von Vorranggebieten für die Windenergienutzung. In Abhängigkeit vom zu betrachtenden Planungsgebiet und den dem Standortsuchprozess zugrunde liegenden Kriterien kann es zu Abweichungen zwischen den regional- und bauleitplanerischen Festlegungen von Standorten für die Windenergienutzung kommen. Daher erfolgen die zeichnerischen Festlegungen in den Regionalplänen als Vorranggebiete ohne die Wirkung von Eignungsgebieten. Dies ermöglicht den kommunalen Planungsträgern, außerhalb von regionalplanerisch 55 Geltender LEP (Stand: 08. Februar 2017) Änderung LEP (Stand: 17. April 2018) Anlass/Begründung: festgelegten Vorranggebieten weitere Flächen für die Windenergienutzung in ihren Bauleitplänen im Interesse des Ausbaus erneuerbarer Energien darzustellen. Es bleibt den Gemeinden unbenommen durch Darstellungen im Flächennutzungsplan die Windenergienutzung auf geeignete Standorte zu konzentrieren. Außerhalb der regionalplanerisch festgelegten Vorranggebiete für die Windenergienutzung ist die beabsichtigte Darstellung von Gebieten für die Windenergienutzung in Bauleitplänen an den textlichen und zeichnerischen Festlegungen der landesplanerischen Vorgaben und der Regionalpläne, die für das Planungsgebiet bestehen, auszurichten. Regionalplanerisch festgelegte Vorranggebiete und bauleitplanerisch dargestellte Konzentrationszonen außerhalb von Vorranggebieten tragen insgesamt zum Erreichen der eingangs genannten Ausbauziele für die Windenergie bei. Dies entspricht dem Charakter der Ausbauziele als Mindestziele. Die Landesregierung erwartet, dass sich die Regionen und Kommunen bei Setzung eines Mindestziels nicht mit der Erfüllung des Minimums begnügen, sondern vielfach darüber hinaus gehendes Engagement zeigen und damit eine Flächenkulisse von insgesamt ca. 2 % für die Windenergienutzung eröffnet wird. Zudem wird durch einen über die regionalplanerischen Vorranggebiete hinausgehender Windenergieausbau eine Reserve für Unwägbarkeiten bei der tatsächlichen Realisierung der Flächenausweisung geschaffen und der problemlose Ausbau der Windenergie nach dem Jahr 2025 erleichtert. Regionalplanerisch festgelegte Vorranggebiete und bauleitplanerisch dargestellte Konzentrationszonen außerhalb von Vorranggebieten tragen insgesamt zum Erreichen der eingangs genannten Ausbauziele für die Windenergie bei. Dies entspricht dem Charakter der Ausbauziele als Mindestziele. Die Landesregierung erwartet, dass sich die Regionen und Kommunen bei Setzung eines Mindestziels nicht mit der Erfüllung des Minimums begnügen, sondern vielfach darüber hinaus gehendes Engagement zeigen und damit eine Flächenkulisse von insgesamt ca. 2 % für die Windenergienutzung eröffnet wird. Zudem wird durch einen über die regionalplanerischen Vorranggebiete hinausgehender Windenergieausbau eine Reserve für Unwägbarkeiten bei der tatsächlichen Realisierung der Flächenausweisung geschaffen und der problemlose Ausbau der Windenergie nach dem Jahr 2025 erleichtert. Im Interesse der kommunalen Wertschöpfung sollen 56 Geltender LEP (Stand: 08. Februar 2017) Änderung LEP (Stand: 17. April 2018) Anlass/Begründung: Der Energieatlas Nordrhein-Westfalen des Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NordrheinWestfalen bietet die aktuelle Übersicht über den Bestand an Windenergieanlagen, deren Leistung und deren Ertrag und dokumentiert den Fortschritt des Ausbaus der Windenergienutzung. Ergänzung eines weiteren Absatzes; übernommen aus jetzt gestrichener Erläuterung zu 10.2-3. sich die Gemeinden frühzeitig im Verfahren zur Aufstellung eines Vorranggebietes/ einer Konzentrationszone für die Windenergienutzung um die Standortsicherung bemühen. Durch den Abschluss von Standortsicherungsverträgen nach Baurecht und die Initiierung von Partizipationsmodellen, wie z. B. "Bürgerwindparks", kann die Akzeptanz der Windenergienutzung gesteigert und damit die zügige Umsetzung der Energiewende unterstützt werden. Weitere Ausführungen zur Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen finden sich im Gemeinsamen Runderlass "Windenergie-Erlass" in der jeweils geltenden aktuellen Fassung. Zu 10.2-3 Umfang der Flächenfestlegungen für die Windenergienutzung Zu 10.2-3 Umfang der Flächenfestlegungen für die Windenergienutzung Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen hat 2012 eine "Potenzialstudie Erneuerbare Energien NRW, Teil 1 – Windenergie, LANUV-Fachbericht 40" (Potenzialstudie Windenergie) erarbeitet. Diese Studie weist in ihrem NRWLeitszenario ein Flächenpotenzial von insgesamt ca. 113.000 ha für die Windenergienutzung in NordrheinWestfalen nach. Dieses Flächenpotenzial umfasst sowohl Flächen für Windparks (ab drei Anlagen) als Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen hat 2012 eine "Potenzialstudie Erneuerbare Energien NRW, Teil 1 – Windenergie, LANUV-Fachbericht 40" (Potenzialstudie Windenergie) erarbeitet. Diese Studie weist in ihrem NRWLeitszenario ein Flächenpotenzial von insgesamt ca. 113.000 ha für die Windenergienutzung in NordrheinWestfalen nach. Dieses Flächenpotenzial umfasst sowohl Flächen für Windparks (ab drei Anlagen) als 57 Geltender LEP (Stand: 08. Februar 2017) Änderung LEP (Stand: 17. April 2018) auch für Einzelanlagen. Alleine für Windparks ermittelt die Studie ein Flächenpotenzial von 74.600 ha (Tabelle 20, Machbare Potenziale für Nordrhein-Westfalen, landesweite Betrachtung (gerundet), Flächenpotenzial für das NRW-Leitszenario). auch für Einzelanlagen. Alleine für Windparks ermittelt die Studie ein Flächenpotenzial von 74.600 ha (Tabelle 20, Machbare Potenziale für Nordrhein-Westfalen, landesweite Betrachtung (gerundet), Flächenpotenzial für das NRW-Leitszenario). Die Potenzialstudie des LANUV belegt, dass die Ausbauziele des Landes für die Windenergienutzung bereits auf 1,6 % der Landesfläche (ca. 54.000 ha) erreichbar sind. Damit eröffnet sich für die regionalen Planungsträger ein ausreichender Gestaltungsraum für eigene planerische Entscheidungen. Aus planerischer Sicht ist dabei in der Regel die räumliche Bündelung in Windparks vorzugswürdig gegenüber WindenergieEinzelstandorten. Die Potenziale für die Nutzung der Windenergie sind in den Planungsgebieten NordrheinWestfalens unterschiedlich ausgeprägt; die Flächenkulisse für die anteiligen Beiträge der Regionen sind aus den Ergebnissen der Potenzialstudie Windenergie abgeleitet. Die Potenzialstudie des LANUV belegt, dass die Ausbauziele des Landes für die Windenergienutzung bereits auf 1,6 % der Landesfläche (ca. 54.000 ha) erreichbar sind. Damit eröffnet sich für die regionalen Planungsträger ein ausreichender Gestaltungsraum für eigene planerische Entscheidungen. Aus planerischer Sicht ist dabei in der Regel die räumliche Bündelung in Windparks vorzugswürdig gegenüber WindenergieEinzelstandorten. Die Potenziale für die Nutzung der Windenergie sind in den Planungsgebieten NordrheinWestfalens unterschiedlich ausgeprägt; die Flächenkulisse für die anteiligen Beiträge der Regionen sind aus den Ergebnissen der Potenzialstudie Windenergie abgeleitet. Für die einzelnen Planungsregionen ergeben sich danach folgende Größen: Planungsgebiet Arnsberg 18.000 ha (8,9 TWh/a), Planungsgebiet Detmold 10.500 ha (5,6 TWh/a), Planungsgebiet Düsseldorf 3.500 ha (1,7 TWh/a), Planungsgebiet Köln 14.500 ha (8,0 TWh/a), Planungsgebiet Münster 6.000 ha (3,0 TWh/a), Planungsgebiet des RVR 1.500 ha (0,8 TWh/a). Für die einzelnen Planungsregionen ergeben sich danach folgende Größen: Planungsgebiet Arnsberg 18.000 ha (8,9 TWh/a), Planungsgebiet Detmold 10.500 ha (5,6 TWh/a), Planungsgebiet Düsseldorf 3.500 ha (1,7 TWh/a), Planungsgebiet Köln 14.500 ha (8,0 TWh/a), Planungsgebiet Münster 6.000 ha (3,0 TWh/a), Planungsgebiet des RVR 1.500 ha (0,8 TWh/a). Anlass/Begründung: 58 Geltender LEP (Stand: 08. Februar 2017) Änderung LEP (Stand: 17. April 2018) (Potenzialstudie Erneuerbare Energien NRW, Teil 1 – Windenergie, LANUV-Fachbericht 40, Tabelle 28, NRW-Leitszenario Machbare Potenziale in den Planungsregionen) (Potenzialstudie Erneuerbare Energien NRW, Teil 1 – Windenergie, LANUV-Fachbericht 40, Tabelle 28, NRW-Leitszenario Machbare Potenziale in den Planungsregionen) Der Energieatlas Nordrhein-Westfalen des Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NordrheinWestfalen bietet die aktuelle Übersicht über den Bestand an Windenergieanlagen, deren Leistung und deren Ertrag und dokumentiert den Fortschritt des Ausbaus der Windenergienutzung. Der Energieatlas Nordrhein-Westfalen des Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NordrheinWestfalen bietet die aktuelle Übersicht über den Bestand an Windenergieanlagen, deren Leistung und deren Ertrag und dokumentiert den Fortschritt des Ausbaus der Windenergienutzung. Anlass/Begründung: Zu 10.2-3 Abstand von Bereichen/Flächen von Windenergieanlagen Die Landesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, den Ausbau der Windenergie neu zu gestalten und die Akzeptanz für die Windenergie als wesentlichen Bestandteil der Energiewende zu erhalten. Einen Beitrag dazu soll die Möglichkeit einer Abstandsregelung zu empfindlichen Wohnnutzungen leisten. Soweit die örtlichen Verhältnisse dies ermöglichen, ist ein Abstand von 1500 Metern zu reinen und allgemeinen Wohngebieten einzuhalten. Bei Einhaltung eines solchen Vorsorgeabstandes kann generell davon ausgegangen werden, dass von den Windenergieanlagen bei immer noch zunehmender Anlagenhöhe keine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der Wohnnutzung ausgeht und somit das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt wird. Die Vorsorge nimmt dabei auf Gesichtspunkte des vorbeugenden Immissionsschutzes, der Bedrängungswirkung, der Schattenwirkung und auch der Berücksichtigung von räumlichen Entwicklungs- und Gestaltungs59 Geltender LEP (Stand: 08. Februar 2017) Änderung LEP (Stand: 17. April 2018) Anlass/Begründung: möglichkeiten der Kommunen, gerade im Hinblick auf potenzielle Siedlungserweiterungen, Bezug. Die kommunale Bauleitplanung muss im Rahmen der Konzentrationszonendarstellung in den Flächennutzungsplänen der Windenergienutzung substanziell Raum schaffen. Ein pauschalisierter Vorsorgeabstand von ist in Abwägungsentscheidungen bei der Festlegung von Vorranggebieten in Regionalplänen und Konzentrationszonen in den Flächennutzungsplänen zu berücksichtigen. Weitere Ausführungen zu Vorsorgeabständen bietet der Windenergie-Erlass des Landes Nordrhein-Westfalen. Der Ersatz von Altanlagen (Repowering) in bestehenden Vorranggebieten für die Windenergienutzung und Konzentrationszonen sowie in bestehenden Windparks in Kommunen ohne planerische Steuerung der Windkraftnutzung fällt nicht unter diese Regelung. Damit soll dem besonderen Potenzial des Repowerings an durch Windkraft geprägten Standorten ebenso wie der Beschränkung der Anzahl neuer Anlagen Rechnung getragen werden. Zu 10.2-5 Solarenergienutzung Zu 10.2-5 Solarenergienutzung Die Nutzung der Solarenergie auf und an vorhandenen baulichen Anlagen ist der Errichtung von großflächigen Solarenergieanlagen auf Freiflächen (FreiflächenSolarenergieanlagen) vorzuziehen. Im Gebäudebestand steht ein großes Potenzial geeigneter Flächen zur Verfügung, das durch eine vorausschauende Stadtplanung noch vergrößert werden kann. Hilfreich sind hier auch "Solar-Kataster". Die Nutzung der Solarenergie auf und an vorhandenen baulichen Anlagen ist der Errichtung von großflächigen Solarenergieanlagen auf Freiflächen (FreiflächenSolarenergieanlagen) vorzuziehen. Im Gebäudebestand steht ein großes Potenzial geeigneter Flächen zur Verfügung, das durch eine vorausschauende Stadtplanung noch vergrößert werden kann. Hilfreich sind hier auch "Solar-Kataster". 60 Geltender LEP (Stand: 08. Februar 2017) Änderung LEP (Stand: 17. April 2018) Daher dürfen Standorte für FreiflächenSolarenergieanlagen nur ausnahmsweise im Freiraum festgelegt werden. Die Standortanforderungen tragen den Belangen des Freiraumschutzes und des Landschaftsbildes Rechnung und leisten einen Beitrag zu einer nachhaltigen Flächeninanspruchnahme. Wesentlich ist, dass es sich nicht um neue, isoliert im Freiraum liegende Standorte handelt, sondern um Standorte, die durch eine frühere Nutzung bereits baulich vorgeprägt sind oder als künstliche Bauwerke errichtet wurden (z. B. Aufschüttungen). Daher dürfen Standorte für FreiflächenSolarenergieanlagen nur ausnahmsweise im Freiraum festgelegt werden. Die Standortanforderungen tragen den Belangen des Freiraumschutzes und des Landschaftsbildes Rechnung und leisten einen Beitrag zu einer nachhaltigen Flächeninanspruchnahme. Dies dient der Vermeidung von Konflikten mit anderen Nutz- und Schutzfunktionen und ist im Interesse eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden. Aufgrund ihrer exponierten Lage können sich beispielsweise Bergehalden oder Deponien für die Nutzung von Solarenergie eignen. Dies dient der Vermeidung von Konflikten mit anderen Nutz- und Schutzfunktionen und ist im Interesse eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden. Aufgrund ihrer exponierten Lage können sich beispielsweise Bergehalden oder Deponien für die Nutzung von Solarenergie eignen. Anlass/Begründung: Darüber hinaus wird die Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Nutzflächen nicht von der Zielfestlegung erfasst. Im Gegensatz zu Windenergieanlagen und privilegierten energetischen Biomasseanlagen sind FreiflächenSolarenergieanlagen nicht bauplanungsrechtlich privilegiert. Für eine Freiflächen-Solarenergieanlagen, die im Außenbereich als selbständige Anlagen errichtet werden soll, ist ein Bebauungsplan aufzustellen, der an die textlichen und zeichnerischen Festlegungen der landesplanerischen Vorgaben und der Regionalpläne, die für das Planungsgebiet bestehen, anzupassen ist. 10.3-2 Grundsatz Anforderungen an neue, im Regionalplan festzulegende Standorte 10.3-2 Grundsatz Anforderungen an neue, im Regionalplan festzulegende Standorte 61 Geltender LEP (Stand: 08. Februar 2017) Änderung LEP (Stand: 17. April 2018) Anlass/Begründung: Regionalplanerisch neu festzulegende Standorte Regionalplanerisch neu festzulegende Standorte Diese Änderung dient der Deregulierung. Technische sollen sollen Anforderungen an Kraftwerke bedingen keine raumordnerische Festlegung.  einen elektrischen Kraftwerks einen elektrischen KraftwerksMindestwirkungsgrad von 58 Prozent oder Mindestwirkungsgrad von 58 Prozent oder die hocheffiziente Nutzung der Kraft-Wärmedie hocheffiziente Nutzung der Kraft-WärmeKopplung (KWK) mit einem GesamtwirKopplung (KWK) mit einem Gesamtwirkungsgrad von 75 Prozent mit KWK ermögkungsgrad von 75 Prozent mit KWK ermöglichen, lichen,  so auf vorhandene und geplante Strom- und  so auf vorhandene und geplante Strom- und Wärmenetze ausgerichtet werden, dass Wärmenetze ausgerichtet werden, dass möglichst wenig Flächen für neue Leitungsmöglichst wenig Flächen für neue Leitungstrassen und bauliche Anlagen der Leitungstrassen und bauliche Anlagen der Leitungsnetze in Anspruch genommen werden und netze in Anspruch genommen werden und  gewährleisten, dass ein geeigneter Netzan gewährleisten, dass ein geeigneter Netzanschlusspunkt vorhanden ist. schlusspunkt vorhanden ist. Zu 10.3-2 Anforderungen für neu festzulegende Standorte im Regionalplan Zu 10.3-2 Anforderungen für neu festzulegende Standorte im Regionalplan Zur Umsetzung der Klimaschutzziele (s. Kapitel 4. Klimaschutz und Klimaanpassung) soll die fluktuierende Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien durch hocheffiziente, flexible Kraftwerke flankiert werden (s. a. Grundsatz 10.1-1). Zur Umsetzung der Klimaschutzziele (s. Kapitel 4. Klimaschutz und Klimaanpassung) soll die fluktuierende Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien durch hocheffiziente, flexible Kraftwerke flankiert werden (s. a. Grundsatz 10.1-1). Die Effizienz eines Kraftwerks wird durch den elektrischen Wirkungsgrad und den Brennstoffnutzungsgrad (Gesamtwirkungsgrad) bestimmt. So können moderne GuD-Kraftwerke bereits den im Grundsatz geforderten elektrischen Wirkungsgrad von 58 % ohne besondere Anforderungen an den Standort erreichen. Insofern kann die räumliche Steuerung von GuD-Kraftwerken vor allem über die Anbindung an das vorhandene und Die Effizienz eines Kraftwerks wird durch den elektrischen Wirkungsgrad und den Brennstoffnutzungsgrad (Gesamtwirkungsgrad) bestimmt. So können moderne GuD-Kraftwerke bereits den im Grundsatz geforderten elektrischen Wirkungsgrad von 58 % ohne besondere Anforderungen an den Standort erreichen. Insofern kann die räumliche Steuerung von GuD-Kraftwerken vor allem über die Anbindung an das vorhandene und 62 Geltender LEP (Stand: 08. Februar 2017) Änderung LEP (Stand: 17. April 2018) geplante Stromnetz erfolgen. geplante Stromnetz erfolgen. Eine KWK-Anlage ist hocheffizient im Sinne des KraftWärme-Kopplungsgesetzes, sofern sie hocheffizient im Sinne der Richtlinie 2004/8/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG (ABl. EU Nr. L 52 S. 50) ist. Um dies zu gewährleisten müssen die KraftWärme-Potenziale optimal ausgeschöpft werden. Eine KWK-Anlage ist hocheffizient im Sinne des KraftWärme-Kopplungsgesetzes, sofern sie hocheffizient im Sinne der Richtlinie 2004/8/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG (ABl. EU Nr. L 52 S. 50) ist. Um dies zu gewährleisten müssen die KraftWärme-Potenziale optimal ausgeschöpft werden. Anlass/Begründung: Mit der Orientierung an den Erfordernissen des Stromnetzes soll die Integration der Erneuerbaren Energien in das elektrische System NRWs durch hocheffiziente, flexible Kraftwerke gewährleistet und zur Sicherung der Netzstabilität beigetragen werden. Zusätzlicher Netzausbau, Flächen- und Landschaftsverbrauch soll weitgehend vermieden werden, wodurch zugleich den berechtigten Interessen der Anwohner auf Schutz ihres Wohnumfeldes nachgekommen wird. Die vorgenannten Anforderungen an neu festzulegende Kraftwerksstandorte sind mit sonstigen Anforderungen an die Energieversorgung, wie sie im Grundsatz 10.1-1 Nachhaltige Energieversorgung genannt sind, abzuwägen. 11. Rechtsgrundlagen und Rechtswirkungen Die Rechtsgrundlagen für den LEP ergeben sich aus dem Raumordnungsgesetz (ROG) des Bundes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist und ergänzend aus dem Landesplanungsgesetz (LPlG) vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2016 (GV. NRW. S. 259) . 63 Im Zuge der Föderalismusreform wurden die Gesetzgebungskompetenzen von Bund und Ländern durch eine Änderung des Grundgesetzes neu geregelt. Der Bereich der Raumordnung wurde aus der Rahmengesetzgebung in die konkurrierende Gesetzgebung überführt (Artikel 74 Abs. 1 Nr. 31 GG), so dass die Vorschriften des ROG nun unmittelbar gelten. Gemäß § 1 Abs. 1 ROG sind der Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und seine Teilräume durch zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Raumordnungspläne (…) zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern. Den Raumordnungsplänen kommt damit die Funktion zu, unterschiedliche Anforderungen an den Raum aufeinander abzustimmen, die auf der jeweiligen Planungsebene auftretenden Konflikte auszugleichen und Vorsorge für einzelne Nutzungen und Funktionen des Raumes zu treffen. Ob und zu welchen bindenden Vorgaben die Raumordnung auf Landesebene verfassungsrechtlich berechtigt ist, lässt sich aus den vom BVerfG (vgl. BVerfGE 3, 407) entwickelten Grundsätzen herleiten. Hiernach ist die Raumordnung "die zusammenfassende, übergeordnete Planung und Ordnung des Raumes. Sie ist übergeordnet, weil sie überörtliche Planung ist und weil sie vielfältige Fachplanungen zusammenfasst und aufeinander abstimmt." Dies findet sich in § 1 ROG als Aufgabenzuweisung für die Raumordnung wieder. "Raumordnung gibt dabei der gemeindlichen Bauleitplanung als Mittlerin gegenüber den privaten Investoren und den Fachplanungen die räumlichen Entwicklungslinien vor, in deren Rahmen Grund und Boden für Siedlungstätigkeit, wirtschaftliche Entwicklung und Infrastrukturprojekte genutzt und für Raumfunktionen gesichert werden soll (vgl. Runkel, § 1 Randnr. 48 in Spannowsky/Runkel/Goppel Kommentar zum ROG). Des Weiteren dient die Raumordnung der großräumigen Trennung miteinander nicht verträglicher Nutzungen, wie z. B. Flughäfen und die sie umgebenden Siedlungen (a.a.O., Randnr. 49). Weiterer Aufgabenbereich ist die Sicherung von Raumfunktionen, die zumeist darin besteht, bestimmte, in einem Bereich besonders ausgeprägte Funktionen vor ökonomisch attraktiven Raumnutzungswünschen zu sichern. Natur und Landschaft, Grundwasser und Naherholung sind solche Funktionen, die von der Raumordnung in ihrem räumlichen Verbreitungsgebiet gegenüber anderen Nutzungen gesichert werden sollen (a.a.O., Randnr. 50).“ In § 2 (Grundsätze der Raumordnung) und § 13 ROG (Landesweite Raumordnungspläne, (…)) wird dabei ausgeführt, was aus Sicht des Bundesgesetzgebers zulässiger Regelungsgegenstand der Raumordnung bzw. Inhalt von Raumordnungsplänen sein kann. § 2 Abs. 1 ROG verlangt dabei, dass die Grundsätze im Sinne der Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung anzuwenden und durch Festlegungen in Raumordnungsplänen zu konkretisieren sind. Die möglichen Inhalte eines Raumordnungsplans werden dabei beispielhaft und nicht abschließend in § 13 Abs. 5 ROG aufgeführt. Raumordnungsplänen kommt zugleich die Funktion eines überörtlichen und fachübergreifenden Planes zu. Das Merkmal der Überörtlichkeit dient dabei als Abgrenzungsmerkmal zur kommunalen örtlichen Planung. Der Begriff der Überörtlichkeit wird dabei auch durch den Zweck der Planung bestimmt. Bereits Art. 78 Abs. 2 LVerf NRW zeigt, dass das Recht auf kommunale Selbstverwaltung nicht schrankenlos existiert, sondern nur im Rahmen der geltenden Gesetze garantiert ist, die ihrerseits verfassungsrechtlichen Beschränkungen unterliegen und der Rechtfertigung bedürfen. Somit verstößt die Bindung der Gemeinden durch die Festlegungen des LEP nicht prinzipiell gegen das kommunale Selbstverwaltungsrecht. Dies ist bereits im Jahr 2003 eindeutig vom Bundesverwaltungsgericht entschieden worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.03.2003 – BVerwG 4 CN 9.01) und wurde in einem aktuellen Beschluss des Gerichts erneut bestätigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.04.2014 – 4 BN 3.14, Rn.7). 64 Das ROG legt fest, dass in Raumordnungsplänen für einen bestimmten Planungsraum und einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, insbesondere zu den Nutzungen und Funktionen des Raums, zu treffen sind (§ 7 Abs. 1 ROG). Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG ist ein landesweiter Raumordnungsplan aufzustellen. Der LEP besteht als landesweiter Raumordnungsplan aus textlichen und zeichnerischen Festlegungen mit zugeordneten Erläuterungen. Die textlichen Festlegungen als Ziele und Grundsätze sind als solche gekennzeichnet. Ziele der Raumordnung sind gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Sie sind von den in § 4 Abs. 1 ROG aufgeführten Adressaten zu beachten, d. h., es handelt sich um Festlegungen, die eine strikte Bindung auslösen und nicht durch Abwägung überwindbar sind. Die Bauleitpläne sind gemäß § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) den Zielen der Raumordnung anzupassen; insofern besteht für die kommunale Bauleitplanung eine Handlungspflicht zur Umsetzung der Ziele der Raumordnung. Grundsätze der Raumordnung sind Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- und Ermessensentscheidungen. Sie sind gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG zu berücksichtigen. D. h., sie sind mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung einzustellen und können bei der Abwägung mit anderen relevanten Belangen überwunden werden. Die Festlegungen können gemäß § 7 Abs. 3 ROG Vorrang-, Vorbehalts- und Eignungsgebiete bezeichnen:  Vorranggebiete sind Gebiete, die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind.   Vorbehaltsgebiete sind Gebiete, die bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen vorbehalten bleiben sollen, denen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen ist,   Eignungsgebiete sind Gebiete, in denen bestimmten raumbedeutsamen Maßnahmen oder Nutzungen, die städtebaulich nach § 35 des Baugesetzbuchs zu beurteilen sind, andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen. Zugleich werden diese Maßnahmen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen. Bei Vorranggebieten für raumbedeutsame Nutzungen kann gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 ROG festgelegt werden, dass sie zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten haben. Die zeichnerischen Gebietsfestlegungen des LEP erfolgen als Vorranggebiete im Maßstab 1: 300.000 mit einer maßstabsbedingten Darstellungsschwelle von 150 ha. Dadurch haben die der Landesplanung nachgeordneten Ebenen (Regionalplanung, Bauleitplanung und Fachplanungen) Gestaltungsmöglichkeiten, 65 die zeichnerischen Festlegungen des LEP eigenverantwortlich zu konkretisieren. Dabei können die im LEP zeichnerisch dargestellten Vorranggebiete in den Regionalplänen um weitere entsprechende Vorranggebiete ergänzt werden – auch um einzelne zusätzliche Gebiete > 150 ha. Die zur Umsetzung des LEP in den Regionalplänen zu verwendenden Planzeichen, sind in der Durchführungsverordnung zum Landesplanungsgesetz festgelegt und definiert. Als nachrichtliche Darstellung sind in die Plankarte des LEP auch Freiraum, Siedlungsraum und Braunkohlenabbaugebiete in ihren derzeitigen regionalplanerischen Abgrenzungen aufgenommen worden. Diese nachrichtlichen Darstellungen entfalten keine eigenen Rechtswirkungen; sie sollen nur veranschaulichen, an welchen gegenwärtigen Planungen und Raumstrukturen bestimmte textlichen Festlegungen des LEP insbesondere zur weiteren Entwicklung von Siedlungsraum und Freiraum ansetzen. Abbildung 7 veranschaulicht die Stellung des LEP im Planungssystem. 66