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Sitzungsvorlage (Umweltbericht LEP Änderung 2018)

Daten

Kommune
Willich
Größe
807 kB
Datum
11.07.2018
Erstellt
19.06.18, 08:16
Aktualisiert
27.01.19, 19:34

Inhalt der Datei

Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes NRW – Landesplanungsbehörde – Umweltbericht zur Änderung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen Entwurf Stand 12.04.2018 Haroldstraße 4 40213 Düsseldorf 1 GLIEDERUNG 1 Einleitung 1.1 Anlass der Umweltprüfung 1.2 Rechtsgrundlagen und Ziele der Umweltprüfung 1.3 Stellung des LEP NRW im Planungssystem und Beziehung zu anderen räumlichen Planungen und Maßnahmen 1.4 Kurzdarstellung der Inhalte und der wichtigsten Ziele der geplanten Änderung des LEP NRW 1.5 Methodik der Umweltprüfung 1.5.1 Methodik 1.5.2. Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben zur Umweltprüfung 1.6 Für den Landesentwicklungsplan relevante Ziele des Umweltschutzes 2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen der geplanten Änderungen des LEP NRW 2.1 Bestandsaufnahme relevanter Aspekte des Umweltzustands in Nordrhein-Westfalen 2.2 Übergreifende Entwicklungstrends für das Land Nordrhein-Westfalen – Demographische Entwicklung und ihre strukturellen Folgen – Flächeninanspruchnahmen und Landschaftswandel – Klimawandel und Energiewende – Rahmenbedingungen der nicht-energetischen Rohstoffsicherung und -gewinnung 2.3 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 2.3.1 Änderung des Ziels 2-3 „Siedlungsraum und Freiraum“ und Einfügung eines neuen Ziels 2-4 „Entwicklung der im regionalplanerisch festgelegten Freiraum gelegenen Ortsteile“ 2.3.2 Einfügung eines neuen Grundsatzes 5-4 „Strukturwandel in Kohleregionen“ 2.3.3 Streichung des Grundsatzes 6.1-2 „ Leitbild Flächensparende Siedlungsentwicklung" 2.3.4 Änderung des Ziels 6.4-2 „Inanspruchnahme von Standorten für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben“ 2.3.5 Änderung des Ziels 6.6-2 „Anforderungen für neue Standorte“ 2.3.6 Änderung des Ziels 7.2-2 „Gebiete für den Schutz der Natur“ 2.3.7 Änderung des Ziels 7.3-1 „Walderhaltung und Waldinanspruchnahme“ 2.3.8 Änderung des Ziels 8.1-6 „Landesbedeutsame Flughäfen in Nordrhein-Westfalen“ und redaktionelle Anpassung des Ziels 8.1-7 „Schutz vor Fluglärm“ 2.3-9 Einfügung eines neuen Grundsatzes 8.2-7 „Energiewende und Netzausbau“ 2.3.10 Änderung des Ziels 9.2-1 „Räumliche Festlegungen für oberflächennahe nichtenergetische Rohstoffe“ 2 2.3.11 Änderung der Ziele 9.2-2 „Versorgungszeiträume“ und 9.2-3 „Fortschreibung“ 2.3.12 Einfügung eines neuen Grundsatzes 9.2-4 „Reservegebiete“ 2.3.13 Umwandlung des Ziels 10.1-4 „Kraft-Wärme-Kopplung“ in einen Grundsatz 2.3.14 Umwandlung des Ziels 10.2-1 „Halden und Deponien als Standorte für die Nutzung erneuerbarer Energien“ in einen Grundsatz 2.3.15 Umwandlung und Änderung des Ziels 10.2-2 „Vorranggebiete für die Windenergienutzung“ in einen Grundsatz sowie Streichung des Grundsatzes 10.2-3 „Umfang der Flächenfestlegungen für die Windenergienutzung“ 2.3.16 Einfügung eines neuen Grundsatzes 10.2-3 „Abstand von Windenergieanlagen zu Siedlungsbereichen und Wohnbauflächen“ 2.3.17 Änderung des Ziels 10.2-5 „Solarenergienutzung“ 2.3.18 Änderung des Grundsatzes 10.3-2 „Anforderungen an neue, im Regionalplan festzulegende Standorte“ 2.3.19 Summarische Betrachtung weiterer Erläuterungen zu unveränderten Festlegungen 2.4. Zusammenfassende Prüfung der Umweltauswirkungen des LEP NRW 2.4.1 Beschreibung und Bewertung möglicher Kumulationen von Umweltauswirkungen 2.4.2 Summarische Beurteilung der Umweltauswirkungen der geplanten LEP-Änderungen 3. Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung des LEP NRW auf die Umwelt 4. Allgemein verständliche Zusammenfassung 3 1. Einleitung 1.1 Anlass der Umweltprüfung Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat mit Kabinettbeschluss vom 19.12.2017 beschlossen, ein Verfahren zur Änderung des am 08.02.2017 in Kraft getretenen Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) einzuleiten. Bei der Erarbeitung eines Raumordnungsplans ist eine Umweltprüfung durchzuführen und ein Umweltbericht zu erstellen. 1.2 Rechtsgrundlagen und Ziele der Umweltprüfung Bei Änderung des LEP NRW ist durch die Landesplanungsbehörde gemäß § 8 Raumordnungsgesetz (ROG) in Verbindung mit § 7 Abs. 7 ROG eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Raumordnungsplans auf 1. Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, 2. Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, 3. Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie 4. die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern zu ermitteln und in einem Umweltbericht frühzeitig zu beschreiben und zu bewerten sind. 1 Der vorliegende Umweltbericht stellt das zentrale Dokument der Umweltprüfung dar und enthält alle erforderlichen Angaben nach Anlage 1 zu § 8 Abs. 1 ROG. Gemäß Nr. 2 der Anlage 1 zu § 8 Abs. 1 ROG sind im Umweltbericht insbesondere die Umweltauswirkungen, die in der Umweltprüfung nach § 8 Abs. 1 ermittelt wurden, zu beschreiben und zu bewerten. Dies erfolgt nach Nr. 2 a bis d der Anlage mit Angaben a) zu einer Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustands, einschließlich der Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden, einschließlich der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, b) zu einer Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung und bei Nichtdurchführung der Planung (sogenannte Null-Variante), c) von geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen und d) in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten, wobei die Ziele und der räumliche Geltungsbereich des Raumordnungsplans zu berücksichtigen sind (sogenannte Alternativenprüfung). Eine nähere Darlegung, wie die Anforderungen des ROG an die Umweltprüfung im Rahmen dieses Umweltberichtes umgesetzt wurde, erfolgt in Kapitel 1.5 „Methodik der Umweltprüfung“ und den einleitenden Ausführungen in Kapitel 2.3 „Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen“. Die Umweltprüfung soll im Sinne der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.06.2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme 1 vgl. § 8 Abs. 1 ROG i.V. m. § 7 Abs. 7 ROG, wonach die Vorschriften des ROG über die Aufstellung von Raumordnungsplänen auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung gelten. 4 (SUP-Richtlinie) dazu beizutragen, dass Umweltbelange bei der Ausarbeitung und Annahme von Plänen und Programmen einbezogen werden, um so ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen. 1.3 Stellung des LEP NRW im Planungssystem und Beziehung zu anderen räumlichen Planungen und Maßnahmen Der LEP NRW ist der zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Raumordnungsplan für das gesamte Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen im Sinne des § 13 Abs. 1 ROG. In ihm wird die angestrebte räumliche und strukturelle Gesamtentwicklung des Landes NordrheinWestfalen durch raumordnerische Festlegungen in Form von Zielen und Grundsätzen festgelegt. Er umfasst Festlegungen zur anzustrebenden Siedlungsstruktur, zur anzustrebenden Freiraumstruktur, zur Flächenvorsorge für unterschiedliche Nutzungen und Schutzzwecke sowie zu Infrastruktureinrichtungen. Bei den Zielen der Raumordnung handelt es sich um verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, die zu beachten sind (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG). Grundsätze der Raumordnung sind Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, die in Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen der nachfolgenden Planungsebenen zu berücksichtigen sind (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 ROG). Gemäß § 4 Abs. 1 ROG entfaltet der LEP NRW über die festgelegten Ziele und Grundsätze der Raumordnung Bindungswirkungen insbesondere bei 1. raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen, 2. Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen anderer öffentlicher Stellen, 3. Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts, die der Planfeststellung oder der Genehmigung mit der Rechtswirkung der Planfeststellung bedürfen. Aufgrund seiner Stellung in der Planungshierarchie besteht eine unmittelbare Bindungswirkung des LEP NRW für die Regionalpläne, die gemäß § 13 Abs. 2 ROG aus dem Landesentwicklungsplan zu entwickeln sind. Die Regionalpläne sind gemäß § 18 Abs. 1 LPlG geänderten oder neuen Zielen der Raumordnung im Landesentwicklungsplan anzupassen. Bauleitpläne sind gemäß § 1 Abs. 4 BauGB den Zielen der Raumordnung anzupassen. Auch bei Fachplanungen und fachplanerischen Maßnahmen, die von § 4 ROG oder entsprechenden Bestimmungen in den Fachgesetzen erfasst werden (sog. „Raumordnungsklauseln“), sind die im LEP NRW bzw. in den Regionalplänen konkretisierten Ziele zu beachten und Grundsätze zu berücksichtigen. 5 1.4 Kurzdarstellung der Inhalte und der wichtigsten Ziele der geplanten Änderung des LEP NRW 2 Der geltende LEP NRW besteht aus textlichen und zeichnerischen Festlegungen sowie zugeordneten Erläuterungen. Die textlichen Festlegungen von Zielen und Grundsätzen sind als solche gekennzeichnet. Die geplanten Änderungen des LEP NRW beziehen sich nur auf einzelne textliche Ziele, Grundsätze und Erläuterungen. Zeichnerische Festlegungen des geltenden LEP sind von den geplanten Änderungen nicht betroffen. Die geplanten Änderungen des LEP in Kapitel 2.3 werden im Rahmen der Beschreibung und Bewertung möglicher voraussichtlicher Umweltauswirkungen zusammenfassend dargestellt. Im Einzelnen verfolgt die Landesregierung Nordrhein-Westfalen mit den geplanten Änderungen des LEP NRW insbesondere folgende Absichten: 2 3 • Mehr Flexibilität bei der Flächenausweisung, zum Beispiel zur Festsetzung von Bauflächen und Baugebieten in kleinen Ortsteilen mit weniger als 2000 Einwohnern und einem hinreichend vielfältigen Angebot von Infrastruktureinrichtungen der Grundversorgung, bei der Erweiterung bestehender Betriebe oder bei der Planung von gewerblichen Tierhaltungsanlagen im Außenbereich. • Streichung des 5 ha-Grundsatzes, der sich als überflüssiges, weil unwirksames Instrument erwiesen hat. Klar ist, dass sich die Landesregierung weiter für die Vermeidung eines unnötigen Flächenverbrauchs und für den Schutz landwirtschaftlicher Flächen einsetzt. • Entwicklung des newPark in der Emscher-Lippe Region zu einem Top-Standort für Gewerbe und Industrie: der bisher geltende Mindestflächenbedarf für eine Erstansiedlung / einen ersten Vorhabenverbund wird von 80 ha auf 50 ha reduziert. Dies gilt auch für andere Standorte landesbedeutende flächenintensive Großvorhaben wie zum Beispiel Euskirchen. • Änderung der Festlegungen zur Windkraftnutzung: Es ist vorgesehen, die Möglichkeit der Errichtung von Windenergieanlagen im Wald und die Verpflichtung zur Festlegung von Vorranggebieten für die Windenergie in Regionalplänen aufzuheben. Außerdem soll der Grundsatz, mit dem der Umfang der Flächenfestlegungen für Windenergie in den Regionalplänen geregelt wird, ganz entfallen. • Aufhebung der Unterscheidung von landes- und regionalbedeutsamen Flughäfen. In Zukunft sind die Flughäfen Düsseldorf, Köln/Bonn, Münster/Osnabrück, Dortmund, Paderborn/Lippstadt und Weeze/Niederrhein gleichrangig landesbedeutsam. • Schutz weiterer Häfen (über die im LEP genannten hinaus) vor heranrückenden Nutzungen. • Die Versorgungszeiträume für die Sicherung oberflächennahen, nichtenergetischer Rohstoffe (z.B. Kies und Sand) werden wieder auf 25 Jahre verlängert. Die verpflichtende Festlegung von Vorranggebieten in den Regionalplänen wird aufgegeben. 3 nach Anlage 1, Nr. 1 a, zu § 8 Abs. 1 ROG Quelle: https://www.wirtschaft.nrw/Daten_Fakten_Entfesselungspaketzwei; Internetseite des MWIDE vom 29.12.2017 6 1.5 Methodik der Umweltprüfung Nach Anlage 1, Nr. 3 a, zu § 8 Abs. 1 ROG sind die wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren (Methodik) der Umweltprüfung sowie Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben zur Umweltprüfung aufgetreten sind, zum Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse, zu beschreiben. 1.5.1 Methodik Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 ROG sind in der Umweltprüfung voraussichtliche erhebliche Auswirkungen auf die dort näher genannten Umweltgüter zu ermitteln. Von der Möglichkeit, im Rahmen der geplanten punktuellen Änderung des LEP („geringfügige Änderungen von Raumordnungsplänen“) zu prüfen, ob unter den näheren Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 ROG von einer Umweltprüfung abgesehen werden kann, hat die Landesplanungsbehörde keinen Gebrauch gemacht. 4 Die Landesplanungsbehörde hat die in ihrem Aufgabenbereich berührten öffentlichen Stellen sowie die kommunalen Spitzenverbände und das Landesbüro der Naturschutzverbände in NordrheinWestfalen gemäß § 8 Abs. 2 ROG am 21.12.2017 schriftlich bei der Festlegung des Untersuchungsrahmens der Umweltprüfung einschließlich der Festlegung des erforderlichen Umfangs und Detaillierungsgrads des Umweltberichts hat Nordrhein-Westfalen beteiligt. Die beteiligten Stellen wurden insbesondere um Mitteilung bis zum 18.01.2018 gebeten, welche Daten und Informationen sie zu dieser Umweltprüfung beitragen können. Dazu wurde Ihnen mitgeteilt, welche Festlegungen und Erläuterungen des geltenden LEP geändert werden sollen. In diesem auch als „Scoping“ bezeichneten Beteiligungsverfahren zur Festlegung des Untersuchungsrahmens wurde von den Beteiligten insbesondere hingewiesen auf - die erforderliche Berücksichtigung von einzelnen Umweltzielen, - Daten- und Informationsquellen mit räumlich-konkreten Bezügen (Kataster etc.), - die Berücksichtigung des neu eingeführten Schutzgutes „Fläche“, - mögliche Beeinträchtigungen unterschiedlicher Schutzgüter infolge der Änderung einzelner Festlegungen (insbesondere der Festlegungen 2-3, 6-1-2, und 9.1-2). Die von den Beteiligten abgegebenen schriftlichen Stellungnahmen und Hinweise sind unter rechtlichen Gesichtspunkten und Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit in Bezug auf die Inhalte und Wirkungen des LEP NRW ausgewertet und bei der weiteren Ermittlung und Bewertung der Umweltauswirkungen des Plans berücksichtigt worden. Zum Umfang der Umweltprüfung gehören grundsätzlich alle Planinhalte, von denen erhebliche Umweltauswirkungen ausgehen können, einschließlich der erwogenen Alternativen. Dabei sind sowohl positive als auch negative Umweltauswirkungen zu untersuchen. Der Schwerpunkt der Umweltprüfung liegt bei der Ermittlung und Bewertung der voraussichtlich negativen Umweltauswirkungen und folgt damit den Vorsorgegesichtspunkten der SUP-Richtlinie 5 (vgl. Art. 1 der Richtlinie 2001/42/EG). 4 Gemäß § 8 Abs. 2 ROG kann bei geringfügigen Änderungen von Raumordnungsplänen von einer Umweltprüfung abgesehen werden, wenn durch eine überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 genannten Kriterien festgestellt wurde, dass sie voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben werden. Diese Prüfung ist unter Beteiligung der öffentlichen Stellen, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen des Raumordnungsplans berührt werden kann, durchzuführen. Sofern festgestellt wurde, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, sind die zu diesem Ergebnis führenden Erwägungen in die Begründung des Plans aufzunehmen. 5 SUP = Strategische Umweltprüfung“ 7 Die Beschreibung und Bewertung von Umweltauswirkungen ist im Umweltbericht weiterhin daran zu orientieren, ob bei Umsetzung der Festlegungen von diesen selbstständig oder im Verbund mit Kumulationswirkungen und Wirkungen anderer Pläne und Vorhaben die Schwelle von erheblichen Umweltauswirkungen überschritten werden kann. Gemäß § 8 Abs. 3 ROG soll die Umweltprüfung bei der Aufstellung eines Raumordnungsplans auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden, wenn in anderen das Plangebiet ganz oder teilweise umfassenden Plänen oder Programmen bereits eine entsprechende Umweltprüfung durchgeführt wurde. Zu dem geltenden LEP NRW wurde bereits eine entsprechende Umweltprüfung durchgeführt. Diese Umweltprüfung ist dokumentiert - mit dem Umweltbericht vom Juni 2013, - einem eigenständigen Bericht zur Nachbewertung der Umweltprüfung zu den geänderten Teilen des LEP, zu denen ein zweites Beteiligungsverfahren durchgeführt wurde (2016), sowie - einer abschließenden zusammenfassenden Erklärung vom Dezember 2016 gemäß § 11 Abs. 3 der bis Dez. 2017 geltenden Fassung des ROG. In der zusammenfassenden Erklärung wurde dargelegt, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse aus der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen in dem Aufstellungsverfahren berücksichtigt wurden. Für den Umfang der Umweltprüfung ist weiterhin maßgeblich, dass im Rahmen der hier zu untersuchenden Änderungen des LEP konkrete Bindungswirkungen allein von festgelegten Zielen und Grundsätzen der Raumordnung ausgehen. Soweit Erläuterungen mit Bezug auf geänderte Ziele und Grundsätze angepasst werden, geht die Umweltprüfung darauf bei der Beschreibung und Bewertung der jeweils geänderten Ziele und Grundsätze mit ein, wenn es zur ergänzenden Beurteilung der verbindlichen Festlegung und ihrer möglichen Umweltwirkungen erforderlich ist. Vor diesem Hintergrund kann die Umweltprüfung auf die geplanten Änderungen der einzelnen Festlegungen des LEP beschränkt werden. Änderungen von Erläuterungen zu einzelnen Zielen und Grundsätzen, die ihrerseits unverändert bleiben, werden in Kapitel 2.3.18 summarisch daraufhin geprüft, ob sich die Anwendung der jeweiligen Festlegungen dadurch ändert und neue Umweltauswirkungen ausgelöst werden können. Für die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung ist gemäß § 8 Abs. 1 ROG maßgeblich, dass sich die Umweltprüfung auf das beziehen soll, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Raumordnungsplans in angemessener Weise verlangt werden kann. Kennzeichnend für den Inhalt und Detailierungsgrad des LEP bzw. für die hier geplanten Änderungen einzelner Ziele und Grundsätze ist, dass - der LEP auf der obersten Stufe eines mehrstufigen Planungs- und Zulassungsprozesses angesiedelt ist, - seine Festlegungen in der Regel auf nachgeordneten Planungsebenen weiter konkretisiert werden, und - erst auf nachgeordneten Planungs- und Genehmigungsebenen konkretere Planungen und Projekte (z. B. Bauleitplanung für die Erweiterung von Betrieben im Freiraum) mit einem 8 Raumbezug erfolgen, der die Beschreibung und Bewertung von Umweltauswirkungen auf einzelnen Flächen konkret zulässt. Soweit die geplanten Änderungen einzelner Ziele und Grundsätze des LEP sich entsprechend dem Maßstab und dem Abstraktionsgrad dieser Planungsebene nicht räumlich konkretisieren lassen, kann eine Beurteilung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen nur als raumunspezifische Trendeinschätzung erfolgen. Im Rahmen der Umweltprüfung zu der geplanten Änderung des LEP NRW werden zunächst die möglichen Umweltauswirkungen der einzelnen geänderten Ziele und Grundsätze in einzelnen Prüfbögen beschrieben und bewertet (Kap. 2.3). Daran anschließend erfolgt eine Beschreibung und Bewertung, ob sich aus den geänderten Festlegungen insgesamt sowie auch im Verhältnis zu den übrigen nicht geänderten Festlegungen des LEP kumulative, sich räumlich überlagernde Umweltauswirkungen ergeben können (Kap. 2.4.1). Abschließend werden die Ergebnisse der einzelnen Prüfungen zu einer Bewertung der Gesamtplanauswirkung zusammengeführt (Kap. 2.4.2). 6 In den o. g. Prüfbögen wird auch dokumentiert, ob die jeweiligen Änderungen konkrete Auswirkungen auf Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder Europäischen Vogelschutzgebiete haben können. 1.5.2. Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben zur Umweltprüfung Im Rahmen der Erarbeitung dieses Umweltberichtes sind keine Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung von Angaben aufgetreten. Zu den einzelnen Schutzgütern, zum Umweltzustand und den Vorbelastungen der Umwelt standen für die Planungsebene der LEP angemessene Informationen und raumbezogene Daten zur Verfügung. Soweit es methodische Aspekte der Umweltprüfung oder die Auswertung von Umweltdaten betrifft, bestehen in Bezug auf die Prognose der Umweltauswirkungen keine Unsicherheiten. Mit Blick auf die geplanten punktuellen Änderungen des LEP bestehen jedoch – wie bereits im Umweltbericht zum derzeit geltenden LEP insgesamt – eingeschränkte Prognosemöglichkeiten zu möglichen Wirkungen der Festlegungen auf einzelne Umweltschutzgüter. Dieses liegt im Abstraktionsgrad des LEP und der überwiegend fehlenden räumlichen Konkretisierung der geänderten Festlegungen begründet. So ist beispielsweise i. d. R. auf der Ebene des LEP nicht prognostizierbar, wann, auf welchen konkreten Flächen und in welchem Umfang die abstrakten textlichen Festlegungen des LEP NRW durch die nachgeordneten Planungsebenen tatsächlich umgesetzt werden. 1.6 Für den Landesentwicklungsplan relevante Ziele des Umweltschutzes Von besonderer Bedeutung für das methodische Vorgehen bei der Umweltprüfung sind die für den Landesentwicklungsplan relevanten Ziele des Umweltschutzes. Im Umweltbericht sind gemäß Anlage 1, Nr. 1 b, zu § 8 Abs. 1 ROG diejenigen Ziele des Umweltschutzes darzustellen, die für die geplante Änderung des LEP NRW beachtlich sind. Diese Umweltschutzziele stellen den „roten Faden“ im 6 Diese methodische Vorgehensweise entspricht dem Leitfaden zur Strategischen Umweltprüfung des Umweltbundesamtes (2010) und ist bei vergleichbaren Planungen etabliert. 9 Umweltbericht dar, da sie bei sämtlichen Arbeitsschritten zur Erstellung des Umweltberichtes herangezogen werden und somit der Überschaubarkeit und Transparenz des Umweltberichtes dienen. Unter den Zielen des Umweltschutzes sind sämtliche Zielvorgaben zu verstehen, - die auf eine Sicherung oder Verbesserung des Zustandes der Umwelt gerichtet sind (vgl. UBA 2002), - die von den dafür zuständigen staatlichen Stellen auf europäischer Ebene, in Bund, Ländern und Gemeinden – sowie in deren Auftrag – durch Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen, Satzungen) oder - durch andere Arten von Entscheidungen (z. B. politische Beschlüsse) festgelegt werden oder - in anderen Plänen und Programmen enthalten sind (insbesondere in gestuften Planungs- und Zulassungsprozessen relevant) (vgl. UBA 2009). Aus der Vielzahl der gemäß der Definition existierenden Zielvorgaben des Umweltschutzes werden nachfolgend diejenigen zusammenfassend dargestellt, die im Zusammenhang mit dem LEP NRW von sachlicher Relevanz sind. Darunter fallen die Ziele des Umweltschutzes, die sich auf die Schutzgüter der Umweltprüfung beziehen und die von voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen tangiert sind. Weiterhin werden in die Auswahl der Umweltziele nur diejenigen einbezogen, die einen dem LEP entsprechenden Abstraktionsgrad und räumlichen Bezug besitzen. Von besonderer Bedeutung für den LEP sind die aus unterschiedlichen Umweltfachgesetzen abgeleiteten Grundsätze des § 2 ROG. Neben Umweltschutzzielen, die sich einzelnen Schutzgütern zuordnen lassen, formuliert das ROG auch querschnittsorientierte Umweltziele, die auf der Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung aufbauen, wonach die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang zu bringen sind (§ 1 Abs. 2 ROG). Als querschnittsorientierte Umweltziele des ROG sind folgende Grundsätze hervorzuheben: • der Ressourcenschutz im Rahmen der nachhaltigen Daseinsvorsorge und des nachhaltigen Wirtschaftens (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 ROG), • die räumliche Konzentration der Siedlungstätigkeit und ihre Ausrichtung auf vorhandene Siedlungen mit ausreichender Infrastruktur und auf Zentrale Orte (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 ROG), • damit in Verbindung stehend der Grundsatz zum Schutz des Freiraums durch übergreifende Freiraum-, Siedlungs- und weitere Fachplanungen, die Schaffung eines großräumig übergreifenden ökologisch wirksamen Freiraumverbundsystems, die Vermeidung der weiteren Freiraumzerschneidung und die Begrenzung der Freirauminanspruchnahme (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 ROG), • die Gestaltung der wirtschaftlichen und sozialen Nutzungen des Raumes unter Berücksichtigung seiner ökologischen Funktionen sowie sparsamer und schonender Inanspruchnahme von Naturgütern (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG). Soweit Umweltziele einzelnen Schutzgütern zugeordnet werden können, sind diese Umweltziele in der nachfolgenden Tabelle zusammengefasst. Dabei werden überwiegend Umweltziele einschlägiger bundesrechtlicher Umweltgesetze aufgeführt. 7 7 Umweltziele aus dem internationalen oder EU-Recht werden nur benannt, soweit dazu im Bundesrecht kein entsprechender inhaltlicher Kontext besteht. Umweltziele der Landes Nordrhein-Westfalen werden nur benannt, soweit über die bundesrechtlich fixierten Umweltziele hinausgehend für die hier zu betrachtenden Änderungen des LEP spezifische Gründe vorliegen. 10 Tab. 1: Für die Neuaufstellung des LEP NRW bedeutende, auf einzelne Schutzgüter bezogene Umweltziele Schutzgut Umweltziel Quellen Mensch, einschließlich menschlicher Gesundheit Sicherung und Entwicklung des Erholungswertes von Natur und Landschaft, Erhaltung und Entwicklung ländlicher Räume auch unter Berücksichtigung ihrer Umwelt- und Erholungsfunktion, Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen auf den Menschen durch Lärm, Geruch, Luftschadstoffe, Erschütterungen, elektromagnetische Felder, Strahlung und Licht, Störfall, Erdbeben und Überschwemmungen ROG, BNatSchG, BImSchG Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt Schutz wild lebender Tiere, Pflanzen, ihrer Lebensstätten und Lebensräume und der biologischen Vielfalt, Sicherung sämtlicher Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen, Schaffung eines ökologischen Verbundsystems, Erhalt und Entwicklung der räumlichen Voraussetzungen für funktionsfähige Artengemeinschaften durch Flächenschutz und Biotopverbund ROG, BNatSchG; WHG, Fläche Verringerung der erstmaligen Inanspruchnahme von Freiflächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke, insbesondere durch quantifizierte Vorgaben zur Verringerung der Flächeninanspruchnahme sowie durch die vorrangige Ausschöpfung der Potenziale für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, für die Nachverdichtung und für andere Maßnahmen zur Innenentwicklung der Städte und Gemeinden sowie zur Entwicklung vorhandener Verkehrsflächen ROG, BauGB Boden Schutz von Böden und ihren Funktionen im Naturhaushalt, ROG; BBodSchG; insbesondere von Böden mit besonders ausgeprägten Funktionen BNatSchG, BauGB, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen, mit hoher Ertragskraft, mit besonderen Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungsfunktionen und mit Funktionen als Archiv der Boden- und Kulturgeschichte, Begrenzung von Neuversiegelungen von Böden und Vermeidung von schädlichen Bodenveränderungen, insbesondere durch den Eintrag von Stoffen Wasser Entwicklung, Sicherung und ggf. Wiederherstellung des Raums in ROG, WHG, seiner Bedeutung für die Funktionsfähigkeit des Wasserhaushalts, BNatSchG Erhalt, nachhaltige Entwicklung oder Wiederherstellung möglichst natürlicher oder naturnaher Oberflächengewässer einschließlich Uferzonen und natürlicher Rückhalteflächen, bei künstlichen oder erheblich veränderten Oberflächengewässern mindestens Erhalt oder Erreichen eines guten ökologischen Potenzials, Vermeidung einer Beeinträchtigung der ökologischen Funktionen von Oberflächengewässern und von ihnen abhängender Ökosysteme, Schutz der Oberflächengewässer vor Gewässerverunreinigung und Erhalt bzw. Erreichen eines guten chemischen Zustands im Rahmen ihrer Bewirtschaftung, Schutz von Grundwasservorkommen vor Verunreinigung und Erhalt oder Erreichen eines guten chemischen Zustands, Erhalt oder Erreichen eines guten mengenmäßigen Zustands des Grundwassers, Vorsorge für den vorbeugenden Hochwasserschutz; vor allem durch Sicherung oder Rückgewinnung von Auen, Rückhalteflächen und Entlastungsflächen. Vermeidung der Vergrößerung und Beschleunigung des Wasserabflusses zum Schutz vor Hochwasser 11 Schutzgut Umweltziel Quellen Klima/Luft Erhalt, Entwicklung und Wiederherstellung von Gebieten für den ROG; BImSchG, Schutz des Klimas, BNatSchG, EEG Schaffung der räumlichen Voraussetzungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien, für eine sparsame Energienutzung sowie für den Erhalt und die Entwicklung natürlicher Senken für klimaschädliche Stoffe und für die Einlagerung solcher Stoffe, Vermeidung und Reduzierung von Beeinträchtigungen des Klimas und Verringerung der Treibhausgasemission, u. a. durch nachhaltige Förderung der Energieversorgung (Steigerung des Anteils der erneuerbaren Energien, Erhöhung der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und Schonung fossiler Energieträger) Sicherung und Entwicklung der räumlichen Erfordernisse zur Reinhaltung der Luft Vermeidung von Beeinträchtigungen der Luft und des Klimas Landschaft Vermeidung neuer Flächeninanspruchnahme im Freiraum ROG, BNatSchG Vermeidung der Zerschneidung der freien Landschaft und von Waldflächen, insbesondere durch Zusammenfassung von Verkehrswegen, Energieleitungen und ähnlichen Vorhaben Berücksichtigung der natürlichen Landschaftsstrukturen bei der Planung von Siedlungen, Infrastruktureinrichtungen und ähnlichen Vorhaben Dauerhafte Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft. Erhaltung und Entwicklung von Kulturlandschaften Kultur-/ sonstige Sachgüter Erhalt und Entwicklung von Kulturlandschaften, Erhalt historisch ROG; BNatSchG, geprägter und gewachsener Kulturlandschaften in ihren prägenden BauGB, Merkmalen Erhalt von Baudenkmälern, Bodendenkmälern und Denkmalbereichen sowie erhaltenswerten Ortsteilen; angemessene Berücksichtigung der Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege bei öffentlichen Planungen Denkmalschutzgesetz NRW Der geltende Entwurf des LEP berücksichtigt die in § 2 Abs. 2 ROG formulierten Grundsätze, welche als allgemeine Umweltziele aufzufassen sind, bereits in breitem Umfang. Zum einen werden allgemeine Umweltziele über die textlichen und zeichnerischen Festlegungen konkretisiert und räumlich qualifiziert (z. B. in Festlegungen zu Gebieten zum Schutz der Natur). Zum anderen werden auch bei Festlegungen, von denen in der Regel negative Umweltauswirkungen ausgehen können, Umweltschutzziele berücksichtigt. Mit der geplanten, punktuellen Änderung des LEP werden nun insbesondere einige Festlegungen zur Steuerung von Nutzungsansprüchen zurückgenommen, die sich als zu restriktiv erwiesen haben, beispielsweise bei den Festlegungen zur Steuerung der Siedlungsentwicklung im Freiraum oder den Regelungen zur Festlegung von Abgrabungsbereichen (vgl. Kap. 1.4). 12 2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen der geplanten Änderungen des LEP NRW Gemäß Nr. 2 der Anlage 1 zu § 8 Abs. 1 ROG sind im Umweltbericht die Umweltauswirkungen, die in der Umweltprüfung nach § 8 Abs. 1 ermittelt wurden, zu beschreiben und zu bewerten. Dies erfolgt mit den nach Nr. 2 a bis d der Anlage 11 zu § 8 ROG erforderlichen Angaben (vgl. Kap. 1.4). 2.1 Bestandsaufnahme relevanter Aspekte des Umweltzustands in NordrheinWestfalen Im Umweltbericht zur Erarbeitung des derzeit geltenden LEP NRW ist eine Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustands dadurch erfolgt, dass - übergreifende Entwicklungstrends für das Land Nordrhein-Westfalen, sowie - der Umweltzustand der einzelnen Schutzgüter der Umweltprüfung, soweit dies für die Bewertung möglicher Umweltauswirkungen des LEP-Entwurfs von Bedeutung war, beschrieben wurden. In Kapitel 2.2 dieses Umweltberichts werden nochmals die übergreifenden Entwicklungstrends für die räumliche Planung und den Umweltzustand im Land Nordrhein-Westfalen aktualisiert, soweit sie im Rahmen der geplanten Änderungen des LEP Bedeutung haben. Unter der Zwischenüberschrift „Flächeninanspruchnahmen und Landschaftswandel“ ist im Umweltbericht zum geltenden LEP bereits eine Auseinandersetzung mit dem Schutzgut „Fläche“, das zwischenzeitlich auch in die gesetzlichen Bestimmungen des UVPG und des ROG ergänzend aufgenommen wurde, bereits erfolgt. 2.2 Übergreifende Entwicklungstrends für das Land Nordrhein-Westfalen Die geplanten Änderungen des LEP NRW beziehen im Wesentlichen auf - die räumliche Steuerung der Siedlungsentwicklung und der dafür erforderlichen Flächeninanspruchnahmen, - die räumliche Steuerung der Nutzung der Windenergienutzung und anderer erneuerbarer Energienutzungsformen, sowie - die Steuerung der Festlegung von Bereichen für oberflächennahe, nicht energetische Rohstoffe (z. B. die Sicherung und Gewinnung von Sand und Kies). Für die Beschreibung des Umweltzustands in Nordrhein-Westfalen sind die daher auch weiterhin die nachfolgend beschriebenen, übergreifenden Entwicklungstrends von besonderer Bedeutung: - die demographische Entwicklung und ihre strukturellen Folgewirkungen, - die Flächeninanspruchnahme und der Landschaftswandel, - der Klimawandel und die im Rahmen der Energiewende eingeleiteten Anpassungsstrategien an den Klimawandel. Aufgrund der geplanten Änderungen zur Steuerung der Festlegung von Bereichen für oberflächennahe, nicht energetische Rohstoffe werden in diesem Umweltbericht weiterhin die Rahmenbedingungen der nicht-energetischen Rohstoffsicherung und -gewinnung in NRW dargelegt. 13 – Demographische Entwicklung und ihre strukturellen Folgen Mit einer Fläche von 34.112 km² und rund 18 Millionen Einwohnern ist Nordrhein-Westfalen das viertgrößte und bevölkerungsreichste deutsche Bundesland. Die Bevölkerungsdichte liegt mit 523,7 Personen pro km2 (Stichtag 31.12.2015, www.landesdatenbank.nrw.de) deutlich über derjenigen anderer deutscher Flächenstaaten und ist mehr als doppelt so hoch wie der Bundesdurchschnitt von 230 Personen pro km2 (Stand 31.12.2015, www.statistik-portal.de). Während den 1990er Jahren verzeichnete Nordrhein-Westfalen einen Bevölkerungszuwachs von annähernd einer Millionen Einwohnern. Die Einwohnerzahl in Nordrhein-Westfalen wird nach den Ergebnissen der Bevölkerungsvorausberechnung 2014 (IT.NRW 2015) zunächst bis zum Jahr 2025 um 0,9 Prozent ansteigen. Ab dem Jahr 2026 setzt ein Bevölkerungsrückgang ein, der bis zum Ende des Berechnungshorizonts im Jahr 2060 anhält. Bis zum Jahr 2040 erreicht die Bevölkerungsabnahme -1,4 Prozent gegenüber dem Höchststand im Jahr 2025. Von dieser Bevölkerungsentwicklung werden die Teilräume Nordrhein-Westfalens sehr unterschiedlich erfasst. Der Anteil älterer Menschen an der Gesamtbevölkerung wird nach der Bevölkerungsvorausberechnung aus dem Jahr 2014 landesweit deutlich zunehmen. Der Anteil der über 65-Jährigen wird um 42 % von 3,6 Mio. (2014) auf rund 5,1 Mio. im Jahr 2040 zunehmen. Der Anteil der über 80Jährigen wird im gleichen Zeitraum um 60 % steigen (von 1 Mio. auf 1,6 Mio.). Auch das Durchschnittsalter (2014) wird von 42,5 Jahren bei der männlichen Bevölkerung auf 46,3 Jahre und von 45,2 Jahren bei der weiblichen Bevölkerung auf 48,6 Jahre im Jahr 2040 steigen. Bisher ist jedoch davon auszugehen, dass es auch unter Einbeziehung der Zuwanderung in NRW weiterhin sowohl wachsende als auch schrumpfende (Teil)Regionen geben wird. Durch diese unterschiedliche regionale Ausprägung werden Veränderungen bei der künftigen Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung erwartet. In den Teilregionen mit Bevölkerungsrückgang kann dies zu einer Ausdünnung der vorgehaltenen öffentlichen Versorgungsstrukturen führen, so dass sich auch weiterhin Steuerungs- und Anpassungsbedarfe ergeben. In den wachsenden Teilregionen soll im Sinne einer nachhaltigen Raumentwicklung der Bevölkerungszuwachs dorthin gesteuert werden, wo Infrastruktur bereits vorhanden ist oder effizient ausgebaut werden kann. – Flächeninanspruchnahmen und Landschaftswandel Der Anteil der Siedlungs- und Verkehrsflächen an der Gesamtfläche stellt einen Indikator für die Inanspruchnahme von Freiflächen und Boden durch die Siedlungsentwicklung dar. Von 1995 bis 2008 stagnierte die Freirauminanspruchnahme in Nordrhein-Westfalen auf einem Niveau von durchschnittlich 15 ha pro Tag; von 2009 bis 2015 war ein Rückgang auf durchschnittlich ca. 10 ha pro Tag zu verzeichnen. Der Anteil von Siedlungs- und Verkehrsflächen an der Landesfläche macht mehr als 23 % aus (www.flaechenportal.nrw.de; www.it.nrw.de). Auffällig ist der Rückgang an landwirtschaftlich genutzten Flächen, die im Zeitraum von 1997 bis 2015 nach Angaben der amtlichen Landesstatistik (www.it.nrw.de) um ca. 1.120 km² – das entspricht 3 % der Landesfläche – abgenommen haben. Gebäude- und Verkehrsflächen, aber auch Waldflächen und Erholungsflächen haben demgegenüber zugenommen. Die Zerschneidung der Freiräume durch Infrastrukturtrassen hat aufgrund des Ausbaus des Straßennetzes sowie auch von Leitungsnetzen zugenommen und wirkt der Schaffung eines großräumig übergreifenden, ökologisch wirksamen Freiraumverbundsystems entgegen. Das Straßennetz in Nordrhein-Westfalen besteht aus etwa 30.000 km überörtlichen Straßen, davon rund 2.200 km Autobahnen, 4.500 km Bundesstraßen, 13.000 km Landstraßen und 9.800 km Kreisstraßen, 14 sowie ca. 65.000 km Gemeindestraßen. Weiter verfügt Nordrhein-Westfalen über ein sehr dichtes Schienennetz. Zukünftig wird die verkehrliche Entwicklung insgesamt von einem weiteren Wachstum der Verkehrsleistung geprägt sein. Der Verkehr wächst vor allem in den weiteren Umlandregionen der Großstädte und den sie verbindenden Zwischenräumen. Für die Agglomerationsräume wird ein geringeres Wachstum prognostiziert (BBR 2005, S. 75). Neben der Ausdehnung der Siedlungsflächen bestehen im raumordnerisch definierten Freiraum zahlreiche weitere Nutzungsansprüche, die zu einer baulichen und technischen Überprägung der freien Landschaft führen. Große Flächenansprüche gehen mit dem Abbau von Rohstoffen wie Sand, Kies, Festgesteinen oder Braunkohle einher. Auch der Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energiequellen (insbesondere Windenergie) führt zu weiteren Nutzungsansprüchen im Freiraum. Die künftige Entwicklung der Landnutzung kann erhebliche Umweltauswirkungen haben. Bei einer weiter ansteigenden Intensität der Raumnutzung können die Struktur und das Erscheinungsbild der Kulturlandschaft weiter verändert und die Lebensräume und Lebensbedingungen der heimischen Tierund Pflanzenarten gefährdet werden sowie Beeinträchtigungen des Bodens, des Wasserhaushalts und des lokalen Klimas hervorgerufen werden. – Klimawandel und Energiewende Die verträgliche Nutzung der erneuerbaren Energien ist auch weiterhin ein wesentliches Ziel in Nordrhein-Westfalen. Mit der Energiewende in Nordrhein-Westfalen werden die Voraussetzungen für eine langfristig umweltverträgliche, sichere, preisgünstige und effiziente Energieversorgung geschaffen. Lag der Anteil der erneuerbaren Energien (inkl. Grubengas) an der Bruttostromerzeugung 2002 noch bei knapp zwei Prozent, ist er bis 2015 auf über zehn Prozent gestiegen (IWR 2017) 8. Künftig ist ein weiterer Anstieg des Anteils erneuerbarer Energien am Energiemix absehbar. Da der Ausbau der Windenergie in Teilen des Landes auf zunehmende Vorbehalte in der Bevölkerung stößt, soll eine Neugestaltung stattfinden. Ziel ist es, Verbesserungen des Anwohner-, Landschaftsund Naturschutzes beim Bau von Windenergieanlagen herbeizuführen. Dies soll auch der Akzeptanz für die Windenergie als wesentlicher Bestandteil der Energiewende dienen. Gestärkt werden soll die Nutzung von Photovoltaikanlagen vor allem an und auf Gebäuden sowie auch von Geothermie. Die Energiewende in Nordrhein-Westfalen wird zu einer Verringerung des CO2-Ausstoßes beitragen; allerdings werden neue dezentrale Anlagen für die Energieerzeugung und -umwandlung sowie Transportleitungen (Rohrleitungen, Hochspannungsleitungen) auch negative Auswirkungen auf andere Schutzgüter (z. B. Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt, Landschaft) haben. – Rahmenbedingungen der nicht-energetischen Rohstoffsicherung und -gewinnung Nordrhein-Westfalen ist ein dicht besiedeltes, aber auch rohstoffreiches Bundesland. Mit ca. 500 Gewinnungsstellen für Lockergesteine und ca. 200 Gewinnungsstellen für Festgesteine entstehen vielfach Konflikte mit anderen Raumnutzungen. Als negative Folgen durch die Abgrabungstätigkeit kann die Bevölkerung durch den Abbau von Rohstoffen, z. B. durch Staubimmissionen, aber auch durch das Verkehrsaufkommen für den Rohstofftransport belastet werden. Weiterhin entstehen bei Abgrabungen und ihrem Umfeld häufig Konflikte zu anderen Flächennutzungs- oder Flächenschutzansprüchen, z. B. mit dem Boden-, 8 Internationales Wirtschaftsforum Regenerative Energien (IWR 2017) 15 Wasser- und Naturschutz, der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung von Flächen oder ihrer Nutzung im Rahmen von Freizeit- und Erholungstätigkeiten. Um entsprechende räumliche Konflikte im Sinne der Leitvorstellung der Raumordnung bereits frühzeitig auszuräumen oder zu mindern, erfolgt derzeit auf der Ebene der Regionalplanung in Nordrhein-Westfalen eine Festlegung von Bereichen für die Sicherung und den Abbau von Bodenschätzen (BSAB) als Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten. Mit dieser Festlegung wird ein Ausschluss von Abgrabungsvorhaben außerhalb der BSAB bewirkt (Konzentrationswirkung). Die Festlegung von BSAB mit dieser Konzentrationswirkung setzt die Erarbeitung gesamträumlicher Planungskonzepte voraus, bei denen einheitliche Kriterien für die Auswahl und Festlegung von BSAB im gesamten Planungsgebiet zur Anwendung kommen. Unter Gesichtspunkten der Verfahrenserleichterung und -flexibilisierung soll die Steuerung der BSAB durch Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten und damit die Erarbeitung gesamträumlicher Planungskonzepte künftig auf Bereiche mit besonderen Konfliktlagen beschränkt werden. Neben der regionalplanerischen Festlegung von Abgrabungsbereichen für den Rohstoffabbau bedarf es auch einer langfristigen Sicherung des Rohstoffpotenzials. Dies soll künftig wieder durch die planerische Darstellung von Reservegebieten entsprechend den landesweit unterschiedlichen Gegebenheiten gewährleistet werden. 2.3 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen Die Beschreibung und Bewertung von möglichen Umweltauswirkungen erfolgt für die jeweils geplanten Einzeländerungen des LEP unter Berücksichtigung der Anforderungen aus Anlage 1 zu § 8 Abs. 1 ROG des LEP in einzelnen, einheitlich aufgebauten Prüfbögen: Angaben zur Planung Inhalt der Planänderung In diesem Feld erfolgt eine zusammenfassende Beschreibung der geplanten Änderung der jeweiligen Festlegung. Beabsichtigte Änderungen an Festlegungen, die in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen, werden bei der Prüfung zusammenfassend beschrieben und bewertet. Anlass und Ziel der geplanten Änderung In diesem Feld werden Anlass und Ziel der geplanten Änderung der Festlegung näher erläutert. Diese sind im Wesentlichen durch Aussagen des Koalitionsvertrages und den daraus abgeleiteten Absichten der Landesregierung begründet. Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen Allgemeine Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen Die allgemeine Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen schließt eine Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der geplanten Festlegung im Sinne der Anlage 1 Nr. 2 b zu § 8 Abs. 1 ROG mit ein. Soweit zu der geplanten Änderung der Festlegung aus Gründen des Maßstabs des LEP oder des Abstraktionsgrades der Festlegung keine räumlich konkreten Aussagen zu Auswirkungen auf einzelne Umweltschutzgüter möglich sind, wird dies hier bereits angegeben. In diesem Fall kann ggfls. aber allgemeine raumunspezifische Trendeinschätzung zu möglichen Umweltauswirkungen gegeben werden. 16 Bestandsaufnahme einschlägiger Aspekte des Umweltzustands, Beschreibung und Bewertung von Auswirkung auf einzelne Schutzgüter der Umweltprüfung Soweit aufgrund der geplanten Änderung der Festlegung Auswirkungen auf einzelne Gebiete beschrieben werden können, erfolgt zu den nachfolgend aufgeführten Schutzgütern der Umweltprüfung jeweils eine Bestandsaufnahme des Umweltzustands im Sinne der Anlage 1, Nr. 2 a zu § 8 Abs. 1 ROG anhand der dort aufgeführten Kriterien. Soweit zu der geplanten Änderung der Festlegung aus Gründen des Maßstabs des LEP oder des Abstraktionsgrades der Festlegung keine räumlich konkreten Aussagen zu voraussichtlichen Auswirkungen auf einzelne Umweltschutzgüter möglich sind, ist auch eine auf dieses Schutzgut bezogene Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustands nicht zielführend, so dass darauf verzichtet werden kann. Schutzgut „Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit“ Soweit aufgrund der geplanten Änderung der Festlegung räumlich-konkrete Auswirkungen beschrieben und bewertet werden können, erfolgt dies für das Schutzgut „Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit“ einschließlich einer Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustands im Sinne der Anlage 1, Nr. 2 a zu § 8 Abs. 1 ROG anhand der folgenden Kriterien: Auswirkungen auf die Erholungssituation (lärmarme Räume), Auswirkungen auf die Wohnsituation/ Siedlungsbereiche, Auswirkungen auf Kurorte/-gebiete, Auswirkungen auf Erholungsorte/ -gebiete. Schutzgut „Tiere, Pflanzen und Biologische Vielfalt“ Soweit aufgrund der geplanten Änderung der Festlegung räumlich-konkrete Auswirkungen beschrieben und bewertet werden können, erfolgt dies für das Schutzgut „Tiere, Pflanzen und Biologische Vielfalt“ einschließlich einer Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustands im Sinne der Anlage 1, Nr. 2 a zu § 8 Abs. 1 ROG anhand der folgenden Kriterien: Auswirkungen auf naturschutzrechtlich geschützte Bereiche (FFH-/ Vogelschutzgebiete, Naturschutzgebiete, geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG bzw. § 42 LNatSchG NRW), Auswirkungen auf planungsrelevante Pflanzen- und Tierarten und schutzwürdige Biotope, Auswirkungen auf Biotopverbundflächen und die Umsetzung der Biodiversitätsstrategie. Schutzgut „Fläche“ Soweit aufgrund der geplanten Änderung der Festlegung räumlich-konkrete Auswirkungen beschrieben und bewertet werden können, erfolgt dies für das Schutzgut „Fläche“ einschließlich einer Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustands im Sinne der Anlage 1, Nr. 2 a zu § 8 Abs. 1 ROG anhand der folgenden Kriterien: Flächeninanspruchnahme durch planerische Festlegung / Ausweisung, tatsächlich erwartete versiegelte Fläche. Schutzgut „Boden“ Soweit aufgrund der geplanten Änderung der Festlegung räumlich-konkrete Auswirkungen beschrieben und bewertet werden können, erfolgt dies für das Schutzgut „Boden“ einschließlich einer Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustands im Sinne der Anlage 1, Nr. 2 a zu § 8 Abs. 1 ROG anhand der folgenden Kriterien: Auswirkungen auf schutzwürdige Böden, Vorkommen von Altlasten. Schutzgut „Wasser“ Soweit aufgrund der geplanten Änderung der Festlegung räumlich-konkrete Auswirkungen beschrieben und bewertet werden können, erfolgt dies für das Schutzgut „Wasser“ einschließlich einer Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustands im Sinne der Anlage 1, Nr. 2 a zu § 8 Abs. 1 ROG anhand der folgenden Kriterien: Auswirkungen auf Wasserschutzgebiete, Auswirkungen auf Überschwemmungsgebiete. Schutzgut „Luft und Klima“ Soweit aufgrund der geplanten Änderung der Festlegung räumlich-konkrete Auswirkungen beschrieben und bewertet werden können, erfolgt dies für das Schutzgut „Luft und Klima“ einschließlich einer Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustands im Sinne der Anlage 1, Nr. 2 a zu § 8 Abs. 1 ROG anhand der folgenden Kriterien: Auswirkungen auf die Luftqualität, 17 - Klimatische Auswirkungen, Auswirkungen auf klimatische und lufthygienische Ausgleichsräume. Schutzgut „Landschaft“ Soweit aufgrund der geplanten Änderung der Festlegung räumlich-konkrete Auswirkungen beschrieben und bewertet werden können, erfolgt dies für das Schutzgut „Landschaft“ einschließlich einer Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustands im Sinne der Anlage 1, Nr. 2 a zu § 8 Abs. 1 ROG anhand der folgenden Kriterien: Auswirkungen auf Kulturlandschaften, Auswirkungen auf das Landschaftsbild, Auswirkungen auf Naturparke. Schutzgut „Kulturgüter und sonstige Sachgüter“ Soweit aufgrund der geplanten Änderung der Festlegung räumlich-konkrete Auswirkungen beschrieben und bewertet werden können, erfolgt dies für das Schutzgut „Kulturgüter und sonstige Sachgüter“ einschließlich einer Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustands im Sinne der Anlage 1, Nr. 2 a zu § 8 Abs. 1 ROG anhand der folgenden Kriterien: Auswirkungen auf bedeutsame Kulturlandschaften, Auswirkungen auf Baudenkmale, Denkmalbereiche und Bodendenkmale, Auswirkungen auf land-/ forstwirtschaftliche Nutzflächen. Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern Soweit aufgrund der geplanten Änderung der Festlegung räumlich-konkrete Auswirkungen für die oben genannten Schutzgüter beschrieben und bewertet werden können, werden hier Wechselwirkungen der Auswirkungen auf diese Schutzgüter beschrieben und bewertet. Prüfung zur möglichen Betroffenheit von NATURA 2000-Gebieten Soweit aufgrund der geplanten Änderung der Festlegung Auswirkungen auf einzelne Gebiete beschrieben werden können, erfolgt hier eine Prüfung, ob davon Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes räumlich oder funktional betroffen sein können. In diesem Fall erfolgt hier die Bestandsaufnahme der möglicherweise betroffenen FFH-Gebiete und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne der Anlage 1, Nr. 2 a zu § 8 Abs. 1 ROG. Gemäß § 34 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i. V. m. § 36 BNatSchG sind Raumordnungspläne, soweit sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) oder ein Europäisches Vogelschutzgebiet erheblich zu beeinträchtigen, vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den jeweiligen Erhaltungszielen des Gebiets zu überprüfen (FFH-Verträglichkeitsprüfung). Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltprüfung Nullvariante (Entwicklung bei Nichtumsetzung der Planung) Gemäß Anlage 1 Nr. 2 b zu § 8 Abs. 1 ROG erfolgt hier eine Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der geplanten Änderung der Festlegung (Beschreibung der sog. Null-Variante). Als Grundlage für diese Prognose wird die unveränderte Geltung und Umsetzung des geltenden LEP angenommen. Beschreibung und Bewertung der in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten, Gründe für die Wahl der geprüften Alternativen Gemäß Anlage 1 Nr. 2 d zu § 8 Abs. 1 ROG sind in Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten zu beschreiben und zu bewerten. Dabei sind die Zielabsichten der LEP-Änderung und der räumliche Geltungsbereich des Raumordnungsplans zu berücksichtigen (Alternativenprüfung). Aus diesem Grund kommt die Beibehaltung der Festlegung, die aufgrund übergeordneter Zielvorstellungen des Planungsträgers geändert werden soll (sog. Null-Variante), in der Regel nicht als anderweitige Planungsmöglichkeit in Erwägung. Die Beschreibung und Bewertung von Alternativen ist weiterhin nur dann erforderlich, wenn von der Festlegung voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf einzelne Schutzgüter ausgehen können und voraussichtliche Alternativen mit günstigeren Auswirkungen auf die Umwelt zur Verfügung stehen. Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich von nachteiligen Umweltauswirkungen Soweit davon auszugehen ist, dass von der geplanten Änderung einer Festlegung nachteilige Umweltauswirkungen ausgehen können, werden hier geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der 18 nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt beschrieben (vgl. Anlage 1 Nr. 2 c zu § 8 Abs.1 ROG). Hinweise für eine weitergehende Umweltprüfung auf nachfolgenden Planebenen Soweit auf der Planungsebene des LEP keine voraussichtlichen Umweltauswirkungen beschrieben und bewertet werden können, lassen sich hier Hinweise im Sinne der sog. “Abschichtung der Umweltprüfung“ dazu geben, ob auf nachfolgenden Planungsebenen (z. B. Regionalplanung, Bauleitplanung) vertiefende Umweltprüfungen oder Umweltverträglichkeitsprüfungen erfolgen und welche Schutzgüter dabei besonders berücksichtigt werden sollten. Zusammenfassende Einschätzung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen In diesem Feld erfolgt eine kurze Zusammenfassung der Umweltprüfung zu der geplanten Änderung der Festlegung. 2.3.1 Änderung des Ziels 2-3 „Siedlungsraum und Freiraum“ und Einfügung eines neuen Ziels 2-4 „Entwicklung der im regionalplanerisch festgelegten Freiraum gelegenen Ortsteile“ Angaben zur Planung Inhalt der Planänderung Ziel 2-3 legt fest, dass das Land in Gebiete zu unterteilen ist, die vorrangig Siedlungsfunktionen oder vorrangig Freiraumfunktionen erfüllen. Die Siedlungsentwicklung der Gemeinden muss sich grundsätzlich innerhalb der regionalplanerisch festgelegten Siedlungsbereiche vollziehen. Die im letzten Absatz des Ziels festgelegten Ausnahmen für eine Siedlungsentwicklung außerhalb der regionalplanerisch festgelegten Siedlungsbereiche wurden erweitert. Mit einem neuen Ziel 2-4 wird geregelt, dass unberührt von Ziel 2-3, Satz 2, in den im regionalplanerisch festgelegten Freiraum gelegenen Ortsteilen unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Landschaftsentwicklung und des Erhalts der landwirtschaftlichen Nutzfläche eine bedarfsgerechte, an die vorhandene Infrastruktur angepasste Siedlungsentwicklung möglich ist. Darüber hinaus ist die bedarfsgerechte Entwicklung eines solchen Ortsteils zu einem Allgemeinen Siedlungsbereich möglich, wenn ein hinreichend vielfältiges Angebot von Infrastruktureinrichtungen der Grundversorgung sichergestellt wird. Anlass und Ziel der geplanten Änderung Anlass für die geplanten Änderungen sind insbesondere die folgenden Aussagen des Koalitionsvertrages: „Ländliche Regionen und Ballungsräume brauchen wieder gleichwertige Entwicklungschancen. Dazu werden wir unseren Kommunen Flexibilität und Entscheidungskompetenzen bei der Flächenausweisung zurückgeben.“ (Seite 35) „Tierhaltungsanlagen sollen im Außenbereich weiter zulässig sein. Ställe gehören nicht in Industriegebiete.“ (Seite 35) „Tierhaltungsanlagen sind Agrarlandschaften wesenseigen. Gewerbeflächen sind auch in Landregionen knapp. Daher heben wir umgehend die Auflage auf, dass neue Ställe mit gewerblicher Tierhaltung nur in Industrie- oder Gewerbegebieten anzusiedeln sind.“ (Seite 88) Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen Allgemeine Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen Die Änderung des Ziels 2-3 und die Einfügung des neuen Ziels 2-4 erlauben den Kommunen, über die in Regionalplänen festgelegten Siedlungsbereichen hinausgehend Flächen, die dem regionalplanerischen Freiraum zugeordnet sind, im Rahmen ihrer Bauleitplanung zu entwickeln. Dies betrifft zum einen die Siedlungsentwicklung im Bereich der „Ortsteile“ und der Flächen, die unmittelbar an den Siedlungsraum anschließen, zum anderen auch isoliert im Freiraum liegende Flächen, die über Bauleitplanung zum baurechtlichen Innenbereich entwickelt werden können (beispielsweise für angemessene Erweiterungen von bereits vorhandenen Betrieben). Die geplante Änderung von Ziels 2-3 kann zu stärkeren Inanspruchnahmen oder der Entwicklung von Standorten im 19 Freiraum und voraussichtlich negativen Auswirkungen auf unterschiedliche Schutzgüter der Umweltprüfung führen. Davon können insbesondere das Umfeld von Ortsteilen unterhalb einer Einwohnerzahl von 2000 Einwohnern sowie von bereits bestehenden Betrieben im baulichen Außenbereich sowie auch andere Flächen im Freiraum betroffen sein. Diese Flächeninanspruchnahmen stellen jedoch teilweise Verlagerungen von ohnehin vorhandenen Planungsbedarfen dar, die nicht zwangsläufig mit einer Zunahme der Flächeninanspruchnahme verbunden sind. Von den mit den Verlagerungen von Bedarfen verbundenen „Störeffekten“, die von Siedlungen bzw. ihren Rändern in Richtung der freien Landschaft ausgehen, können fast alle Schutzgüter der Umweltprüfung betroffen sein, beispielsweise das Schutzgut „Mensch und menschliche Gesundheit“ u.a. durch Beeinträchtigungen von Erholungsräumen, das Schutzgut „Tiere, Pflanzen und Biologische Vielfalt“ durch Inanspruchnahme von isoliert im Freiraum liegenden Flächen und Verstärkung von Störeffekten, z. B. der Verkleinerung und Störung bislang unzerschnittener Flächen, die Schutzgüter „Fläche“ und „Boden“ durch zusätzliche Inanspruchnahmen dieser Schutzgüter im Freiraum, das Schutzgüter „Landschaft“ und „Kulturgüter und sonstige Sachgüter“ durch Veränderung des Landschaftsbildes und Auswirkungen auf Sichtachsen, Denkmalbereiche, historischer Kulturlandschaften. sowohl im Bereich gewachsener Ortsränder als inmitten der Landschaft. Einer „Zersiedlung der Landschaft“ wird jedoch dadurch begrenzt, dass die Ausnahmen teilweise auf eine angemessene Erweiterung bestehender Siedlungsansätze (Betriebe und Standorte) beschränkt wird. Die Möglichkeit, solche bereits vorhandene Siedlungsansätze weiterzuentwickeln, würde weiterhin auch dazu führen, dass für diese Entwicklungen kein zusätzlicher Bedarf in ASB/GIB vorgehalten werden muss und bereits vorhandene baulich entwickelte Standorte im Freiraum nicht infolge von Standortverlagerungen brachfallen oder einer Nutzungsentwertung unterliegen. Für die Festlegungen in Ziel 2-4 trifft ebenfalls zu, dass für die damit ermöglichten Entwicklungen kein zusätzlicher Bedarf in ASB/GIB vorgehalten werden muss. Da die Festlegung auf der Ebene der Landesplanung jedoch nicht weitergehend räumlich konkretisiert wird, sind auch mit der geplanten Änderung dieses Ziels keine Aussagen über konkrete räumliche Auswirkungen auf einzelne Umweltschutzgüter möglich. Bestandsaufnahme einschlägiger Aspekte des Umweltzustands, Beschreibung und Bewertung von Auswirkung auf einzelne Schutzgüter der Umweltprüfung Schutzgut „Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit“ Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegungen lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit“ beschreiben und bewerten. Zu möglichen, auch dieses Schutzgut betreffenden Trendeinschätzungen wird auf die allgemeine Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen verwiesen. Schutzgut „Tiere, Pflanzen und Biologische Vielfalt“ Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegungen lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Tiere, Pflanzen und Biologische Vielfalt“ beschreiben und bewerten. Zu möglichen, auch dieses Schutzgut betreffenden Trendeinschätzungen wird auf die allgemeine Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen verwiesen. Schutzgut „Fläche“ Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegungen lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Fläche“ beschreiben und bewerten. Zu möglichen, auch dieses Schutzgut betreffenden Trendeinschätzungen wird auf die allgemeine Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen verwiesen. Schutzgut „Boden“ Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegungen lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Boden“ beschreiben und bewerten. Zu möglichen, auch dieses Schutzgut betreffenden Trendeinschätzungen wird auf die allgemeine Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen verwiesen. Schutzgut „Wasser“ Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegungen lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Wasser“ beschreiben und bewerten. 20 Schutzgut „Luft und Klima“ Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegungen lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Luft und Klima“ beschreiben und bewerten. Schutzgut „Landschaft“ Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegungen lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Landschaft“ beschreiben und bewerten. Zu möglichen, dieses Schutzgut betreffenden Trendeinschätzungen wird auf die allgemeine Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltaus-wirkungen verwiesen. Schutzgut „Kulturgüter und sonstige Sachgüter“ Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegungen lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Kulturgüter und sonstige Sachgüter“ beschreiben und bewerten. Zu möglichen das Schutzgut betreffenden Trendeinschätzungen wird auf die allgemeine Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen verwiesen. Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegungen lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen und Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern der Umweltprüfung beschreiben und bewerten. Prüfung zur möglichen Betroffenheit von NATURA 2000-Gebieten Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegungen lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete beschreiben und bewerten. Deshalb können keine Aussagen dazu getroffen werden, ob die beabsichtigte Planänderung gemäß § 34 BNatSchG im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet ist, Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) oder Europäische Vogelschutzgebiete erheblich zu beeinträchtigen. Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich. Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltprüfung Nullvariante (Entwicklung bei Nichtumsetzung der Planung) Bei Beibehaltung der bisherigen Regelung müsste sich die Siedlungsentwicklung der Gemeinden grundsätzlich innerhalb der regionalplanerisch festgelegten Siedlungsbereiche vollziehen. Eine bauleitplanerische Siedlungsentwicklung außerhalb dieser Regionalplanfestlegungen wäre stärker eingeschränkt. Insbesondere Vorhaben, die nach § 35 BauGB nicht privilegiert sind, dürften im Freiraum nicht über eine kommunale Bauleitplanung weiterentwickelt werden. Dies betrifft insbesondere vorhandene Betriebe, Standorte von überwiegend durch bauliche Anlagen geprägten Kultur-, Erholungs- Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen sowie die Erweiterung oder Neuanlage gewerblicher Tierhaltungen. Dies würde einerseits den Freiraum (über die üblicherweise in Landschaftsschutzgebieten getroffenen Regelungen hinausgehend) schützen, andererseits aber auch zu Verlagerungen von Betrieben in vorhandene oder noch festzulegende ASB/GIB führen (mit entsprechenden zusätzlichen Flächeninanspruchnahmen in ASB/GIB und ggfls. Brachstandorten im Freiraum). Neue gewerbliche Tierhaltungsanlagen könnten nur noch in GIB und damit relativ nah zu anderen Betrieben oder Wohnstandorten entwickelt werden, was mit erheblichen Nutzungskonflikten und Akzeptanzproblemen behaftet wäre. Beschreibung und Bewertung der in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten, Gründe für die Wahl der geprüften Alternativen Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegungen lassen sich auf der Ebene des LEP keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete bzw. Schutzgüter beschreiben und bewerten. Eine an der Schutzwürdigkeit oder Schutzbedürftigkeit einzelner Schutzgüter orientierten Beschreibung und Bewertung von in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten ist insoweit nicht möglich. Die Beibehaltung der bisherigen Festlegung (sog. Null-Variante) kommt aus den übergeordneten Zielvorstellungen des Planungsträgers nicht als anderweitige Planungsmöglichkeit in Erwägung (vgl. die Ausführungen unter „Anlass und Ziel der geplanten Änderung“). Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich von nachteiligen Umweltauswirkungen Da auf der Grundlage der geplanten Planänderungen keine räumlich-konkreten Auswirkungen auf Umweltschutzgüter beschrieben werden können, sind auf der Ebene des LEP keine Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich von nachteiligen Umweltauswirkungen zu treffen. 21 Hinweise für eine weitergehende Umweltprüfung auf nachfolgenden Planebenen Soweit die räumlich-konkrete Umsetzung des Ziels auf nachgeordneten Planungsebenen (insbesondere der gemeindlichen Bauleitplanung im Freiraum) mit Erweiterungen in die Fläche oder mit Nutzungsintensivierungen verbunden ist, können räumlich-konkrete Umweltprüfungen erforderlich werden. Zusammenfassende Einschätzung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen Insbesondere die mögliche stärkere Inanspruchnahme oder Entwicklung von Standorten im Freiraum kann zu Auswirkungen auf unterschiedliche Schutzgüter der Umweltprüfung führen, die jedoch erst auf der Ebene der Bauleitplanung näher beschrieben werden können. Auf der Grundlage der geplanten Änderung der Festlegungen lassen sich jedoch auf der Ebene des LEP keine räumlich-konkreten Auswirkungen auf Umweltschutzgüter beschreiben und bewerten. 2.3.2 Einfügung eines neuen Grundsatzes 5-4 „Strukturwandel in Kohleregionen“ Angaben zur Planung Inhalt der Planänderung Mit der geplanten Einfügung eines neuen Grundsatzes 5-4 wird ein Auftrag festgelegt, den Strukturwandel in den Kohleregionen in regionaler Zusammenarbeit zu gestalten, um damit Strukturbrüche zu vermeiden. Dafür sind regionale Konzepte für Nachfolgenutzungen nachhaltig weiterzuentwickeln und durch neue wirtschaftliche Entwicklungen zu flankieren. Anlass und Ziel der geplanten Änderung Anlass für die geplante Ergänzung eines Grundsatzes ist, dass der Koalitionsvertrag für das Rheinische Revier eine nachhaltige Perspektive und eine Unterstützung der Kommunen bei der Bewältigung des Strukturwandels ankündigt. Für das Ruhrgebiet wird eine Konferenz zur Zukunft des Ruhrgebiets angekündigt. Beide Zielsetzungen sollen durch regionale Zusammenarbeit der örtlichen Akteure wirksam unterstützt werden. Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen Allgemeine Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen Die Festlegung bezieht sich auf die Initiierung einer regionalen Zusammenarbeit, aus der sich auf der Ebene des LEP keine Aussagen über mögliche Auswirkungen auf Umweltschutzgüter treffen lassen. Bestandsaufnahme einschlägiger Aspekte des Umweltzustands, Beschreibung und Bewertung von Auswirkung auf einzelne Schutzgüter der Umweltprüfung Schutzgut „Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit“ Aufgrund der geplanten Einfügung des neuen Grundsatzes lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit“ beschreiben und bewerten. Schutzgut „Tiere, Pflanzen und Biologische Vielfalt“ Aufgrund der geplanten Einfügung des neuen Grundsatzes lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Tiere, Pflanzen und Biologische Vielfalt“ beschreiben und bewerten. Schutzgut „Fläche“ Aufgrund der geplanten Einfügung des neuen Grundsatzes lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Fläche“ beschreiben und bewerten. 22 Schutzgut „Boden“ Aufgrund der geplanten Einfügung des neuen Grundsatzes lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Boden“ beschreiben und bewerten. Schutzgut „Wasser“ Aufgrund der geplanten Einfügung des neuen Grundsatzes lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Wasser“ beschreiben und bewerten. Schutzgut „Luft und Klima“ Aufgrund der geplanten Einfügung des neuen Grundsatzes lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Luft und Klima“ beschreiben und bewerten. Schutzgut „Landschaft“ Aufgrund der geplanten Einfügung des neuen Grundsatzes lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Landschaft“ beschreiben und bewerten. Schutzgut „Kulturgüter und sonstige Sachgüter“ Aufgrund der geplanten Einfügung des neuen Grundsatzes lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Kulturgüter und sonstige Sachgüter“ beschreiben und bewerten. Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern Aufgrund der geplanten Einfügung eines neuen Grundsatzes lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen und Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern beschreiben und bewerten. Prüfung zur möglichen Betroffenheit von NATURA 2000-Gebieten Aufgrund der geplanten Einfügung des neuen Grundsatzes lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete beschreiben und bewerten. Deshalb können keine Aussagen dazu getroffen werden, ob die beabsichtigte Einfügung des neuen Grundsatzes auf der nachgeordneten Ebene gemäß § 34 BNatSchG im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet ist, Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) oder Europäische Vogelschutzgebiete erheblich zu beeinträchtigen. Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich. Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltprüfung Nullvariante (Entwicklung bei Nichtumsetzung der Planung) Bei Verzicht auf die Einfügung des neuen Grundsatzes würde eine Steuerung des Strukturwandels in den Kohleregionen im Wesentlichen über die Regionalplanung und Bauleitplanung einzelner Kommunen erfolgen. Eine regionale Zusammenarbeit und die Weiterentwicklung regionaler Konzepte für Nachfolgenutzungen wären dabei nicht ausgeschlossen, aber auch nicht ausdrücklich raumordnerisches Ziel und insoweit stärker der zufälligen Initiative anderer Akteure überlassen. Beschreibung und Bewertung der in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten, Gründe für die Wahl der geprüften Alternativen Aufgrund der geplanten Einfügung des neuen Grundsatzes lassen sich auf der Ebene des LEP keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete bzw. Schutzgüter der Umweltprüfung beschreiben und bewerten. Eine an der Schutzwürdigkeit oder Schutzbedürftigkeit einzelner Schutzgüter orientierten Beschreibung und Bewertung von in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten ist insoweit nicht möglich. Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich von nachteiligen Umweltauswirkungen Da auf der Grundlage der geplanten Einfügung des neuen Grundsatzes keine räumlich-konkreten Auswirkungen auf Umweltschutzgüter beschrieben werden können, sind auf der Ebene des LEP keine Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich von nachteiligen Umweltauswirkungen zu treffen. Hinweise für eine weitergehende Umweltprüfung auf nachfolgenden Planebenen Soweit die räumlich-konkrete Umsetzung des Grundsatzes auf nachgeordneten Planungsebenen (z. B. 23 Regionalplanung, Bauleitplanung) mit Erweiterungen in die Fläche oder mit Nutzungsintensivierungen verbunden ist, können auf diesen Planungsebenen räumlich-konkrete Umweltprüfungen erforderlich werden. Zusammenfassende Einschätzung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen Auf der Grundlage der geplanten Einfügung dieses neuen Grundsatzes lassen sich keine räumlich-konkreten Auswirkungen auf Umweltschutzgüter beschreiben und bewerten. 2.3.3 Streichung des Grundsatzes 6.1-2 „Leitbild Flächensparende Siedlungsentwicklung" Angaben zur Planung Inhalt der Planänderung Der Grundsatz 6.1-2 „ Leitbild "flächensparende Siedlungsentwicklung", wonach die Regional- und Bauleitplanung die flächensparende Siedlungsentwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie in Nordrhein-Westfalen dahingehend umsetzen soll, das tägliche Wachstum der Siedlungs- und Verkehrsfläche bis zum Jahr 2020 auf 5 ha und langfristig auf "Netto-Null" zu reduzieren, wird gestrichen. Anlass und Ziel der geplanten Änderung Anlass für die Streichung des Grundsatzes ist insbesondere die folgende Aussage des Koalitionsvertrages: „Damit die Kommunen mehr geeignete Wohnbauflächen bereitstellen können, werden wir unnötige Hemmnisse zur Ausweisung von Bauland aus dem Landesentwicklungsplan entfernen." (Seite 79) Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen Allgemeine Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen Gemäß der Erläuterungen zu Grundsatz 6.1-2 erfolgt die Umsetzung des Grundsatzes auf Ebene der Raumordnung im Wesentlichen durch Raumbeobachtung (Siedlungsflächenmonitoring, Erhebung der Beiträge der Regionalplanänderungen zu weiteren Flächeninanspruchnahmen und Beobachtung der Entwicklung der dem 5 haWert zugrundeliegenden SuV-Flächenstatistik). Das Siedlungsflächenmonitoring ist seit 2010 gesetzlich im Landesplanungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen verankert; die Streichung des Grundsatzes 6.1-2 hat diesbezüglich somit keine Auswirkungen. Die laufende Entwicklung der SuV-Fläche wird derzeit auch von Seiten des LANUV beobachtet und die Ergebnisse u.a. über Berichte veröffentlicht; dies kann nach Streichung des Grundsatzes ebenfalls weiterhin erfolgen. Ebenso kann weiterhin die Erhebung der Beiträge der Regionalplanänderungen zu weiteren Flächeninanspruchnahmen durch die Träger der Regionalplanung erfolgen. Voraussichtlich wird von der Streichung des Grundsatzes insbesondere das Schutzgut „Fläche“ betroffen. Der Grundsatz hat dazu verpflichtet, die Möglichkeit flächensparender Festsetzungen in Bebauungsplänen in die Abwägung einzubeziehen. Allerdings verpflichtet bereits auch § 1a Abs. 2 BauGB die Kommunen, sich ohnehin bei der Aufstellung von Bauleitplänen mit der Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen auseinanderzusetzen. Da die Festlegung des Grundsatzes 6.1-2 auf der Ebene der Landesplanung nicht weitergehend räumlich konkretisiert ist, sind keine Aussagen zu konkreten räumlichen Auswirkungen auf einzelne Umweltschutzgüter infolge der geplanten Streichung des Grundsatzes möglich. Bestandsaufnahme einschlägiger Aspekte des Umweltzustands, Beschreibung und Bewertung von Auswirkung auf einzelne Schutzgüter der Umweltprüfung Schutzgut „Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit“ Aufgrund der geplanten Streichung des Grundsatzes lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit“ beschreiben und bewerten. Schutzgut „Tiere, Pflanzen und Biologische Vielfalt“ 24 Aufgrund der geplanten Streichung des Grundsatzes lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Tiere, Pflanzen und Biologische Vielfalt“ beschreiben und bewerten. Schutzgut „Fläche“ Aufgrund der geplanten Streichung des Grundsatzes lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Fläche“ beschreiben und bewerten. Zu möglichen dieses Schutzgut betreffenden Trendeinschätzungen wird auf die allgemeine Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen verwiesen. Schutzgut „Boden“ Aufgrund der geplanten Streichung des Grundsatzes lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Boden“ beschreiben und bewerten. Schutzgut „Wasser“ Aufgrund der geplanten Streichung des Grundsatzes lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Wasser“ beschreiben und bewerten. Schutzgut „Luft und Klima“ Aufgrund der geplanten Streichung des Grundsatzes lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Luft und Klima“ beschreiben und bewerten. Schutzgut „Landschaft“ Aufgrund der geplanten Streichung des Grundsatzes lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Landschaft“ beschreiben und bewerten. Schutzgut „Kulturgüter und sonstige Sachgüter“ Aufgrund der geplanten Streichung des Grundsatzes lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Kulturgüter und sonstige Sachgüter“ beschreiben und bewerten. Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern Aufgrund der geplanten Streichung des Grundsatzes lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen und Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern der Umweltprüfung beschreiben und bewerten. Prüfung zur möglichen Betroffenheit von NATURA 2000-Gebieten Aufgrund der geplanten Streichung des Grundsatzes lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete beschreiben und bewerten. Deshalb können keine Aussagen dazu getroffen werden, ob die geplante Streichung des Grundsatzes im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet ist, Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) oder Europäische Vogelschutzgebiete erheblich zu beeinträchtigen. Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich. Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltprüfung Nullvariante (Entwicklung bei Nichtumsetzung der Planung) Bei Beibehaltung der bisherigen Regelung könnte sich die Flächeninanspruchnahme evtl. durch die stärkere Berücksichtigung flächensparender Festsetzungen auf Bauleitplanebene reduzieren. Da der Grundsatz einer Abwägung zugänglich ist, lässt sich auf Ebene der Landesplanung nicht prognostizieren, welche tatsächlichen Wirkungen der Grundsatz entfalten und wie sich dementsprechend der Umweltzustand bei seiner Anwendung entwickeln würde. Beschreibung und Bewertung der in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten, Gründe für die Wahl der geprüften Alternativen Aufgrund der geplanten Streichung des Grundsatzes lassen sich auf der Ebene des LEP keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete bzw. Schutzgüter beschreiben und bewerten. Eine an der Schutzwürdigkeit oder Schutzbedürftigkeit einzelner Schutzgüter orientierten Beschreibung und Bewertung von in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten ist insoweit nicht möglich. Die Beibehaltung der bisherigen Festlegung (sog. Null-Variante) kommt aus den übergeordneten Zielvorstellungen des Planungsträgers nicht als anderweitige Planungsmöglichkeit in Erwägung (vgl. die Ausführungen unter „Anlass 25 und Ziel der geplanten Änderung“). Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich von nachteiligen Umweltauswirkungen Da auf der Grundlage der geplanten Streichung des Grundsatzes keine räumlich-konkreten Auswirkungen auf Umweltschutzgüter beschrieben werden können, sind auf der Ebene des LEP keine Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich von nachteiligen Umweltauswirkungen zu treffen. Hinweise für eine weitergehende Umweltprüfung auf nachfolgenden Planebenen Nachfolgenden Planungsebenen (insb. Regionalplanung, Bauleitplanung) sind keine spezifischen Hinweise zu geben. Zusammenfassende Einschätzung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen Tendenziell könnte durch die Erleichterung der Flächeninanspruchnahme das Schutzgut „Fläche“ betroffen sein. Auf der Grundlage der geplanten Streichung des Grundsatzes lassen sich jedoch keine räumlich-konkreten Auswirkungen auf Umweltschutzgüter beschreiben und bewerten. 2.3.4 Änderung des Ziels 6.4-2 „Inanspruchnahme von Standorten für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben“ Angaben zur Planung Inhalt der Planänderung Das Ziel 6.4-2 „Inanspruchnahme von Standorten für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben“ wird insoweit geändert, dass die landesbedeutsamen Standorte für flächenintensive Großvorhaben, die für raumbedeutsame Vorhaben mit besonderer Bedeutung für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes NordrheinWestfalen vorbehalten und industriell geprägt sein müssen, künftig nur noch einen Flächenbedarf von mindestens 50 ha statt bisher 80 ha haben müssen. Dabei bezieht sich die Größenordnung auf die geplante Endausbaustufe eines Vorhabens. Anlass und Ziel der geplanten Änderung Anlass für die beabsichtigte Änderung ist insbesondere folgende Aussage des Koalitionsvertrages: „Der newPark soll in den nächsten Jahren zum Top-Standort für neue Industrie in Nordrhein-Westfalen werden. Das Industrieareal am nördlichen Rand der Metropole Ruhr soll Standort für die Industrien und Arbeitsplätze der Zukunft werden. Dort sollen Industrieunternehmen aus der ganzen Welt willkommen sein.“ (Seite 35) Der erste Teil-Bebauungsplan von newPark in Datteln enthält nur eine vermarktungsfähige GE-/GI-Fläche von 60 ha, da die Entwicklung weiterer Flächen die Realisierung der Ortsumgehung Waltrop voraussetzt. Durch das Herabsetzen des Mindestflächenbedarfs von 80 auf 50 ha wird u. U. eine schnellere Inanspruchnahme dieses, aber auch der anderen drei Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben ermöglicht. Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen Allgemeine Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen Die vorgesehene Änderung von Ziel 6.4-2 könnte evtl. dazu führen, dass die Inanspruchnahme der vier Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben zügiger erfolgt. An der grundsätzlichen Bereitstellung dieser Flächen, die bereits einer Umweltprüfung und Abwägung unterzogen wurde, ändert sich mit der Änderung dieser Festlegung jedoch nichts. Räumlich-konkrete Umweltauswirkungen einer möglicherweise frühzeitigeren Inanspruchnahme dieser Flächen sind auf Ebene der Landesplanung jedoch nicht prognostizieren. Für alle betroffenen Standorte wurden im Umweltbericht 2013 erhöhte Konfliktpotenziale für jeweils unterschiedliche Schutzgüter prognostiziert. Bestandsaufnahme einschlägiger Aspekte des Umweltzustands, Beschreibung und Bewertung von Auswirkung auf einzelne Schutzgüter der Umweltprüfung 26 Schutzgut „Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit“ Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegung lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit“ beschreiben und bewerten. Schutzgut „Tiere, Pflanzen und Biologische Vielfalt“ Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegung lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Tiere, Pflanzen und Biologische Vielfalt“ beschreiben und bewerten. Schutzgut „Fläche“ Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegung lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Fläche“ beschreiben und bewerten. Schutzgut „Boden“ Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegung lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Boden“ beschreiben und bewerten. Schutzgut „Wasser“ Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegung lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Wasser“ beschreiben und bewerten. Schutzgut „Luft und Klima“ Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegung lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Luft und Klima“ beschreiben und bewerten. Schutzgut „Landschaft“ Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegung lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Landschaft“ beschreiben und bewerten. Schutzgut „Kulturgüter und sonstige Sachgüter“ Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegung lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Kulturgüter und sonstige Sachgüter“ beschreiben und bewerten. Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegung lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen und Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern der Umweltprüfung beschreiben und bewerten Prüfung zur möglichen Betroffenheit von NATURA 2000-Gebieten Für die konkrete Planung des newPark (Standort Datteln/Waltrop) liegen bereits konkrete FFH-Prüfungen und artenschutzrechtliche Prüfungen vor. Aufgrund der geplanten Änderung der LEP-Festlegung, die sich allein auf Fragen der Inanspruchnahme dieser bereits planerisch gesicherten Flächen beziehen, lassen sich keine neuen räumlich konkreten Auswirkungen beschreiben und bewerten. Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltprüfung Nullvariante (Entwicklung bei Nichtumsetzung der Planung) Bei Beibehaltung der bisherigen Regelung mit einem Mindestflächenbedarf von 80 (statt 50) ha könnte sich die Inanspruchnahme der vier Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben evtl. zeitlich verzögern. Mögliche Umweltauswirkungen, die auf der Ebene des LEP jedoch nicht räumlich konkret zu beschreiben und zu bewerten sind, würden insoweit möglicherwiese erst später eintreten. Beschreibung und Bewertung der in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten, Gründe für die Wahl der geprüften Alternativen Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegung lassen sich auf der Ebene des LEP keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete bzw. Schutzgüter beschreiben und bewerten. Eine an der Schutzwürdigkeit oder Schutzbedürftigkeit einzelner Schutzgüter orientierten Beschreibung und Bewertung von in Betracht 27 kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten ist insoweit nicht möglich. Die Beibehaltung der bisherigen Festlegung (sog. Null-Variante) kommt aus den übergeordneten Zielvorstellungen des Planungsträgers nicht als anderweitige Planungsmöglichkeit in Erwägung (vgl. die Ausführungen unter „Anlass und Ziel der geplanten Änderung“). Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich von nachteiligen Umweltauswirkungen Da auf der Grundlage der geplanten Planänderungen keine räumlich-konkreten Auswirkungen auf Umweltschutzgüter beschrieben werden können, sind auf der Ebene des LEP keine Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich von nachteiligen Umweltauswirkungen zu treffen. Hinweise für eine weitergehende Umweltprüfung auf nachfolgenden Planebenen Keine Hinweise für die auf den nachfolgenden Planungsebenen (z. B. Regionalplanung, Bauleitplanung) erforderlichen Umweltprüfungen oder Umweltverträglichkeitsprüfungen. Zusammenfassende Einschätzung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen Auf der Grundlage der geplanten Änderung der Festlegung lassen sich keine räumlich-konkreten Auswirkungen auf Umweltschutzgüter beschreiben und bewerten. 2.3.5 Änderung des Ziels 6.6-2 „Anforderungen für neue Standorte“ Angaben zur Planung Inhalt der Planänderung Mit der geplanten Änderung des Ziels 6.6-2 werden die Anforderungen an Standorte für raumbedeutsame, überwiegend durch bauliche Anlagen geprägte Erholungs-, Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen einschließlich neuer Ferien- und Wochenendhausgebiete/-bereiche nur noch auf neue Standorte bezogen. Die bisherigen Standortanforderungen bleiben dabei gegenüber dem geltenden LEP unverändert. Anlass und Ziel der geplanten Änderung Die Änderung ist Folge einer geplanten, neuen Ausnahme in Ziel 2-3. Diese soll die eine angemessene Weiterentwicklung vorhandener Standorte von überwiegend durch bauliche Anlagen geprägten Erholungs- Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen einschließlich der Ferien- und Wochenendhausgebiete ermöglichen. Deshalb ist es nur noch erforderlich, dass sich das Ziel 6.6-2 an neue Standorte richtet. Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen Allgemeine Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen Die Festlegung ist in ähnlicher Weise bereits im bisher geltenden LEP NRW Ziel 6.6-2 enthalten. Durch Ziel 6.6-2 erfolgen Vorgaben für eine freiraumverträgliche Ausweisung und Planung bestimmter Erholungs-, Sport-, Freizeitund Tourismuseinrichtungen auf den nachfolgenden Planungsebenen, die zu kompakten Siedlungsstrukturen sowie der Vermeidung von Zersiedlung und anderen negativen Umweltauswirkungen beitragen sollen. Neue Standorte für Erholungs-, Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen können generell durch eine Freirauminanspruchnahme zu Beeinträchtigungen unterschiedlicher Umweltschutzgüter führen (z. B. Beeinträchtigung von empfindlichen Teilen von Natur und Landschaft). Auch Sekundärwirkungen infolge von verkehrlicher Erschließung und der Nutzung dieser Einrichtungen (z. B. durch Verlärmung) sind möglich. Von der Steuerungswirkungen des geänderten Ziels gehen aber tendenziell positive Umweltauswirkungen aus, da eine Zersiedlung und die Inanspruchnahme isolierter Freiraumstandorte durch raumbedeutsame, überwiegend durch bauliche Anlagen geprägte Erholungs-, Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen einschließlich neuer Ferien- und Wochenendhausgebiete vermieden werden. Da die Festlegung auf der Ebene der Landesplanung jedoch nicht weitergehend räumlich konkretisiert wird, sind auch mit der geplanten Änderung dieses Ziels keine Aussagen über konkrete räumliche Auswirkungen auf einzelne Umweltschutzgüter möglich. 28 Bestandsaufnahme einschlägiger Aspekte des Umweltzustands, Beschreibung und Bewertung von Auswirkung auf einzelne Schutzgüter der Umweltprüfung Schutzgut „Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit“ Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegung lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit“ beschreiben und bewerten. Schutzgut „Tiere, Pflanzen und Biologische Vielfalt“ Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegung lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Tiere, Pflanzen und Biologische Vielfalt“ beschreiben und bewerten. Schutzgut „Fläche“ Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegung lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Fläche“ beschreiben und bewerten. Schutzgut „Boden“ Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegung lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Boden“ beschreiben und bewerten. Schutzgut „Wasser“ Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegung lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Wasser“ beschreiben und bewerten. Schutzgut „Luft und Klima“ Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegung lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Luft und Klima“ beschreiben und bewerten. Schutzgut „Landschaft“ Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegung lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Landschaft“ beschreiben und bewerten. Schutzgut „Kulturgüter und sonstige Sachgüter“ Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegung lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Kulturgüter und sonstige Sachgüter“ beschreiben und bewerten. Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegung lassen sich keine Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern der Umweltprüfung beschreiben und bewerten. Prüfung zur möglichen Betroffenheit von NATURA 2000-Gebieten Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegung lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete beschreiben und bewerten. Deshalb können keine Aussagen dazu getroffen werden, ob die beabsichtigte Planänderung gemäß § 34 BNatSchG im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet ist, Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) oder Europäische Vogelschutzgebiete erheblich zu beeinträchtigen. Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich. Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltprüfung Nullvariante (Entwicklung bei Nichtumsetzung der Planung) Durch das derzeit geltende Ziel 6.6-2 erfolgen Vorgaben für eine freiraumverträgliche Ausweisung und Planung bestimmter Erholungs-, Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen auf den nachfolgenden Planungsebenen, die zu kompakten Siedlungsstrukturen sowie der Vermeidung von Zersiedlung und anderen negativen Umweltauswirkungen beitragen sollen. Zur Wirkung dieses Ziels auf einzelne Gebiete bzw. Schutzgüter, das sich mit der geplanten Änderung der Festlegung nicht grundlegend ändert, lassen sich auf der Ebene des LEP keine weitergehenden Aussagen machen. 29 Beschreibung und Bewertung der in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten, Gründe für die Wahl der geprüften Alternativen Aufgrund der beabsichtigen Planänderung lassen sich auf der Ebene des LEP keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete bzw. Schutzgüter beschreiben und bewerten. Eine an der Schutzwürdigkeit oder -bedürftigkeit einzelner Schutzgüter orientierten Beschreibung und Bewertung von in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten ist insoweit nicht möglich. Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich von nachteiligen Umweltauswirkungen Da auf der Grundlange der beabsichtigen Planänderungen keine räumlich-konkreten Auswirkungen auf Umweltschutzgüter beschrieben werden können, sind auf der Ebene des LEP keine Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich von nachteiligen Umweltauswirkungen zu treffen. Hinweise für eine weitergehende Umweltprüfung auf nachfolgenden Planebenen Soweit die räumlich-konkrete Umsetzung des Ziels auf den nachgeordneten Planungsebenen der Regional- und Bauleitplanung mit Flächenerweiterungen und einer Nutzungsintensivierung verbunden ist, können auf dieser Planungsebene räumlich-konkrete Umweltprüfungen erforderlich werden. Zusammenfassende Einschätzung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen Der LEP trifft keine Aussagen dazu, ob und welche Standorte für Erholungs-, Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen einschließlich neuer Ferien- und Wochenendhausgebiete/-bereiche konkret in Anspruch genommen werden. Auf der Grundlage der beabsichtigen Planänderung lassen sich daher keine räumlich-konkreten Auswirkungen auf Umweltschutzgüter beschreiben und bewerten. Das Ziel bleibt jedoch weiterhin darauf ausgerichtet, Freiraum zu schützen und eine Zersiedlung der Landschaft zu vermeiden. 2.3.6 Änderung des Ziels 7.2-2 „Gebiete für den Schutz der Natur“ Angaben zur Planung Inhalt der Planänderung Mit der geplanten Änderung des Ziels 7.2-2 wird der letzte Satz des Ziels insoweit geändert, dass der Truppenübungsplatz durch Festlegungen der Regionalplanung in seiner Einzigartigkeit und naturräumlichen Funktionsvielfalt als einen der bedeutendsten zusammenhängenden Biotopkomplexe in Nordrhein-Westfalen zu erhalten ist; durch Wegfall des bisherigen letzten Halbsatz soll dieses Erhaltungsziel jedoch nicht auf die Möglichkeit einer Unterschutzstellung als Nationalpark bezogen werden. Dementsprechend werden auch die Erläuterungen zu Ziel 7.2-2 angepasst. Anlass und Ziel der geplanten Änderung Anlass für die geplante Änderung ist insbesondere folgende Aussagen des Koalitionsvertrages: „Die insgesamt erfolgreiche Entwicklung des Nationalparks Eifel und der bestehenden Naturparke in NordrheinWestfalen werden wir verstetigen und mit den Beteiligten vor Ort vertiefen. Für die Ausweisung eines Nationalparks Senne fehlt die erforderliche breite Akzeptanz in der Bevölkerung der Region. Wir werden prüfen, wie der Erhalt der Sennelandschaft in ihrer jetzigen Form und unter Beibehaltung der gegenwärtigen Flächennutzung sichergestellt werden kann.“ (S. 82) Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen Allgemeine Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen Die bisherige Festlegung zielt darauf ab, Flächen des Truppenübungsplatzes Senne qualitativ so zu sichern, dass eine Unterschutzstellung als Nationalpark möglich bleibt. Die naturschutzwürdigen Flächen des Truppenübungsplatzes Senne sind bereits jetzt als FFH- und Vogelschutzgebiet gesichert sind und blieben demgemäß auch als Gebiet zum Schutz der Natur weiterhin zeichnerisch festgelegt. Mit der Modifizierung des letzten Absatzes des Ziels 7.2-2 wird jedoch nicht mehr zwangsläufig eine Ausweisung des Truppenübungsplatzes als Nationalpark intendiert. Materielle Verschlechterungen für die Naturschutzwürdigkeit dieser Flächen ergeben sich dadurch jedoch nicht. 30 Auch in ordnungsrechtlicher Hinsicht bleibt die spätere Ausweisung als Nationalpark möglich, da diese – wie das Beispiel des Nationalparks Eifel zeigt – nicht von einer befürwortenden Festlegung im LEP abhängt. Aufgrund der Modifizierung des letzten Satzes des Ziels sind auf der Ebene der Landesplanung insoweit auch keine Aussagen über konkrete räumliche Auswirkungen auf einzelne Umweltschutzgüter möglich. Bestandsaufnahme einschlägiger Aspekte des Umweltzustands, Beschreibung und Bewertung von Auswirkung auf einzelne Schutzgüter der Umweltprüfung Schutzgut „Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit“ Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegung lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit“ beschreiben und bewerten. Schutzgut „Tiere, Pflanzen und Biologische Vielfalt“ Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegung lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Tiere, Pflanzen und Biologische Vielfalt“ beschreiben und bewerten. Schutzgut „Fläche“ Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegung lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Fläche“ beschreiben und bewerten. Schutzgut „Boden“ Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegung lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Boden“ beschreiben und bewerten. Schutzgut „Wasser“ Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegung lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Wasser“ beschreiben und bewerten. Schutzgut „Luft und Klima“ Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegung lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Luft und Klima“ beschreiben und bewerten. Schutzgut „Landschaft“ Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegung lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Landschaft“ beschreiben und bewerten. Schutzgut „Kulturgüter und sonstige Sachgüter“ Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegung lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Kulturgüter und sonstige Sachgüter“ beschreiben und bewerten. Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegung lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen und Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern beschreiben und bewerten. Prüfung zur möglichen Betroffenheit von NATURA 2000-Gebieten Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegung lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf das vorhandene FFH-Gebiet und das Vogelschutzgebiet beschreiben und bewerten, die den Truppenübungsplatz weitgehend überlagern. Dies gilt auch für benachbarte FFH-Gebiete zum Truppenübungsplatz Senne. Der bisherige Zustand der schutzwürdigen Flächen wird durch die Streichung des Absatzes nicht berührt; deshalb können keine Aussagen dazu getroffen werden, ob die beabsichtigte Planänderung gemäß § 34 BNatSchG im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet ist, die oben genannten Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) oder Europäische Vogelschutzgebiete erheblich zu beeinträchtigen. Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich. Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltprüfung Nullvariante (Entwicklung bei Nichtumsetzung der Planung) 31 Bei Beibehaltung der bisherigen Regelung wäre auf der Ebene der Raumordnung im Wesentlichen die Sicherung der Flächen als GSN im LEP sowie als BSN im Regionalplan dauerhaft fortzusetzen. Die qualitative Sicherung würde wie bisher im Wesentlichen von einer konstruktiven Zusammenarbeit von Naturschutzbehörden, Forstbehörden und den Eigentümern und Nutzern des Truppenübungsplatzes abhängen. Dies gilt jedoch auch unter den Voraussetzungen der nun beabsichtigten Modifizierung des Ziels. Beschreibung und Bewertung der in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten, Gründe für die Wahl der geprüften Alternativen Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegung lassen sich auf der Ebene des LEP keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Schutzgüter der Umweltprüfung im Bereich des Truppenübungsplatzes beschreiben und bewerten. Eine an der Schutzwürdigkeit oder Schutzbedürftigkeit einzelner Schutzgüter orientierten Beschreibung und Bewertung von in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten ist insoweit nicht erforderlich. Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich von nachteiligen Umweltauswirkungen Da auf der Grundlage der geplanten Planänderung keine räumlich-konkreten Auswirkungen auf Umweltschutzgüter beschrieben werden können, sind auf der Ebene des LEP keine Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich von nachteiligen Umweltauswirkungen zu treffen. Hinweise für eine weitergehende Umweltprüfung auf nachfolgenden Planebenen Hinweise für nachfolgende Planungsebenen sind nicht zu treffen. Zusammenfassende Einschätzung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen Auf der Grundlage der geplanten Änderung der Festlegung lassen sich keine räumlich-konkreten Auswirkungen auf Umweltschutzgüter beschreiben und bewerten. 2.3.7 Änderung des Ziels 7.3-1 „Walderhaltung und Waldinanspruchnahme“ Angaben zur Planung Inhalt der Planänderung Aufgrund der im Ziel 7.3-1 beschriebenen Nutz- und Schutzfunktionen ist Wald zu erhalten, vor nachteiligen Entwicklungen zu bewahren und weiterzuentwickeln. Dazu werden in den Regionalplänen entsprechende Waldbereiche festgelegt. Diese Waldbereiche dürfen ausnahmsweise nur dann für entgegenstehende Planungen und Maßnahmen in Anspruch genommen werden, wenn für die angestrebten Nutzungen ein Bedarf nachgewiesen ist, dieser nicht außerhalb des Waldes realisierbar ist und die Waldumwandlung auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird. Die davon unabhängige Ausnahmeregelung, dass die Errichtung von Windenergieanlagen ist im Wald immer möglich ist, sofern wesentliche Funktionen des Waldes nicht erheblich beeinträchtigt werden, wird mit der geplanten Änderung des LEP zurückgenommen. Anlass und Ziel der geplanten Änderung Anlass für die beabsichtigte Änderung ist insbesondere folgende Aussage des Koalitionsvertrages: „Die Verpflichtung im Landesentwicklungsplan zur Ausweisung von Windvorrangzonen wird ebenso wie die Privilegierung der Windenergieerzeugung im Wald aufgehoben.“ Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen Allgemeine Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen Die geplante Änderung des Ziels hebt die Möglichkeit der „privilegierten“ Inanspruchnahme von Waldbereichen für die Nutzung der Windenergie auf. Die Errichtung von Windenergieanlagen im Wald ist künftig nur noch dann möglich, wenn der Bedarf nicht außerhalb des Waldes realisierbar ist. Dies führt zu einem stärkeren Schutz von Waldflächen, im Umkehrschluss möglicherweise aber auch zu einer stärkeren Inanspruchnahme von Offenlandflächen. Insbesondere in Bereichen mit hoher Walddichte oder stärkeren Restriktionen im Offenlandbereich ist jedoch planerisch nicht ausgeschlossen, dass Waldflächen auch künftig für 32 die Errichtung von Windenergieanlagen in Anspruch genommen werden. Da die Festlegung auf der Ebene der Landesplanung wie bisher schon nicht weitergehend räumlich konkretisiert wird, sind auch mit der Änderung dieses Ziels keine Aussagen über konkrete räumliche Auswirkungen auf einzelne Umweltschutzgüter möglich. Bestandsaufnahme einschlägiger Aspekte des Umweltzustands, Beschreibung und Bewertung von Auswirkung auf einzelne Schutzgüter der Umweltprüfung Schutzgut „Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit“ Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegung lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit“ beschreiben und bewerten. Schutzgut „Tiere, Pflanzen und Biologische Vielfalt“ Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegung lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Tiere, Pflanzen und Biologische Vielfalt“ beschreiben und bewerten. Schutzgut „Fläche“ Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegung lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Fläche“ beschreiben und bewerten. Schutzgut „Boden“ Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegung lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Boden“ beschreiben und bewerten. Schutzgut „Wasser“ Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegung lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Wasser“ beschreiben und bewerten. Schutzgut „Luft und Klima“ Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegung lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Luft und Klima“ beschreiben und bewerten. Schutzgut „Landschaft“ Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegung lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Landschaft“ beschreiben und bewerten. Zu möglichen, auch dieses Schutzgut betreffenden Trendeinschätzungen wird auf die allgemeine Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen verwiesen. Schutzgut „Kulturgüter und sonstige Sachgüter“ Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegung lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Kulturgüter und sonstige Sachgüter“ beschreiben und bewerten. Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegung lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen und Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern beschreiben und bewerten. Prüfung zur möglichen Betroffenheit von NATURA 2000-Gebieten Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegung lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete beschreiben und bewerten. Deshalb können keine Aussagen dazu getroffen werden, ob die beabsichtigte Planänderung gemäß § 34 BNatSchG im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet ist, Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) oder Europäische Vogelschutzgebiete erheblich zu beeinträchtigen. Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich. Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltprüfung Nullvariante (Entwicklung bei Nichtumsetzung der Planung) 33 Die Beibehaltung der bisherigen Regelung würde dazu führen, dass auch weiterhin die „privilegierte“ Inanspruchnahme von Waldbereichen für die Nutzung der Windenergie möglich ist, sofern wesentliche Funktionen des Waldes nicht erheblich beeinträchtigt werden. Da der geltende LEP keine konkreten Vorgaben für die tatsächliche Inanspruchnahme bzw. den grundsätzlichen Ausschluss von Waldflächen macht, lässt sich die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung nicht prognostizieren. Beschreibung und Bewertung der in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten, Gründe für die Wahl der geprüften Alternativen Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegung lassen sich auf der Ebene des LEP keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete bzw. Schutzgüter der Umweltprüfung beschreiben und bewerten. Eine an der Schutzwürdigkeit oder Schutzbedürftigkeit einzelner Schutzgüter orientierten Beschreibung und Bewertung von in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten ist insoweit nicht möglich. Die Beibehaltung der bisherigen Festlegung (sog. Null-Variante) kommt aus den übergeordneten Zielvorstellungen des Planungsträgers nicht als anderweitige Planungsmöglichkeit in Erwägung (vgl. die Ausführungen unter „Anlass und Ziel der geplanten Änderung“). Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich von nachteiligen Umweltauswirkungen Da auf der Grundlage der geplanten Änderung der Festlegung keine räumlich-konkreten Auswirkungen auf Umweltschutzgüter beschrieben werden können, sind auf der Ebene des LEP keine Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich von nachteiligen Umweltauswirkungen zu treffen. Hinweise für eine weitergehende Umweltprüfung auf nachfolgenden Planebenen Bei einer Umsetzung des Ziels durch Festlegung von Vorranggebieten für die Windenergie in Regionalplänen oder Konzentrationsflächen in Flächennutzungsplänen können räumlich-konkrete Umweltprüfungen erforderlich werden. Zusammenfassende Einschätzung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen Über die Trendeinschätzung, dass die Änderung der Festlegung zu einem stärkeren Schutz von Waldflächen, möglicherweise aber auch zu einer stärkeren Inanspruchnahme von Offenlandflächen führt, lassen sich keine räumlich-konkreten Auswirkungen auf Umweltschutzgüter beschreiben und bewerten. 2.3.8 Änderung des Ziels 8.1-6 „Landesbedeutsame Flughäfen in NordrheinWestfalen“ und redaktionelle Anpassung des Ziels 8.1-7 „Schutz vor Fluglärm“ Angaben zur Planung Inhalt der Planänderung Mit der geplanten Änderung des Ziels 8.1-6 wird die Differenzierung in landes- und regionalbedeutsame Flughäfen aufgehoben. Mit der geplanten Festlegung werden nun die sechs Flughäfen Düsseldorf (DUS), Köln/Bonn (CGN), Münster/Osnabrück (FMO), Dortmund (DTM), Paderborn/Lippstadt (PAD) und Weeze/Niederrhein (NRN) im Rahmen der dezentralen Flughafeninfrastruktur in Nordrhein-Westfalen gleichermaßen als landesbedeutsame Flughäfen kategorisiert. Sie sind einschließlich der Flächen für die Flughafeninfrastruktur sowie für flughafenaffines Gewerbe bedarfsgerecht zu entwickeln, um das Land Nordrhein-Westfalen in den internationalen und nationalen Flugverkehr einzubinden. Ziel 8.1-7, welches dem Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm dient, wird an die Änderung des Ziels 8.1-6 redaktionell angepasst. Anlass und Ziel der geplanten Änderung Anlass für die geplanten Änderungen sind insbesondere folgende Aussagen des Koalitionsvertrages: „Wir werden die Unterscheidung in Landes- und Regionalbedeutsamkeit von Flughäfen und Häfen im LEP aufheben, um allen Standorten die gleichen Entwicklungsmöglichkeiten zu geben.“ (Seite 35) und „Die im Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen enthaltene willkürliche Unterscheidung zwischen regional- und landesbedeutsamen Flughäfen und Häfen werden wir aufheben.“ (Seite 51) 34 Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen Allgemeine Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen Die Festlegung der landesbedeutsamen Flughäfen bezieht sich auf bestehende Flughäfen. Ihre zeichnerische Darstellung erfolgt wie bisher allein durch ein Symbol. Über tatsächlich zu erwartende Entwicklungen an einzelnen Flughafenstandorten besteht keine Gewissheit. Da die Festlegung auf der Ebene der Landesplanung wie bisher schon nicht weitergehend räumlich konkretisiert wird, sind auch mit der Änderung der Zuordnung der Flughäfen bzw. der Aufhebung der Differenzierung zwischen landes- und regionalbedeutsamen Flughäfen keine Aussagen über konkrete räumlichen Auswirkungen auf einzelne Umweltschutzgüter möglich. Bestandsaufnahme einschlägiger Aspekte des Umweltzustands, Beschreibung und Bewertung von Auswirkung auf einzelne Schutzgüter der Umweltprüfung Schutzgut „Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit“ Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegungen lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit“ beschreiben und bewerten. Schutzgut „Tiere, Pflanzen und Biologische Vielfalt“ Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegungen lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Tiere, Pflanzen und Biologische Vielfalt“ beschreiben und bewerten. Schutzgut „Fläche“ Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegungen lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Fläche“ beschreiben und bewerten. Schutzgut „Boden“ Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegungen lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Boden“ beschreiben und bewerten. Schutzgut „Wasser“ Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegungen lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Wasser“ beschreiben und bewerten. Schutzgut „Luft und Klima“ Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegungen lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Luft und Klima“ beschreiben und bewerten. Schutzgut „Landschaft“ Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegungen lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Landschaft“ beschreiben und bewerten. Schutzgut „Kulturgüter und sonstige Sachgüter“ Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegungen lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Kulturgüter und sonstige Sachgüter“ beschreiben und bewerten. Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegungen lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen und Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern beschreiben und bewerten. Prüfung zur möglichen Betroffenheit von NATURA 2000-Gebieten Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegungen lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete beschreiben und bewerten. Deshalb können keine Aussagen dazu getroffen werden, ob die beabsichtigte Planänderung gemäß § 34 BNatSchG im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet ist, Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) oder Europäische Vogelschutzgebiete erheblich zu beeinträchtigen. Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich. 35 Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltprüfung Nullvariante (Entwicklung bei Nichtumsetzung der Planung) Bei Beibehaltung der bisherigen Regelungen zur bedarfsgerechten Entwicklung der Flughäfen würde eine Differenzierung der Flughäfen in landes- und regionalbedeutsame bestehen bleiben. Der geltende LEP macht jedoch keine konkreten Vorgaben für die mögliche Entwicklung bestimmter Flächen an den genannten Flughafenstandorten. Insoweit lässt sich die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung nicht prognostizieren. Beschreibung und Bewertung der in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten, Gründe für die Wahl der geprüften Alternativen Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegungen lassen sich auf der Ebene des LEP keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete bzw. Schutzgüter der Umweltprüfung beschreiben und bewerten. Eine an der Schutzwürdigkeit oder Schutzbedürftigkeit einzelner Schutzgüter orientierten Beschreibung und Bewertung von in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten ist insoweit nicht möglich. Die Beibehaltung der bisherigen Festlegung (sog. Null-Variante) kommt aus den übergeordneten Zielvorstellungen des Planungsträgers nicht als anderweitige Planungsmöglichkeit in Erwägung (vgl. die Ausführungen unter „Anlass und Ziel der geplanten Änderung“). Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich von nachteiligen Umweltauswirkungen Da auf der Grundlage der geplanten Planänderungen keine räumlich-konkreten Auswirkungen auf Umweltschutzgüter beschrieben werden können, sind auf der Ebene des LEP keine Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich von nachteiligen Umweltauswirkungen zu treffen. Hinweise für eine weitergehende Umweltprüfung auf nachfolgenden Planebenen Soweit die räumlich-konkrete Umsetzung des Ziels auf nachgeordneten Planungsebenen (z. B. Regionalplanung, Bauleitplanung) mit Erweiterungen in die Fläche oder mit Nutzungsintensivierungen verbunden ist, können auf diesen Planungsebenen räumlich-konkrete Umweltprüfungen erforderlich werden. Zusammenfassende Einschätzung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen Auf der Grundlage der geplanten Änderung der Festlegung lassen sich keine räumlich-konkreten Auswirkungen auf Umweltschutzgüter beschreiben und bewerten. 2.3.9 Einfügung eines neuen Grundsatzes 8.2-7 „Energiewende und Netzausbau“ Angaben zur Planung Inhalt der Planänderung Mit der geplanten Einfügung eines neuen Grundsatzes 8.2-7 sollen die Regionalpläne den Erfordernissen der Energiewende und des dazu erforderlichen Ausbaus der Übertragungsnetze Rechnung tragen und die raumordnerische Durchführbarkeit der benötigten Leitungsvorhaben einschließlich der für ihren Betrieb notwendigen Anlagen fördern. Anlass und Ziel der geplanten Änderung Durch die Vorgaben des Grundsatzes 8.2-7 trägt der LEP NRW den Erfordernissen einer sicheren und kostengünstigen Anpassung des Übertragungsnetzes an die Herausforderungen der Energiewende Rechnung. Er konkretisiert und betont den Grundsatz des § 2 Abs. 2 Nr. 4 Satz 5 des ROG. Gleichzeitig werden die Träger der Regionalplanung zusätzlich zu den Vorgaben des ROG dazu aufgefordert, diesen Aspekt bei der Erarbeitung von Regionalplänen zu berücksichtigen. 36 Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen Allgemeine Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen Die Erläuterungen zu dem neuen Grundsatz legen dar, dass die zukunftssichere Gestaltung der Stromnetze neben der Anpassung bestehender sowie dem Bau neuer Höchstspannungsleitungen weitere Vorhaben, wie z. B. Stromumrichter-Anlagen (Konverter) erforderlich machen. Dem soll bei der Erarbeitung von Regionalplänen und Regionalplanänderungen Rechnung getragen werden; dazu wird eine verstärkte Abstimmung der betroffenen Regional- und Fachplanungsträger zur Förderung der raumordnerischen Durchführbarkeit notwendig. Aus der geforderten verstärkten Abstimmung der betroffenen Regional- und Fachplanungsträger lassen sich keine Aussagen über konkrete räumliche Auswirkungen auf einzelne Umweltschutzgüter ableiten. Eine frühzeitige aktive Rolle der Regionalplanung kann allerdings in der Regel immer dazu beitragen, Raumnutzungskonflikte frühzeitig zu erkennen und zu vermeiden. Insoweit kann angenommen werden, dass durch diesen Grundsatz bei einzelnen Planungen Schutzgüter der Umweltprüfung vor beeinträchtigenden Auswirkungen geschützt werden können. Bestandsaufnahme einschlägiger Aspekte des Umweltzustands, Beschreibung und Bewertung von Auswirkung auf einzelne Schutzgüter der Umweltprüfung Schutzgut „Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit“ Aufgrund der geplanten Einfügung des neuen Grundsatzes lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit“ beschreiben und bewerten. Schutzgut „Tiere, Pflanzen und Biologische Vielfalt“ Aufgrund der geplanten Einfügung des neuen Grundsatzes lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Tiere, Pflanzen und Biologische Vielfalt“ beschreiben und bewerten. Schutzgut „Fläche“ Aufgrund der geplanten Einfügung des neuen Grundsatzes lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Fläche“ beschreiben und bewerten. Schutzgut „Boden“ Aufgrund der geplanten Einfügung des neuen Grundsatzes lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Boden“ beschreiben und bewerten. Schutzgut „Wasser“ Aufgrund der geplanten Einfügung des neuen Grundsatzes lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Wasser“ beschreiben und bewerten. Schutzgut „Luft und Klima“ Aufgrund der geplanten Einfügung des neuen Grundsatzes lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Luft und Klima“ beschreiben und bewerten. Schutzgut „Landschaft“ Aufgrund der geplanten Einfügung des neuen Grundsatzes lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Landschaft“ beschreiben und bewerten. Schutzgut „Kulturgüter und sonstige Sachgüter“ Aufgrund der geplanten Einfügung eines neuen Grundsatzes lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Kulturgüter und sonstige Sachgüter“ beschreiben und bewerten. Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern Aufgrund der geplanten Einfügung des neuen Grundsatzes lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen und Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern beschreiben und bewerten. Prüfung zur möglichen Betroffenheit von NATURA 2000-Gebieten 37 Aufgrund der geplanten Einfügung des neuen Grundsatzes lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete beschreiben und bewerten. Deshalb können keine Aussagen dazu getroffen werden, ob die beabsichtigte Einfügung des neuen Grundsatzes auf der nachgeordneten Ebene gemäß § 34 BNatSchG im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet ist, Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) oder Europäische Vogelschutzgebiete erheblich zu beeinträchtigen. Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich. Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltprüfung Nullvariante (Entwicklung bei Nichtumsetzung der Planung) Bei Verzicht auf die Einfügung dieses neuen Grundsatzes würde die Regionalplanung im Rahmen der Energiewende möglicherweise bei der Förderung der raumordnerischen Durchführbarkeit der benötigten Leitungsvorhaben einschließlich der für ihren Betrieb notwendigen Anlagen eine weniger aktive Rolle spielen. Mögliche Auswirkungen auf den Umweltzustand lassen sich daraus jedoch nicht prognostizieren. Beschreibung und Bewertung der in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten, Gründe für die Wahl der geprüften Alternativen Aufgrund der geplanten Einfügung des neuen Grundsatzes lassen sich auf der Ebene des LEP keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete bzw. Schutzgüter der Umweltprüfung beschreiben und bewerten. Eine an der Schutzwürdigkeit oder Schutzbedürftigkeit einzelner Schutzgüter orientierten Beschreibung und Bewertung von in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten ist insoweit nicht möglich. Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich von nachteiligen Umweltauswirkungen Da auf der Grundlage der geplanten Einfügung des neuen Grundsatzes keine räumlich-konkreten Auswirkungen auf einzelne Umweltschutzgüter beschrieben werden können, sind auf der Ebene des LEP keine Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich von nachteiligen Umweltauswirkungen zu treffen. Hinweise für eine weitergehende Umweltprüfung auf nachfolgenden Planebenen Soweit die räumlich-konkrete Umsetzung des Grundsatzes auf nachgeordneten Planungsebenen (z. B. Regionalplanung, Bauleitplanung, Fachplanungen) mit Erweiterungen in die Fläche oder mit Nutzungsintensivierungen verbunden ist, können auf diesen Planungsebenen räumlich-konkrete Umweltprüfungen erforderlich werden. Zusammenfassende Einschätzung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen Auf der Grundlage der geplanten Einfügung dieses neuen Grundsatzes lassen sich keine räumlich-konkreten Auswirkungen auf Umweltschutzgüter beschreiben und bewerten. Da eine frühzeitige aktive Rolle der Regionalplanung in der Regel immer dazu beitragen kann, Raumnutzungskonflikte frühzeitig zu erkennen und zu vermeiden, kann dieser Grundsatz dazu beitragen, dass bei einzelnen Planungen Schutzgüter der Umweltprüfung vor beeinträchtigenden Auswirkungen geschützt werden können. 2.3.10 Änderung des Ziels 9.2-1 „Räumliche Festlegungen für oberflächennahe nichtenergetische Rohstoffe“ Angaben zur Planung Inhalt der Planänderung Mit der geplanten Änderung sind in den Regionalplänen für die Rohstoffsicherung Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze (BSAB) für nicht-energetische Rohstoffe künftig als Vorranggebiete und nur noch bei besonderen Konfliktlagen als Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten festzulegen. Anlass und Ziel der geplanten Änderung Im bisher geltenden Landesentwicklungsplan wird die Rohstoffsicherung über die Festlegung von BSAB als Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten (Konzentrationszonen) gesteuert, wodurch die Rohstoffgewinnung planerisch auf diese Gebiete konzentriert und außerhalb der BSAB ausgeschlossen. 38 Die Festlegung der Konzentrationszonen schafft einen Ausgleich zwischen den Belangen der Rohstoffsicherung und -gewinnung und den entgegenstehenden Belangen anderer Flächennutzungen und Flächenschutzbedürfnissen. Bei Rohstoffvorkommen, die in Nordrhein-Westfalen nur vereinzelt und nicht flächig vorkommen, entstehen jedoch keine großräumigen Konfliktlagen, so dass aus fachlicher Sicht künftig auf eine Konzentrationszonenplanung verzichtet werden soll. Mit der Neufassung des Ziels 9.2-1 soll die Rohstoffsicherung daher in der Regel über Vorranggebiete ohne zusätzliche Ausschlusswirkung erfolgen. Allein bei besonderen Konfliktlagen kann die Regionalplanung künftig – entsprechend der bisherigen LEP-Regelung - auch mit dem planerischen Instrument der Konzentrationswirkung eine Steuerung der Rohstoffversorgung vornehmen. Der Verzicht auf eine Konzentrationszonenplanung führt zu deutlichen Verfahrenserleichterungen, da die planerischen Grundlagen einfacher und schneller zu erarbeiten und Änderungen der Regionalpläne flexibler vorgenommen werden können. Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen Allgemeine Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen Der Wegfall der Konzentrationswirkung könnte zur Folge haben, dass sich die Anzahl der Abgrabungsstandorte im jeweiligen Planungsraum erhöhen wird. Da sich der Rohstoffabbau am Bedarf orientiert, ist jedoch nicht zwangsläufig von einer Erhöhung der Abbaumenge auszugehen. Bei einer stärkeren Streuung von Abgrabungsvorhaben im Raum würde sich die Anzahl und der Umfang der Flächen, die störenden Randeffekten von Abgrabungen unterliegen (z. B. durch Lärmemissionen oder Grundwasserabsenkungen im Umfeld von Abgrabungsstandorten), tendenziell erhöhen. Weiterhin könnte sich in den Räumen, in denen keine regionalplanerische Steuerung über die Konzentrationswirkung mehr erfolgt, der „Druck“ auf Flächen mit empfindlichen Nutzungen oder Schutzanforderungen tendenziell erhöhen. Hiervon können alle Schutzgüter der Umweltprüfung betroffen sein. Dieser denkbaren Entwicklung wird jedoch mit der Festlegung, dass bei besonderen Konfliktlagen Vorranggebiete mit einer Wirkung von Eignungsgebieten festzulegen sind, entgegengewirkt. Da auf der Ebene der Landesplanung selbst jedoch keine räumliche Konkretisierung einzelner Standorte erfolgt, sind auch mit den geplanten Änderungen keine Aussagen über konkrete räumliche Auswirkungen auf einzelne Umweltschutzgüter möglich. Bestandsaufnahme einschlägiger Aspekte des Umweltzustands, Beschreibung und Bewertung von Auswirkung auf einzelne Schutzgüter der Umweltprüfung Schutzgut „Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit“ Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegung lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit“ beschreiben und bewerten. Zu möglichen, dieses Schutzgut betreffenden Trendeinschätzungen wird auf die allgemeine Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen verwiesen. Schutzgut „Tiere, Pflanzen und Biologische Vielfalt“ Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegung lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Tiere, Pflanzen und Biologische Vielfalt“ beschreiben und bewerten. Zu möglichen, dieses Schutzgut betreffenden Trendeinschätzungen wird auf die allgemeine Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen verwiesen. Schutzgut „Fläche“ Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegung lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Fläche“ beschreiben und bewerten. Zu möglichen, dieses Schutzgut betreffenden Trendeinschätzungen wird auf die allgemeine Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen verwiesen. Schutzgut „Boden“ Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegung lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Boden“ beschreiben und bewerten. Zu möglichen, dieses Schutzgut betreffenden Trendeinschätzungen wird auf die allgemeine Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen verwiesen. Schutzgut „Wasser“ Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegung lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Wasser“ beschreiben und bewerten. Zu möglichen, dieses Schutzgut betreffenden 39 Trendeinschätzungen wird auf die allgemeine Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen verwiesen. Schutzgut „Luft und Klima“ Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegung lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Luft und Klima“ beschreiben und bewerten. Zu möglichen, dieses Schutzgut betreffenden Trendeinschätzungen wird auf die allgemeine Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen verwiesen. Schutzgut „Landschaft“ Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegung lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Landschaft“ beschreiben und bewerten. Zu möglichen, dieses Schutzgut betreffenden Trendeinschätzungen wird auf die allgemeine Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen verwiesen. # Schutzgut „Kulturgüter und sonstige Sachgüter“ Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegung lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Kulturgüter und sonstige Sachgüter“ beschreiben und bewerten. Zu möglichen, dieses Schutzgut betreffenden Trendeinschätzungen wird auf die allgemeine Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen verwiesen. Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegung lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen und Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern der Umweltprüfung beschreiben und bewerten. Prüfung zur möglichen Betroffenheit von NATURA 2000-Gebieten Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegung lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete beschreiben und bewerten. Deshalb können keine Aussagen dazu getroffen werden, ob die beabsichtigte Planänderung gemäß § 34 BNatSchG im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet ist, Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) oder Europäische Vogelschutzgebiete erheblich zu beeinträchtigen. Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich. Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltprüfung Nullvariante (Entwicklung bei Nichtumsetzung der Planung) Bei Beibehaltung der bisherigen Regelungen wären in den Regionalplänen Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten festzulegen. Auch der geltende LEP macht keine konkreten Vorgaben für die mögliche Entwicklung bestimmter Abgrabungsflächen. Ungeachtet der möglichen Aussage, dass mit dem geltenden LEP eine frühzeitige planerische Steuerung auf geeignete Standorte mit geringerem Konfliktpotential möglich ist, lässt sich die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planänderung unter Bezug auf einzelne Schutzgüter der Umweltprüfung nicht weitergehend prognostizieren. Beschreibung und Bewertung der in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten, Gründe für die Wahl der geprüften Alternativen Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegung lassen sich auf der Ebene des LEP keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete bzw. Schutzgüter beschreiben und bewerten. Eine an der Schutzwürdigkeit oder Schutzbedürftigkeit einzelner Schutzgüter orientierten Beschreibung und Bewertung von in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten ist insoweit nicht möglich. Die Beibehaltung der bisherigen Festlegungen (sog. Null-Variante) kommt aus den übergeordneten Zielvorstellungen des Planungsträgers nicht als anderweitige Planungsmöglichkeit in Erwägung (vgl. die Ausführungen unter „Anlass und Ziel der geplanten Änderung“). Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich von nachteiligen Umweltauswirkungen Da auf der Grundlage der geplanten Planänderungen keine räumlich-konkreten Auswirkungen auf Umweltschutzgüter beschrieben werden können, sind auf der Ebene des LEP keine Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich von nachteiligen Umweltauswirkungen zu treffen. 40 Hinweise für eine weitergehende Umweltprüfung auf nachfolgenden Planebenen Soweit die räumlich-konkrete Umsetzung des Ziels auf der nachgeordneten Planungsebene mit der Neuausweisung oder Erweiterung von Abgrabungsvorhaben verbunden ist, kommt der Untersuchung der grundsätzlichen Standorteignung in den Räumen, die keiner Konzentrationswirkung mehr unterliegen, höhere Bedeutung zu. Zusammenfassende Einschätzung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen Da auf der Ebene der Landesplanung jedoch keine räumliche Konkretisierung einzelner Standorte erfolgt, sind auch mit den geplanten Änderungen keine Aussagen über konkrete räumliche Auswirkungen auf einzelne Umweltschutzgüter möglich. In der Tendenz könnte eine stärkere Streuung von Abgrabungsvorhaben im Raum die Anzahl und den Umfang der Flächen, die störenden Randeffekten von Abgrabungen unterliegen, erhöhen. Durch einen Wegfall der Konzentrationswirkung könnte sich weiterhin der „Druck“ auf Flächen mit empfindlichen Nutzungen oder Schutzanforderungen erhöhen. Dieser Entwicklung wirkt die Festlegung, dass bei besonderen Konfliktlagen Vorranggebiete mit einer Wirkung von Eignungsgebieten festzulegen sind, jedoch entgegen. 2.3.11 Änderung der Ziele 9.2-2 „Versorgungszeiträume“ und 9.2-3 „Fortschreibung“ Angaben zur Planung Inhalt der Planänderung Mit der geplanten Änderung des Ziels 9.2-2 sind die Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze für nichtenergetische Rohstoffe für einen Versorgungszeitraum von mindestens 25 Jahren für Lockergesteine und von mindestens 35 Jahren für Festgesteine festzulegen. Gemäß Ziel 9.2-3 hat die Fortschreibung der Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze für nichtenergetische Rohstoffe so zu erfolgen, dass ein Versorgungszeitraum für Lockergesteine von 15 Jahren und für Festgesteine von 25 Jahren nicht unterschritten wird. Mit der Fortschreibung ist der in Ziel 9.2-2 festgelegte Versorgungszeitraum wieder herzustellen Anlass und Ziel der geplanten Änderung Anlass für die beabsichtigten Änderungen ist insbesondere folgende Aussage des Koalitionsvertrages: „Im Rahmen des LEP wollen wir die Ausweisung von Versorgungszeiträumen und Reservezeiträumen für die Rohstoffsicherung wieder auf je 25 Jahre verlängern.“ (S. 35) In Anpassung an die Verlängerung der Versorgungszeiträume von 20 auf 25 Jahre für Lockergesteine (siehe Ziel 9.2-2) werden auch die zeitlichen Untergrenzen für die Fortschreibungsverpflichtung der Regionalpläne von 10 auf 15 Jahre angehoben. Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen Allgemeine Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen Mit der geplanten Änderung der Festlegungen soll der Versorgungszeitraum, auf den sich die Festlegung konkreter Abgrabungsbereiche (BSAB) für Lockergesteine in den Regionalplänen bezieht, auf 25 Jahre angehoben werden. Dieses wird mit einer flächenmäßigen Zunahme von festgelegten Abgrabungsbereichen verbunden sein. Da sich der Rohstoffabbau am Bedarf orientiert, kann nicht von einer Erhöhung der tatsächlichen Abbaumenge ausgegangen werden. In Verbindung mit der geplanten Änderung des Ziels 9.2-1 ist jedoch vorstellbar, dass die Anzahl zeitgleich betriebener Abgrabungen steigt und sich die Betriebszeiten der einzelnen Abgrabungen verlängern. In der Tendenz könnten eine stärkere Streuung von Abgrabungsvorhaben im Raum und die Verlängerung von Betriebszeiten einzelner Abgrabungen die Anzahl und den Umfang der Flächen, die störenden Randeffekten von Abgrabungen unterliegen, erhöhen. Hiervon können alle Schutzgüter der Umweltprüfung betroffen sein. Da auf der Ebene der Landesplanung jedoch keine räumliche Konkretisierung von Abgrabungsbereichen erfolgt, sind auch mit der geplanten Verlängerung des Versorgungszeitraumes für Lockergesteine von 20 auf 25 Jahre keine Aussagen über konkrete räumliche Auswirkungen auf einzelne Umweltschutzgüter möglich. Bestandsaufnahme einschlägiger Aspekte des Umweltzustands, Beschreibung und Bewertung von Auswirkung auf einzelne Schutzgüter der Umweltprüfung 41 Schutzgut „Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit“ Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegungen lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit“ beschreiben und bewerten. Zu möglichen, auch dieses Schutzgut betreffenden Trendeinschätzungen wird auf die allgemeine Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen verwiesen. Schutzgut „Tiere, Pflanzen und Biologische Vielfalt“ Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegung lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Tiere, Pflanzen und Biologische Vielfalt“ beschreiben und bewerten. Zu möglichen, auch dieses Schutzgut betreffenden Trendeinschätzungen wird auf die allgemeine Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen verwiesen. Schutzgut „Fläche“ Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegungen lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Fläche“ beschreiben und bewerten. Zu möglichen, auch dieses Schutzgut betreffenden Trendeinschätzungen wird auf die allgemeine Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen verwiesen. Schutzgut „Boden“ Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegungen lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Boden“ beschreiben und bewerten. Zu möglichen, auch dieses Schutzgut betreffenden Trendeinschätzungen wird auf die allgemeine Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen verwiesen. Schutzgut „Wasser“ Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegungen lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Wasser“ beschreiben und bewerten. Zu möglichen, auch dieses Schutzgut betreffenden Trendeinschätzungen wird auf die allgemeine Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen verwiesen. Schutzgut „Luft und Klima“ Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegung lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Luft und Klima“ beschreiben und bewerten. Zu möglichen, auch dieses Schutzgut betreffenden Trendeinschätzungen wird auf die allgemeine Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen verwiesen. Schutzgut „Landschaft“ Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegungen lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Landschaft“ beschreiben und bewerten. Zu möglichen, auch dieses Schutzgut betreffenden Trendeinschätzungen wird auf die allgemeine Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen verwiesen. Schutzgut „Kulturgüter und sonstige Sachgüter“ Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegungen lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Kulturgüter und sonstige Sachgüter“ beschreiben und bewerten. Zu möglichen, auch dieses Schutzgut betreffenden Trendeinschätzungen wird auf die allgemeine Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen verwiesen. Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegungen lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen und Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern beschreiben und bewerten. Prüfung zur möglichen Betroffenheit von NATURA 2000-Gebieten Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegungen lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete beschreiben und bewerten. Deshalb können keine Aussagen dazu getroffen werden, ob die beabsichtigte Planänderung gemäß § 34 BNatSchG im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen 42 geeignet ist, Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) oder Europäische Vogelschutzgebiete erheblich zu beeinträchtigen. Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich. Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltprüfung Nullvariante (Entwicklung bei Nichtumsetzung der Planung) Bei Beibehaltung der bisherigen Regelungen wären in den Regionalplänen Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten für einen Versorgungszeitraum von 20 Jahren festzulegen. Auch der geltende LEP macht keine konkreten räumlichen Vorgaben für die Festlegung von Abgrabungsbereichen und einzelnen Abgrabungsflächen. Insoweit lässt sich die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung nicht prognostizieren. Beschreibung und Bewertung der in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten, Gründe für die Wahl der geprüften Alternativen Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegungen lassen sich auf der Ebene des LEP keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete bzw. Schutzgüter beschreiben und bewerten. Eine an der Schutzwürdigkeit oder Schutzbedürftigkeit einzelner Schutzgüter orientierten Beschreibung und Bewertung von in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten ist insoweit nicht möglich. Die Beibehaltung der bisherigen Festlegungen (sog. Null-Variante) kommt aus den übergeordneten Zielvorstellungen des Planungsträgers nicht als anderweitige Planungsmöglichkeiten in Erwägung (vgl. die Ausführungen unter „Anlass und Ziel der geplanten Änderung“) Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich von nachteiligen Umweltauswirkungen Da auf der Grundlage der geplanten Änderung der Festlegungen keine räumlich-konkreten Auswirkungen auf Umweltschutzgüter beschrieben werden können, sind auf der Ebene des LEP keine Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich von nachteiligen Umweltauswirkungen zu treffen. Hinweise für eine weitergehende Umweltprüfung auf nachfolgenden Planebenen Bei der Festlegung von neuen BSAB in den Regionalplänen und in den Zulassungsverfahren für Abgrabungsvorhaben werden konkrete Umweltprüfungen durchgeführt, zu denen hier keine Hinweise vorzutragen sind. Zusammenfassende Einschätzung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen Aufgrund der Anhebung der planerisch abzudeckenden Versorgungszeiträume werden die festzulegenden Abgrabungsbereiche vom Flächenumfang her voraussichtlich zunehmen. Da sich der Rohstoffabbau am Bedarf orientiert, kann jedoch nicht von einer Erhöhung der tatsächlichen Abbaumengen ausgegangen werden. In Verbindung mit der geplanten Änderung des Ziels 9.2-1 wird die Anzahl an zeitgleich betriebenen Abgrabungen möglicherweise steigen. Die Betriebszeiten der einzelnen Abgrabungen werden sich möglicherweise verlängern. In der Tendenz könnten eine stärkere Streuung von Abgrabungsvorhaben im Raum und die Verlängerung von Betriebszeiten einzelner Abgrabungen die Anzahl und den Umfang der Flächen, die störenden Randeffekten von Abgrabungen unterliegen, erhöhen. Hiervon können alle Schutzgüter der Umweltprüfung betroffen sein. Auf der Grundlage der geplanten Änderung der Festlegung lassen sich jedoch keine räumlich-konkreten Auswirkungen auf Umweltschutzgüter beschreiben und bewerten. 2.3.12 Einfügung eines neuen Grundsatzes 9.2-4 „Reservegebiete“ Angaben zur Planung Inhalt und Ziel der Planänderung Mit der geplanten Änderung sollen für die langfristige Rohstoffversorgung Reservegebiete in die Erläuterungen zum Regionalplan aufgenommen werden. Anlass und Ziel der geplanten Änderung Der Anlass für die beabsichtigte Änderung ergibt sich aus der Interpretation der bei Ziel 9.2-2 genannten Aussage des Koalitionsvertrages. 43 Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen Allgemeine Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen Mit der geplanten Änderung sollen im Regionalplan die Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze um Reservegebiete ergänzt werden. Diese Festlegung dient der Versorgung mit Rohstoffen für die nachfolgenden Generationen und erhöht die Planungssicherheit der Abgrabungsunternehmen. Für die Ebene der Regionalplanung gilt, dass diese Reservegebiete selbst noch keine Ziele der Raumordnung darstellen. Da auf der Ebene der Landesplanung keine räumliche Konkretisierung erfolgt, sind auch bezogen auf Reservegebiete keine Aussagen über konkrete räumliche Auswirkungen auf einzelne Umweltschutzgüter möglich. Bestandsaufnahme einschlägiger Aspekte des Umweltzustands, Beschreibung und Bewertung von Auswirkung auf einzelne Schutzgüter der Umweltprüfung Schutzgut „Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit“ Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegung lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit“ beschreiben und bewerten. Schutzgut „Tiere, Pflanzen und Biologische Vielfalt“ Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegung lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Tiere, Pflanzen und Biologische Vielfalt“ beschreiben und bewerten. Schutzgut „Fläche“ Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegung lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Fläche“ beschreiben und bewerten. Schutzgut „Boden“ Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegung lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Boden“ beschreiben und bewerten. Schutzgut „Wasser“ Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegung lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Wasser“ beschreiben und bewerten. Schutzgut „Luft und Klima“ Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegung lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Luft und Klima“ beschreiben und bewerten. Schutzgut „Landschaft“ Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegung lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Landschaft“ beschreiben und bewerten. Schutzgut „Kulturgüter und sonstige Sachgüter“ Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegung lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Kulturgüter und sonstige Sachgüter“ beschreiben und bewerten. Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegung lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen und Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern der Umweltprüfung beschreiben und bewerten. Prüfung zur möglichen Betroffenheit von NATURA 2000-Gebieten Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegung lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete beschreiben und bewerten. Deshalb können keine Aussagen dazu getroffen werden, ob die beabsichtigte Planänderung gemäß § 34 BNatSchG im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet ist, Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) oder Europäische Vogelschutzgebiete erheblich zu beeinträchtigen. Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich. 44 Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltprüfung Nullvariante (Entwicklung bei Nichtumsetzung der Planung) Der geltende LEP macht keine konkreten Vorgaben zu Reservegebieten. Damit ist auf der Ebene der Regionalplanung die Darstellung von Reservegebieten allerdings nicht ausgeschlossen. Zur Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung lassen sich insoweit keine spezifischen Aussagen mit Bezug zu einzelnen Schutzgütern der Umweltprüfung treffen. Beschreibung und Bewertung der in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten, Gründe für die Wahl der geprüften Alternativen Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegung lassen sich auf der Ebene des LEP keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete bzw. Schutzgüter beschreiben und bewerten. Eine an der Schutzwürdigkeit oder Schutzbedürftigkeit einzelner Schutzgüter orientierten Beschreibung und Bewertung von in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten ist insoweit nicht möglich. Die Beibehaltung der bisherigen Festlegung (sog. Null-Variante) kommt aus den übergeordneten Zielvorstellungen des Planungsträgers nicht als anderweitige Planungsmöglichkeit in Erwägung (vgl. die Ausführungen unter „Anlass und Ziel der geplanten Änderung“). Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich von nachteiligen Umweltauswirkungen Da auf der Grundlage der geplanten Änderungen der Festlegung keine räumlich-konkreten Auswirkungen auf Umweltschutzgüter beschrieben werden können, sind auf der Ebene des LEP keine Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich von nachteiligen Umweltauswirkungen zu treffen. Hinweise für eine weitergehende Umweltprüfung auf nachfolgenden Planebenen Bei Umsetzung des Grundsatzes kann auf der nachgeordneten Planungsebene eine räumlich-konkrete Umweltprüfung erforderlich sein. Zusammenfassende Einschätzung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen Auf der Grundlage der geplanten Änderung der Festlegung lassen sich keine räumlich-konkreten Auswirkungen auf Umweltschutzgüter beschreiben und bewerten. 2.3.13 Umwandlung des Ziels 10.1-4 „Kraft-Wärme-Kopplung“ in einen Grundsatz Angaben zur Planung Inhalt und Ziel der Planänderung Die Potenziale der kombinierten Strom- und Wärmeerzeugung und der Nutzung von Abwärme sollen zum Zwecke einer möglichst effizienten Energienutzung in der Regional- und Bauleitplanung genutzt werden. Anlass und Ziel der geplanten Änderung Die Umwandlung des Ziels in einen Grundsatz der Raumordnung dient der Deregulierung. Grundsätze unterliegen – anders als Zielfestlegungen, die strikt zu beachten sind, der Abwägung durch die nachfolgenden Planungsträger mit der Folge, dass sie gegenüber anderen abwägungsrelevanten Fachbelangen auch unterliegen können. Die Festlegung steht jetzt im Einklang mit Grundsatz 6.1-7, auf den in der Erläuterung zu 10.1-4 Bezug genommen wird. Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen Allgemeine Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen Die Festlegung bleibt inhaltlich gleich; es ändert sich die Bindungswirkung für die nachfolgenden Planungsebenen. Mit dieser Deregulierung wird den Möglichkeiten der Regional- und Bauleitplanung Rechnung getragen, die 45 Gestaltung der Energienutzung in den Plänen rechtlich zu regeln. Da die Festlegung auf der Ebene der Landesplanung wie bisher schon nicht weitergehend räumlich konkretisiert wird, sind auch mit dieser Änderung der Bindungswirkung keine Aussagen über konkrete räumliche Auswirkungen auf einzelne Schutzgüter möglich. Bestandsaufnahme einschlägiger Aspekte des Umweltzustands, Beschreibung und Bewertung von Auswirkung auf einzelne Schutzgüter der Umweltprüfung Schutzgut „Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit“ Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegung lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit“ beschreiben und bewerten. Schutzgut „Tiere, Pflanzen und Biologische Vielfalt“ Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegung lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Tiere, Pflanzen und Biologische Vielfalt“ beschreiben und bewerten. Schutzgut „Fläche“ Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegung lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Fläche“ beschreiben und bewerten. Schutzgut „Boden“ Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegung lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Boden“ beschreiben und bewerten. Schutzgut „Wasser“ Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegung lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Wasser“ beschreiben und bewerten. Schutzgut „Luft und Klima“ Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegung lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Luft und Klima“ beschreiben und bewerten. Schutzgut „Landschaft“ Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegung lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Landschaft“ beschreiben und bewerten. Schutzgut „Kulturgüter und sonstige Sachgüter“ Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegung lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Kulturgüter und sonstige Sachgüter“ beschreiben und bewerten. Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegung lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen und Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern der Umweltprüfung beschreiben und bewerten. Prüfung zur möglichen Betroffenheit von NATURA 2000-Gebieten Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegung lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete beschreiben und bewerten. Deshalb können keine Aussagen dazu getroffen werden, ob die beabsichtigte Planänderung gemäß § 34 BNatSchG im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet ist, Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) oder Europäische Vogelschutzgebiete erheblich zu beeinträchtigen. Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich. Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltprüfung Nullvariante (Entwicklung bei Nichtumsetzung der Planung) Da die tatsächlich vorhandenen Potenziale der kombinierten Strom- und Wärmeerzeugung und der Nutzung von Abwärme zum Zwecke einer möglichst effizienten Energienutzung, die auf der Ebene der Regionalplanung und der 46 Bauleitplanung genutzt werden könnten, nicht prognostiziert werden können und im LEP auch keine konkreten räumlichen Aussagen zu Standorten gemacht werden, ist auch die Entwicklung des Umweltzustands bei Beibehaltung eines entsprechenden Raumordnungsziels nicht zu prognostizieren. Beschreibung und Bewertung der in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten, Gründe für die Wahl der geprüften Alternativen Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegung lassen sich auf der Ebene des LEP keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete bzw. Schutzgüter beschreiben und bewerten. Eine an der Schutzwürdigkeit oder Schutzbedürftigkeit einzelner Schutzgüter orientierte Beschreibung und Bewertung von in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten ist insoweit nicht möglich. Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich von nachteiligen Umweltauswirkungen Da auf der Grundlage der geplanten Planänderungen keine räumlich-konkreten Auswirkungen auf Umweltschutzgüter beschrieben werden können, sind auf der Ebene des LEP keine Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich von nachteiligen Umweltauswirkungen zu treffen. Hinweise für eine weitergehende Umweltprüfung auf nachfolgenden Planebenen Soweit die räumlich-konkrete Umsetzung des Grundsatzes auf nachgeordneten Planungsebenen (Regionalplanung, Bauleitplanung) mit einer Neu-Inanspruchnahme von Flächen oder mit Nutzungsintensivierungen verbunden ist, können auf dieser Planungsebene räumlich-konkrete Umweltprüfungen erforderlich werden. Zusammenfassende Einschätzung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen Auf der Grundlage der geplanten Änderung der Festlegung lassen sich keine räumlich-konkreten Auswirkungen auf Umweltschutzgüter beschreiben und bewerten. 2.3.14 Umwandlung des Ziels 10.2-1 „Halden und Deponien als Standorte für die Nutzung erneuerbarer Energien“ in einen Grundsatz Angaben zur Planung Inhalt und Ziel der Planänderung Halden und Deponien sollen als Standorte für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu gesichert werden, sofern die technischen Voraussetzungen dafür vorliegen und fachliche Anforderungen nicht entgegenstehen. Anlass und Ziel der geplanten Änderung Die Umwandlung des Ziels in einen Grundsatz der Raumordnung dient der Deregulierung. Grundsätze unterliegen – anders als Zielfestlegungen, die strikt zu beachten sind, der Abwägung durch die nachfolgen-den Planungsträger mit der Folge, dass sie gegenüber anderen abwägungsrelevanten Fachbelangen auch unterliegen können.. Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen Allgemeine Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen Die Festlegung bleibt inhaltlich gleich; es ändert sich die Bindungswirkung für die nachfolgenden Planungsebenen. Mit dieser Deregulierung wird den Möglichkeiten v. a. der Regional- und Bauleitplanung Rechnung getragen, die Gestaltung der Energienutzung in den Plänen rechtlich zu regeln. Da die Festlegung auf der Ebene der Landesplanung – wie bisher schon – nicht weitergehend räumlich konkretisiert wird, sind auch mit dieser Änderung der Bindungswirkung keine Aussagen über konkrete räumliche Auswirkungen auf einzelne Schutzgüter möglich. Bestandsaufnahme einschlägiger Aspekte des Umweltzustands, Beschreibung und Bewertung von Auswirkung auf einzelne Schutzgüter der Umweltprüfung 47 Schutzgut „Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit“ Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegung lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit“ beschreiben und bewerten. Schutzgut „Tiere, Pflanzen und Biologische Vielfalt“ Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegung lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Tiere, Pflanzen und Biologische Vielfalt“ beschreiben und bewerten. Schutzgut „Fläche“ Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegung lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Fläche“ beschreiben und bewerten. Schutzgut „Boden“ Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegung lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Boden“ beschreiben und bewerten. Schutzgut „Wasser“ Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegung lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Wasser“ beschreiben und bewerten. Schutzgut „Luft und Klima“ Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegung lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Luft und Klima“ beschreiben und bewerten. Schutzgut „Landschaft“ Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegung lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Landschaft“ beschreiben und bewerten. Schutzgut „Kulturgüter und sonstige Sachgüter“ Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegung lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Kulturgüter und sonstige Sachgüter“ beschreiben und bewerten. Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegung lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen und Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern der Umweltprüfung beschreiben und bewerten. Prüfung zur möglichen Betroffenheit von NATURA 2000-Gebieten Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegung lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete beschreiben und bewerten. Deshalb können keine Aussagen dazu getroffen werden, ob die beabsichtigte Planänderung gemäß § 34 BNatSchG im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet ist, Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) oder Europäische Vogelschutzgebiete erheblich zu beeinträchtigen. Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich. Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltprüfung Nullvariante (Entwicklung bei Nichtumsetzung der Planung) Da die tatsächlich vorhandenen Potenziale für die Nutzung von Halden und Deponien als Standorte für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen unter den Maßgaben des LEP-Ziels nicht prognostiziert werden können und im LEP auch keine konkreten räumlichen Aussagen zu Standorten gemacht werden, ist auch die Entwicklung des Umweltzustands bei Beibehaltung eines entsprechenden Raumordnungsziels nicht zu prognostizieren. 48 Beschreibung und Bewertung der in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten, Gründe für die Wahl der geprüften Alternativen Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegung lassen sich auf der Ebene des LEP keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete bzw. Schutzgüter beschreiben und bewerten. Eine an der Schutzwürdigkeit oder Schutzbedürftigkeit einzelner Schutzgüter orientierte Beschreibung und Bewertung von in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten ist insoweit nicht möglich. Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich von nachteiligen Umweltauswirkungen Da auf der Grundlage der geplanten Änderung der Festlegung keine räumlich-konkreten Auswirkungen auf Umweltschutzgüter beschrieben werden können, sind auf der Ebene des LEP keine Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich von nachteiligen Umweltauswirkungen zu treffen. Hinweise für eine weitergehende Umweltprüfung auf nachfolgenden Planebenen Bei einer räumlich-konkreten Umsetzung des Grundsatzes auf nachgeordneten Planungsebenen (v. a. Regionalplanung, Bauleitplanung) kann eine räumlich-konkrete Umweltprüfungen erforderlich sein. Zusammenfassende Einschätzung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen Auf der Grundlage der geplanten Änderung der Festlegung lassen sich keine räumlich-konkreten Auswirkungen auf Umweltschutzgüter beschreiben und bewerten. 2.3.15 Umwandlung und Änderung des Ziels 10.2-2 „Vorranggebiete für die Windenergienutzung“ in einen Grundsatz sowie Streichung des Grundsatzes 10.2-3 „Umfang der Flächenfestlegungen für die Windenergienutzung“ Angaben zur Planung Inhalt und Ziel der Planänderung In den Planungsregionen können Gebiete für die Nutzung der Windenergie als Vorranggebiete in den Regionalplänen festgelegt werden. Eine Verpflichtung, entsprechende Vorranggebiete festzulegen, besteht auf Grund der geplanten Änderung der Festlegung nicht mehr. Dementsprechend werden auch keine Vorgaben mehr für den Umfang der Flächenfestlegung in den einzelnen Regionen getroffen. Anlass und Ziel der geplanten Änderung Anlass für die beabsichtigte Änderung ist insbesondere folgende Aussage des Koalitionsvertrages: „Der massive Ausbau der Windenergie stößt in weiten Teilen des Landes auf zunehmende Vorbehalte in der Bevölkerung. Wir wollen die Akzeptanz für die Nutzung der Windenergieanlagen erhalten. Dazu werden wir unter Berücksichtigung von Rechtssicherheit und Vertrauensschutz folgende Änderungen vornehmen: […] Wir stärken die kommunale Entscheidungskompetenz.“ Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen Allgemeine Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen Der Verzicht auf verpflichtende Vorgaben für die Festlegung von Vorranggebieten sowie auf Vorgaben zum Umfang der Flächenfestlegungen in der Regionalplanung kann dazu beitragen, dass dem Anwohner-, Landschafts- und Naturschutz beim Bau von Windenergieanlagen in der Abwägung mehr Gewicht eingeräumt werden kann. Allerdings ist auch im Rahmen der kommunalen Planung, die mit der Änderung dieser Festlegungen gestärkt werden soll, der Windenergienutzung in NRW in substanzieller Weise Raum zu schaffen. Unter Bezug auf das EEG-Ausschreibungsverfahren werden die geplanten Änderungen des LEP keinen Einfluss auf den Ausbau der Windenergienutzung in Deutschland insgesamt haben. Da die Festlegungen auf der Ebene der Landesplanung– wie bisher schon – nicht weitergehend räumlich konkretisiert werden, sind mit der Änderung der Bindungswirkung und dem Verzicht auf Vorgaben zum Umfang der 49 Flächenfestlegungen in der Regionalplanung letztlich jedoch keine Aussagen über konkrete räumliche Auswirkungen auf einzelne Schutzgüter möglich. Bestandsaufnahme einschlägiger Aspekte des Umweltzustands, Beschreibung und Bewertung von Auswirkung auf einzelne Schutzgüter der Umweltprüfung Schutzgut „Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit“ Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegungen lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit“ beschreiben und bewerten. Schutzgut „Tiere, Pflanzen und Biologische Vielfalt“ Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegungen lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Tiere, Pflanzen und Biologische Vielfalt“ beschreiben und bewerten. Schutzgut „Fläche“ Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegungen lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Fläche“ beschreiben und bewerten. Zu möglichen dieses Schutzgut betreffenden Trendeinschätzungen zu einer Veränderung der Flächeninanspruchnahme für die Windenergienutzung in NRW wird auf die allgemeine Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen verwiesen. Schutzgut „Boden“ Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegungen lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Boden“ beschreiben und bewerten. Schutzgut „Wasser“ Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegungen lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Wasser“ beschreiben und bewerten. Schutzgut „Luft und Klima“ Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegungen lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Luft und Klima“ beschreiben und bewerten. Schutzgut „Landschaft“ Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegungen lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Landschaft“ beschreiben und bewerten. Schutzgut „Kulturgüter und sonstige Sachgüter“ Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegungen lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Kulturgüter und sonstige Sachgüter“ beschreiben und bewerten. Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegungen lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen und Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern der Umweltprüfung beschreiben und bewerten. Prüfung zur möglichen Betroffenheit von NATURA 2000-Gebieten Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegungen lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete beschreiben und bewerten. Deshalb können keine Aussagen dazu getroffen werden, ob die beabsichtigte Planänderung gemäß § 34 BNatSchG im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet ist, Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) oder Europäische Vogelschutzgebiete erheblich zu beeinträchtigen. Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich. 50 Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltprüfung Nullvariante (Entwicklung bei Nichtumsetzung der Planung) Bei Beibehaltung der bisherigen Festlegungen wären die Regionalplanungsträger zur Festlegung von Vorranggebieten für die Windenergie verpflichtet und müssten die Vorgaben des LEP zum Umfang der Flächenfestlegungen berücksichtigen. Die kommunalen Planungsträger müssten ihrerseits die Festlegungen der Regionalpläne beachten bzw. berücksichtigen. Da im LEP selbst jedoch keine konkreten räumlichen Aussagen zu möglichen Standorten gemacht werden, ist auch die Entwicklung des Umweltzustands bei Beibehaltung der entsprechenden Festlegungen nicht zu prognostizieren. Beschreibung und Bewertung der in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten, Gründe für die Wahl der geprüften Alternativen Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegungen lassen sich auf der Ebene des LEP keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete bzw. Schutzgüter beschreiben und bewerten. Eine an der Schutzwürdigkeit oder Schutzbedürftigkeit einzelner Schutzgüter orientierte Beschreibung und Bewertung von in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten ist insoweit nicht möglich. Die Beibehaltung der bisherigen Festlegungen (sog. Null-Variante) kommt aus den übergeordneten Zielvorstellungen des Planungsträgers nicht als anderweitige Planungsmöglichkeit in Erwägung (vgl. die Ausführungen unter „Anlass und Ziel der geplanten Änderung“). Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich von nachteiligen Umweltauswirkungen Da auf der Grundlage der geplanten Planänderungen keine räumlich-konkreten Auswirkungen auf Umweltschutzgüter beschrieben werden können, sind auf der Ebene des LEP keine Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich von nachteiligen Umweltauswirkungen zu treffen. Hinweise für eine weitergehende Umweltprüfung auf nachfolgenden Planebenen Soweit die räumlich-konkrete Umsetzung des Grundsatzes auf der Ebene der Regionalplanung mit Flächennutzungen oder mit Nutzungsintensivierungen verbunden ist, können auf dieser Planungsebene räumlichkonkrete Umweltprüfungen erforderlich werden. Zusammenfassende Einschätzung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen Der Verzicht auf verpflichtende Vorgaben für die Festlegung von Vorranggebieten sowie auf Vorgaben zum Umfang der Flächenfestlegungen in der Regionalplanung kann dazu beitragen, dass dem Anwohner-, Landschafts- und Naturschutz beim Bau von Windenergieanlagen in der Abwägung mehr Gewicht eingeräumt werden kann. Auf der Grundlage der geplanten Änderung der Festlegung lassen sich keine räumlich-konkreten Auswirkungen auf Umweltschutzgüter beschreiben und bewerten. 2.3.16 Einfügung eines neuen Grundsatzes 10.2-3 „Abstand von Windenergieanlagen“ Angaben zur Planung Inhalt und Ziel der Planänderung Mit der geplanten Einfügung des neuen Grundsatzes soll bei der planerischen Steuerung von Windenergieanlagen in Regionalplänen und in Flächennutzungsplänen zu Allgemeinen Siedlungsbereichen und zu Wohnbauflächen ein den örtlichen Verhältnissen angemessener planerischer Vorsorgeabstand eingehalten werden. Hierbei ist ein Abstand von 1500 Metern zu allgemeinen und reine Wohngebieten vorzusehen. Dies gilt nicht für den Ersatz von Altanlagen (Repowering). Anlass und Ziel der geplanten Änderung Der Anlass für die geplante Einfügung des neuen Grundsatzes ist das politische Ziel der Landesregierung, den Ausbau der Windenergie neu zu gestalten und die Akzeptanz für die Windenergie als wesentlichen Bestandteil der Energiewende zu fördern. Einen Beitrag dazu soll die Möglichkeit einer Abstandsregelung zu empfindlichen 51 Wohnnutzungen leisten. Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen Allgemeine Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen Durch größere Abständen zwischen Siedlungen und Windenergieanlagen wird das unmittelbare Wohnumfeld voraussichtlich stärker im Sinne des Schutzgutes „Mensch“ geschützt. Andererseits nimmt mit der beabsichtigten Steuerung der Windenergienutzung die Wahrscheinlichkeit zu, dass in bislang weniger technisch überprägten Landschaften eine stärkere Konzentration von Windenergieanlagen erfolgt, wodurch die Erholungseignung dieser Landschaften beeinträchtigt werden könnte. Tendenziell können auch andere Schutzgüter in weiter entfernten Landschaftsräumen betroffen werden (z. B. Schutzgüter Tiere oder Landschaft). Da die Festlegung auf der Ebene der Landesplanung jedoch nicht weitergehend räumlich konkretisiert wird, sind keine Aussagen über konkrete räumliche Auswirkungen auf einzelne Schutzgüter möglich. Bestandsaufnahme einschlägiger Aspekte des Umweltzustands, Beschreibung und Bewertung von Auswirkung auf einzelne Schutzgüter der Umweltprüfung Schutzgut „Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit“ Aufgrund der geplanten Einfügung des neuen Grundsatzes lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit“ beschreiben und bewerten. Zu möglichen, dieses Schutzgut betreffenden Trendeinschätzungen wird auf die allgemeine Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen verwiesen. Schutzgut „Tiere, Pflanzen und Biologische Vielfalt“ Aufgrund der geplanten Einfügung des neuen Grundsatzes lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Tiere, Pflanzen und Biologische Vielfalt“ beschreiben und bewerten. Zu möglichen, dieses Schutzgut betreffenden Trendeinschätzungen wird auf die allgemeine Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen verwiesen. Schutzgut „Fläche“ Aufgrund der geplanten Einfügung des neuen Grundsatzes lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Fläche“ beschreiben und bewerten. Schutzgut „Boden“ Aufgrund der geplanten Einfügung des neuen Grundsatzes lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Boden“ beschreiben und bewerten. Schutzgut „Wasser“ Aufgrund der geplanten Einfügung des neuen Grundsatzes lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Wasser“ beschreiben und bewerten. Schutzgut „Luft und Klima“ Aufgrund der geplanten Einfügung des neuen Grundsatzes lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Luft und Klima“ beschreiben und bewerten. Schutzgut „Landschaft“ Aufgrund der geplanten Einfügung des neuen Grundsatzes lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Landschaft“ beschreiben und bewerten. Zu möglichen, dieses Schutzgut betreffenden Trendeinschätzungen wird auf die allgemeine Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen verwiesen. Schutzgut „Kulturgüter und sonstige Sachgüter“ Aufgrund der geplanten Einfügung des neuen Grundsatzes lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Kulturgüter und sonstige Sachgüter“ beschreiben und bewerten. Zu möglichen, dieses Schutzgut betreffenden Trendeinschätzungen wird auf die allgemeine Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen verwiesen. 52 Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern Aufgrund der geplanten Einfügung des neuen Grundsatzes lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen und Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern der Umweltprüfung beschreiben und bewerten. Prüfung zur möglichen Betroffenheit von NATURA 2000-Gebieten Aufgrund der geplanten Einfügung des neuen Grundsatzes lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete beschreiben und bewerten. Deshalb können keine Aussagen dazu getroffen werden, ob die beabsichtigte Planänderung gemäß § 34 BNatSchG im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet ist, Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) oder Europäische Vogelschutzgebiete erheblich zu beeinträchtigen. Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich. Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltprüfung Nullvariante (Entwicklung bei Nichtumsetzung der Planung) Der geltende LEP macht keine Vorgaben zu Abständen von Vorranggebieten und Konzentrationszonen zu Siedlungsbereichen und Wohnbauflächen. Insoweit ist es der kommunalen Planung möglich, die Konzentrationszonen für Windenergieanlagen freier bzw. auch in größerem Umfang im Gemeindegebiet zu planen. Zur Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung lassen sich jedoch keine spezifischen Aussagen mit Bezug zu einzelnen Schutzgütern der Umweltprüfung treffen. Beschreibung und Bewertung der in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten, Gründe für die Wahl der geprüften Alternativen Aufgrund der geplanten Einfügung des neuen Grundsatzes lassen sich auf der Ebene des LEP keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete bzw. Schutzgüter beschreiben und bewerten. Eine an der Schutzwürdigkeit oder Schutzbedürftigkeit einzelner Schutzgüter orientierten Beschreibung und Bewertung von in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten ist insoweit nicht möglich. Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich von nachteiligen Umweltauswirkungen Da auf der Grundlage der geplanten Einfügung eines neuen Grundsatzes keine räumlich-konkreten Auswirkungen auf Umweltschutzgüter beschrieben werden können, sind auf der Ebene des LEP keine Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich von nachteiligen Umweltauswirkungen zu treffen. Hinweise für eine weitergehende Umweltprüfung auf nachfolgenden Planebenen Bei Umsetzung des Grundsatzes kann auf der nachgeordneten Planungsebene eine räumlich-konkrete Umweltprüfung erforderlich sein. Zusammenfassende Einschätzung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen Auf der Grundlage der geplanten Einfügung eines neuen Grundsatzes lassen sich keine räumlich-konkreten Auswirkungen auf Umweltschutzgüter beschreiben und bewerten. Durch größere Abstände zwischen Siedlungen und Windenergieanlagen wird das unmittelbare Wohnumfeld jedoch tendenziell stärker im Sinne des Schutzgutes „Mensch“ geschützt. Andererseits nimmt mit der beabsichtigten Steuerung der Windenergienutzung die Wahrscheinlichkeit zu, dass in bislang weniger technisch überprägten Landschaften eine stärkere Konzentration von Windenergieanlagen erfolgt, wodurch die Erholungseignung dieser Landschaften beeinträchtigt werden könnte. Tendenziell können auch andere Schutzgüter in weiter entfernten Landschaftsräumen betroffen werden (z. B. Schutzgüter Tiere oder Landschaft). 53 2.3.17 Änderung des Ziels 10.2-5 „Solarenergienutzung“ Angaben zur Planung Inhalt und Ziel der Planänderung Positive Umformulierung des Ziels, wonach die Inanspruchnahme von Flächen für die raumbedeutsame Nutzung der Solarenergie möglich ist, wenn der Standort mit der Schutz- und Nutzfunktion der jeweiligen Festlegung im Regionalplan vereinbar ist und es sich um - die Wiedernutzung von gewerblichen, bergbaulichen, verkehrlichen oder wohnungsbaulichen Brachflächen oder baulich geprägten militärischen Konversionsflächen, - Aufschüttungen oder - Standorte entlang von Bundesfernstraßen oder Schienenwegen mit überregionaler Bedeutung handelt. Anlass und Ziel der geplanten Änderung Anlass der geplanten Änderung der Festlegung ist u. a. die Ankündigung in der kleinen Regierungserklärung von Herrn Minister Professor Pinkwart vor dem Ausschuss für Wirtschaft, Energie und Landesplanung des Landtags NRW, dass die Nutzung der Solarenergie stärker als bisher ausgebaut werden soll. In Bezug auf die Ansiedlung von Solaranlagen wird die Zielfestlegung daher positiv formuliert. Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen Allgemeine Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen Grundsätzlich kann die Inanspruchnahme von Freiflächen für die Solaranlagen mit Auswirkungen auf unterschiedliche Schutzgüter der Umweltprüfung verbunden sein, z. B. durch die Inanspruchnahme von Flächen (Schutzgut Fläche) und mögliche Beeinträchtigung von Bodenfunktionen (Schutzgut Boden), die mögliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes (auch von historischen Kulturlandschaften)des Erholungswertes der Landschaft für den Menschen sowie den Standort wildlebender Tiere und Pflanzen. Die Formulierung des Ziels (Vereinbarkeit der Standorte „mit der Schutz- und Nutzfunktion der jeweiligen Festlegung im Regionalplan“) und die Beschränkung auf bestimmte Flächen mindert mögliche Konflikte mit anderen Schutzgütern. Weiterhin werden mit dem Ziel positive Auswirkungen im Sinne der Klimaschutzziele unterstützt. Da die Festlegung auf der Ebene der Landesplanung wie bisher schon nicht weitergehend räumlich konkretisiert wird, sind auch mit dieser Positivformulierung keine Aussagen über konkrete räumliche Auswirkungen auf einzelne Schutzgüter möglich. Bestandsaufnahme einschlägiger Aspekte des Umweltzustands, Beschreibung und Bewertung von Auswirkung auf einzelne Schutzgüter der Umweltprüfung Schutzgut „Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit“ Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegung lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit“ beschreiben und bewerten. Zu möglichen, auch dieses Schutzgut betreffenden Trendeinschätzungen wird auf die allgemeine Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen verwiesen. Schutzgut „Tiere, Pflanzen und Biologische Vielfalt“ Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegung lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Tiere, Pflanzen und Biologische Vielfalt“ beschreiben und bewerten. Zu möglichen, auch dieses Schutzgut betreffenden Trendeinschätzungen wird auf die allgemeine Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen verwiesen. Zu möglichen, auch dieses Schutzgut betreffenden Trendeinschätzungen wird auf die allgemeine Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen verwiesen Schutzgut „Fläche“ Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegung lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Fläche“ beschreiben und bewerten. Zu möglichen, auch dieses Schutzgut betreffenden Trendeinschätzungen wird auf die allgemeine Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen verwiesen. Schutzgut „Boden“ 54 Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegung lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Boden“ beschreiben und bewerten. Zu möglichen, auch dieses Schutzgut betreffenden Trendeinschätzungen wird auf die allgemeine Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen verwiesen. Schutzgut „Wasser“ Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegung lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Wasser“ beschreiben und bewerten. Schutzgut „Luft und Klima“ Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegung lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Luft und Klima“ beschreiben und bewerten. Zu möglichen, auch dieses Schutzgut betreffenden Trendeinschätzungen wird auf die allgemeine Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen verwiesen. Schutzgut „Landschaft“ Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegung lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Landschaft“ beschreiben und bewerten. Zu möglichen, auch dieses Schutzgut betreffenden Trendeinschätzungen wird auf die allgemeine Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen verwiesen. Schutzgut „Kulturgüter und sonstige Sachgüter“ Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegung lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Kulturgüter und sonstige Sachgüter“ beschreiben und bewerten. Zu möglichen, auch dieses Schutzgut betreffenden Trendeinschätzungen wird auf die allgemeine Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen verwiesen. Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegung lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen und Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern der Umweltprüfung beschreiben und bewerten. Prüfung zur möglichen Betroffenheit von NATURA 2000-Gebieten Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegung lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete beschreiben und bewerten. Deshalb können keine Aussagen dazu getroffen werden, ob die beabsichtigte Planänderung gemäß § 34 BNatSchG im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet ist, Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) oder Europäische Vogelschutzgebiete erheblich zu beeinträchtigen. Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich. Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltprüfung Nullvariante (Entwicklung bei Nichtumsetzung der Planung) Auch das bisherige Ziel unterstützt die mögliche Inanspruchnahme von Flächen für die raumbedeutsame Nutzung der Solarenergie unter den unter „Inhalt und Ziel der Planänderung“ genannten Voraussetzungen. Da der geltende LEP jedoch keine räumlich-konkreten Vorgaben für die mögliche Entwicklung bestimmter Flächen festlegt, lässt sich die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung nicht prognostizieren. Beschreibung und Bewertung der in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten, Gründe für die Wahl der geprüften Alternativen Durch die geplante positive Umformulierung der Festlegung wird der Regelungsgehalt der Festlegung selbst nicht verändert. Auf der Ebene des LEP lassen sich jedoch keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete bzw. Schutzgüter beschreiben und bewerten. Die Untersuchung von Alternativen ist insoweit nicht zwingend. Für die hier nun gewählte Alternative ist ausschlaggebend, dass die Nutzung der Solarenergie im Kontext der Energiewende stärker als bisher ausgebaut werden soll. Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich von nachteiligen Umweltauswirkungen Da auf der Grundlage der geplanten Planänderungen keine räumlich-konkreten Auswirkungen auf Umweltschutzgüter beschrieben werden können, sind auf der Ebene des LEP keine Maßnahmen zur Vermeidung, 55 Verringerung und zum Ausgleich von nachteiligen Umweltauswirkungen zu treffen. Hinweise für eine weitergehende Umweltprüfung auf nachfolgenden Planebenen Die räumlich-konkrete Umsetzung des Ziels auf nachgeordnete Planungsebenen (v.a. Regionalplanung, Bauleitplanung) kann entsprechende Umweltprüfungen erforderlich machen. Zusammenfassende Einschätzung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen Auf der Grundlage der geplanten Änderung der Festlegung lassen sich keine räumlich-konkreten Auswirkungen auf Umweltschutzgüter beschreiben und bewerten. 2.3.18 Änderung des Grundsatzes 10.3-2 „Anforderungen an neue, im Regionalplan festzulegende Standorte“ Angaben zur Planung Inhalt und Ziel der Planänderung Regionalplanerisch neu festzulegende Standorte für Kraftwerke sollen auch künftig so auf vorhandene und geplante Strom- und Wärmenetze ausgerichtet werden, dass möglichst wenig Flächen für neue Leitungstrassen und bauliche Anlagen der Leitungsnetze in Anspruch genommen werden, und gewährleisten, dass ein geeigneter Netzanschlusspunkt vorhanden ist. Auf die Festlegung von Voraussetzungen von Mindest- bzw. Gesamtwirkungsgraden soll in der Festlegung jedoch verzichtet werden. Anlass und Ziel der geplanten Änderung Diese Änderung dient der Deregulierung. Festlegungen in Raumordnungsplänen in Kraftwerken bedingen keine Festlegung von technischen Anforderungen. Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen Allgemeine Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen Mit Verzicht auf eine Festlegung von Wirkungsgraden beschränkt sich der Grundsatz auf durch die Raumordnung zu regelnde Belange. Da die Festlegung auf der Ebene der Landesplanung wie bisher schon nicht weitergehend räumlich konkretisiert wird, sind auch mit dieser Positivformulierung keine Aussagen über konkrete räumliche Auswirkungen auf einzelne Schutzgüter möglich. Bestandsaufnahme einschlägiger Aspekte des Umweltzustands, Beschreibung und Bewertung von Auswirkung auf einzelne Schutzgüter der Umweltprüfung Schutzgut „Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit“ Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegung lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit“ beschreiben und bewerten. Schutzgut „Tiere, Pflanzen und Biologische Vielfalt“ Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegung lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Tiere, Pflanzen und Biologische Vielfalt“ beschreiben und bewerten. Schutzgut „Fläche“ Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegung lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Fläche“ beschreiben und bewerten. Schutzgut „Boden“ 56 Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegung lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Boden“ beschreiben und bewerten. Schutzgut „Wasser“ Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegung lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Wasser“ beschreiben und bewerten. Schutzgut „Luft und Klima“ Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegung lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Luft und Klima“ beschreiben und bewerten. Schutzgut „Landschaft“ Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegung lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Landschaft“ beschreiben und bewerten. Schutzgut „Kulturgüter und sonstige Sachgüter“ Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegung lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete und das Schutzgut „Kulturgüter und sonstige Sachgüter“ beschreiben und bewerten. Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegung lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen und Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern der Umweltprüfung beschreiben und bewerten. Prüfung zur möglichen Betroffenheit von NATURA 2000-Gebieten Aufgrund der geplanten Änderung der Festlegung lassen sich keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete beschreiben und bewerten. Deshalb können keine Aussagen dazu getroffen werden, ob die beabsichtigte Planänderung gemäß § 34 BNatSchG im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet ist, Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) oder Europäische Vogelschutzgebiete erheblich zu beeinträchtigen. Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich. Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltprüfung Nullvariante (Entwicklung bei Nichtumsetzung der Planung) Die Regelung des geltenden LEP macht technische Auflagen zur Bedingung für neue Flächenfestlegungen durch die Regionalplanung. Eine solche Vorgabe könnte in der Planungspraxis jedoch zu rechtlichen Problemstellungen führen. Die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung lässt sich nicht prognostizieren. Beschreibung und Bewertung der in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten, Gründe für die Wahl der geprüften Alternativen Aufgrund der Änderung der Festlegung lassen sich auf der Ebene des LEP keine räumlich konkreten Auswirkungen auf einzelne Gebiete bzw. Schutzgüter beschreiben und bewerten. Eine an der Schutzwürdigkeit oder Schutzbedürftigkeit einzelner Schutzgüter orientierte Beschreibung und Bewertung von in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten ist insoweit nicht möglich. Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich von nachteiligen Umweltauswirkungen Da auf der Grundlage der geplanten Planänderungen keine räumlich-konkreten Auswirkungen auf Umweltschutzgüter beschrieben werden können, sind auf der Ebene des LEP keine Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich von nachteiligen Umweltauswirkungen zu treffen. Hinweise für eine weitergehende Umweltprüfung auf nachfolgenden Planebenen Aufgrund der geplanten Änderung der Festsetzung sind keine Hinweise für eine weitergehende Umweltprüfung auf nachfolgenden Planebenen erforderlich. Zusammenfassende Einschätzung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen 57 Auf der Grundlage der geplanten Änderung der Festlegung lassen sich keine räumlich-konkreten Auswirkungen auf Umweltschutzgüter beschreiben und bewerten. 2.3.19 Summarische Betrachtung weiterer Erläuterungen zu unveränderten Festlegungen Neben den oben bewerteten Änderungen von Zielen und Grundsätzen und den darauf bezogenen Änderungen von Erläuterungen sind weitere Änderungen von Erläuterungen geplant, bei denen die Festlegungen selbst unverändert bleiben: - Mit der positiven Umformulierung des Ziels 10.2-5 „Solarenergienutzung“ inhaltlich verbunden ist eine Änderung in der Erläuterung zu Grundsatz 7.1-7 „Nutzung von militärischen Konversionsflächen“; danach sollen auf überwiegend landschaftlich geprägten militärischen Konversionsflächen (beispielsweise Truppenübungsplätze) flächenintensive Anlagen wie z. B. Photovoltaikanlagen nicht von vorherein nur auf bereits versiegelte Flächen beschränkt sein. Die grundsätzliche inhaltliche Festlegung eines Vorrangs für Maßnahmen zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes und/oder der Nutzung für erneuerbaren Energien in Grundsatz 7.1-7 wird nicht geändert. Die Änderung der Erläuterung zum Grundsatz 7.1-7 kann allerdings dazu führen, dass die Ansiedlung von Freiflächensolaranlagen auf militärischen Konversionsflächen erleichtert wird, durch die sich Auswirkungen insbesondere auf die Schutzgüter Biologische Vielfalt, Boden und Landschaft ergeben können. - Die geplante Ergänzung der Erläuterung zu Ziel 8.1-9 „Landesbedeutsame Häfen und Wasserstraßen“ erlaubt es der Regionalplanung dort, wo es erforderlich ist, auch weitere Häfen – seien es die weiteren im Hafenkonzept erwähnten öffentlichen Häfen oder auch die für NRW wichtigen Industriehäfen – vor heranrückenden Nutzungen schützen. Die Ergänzung zu Ziel 8.1-9 begründet einen gestalterischen Spielraum der Regionalplanung, der dort ohnehin angelegt ist. - In den Erläuterungen zu Ziel 6.3-3 wird die Möglichkeit der sachgerechten Ertüchtigung einer verkehrlichen Erschließung bei den o. g. Standorten für die weitere Entwicklung des jeweiligen Standortes erweitert. Die Wirkung des Ziels 6.3-3 selbst ändert sich nicht substanziell. Den Änderungen der o. g. Erläuterungen ist gemeinsam, dass sie sich nicht auf räumlich-konkrete Standorte beziehen, so dass sich auf der Ebene des LEP keine räumlich-konkreten Auswirkungen auf Umweltschutzgüter beschreiben und bewerten lassen. 2.4. Zusammenfassende Prüfung der Umweltauswirkungen des LEP NRW 2.4.1 Beschreibung und Bewertung möglicher Kumulationen von Umweltauswirkungen Kumulative Umweltauswirkungen beschreiben die räumliche Überlagerung von Umweltauswirkungen mehrerer Planfestlegungen auf einzelne Schutzgüter. Auf der Grundlage der in Kapitel 2.3 erfolgten Darlegungen gehen von den geplanten Änderungen des LEP NRW keine Umweltauswirkungen aus, die auf der Planungsebene des LEP räumlich konkret beschrieben und bewertet werden könnten. Insoweit lassen sich auf Grund der geplanten LEP-Änderungen keine konkret flächenbezogenen kumulativen Auswirkungen auf Schutzgüter der Umweltprüfung beschreiben und bewerten; dies gilt 58 aus grundsätzlichen systematischen Gründen auch unter Einbeziehung der übrigen unverändert bleibenden Festlegungen des LEP. 2.4.2. Summarische Bewertung der Umweltauswirkungen der geplanten LEPÄnderungen In der Tendenz zielen einige geplante Änderungen von Festlegungen darauf ab, die kommunalen Spielräume bei der Inanspruchnahme von Flächen zu erweitern. Dies betrifft vor allem Flächen im Freiraum. Insbesondere die geplanten Änderungen von Ziel 2-3 in Verbindung mit der Einfügung eines neuen Ziels 2-4 kann zu einer stärkeren Inanspruchnahme Flächen im Freiraum und voraussichtlich negativen Auswirkungen auf unterschiedliche Schutzgüter der Umweltprüfung führen. Davon können insbesondere das Umfeld von Ortsteilen unterhalb einer Einwohnerzahl von 2000 Einwohnern sowie das Umfeld von bereits bestehenden Betrieben und Einrichtungen im baulichen Außenbereich betroffen sein. Diese Flächeninanspruchnahmen stellen jedoch teilweise Verlagerungen von ohnehin vorhandenen Planungsbedarfen dar, die nicht zwangsläufig mit einer Zunahme der gesamten Flächeninanspruchnahme verbunden sein müssen. Infolge der Streichung des Grundsatzes 6.1-2 ist jedoch auch eine Zunahme der Flächeninanspruchnahme für die Siedlungsentwicklung nicht auszuschließen, da der nachfolgenden Planungsebene (insbesondere der Bauleitplanung) die Abwägung über ihre Flächeninanspruchnahmen erleichtert wird. Auch die Änderungen der Festlegungen zur Rohstoffsicherung werden Auswirkungen auf die Anzahl und Verteilung der Bereiche für die Sicherung und den Abbau von Bodenschätzen (BSAB) sowie der tatsächlich zeitgleich betriebenen Abgrabungen sowie ihre Gesamtfläche in den jeweiligen Planungsgebieten haben. Durch einen Wegfall der Konzentrationswirkung könnte sich weiterhin der „Druck“ auf Flächen mit empfindlichen Nutzungen oder höheren Schutzanforderungen erhöhen. Dieser Entwicklung wird allerdings mit der Festlegung, dass bei besonderen Konfliktlagen in den Regionalplänen nach wie vor Vorranggebiete mit einer Wirkung von Eignungsgebieten festzulegen sind, entgegengewirkt. Die geplanten Festlegungen zur künftigen Nutzung der Windenergie können voraussichtlich dazu beitragen, dass dem Anwohner-, Landschafts- und Naturschutz beim Bau von Windenergieanlagen in der Abwägung mehr Gewicht eingeräumt werden kann. Allerdings ist auch im Rahmen der kommunalen Planung, die mit der Änderung dieser Festlegungen gestärkt werden soll, der Windenergienutzung in NRW in substanzieller Weise Raum zu schaffen. Die geplante Änderung des Ziels 7.3-1 führt dazu, dass die Errichtung von Windenergieanlagen im Wald künftig nur noch dann möglich ist, wenn der Bedarf nicht außerhalb des Waldes realisierbar ist. Dies führt zu einem stärkeren, aber nicht vollständigen Schutz von Waldflächen, im Umkehrschluss aber möglicherweise auch zu einer stärkeren Inanspruchnahme von Offenlandflächen für die Windenergienutzung. Die Einfügung eines neuen Grundsatzes 10.2-3 „Abstand von Windenergieanlagen zu Siedlungsbereichen und Wohnbauflächen“ in den LEP kann seinerseits wiederum zu einer stärkeren Konzentration von Windenergieanlagen in siedlungsfernen Landschaftsräumen sowie in waldreichen Kommunen auch wieder zu Verlagerungen in Waldgebiete führen (bei fehlender Realisierbarkeit außerhalb des Waldes). Ziel 10.2-5 stellt im Wesentlichen eine redaktionelle Anpassung dar. Den oben genannten Änderungen des LEP ist insgesamt gemeinsam, dass sie eine intensivere planerische Inanspruchnahme des Freiraums (insbesondere von Offenlandbereichen) ermöglichen 59 und sich dabei gegenseitig in der Wirkung auf einzelne Umweltschutzgüter (insbesondere die Schutzgüter Fläche und Landschaft) verstärken können. Die geplanten Änderungen des LEP zu den Zielen 6.4-2 „Inanspruchnahme von Standorten für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben“ und 8.1-6 „Landesbedeutsame Flughäfen in Nordrhein-Westfalen“ beziehen sich auf bereits vorhandene Standorte, die in der Umweltprüfung zum geltenden LEP bereits näher untersucht wurden. Die weiteren geplanten Änderungen von bestehenden oder Einfügung neuer Festlegungen - haben von vornherein einen geringen Flächenbezug, z. B. bei eher verfahrensbezogenen Regelungen (Grundsätze 5-4, 8.2-7, 10.1.-4 und 10.3-2), - stellen Umwandlungen von Zielen in Grundsätze dar, ohne dass sich der inhaltliche Regelungsgehalt ändert ( Grundsätze 10.1-4 und 10.2-1), oder - sind Anpassungen an oben genannte andere Änderungen von Festlegungen (Ziele 6.6-2 und 8.1-7). Allen oben genannten geplanten Änderungen von Festlegungen ist gemeinsam, dass sie auf der Ebene des LEP räumlich nicht weiter konkretisiert oder noch so abstrakt und unbestimmt sind, dass zu einer planerischen Umsetzung durch konkrete Flächeninanspruchnahmen oder anderen Entwicklungen auf der nachgeordneten Planungsebene keine Aussagen getroffen werden können. Auch bei summarischer Bewertung der geplanten LEP-Änderungen bleibt festzuhalten, dass auf der Ebene des LEP insgesamt keine voraussichtlich erheblichen Auswirkungen auf einzelne Schutzgüter der Umweltprüfung beschrieben werden können. Insgesamt ist jedoch damit zu rechnen, dass verschiedene geplante Änderungen des LEP zu einer intensiveren planerischen Inanspruchnahme des Freiraums führen und sich insbesondere nachteilige Wirkungen für die Schutzgüter Fläche und Landschaft ergeben werden. Diese Aussagen sind auch unter Einbeziehung der übrigen, nicht geänderten Festlegung des LEP zu treffen. 3. Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung des LEP NRW auf die Umwelt Gemäß Anlage, Nr. 3 b zu § 8 Abs. 1 ROG sind geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Raumordnungsplans auf die Umwelt zu beschreiben. Der Umweltbericht zu den geplanten Änderungen des LEP kommt zu dem Ergebnis, dass keine räumlich-konkreten Auswirkungen auf Umweltschutzgüter beschrieben werden können, so dass auf der Ebene des LEP keine konkreten Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich von nachteiligen Umweltauswirkungen zu treffen sind. Ungeachtet dessen muss die Umsetzung des LEP auf nachgeordneten Planungsebenen im Rahmen der dazu bestehenden gesetzlichen Regelungen durch planbezogene Umweltprüfungen oder vorhabenbezogenen Umweltverträglichkeitsprüfungen weiter begleitet werden. Die Regionalplanungsbehörden sind gemäß § 4 Abs. 4 LPlG verpflichtet, der Landesplanungsbehörde regelmäßig, spätestens nach Ablauf von drei Jahren, über den Stand der Regionalplanung, die Verwirklichung der Raumordnungspläne und die raumbedeutsamen Entwicklungstendenzen zu berichten. Dieses erfolgt insbesondere über regelmäßige Dienstbesprechungen. Die Raumbeobachtung wird seitens der Landdesplanungsbehörde durch ein Siedlungsflächenmonitoring sowie durch ein Monitoring zur Rohstoffsicherung begleitet. 60 4. Allgemein verständliche Zusammenfassung Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat mit Kabinettbeschluss vom 19.12.2017 beschlossen, ein Verfahren zur Änderung des am 08.02.2017 in Kraft getretenen Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) einzuleiten. Aus rechtlichen Gründen ist dazu eine Umweltprüfung durchzuführen; dabei ist der vorliegende Umweltbericht eine wichtige Grundlage, zu der im Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit auch Stellung genommen werden kann. Die beabsichtigten Änderungen des Landesentwicklungsplans werden in der Umweltprüfung auf voraussichtliche, erhebliche Auswirkungen auf sogenannte Schutzgüter untersucht; im Einzelnen sind dies Auswirkungen auf: - Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern. Diese möglichen Umweltauswirkungen der einzelnen geplanten Änderungen des LEP NRW werden in diesem Umweltbericht in Kapitel 2.3 in einheitlichen Prüfbögen und dann nochmals in Kapitel 2.4 zusammenfassend beschrieben und bewertet. Dies erfolgt nach einer bewährten Methodik, die in Kapitel 1.5 beschrieben wird. Dabei sind auch die für den Landesentwicklungsplan wesentlichen allgemeinen Ziele des Umweltschutzes zu berücksichtigen (Kapitel 1.6). Bei der Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen müssen nach gesetzlicher Vorgabe der Anlage 1 zu § 8 Abs. 1 des Raumordnungsgesetzes auch Angaben gemacht werden: - zum aktuellen Umweltzustand, wie sich dieser Umweltzustand ohne die geplante Änderung des Plans entwickeln würde, welche anderweitigen Planungsmöglichkeiten (Alternativen) es bei negativen Umweltauswirkungen gibt, und welche Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich von nachteiligen Auswirkungen geplant sind. Der vorliegende Umweltbericht geht darauf in den Kapiteln 2.1, 2.2 und 3., insbesondere aber in den einzelnen Prüfbögen selbst ein. Bei der Erarbeitung dieses Umweltberichtes gab es keine Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung von Daten und Informationen, weder zu der Planung selbst noch zu Angaben zur Umwelt. Die Beschreibung und Bewertung der einzelnen geplanten Änderungen kommt jedoch zu dem Ergebnis, dass die voraussichtlichen Wirkungen der geplanten Änderungen des LEP auf einzelne Umweltschutzgüter nur sehr allgemein beschrieben werden können. Dies liegt darin begründet, dass die Festlegungen des LEP einen hohen Abstraktionsgrad haben und keine räumlichkonkreten Festlegungen für einzelne Flächen treffen. Vielfach ist weiterhin unklar, wann, auf welchen Flächen und in welchem Umfang die nachgelagerten Planungen (Regionalplanung, Bauleitplanung, Fachplanungen) die Festlegungen des LEP NRW umsetzen werden. Zu den allgemein möglichen Aussagen gehört zusammenfassend, dass in der Tendenz einige geplante Änderungen von Festlegungen, insbesondere die geplanten Änderung des Ziels 2-3, 61 darauf abzielen, die kommunalen Spielräume bei der Inanspruchnahme von Flächen zu erweitern. Dies trifft insbesondere für Räume zu, die dem landesplanerisch dargestellten Freiraum zugeordnet sind. Auch die Änderungen von Festlegungen zur Rohstoffsicherung werden Auswirkungen auf die Umwelt haben. Die Änderungen führen voraussichtlich dazu, dass mehr Abgrabungsflächen in den Regionalplänen festgelegt werden müssen und sich Abgrabungsvorhaben stärker im Raum verteilen und länger betrieben werden. Damit verbunden wird wahrscheinlich auch der Anteil an Flächen im Umfeld dieser Abgrabungen steigen, auf die nachteilige Auswirkungen solcher Abgrabungen einwirken. Hiervon können alle Schutzgüter der Umweltprüfung betroffen sein. Die geplanten Festlegungen zur künftigen Nutzung der Windenergie können voraussichtlich dazu beitragen, dass dem Anwohner-, Landschafts- und Naturschutz beim Bau von Windenergieanlagen mehr Gewicht eingeräumt werden kann. Allerdings ist auch im Rahmen der kommunalen Planung, die mit der Änderung dieser Festlegungen gestärkt werden soll, der Windenergienutzung in NRW ausreichend Raum zu schaffen. Die geplante Änderung des Ziels 7.3-1 führt schließlich dazu, dass die Errichtung von Windenergieanlagen im Wald künftig nur noch dann möglich ist, wenn dieser Bedarf nicht außerhalb des Waldes realisierbar ist. Dies führt zu einem stärkeren, aber nicht vollständigen Schutz von Waldflächen; im Umkehrschluss führt dies aber möglicherweise auch zu einer stärkeren Inanspruchnahme von Offenlandflächen für die Windenergienutzung. Weitere geplante Änderungen und mögliche Auswirkungen sind zusammenfassend in Kapitel 2.4.2 beschrieben. Der Umweltbericht zu den geplanten Änderungen des LEP kommt zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass keine räumlich-konkreten Auswirkungen auf Umweltschutzgüter beschrieben werden können, so dass auf der Ebene des LEP auch keine konkreten Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich von nachteiligen Umweltauswirkungen beschrieben und werden müssen. Insgesamt ist jedoch damit zu rechnen, dass verschiedene geplante Änderungen des LEP zu einer intensiveren planerischen Inanspruchnahme des Freiraums führen werden. Dies wird voraussichtlich auf nachgeordneten Planungsebenen zu nachteiligen Auswirkungen insbesondere für die Schutzgüter Fläche und Landschaft führen. Dazu sind auf diesen Planungsebenen dann jedoch eigene konkretere Umweltprüfungen durchzuführen. 62