Daten
Kommune
Willich
Größe
119 kB
Datum
11.07.2018
Erstellt
19.06.18, 08:16
Aktualisiert
27.01.19, 19:34
Stichworte
Inhalt der Datei
Ministerium für Wirtschaft, Innovation,
Digitalisierung und Energie des Landes
Nordrhein Westfalen
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Briefanschrift: Stadt Willich, 47875 Willich
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E-Mail: Thomas.Scholemann@stadt-willich.de
Fax: 949-336
Mein Zeichen: II/5-Scho
Datum: 13.06.2018
Änderungsverfahren für den LEP NRW – Beteiligung der Träger der öffentlichen Belange
Hier: Stellungnahme Stadt Willich
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Schreiben vom 26.04.2018 haben Sie die Verfahrensunterlagen zum Änderungsverfahren des
Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen übersandt und um Stellungnahme bis zum
15.07.2018 gebeten.
Die beabsichtigten Änderungen zur Siedlungsentwicklung werden generell von der Stadt Willich
begrüßt.
Damit Städte die Siedlungsflächen bedarfsgerecht und zu angemessenen Preisen entwickeln
können, ist das Vorhandensein von Alternativflächen bei der Siedlungsflächenentwicklung
unabdingbar, um nicht abhängig von einzelnen privaten Flächeneigentümern zu werden. Weiter ist
es aber wichtig, dass nicht unnötig Flächen für Siedlungszwecke beansprucht, d.h. versiegelt bzw.
erschlossen werden. Zunächst gilt es, Nachverdichtungsmöglichkeiten zu prüfen, bevor weitere
Flächen am Siedlungsrand in Anspruch genommen werden. Für eine flexible
Siedlungsflächenentwicklung brauchen Städte, um handlungsfähig zu bleiben, planerische
Alternativen. Dafür ist es erforderlich, dass mehr Siedlungsflächen in den Plänen dargestellt werden
können, als tatsächlich benötigt werden. Es sollten alle geeigneten und raumstrukturell günstigen
Flächen als Siedlungsflächen dargestellt werden dürfen. Insbesondere werden die erweiterten
Entwicklungsperspektiven von Ortslagen unter 2.000 Einwohnern begrüßt. Ebenso eröffnet die
mögliche Einbeziehung von unmittelbar an den Siedlungsraum angrenzenden Flächen diese
Flexibilität. Entscheidend ist letztlich, dass nur so viele Flächen entwickelt werden dürfen, für die
der Bedarf nachgewiesen wird und die Belange des Freiraumes gewürdigt werden. Vor diesem
Hintergrund wird auch die Streichung der 5 ha – Grenze für das Siedlungsflächenwachstum bis
2020 ausdrücklich begrüßt.
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Zu einzelnen weiteren Änderungen bestehen jedoch Vorbehalte, zumal sich der verfolgte Zweck
nicht unmittelbar erschließt und es an der Begründung mangelt:
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Die Öffnung des Freiraumes für Betriebserweiterungen und –verlagerungen ist bislang
bereits in § 35 Abs.4 Nr. 6 BauGB praktikabel geregelt. Darüber hinaus können weitere
Einzelfälle über die Planung von Sondergebieten gezielt gesteuert werden. Einer darüber
hinausgehenden generellen Regelung im LEP bedarf es unseres Erachtens nicht.
Die Neuausrichtung der Planung von Windenergieanlagen und insbesondere der
Mindestvorsorgeabstand von 1.500 m und Wohngebieten wird bei der Siedlungsstruktur der
Stadt Willich dazu führen, dass faktisch kaum neue Vorrangflächen in der Bauleitplanung
dargestellt werden können. Hier besteht durch die Diskrepanz zu den Darstellungen des
Regionalplanes eine Planungsunsicherheit, zumal befürchtet werden muss, dass
Windenergieanlagen als privilegierte Nutzung im Außenbereich zulässig werden und sich
dann der Steuerung entziehen.
Der LEP-Entwurf sieht vor, dass die Konzentrationswirkung von Eignungsgebieten für den
Abbau von oberflächennahen nichtenergetischen Rohstoffen künftig nur noch bei
besonderen planerischen Konfliktlagen fortbestehen soll. Sand und Kies sind auf unserem
Stadtgebiet ubiquitär und es besteht insofern eine Konfliktlage darin, so dass die
Steuerungsmöglichkeit unbedingt erhalten werden muss. Wir bitten dazu um Klarstellung.
Für die Verlängerung des Versorgungszeitraumes von 20 auf 25 Jahre besteht darüber
hinaus aus unserer Sicht keine Veranlassung.
Mit freundlichen Grüßen
In Vertretung
Martina Stall
Technische Beigeordnete
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