Daten
Kommune
Willich
Größe
4,5 MB
Datum
26.06.2018
Erstellt
19.06.18, 08:16
Aktualisiert
27.01.19, 19:34
Stichworte
Inhalt der Datei
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Umweltp l a n u n g und
Umweltberatung GbR
Umweltbericht
Titel:
155. Änderung des Flächennutzungsplans der
Stadt Willich (westlich Grunewallstraße)
Datum:
25. Mai 2018
Auftraggeber:
Paeschke GmbH
Auftrag vom:
13. April 2017
Projekt-Nr.:
28-16
Auftragnehmer:
raskin, Umweltplanung und Umweltberatung GbR
Projektbearbeitung:
Dipl.-Geogr. Anja Werfling
Dorothee Raskin + Dr. Richard Raskin
Wilhelm-Grasmehr-Str. 6-8, D-52066 Aachen
Fon +49(0)241-53 43 39, Fax +49(0)241-54 36 18, info@raskin-ac.de
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Umweltbericht 155. FNP-Änderung Stadt Willich (westlich Grunewallstraße)
II
INHALTSVERZEICHNIS
Seite
I N H A L T S V E R Z E I C H N I S ........................................................................II
Seite .................................................................................................................II
1
Kurzdarstellung der Ziele und Inhalte der Änderung des Flächennutzungsplans ........................................................................................1
1.1 Angaben zum Standort .............................................................................1
1.2 Art und Umfang des Vorhabens................................................................1
1.3 Bedarf an Grund und Boden.....................................................................1
2
Überblick über die zugrunde gelegten Fachgesetze und Fachpläne .3
3
Betroffene Gebiete von „gemeinschaftlicher Bedeutung“ .................4
4
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen...................4
4.1 Geplante Bebauung und davon ausgehende Wirkfaktoren ......................4
4.2 Schutzgüter ..............................................................................................5
4.2.1 Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, Artenschutz ........................5
4.2.2
Boden und Wasser ......................................................................6
4.2.3
Luft, Klima, Mensch......................................................................7
4.2.4
Landschafts- und Ortsbild, Erholung............................................8
4.2.5
Kultur- und sonstige Sachgüter....................................................9
4.3 Weitere Belange des Umweltschutzes ...................................................10
5
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei
Nichtdurchführung der Planung..........................................................10
6
Alternative Planungsmöglichkeiten ....................................................11
7
Beschreibung der Methodik und Hinweise auf Schwierigkeiten und
Kenntnislücken .....................................................................................11
8
Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring) ......................................12
9
Zusammenfassung ...............................................................................12
10
Quellen, Grundlagen, Gutachten.........................................................14
Anlage 1:
Fachbeitrag zur Artenschutzprüfung
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Umweltbericht 155. FNP-Änderung Stadt Willich (westlich Grunewallstraße)
1
Kurzdarstellung der Ziele und Inhalte der Änderung des Flächennutzungsplans
1.1
Angaben zum Standort
1
Die Paeschke GmbH plant die Entwicklung von Wohnbebauung im hinteren
etwa 0,4 ha großen Grundstücksteil des etwa 0,65 ha großen Privatgrundstücks
der Villa Langels im Ortszentrum von Alt-Willich an der Bahnstraße (Abb. 1).
1.2
Art und Umfang des Vorhabens
Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan der STADT W ILLICH (Stand Oktober
2016) gilt für knapp 2/3 des Änderungsbereichs die Darstellung Grünfläche, hier
Parkanlage, so dass die beabsichtigte Bebauung mit der Darstellung des Flächennutzungsplans (FNP) nicht übereinstimmt. Der Projektträger beabsichtigt
daher im Rahmen der vorbereitenden Bauleitplanung die Änderung der Darstellung in „Wohnbauflächen“, die sich an gleichartige Darstellungen im Süden und
Osten der Fläche anschließen würde.
Die bestehende Ausweisung nach dem Durchführungsplan Nr. 3 C-D vom
28.5.1962 als „private Grün- und Freifläche“ wird auf der untergeordneten Bebauungsplanebene geändert.
1.3
Bedarf an Grund und Boden
Der vorgesehene FNP-Änderungsbereich hat eine Größe von etwa 3.950 m²
(BKI 2018). Er gliedert sich nach dem geltenden FNP in etwa 1.370 m² „gemischte Bauflächen“ und etwa 2.580 m² „Grünfläche“, hier „Parkanlage“. Damit
würde die Darstellung „Grünfläche“ an dieser Stelle vollständig entfallen und die
Darstellung „gemischte Bauflächen“ reduziert werden.
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Abb. 1: Lage des Plangebietes im Raum
2
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3
Überblick über die zugrunde gelegten Fachgesetze und Fachpläne
Als rechtliche und planerische Grundlagen der Ziele des Umweltschutzes wurden die folgenden wichtigsten Fachgesetze und Fachpläne zugrunde gelegt:
•
Baugesetzbuch: Die Belange des Umweltschutzes sind bei der Aufstellung bzw. Änderung der Bauleitpläne zu berücksichtigen. Mit der Baurechtsnovelle vom 13.5.2017 wird für die Erstellung des Umweltberichtes
auf der Grundlage der Anlage 1 zum BauGB eine differenziertere Betrachtung von Aspekten erforderlich, die im Vorentwurf des Umweltberichtes noch nicht erfolgt war. Da es im Rahmen der Abschichtung möglich ist, einzelne Belange des Umweltschutzes im zeitlich nachgelagerten
Bebauungsplanverfahrens zu behandeln, wird in Abstimmung mit der
Stadt Willich an dieser Stelle nur auf die neuen Anforderungen verwiesen. Ihre Betrachtung erfolgt im Umweltbericht zum Bebauungsplan.
•
Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG): Boden und Grundwasser sind
vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen. Aus Satz 2 des § 1a
„Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz“ des BauGB leitet sich das
Erfordernis einer sparsamen Versiegelung ab.
•
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und Landeswassergesetz (LWG): Das
Grundwasser ist als Bestandteil des Naturhaushaltes und als nutzbares
Gut zu schützen. Durch mit Bebauung einhergehende Versiegelung sowie die Notwendigkeit der Niederschlagswasserbeseitigung und Abwasserbeseitigung werden Belange der genannten Gesetze berührt.
•
Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) bzw. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) sowie DIN 18005 (Berücksichtigung des
Schallschutzes im Städtebau): Diese Grundlagen dienen dem Schutz
des Menschen, der Tiere und Pflanzen, des Bodens, des Wassers, der
Atmosphäre sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen, außerdem zur Vorbeugung gegenüber des Entstehens
von Immissionen.
•
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und Landesnaturschutzgesetz
NRW (LNatSchG NW): Natur und Landschaft sind aufgrund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten
Bereich zu schützen.
•
Denkmalschutzgesetz (Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen - DSchG): Nach §1 sind Denkmäler zu
schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen und wissenschaftlich zu erforschen. Sie sollen der Öffentlichkeit im Rahmen des Zumutbaren zugänglich gemacht werden. Die Villa Langels und der umgebende Park, der
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gekennzeichnet ist durch einen Altbaumbestand, stehen unter Denkmalschutz.
•
3
Regionalplan des REGIERUNGSBEZIRKS DÜSSELDORF (1999), Blatt Krefeld: Auf der übergeordneten Planungsebene sind für das Plangebiet und
großräumig darüber hinaus „allgemeine Siedlungsbereiche“ dargestellt.
Überlagernde anderweitige Darstellungen liegen nicht vor. Die Darstellung im derzeit vorliegenden Entwurf des neuen Regionalplans ist gleichlautend.
Betroffene Gebiete von „gemeinschaftlicher Bedeutung“
Es liegt keine Betroffenheit eines „Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung“
vor.
4
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
Zur Vermeidung von Doppelprüfungen erfolgt eine Abschichtung (BDLA 2007),
so dass im Parallelverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans zusätzliche
oder andere erhebliche Auswirkungen geprüft werden.
4.1
Geplante Bebauung und davon ausgehende Wirkfaktoren
Prinzipiell können von der beabsichtigten Änderung der Darstellung „Grünfläche, Parkanlage“ in „allgemeines Wohngebiet“ im Flächennutzungsplan als vorbereitende Bauleitplanung die im Folgenden aufgeführten Wirkungen ausgehen:
•
Versieglung und Teilversiegelung von Boden und damit einhergehender
Verlust bzw. Einschränkung der natürlichen Bodenfunktionen einschließlich der Grundwasserneubildung.
•
baubedingte Bodenveränderungen (Umlagerung, Verdichtung, Verlust
von Bodenmaterial, Verunreinigung).
•
Verlust und Veränderung von Biotopen mit Auswirkungen auf den Lebensraum von Pflanzen und Tieren.
•
Verlust oder Verschlechterung des Lebensraums planungsrelevanter Arten,
Eintreten
artenschutzrechtlicher
Zugriffsverbote
nach
§ 44 BNatSchG.
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4.2
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•
Veränderungen von Meso- und Mikroklima durch Versiegelung und Veränderung von Biotopen.
•
Verschlechterung der Luftqualität durch Immissionen / Emissionen.
•
Veränderung von Landschafts- und Ortsbild.
•
Verschlechterung der Erholungsfunktion für den Menschen durch Bebauung und Verkehr.
•
Verlust oder Beeinträchtigung von Kultur- und sonstigen Sachgütern.
Schutzgüter
Im Folgenden werden der Umweltzustand der Schutzgüter sowie die zu erwartenden Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter (Belange
nach §1 Abs. 6 Punkt 7 und § 1a BauGB) beschrieben und bewertet. Dabei sind
auch die Möglichkeiten der Eingriffsvermeidung und -verringerung sowie des
Ausgleichs einzubeziehen. Außerdem werden jeweils auch ggf. zu erwartende
Wechselwirkungen behandelt.
4.2.1 Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, Artenschutz
Die auf dem 0,65 ha großen Gesamtgrundstück befindlichen Biotope sind von
Gehölzstrukturen dominiert. Der hintere, von der FNP-Änderung betroffene Bereich setzt sich aus offenen extensiven Rasenflächen und einem stark verwilderten Gebüsch mit einzelnen überalterten Obstbäumen und Eschen zusammen. Im Vorfeld wurden wegen der strukturreichen Biotopausstattung, vor allem
mit Altbäumen und einer alten Villa im vorderen Bereich des Grundstücks, eine
gegenüber dem Umfeld erhöhte biologische Vielfalt und ein relativ hoher Wert
für den Artenschutz vermutet. Daher wurde nach der Artenschutzprüfung Stufe
I, die bereits zunächst erstellt wurde, eine Artenschutzprüfung Stufe II mit der
Erfassung von Vögeln und Fledermäusen angeschlossen (RASKIN 2016, Anlage
1). Auf der Grundlage der Erfassungen nach fachlichen Methodenstandards
konnte keine Nutzung des das Gesamtgrundstück umfassenden Untersuchungsgebietes durch planungsrelevante Vogelarten nachgewiesen werden.
Von den nachgewiesenen Fledermausarten konnten nur Jagdaktivitäten nachgewiesen werden. Potentielle Quartiere, insbesondere für die Zwergfledermaus,
befinden sich im der FNP-Änderung unterliegenden Bereich des Plangebietes
allenfalls im Traufbereich des ehemaligen Kutscherhauses mit Garage in Form
von einzelnen Spaltenquartieren. Der Artenbestand ist insgesamt ubiquitär und
beschränkt sich auf ein für den besiedelten Bereich typisches Spektrum
(RASKIN 2016). Die biologische Vielfalt auch des Pflanzenbestandes ist einem
solchen gegenüber nicht erhöht.
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Der Bereich ist nicht als schutzwürdiger Biotop im Biotopkataster des LANUV
verzeichnet. Eine Einstufung als Biotopverbundfläche liegt ebenfalls nicht vor
(LANUV 2017a).
Mit der beabsichtigten FNP-Änderung werden die Biotope des hinteren Grundstückbereiches beansprucht. Damit bleibt der größte und älteste Teil des Gehölzbestandes, der sich im vorderen Teil befindet, unangetastet. Auf den geplanten Wohngrundstücken in einem allgemeinen Wohngebiet wird nur noch ein
kleiner Teil Gehölzstrukturen tragen, so dass voraussichtlich zumindest ein Teil
des Ausgleichsbedarfs außerhalb des Plangebietes gedeckt werden muss. Die
zu erwartenden Biotopstrukturen der Gärten sind auf der Grundlage des Bebauungsplans so gestaltbar, dass sie nicht von geringerem Biotopwert als die
benachbarten Gärten entlang der Grunewallstraße und der Wilhelmstraße sein
werden. Auf der Grundlage entsprechender Festsetzungen ist ggf. auch eine
höhere Wertigkeit erreichbar.
Der Verlust von Biotopen bzw. Biotopfunktionen ist ein Eingriff. Er wird daher im
Rahmen des landschaftspflegerischen Begleitplans zum Bebauungsplan erfasst, bilanziert und ausgeglichen. Zum Ausschluss von Verbotstatbeständen
nach § 44 I BNatSchG ist die Einhaltung einer zeitlichen Einschränkung für die
Baufeldfreimachung bei Umsetzung des Planvorhabens sowie die Installation
von 3 Fledermausflachkästen an den Neubauten oder umliegenden Bestandsgebäuden ausreichend (RASKIN 2016).
4.2.2 Boden und Wasser
Die Schutzgüter Boden und Wasser werden wegen der vielfältigen Wechselwirkungen zwischen ihnen im Folgenden gemeinsam behandelt.
Laut Bodenkarte (GEOLOGISCHER DIENST 2004) sind in dem weitgehend ebenen Plangebiet überwiegend Gley-Parabraunerden ausgebildet. Zur Versickerung gelten sie als bedingt geeignet. Als offene und nur extensiv gärtnerisch
genutzte Fläche dürfte die anthropogene Überprägung im hinteren Grundstücksbereich relativ gering sein. Jedoch ist auch hier aufgrund der großräumigen Auswirkungen städtischer Versiegelung mit einem bereits abgesenkten
Grundwasserspiegel zu rechnen. Es findet keine Grundwasserbenutzung im
Sinne des Gesetzes statt.
Eine Abfrage der Altlastenvorkommen bzw. -verdachtsflächen im 500mUmkreis um das Plangebiet erbrachte für das Plangebiet selbst keine Hinweise.
Darüber hinaus leitet das Amt für technischen Umweltschutz des Kreises Viersen per Mitteilung vom 3.1.2017 aus den bekannten Vorkommen im Umkreis
keine bodenschutzrechtlichen Bedenken gegenüber dem Planvorhaben ab
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Laut Mitteilung der Stadt Willich (Abt. Stadtplanung) vom 28.4.2017 liegen Hinweise auf Kampfmittel vor. Eine genaue Überprüfung ist erst nach Rodung der
überplanten Gehölzbestände möglich.
Der FNP-Änderungsbereich liegt im potentiellen zukünftigen Einzugsgebiet der
Wasserschutzzone IIIB der Trinkwassergewinnungsanlage „Forstwald“. Die Belange der Planungen stehen einander nicht entgegen.
Durch Bebauung gehen Bodenfunktionen verloren bzw. werden eingeschränkt.
Im städtischen Umfeld sind auf der Ebene der Flächennutzungsplanung vorrangig die Aspekte der Grundwasserneubildung und des Vegetationsstandorts mit
klimaausgleichender Funktion (s.u.) relevant. Eine Minimierung der Negativwirkungen ist auf der untergeordneten Ebene der Bebauungsplanung durch entsprechende Festsetzungen neben der Grundflächenzahl möglich. Es verbleibt
jedoch ein nachhaltiger Eingriff in Bodenfunktionen, dessen Ausmaß im Rahmen der Eingriffsregelung im Rahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplans zum Bebauungsplan zu ermitteln und zu kompensieren ist.
4.2.3 Luft, Klima, Mensch
Die Schutzgüter Luft und Klima stehen bei der innerstädtischen Lage des Plangebietes insbesondere mit dem Schutzgut Mensch im Zusammenhang, das
daher entsprechend hier mitbehandelt wird.
Bei der innenstadtnahen Lage und geringen Größe des Plangebietes dürfte
trotz der gehölzreichen Ausstattung kein Parkklima ausgebildet sein. Da eine
gewisse Durchgrünung der geplanten Wohnbebauung ähnlich der des südlichen und östlichen Umfeldes zu erwarten ist, der größte Teil des Baumbestandes im Umfeld der Villa außerhalb des Änderungsbereiches liegt und damit erhalten bleibt und im westlichen Anschluss weitere alte Gehölzbestände vorhanden sind, wird keine erhebliche Beeinträchtigung des Mesoklimas zu erwarten
sein. Mikroklimatisch sind im unmittelbar überbauten Bereich siedlungstypische
Verschiebungen zu trockeneren und wärmeren Standorten zu erwarten.
Bei einer größerräumigen Betrachtung des Ortsteils Alt-Willich zeigt sich eine
Vielzahl von überwiegend öffentlichen Grünflächen mit umfangreichem Baumbestand und zum Teil sogar mit Wasserflächen, von denen große wie der
Volkspark und der Friedhof eine ausgesprochene klimatische Ausgleichsfunktion haben dürften. Darüber hinaus stellt der Flächennutzungsplan der Stadt Willich weitere große Grünflächen im Norden von Alt-Willich auf derzeitigen landwirtschaftlichen Nutzflächen dar, denen zukünftig offenbar auch besondere Klimafunktion zukommen wird. Die Stadt Willich sorgt damit bereits auf der Ebene
der Bauleitplanung für ein Grünkonzept, das dem Klimaaspekt Rechnung trägt.
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Die sehr kleine und isolierte Grünflächendarstellung des Plangebietes im derzeitigen FNP hat dagegen eine vergleichsweise geringe Klimaausgleichsfunktion.
Durch das Vorhaben dürfte eine Betroffenheit eines Gebietes, in dem „durch
Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen
Gemeinschaften festgelegte Immissionsgrenzwerte“ zur „Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität (….) nicht überschritten werden“ (BauGB §1 Abs. 6
Punkt 7) nicht gegeben sein. Geeignete Bezugsorte stehen nicht zur Verfügung
(LANUV 2017b).
Bezüglich der Luftqualität ist aufgrund der Innenstadtlage von einer Vorbelastung, hier insbesondere durch die Bahnstraße auszugehen. Zum hinteren
Grundstücksteil dürfte diese abnehmen. Durch die verkehrliche Erschließung
dieses Grundstücksteils im Zusammenhang mit der geplanten Bebauung werden zukünftig zumindest durch die Anlieger zusätzliche Immissionen resultieren. Sie können jedoch auf der Ebene der Bebauungsplanung weitgehend auf
das Plangebiet selbst beschränkt werden. Eine relevante Belastung der Luftqualität durch die Wohnnutzung ist nicht zu erwarten.
Entsprechend der Prognose zum Schallimmissionsschutz ist „eine gebietsverträgliche Nutzung des Plangebietes“ nach der geplanten Änderung des Flächennutzungsplanes weiterhin gegeben“ (BFT COGNOS GMBH 2018).
Geräuschimmissionen durch den Verkehr der bestehenden Straßen auf das
Plangebiet werden auch auf der Ebene der Bebauungsplanung betrachtet. Dort
sind Minimierungsmaßnahmen durch Positionierung von Stellplätzen etc. möglich.
Geräuschemissionen durch eine private Grünfläche (derzeitiger FNP) oder private Gärten eines Wohngebietes (geplante Darstellung) sind nicht unbedingt
unterschiedlicher Art und Intensität. Die derzeitige Situation des hinteren Grundstücksteils ergibt sich aus der temporären Nichtnutzung der Villa, nicht aber
zwangsläufig aus der Darstellung „Grünfläche“.
4.2.4 Landschafts- und Ortsbild, Erholung
Als Grünfläche im Privatbesitz ist eine Erholungsnutzung des Plangebietes
durch die Öffentlichkeit nicht möglich. Damit beschränkt sich diese Bedeutung
des Schutzgutes auf die optische Wirkung des Gebüsches mit einzelnen Bäumen auf die umliegenden Grundstücke. Da die außerhalb des Plangebietes gelegene Villa mit dem umgebenden Altbaumbestand eine - auch höhenmäßig überragende und prägende optische Wirkung hat, bleibt der wesentliche wertgebende Aspekt für das Landschafts- und Ortsbild erhalten.
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Erhalt bzw. Schaffung von Sichtachsen und die Ergänzung von Laubbäumen
sind auf der Ebene der Bebauungsplanung möglich.
4.2.5 Kultur- und sonstige Sachgüter
Ein bedeutendes Kulturgut liegt in Form der Villa mit denkmalgeschütztem
Baumbestand sowie Brunnenanlage im vorderen Teil des Grundstücks außerhalb des FNP-Änderungsbereiches vor. Welche Bäume im Einzelnen dem
Schutzstatus unterliegen, wurde im Vorfeld behördlich festgelegt. Demnach
handelt es sich um zehn Altbäume (v.a. Rosskastanie, Buche, Platane, Robinie,
Ahorn, Linde) und zwei inzwischen abgängige Buchsbäume.
Damit ist gleichzeitig definiert, dass die im Änderungsbereich überplanten Bäume in der Grünfläche nicht Bestandteil des geschützten Denkmals sind. Daraus
lässt sich wiederum ableiten, dass auf der nicht flächenscharfen Ebene des
FNP die bei dessen Aufstellung mit „Parkanlage“ näher zweckbestimmte Grünfläche eigentlich den tatsächlich parkartig ausgebildeten Altbaumbestand im
Umfeld der Villa meint. Denkbar ist, dass die den „gemischten Bauflächen“ zugeordnete Villa mit Altbaumbestand nur wegen der zeichnerischen Unvereinbarkeit mit einer gleichzeitigen Darstellung als „Grünfläche (Parkanlage)“ in der
Flächendarstellung abgekoppelt und auf den hinteren Grundstücksteil verschoben wurde. Dafür spricht auch, dass der hintere Grundstücksteil tatsächlich
nicht parkartig ausgebildet ist, sondern vielmehr hauptsächlich aus stark verwildertem Gebüsch besteht.
Mit der geplanten FNP-Änderung bleibt das Denkmal vollständig erhalten. Eine
gewisse optische Beeinträchtigung aus südlicher Richtung durch die geplante
Bebauung ist anzunehmen, auf der Ebene der Bebauungsplanung aber durch
Erhalt einer Sichtachse und Ersatzpflanzung von Bäumen auf den Baugrundstücken aber kompensierbar.
In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Ausweisung von
Wohnbauflächen im hinteren Grundstücksteil die Anlage einer öffentlichen Zufahrt über das Villengrundstück erfordert. Als einzig mögliche Trasse wurde mit
der Stadt Willich eine Parallelführung zur nordwestlichen Grundstücksgrenze
vorabgestimmt. Diese erfordert einen Rückbau der Toranlage in der vorhandenen historischen Zaunanlage an der Bahnstraße. Da diese jedoch bereits im
Rahmen der gewerblichen Bebauung an der Bahnstraße auf einen Bruchteil
reduziert wurde, wurde mit der Denkmalpflege eine Verlagerung der verbliebenen Reste der Toranlage in den faktischen Eingangsbereich der Villa festgelegt.
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Weitere potentiell betroffene Sachgüter liegen im Änderungsbereich nicht vor:
Die Reste des nicht denkmalgeschützten Kutscherhauses sind baufällig, die
verbliebenen Obstbäume sind weit über die Ertragsphase hinaus verwahrlost.
4.3
Weitere Belange des Umweltschutzes
Die Themen „Abfälle“, „Abwasser“, „Energieeffizienz und Nutzung erneuerbarer Energien“ sind erst auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung zu
betrachten.
Der „schonende Umgang mit Grund und Boden“ wird im Rahmen der Nachverdichtung im Innenstadtbereich berücksichtigt. Weitere Flächeneinsparung ist
erst auf der Ebene der Bebauungsplanung über die Festlegung von Grund- und
Geschossflächenzahlen möglich.
Als Entwicklungsprognose ist auf der Grundlage der Ausweisung von „Wohnbauflächen“ im Flächennutzungsplan die Entwicklung eines zentrumsnahen
attraktiven Wohnquartiers möglich.
5
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung
In diesem Fall wäre eine weitere Verbuschung des hinteren Grundstücksteils
abzusehen. Falls sich ein Investor zu Renovierung der Villa inklusive des gesamten Grundstücks fände, ist eine private gärtnerische Nutzung unter Erhalt
eines Teils des Gehölzbestandes des Änderungsbereiches denkbar. Dabei ist
eine Intensivierung der Nutzung rechtmäßig und absehbar. In diesem Rahmen
sind zwar Versiegelungen weitgehend ausgeschlossen, vermehrte Geräuschemissionen gegenüber dem derzeitigen temporären Zustand aber wahrscheinlich.
Darüber hinaus würde sich der Bedarf der Schaffung von privatem Wohnraum
auf andere potentiell weniger städtisch geprägte Außenbereiche verlagern, was
ggf. mehr motorisierten Individualverkehr nach sich zieht.
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Alternative Planungsmöglichkeiten
Auf der Ebene des FNP ist eine alternative Planungsmöglichkeit die Darstellung
anderer Bauflächen als „Wohnbauflächen“ für das Plangebiet. So könnten im
Änderungsbereich insgesamt „gemischte Bauflächen“ wie entlang der Bahnstraße dargestellt werden. Damit würden allerdings gewerbliche Nutzungen für
den Änderungsbereich möglich werden.
Weitere alternative Planungsmöglichkeiten sind Ausweisungen von Wohnbauflächen an anderer Stelle. Laut der Stadt Willich stehen „entwicklungsfähige
Wohnbauflächen im Innenbereich von Alt-Willich nur sehr begrenzt zur Verfügung. Die derzeit entwicklungsfähigen Flächen, nördlich Reinershof, zwischen
Kreuz-, Neusser und Breite Straße, werden bereits überplant. Anderweitig geeignete Flächen werden noch, wie z.B. das ehemalige Krankenhaus, anderweitig genutzt. Hier ist eine Überplanung erst nach Aufgabe der derzeitigen Nutzung möglich. Weitere Einschränkungen bestehen im Innenbereich u.a. durch
hohe Verkehrslärmbelastungen im Bereich der Durchgangsstraßen so wie der
mangelnden Grundstücksverfügbarkeit.“
Unter Verzicht auf Nachverdichtung wären ggf. bisherige „Flächen für die
Landwirtschaft“ im Außenbereich in Anspruch zu nehmen.
7
Beschreibung der Methodik und Hinweise auf Schwierigkeiten und
Kenntnislücken
Die Methodik zur Erarbeitung des Umweltberichtes orientiert sich im Wesentlichen an der Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 und §§ 2a und 4c des Baugesetzbuches.
Ergänzend wurde der „Kleine Leitfaden zum Umweltbericht“ des BUNDES DEUTSCHER LANDSCHAFTSARCHITEKTEN (BDLA) (2007) berücksichtigt. Die Beurteilung der Umweltauswirkungen erfolgt verbal-argumentativ. Die Bewertung stützt
sich auf vorliegende Stellungnahmen von behördlicher und privater Seite sowie
sonstiger TÖBs im Rahmen eines zunächst eingeleiteten Bebauungsplanverfahrens nach § 13a BauGB sowie der frühzeitigen Beteiligung im Rahmen des
FNP-Änderungsverfahrens1. Außerdem konnte die bereits erstellte Artenschutzprüfung der Stufe I und II verwertet werden. Zudem wurden vorliegende
Kartenwerke (z.B. Bodenkarte NRW, Regionalplan, Flächennutzungsplan, Luftbild) genutzt. Darüber hinaus basieren die Bewertungen auf Einschätzungen
aufgrund von Erfahrungswerten.
1
Um sicherzustellen, dass alle Aspekte ausreichend berücksichtigt werden, hat der Vorhabensträger zwischenzeitlich entschieden das FNP-Änderungsverfahren und B-Plan-Verfahren im
vollen Umfang abzuarbeiten.
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Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring)
Es sollten Maßnahmen zur Sicherung der an das Plangebiet angrenzenden
denkmalgeschützten Bäume ergriffen und überwacht werden. Entsprechende
konkretere Maßnahmen werden erst auf Bebauungsplanebene und im entsprechend zugehörigen Landschaftspflegerischen Begleitplan beschrieben.
9
Zusammenfassung
Die Paeschke GmbH plant im hinteren Teil eines Privatgrundstücks im Ortskern
von Willich die Entwicklung eines Wohngebietes, welches zum Teil auf einer
bisherigen Grünfläche liegt. Dazu ist der rechtsgültige Flächennutzungsplan zu
ändern. Die Auswirkungen dieser Änderung auf die Schutzgüter werden im Folgenden zusammengefasst.
Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, Artenschutz
Die im Plangebiet derzeit vorhandenden ubiquitären Tier- und Pflanzenarten
sowie die biologische Vielfalt werden durch das Planvorhaben nicht relevant
beeinträchtigt (keine bis geringe Beeinträchtigung).
Eine Betroffenheit weniger planungsrelevanter Fledermausarten wurde in der
bereits durchgeführten Artenschutzprüfung Stufe II unter Maßnahmenberücksichtigung (Installation von Fledermausflachkästen) ausgeschlossen. Unter weiterer Berücksichtigung eines empfohlenen Zeitfensters für die Baufeldfreimachung (RASKIN 2016) ist eine Betroffenheit planungsrelevanter Tierarten nach
§ 44 BNatSchG durch das Bauvorhaben somit auszuschließen.
Schutzgut Boden und Wasser
Die Auswirkungen auf den Boden bestehen in Versiegelung und Umlagerung.
Durch weitere Festsetzungen auf Bebauungsplanebene sind die erheblichen
Eingriffe in das Schutzgut Boden zu vermindern.
Die versiegelungsbedingte Verminderung der Grundwasserneubildung ist erst
auf der Ebene der Bebauungsplanung konkreter zu bewerten und durch geeignete Festsetzungen minimierbar.
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Luft, Klima, Mensch
Die zu erwartenden Auswirkungen sind vor dem Hintergrund der städtischen
Vorbelastungen von geringem bis mittlerem Ausmaß. Durch geeignete Ausgestaltung und Festsetzungen auf der Ebene des Bebauungsplans sind sie minimierbar.
Landschafts- und Ortsbild, Erholung
Durch Erhalt des wesentlichen denkmalgeschützten Baumbestandes außerhalb
des FNP-Änderungsbereiches sind nur geringe Beeinträchtigungen des Landschafts- und Ortsbildes zu erwarten. Eine Optimierung ist im Rahmen der Bebauungsplanung auch in Bezug auf die angrenzenden Anwohner möglich. Eine
Erholungsnutzung besteht nur privat und ist insofern für die Umgebung irrelevant.
Kultur- und Sachgüter
Das mit dem Vorhaben verbundene Thema Denkmalschutz erfährt eine besondere Berücksichtigung. Die denkmalgeschützten Objekte befinden sich außerhalb des FNP-Änderungsbereiches. Im Hinblick auf die optische Einbindung
erfolgt im FNP-Änderungsbereich eine Beeinträchtigung, die im Rahmen der
Bebauungsplanung auf ein geringes Maß begrenzbar ist.
Aachen, den 25. Mai 2018
Dipl.-Geogr. A. Werfling
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Umweltbericht 155. FNP-Änderung Stadt Willich (westlich Grunewallstraße)
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Quellen, Grundlagen, Gutachten
BEZIRKSREGIERUNG DÜSSELDORF (1999): Regionalplan des Regierungsbezirks Düsseldorf, Blatt Krefeld.
BFT COGNOS GMBH (2018): Prognose zum Schallimmissionsschutz. Vorhabenbezogener Bebauungsplan 9 II W – westlich Grunewallstraße; 47877 Willich (Stand
23.5.2018). – Aachen.
BUND DEUTSCHER LANDSCHAFTSARCHITEKTEN (BDLA) (2007): Kleiner Leitfaden
zum Umweltbericht. – Mainz/ Trier.
STADT W ILLICH (1983): Flächennutzungsplan der Stadt Willich. – Stand Oktober 2016.
GEOLOGISCHER DIENST NRW (2004): Auskunftssystem BK 50 – Karte der schutzwürdigen Böden. 2. überarb. Auflage. - Selbstverlag, Krefeld.
LANUV (LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW)
(2017a): Infosystem Biotopverbundflächen und Biotopkataster. - https://www.timonline.nrw.de/; letzter Zugriff am 19.4.2017
LANUV (LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW)
(2017b):
Informationssystem
/
Datenbank
Luftqualität
(https://www.lanuv.nrw.de/umwelt/luft/immissionen/stationen-und-messwerte/details/?no_
cache=1&records=4539). - letzter Zugriff am 21.04.2017.
BÜRO FÜR KOMMUNALE INFRASTRUKTUR (BKI) (2018): 155. Änderung des FNP der
Stadt Willich. Entwurf Stand 18.05.2018.
RASKIN GBR (2016): Fachbeitrag zur Artenschutzprüfung Bauvorhaben „Vorhabenbezogener Bebauungsplan der Stadt Willich Nr. 9 II W (westlich Grunewallstraße)“.i.A. der Paeschke GmbH.
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Anlage 1: Fachbeitrag zur Artenschutzprüfung
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Umweltbericht 155. FNP-Änderung Stadt Willich (westlich Grunewallstraße) Anlage 1
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Umweltp l a n u n g und
Umweltberatung GbR
Fachbeitrag zur Artenschutzprüfung
zum
Titel:
vorhabenbezogenen Bebauungsplan der Stadt
Willich Nr. 9 II W (westlich Grunewallstraße)
Stand:
7. September 2016 / tw. geändert 25. Mai 2018
Auftraggeber:
Paeschke GmbH
Auftrag vom:
15. April 2016
Auftragnehmer:
raskin • Umweltplanung und Umweltberatung GbR
Projektbearbeitung:
Dipl.-Biol. Dorothee Raskin
Dorothee Raskin + Dr. Richard Raskin
Wilhelm-Grasmehr-Str. 6-8, D-52078 Aachen
Fon +49(0)241-53 43 39, Fax +49(0)241-54 36 18, info@raskin-ac.de
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FB zur ASP –B-Plan Willich Nr. 9 II W – westlich Grunewallstraße
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INHALTSVERZEICHNIS
Seite
1 Veranlassung.......................................................................................................1
2 Vorgehensweise ..................................................................................................1
2.1 Artenschutzprüfung Stufe I............................................................................1
2.2 Erfassungen ..................................................................................................3
2.3 Vertiefende Prüfung (ASP Stufe II) ...............................................................5
3 Lage und Habitatausstattung der Planfläche ...................................................6
3.1 Lage ..............................................................................................................6
3.2 Gebäude .......................................................................................................7
3.3 Grünflächen und Gehölze .............................................................................9
4 Auswirkungen des Vorhabens.........................................................................10
4.1 Vorhabensbeschreibung .............................................................................10
4.2 Potentielle Auswirkungen auf die Tierwelt (Wirkfaktoren) ...........................10
5 Vorprüfung des Artenspektrums .....................................................................10
5.1 Potentielle Vorkommen im Plangebiet.........................................................10
5.2 Fundorte planungsrelevanter Arten im Plangebiet und Umfeld ...................11
5.3 Einengung des Pools planungsrelevanter Arten .........................................11
6 Vorkommen planungsrelevanter Arten im Wirkraum.....................................12
6.1 Vögel ...........................................................................................................12
6.2 Fledermäuse ...............................................................................................12
6.3 Vertiefend zu betrachtende Arten................................................................13
7 Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände .............................13
7.1 Fachliche Beurteilung der Verbotstatbestände............................................14
7.2 Rechtliche Wertung der Verbotstatbestände...............................................14
8 Vermeidungs- und vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen.............................15
9 Zusammenfassung............................................................................................16
Quellenverzeichnis.................................................................................................17
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DOKUMENTATION
Tabellen
Tab. D1:
Planungsrelevante Arten für den 1. Quadrant des Messtischblatts
Willich (4705-1) (LANUV 2016)
Tab. D2:
Gesamtartenliste der avifaunistischen Erfassung
Erläuterungen zum Batcorder-System der Firma ECOOBS (Nürnberg)
Fotodokumentation (12 Fotos)
Protokolle
Gesamtprotokoll der Artenschutzprüfung
Art-für-Art-Protokolle
Großer Abendsegler (Nyctalus noctula)
Kleiner Abendsegler (Nyctalus leisleri)
Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii)
Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus)
Karten
Karte 1:
Vorkommen von Fledermäusen nach Detektorbegehungen und
Batcordereinsatz (M 1:1.000).
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Veranlassung
Vorbemerkung: Im Laufe des Planverfahrens ergaben sich Änderungen, die schließlich zu einer
Verkleinerung des Plangebiets um den vorderen Grundstücksbereich mit der Villa Langels führten.
Das Vorhaben wird nun von der Paeschke GmbH mit dem Bezug zum Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans der Stadt Willich Nr. 9 II W (westlich Grunewallstraße) betrieben. Die
Inhalte der folgenden ASP beziehen sich weiterhin auf das ursprüngliche Gesamtgebiet des ursprünglichen Vorhabensträgers.
Die VILLA LANGELS ENTWICKLUNGSGESELLSCHAFT MBH plant im hinteren Bereich des
Grundstücks Bahnstraße 87 in Willich eine wohnbauliche Erweiterung mit 10 bis
12 Wohneinheiten. Der vordere Grundstücksteil mit dem Gebäude der denkmalgeschützten „Villa Langels“ und dem alten geschützten Baumbestand bleibt von
der Neubebauung unberührt, wird jedoch neu arrondiert und gestaltet. Für das
Bauvorhaben sind im Rahmen des Genehmigungsverfahrens artenschutzrechtliche Regelungen nach § 44 BNatSchG zu berücksichtigen. Diesbezüglich ist vorab
eine Artenschutzvorprüfung (ASP Stufe I) zu erarbeiten sowie nach Vorgaben der
Stadt Willich Erfassungen von Vögeln und Fledermäusen durchzuführen. Falls
eine Betroffenheit einzelner planungsrelevanter Arten festgestellt wird oder nicht
auszuschließen ist, ist für diese zudem eine vertiefende Prüfung durchzuführen
(ASP Stufe II).
Die raskin • Umweltplanung und Umweltberatung GbR wurde am 15. April 2016
von Herrn Peter Marquardt im Namen der VILLA LANGELS ENTWICKLUNGSGESELLSCHAFT MBH beauftragt, die erforderliche Prüfung durchzuführen und einen artenschutzrechtlichen Fachbeitrag zu erarbeiten.
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Vorgehensweise
Der Fachbeitrag zur Artenschutzprüfung (ASP Stufe I) wird unter besonderer Berücksichtigung der Verwaltungsvorschrift Artenschutz durchgeführt (MKULNV
2016).
2.1 Artenschutzprüfung Stufe I
Durch eine überschlägige Prognose wird im Rahmen der Artenschutzvorprüfung
geklärt, ob und gegebenenfalls bei welchen Arten durch Bauvorhaben artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können.
Vorprüfung des Artenspektrums (Stufe I.1)
Hierzu wird in einem ersten Arbeitsschritt eine Vorprüfung des Artenspektrums
durchgeführt. Aufgabe ist zu klären, ob Vorkommen europäisch geschützter Arten
aktuell bekannt oder zu erwarten sind. Das Artenschutzregime bei Planungs- und
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Zulassungsverfahren ist nach der Novelle des BNatSchG auf die streng geschützten Arten und die europäischen Vogelarten beschränkt. Zu den europäischen Vogelarten zählen nach der VS-RL alle in Europa heimischen wildlebenden Vogelarten. Streng geschützt sind FFH-Anhang-IV-Arten sowie Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 BNatSchG aufgeführt sind.
Zur Einengung des Pools planungsrelevanter Arten wurde das Fachinformationssystem „Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen“ ausgewertet (LANUV 2016).
Hierzu erfolgte zunächst eine Abfrage der auf dem ersten Quadranten des Messtischblattes Willich (4705) vorkommenden planungsrelevanten Arten.
Durch die Verschneidung der Lebensraumansprüche der ermittelten Arten mit der
Biotop- und Habitatausstattung im Plangebiet wird der Artenpool weiter eingeengt.
Zur Ermittlung der Biotop- und Habitatausstattung erfolgte eine erste Begehung
des Plangebietes am 25.04.2016. Darüber hinaus erfolgte am 04.05.2016 eine
konkrete Abfrage nach Fundpunkten planungsrelevanter Arten aus der Landschaftsinformationssammlung/ Fundortkataster @Linfos des LANUV.
Vorprüfung der Wirkfaktoren (Stufe I.2)
Im zweiten Arbeitsschritt erfolgt eine Vorprüfung der Wirkfaktoren. Es wird beurteilt, bei welchen (potentiell) im Plangebiet verbreiteten planungsrelevanten Arten
aufgrund der Wirkungen des Vorhabens Konflikte mit den artenschutzrechtlichen
Vorschriften möglich sind.
Nach § 44 I BNatSchG ist es verboten,
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie
zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus
der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung
liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen
Population einer Art verschlechtert,
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders
geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu
zerstören,
4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.
Sollten bei europäisch geschützten Arten Zugriffsverbote des § 44 I BNatSchG
potentiell ausgelöst werden können, ist eine weiterführende Analyse in Form einer
„Vertiefenden Prüfung der Verbotstatbestände (ASP Stufe II)“ erforderlich
(MKULNV 2016).
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2.2 Erfassungen
Zur Überprüfung auf ein Vorliegen von potentiellen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten planungsrelevanter Vogel- und Fledermausarten wurde am 25.04. eine
erste Ortsbegehung durchgeführt sowie am 04. und 26.05.2016 Begehungen und
Prüfung der für einen Rückbau sowie einer Sanierung (Villa) vorgesehenen Gebäude.
•
Begehung Grünfläche / Parkanlage
Die im Plangebiet vorliegenden Grünfläche mit dem teils alten Baumbestand
wurde gesichtet und ihre Eignung als Lebensstätte für planungsrelevante Arten eingeschätzt. Die Gehölze wurden vom Boden aus auf Baumhöhlen und
Rindenspalten, welche eine Eignung als Lebensstätte aufweisen, abgesucht.
Weiterhin wurde an diesem Termin auf Vorliegen von Horsten geachtet.
•
Gebäudebegehung
Zur Ermittlung der Gebäudeausstattung wurde am 04.05. sowie am 26.05.
(Dachboden Kutscherhaus) eine ausführliche Sichtung der begehbaren Bereiche des an der südwestlichen Grenze des Plangebietes liegenden „Kutscherhauses“ durchgeführt. Dabei erfolgte eine Suche nach Fledermäusen, Vögeln
und deren Nutzungsspuren. Besonderes Augenmerk wurde auf Einflugmöglichkeiten sowie auf potentielle Nischenquartiere und Hangstrukturen gelegt.
Daneben wurden die Bodenbereiche und Mauervorsprünge auf Nester, Kotspuren, Fraßreste und Mumien als Hinweis auf eine temporäre Nutzung abgesucht. Im Anschluss wurden die Fassaden- und Traufbereiche auf potentielle
Spaltenquartiere, Brutnischen und Einflugmöglichkeiten überprüft.
Weiterhin wurden die neben dem Kutscherhaus zum Rückbau avisierten vier
Garagen im Norden der Planfläche überprüft.
Das Villengebäude wurde am 04.05. von außen hinsichtlich potentieller Lebensstätten, insbesondere im Bereich des Daches und des Turmes beurteilt.
Eine Begehung des Gebäudeinneren erfolgte am 26.05.2016.
•
Brutvögel
Die Erfassungstermine der planungsrelevanten Vögel erfolgt nach Methodenstandard gemäß SÜDBECK et al. (2005) auf dem Gesamtgrundstück.
Zur Überprüfung werden zwischen April und Juni 2016 insgesamt 8 Erfassungstermine durchgeführt (Tab. 1). Aufgrund der zu überprüfenden Gruppen
wurden die Termine wie folgt aufgeteilt:
Singvögel, Spechte u.a.:
Eulen
5 Termine zwischen April und Juni
Abendtermine zwischen April und Juni
den Fledermauserfassungen)
(in Kombination mit
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Die Kartierungen richten sich nach den erforderlichen Erfassungszeiträumen
und Tageszeiten bei geeigneten Witterungsverhältnissen (kein Niederschlag,
starker Wind oder Extremtemperaturen).
Die Erfassung von Eulen und Spechten im April wird unter Einsatz von artspezifischen Klangattrappen durchgeführt. Die Erfassung der Eulen in Mai und
Juni bezieht sich insbesondere auf bettelrufende Jungtiere / Ästlinge.
Für jede Begehung wird ein Tagesprotokoll gefertigt, in dem die jeweiligen Beobachtungen festgehalten werden. Anhand der Tagesprotokolle werden Brutreviere der planungsrelevanten Arten nach den Wertungsgrenzen von
SÜDBECK et al. (2005) ermittelt und die vermuteten Revierzentren kartographisch dargestellt. Es wird weiterhin eine Gesamtartenliste mit Gefährdungsgrad erstellt sowie eine Karte mit Fundpunkten planungsrelevanter Vogelarten.
•
Fledermäuse
Es wurde eine Jagdkartierung im Plangebiet durchgeführt. Die Erfassung erfolgte durch die Kombination von Ultraschalldetektor-Einsatz (PETTERSSON
DETECTOR D240x mit Heterodyn- und Rufdehnungs-Verfahren) und Sichtbeobachtung an fünf Terminen zwischen Anfang Mai und Ende August bei geeigneter Witterung (Tab. 1). Als Fledermaus-Quartiere geeignete Gebäudebereiche und Baumhöhlen wurden im Rahmen der Begehungen zu Beginn auf ausfliegende Tiere kontrolliert. Ggfs. erfolgten Aufnahmen von Rufsequenzen und
anschließende Rufanalyse am PC (BATIDENT/BCANALYZE 2.0; Fa. ECOOBS
GMBH, Nürnberg). Für jede Begehung wurde ein Tagesprotokoll gefertigt, in
dem die jeweiligen Beobachtungen festgehalten wurden.
Zusätzlich erfolgten parallel zu den Begehungen (z.T. auch über einzelne ganze Nächte) automatische Aktivitätserfassungen mit 2 Batcordern. Das System
erfasst und speichert die Rufsequenzen in hoher Datenqualität und ermöglicht
über zugehörige Software die Determination meist bis auf Art-/Gattungsniveau
(Erläuterungen s. Dokumentation).
Es wurden eine Gesamtartenliste mit Gefährdungsgrad und Schutzstatus sowie die erfassten Lebensstätten, Fundpunkte und Jagdhabitate der Arten kartographisch dargestellt.
Der aufgeführte Untersuchungsrahmen wurde am 29.04.2016 mit der zuständigen
Genehmigungsbehörde (Stadt Willich, Geschäftsbereich Stadtplanung, Herr F.
Friedrich) abgestimmt.
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Tab. 1: Daten der Erfassungen in 2016 mit Angabe der Witterungsparameter
Termin
Datum
Uhrzeit
Temp. [°C]
Bewölk. [0/8-
Wind [m/s]
8/8]
Brutvögel I
25.04.
6:45 - 8:30
2-4
4/8
2
Brutvögel II
04.05.
6:50 - 8:50
3-6
3/8
1-2
Fledermäuse I / Eulen I
08.05.
20:30 - 23:00
21:00 - 23:00
23 - 20
0/8
2
26.05. (batcorder - 5:40)
4:35 – 6:15
Flederm. IIb /Brutvögel III 27.05.
21 - 18
4/8 - 8/8
1-2
15 - 16
8/8
1-2
Brutvögel IV /Flederm. III 06.06.
4:20 – 5:45
16 - 17
0/8
0-1
Flederm. IIa / Eulen II
Brutvögel V
Fledermäuse IV
29.06.
09.07.
4:50 – 5:35
21:10 – 23:40
15
23
8/8
1/8
0-1
0-1
Fledermäuse V
23.08.
20:40 – 22:50
(batcorder - 6:40)
26 - 21
0/8
0
2.3 Vertiefende Prüfung (ASP Stufe II)
Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Arten (Stufe II.1)
Die vertiefende Prüfung der Artenschutzbelange setzt zunächst eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme derjenigen Arten und Artengruppen voraus,
deren Vorkommen im Wirkraum nicht sicher ausgeschlossen werden können.
Dies betrifft im vorliegenden Fall verschiedene planungsrelevante Vogel- und Fledermausarten.
Zur Darstellung etwaiger Betroffenheiten werden die im Rahmen der Erfassungen
nachgewiesenen planungsrelevanten Spezies artenschutzfachlich und -rechtlich
bewertet und ihre Empfindlichkeit gegenüber projektbedingten Wirkungen beurteilt. Es erfolgen eine artenbezogene Erheblichkeitsabschätzung sowie die Erstellung des artspezifischen Prüfprotokolls.
Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und eines Risikomanagements
(Stufe II.2)
Aus artenschutzrechtlicher Sicht ist eine erhebliche Betroffenheit streng geschützter Arten zu vermeiden. Hierzu werden - sofern erforderlich - Vermeidungsmaßnahmen und/oder Maßnahmen zum vorgezogenen Ausgleich erarbeitet und ggf.
ein Risikomanagement entworfen.
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Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (Stufe II.3)
Es wird geprüft, ob unter Beachtung der im 2. Arbeitsschritt erarbeiteten Maßnahmen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände vorliegen und ob eine artenschutzrechtliche Ausnahme (ASP Stufe III) erforderlich wird.
3
Lage und Habitatausstattung der Planfläche
3.1 Lage
Das Plangebiet liegt im Stadtgebiet von Willich an der belebten Bahnstraße, inmitten von Geschäfts- und Wohnbebauung. Zusammen mit den nordwestlich angrenzenden Parzellen weist es einen Kontrast zum kleinstädtischen und dichter
bebauten Umfeld mit einer verhältnismäßig großen Grünfläche mit teilweise altem
Baumbestand auf (Abb. 1, Dok, Foto 1, 9 u. 10). Dieser ist zum Teil - wie das Villengebäude - ebenfalls denkmalgeschützt.
Abb. 1: Lage des Plangebietes (rot) im Raum (Ausschnitt aus der digitalen DGK5).
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3.2 Gebäude
Neben der Villa liegt noch östlich ein Nebengebäude mit vier Garagen vor sowie
westlich das ehemalige „Kutscherhaus“ und ein kleiner Hühnerstall.
Villa Langels
Das Gebäude wurde im Jahr 1892 errichtet und besteht aus mehreren ineinander
übergehenden Baukörpern (LIMBURG 2016).
Das Haupthaus ist zweigeschossig und hat ein ziegelgedecktes Satteldach. Daran
schließt sich ein eingeschossiger, giebelständiger Baukörper mit ausgebautem
Dachgeschoss an. Im Südwesten befindet sich ein sechsgeschossiger Turm mit
Dachplattform (Dok. Foto 1). Die Fassaden des Gebäudes sind strukturiert, bieten
jedoch aufgrund glatter Oberflächen keine Quartier- oder Nistmöglichkeiten. Diese
finden sich jedoch maßgeblich im Bereichs des oberen Turmabschnittes, wo das
teils brüchig Mauerwerk weite Nischen bietet sowie in den verblendeten Traufbereichen des Daches (Dok. Foto 2 u. 3).
Im gesamten Wohnbereich sowie im Keller gab es keinerlei Spuren oder Hinweise
auf ein Vorkommen von Fledermäusen oder weiteren planungsrelevanten Arten.
Vereinzelt wurde alter, trockener Kot, vermutlich vom Steinmarder, gefunden.
Das Dach wurde im Jahr 1998 ganz neu eingedeckt, auf dem Dachboden wurden
ebenfalls keine Spuren auf eine Nutzung durch planungsrelevante Arten verzeichnet. Auch eine Eignung als Winterquartier ist auszuschließen.
Der im südwestlichen Trakt des Gebäudes befindliche Turm, der ursprünglich zum
Zweck astronomischer Beobachtungen errichtet wurde, ist insbesondere in den
oberen Geschossen äußerst baufällig, sodass er nicht bis oben begehbar ist. Hier
finden sich Ansammlungen von Reisig, welche voraussichtlich altes Nistmaterial
von Dohlen darstellen. Ein Hinweis auf eine diesjährige Brut im Turm konnte jedoch nicht festgestellt werden. Die Wände sind großflächig verputzt oder dicht
verfugt, sodass ein Spaltenangebot für potentielle Fledermausquartiere weitgehend auszuschließen ist.
Ehemaliges Kutscherhaus mit Garage
Das zweiteilige Bauwerk setzt sich aus einem langgestreckten Garagengebäude
mit Flachdach, bestehend aus Holzplankenauflage und schwerer Deckplanen sowie einem weiteren Gebäudeteil mit Giebeldach, dem Kutscherhaus, zusammen
(Dok. Foto 4).
Das Garagengebäude ist zweiräumig und wurde zum Zeitpunkt der Begehung
noch als Unterstand für Rasenmäher, Gartengeräte sowie für einen PKW genutzt.
Die Wände sind innen als auch außen ohne große Strukturen. Im Innenraum finden sich im gesamten Deckenbereich umfangreiche Spinnweben, welche eine
Nutzung durch Fledermäuse seit einer zumindest längeren Zeit ausschließen lassen. Überdies konnten auch keine weiteren Hinweise oder Spuren auf eine Nut-
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zung durch Fledermäuse oder Vögel im Innenraum festgestellt werden. In den
Traufbereichen beider Gebäudeteile finden sich vereinzelte kleine Spalten, welche
ggf. als Tagesversteck bzw. Sommerquartier für z. B. Zwergfledermäuse dienen
können (Dok. Foto 7).
Das sich anschließende Kutscherhaus weist eine ähnliche Wandstruktur auf; auch
hier finden sich im inneren, abgehängten gesamten Deckenbereich umfangreiche
Spinnweben und keine Hinweise auf eine Nutzung durch planungsrelevante Arten. Zum Zeitpunkt der Begehung wurde der Raum als Lager für einige alte Möbelstücke genutzt.
Der Boden des ziegelgedeckten Giebeldachs, welches über eine giebelseitige
Luke auf der Ostseite zugänglich ist, wurde bis auf eine alte Ansammlung von
Kirschkernen und Walnussschalen - offensichtlich Spuren einer ehemaligen Nutzung durch Eichhörnchen - weitgehend leer aufgefunden. Die südwestliche Giebelseite weist 10 zum Großteil durchgängige Öffnungen auf, welche voraussichtlich als Belüftungsluken des ehemals als Heuboden genutzten Bereiches dienten
(mdl. Mitt. Frau Heesen; Dok. Foto 5 und 6).
Eine Nutzung als Niststandort für gebäudebrütende Vogelarten wie insbesondere
Eulen kann damit sicher ausgeschlossen werden.
Garagengebäude und Hühnerstall
Die einfach aufgebauten, zusammenhängenden vier Garagen im Osten des
Grundstücks mit Wellplatten aus Faserzement als Abdeckung werden aktuell teilweise als Lagerstätte für Kaminholz und Sperrgut etc. genutzt und sind von der
Bauseite offen zugänglich.
Der baufällige Hühnerstall im Westen ist einfach aufgebaut mit glatten Strukturen.
In beiden Nebengebäuden wurden weder Hinweise auf eine Nutzung durch planungsrelevante Tierarten gefunden noch weisen sie eine Eignung als Lebensstätte auf.
Fazit:
Eine Eignung als Winterquartier für Fledermäuse kann für die zum Rückbau avisierten Gebäude (Kutscherhaus, Garagen, Hühnerstall) ausgeschlossen werden.
Am Kutscherhaus befinden sich vereinzelte potentielle Sommer-/Zwischenquartiere für gebäudenutzende Fledermäuse im Traufbereich des Flachdaches.
In der Villa finden sich ebenfalls einige potentielle Quartiere für gebäudenutzende
Fledermäuse, maßgeblich im Bereichs des oberen Turmabschnittes, wo das teils
brüchig Mauerwerk weite Nischen bietet. Des Weiteren bieten die verblendeten
Traufbereiche des Daches Quartiermöglichkeiten.
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3.3 Grünflächen und Gehölze
Die ehemals parkähnliche Grünanlage wird seit 1998, seit dem die Villa nicht
mehr bewohnt ist, nur noch reduziert gepflegt. Der Scherrasen wird regelmäßig
gemäht und das anfallende Laub entsorgt. Damit hat im Laufe der letzten Jahre
teilweise eine Verbuschung der Gehölzbereiche im hinteren, überplanten Bereich
eingesetzt. Insbesondere kommt es hier zur starken Ausbreitung der Brombeere
sowie von Efeu, welcher weite Stammbereiche der Bäume berankt.
Alter erhaltenswerter und bereits seit Jahren unter Schutz gestellter Baumbestand befindet sich im vorderen Bereich um die Villa. Hier stehen neben zwei
imposanten Rosskastanien, einer Platane, einer Rot- sowie einer Blutbuche noch
einige etwas geringer mächtige Laubbäume wie Spitz- und Bergahorn. Alle Gehölze sind vital und weisen - soweit einsichtig – bis auf einen toten Ast der südlichen Rosskastanie mit mehreren benachbarten Spechthöhlen keine nennenswerten Baumhöhlen oder Rindenspalten auf, welche als Lebensstätte für Höhlenbewohner (Fledermäuse, Eulen, Spechte) geeignet scheinen (Dok. Foto 11 u. 12).
Im hinteren, zum Großteil überplanten Bereich stehen neben einer doppelstämmigen Esche (Umfang 2,4 m) noch weitere Laubbäume (Esche, Wildkirsche,
Apfel, Hasel), welche in weiten Teilen der Stämme von Efeu berankt sind. Insbesondere im Bereich des ebenerdigen Hühnerstalles im Westen finden sich von
den Kronen her kleinere, teils abgängige Laubgehölze, die völlig überwuchert sind
(Dok. Foto 9 u. 10)).
Soweit der Gehölzbestand im hinteren Bereich eine Einsicht gewährt, ist auch hier
kein besonderes Höhlenangebot festzustellen.
Fazit:
Im überplanten Bereich weist der Gehölzbestand - soweit einsichtig - kein besonderes Höhlenangebot auf und erscheint aus artenschutzfachlicher Sicht nicht von
besonderer Bedeutung.
Für die benachbart liegenden Höhlen in einem Ast einer Rosskastanie konnte im
Rahmen der Erfassungen keine aktuelle Nutzung festgestellt werden; da der Altbaum unter Schutz steht und erhalten bleibt, ergibt sich hier kein Konfliktpotential.
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Auswirkungen des Vorhabens
4.1 Vorhabensbeschreibung
Im hinteren Bereich des Grundstücks Bahnstraße 87 in Willich ist eine wohnbauliche Erweiterung mit 10 bis 12 Wohneinheiten, vornehmlich Doppelhaushälften,
geplant. Die von der Bahnstraße vorgesehene Erschließung soll entlang der
nordwestlichen Grundstücksgrenze unter Erhalt der geschützten Altbäume erfolgen; aus diesem Grund ist auch der Rückbau des ehemaligen Kutscherhauses
erforderlich. Für den vorderen Grundstücksbereichs mit dem Gebäude der denkmalgeschützten „Villa Langels“ und dem geschützten Baumbestand ist die Arrondierung und Gestaltung in Abstimmung mit der Denkmalpflege avisiert.
4.2 Potentielle Auswirkungen auf die Tierwelt (Wirkfaktoren)
Zu den Wirkfaktoren auf die Fauna gehört im Falle einer Realisierung des oben
beschriebenen Vorhabens anlagebedingt in erster Linie der dauerhafte Verlust
von Zierrasen und von Einzelbäumen sowie verbuschten Gehölzen als potentielle
Fortpflanzungs- und Ruhestätte sowie als Nahrungshabitat.
Hinzu kommen baubedingt temporäre optische und akustische Störungen und ein
Tötungsrisiko von Einzelindividuen sowie anhaltend betriebsbedingt durch die
hinzukommenden Bewohner.
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Vorprüfung des Artenspektrums
Als Datengrundlage zur Vorprüfung des Artenspektrums wurde das Fachinformationssystem
„Geschützte
Arten
in
Nordrhein-Westfalen“
ausgewertet
(LANUV 2016). Hierzu erfolgte zunächst die Abfrage der auf dem betreffenden
Messtischblattquadranten vorkommenden planungsrelevanten Arten. Zusätzlich
wurden die Artvorkommen der benachbarten Quadranten für die vorliegenden
Biotoptypen eingesehen.
Darüber hinaus erfolgte eine Abfrage des Fundortkatasters des LANUV (FOK
@Linfos).
5.1 Potentielle Vorkommen im Plangebiet
Das Plangebiet liegt auf dem ersten Quadranten des Messtischblatts Willich
(4705-1). Für diesen sind insgesamt 22 planungsrelevante Arten gemeldet
(Tab. D1). Das Gros der Arten stellen die Vögel mit 21 Arten. Hinzu kommt mit der
Zwergfledermaus ein Vertreter der Säugetiere.
Auf den direkt benachbarten Quadranten des MTB Willich (2. und 3.) sind keine weiteren
Fledermausarten gemeldet; dagegen auf dem 4. Quadranten mit Breitflügelfledermaus,
Abendsegler und Rauhautfledermaus 3 weitere Arten sowie auf dem westlich angrenzen-
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den 2. Quadranten des MTB Viersen zusätzlich noch Kleiner Abendsegler und Wasserfledermaus. Vorsorglich sollte mit einem Vorkommen einiger dieser Arten gerechnet werden.
5.2 Fundorte planungsrelevanter Arten im Plangebiet und Umfeld
Das Fundortkataster @Linfos enthält keinen Fundpunkt planungsrelevanter Tierarten im Plangebiet und im weiteren Stadtgebiet von Willich.
5.3 Einengung des Pools planungsrelevanter Arten
Neben der einzig gemeldeten Zwergfledermaus können potentiell auch weitere
Fledermausarten das Plangebiet und seine Umgebung als Jagdhabitat sowie
Quartiere in den Bestandsgebäuden nutzen.
Innerhalb der Artengruppe der Vögel sind solche Arten aus dem zu betrachtenden
Artenpool auszuschließen, die an Gewässer (z.B. Teichrohrsänger, Tafelente)
gebunden sind oder typische Feld-/Offenlandarten (Feldlerche, Wachtel, Rebhuhn, Kiebitz). Weitere Arten können aufgrund der innerörtlichen Lage des Plangebietes ausgeschlossen werden (Mäusebussard, Sperber, Kuckuck, Feldsperling, Turteltaube). Brutplätze von Rauch- und Mehlschwalbe sind ebenfalls im
Plangebiet auszuschließen; auch alte Nester konnten nicht aufgefunden werden.
Brutvorkommen der für das MTB gemeldeten gebäudebrütenden Eulen Schleiereule und Steinkauz sind weniger wahrscheinlich, allenfalls im Kutscherhaus;
ebenso der in Baumhöhlen brütenden Arten Waldkauz und Waldohreule. Ein Vorkommen der Arten konnte jedoch im Vorfeld nicht ganz ausgeschlossen werden.
Des Weiteren sind Vorkommen von Nachtigall, Turmfalke und Kleinspecht nicht
im Vorfeld auszuschließen und bedürfen einer Überprüfung.
Zur Verifizierung aktueller Vorkommen der oben genannten sowie ggf. weiterer
planungsrelevanten Vogelarten wurden / werden Erfassungen durchgeführt (s.
Kap. 2.2).
Der eingeengte Artenpool ergibt sich somit aus den Ergebnissen der Erfassungen
vor Ort.
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Vorkommen planungsrelevanter Arten im Wirkraum
6.1 Vögel
Im Rahmen der Begehungen wurden im Plangebiet und angrenzenden Strukturen
insgesamt 24 Vogelarten nachgewiesen (Tab. D2). Unter ihnen befindet sich mit
der Mehlschwalbe (Delichon urbicum) lediglich eine planungsrelevante Art, welche jedoch ausnahmslos nur im hohen Luftraum über dem Plangebiet jagend erfasst werden konnte. Die Art ist landesweit und regional gefährdet. Eine direkte
Nutzung des Plangebietes kann jedoch schon aufgrund der Lebensweise der Art
ausgeschlossen werden.
Alle verzeichneten Vogelarten sind besonders geschützt. Sehr regelmäßig konnten Dohlen und Saatkrähen in größeren Anzahlen – in erster Linie überfliegend verzeichnet werden. Am ersten Erfassungstermin Anfang Mai konnten zwei Dohlen in den Mauerrissen des oberen Turmabschnitts sowie und weitere Tiere auf
dem Turm beobachtet werden. An den Folgeterminen erschienen die Mauerrisse
jedoch unbesetzt. Für die sporadisch verzeichneten Spechtarten (Bunt-, Grünspecht) werden Bruthöhlen in den nordwestlich benachbarten Gärten mit altem
Baumbestand angenommen.
Als einzige unter den erfassten Arten werden der Haussperling (Passer domesticus) landesweit und regional sowie die Saatkrähe (Corvus frugilegus) regional auf
der Vorwarnliste geführt. Beide Arten wurden vereinzelt als Nahrungsgäste erfasst. Für die Saatkrähen sind Schlafplätze bzw. eine Brutkolonie in den Laubbäumen nördlich des Plangebietes anzunehmen.
6.2 Fledermäuse
Im Rahmen der Detektorbegehungen wurde mit der weit verbreiteten und häufigen Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) mit Ausnahme der letzten Begehung Ende August nur eine Art erfasst. Die Art konnte sehr regelmäßig an allen
Terminen jedoch nur mit ganz vereinzelten Tieren jagend beobachtet werden. Die
Tiere nutzen die Planfläche als Jagdhabitat, bevorzugt entlang der Gehölzstrukturen im Bereich um die Villa. Mögliche Quartiere liegen in der gesamten umliegenden Bebauung, ebenso in einzelnen Gebäudestrukturen der Planfläche (s. Kap.
3.2); eine konkrete Quartiernutzung wurde jedoch nicht beobachtet.
Neben der Zwergfledermaus wurde einmalig am letzten Termin Ende August ein
vermutlich hoch überfliegender Großer Abendsegler (Nyctalus noctula) erfasst.
Aufgrund der Jahreszeit ist von einem Tier auf dem Zug zum Winterquartier auszugehen.
Die Aufzeichnungen der Batcorder weisen neben maßgeblichen Rufen der
Zwergfledermaus noch ganz vereinzelt Rufsequenzen folgender Arten auf:
26.05.: Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii) und
Nyctaloid (keine Artbestimmung möglich; vermutlich Kleiner Abendsegler);
09.07.: Kleiner Abendsegler (Nyctalus leisleri).
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13
Da mit Ausnahme der Zwergfledermaus alle Arten damit nur ganz sporadisch erfasst wurden, sind Quartiere dieser Arten im Planbereich auszuschließen.
Die Arten nutzen das Plangebiet allenfalls als nicht essentielles Jagdgebiet.
6.3 Vertiefend zu betrachtende Arten
Unter den erfassten Vogelarten sind keine planungsrelevanten Arten, welche das
Plangebiet nutzen und damit keine vertiefend zu prüfenden Spezies.
Von den insgesamt vier erfassten Fledermausarten wurde lediglich die Zwergfledermaus regelmäßig, wenn auch stets nur mit Einzeltieren erfasst. Die drei weiteren Arten wurden nur sporadisch verzeichnet.
Zusammenfassend sind somit die folgend aufgeführten 4 Fledermausarten vertiefend zu prüfen.
7
•
•
Großer Abendsegler (Nyctalus noctula),
Kleiner Abendsegler (Nyctalus leisleri),
•
•
Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii) und
Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus)
Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
Nachfolgend werden die Ergebnisse der Prüfung und die ermittelten (potentiellen)
Betroffenheiten zusammenfassend aufgeführt.
Auf dieser fachlichen Grundlage erfolgt anschließend eine rechtliche Bewertung
anhand der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des §§ 44 I BNatSchG.
Die artenschutzfachlich und -rechtlich zu prüfenden planungsrelevanten Arten, die
im vorigen Kapitel begründet ausgewählt wurden, sind vier Fledermausarten.
Zur Abarbeitung der artenschutzfachlichen Anforderungen werden für diese zunächst artspezifische Prüfprotokolle erstellt, in denen die Betroffenheiten Art für
Art aus fachlicher Sicht beurteilt werden. Die Prüfprotokolle sind in der Dokumentation aufgeführt.
Nachfolgend werden die Ergebnisse der Prüfung und die ermittelten Betroffenheiten bzw. potentiellen Betroffenheiten zusammenfassend aufgeführt.
Auf dieser fachlichen Grundlage erfolgt anschließend eine rechtliche Bewertung
anhand der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des §§ 44 I BNatSchG.
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7.1
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14
Fachliche Beurteilung der Verbotstatbestände
Bei Realisierung der Planung werden mit der Entnahme der Gehölze im hinteren
Bereich der Planfläche bei der Baufeldfreimachung keine potentiellen Fortpflanzung- und Ruhestätten planungsrelevanter Arten beansprucht. Eine Weiternutzung des Gebiets als Jagdhabitat für die erfassten Arten ist auch im Planzustand
möglich, insbesondere aufgrund der geplanten durchgrünten Bebauung.
Es handelt sich nicht um essentielle Jagdhabitate oder Lebensstätten.
Im Rahmen des geplanten Rückbaus von Kutscherhaus, Garage und Hühnerstall
sowie der Sanierung der Villa - insbesondere des Turmes - entfallen allenfalls einzelne potentielle Spaltenquartiere, welche problemlos zu ersetzen sind.
7.2
Rechtliche Wertung der Verbotstatbestände
Vor dem Hintergrund der vorgenannten fachlichen Beurteilung ergibt sich für die
Verbotstatbestände des § 44 I BNATSCHG folgende Einschätzung:
Tatbestand des § 44 I Nr. 1 BNatSchG (Tötungsverbot)
Nach § 44 I Nr. 1 BNATSCHG ist es verboten, „wild lebenden Tieren der besonders
geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder
ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu
zerstören“.
Der vorgenannte Tatbestand des Tötungsverbotes setzt nach der Rechtsprechung des BVerwG (grundlegend BVerwGE 126, 166 - Stralsund; 9.7.2008 – Bad
Oeynhausen; BVerwGE 130, 299 – Hessisch Lichtenau II; 18.3.2009 – A 44 –
Velbert; Urt. v. 13.5.2009 – A 4 Braunkohlentagebau Hambach) ein signifikant
erhöhtes Tötungsrisiko voraus.
Bei Beachtung eines Zeitfensters für die Baufeldräumung außerhalb der Aktivitätsperiode der Fledermäuse und der Fortpflanzungsperiode der besonders geschützten Vogelarten kann ein solches signifikant erhöhtes Tötungsrisiko ausgeschlossen werden.
Tatbestand des § 44 I Nr. 2 BNatSchG (Störungsverbot)
Nach § 44 I Nr. 2 BNATSCHG ist es verboten, „wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-,
Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören;
eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert.“
Die Baufeldräumung erfolgt außerhalb der Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeiten,
die baubedingten Wirkungen sind zeitlich beschränkt. Das Vorliegen einer erheblichen Störung ist für die planungsrelevanten Fledermausarten und auch alle besonders geschützten Vogelarten - zumal sich diese in einem günstigen Erhaltungszustand befinden - auszuschliessen.
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15
Der Tatbestand des Störungsverbotes nach § 44 I Nr. 2 BNatSchG ist somit nicht
erfüllt.
Tatbestand des § 44 I Nr. 3 BNatSchG (Beeinträchtigung von Lebensstätten)
Nach § 44 I Nr. 3 BNATSCHG ist es verboten, „Fortpflanzungs- oder Ruhestätten
der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören“. Durch das Planvorhaben werden
allenfalls potentielle Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von planungsrelevanten
Arten in Gebäuden beansprucht, welche über einen vorgezogenen Ausgleich ersetzt werden.
Der Tatbestand des Beeinträchtigens oder Zerstörens von Lebensstätten nach
§ 44 I Nr. 3 BNATSCHG ist unter Beachtung der empfohlenen Maßnahmen somit
nicht erfüllt, da die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang sicher
erhalten bleibt.
8
Vermeidungs- und vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen
Das Eintreten artenschutzrechtlicher Zugriffsverbote nach § 44 I BNatSchG kann
durch die nachfolgend aufgeführten Maßnahmen sicher ausgeschlossen werden.
•
Zeitfenster für die Baufeldfreimachung
Die Baufeldfreimachung (Gebäuderückbau, Gehölzentnahme, Rodungsarbeiten)
ist außerhalb der Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeiten durchzuführen. Es ergibt
sich ein Zeitfenster zwischen Ende Oktober und Anfang März. Damit wird die
Wahrscheinlichkeit des Eintretens artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände
durch Vernichten von Bruten der hier nicht vertieft geprüften „nur“ besonders geschützten Vogelarten sowie ggf. einsitzender Fledermäuse in den Gebäuden bei
der Baufeldräumung bereits vorab ausgeschlossen.
Die maßgeblichen Maßnahmen zur erforderlichen Sanierung des baufälligen
Turms sowie eine ggf. geplanten Sanierung des Villendaches sollten ebenfalls in
diesem Zeitfenster stattfinden.
• Bereitstellung von Spaltenquartieren für Fledermäuse
Für den Verlust von potentiellen Spaltenquartieren gebäudenutzender Fledermäuse sind 4 bis 6 Fledermaus-Flachkästen an geeigneten Bereichen der Villa
oder der neuen Baukörper aufzuhängen. Alternativ können diese auch an Bestandsgebäuden des Umfeldes installiert werden. Einzusetzen sind Flachkästen,
vorzugsweise 2 bis 3 verschiedene Typen1. Diese Kästen sind aufgrund der unteren Öffnung wartungsfrei. Bei Beschädigung sind sie zu ersetzen. Bei der Aus1
z.B. Fledermaushöhle 1FF, Fledermausuniversal-Sommerquartier 1FTH und FledermausSommerfassadenquartier 1FQ der Firma SCHWEGLER oder Fledermaus Fassadenflachkasten
und Fledermausspaltenkasten der Firma HASSELFELDT
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16
wahl der Hangstellen in einer Höhe von mindestens 6 m ist auf die Möglichkeit
eines freien und ungehinderten Anfluges zu achten, bevorzugte Ausrichtung nach
Süden bzw. Südosten oder Südwesten.
Alternativ ist eine konstruktive Quartierschaffung, z.B. unter Attiken, möglich. In
diesem Fall ist jedoch die Eignung (Bauweise, Material) im Vorfeld abzuklären.
9
Zusammenfassung
Zur Berücksichtigung der Vorschriften zum besonderen Artschutz nach dem Bundesnaturschutzgesetz wurde ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zur Artenschutzprüfung inklusive der Erfassung von Vögeln und Fledermäusen erstellt.
Es wurde keine Nutzung der Planfläche durch planungsrelevante Vogelarten festgestellt. Im Rahmen der Fledermauserfassungen wurde regelmäßig die Zwergfledermaus nachgewiesen, welche das Plangebiet als Jagdhabitat nutzen. Weiterhin
wurden sporadisch Einzelnachweise von Rauhautfledermaus, Kleinem und Großen Abendsegler gemacht. Einzelne Gebäudebereiche bieten zudem Quartiermöglichkeiten für Gebäudespalten nutzende Arten, insbesondere Zwergfledermaus; es konnte jedoch im Rahmen der Erfassungen kein Nachweis für eine Nutzung erbracht werden. Für das wegfallende Quartierangebot ist ein Ausgleich in
Form von 4 bis 6 zu installierenden Fledermaus-Flachkästen zu schaffen.
Unter weiterer Berücksichtigung allgemeiner Vermeidungsmaßnahmen (Zeitfenster für Gebäuderückbau und maßgebliche Arbeiten der Turm- bzw. Dachsanierung der Villa, Gehölzentnahme, Rodungsarbeiten) kann für alle Arten der Eintritt
von Verbotstatbeständen ausgeschlossen werden.
Dem Planvorhaben steht somit aus artenschutzrechtlicher Sicht nichts entgegen.
Aachen, 07.09.2016
Dipl. Biol. Dorothee Raskin
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17
Quellenverzeichnis
KOORDINATIONSSTELLEN FÜR FLEDERMAUSSCHUTZ IN BAYERN (2009): Kriterien für die Wertung
von
Artnachweisen
basierend
auf
Lautaufnahmen.
http://www.ecoobs.de/downloads/Kriterien_Lautzuordnung_10-2009.pdf.
LANUV (LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW) (2016): Fachinformationssystem
„Geschützte
Arten
in
Nordrhein-Westfalen“: http://www.natur-schutzinformationen-nrw.de/artenschutz/de/arten/gruppe, letzter
Zugriff am 07.09.2016.
LIMBURG, B. (2016): Denkmale in der Stadt Willich Lfd. nr. 125; http://www.limburgbernd.de/Viersen/DenkWil/Nr.%20125.htm. – letzter Zugriff am 04.05.2016.
MKULNV (MINISTERIUM FÜR KLIMASCHUTZ, UMWELT, LANDWIRTSCHAFT, NATUR- UND
VERBRAUCHERSCHUTZ DES LANDES NORDRHEIN-W ESTFALEN) (2016): VVArtenschutz. - Rd.Erl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz v. 13.04.2010, - III 4 - 616.06.01.17 – in der Fassung der
Änderung vom 06.06.2016. – Düsseldorf.
SÜDBECK, P., H. ANDRETZKE, S. FISCHER, K. GEDEON, T. SCHIKORE, K. SCHRÖDER & C.
SUDFELDT (HRSG. 2005): Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel
Deutschlands. Radolfzell, 792 S.
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DOKUMENTATION
Tabellen
Tab. D1:
Planungsrelevante Arten für den 1. Quadrant des Messtischblatts
Willich (4705-1) (LANUV 2016)
Tab. D2:
Gesamtartenliste der avifaunistischen Erfassung
Erläuterungen zum Batcorder-System der Firma ECOOBS (Nürnberg)
Fotodokumentation (12 Fotos)
Protokolle
Gesamtprotokoll der Artenschutzprüfung
Art-für-Art-Protokolle
Großer Abendsegler (Nyctalus noctula)
Kleiner Abendsegler (Nyctalus leisleri)
Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii)
Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus)
Karten
Karte 1:
Vorkommen von Fledermäusen nach Detektorbegehungen und
Batcordereinsatz (M 1:1.000).
Dok.
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Dok.
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Tab. D1: Planungsrelevante Arten für den 1. Quadrant des Messtischblatts
Willich (4705-1) (LANUV 2016)
Erläuterungen:
Status: Av = Art vorhanden; sb = sicher brütend
Biotopbindung: xx – sehr stark, x – stark, (x) – schwach WS – Wochenstube,
WQ – Winterquartier
EHZ = Erhaltungszustand in der atlantischen Region von NRW:
G = günstig; U = ungünstig; - = Tendenz abnehmend
Lebensräume (nach LANUV 2016):
KlGeh = Kleingehölze, Alleen, Bäume, Gebüsche, Hecken
Gärten = Gärten, Parkanlagen, Siedlungsbrachen,
Gebäu = Gebäude,
Artname fett: Artvorkommen im Vorfeld nicht auszuschließen
Art
Wissenschaftlicher Name Deutscher Name
Säugetiere
Pipistrellus pipistrellus
Zwergfledermaus
Vögel
Status
EHZ
Av
G
KlGeh Gärten Gebäu
Accipiter nisus
Sperber
sb
G
X
X
Acrocephalus scirpaceus
Teichrohrsänger
sb
G
Alauda arvensis
Feldlerche
sb
U-
Anthus trivialis
Baumpieper
sb
U
X
Asio otus
Waldohreule
sb
U
XX
X
Athene noctua
Steinkauz
sb
G-
XX
X
Aythya ferina
Tafelente
rastend
G
Buteo buteo
Mäusebussard
sb
G
Coturnix coturnix
Wachtel
sb
U
Cuculus canorus
Kuckuck
sb
U-
Delichon urbica
Mehlschwalbe
sb
U
Dryobates minor
Kleinspecht
sb
U
X
X
Falco tinnunculus
Turmfalke
sb
G
X
X
X
Hirundo rustica
Rauchschwalbe
sb
U
X
XX
Luscinia megarhynchos
Nachtigall
sb
G
XX
X
Passer montanus
Feldsperling
sb
U
X
X
Perdix perdix
Rebhuhn
sb
S
Streptopelia turtur
Turteltaube
sb
S
XX
(X)
Strix aluco
Waldkauz
sb
G
X
X
X
Tyto alba
Schleiereule
sb
G
X
X
X
Vanellus vanellus
Kiebitz
sb
U-
X
X
X
X
X
XX
X
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Dok.
Tab. D2: Gesamtartenliste der avifaunistischen Erfassung
Abkürzungen und Erläuterungen:
fett
Schutz
planungsrelevante Arten (LANUV 2016)
§ - besonders geschützt, §§ - streng geschützt nach BArtSchV; neo = Neobiota
! deutschlandbezogene Verantwortlichkeit NRWs für die Art
Gefährdung landesweit / regional: 1 – vom Aussterben bedroht, 2 – stark gefährdet 3 – gefährdet, V – Vorwarnliste, S - Zusatzkennung, ohne konkrete artspezifische Schutzmaßnahmen ist eine höhere Gefährdung zu erwarten (in Anlehnung an die IUCNKategorie „conservation dependent“) (NWO & LANUV 2008)
Art
Schutz
RL
Amsel (Turdus merula)
§
-
Blaumeise (Parus caeruleus)
§
-
Buchfink (Fringilla coelebs)
§
-
Buntspecht (Dendrocopus major)
§
-
Dohle (Corvus monedula)
§
-
Eichelhäher (Garrulus glandarius)
§
-
Gartenbaumläufer (Certhia brachydactyla)
§
Gartengrasmücke (Sylvia borin)
§
-
Grünspecht (Picus viridis)
§
-
Haussperling (Passer domesticus)
§
V/V
Hausrotschwanz (Phoenicurus ochrurus)
§
-
Heckenbraunelle (Prunella modularis)
§
-
Kohlmeise (Parus major)
§
-
Mehlschwalbe (Delichon urbica)
§
3/3
Mönchsgrasmücke (Sylvia atricapilla)
§
-
Rabenkrähe (Corvus corone)
§
-
Ringeltaube (Columba palumbus)
§
-
Rotkehlchen (Erithacus rubecula)
§
-
Saatkrähe (Corvus frugilegus)
§
S / VS
Stieglitz (Carduelis carduelis)
§
-
Stockente (Anas platyrhynchos)
§
-
Wintergoldhähnchen (Regulus regulus)
§
-
Zaunkönig (Troglodytes troglodytes)
§
-
Zilpzalp (Phylloscopus collybita)
§
-
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Dok.
Erläuterungen zum Batcorder-System der Firma ECOOBS (Nürnberg)
Das System erfasst Fledermaus-Aktivitäten über Rufaufnahmen und speichert die
Rufsequenzen (kurz „Sequenz“) in hoher Datenqualität. Über eine zugehörige
Software wird die Determination am PC (meist) bis auf Gruppen-/Gattungs- bzw.
Artniveau durchgeführt. Aufgrund der sehr kurz abgespeicherten Sequenzen ist
die Zahl dieser gegenüber der Anzahl Individuen meist deutlich erhöht, insbesondere wenn ein Tier im Umfeld jagt.
Einstellungen
Standardwerte: Quality = 20, Threshold = -27 dB, Posttrigger = 400 ms, Critical
Frequency = 16 kHz.
Auswertung
Das Batcorder-System kann nicht alle Sequenzen, z.B. sehr kurze oder
Bruchstücke, einer Art zuordnen. Zudem kann das System bei ähnlich rufenden
Arten mit Überschneidungen im Rufspektrum Fehlbestimmungen machen (insbesondere bei den nyctaloiden Ruftypen wie den Abendseglerarten und Breitflügelfledermaus). Daher ist stets eine manuelle Durchsicht der Aufnahmen notwendig1.
Bei derartigen Hinweisen - z.B. einzelne Artzuordnung inmitten einer größeren
Sequenzfolge einer sicher bestimmten Art oder aufgrund der Verbreitung auszuschließender Artvorkommen im Untersuchungsraum – wurde auf die niedrigere
Bestimmungsstufe (Gattung oder Gruppe) gewertet.
Ruftypen-Gruppen
•
Typ „Pipistrelloid“: Gattung Pipistrellus (Zwerg-, Rauhaut-, Mückenfledermaus)
•
Typ „Nyctaloid“: Gattungen Nyctalus, Eptesicus, Vespertilio (Großer und Kleiner Abendsegler, Breitflügel-, Nord- u. Zweifarbfledermaus) und
•
Typ „Sonstige“: Gattungen Myotis, Plecotus und unklare Rufe.
Die Darstellung erfolgt kartographisch für die einzelnen Standorte aufgelistet nach
den oben beschriebenen Rufypen unter Angabe der Anzahlen artgenauer Bestimmungen. Zur besseren Veranschaulichung wird neben der Sequenzanzahl
zusätzlich noch die Gesamtdauer aller Rufsequenzen pro Erfassungszeitraum
angegeben.
Zu beachten: Bei automatische Aktivitätserfassungen werden Aktivitäten in der Form
von „Kontakten“ bzw. „Sequenzen“ erfasst, welche keine Rückschlüsse auf eine konkrete
Anzahl von Tieren zulassen, d.h. u.U. kann eine Vielzahl von Kontakten/Sequenzen von
einem einzelnen im Umfeld der Horchbox/des Batcorders jagenden Tier stammen.
1
Für die manuelle Durchsicht/Auswertung wurde die „Kriterien für die Wertung von Artnachweisen
basierend auf Lautaufnahmen“ (KOORDINATIONSSTELLEN FÜR FLEDERMAUSSCHUTZ IN BAYERN
2009) zu Hilfe genommen.
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Dok.
Fotodokumentation (alle Fotos 25.04. / 04.05.2016)
Dok. Foto 1:
Blick von Osten auf die Villa mit Turm
Dok. Foto 2:
Giebelverkleidung / Attika; potentielles Spaltenquartier für Fledermäuse
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FB zur ASP - B-Plan Willich Nr. 9 II W – westlich Grunewallstraße
Dok.
Dok. Foto 3:
Oberteil der westlichen Turmsäule; Risse im Mauerwerk bieten Brutraum
für Dohlen und potentielle Fledermausquartiere
Dok. Foto 4:
Ansicht Kutscherhaus und anschließende Garagen von Süden
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FB zur ASP - B-Plan Willich Nr. 9 II W – westlich Grunewallstraße
Dok.
Dok. Foto 5:
Südwestliche Giebelseite des Kutscherhauses mit Öffnungen des Taubenschlags; Quartiermöglichkeiten für Zwergfledermäuse
Dok. Foto 6:
Dachboden Kutscherhaus; keine Spuren / Hinweise auf eine Nutzung
durch planungsrelevante Arten
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FB zur ASP - B-Plan Willich Nr. 9 II W – westlich Grunewallstraße
Dok. Foto 7:
potentielle Spaltenquartiere im Dach des Kutscherhauses
Dok. Foto 8:
Innenraum der Garage am Kutscherhaus (Flachdach)
Dok.
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FB zur ASP - B-Plan Willich Nr. 9 II W – westlich Grunewallstraße
Dok.
Dok. Foto 9:
Blick von Nordosten auf die geschützten Rosskastanien, dahinter Plangebiet
Dok. Foto 10:
Blick auf die verbuschte Gehölzinsel im Plangebiet
raskin
FB zur ASP - B-Plan Willich Nr. 9 II W – westlich Grunewallstraße
Dok.
Dok. Foto 11:
Geschützte Platane im vorderen Bereich; wie der weitere alte Baumbestand vital und ohne nennenswerten Baumhöhlungen oder –spalten.
Dok. Foto 12:
Spechthöhlen in einem toten Ast der südlichen Rosskastanie
Angaben zum Plan/Vorhaben
Allgemeine Angaben
Plan/Vorhaben (Bezeichnung):
„Villa Langels / Wohnen im Park“
in Willich, Bahnstraße 87
Plan-/Vorhabenträger (Name):
Villa Langels Entwicklungsgesellschaft mbH
Antragstellung (Datum):
Die VILLA LANGELS ENTWICKLUNGSGESELLSCHAFT MBH plant im hinteren Bereich des Grundstücks
Bahnstraße 87 in Willich eine wohnbauliche Erweiterung mit 10 bis 12 Wohneinheiten. Der vordere
Grundstücksteil mit dem Gebäude der denkmalgeschützten „Villa Langels“ und dem alten geschützten
Baumbestand bleibt von der Neubebauung unberührt, wird jedoch neu arrondiert und gestaltet.
Die maßgeblichen potentiellen Auswirkungen auf die Tierwelt bei Realisierung der Vorhabensplanung sind
folgende:
• Kleinflächiger Verlust von Lebensraum und Nahrungsflächen durch Errichtung von Wohnbebauung;
• Verlust von potentiellen Fledermaus-Sommerquartieren in Gebäudespalten;
• bau- und betriebsbedingte akustische und visuelle (Bewegung, Licht) Störungen.
Stufe I: Vorprüfung (Artenspektrum/Wirkfaktoren)
Ist es möglich, dass bei FFH-Anhang IV-Arten oder europäischen Vogelarten die
Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG bei Umsetzung des Plans bzw. Realisierung
des Vorhabens ausgelöst werden?
Wenn „nein“: kurze Begründung warum keine Verbote durch das Vorhaben ausgelöst
werden; ggf. Verweis auf andere Unterlagen
x
ja
nein
Stufe II: Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände
(unter Vorraussetzung der bei Anlage „Art für Art Protokolle“ beschriebenen Maßnahmen und Gründe)
Nur wenn Frage in Stufe I „ja“:
Wird der Plan bzw. das Vorhaben gegen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG
verstoßen (ggf. trotz Vermeidungsmaßnahmen inkl. vorgezogener
Ausgleichsmaßnahmen oder eines Risikomanagements)?
ja
x
nein
Arten, die nicht im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung einzeln geprüft wurden:
Begründung: Bei den folgenden Arten liegt kein Verstoß gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG vor (d.h. keine erhebliche Störung
der lokalen Population, keine Beeinträchtigung der ökologischen Funktion ihrer Lebensstätten sowie keine unvermeidbaren Verletzungen
oder Tötungen und kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko). Es handelt sich um Irrgäste bzw. um Allerweltsarten mit einem landesweit
günstigen Erhaltungszustand und einer großen Anpassungsfähigkeit. Außerdem liegen keine ernst zu nehmende Hinweise auf einen
nennenswerten Bestand der Arten im Bereich des Plans/Vorhabens vor, die eine vertiefende Art-für-Art-Betrachtung rechtfertigen würden
Arten, die nach den Vorgaben des LANUV (Stand: 07.09.2016) nicht planungsrelevant sind sowie alle
planungsrelevanten Arten, für die ein Vorkommen im Plangebiet bzw. das Eintreten eines Verstoßes gegen
die Verbotstatbestände des § 44 I BNatSchG ausgeschlossen werden kann.
Stufe III: Ausnahmeverfahren
Nur wenn Frage in Stufe II „ja“:
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
3. Wird der Erhaltungszustand der Population bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
ja
nein
ja
nein
ja
nein
Kurze Darstellung der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses und Begründung
warum diese dem Artenschutzinteresse im Rang vorgehen; ggf. Darlegung warum sich der ungünstige
Erhaltungszustand nicht weiter verschlechtern wird und die Wiederherstellung eines günstigen
Erhaltungszustandes nicht behindert wird; ggf. Verweis auf andere Unterlagen.
Kurze Darstellung der geprüften Alternativen, und Bewertung bzgl. Artenschutz und Zumutbarkeit; ggf.
Verweis auf andere Unterlagen.
Antrag auf Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG
Nur wenn alle Fragen in stufe III „ja“:
Die Realisierung des Plans / des Vorhabens ist aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen
Interesses gerechtfertigt und es gibt keine zumutbare Alternative. Der Erhaltungszustand der Populationen
wird sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IVArten günstig bleiben.
Deshalb wird eine Ausnahme von den artenschutzrechtlichen Verboten gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG
beantragt. Zur Begründung siehe ggf. unter B.) (Anlagen „Art-für-Art-Protokoll“).
Nur wenn Frage 3 in Stufe III „nein“:
(weil bei einer FFH-Anhang IV-Art ein ungünstiger Ehaltungszustand vorliegt)
Durch die Erteilung der Ausnahme wird sich der ungünstige Erhaltungszustand der Populationen nicht
weiter verschlechtern und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes wird nicht
behindert. Zur Begründung siehe ggf. unter B.) (Anlagen „Art-für-Art-Protokoll“).
Antrag auf Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG
Nur wenn eine der Fragen in Stufe III „nein“:
(weil bei einer FFH-Anhang IV-Art ein ungünstiger Ehaltungszustand vorliegt)
Im Zusammenhang mit privaten Gründen liegt eine unzumutbare Belastung vor. Deshalb wird eine
Befreiung von den artenschutzrechtlichen Verboten gem. § 67 Abs. 2 BNatSchG beantragt.
Kurze Begründung der unzumutbaren Belastung.
Anlage „Art-für-Art-Protokolle“
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
(Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)
Durch Plan/Vorhaben betroffene Art:
Großer Abendsegler (Nyctalus noctula)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
Rote Liste Status
x FFH–Anhang IV-Art
Messtischblatt
3
Deutschland
4705
europäische Vogelart
Nordrhein-Westfalen
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
R/V
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2)
x atlantische Region
x grün
gelb
rot
Arbeitsschritt II.1:
kontinentale Region
günstig
ungünstig / unzureichend
ungünstig / schlecht
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III))
A
B
C
günstig
ungünstig / unzureichend
ungünstig / schlecht
Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Der Große Abendsegler nutzt als Sommer- und Winterquartiere vor allem Baumhöhlen in Wäldern und
Parklandschaften. Als Jagdgebiete werden offene Lebensräume, die einen hindernisfreien Flug ermöglichen
genutzt, wo die Tiere in großen Höhen meist zwischen 10-50 m jagen. Die Jagdgebiete können über 10 km
von den Quartieren entfernt liegen (LANUV 2016).
In NRW sind Wochenstuben noch eine Ausnahmeerscheinung. Als Fernstreckenwanderer, der bei seinen
saisonalen Wanderungen zwischen Reproduktions- und Überwinterungsgebieten große Entfernungen von
über 1.000 (max. 1.600) km zwischen Sommer- und Winterlebensraum zurücklegen kann, tritt der
Abendsegler in NRW insbesondere zur Zugzeit im Frühjahr und Spätsommer/Herbst auf und kommt dann
vor allem im Tiefland in weiten Bereichen regelmäßig und flächendeckend vor. Die einmalige Erfassung
eines kurz überfliegenden rufenden Großen Abendseglers am letzten Termin Ende August ist
höchstwahrscheinlich auf ein ziehendes Tier zurückzuführen.
Quartiere im Plangebiet sind nicht anzunehmen. Eine Betroffenheit der Art infolge des Bauvorhabens ist
auszuschließen.
Arbeitsschritt II.2:
Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Nicht erforderlich.
Arbeitsschritt II.3:
Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Artenschutzrechtliche Konflikte nach § 44 I BNatSchG bei Realisierung des Vorhabens sind auszuschließen.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
ja
x nein
2. Werden eventuell Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-,
Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass
sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern
könnte?
ja
x nein
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur
entnommen, beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische
Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
ja
x nein
4.
ja
x nein
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant
erhöhten Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
Werden wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus
der natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder
zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt?
Anlage „Art-für-Art-Protokolle“
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
(Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)
Durch Plan/Vorhaben betroffene Art:
Kleiner Abendsegler (Nyctalus leisleri)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
Rote Liste Status
x FFH–Anhang IV-Art
Messtischblatt
G
Deutschland
4705
europäische Vogelart
Nordrhein-Westfalen
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
V
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2)
x atlantische Region
grün
x gelb
rot
Arbeitsschritt II.1:
kontinentale Region
günstig
ungünstig / unzureichend
ungünstig / schlecht
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III))
A
B
C
günstig
ungünstig / unzureichend
ungünstig / schlecht
Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Der Kleine Abendsegler kommt in waldreichen Gebieten und strukturreichen Parklandschaften vor. Die
Jagdgebiete befinden sich zum einen in Wäldern, wo die Tiere an Lichtungen, Kahlschlägen, Waldrändern
und Wegen jagen. Außerdem werden Offenlandlebensräume wie Grünländer, Hecken, Gewässer und
beleuchtete Plätze im Siedlungsbereich aufgesucht. Kleine Abendsegler jagen im freien Luftraum in einer
Höhe von meist über 10 m. Als Wochenstuben- und Sommerquartiere werden vor allem Baumhöhlen,
Baumspalten sowie Nistkästen, seltener auch Jagdkanzeln oder Gebäudespalten genutzt (LANUV 2016).
Der Kleine Abendsegler war in Nordrhein-Westfalen ehemals „stark gefährdet“. Seit mehreren Jahren
zeichnen sich eine Bestandszunahme sowie eine Arealerweiterung ab. Mittlerweile liegen aus allen
Naturräumen Fundmeldungen mit Wochenstuben vor, die ein zerstreutes Verbreitungsbild ergeben.
Der Kleine Abendsegler wurde am 3. Termin über einen stationären Batcorder im Norden des Plangebietes
mit 3 Sequenzen erfasst. Es gab außerdem einen Nachweis einer unbestimmten „nyctaloiden“ Art, bei dem
es sich potentiell auch um einen Kleinen Abendsegler handeln kann.
Quartiere im Plangebiet sind aufgrund der Habitatansprüche der Art nicht anzunehmen. Eine Betroffenheit
infolge des Bauvorhabens ist auszuschließen.
Arbeitsschritt II.2:
Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Nicht erforderlich.
Arbeitsschritt II.3:
Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Artenschutzrechtliche Konflikte nach § 44 I BNatSchG bei Realisierung des Vorhabens sind auszuschließen.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
ja
x nein
2. Werden eventuell Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-,
Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass
sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern
könnte?
ja
x nein
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur
entnommen, beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische
Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
ja
x nein
4.
ja
x nein
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant
erhöhten Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
Werden wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus
der natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder
zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt?
Anlage „Art-für-Art-Protokolle“
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
(Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)
Durch Plan/Vorhaben betroffene Art:
Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
Rote Liste Status
x FFH–Anhang IV-Art
Messtischblatt
G
Deutschland
4705
europäische Vogelart
Nordrhein-Westfalen
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
R
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2)
x atlantische Region
x grün
gelb
rot
Arbeitsschritt II.1:
kontinentale Region
günstig
ungünstig / unzureichend
ungünstig / schlecht
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III))
A
B
C
günstig
ungünstig / unzureichend
ungünstig / schlecht
Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Als typische Waldart liegen die Quartiere der Rauhautfledermaus vorwiegend in Baumhöhlen und
Rindenspalten, im Winter auch in Gebäude- und Felsspalten o.ä. Als Jagdhabitate werden strukturreichen
Landschaften mit hohen Wald- und Gewässeranteil bevorzugt (LANUV 2016). Als Langstreckenwanderer
legt sie zur Zugzeit bis über 1.000 km teils in großen Höhen zurück. Im Plangebiet wurde die
Rauhautfledermaus Ende Mai als Einzeltier über einen stationären Batcorder erfasst; ggf. sind auch einige
weitere pipistrelloide Sequenzen der Art zuzuordnen, da eine Anzahl im Überschneidungsbereich mit der
Zwergfledermaus liegen.
Quartiere dieser bevorzugten Waldart im Plangebiet sind eher unwahrscheinlich, da – soweit einsichtig kein besonderes Höhlen- oder Rindenspaltenangebot vorliegt (Ausnahme Rosskastanie, welche erhalten
bleibt). Eine Betroffenheit der Art infolge des Bauvorhabens ist auszuschließen.
Arbeitsschritt II.2:
Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Nicht erforderlich.
Arbeitsschritt II.3:
Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Artenschutzrechtliche Konflikte nach § 44 I BNatSchG bei Realisierung des Vorhabens sind auszuschließen.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
ja
x nein
2. Werden eventuell Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-,
Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass
sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern
könnte?
ja
x nein
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur
entnommen, beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische
Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
ja
x nein
4.
ja
x nein
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant
erhöhten Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
Werden wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus
der natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder
zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt?
Anlage „Art-für-Art-Protokolle“
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
(Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)
Durch Plan/Vorhaben betroffene Art:
Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
Rote Liste Status
x FFH–Anhang IV-Art
Messtischblatt
-
Deutschland
4705
europäische Vogelart
Nordrhein-Westfalen
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
-
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2)
x atlantische Region
x grün
gelb
rot
Arbeitsschritt II.1:
kontinentale Region
günstig
ungünstig / unzureichend
ungünstig / schlecht
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III))
A
B
C
günstig
ungünstig / unzureichend
ungünstig / schlecht
Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Die häufige und flächendeckend verbreitete Art kommt in strukturreichen Landschaften als auch in
Siedlungsbereichen als Kulturfolger vor, ihre Quartiere liegen fast ausschließlich in Spalten an Gebäuden,
im Winter auch in Höhlen, Stollen etc. Ihre Jagdflüge werden oft strukturgebunden an Gewässer und
Kleingehölze oder Waldrändern unternommen, in einem Radius von 50 m bis zu 2,5 km um die Quartiere
(LANUV 2016). Im Plangebiet wurde die Zwergfledermaus bei den Detektorbegehungen regelmäßig, wenn
auch nur mit vereinzelten Individuen erfasst. Gemäß ihrem artspezifischen Flugverhalten entlang von
Strukturen nutzt sie insbesondere den gehölzbestandenen Bereich um die Villa.
Als typische Gebäudefledermaus liegen die Quartiere der erfassten Individuen voraussichtlich in der
Wohnbebauung des Umfeldes. Mögliche Quartiere können auch für die Gebäude des Plangebietes nicht
ausgeschlossen werden: Am Kutscherhaus befinden sich vereinzelte potentielle Sommer-/Zwischenquartiere für die Art im Traufbereich des Flachdaches, weiterhin in der Villa, hier maßgeblich im Bereichs
des oberen Turmabschnittes, wo das teils brüchig Mauerwerk viele Nischen bietet. Des Weiteren bieten die
verblendeten Traufbereiche des Daches Quartiermöglichkeiten. Durch den Rückbau würden diese
potentielle Fortpflanzungs- und Ruhestätten beansprucht.
Arbeitsschritt II.2:
Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Für den Verlust von potentiellen Spaltenquartieren gebäudenutzender Fledermäuse sind 4 bis 6
Fledermaus-Flachkästen an geeigneten Bereichen der neuen Baukörper, alternativ an Bestandsgebäuden
des Umfeldes aufzuhängen. Einzusetzen sind Flachkästen, vorzugsweise 2 bis 3 verschiedene Typen.
Diese Kästen sind aufgrund der unteren Öffnung wartungsfrei. Bei Beschädigung sind sie zu ersetzen. Bei
der Auswahl der Hangstellen in einer Höhe von mindestens 6 m ist auf die Möglichkeit eines freien und
ungehinderten Anfluges zu achten, bevorzugte Ausrichtung nach Süden bzw. Südosten oder Südwesten.
Alternativ ist eine konstruktive Quartierschaffung, z.B. unter Attiken, möglich. In diesem Fall ist jedoch die
Eignung (Bauweise, Material) im Vorfeld abzuklären.
Der Abbruchtermin ist möglichst auf die Wintermonate zu terminieren; andernfalls wären Ein- oder
Ausflugkontrollen zeitnah vor dem avisierten Abbruchtermin erforderlich, um einen aktuellen Besatz durch
Fledermäuse sicher auszuschließen.
* Geeignete Modelle: Fledermaushöhle 1FF, Fledermausuniversal-Sommerquartier 1FTH und FledermausSommerfassadenquartier 1FQ der Firma SCHWEGLER oder
Fledermausspaltenkasten der Firma HASSELFELDT oder ähnliche.
Arbeitsschritt II.3:
Fledermaus
Fassadenflachkasten
und
Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Unter Beachtung der unter II.2 dargestellten Maßnahmen sind artenschutzrechtliche Konflikte nach § 44 I
BNatSchG bei Realisierung des Vorhabens auszuschließen.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
ja
x nein
2. Werden eventuell Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-,
Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass
sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern
könnte?
ja
x nein
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur
entnommen, beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische
Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
ja
x nein
4.
ja
x nein
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant
erhöhten Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
Werden wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus
der natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder
zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt?
32
8500
Batcorder
09. Juli (2:20 h): 5 Sequenzen, 4 s
- Pip.-oid: 1 (1 Zw)
- Nyc.-oid 4 (3 KlAs)
! ! ! ! ! ! ! !
Batcorder
! ! ! ! ! ! 11
! s
!
26. Mai (8:40 h): 11 Sequenzen,
- Pip.-oid: 11 (10 Zw)! ! ! ! ! ! ! !
Batcorder
08. Mai (2:20 h): 21 Sequenzen, 24 s
- Pip.-oid: 21 (21 Zw)
Batcorder
09. Juli (2:15 h): 1 Sequenzen, 1 s
- Pip.-oid: 1 (1 Zw)
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(
As
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(
"
/
Zw
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(
Zw
!
(
Batcorder
23. August (9:45 h): 118 Sequenzen, 94 s
- Pip.-oid: 118 (76 Zw)
"
/
Zw
!
(
Batcorder
26. Mai (8:40 h): 38 Sequenzen, 49 s
- Pip.-oid: 39 (37 Zw, 1Rh)
- Nyc.-oid: 1
Batcorder
08. Mai (2:15 h): 61 Sequenzen, 81 s
- Pip.-oid: 61 (61 Zw)
Batcorder
23. August (9:45 h): 112 Sequenzen, 97 s
- Pip.-oid: 110 (78 Zw)
0
25
Meter
© Geobasisdaten: Landesvermessungsamt NRW, Bonn
32
B-Plangebiet
! ! ! !
! ! ! !
E:\ArcView9\templates raskin\A4_H_GK2_gr_stempel.mxt, 071018
!
(
regelmäßige Jagdgebiete Zwergfledermaus
Detektornachweis Fledermaus
Kürzel: Nyc.-oid Nyctaloider Ruftyp
As
Großer Abendsegler Nyctalus noctula
Kleiner Abendsegler Nyctalus leisleri
KlAs
"
/ Standorte Batcorder
8500
Termin mit Gesamtzahl Sequenzen,
Erfassungsdauer und
Aufnahmedauer Sequenzen
(Definition "Sequenz" s. Text)
Batcorder
08. Mai (8:40 h): 4 Sequenzen,14s
- Pip.-oid: 2 (2 Zw)
- Nyc.-oid: 2 (2 As)
Aufteilung in Artengruppen
(die Zahlen in Klammern geben
die Anzahl der sicheren Zuordnung zu einer Art an,
nähere Definitionen s. Text)
Pip.-oid Pipistreollider Ruftyp
Rauhautfledermaus Pipistrellus nathusii
Rh
Zw
Zwergfledermaus
Pipistrellus pipistrellus
Fachbeitrag zur Artenschutzprüfung - Bauvorhaben "Villa Langels / Wohnen im Park" in Willich
Karte 1
Maßstab 1:1.000
Vorkommen von Fledermäusen nach
Detektorbegehungen und Batcordereinsatz
entworfen : DR
gezeichnet : SG
geprüft
: DR
Datum:
Sep 2016