Daten
Kommune
Willich
Größe
113 kB
Datum
26.06.2018
Erstellt
19.06.18, 08:16
Aktualisiert
27.01.19, 19:34
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Stadt Willich
Stadtplanung
Textliche Festsetzungen
Vorhabenbezogener Bebauungsplan
Nr. 9 II W - westlich Grunewallstraße -
I. Planungsrechtliche Festsetzungen (§ 9 Abs. 1 BauGB i. V. m. §§ 1 bis 23 BauNVO)
1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
1.1 Teilfläche A und B
In den Teilflächen A-B sind folgende Nutzungen zulässig:
-
Wohngebäude
Räume für freie Berufe
2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
2.1 Berechnung der Grundflächenzahl (GRZ) (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB und § 21a Nr. 2a
BauNVO und § 19 Abs. 3 BauNVO)
Die in der Planzeichnung festgesetzten Flächen für Stellplätze außerhalb der
Baugrundstücke sind den mit „B“ gekennzeichneten Baugrundstücken gemäß § 19 Abs. 3
BauNVO hinzuzurechnen.
2.2 Überschreitung der Grundflächenzahl (GRZ) (gem. § 17 Abs. 2 BauNVO i. V. m. § 19 Abs. 2,
4 BauNVO)
In der Teilfläche B darf abweichend von den zeichnerischen Festsetzungen die zulässige
Grundflächenzahl auf einzelnen Grundstücken nach § 19 Abs. 2 BauNVO bis zu einer GRZ
von 0,42 und nach § 19 Abs. 4 BauNVO bis zu einer GRZ von 0,71 überschritten werden.
Voraussetzung für die Zulässigkeit der Überschreitung ist die öffentlich-rechtlich gesicherte
Einhaltung der festgesetzten GRZ nach § 19 BauNVO in der Teilfläche B.
3. Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 22 BauNVO)
In den Teilflächen A und B sind nur Gebäude (bauliche Hauptanlagen) in offener Bauweise
zulässig.
4. Überbaubare Grundstücksfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 23 BauNVO)
4.1 Ausnahmen zur Überschreitung der Baugrenzen durch unwesentliche
Gebäudeteile in den Teilflächen A und B (gem. § 23 Abs. 3 Satz 3 BauNVO)
In den Teilflächen A und B können die Baugrenzen zur Errichtung von nicht-überdachten und
nicht geschlossenen Terrassen um bis zu 3,0 m überschritten werden. Überdachte
Terrassen und unbeheizte Wintergärten dürfen die Baugrenze um maximal 3,0 m
überschreiten.
Die Baugrenzen dürfen durch sonstige auskragende Bauteile bis zu einer Tiefe bis maximal
1,60 m auf maximal einem Drittel der Fassadenbreite überschritten werden.
5. Nebenanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. §§ 14 BauNVO)
5.1 Zulässigkeit von Nebenanlagen (gem. §§ 14 Abs. 2 und 23 Abs. 5 BauNVO)
Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 BauNVO sind Nebenanlagen, die der Versorgung des
Plangebietes mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser
dienen, in den Teilflächen A und B allgemein zulässig.
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan
Nr. 9 II W - westlich Grunewallstraße -
5.2 Zulässigkeit von Nebenanlagen (gem. §§ 14 Abs. 1 und 23 Abs. 5 BauNVO)
Außerhalb der Baugrenzen liegende Nebenanlagen, ausgenommen Einfriedungen, haben
zur Straßenbegrenzungslinie einen Mindestabstand von 1,0 m einzuhalten.
6. Stellplätze und Garagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB)
6.1 Zulässigkeit von Stellplätzen und Garagen (gem. § 12 Abs. 6 BauNVO)
Der Bedarf an Stellplätzen (St) und Garagen (Ga) ist auf den dafür festgesetzten Flächen
oder innerhalb der überbaubaren Flächen zu erfüllen. Vor Garagen ist ein Stauraum von
mind. 5,0 m nachzuweisen. Stellplätze und Garagen haben zur seitlichen
Straßenbegrenzungslinie ein Mindestabstand von 1,0 m einzuhalten, wenn im
Bebauungsplan nichts anderes dargestellt ist.
7. Geh-, Fahr- und Leitungsrecht (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)
Das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht wird zugunsten der Grundstückseigentümer festgesetzt
und dient der Erschließung der Grundstücke. Ebenso wird das Geh-, Fahr- und
Leitungsrecht zugunsten der Versorgungsträger festgesetzt.
8. Immissionsschutz (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
8.1 Schallschutzmaßnahmen Verkehrslärm (Flugverkehr)
Gemäß dem vorliegenden schalltechnischen Gutachten ergibt sich für das Plangebiet der
Lärmpegelbereich III nach DIN 4109, der in der Planzeichnung gekennzeichnet ist. Innerhalb
der mit Lärmpegelbereich III festgesetzten Teilbereiche ist jeweils die Anforderung an das
erforderliche Schalldämmmaß (erf. R’w,res in dB nach DIN 4109*) für Außenbauteile
einzuhalten.
Ausnahmen von diesen Festsetzungen können zugelassen werden, wenn im
Baugenehmigungsverfahren durch einen anerkannten Sachverständigen nachgewiesen
wird, dass geringere Schalldämmmaße für Außenbauteile ausreichend sind.
* Grundlage der Festsetzungen ist die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ in der Fassung
von Januar 2018.
9. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur
und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)
Als Kompensationsfläche für den Eingriff ist der Ausgleich entsprechend dem Umweltbericht
zum Bebauungsplan anzulegen und zu erhalten. Die Zuordnung der Maßnahmen zu den
Eingriffen erfolgt entsprechend der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung.
Bei dem vorliegenden Bebauungsplan ist ein Biotopwert von insgesamt 14.244
auszugleichen. Der defizitäre Wert muss extern ausgeglichen werden. Hierfür wird eine
Kompensationsfläche von 3.561 m² entsprechend der Kostenerstattungsregelungen nach
dem Baugesetzbuch zur Verfügung gestellt.
Der erforderliche Ausgleich wird in der Gemarkung Neersen, Flur 4, Flurstück 30, am
Hagewinkel als Teil einer Sammelausgleichsfläche zur Verfügung gestellt.
10. Pflanzgebote (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB)
Auf den Wohnbauflächen der Teilflächen A und B ist zu pflanzen:
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bis 400 m² Grundstücksfläche ein kleinkroniger Laubbaum,
ab 400 m² bis 600 m² Grundstücksfläche ein großkroniger Laubbaum,
über 600 m² Grundstücksfläche je weiterer 100 m² ein kleinkroniger Laubbaum.
Alle Anpflanzungen sind entsprechend den Vorgaben der beigefügten Artenliste auszuführen
und zu erhalten. Die Hecke ist innerhalb der festgesetzten Pflanzgebotsfläche zu pflanzen
und zu erhalten.
II. Örtliche Bauvorschriften (§ 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 86 Abs. 4 BauO NRW, § 73 Abs. 1
BauO NRW)
1. Art, Höhe, Gestaltung von Einfriedungen (§ 86 Abs. 1 Nr. 5 BauO NRW, § 73 Abs. 1 BauO
NRW )
1.1 Teilfläche A und B
Auf den der öffentlichen Verkehrsfläche zugewandten Grundstücksflächen sind
ausschließlich folgende Einfriedungen zulässig:
-
Hecken, Zäune und Mauern bis 0,80 m Höhe und maximal 1,0 m Breite
Auf den der öffentlichen Verkehrsfläche nicht zugewandten Grundstücksflächen sind
ausschließlich folgende Einfriedungen zulässig:
-
Hecken bis 1,80 m Höhe und maximal 1,0 m Breite
Zäune bis 1,80 m Höhe mit einem Lochanteil von mindestens 75 % pro m²
Zaunfläche und im Verbund mit einer mindestens gleich hohen Begrünung.
Gemäß § 73 Abs. 1 BauO NRW können diese auch auf den der öffentlichen Verkehrsfläche
zugewandten Grundstücksflächen ausnahmsweise zugelassen werden, wenn die
Terrassenseite eines Wohngebäudes dieser zugewandt ist.
2. Gestaltung der baulichen Anlagen (§ 86 BauO NRW)
2.1 Gestaltung Neubauten (§ 86 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW)
Die Fassaden aller Neubauten im Plangebiet sind im Hinblick auf die Farb- und Materialwahl
einheitlich abgestimmt zu gestalten. Außenwandflächen der Gebäude sind mit einem
homogenen Außenputz oder Verblendmauerwerk in gedeckten Farben zu versehen. Es
können für Teilflächen andere Baustoffe, angepasst an die Bauart der Wände,
ausnahmsweise zugelassen werden. Unzulässig sind grelle Farben, grob strukturierte Putze
wie z.B. Kellenputz sowie bossierte oder glasierte Materialien / Fassadenverkleidungen.
2.2 Gestaltung Wintergärten
Wintergärten sind mit einem Glasanteil von mindestens 85 % auszuführen.
2.3 Gestaltung, Begrünung und Bepflanzung der Stellplätze, der Standplätze für
Abfallbehälter und der unbebauten Flächen (§ 86 Abs. 1 Nr. 4 BauO NRW)
Der Zwischenraum von Garagen und Stellplätzen zur Straßenbegrenzungslinie ist
einzugrünen, soweit er nicht für Zugänge oder Zufahrten benötigt wird.
Standplätze für Abfallbehälter sind so zu gestalten, dass sie durch eine dreiseitige
Umgrenzung von den Straßenverkehrsflächen nicht einsehbar sind. Zulässig ist eine
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Hecken- oder Strauchbepflanzung oder eine Mauer im Material der Hauptbaukörper, bis
max. der Höhe der Abfallbehälter.
III. Hinweise
1. Artenschutz
Die Baufeldfreimachung (Gebäuderückbau, Gehölzentnahme, Rodungsarbeiten) ist
außerhalb der Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeiten vom 01.November bis 28. Februar
durchzuführen. Zur Kompensation für das wegfallende Quartierangebot für Fledermäuse ist
gemäß Artenschutzprüfung ein Ausgleich in Form von 4 bis 6 zu installierenden FledermausFlachkästen zu schaffen und dauerhaft zu unterhalten.
2. Wasserschutzzone
Das Plangebiet liegt innerhalb des potentiellen Einzugsgebietes der
Trinkwassergewinnungsanlage Forstwald innerhalb der geplanten Zone III B.
3. Kampfmittel
Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische Unterlagen liefern Hinweise
auf vermehrte Bodenkampfhandlungen und Bombenabwürfe. Vor Beginn von
Baumaßnahmen mit Eingriffen in das Erdreich ist ein Antrag auf Luftbildauswertung bei der
örtlichen Ordnungsbehörde zu stellen. Bei Entdeckung von Kampfmitteln ist unverzüglich die
örtliche Ordnungsbehörde oder die Polizei zu benachrichtigen.
4. Flugverkehr
Das Plangebiet liegt ca. 5.000 m nördlich des Flughafens Mönchengladbach.
5. Grundwasserstand
Auf die Beachtung des derzeitigen und maximal möglichen Grundwasserstandes wird für die
Ausführung der Bodenplatte und Kelleraußenwände hingewiesen.
6. Erdbebenzone
Das Plangebiet befindet sich in der Erdbebenzone 1 der Bundesrepublik Deutschland. Der
DIN 4149 („Bauten in deutschen Erdbebengebieten - Lastannahmen, Bemessung und
Ausführung üblicher Hochbauten“) entsprechende bautechnische Maßnahmen sind zu
berücksichtigen.
7. Wehrbereichsverwaltung
Bei Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen, untergeordneten
Gebäudeteilen oder Aufbauten wie z.B. Antennenanlagen, die eine Höhe von 20 m über
Grund übersteigen ist eine Abstimmung mit der Wehrbereichsverwaltung West
durchzuführen.
8. Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkmälern
Die Entdeckung von Bodendenkmälern ist gemäß § 15 DschG NW unverzüglich der
Gemeinde oder dem Landschaftsverband anzuzeigen. Auf das Verhalten bei der Entdeckung
von Bodendenkmälern gemäß § 16 DschG NW wird hingewiesen.
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9. Einsehbarkeit von Rechtsvorschriften
Die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse,
Richtlinien und DIN-Vorschriften) können bei der Stadtverwaltung Willich im
Geschäftsbereich Stadtplanung, Rothweg 2, 47877 Willich eingesehen werden.
Artenliste (Empfehlung)
Kleinkronige Bäume
Acer campestre
Feldahorn
Juglans regia
Walnussbaum
Betula pendula
Birke
Pyrus communis
Wildbirne
Carpinus betulus
Hainbuche
Sorbus aria
Mehlbeere
Malus sylvestris
Wildapfel
Sorbus aucuparia
Vogelbeere
Prunus avium
Vogel-Kirsche
Großkronige Bäume
Acer platanoides
Spitzahorn
Tilia cordata
Winter-Linde
Fagus sylvatica
Buche
Tilia platyphyllus
Sommer-Linde
Quercus petra
Trauben-Eiche
Quercus robur
Stiel-Eiche
Schnittheckenpflanzen
Ligustrum vulgare
Liguster
Fagus
Buche
Carpinus betulus
Hainbuche
Crataegus monogyna
Weißdorn
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