Daten
Kommune
Willich
Größe
3,2 MB
Datum
26.06.2018
Erstellt
19.06.18, 08:16
Aktualisiert
27.01.19, 19:34
Stichworte
Inhalt der Datei
VORHABENBEZOGENER
BEBAUUNGSPLAN DER STADT WILLICH
NR. 9 II W - WESTLICH GRUNEWALLSTRAßE -
BEGRÜNDUNG
Verfahrensstand: Entwurf
Stadt Willich
Geschäftsbereich Stadtplanung
Juni 2018
STADT WILLICH
STADTPLANUNG
BEGRÜNDUNG ZUM VORHABENBEZOGENEN
BEBAUUNGSPLAN
NR. 9 II W - WESTLICH GRUNEWALLSTRAßE -
INHALTSVERZEICHNIS
INHALTSVERZEICHNIS .................................................................................................................. I
1. LAGE UND BESTAND DES PLANGEBIETES .............................................................................. 1
1.1 GEBÄUDEBESTAND UND NUTZUNG ................................................................................ 2
1.2 VERKEHRSERSCHLIEßUNG ............................................................................................ 4
1.3 WASSERSCHUTZZONEN................................................................................................. 4
1.4 ALTLASTEN ................................................................................................................... 5
1.5 IMMISSIONSSITUATION................................................................................................... 7
1.6 KAMPFMITTEL ............................................................................................................... 7
2. PLANUNGSRECHTLICHE VORGABEN ...................................................................................... 9
2.1 REGIONALPLAN ............................................................................................................. 9
2.2 LANDSCHAFTSPLAN ...................................................................................................... 9
2.3 FLÄCHENNUTZUNGSPLAN DER STADT WILLICH (RECHTSWIRKSAMKEIT 21.10.1982)........ 9
2.4 BEBAUUNGSPLAN (RECHTSKRAFT 28.05.1962) ........................................................... 10
3. PLANUNGSANLASS UND PLANUNGSZIEL .............................................................................. 11
3.1 PLANUNGSANLASS ...................................................................................................... 11
3.2 PLANUNGSZIEL ........................................................................................................... 11
4. STÄDTEBAULICHER ENTWURF ............................................................................................ 12
4.1 BEBAUUNG ................................................................................................................. 12
4.2 ERSCHLIEßUNG - VERKEHR ......................................................................................... 13
4.3 ERSCHLIEßUNG - VER- UND ENTSORGUNG................................................................... 13
5. INHALT DES BEBAUUNGSPLANES ........................................................................................ 14
5.1 PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN .................................................................... 14
5.1.1 ART DER BAULICHEN NUTZUNG ............................................................................ 14
5.1.2 MAß DER BAULICHEN NUTZUNG ........................................................................... 14
5.1.3 BAUWEISE UND ÜBERBAUBARE GRUNDSTÜCKSFLÄCHEN ....................................... 15
5.1.4 NEBENANLAGEN .................................................................................................. 15
5.1.5 GARAGEN UND STELLPLÄTZE ............................................................................... 15
5.1.6 VERKEHRSFLÄCHEN ............................................................................................ 16
5.1.7 GRÜNFLÄCHEN .................................................................................................... 16
5.1.8 MAßNAHMEN ZUM AUSGLEICH UND PFLANZGEBOTE .............................................. 16
5.1.9 LÄRMSCHUTZ ...................................................................................................... 16
5.1.10 GEH-. FAHR- UND LEITUNGSRECHT .................................................................... 17
5.2 ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN .................................................................................... 17
5.3 HINWEISE ................................................................................................................... 17
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STADTPLANUNG
BEGRÜNDUNG ZUM VORHABENBEZOGENEN
BEBAUUNGSPLAN
NR. 9 II W - WESTLICH GRUNEWALLSTRAßE - -
6. UMWELTSCHÜTZENDE BELANGE IN DER ABWÄGUNG ........................................................... 17
6.1 EINGRIFF IN NATUR UND LANDSCHAFT ......................................................................... 17
6.2 IMMISSIONSSCHUTZ .................................................................................................... 18
6.3 ALTLASTEN ................................................................................................................. 20
6.4 KAMPFMITTEL ............................................................................................................. 20
6.5 WASSERSCHUTZZONE ................................................................................................. 20
7. FLÄCHENBILANZ ................................................................................................................. 20
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BEBAUUNGSPLAN
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1. LAGE UND BESTAND DES PLANGEBIETES
Die Stadt Willich liegt zwischen den Ballungsrandzonen der Städte Krefeld, Düsseldorf,
Neuss und Mönchengladbach. Sie besteht aus den Stadtteilen Alt-Willich, Anrath,
Schiefbahn und Neersen. Als Mittelzentrum ist die polyzentrisch aufgebaute
Flächengemeinde auf das Oberzentrum Krefeld ausgerichtet; abhängig von den jeweiligen
Standorten bestehen jedoch unterschiedliche Orientierungen zum Umland.
Das Bebauungsplangebiet liegt im Stadtteil Willich, Gemarkung Willich, Flur 25, und hat eine
Größe von ca. 0,41 ha. Es wird im Wesentlichen wie folgt begrenzt:
-
im Norden von den Flurstücken 199, 842, 208
-
im Westen von den Flurstücken 198, 197, 196, 195 und 698
-
im Osten von dem Flurstück 306 tlw. sowie von der Bahnstraße
-
im Süden von den Flurstücken 917, 918, 919, 916, 915, 922, 920
Die genaue Lage des räumlichen Geltungsbereiches ergibt sich aus dem folgenden
Übersichtsplan und ist im Plan durch Planzeichen gekennzeichnet (vgl. Abbildung 1).
Abbildung 1: Übersichtsplan mit räumlichem Geltungsbereich (unmaßstäblich)
(Quelle: Ausschnitt aus der Liegenschaftskarte mit Planzeichen ergänzt)
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BEGRÜNDUNG ZUM VORHABENBEZOGENEN
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1.1 GEBÄUDEBESTAND UND NUTZUNG
Das Plangebiet ist ca. 0,41 ha groß und umfasst den hinter der Villa Langels gelegenen
privaten Grundstücksteil, der in einem ehemals parkartigen Umfeld bebaut ist sowie einen
Zufahrtsstreifen. Im Westen des Plangebietes sind ein Kutscherhaus sowie Garagen
vorhanden, die im Zuge der Erschließung des Plangebietes zurückgebaut werden müssen.
Das Plangebiet ist von heimischen Gehölzen geprägt. Neben einer doppelstämmigen Esche
sind noch weitere Laubbäume (Esche, Wildkirsche, Apfel, Hasel) im Plangebiet vorzufinden.
Im Bereich des ebenerdigen Hühnerstalls im Westen befinden sich kleine Laubgehölze.
Umgeben werden die Gehölze von Scherrasen. Weitere Nutzungen und weiterer
Gebäudebestand ist im Plangebiet nicht vorhanden (vgl. Abbildung 2-10).
Abbildung 2: Luftbild mit räumlichem Geltungsbereich (maßstäblich 1:1.000)
(Quelle: Ausschnitt aus tim-online.nrw.de mit Planzeichen ergänzt)
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Abbildung 3: Grünfläche
(Quelle: BKI mbH)
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mit
Abbildung 4: Grünfläche
(Quelle: BKI mbH)
Gehölzbestand
mit
Gehölzbestand
Abbildung 5: Kutschaus
(Quelle: BKI mbH)
Abbildung 6: Grünfläche mit Nachbarbebauung
(Quelle: BKI mbH)
Abbildung 7: Nachbarbebauung Wilhelmstraße
(Quelle: BKI mbH)
Abbildung 8: Turnhalle
(Quelle: BKI mbH)
Abbildung 9: Nachbarbebauung Grunewallstraße
(Quelle BKI mbH)
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BEBAUUNGSPLAN
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Abbildung 10: Villa Langels
(Quelle: BKI mbH)
1.2 VERKEHRSERSCHLIEßUNG
Die Erschließung des Plangebietes erfolgt über die Bahnstraße. Von der Bahnstraße aus
kommend wird das Plangebiet über die geplante öffentliche Sticherschließungsstraße an die
Bahnstraße und somit an das übergeordnete Straßennetz angebunden. In unmittelbarer
Umgebung liegen, neben der Bahnstraße, die Grunewallstraße im Osten, die Wilhelmstraße
im Süden sowie die Krusestraße im Westen.
In einer Entfernung von ca. 2,5 km ist ein Anschluss an die Autobahn A 44 gegeben. Eine
Anschlussstelle an die A 52 ist ca. 4 km entfernt. An den öffentlichen Nahverkehr
angebunden, wird das Plangebiet durch die Haltestellen Krusestraße, St. Töniser Straße,
Moltkeplatz, Jägerstraße und Willich Bahnhof. Die SPNV-Erschließung erfolgt über die
Regionalbahnhaltestelle Anrath, welche in ca. 7 km Entfernung liegt.
1.3 WASSERSCHUTZZONEN
Das Änderungsgebiet liegt
innerhalb des potentiellen Einzugsgebietes der
Trinkwassergewinnungsanlage Forstwald innerhalb der geplanten Zone III B (vgl. Abbildung
11).
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BEBAUUNGSPLAN
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Abbildung 11: Wasserschutzzonen (unmaßstäblich)
(Quelle: Ausschnitt aus GeoMedia Wasserschutzzonen)
1.4 ALTLASTEN
Innerhalb des Plangebietes liegen keine Altlastenverdachtsflächen vor. Im Umkreis von ca.
500 m befinden sich folgende Altlastenverdachtsflächen (vgl. Abbildung 12-15):
-
AS 280_050, ehemaliges Gaswerk Bahnstraße/Krusestraße
-
AS 280_123, stillgelegte Anlagen einer Tankstelle St.-Töniser-Straße/Bahnstraße
-
AS 280_089, ehemalige Tankstelle Bahnstraße
-
AS 280_112, ehemalige Tankstelle Jägerstraße
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BEBAUUNGSPLAN
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Abbildung 12: Altlasten Übersicht (unmaßstäblich)
(Quelle: Ausschnitt aus GeoMedia)
Abbildung 13: Lage der Altlasten 280_050 und 280_089 (unmaßstäblich)
(Quelle: Ausschnitt aus GeoMedia)
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Abbildung 14: Lage der Altlast 280_123 (unmaßstäblich)
(Quelle: Ausschnitt aus GeoMedia)
Abbildung 15: Lage der Altlast 280_112 (unmaßstäblich)
(Quelle: Ausschnitt aus GeoMedia)
1.5 IMMISSIONSSITUATION
Der Planbereich ist durch den Verkehrslärm der angrenzenden Bahn-, Grunewall- und
Wilhelmstraße und durch Fluglärm der An- und Abflugstrecken des Verkehrslandeplatzes
Mönchengladbach belastet.
1.6 KAMPFMITTEL
Luftbilder aus den Jahren 1939-1945 und andere historische Unterlagen liefern Hinweise auf
vermehrte Bodenkampfhandlungen und Bombenabwürfe. Im Plangebiet wurde eine
Ortsbegehung durch den Kampfmittelräumdienst durchgeführt, die zu keinen verwertbaren
Ergebnissen geführt hat. Im Zuge der Baufeldfreimachung wird eine Überprüfung des
Grundstückes erfolgen (vgl. Abbildung 16).
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Abbildung 16: Ergebnis Luftbildauswertung - Kampfmittel
(Quelle: Bezirksregierung Düsseldorf)
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2. PLANUNGSRECHTLICHE VORGABEN
2.1 REGIONALPLAN
Der Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP99) stellt den
Bereich des Plangebietes als allgemeinen Siedlungsbereich dar. Auf Regionalplanebene
müssen somit keine Änderungen vorgenommen werden (vgl. Abbildung 17).
Abbildung 17: Ausschnitt aus dem Gebietsentwicklungsplan (unmaßstäblich)
(Quelle: Ausschnitt aus dem GEP 99)
2.2 LANDSCHAFTSPLAN
Das Plangebiet liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles von Willich und
somit außerhalb der Landschaftspläne des Kreises Viersen.
2.3 FLÄCHENNUTZUNGSPLAN DER STADT WILLICH (RECHTSWIRKSAMKEIT 21.10.1982)
Im derzeit rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Willich ist der Änderungsbereich
als Grünfläche mit Zweckbestimmung „Parkanlage“ dargestellt. Eine Teilfläche des
Plangebietes ist zudem im FNP als gemischte Baufläche dargestellt (vgl. Abbildung 18). Die
Planinhalte und ihre Konkretisierung in dem aufzustellenden Bebauungsplan stimmen mit
den Darstellungen des Flächennutzungsplanes in seiner derzeitigen rechtswirksamen
Fassung nicht überein. Der Flächennutzungsplan wird daher mit der 155. Änderung (westlich
Grunewallstraße) geändert und die dargestellte Grünfläche mit Zweckbestimmung
„Parkanlage“ sowie ein Teilbereich der dargestellten „gemischten Baufläche“ in
Wohnbaufläche geändert.
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Abbildung 18: Darstellung im Flächennutzungsplan (unmaßstäblich)
(Quelle: Flächennutzungsplan der Stadt Willich mit Planzeichen ergänzt)
Der Planungsausschuss der Stadt Willich hat dazu am 23.05.2017 in seiner Sitzung den
Aufstellungsbeschluss zur 155. FNP-Änderung - Villa Langels - sowie die frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden beschlossen. Diese fand zwischen dem
19.06.2017 - 07.07.2017 statt. In seiner Sitzung am 06.09.2017 hat der Planungsausschuss
der Stadt Willich den Offenlagebeschluss zur 155. FNP-Änderung gefasst. In der Zeit vom
22.09.2017 bis einschließlich 27.10.2017 wurde die Offenlage durchgeführt.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr 9 I W - Villa Langels - wird aus
Rechtssicherheitsgründen nicht weiter verfolgt. Stattdessen wird das neue
vorhabenbezogene Bebauungsplanverfahren Nr. 9 II W - westlich Grunewallstraße begonnen. Im Zuge der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird eine
erneute Offenlage der 155. Änderung des Flächennutzungsplanes durchgeführt, um die
vorbereitende Bauleitplanung (Flächennutzungsplan) mit der verbindlichen Bauleitplanung
(vorhabenbezogener Bebauungsplan) in Einklang zu bringen.
2.4 BEBAUUNGSPLAN (RECHTSKRAFT 28.05.1962)
Für das Plangebiet existiert der seit dem 28.05.1962 rechtskräftige Bebauungsplan 3 W C-D,
der für den Planbereich „Private Grün- und Freifläche festsetzt“ (vgl. Abbildung 19).
Für einen Teilbereich des privaten Grundstücks in Willich, Flur 25, Flurstück 306 und 307 soll
der heute rechtskräftige einfache Bebauungsplan bzw. „Baustufen und Bauzonenplan“ 3 W
CD, rechtskräftig seit dem 28.05.1962, überplant werden. Die festgesetzte private
Grünfläche soll entfallen und die Wohnnutzung auf dem Grundstück intensiviert werden.
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Abbildung 19: Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. 3 W C-D (unmaßstäblich)
(Quelle: Ausschnitt aus dem rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 3 W C-D der Stadt Willich mit Planzeichen
ergänzt)
Für die planungsrechtliche Sicherung des Vorhabens ist ein Bebauungsplanverfahren
erforderlich. Über das vorhabenbezogene Bebauungsplanplanverfahren Nr. 9 II W - westlich
Grunewallstraße - werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen, das
Plangebiet der Wohnnutzung zuzuführen.
3. PLANUNGSANLASS UND PLANUNGSZIEL
3.1 PLANUNGSANLASS
Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 9 II W - westlich
Grunewallstraße - soll die bisherige festgesetzte „Private Grün- und Freifläche“ mit
Zweckbestimmung „Parkanlage“ im hinteren Bereich des privaten Grundstückes der
Wohnnutzung zugeführt werden. Die Paeschke GmbH plant im hinteren Bereich eine
Blockinnenverdichtung des privaten Grundstückes mit 11 Wohneinheiten, um der Nachfrage
nach innenstadtnahen Wohnbauflächen in Willich Rechnung zu tragen. Durch die
Nachverdichtung von innenstadtnahmen Wohnraum wird verhindert, dass Flächen im
Außenbereich in Anspruch genommen werden.
3.2 PLANUNGSZIEL
Ziel der Stadt Willich ist es, innenstadtnahen Wohnraum zu schaffen und eine
Nachverdichtung zu verwirklichen, um nicht weitere Flächen im Außenbereich zu versiegeln.
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Vorteil der Nachverdichtung ist es, dass die bestehende Infrastruktur genutzt werden kann.
Durch die Nachverdichtung wird der Zersiedlung an anderer Stelle ein gewisser Einhalt
geboten.
Die günstige Lage und die verkehrliche Anbindung des Standortes an die benachbarten
Zentren Mönchengladbach, Krefeld und Düsseldorf machen das Baugebiet sehr attraktiv.
Der Bebauungsplan hat den Zweck, für seinen Geltungsbereich rechtsverbindliche
Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung zu schaffen und bildet die Grundlage für
weitere Maßnahmen.
Der Bebauungsplan Nr. 9 II W - westlich Grunewallstraße - wird als vorhabenbezogener
Bebauungsplan mit formalen Umweltbericht aufgestellt. Mit der 155. FNP-Änderung erfolgt
die Anpassung des Flächennutzungsplanes der Stadt Willich.
4. STÄDTEBAULICHER ENTWURF
4.1 BEBAUUNG
Der städtebauliche Entwurf berücksichtigt insbesondere die Anforderungen der
denkmalpflegerischen Belange. Dazu zählt die Einhaltung eines angemessen Abstandes der
Wohnbebauung zur denkmalgeschützten Villa Langels. Auch sieht der städtebauliche
Entwurf eine Einhaltung eines Korridors im rückwärtigen Bereich der Villa sowie eine Uförmige Fassung der Villa durch die Anordnung der neuen Wohnbebauung vor. Durch die
Bebauung entsteht im Zentrum ein Quartiersplatz. Mit dem im Rahmen der Nachverdichtung
des Grundstückes aufzustellenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden gleichzeitig
Anforderungen an den Denkmalschutz berücksichtigt.
Der städtebauliche Entwurf sieht jeweils vier Doppelhäuser sowie eine Reihenhausbebauung
vor. Bei den Wohneinheiten des städtebaulichen Entwurfes sind jeweils zwei Vollgeschosse
mit Satteldächern vorgesehen. Mit der Festsetzung einer maximalen Gebäudehöhe sowie
der Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse im vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird
sowohl den Anforderungen der Denkmalpflege als auch den Anforderungen der
Nachbarbebauung Rechnung getragen und eine sinnvolle städtebauliche Einbindung der
Neubebauung erreicht. Die Höhenbeschränkung wird über den vorhabenbezogenen
Bebauungsplan planungsrechtlich gesichert. Die maximale Gebäudehöhe der geplanten
Bebauung inkl. des jeweiligen Satteldaches wird mit 49,20 m ü. NHN festgesetzt und fügt
sich damit in die Nachbarbebauung an der Grunewall- und Wilhelmstraße ein und verhindert
gleichzeitig eine Maximierung von Geschosshöhen. Zudem wird im vorhabenbezogenen
Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse auf zwei begrenzt. Mit der Festsetzung von
maximalen Gebäudehöhen sowie der Zahl der Vollgeschosse wird eine generelle Gliederung
der baulichen Anlagen des Plangebietes erreicht. Zusätzlich werden mit der
konkretisierenden Festsetzung von maximalen Gebäudehöhen sowie der Zahl der
Vollgeschosse
den
nachbarschutzrechtlichen
Belangen
der
angrenzenden
Bestandswohnbaugrundstücken und den Anforderungen der denkmalgeschützten Villa
Langels Rechnung getragen.
Die Grundstücksgrößen variieren zwischen ca. 236 m² und ca. 383 m². Die Gärten werden
jeweils zu den Gärten der Nachbarbebauung ausgerichtet, um den größtmöglichen Abstand
zwischen Bestand und Neubebauung zu erreichen. Auf den jeweiligen Grundstücken werden
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zum Teil die privaten Stellplätze angeordnet. Für die mögliche Reihenhausbebauung werden
die Stellplätze direkt an der öffentlichen Erschließungsstraße angeordnet (vgl. Abbildung 20).
Abbildung 20: Städtebaulicher Entwurf
(Quelle: Investorenentwurf zum Plangebiet, Stand Juni 2018)
4.2 ERSCHLIEßUNG - VERKEHR
Die Erschließung des Plangebietes erfolgt über eine größtenteils 5,50 m breite öffentliche
Sticherschließung von der Bahnstraße entlang der denkmalgeschützten Villa Langels in die
hintere Teilfläche des Grundstückes. Teil der Erschließungsstraße ist zudem eine
Wendemöglichkeit für Feuerwehrwagen und Müllfahrzeuge.
Die Erschließungsstraße wird als öffentliche Verkehrsfläche im vorhabenbezogenen
Bebauungsplan gesichert. Im Einmündungsbereich dieser Erschließungsstraße werden die
öffentlichen Stellplätze bzw. Besucherstellplätze innerhalb des Plangebietes angeordnet und
gesichert. Durch diese Anordnung bilden die Gebäude und Garagen eine zusätzliche
Abschirmung zu den Nachbargrundstücken.
Die sich im nordwestlichen Teil befindlichen Nebenanlagen (Kutscherhaus und weitere
Garagen) werden im Zuge des Vorhabens zugunsten der öffentlichen Erschließungsstraße
zurückgebaut Auf den Grundstücken bzw. in unmittelbarer Umgebung sind die privaten
Stellplätze angelegt.
4.3 ERSCHLIEßUNG - VER- UND ENTSORGUNG
Der Planbereich wird an das Netz der öffentlichen Versorgungsträger angeschlossen. Die
Versorgungsträger werden bei der Aufstellung des Bebauungsplanes beteiligt. Die
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Versorgung mit Trinkwasser und Elektrizität/Gas wird über Erweiterungen des vorhandenen
Versorgungsnetzes gesichert.
Die Beseitigung des Schmutz - und Regenwassers erfolgt über das vorhandene
Trennsystem in der Bahnstraße.
5. INHALT DES BEBAUUNGSPLANES
5.1 PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN
5.1.1 ART DER BAULICHEN NUTZUNG
Die Teilfläche A und B sollen entsprechend der angestrebten Wohnnutzung gesichert und
über die zukünftig festgesetzten Nutzungen definiert werden. Um den Charakter der
vorwiegenden Wohnnutzung in den jeweiligen Teilflächen zu betonen, sind ausschließlich
Wohngebäude und Räume für freie Berufe zulässig. Die Festsetzung der vorwiegenden
Wohnnutzung resultiert aus der Nachfrage von innenstadtnahmen Wohnraum. Im
vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird die Art der baulichen Nutzung über die
Festsetzung von Nutzungen geregelt.
5.1.2 MAß DER BAULICHEN NUTZUNG
Das Maß der baulichen Nutzung wird im vorhabenbezogenen Bebauungsplan durch die
Grundflächenzahl (GRZ), die Zahl der Vollgeschosse, über maximale Gebäudehöhen und
maximale Traufhöhen sowie der baulichen Anlagen bestimmt.
Im Plangebiet ist eine GRZ von 0,4 als Höchstmaß festgesetzt. Die festgesetzte GRZ von
0,4 gewährleistet einen sparsamen Umgang mit Grund und Boden und eine dem Plangebiet
zuträgliche Gestaltung. Die gemäß § 19 Abs. 4, Satz 2 BauNVO zulässige Überschreitung
der GRZ für Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten sowie Nebenanlagen im Sinne des
§ 14 BauNVO ist in den Teilflächen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes um bis zu 50
von Hundert zulässig. Mit der Zulassung der GRZ-Überschreitung für die Erschließung wird
der notwendige Planungsspielraum gewährleistet. Die in der Planzeichnung festgesetzten
Flächen für Stellplätze außerhalb der Baugrundstücke sind den mit „B“ gekennzeichneten
Baugrundstücken zuzuordnen und decken den Bedarf an Stellplätzen ab. Bei der Ermittlung
der GRZ sind diese den gekennzeichneten Baugrundstücken gemäß § 19 Abs. 3 BauNVO
hinzuzurechnen.
In der Teilfläche B darf abweichend von den zeichnerischen Festsetzungen die zulässige
Grundflächenzahl auf einzelnen Grundstücken nach § 19 Abs. 2 BauNVO bis zu einer GRZ
von 0,42 und nach § 19 Abs. 4 BauNVO bis zu einer GRZ von 0,71 überschritten werden.
Voraussetzung für die Zulässigkeit der Überschreitung ist die öffentlich-rechtlich gesicherte
Einhaltung der festgesetzten GRZ nach § 19 BauNVO in der Teilfläche B. Mit der Zulassung
der GRZ-Überschreitung soll für den Vorhabenträger ein notwendiger Planungsspielraum
gewährleistet werden.
Neben der Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ) wird das Maß der baulichen Nutzung
durch die Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen durch die Bezugshöhe über
Normalhöhennull (NHN) bestimmt.
Neben der Zielsetzung für die generelle Gliederung der baulichen Höhenentwicklung des
Plangebietes erfolgt die konkretisierende Festsetzung maximaler Gebäudehöhen, maximaler
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Traufhöhen sowie die Zahl der Vollgeschosse auf Grund der Lage insbesondere zu den an
das Planungsgebiet angrenzenden Bestandswohnbaugrundstücken einerseits und zur
denkmalgeschützten Villa Langels andererseits. Die Festsetzungen dienen damit zur
Wahrung der Nachbarbelange und zur Wahrnehmbarkeit des Denkmals.
In der Teilfläche A und B wird eine maximale Gebäudehöhe von 49,20 m ü. NHN sowie eine
maximale Traufhöhe von 43,95 m ü. NHN festgesetzt sowie die Zahl der zulässigen
Vollgeschosse auf zwei begrenzt.
Mit der Höhenbeschränkung wird sichergestellt, dass sich das Vorhaben in die Umgebung
einfügt. Der städtebauliche Entwurf sieht Gebäude mit zwei Vollgeschossen und Satteldach
vor.
Das Maß der baulichen Nutzung wird zudem über die Festsetzung einer Dachform bestimmt.
Im Bereich der Teilflächen A-B sind ausschließlich Satteldächer zulässig.
5.1.3 BAUWEISE UND ÜBERBAUBARE GRUNDSTÜCKSFLÄCHEN
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch fünf Baufenster mit offener Bauweise in
den Teilflächen A und B bestimmt. Diese Baufenster werden durch Baugrenzen definiert.
Innerhalb dieser Baufenster sind in der Teilfläche A Einzel- und Doppelhäuser zulässig. In
der Teilfläche B sind Reihen- und Doppelhäuser zulässig. Die Wohngebäude können mit
ausreichendem Gestaltungsraum in den vorhandenen städtebaulichen Strukturen realisiert
werden. Die Zulassung der Überschreitung der Baugrenze von nicht-überdachten und nichtgeschlossenen Terrassen um bis zu 3,0 m wird zugelassen, da diese Anlagen städtebaulich
untergeordnet sind. Unbeheizte Wintergärten und überdachte Terrassen dürfen die
Baugrenze um maximal 3,0 m überschreiten. Die Baugrenzen dürfen auch durch sonstige
auskragende Bauteile bis zu einer Tiefe bis maximal 1,60 m auf maximal einem Drittel der
Fassadenbreite überschritten werden, um den Nutzungsansprüchen der Anwohnern gerecht
zu werden.
5.1.4 NEBENANLAGEN
Nebenanlagen gem. § 14 Abs. 2 Satz 1 BauNVO, die der Versorgung des Plangebietes mit
Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienen, werden in
den Teilflächen A und B allgemein zugelassen, um die Versorgung des Plangebietes
sicherzustellen.
Die Zulässigkeit von Nebenanlagen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist durch die
Einhaltung eines Mindestabstandes zur Straßenbegrenzungslinie begrenzt. Diese
Festsetzungen gewährleisten ein geordnetes Straßenbild unter Berücksichtigung der
möglichen Unterbringung von Nebenanlagen.
5.1.5 GARAGEN UND STELLPLÄTZE
Der Nachweis der im Baugenehmigungsverfahren geforderten Stellplätze soll auf den dafür
festgesetzten Flächen oder innerhalb der überbaubaren Flächen erfolgen. Mit der
Festsetzung der Garagen- und Stellplatzflächen werden die notwendigen Stellplatzflächen
auf den privaten Grundstücken geregelt. Der geforderte Stauraum vor den Garagen sichert
den Verkehrsfluss im öffentlichen Straßenraum und stellt Parkraum vor den Garagen sicher;
auch
der
Stauraum
kann
auf
den
geforderten
Stellplatznachweis
im
Baugenehmigungsverfahren angerechnet werden.
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5.1.6 VERKEHRSFLÄCHEN
Die öffentliche Erschließungsstraße im Plangebiet wird auf die notwendigen Ausmaße nach
den Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraße -EAE 85/95- sowie den
Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen - RASt 06 der FGSV beschränkt. Der
Wendehammer ist so gestaltet, dass eine Wendemöglichkeit für ein dreiachsiges
Müllfahrzeug besteht. Die öffentliche Verkehrsfläche wird entsprechend dem
vorhabenbezogenen Bebauungsplan gesichert und festgesetzt. Entlang der öffentlichen
Verkehrsfläche werden fünf öffentliche Stellplätze als Besucherstellplätze angeboten, um
den Bedarf der zukünftigen Wohnbebauung zu decken.
Im nördlichen Bereich der Erschließungsstraße wird ein Zu- und Abfahrtsverbot zugunsten
des Grundstückes 208 ausgesprochen. Der städtebauliche Entwurf sieht eine Erschließung
des
rückwärtigen
Grundstückbereiches
ausschließlich
über
die
öffentliche
Erschließungsstraße vor. Grundstücke außerhalb des Geltungsbereiches des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sollen nicht zur Erschließung des Plangebietes
dienen. Gleichzeitig soll die Erschließungsstraße des Plangebietes nicht mit zusätzlichem
Verkehr belastet werden.
5.1.7 GRÜNFLÄCHEN
Die in der Planzeichnung festgesetzten öffentlichen Grünflächen tragen zur Begrünung des
Plangebietes bei und werden über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan gesichert.
5.1.8 MAßNAHMEN ZUM AUSGLEICH UND PFLANZGEBOTE
Bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes ist über die Belange des Naturschutzes und der
Landespflege in der Abwägung nach § 1 a BauGB zu entscheiden. Dazu gehören auch
Entscheidungen über Darstellungen und Festsetzungen nach § 9 BauGB, die dazu dienen,
die zu erwartenden Beeinträchtigungen auszugleichen, zu ersetzen oder zu mindern.
Um die Auswirkungen auf die Natur und Landschaft bzw. die Eingriffe in diese beurteilen zu
können, ist ein entsprechender Umweltbericht erstellt worden; dieser ist Bestandteil des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und der Begründung als Anlage beigefügt. Die
Ergebnisse sind durch planungsrechtliche Festsetzungen berücksichtigt. Entlang der
Teilfläche A und B wird ein ca. 1,5 m breites Pflanzgebot festgesetzt. Mit der Anlage einer
Hecke soll das Plangebiet sowohl begrünt als auch die Privatsphäre der Anwohner/-innen
gesichert werden. Um eine flexible Entscheidungsmöglichkeit zur Pflanzung der Bäume auf
den Grundstücken zu ermöglichen, werden diese nicht räumlich, sondern rechnerisch
festgesetzt. Je Grundstücksgröße bis 400 m² ist etwa ein kleinkroniger Baum zu pflanzen.
Da die Planungen Freiflächen in Anspruch nehmen, sind Ausgleichsmaßnahmen notwendig.
Die vollständige Kompensation kann nicht innerhalb des Plangebietes erfolgen, wodurch
externe Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind. Als externe Ausgleichsfläche kann die
Kompensationsfläche Hagwinkel (Gemarkung Neersen, Flurstück 30 Flur 4, Teilfläche
3.561 m²) genutzt werden. Mit der Realisierung des Vorhabens wird insgesamt ein Defizit
von 14.244 Punkten herbeigeführt. Die vollständigen Kosten des erforderlichen Ausgleiches
übernimmt der Vorhabenträger.
5.1.9 LÄRMSCHUTZ
Dem Schallschutzgutachten entsprechend, wird für das Plangebiet der Lärmpegelbereich III
festgesetzt, sodass in diesen Bereichen den Anforderungen des Schallschutzes ausreichend
Rechnung getragen wird. Von den Festsetzungen kann nur abgewichen werden, wenn
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BEBAUUNGSPLAN
NR. 9 II W - WESTLICH GRUNEWALLSTRAßE - -
aufgrund von weiteren Abschirmungen ausgeführter Gebäudekörper und dergleichen
nachweislich dauerhaft geringere maßgebliche Außenlärmpegel auftreten.
5.1.10 GEH-. FAHR- UND LEITUNGSRECHT
Das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht wurde festgesetzt, um die Erschließung der nicht an die
öffentlichen Verkehrsflächen angeschlossen Gebäude zu sichern.
5.2 ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN
Neben den planungsrechtlichen Festsetzungen sind für die positive Gestaltung des
Ortsbildes und zur Sicherung der Umsetzung des städtebaulichen Entwurfes örtliche
Bauvorschriften zur äußeren Gestaltung baulicher Anlagen, zur Gestaltung und der
Standplätze für Abfallbehälter erforderlich. Zusätzlich werden örtliche Bauvorschriften zur
Art, Höhe und Gestaltung von Einfriedungen getroffen.
Mit der Festsetzung von örtlichen Bauvorschriften wird eine einheitliche Gestaltung des
Baugebietes gewährleistet.
5.3 HINWEISE
Zusätzlich zu den planungsrechtlichen Festsetzungen und den örtlichen Bauvorschriften (vgl.
Kapitel 5.1 u. 5.2) sind die Hinweise (vgl. Textliche Festsetzungen Nr. III) auf Besonderheiten
in Bezug auf den Artenschutz, die Wasserschutzzone, den Flugverkehr, den
Grundwasserstand, die Erdbebenzone, die Wehrbereichsverwaltung und das Verhalten bei
der Entdeckung von Bodendenkmälern für den weiteren Verlauf von Relevanz.
6. UMWELTSCHÜTZENDE BELANGE IN DER ABWÄGUNG
Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB und § 1a BauGB wurde
eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen
Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet
wurden. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung nach § 1 a BauGB zu
berücksichtigen. Der Umweltbericht ist der Begründung als Anlage beigefügt.
6.1 EINGRIFF IN NATUR UND LANDSCHAFT
Durch die geplante Bebauung von Wohnbauflächen auf einer Grünfläche mit
Zweckbestimmung „Parkanlage“ entstehen Auswirkungen auf verschiedene Schutzgüter.
Durch die beabsichtigte Versiegelung wird ein Pflanzgebot auf den Grundstücken
ausgewiesen und eine Kompensationsfläche in Willich Neersen in Anspruch genommen.
Innerhalb des Plangebietes wird eine Hecke als Ausgleichsmaßnahme gepflanzt. Auf der
Sammelausgleichfläche (Hagwinkel 1, Gemarkung Neersen, Flur 4, Flurstück 30) kann der
notwendige Ausgleich von 14.170 Punkten auf einer Fläche von 3.542,5 m² entsprechend
der Kostenerstattungsregelungen nach dem Baugesetzbuch zur Verfügung gestellt werden.
Die Sammelausgleichsfläche wurde im Vorgriff auf mögliche ausgleichpflichtige Vorhaben in
Absprache mit der ULB des Kreises Viersen geplant und hergestellt. Die vollständigen
Kosten des erforderlichen Ausgleiches übernimmt der Vorhabenträger.
Der durch die Planungen bedingte Eingriff in Boden, Natur und Landschaft wurde in einem
Umweltbericht und einer Eingriffs- und Ausgleichsbewertung ermittelt. Die Eingriffsbewertung
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BEBAUUNGSPLAN
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ist Bestandteil der Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan, die Ergebnisse
sind durch Festsetzungen von Kompensationsmaßnahmen im vorhabenbezogenen
Bebauungsplan berücksichtigt.
Zur Kompensation für das wegfallende Quartierangebot ist gemäß der Artenschutzprüfung
ein Ausgleich in Form von 4 bis 6 zu installierenden Fledermaus-Flachkästen zu schaffen
und dauerhaft zu erhalten.
6.2 IMMISSIONSSCHUTZ
Durch Nutzungen im Umfeld des Plangebietes (u.a. Turnhalle, Verbrauchermarkt)
umliegende Straßen (Bahnstraße, Grunewallstraße, Wilhelmstraße) und durch Nutzungen
(Planung einer öffentlichen Erschließungsstraße und Errichtung von Stellplätzen) innerhalb
des Plangebietes ergibt sich die Erforderlichkeit einer schallschutztechnischen
Untersuchung, da durch die geplante öffentliche Verkehrsfläche sowie durch die privaten und
öffentlichen Stellplätze zusätzlicher Verkehrslärm im definierten Plangebiet erzeugt wird.
Durch die festgesetzten Nutzungen innerhalb des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
und durch die Nutzungen in der Umgebung, bestehend aus u.a. Mischgebieten, ergibt sich
für das Plangebiet ein Plangebietscharakter, der einem allgemeinen Wohngebiet (WA) eher
entspricht als einem reinen Wohngebiet (WR). Im Schallschutzgutachten zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan, der als Anlage beigefügt ist, wird daher ein
allgemeines Wohngebiet (WA) in Ansatz gebracht.
Das schalltechnische Gutachten ist Bestandteil der Begründung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes Nr. 9 II W - westlich Grunewallstraße - und ist als Anlage beigefügt.
Straßenverkehrslärm
Im Schallschutzgutachten zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden die möglichen
Beeinträchtigungen durch den Straßenverkehrslärm berücksichtigt. Die Emissionsdaten für
den Verkehr werden vor allem durch die Bahnstraße, die mit ca. 13.000 Kfz / 24h belastet ist,
die Grunewall- und Wilhelmstraße, die mit jeweils ca. 3.000 Kfz / 24 h belastet sind, in
Ansatz gebracht. Durch die Realisierung der öffentlichen Verkehrsfläche innerhalb des
Plangebietes werden zudem 200 Kfz / 24h für die Berechnung des Verkehrslärms in Ansatz
gebracht.
Im Ergebnis hält das Schallschutzgutachten fest, dass die Beurteilungspegel des zur
erwartenden Lärms an den schutzbedürftigen Gebäuden im Plangebiet infolge der
umliegenden Straßen die Orientierungswerte der DIN 18005 zur Tag- und Nachtzeit an
einem Immissionspunkt (IP4) geringfügig überschritten werden. Im Plangebiet werden im
Gegensatz dazu die einschlägigen Werte der 16. BImSchV an allen Immissionspunkten
unterschritten.
Städtische Turnhalle und umliegende Gewerbebetriebe
Das Schallschutzgutachten zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan hält fest, dass die
Beurteilungspegel des zu erwartenden Lärms an den schutzbedürftigen Gebäuden im
Plangebiet infolge der Nutzung der städtischen Turnhalle sowie umliegender
Gewerbebetriebe die maßgeblichen Immissionsrichtwerte (IRW) zu den relevanten
Beurteilungszeiträumen gemäß 18. BImSchV bzw. TA Lärm unterschritten werden.
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BEBAUUNGSPLAN
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Fluglärm
Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird, wie auch bisher in anderen Bebauungsplänen,
auf mögliche Beeinträchtigungen in Bezug auf Fluglärm (Sichtflug- sowie
Instrumentenlandeflugverkehr)
durch
den
nahegelegenen
Verkehrslandeplatz
Mönchengladbach im jetzigen Ausbauzustand hingewiesen. Die An- und Abflugstrecken des
Flughafens Mönchengladbachs liegen in ca. 5.000 m Entfernung des Plangebietes. Ein
entsprechender Hinweis ist in die textlichen Festsetzungen zum vorhabenbezogenen
Bebauungsplan aufgenommen worden, um auf mögliche Beeinträchtigungen durch den
Flughafen Mönchengladbach hinzuweisen.
Des Weiteren wurden vom Flughafenbetreiber Angaben zum Flugbetrieb bereitgestellt und in
das Schallschutzgutachten aufgenommen. Im Ergebnis sind die Fassaden der zu
realisierenden Häuser im Plangebiet aufgrund des Flughafenbetriebes Mönchengladbach
und den draus resultierenden Immissionen generell dem Lärmpegelbereich III zuzuordnen.
Daraus resultierend sind an den betroffenen Fassaden schallschutztechnische Maßnahmen
zu ergreifen (Fenster mit definiertem Schalldämm-Maß). Im vorhabenbezogenen
Bebauungsplan ist der Lärmpegelbereich III festgesetzt worden.
Emissionen aus dem Plangebiet
Durch die Realisierung der öffentlichen Verkehrsfläche und der erforderlichen privaten und
öffentlichen Stellplätze wird der rückwärtige Bereich des Plangebietes erstmalig mit
Verkehrslärm belastet. Im Schallschutzgutachten zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
ist dies ein Untersuchungspunkt, um die Belange der Nachbarschaft zu berücksichtigen. Im
Ergebnis hält das Schallschutzgutachten fest, dass die Beurteilungspegel des zu
erwartenden Lärms an den schutzbedürftigen Gebäuden in der Nachbarschaft infolge der
Emissionen (Verkehrslärm) aus dem Plangebiet die maßgeblichen Immissionsrichtwerte
(IRW) zur Tag- und sowie zur kritischen Nachtzeit gemäß TA Lärm bzw. 16 BImSchV
unterschreiten.
Das Schallschutzgutachten hält zudem fest, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit aufgrund der
niedrigen
Beurteilungspegel
eine
Überlagerung
der
durch
die
öffentliche
Erschließungsstraße und Parkplätze verursachten Lärmimmissionen durch Lärmimmissionen
infolge der umliegenden Straßen, insbesondere der Bahnstraße, vorliegt, so dass die
Immissionen an den Nachbarbebauungen infolge der öffentlichen Erschließungsstraße des
Plangebietes und der Parkplätze als nicht maßgebend angesehen werden. Aufgrund der
vorhandenen Garagen im rückwärtigen Bereich der Bahnstraße 91 (Mehrfamilienhaus) sowie
der Bahnstraße 87 (denkmalgeschützte Villa Langels) ist zusätzlich eine Vorbelastung
infolge des Parkplatzverkehres im Bestand vorhanden.
Durch den städtebaulichen Entwurf wird aus immissionsschutzrechtlicher Sicht eine positive
Bewertung erzeugt. Durch die Anordnung von Gebäuden und Garagen wird eine
Abschirmwirkung der Stellplätze vor allem in Richtung Grunewallstraße erzeugt. Der Schutz
der Nachbarbebauung ist durch die Anordnung der öffentlichen Besucherstellplätze und der
Anordnung der Bebauung sichergestellt und planungsbegleitend überprüft worden. Die
Besucherstellplätze befinden sich in unmittelbarer Nähe der Bahnstraße, wodurch eine
weitere Reduktion der Immissionen erreicht wird (s. Abbildung 20).
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BEGRÜNDUNG ZUM VORHABENBEZOGENEN
BEBAUUNGSPLAN
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6.3 ALTLASTEN
Altlasten sind innerhalb des Änderungsbereiches nicht bekannt. Außerhalb des Plangebiets,
in rund 500 m Entfernung, befinden sich die Altlast AS 280_050. Es handelt sich hierbei um
ein ehemaliges Gaswerk Bahnstraße / Krusestraße. Ebenso befindet sich die Altlast
280_123 in dem rund 500 m großen Umkreis. Hierbei handelt es sich um eine stillgelegte
Anlage einer Tankstelle St. Töniser-Straße / Bahnstraße. Des Weiteren befindet sich die
Altlast 280_089 sowie die Altlast 280_112 in dem rund 500 m großen Umkreis. Hierbei
handelt es sich um eine ehemalige Tankstelle an der Bahnstraße sowie eine ehemalige
Tankstelle an der Jägerstraße.
6.4 KAMPFMITTEL
Luftbilder aus den Jahren 1939-1945 und andere historische Unterlagen liefern Hinweise auf
vermehrte Bodenkampfhandlungen und Bombenabwürfe. Im Plangebiet wurde eine
Ortsbegehung durch den Kampfmittelräumdienst durchgeführt, die zu keinen verwertbaren
Ergebnissen geführt hat. Im Zuge der Baufeldfreimachung wird eine Überprüfung des
Grundstückes erfolgen.
6.5 WASSERSCHUTZZONE
Der Änderungsbereich liegt im potentiellen Einzugsgebiet der geplanten Wasserschutzzone
III B der Trinkwassergewinnungsanlage „Forstwald“.
7. FLÄCHENBILANZ
Gesamtfläche
ca. 4.084 m²
davon Teilfläche A (Wohnbaufläche)
ca. 2.301 m²
davon Teilfläche B (Wohnbaufläche)
ca. 837 m²
davon Privatweg
ca. 53,11 m²
Öffentliche Verkehrsfläche
ca. 893 m²
Öffentliche Grünfläche
ca. 53 m²
entlang öffentlicher Verkehrsfläche
ca. 20 m²
entlang öffentlicher Stellplätze
ca. 33 m²
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Aachen, den 13.06.2018
Im Auftrag
Stadtplaner AKNW M.Sc. J. Niedling
(Beratungsgesellschaft für kommunale Infrastruktur mbH
BKI mbH
Jülicher Straße 318-320, 52070 Aachen)
Anlagen
1. Umweltbericht mit Artenschutzrechtlicher Vorprüfung
2. Schallschutzgutachten
3. Landschaftspflegerischer Fachbeitrag
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