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Sitzungsvorlage (2. Satzungstext (Entwurf))

Daten

Kommune
Willich
Größe
225 kB
Datum
26.06.2018
Erstellt
19.06.18, 08:16
Aktualisiert
27.01.19, 19:34
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Inhalt der Datei

Ergänzungssatzung zur Einbeziehung einzelner Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile – Eickerweg/Vinhovenplatz – in WillichNeersen. Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) bekannt gemacht am 14.07.1994 (GV NW S.666), in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 34 Abs. 4 Nr. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der derzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Willich in seiner Sitzung am __________ folgende Satzung beschlossen: § 1 Geltungsbereich Die Grenzen für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil in der Ortslage Eickerweg/Vinhovenplatz wurden durch Satzung vom 26.05.1995, rechtskräftig seit dem 09.06.1995 festgelegt. Durch beigefügten Lageplan ( M 1 : 1000) werden diese Grenzen neu festgelegt. Dabei sind einzelne Außenbereichsgrundstücke zur Abrundung und Ergänzung des Abgrenzungsbereiches mit einbezogen worden. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung. § 2 Zulässigkeit von Vorhaben Innerhalb der in § 1 festgelegten Grenzen richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 BauGB. Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 BauGB Pflanzbindung (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB) Die zur Erhaltung festgesetzten Bäume sind artgerecht zu pflegen und zu erhalten. Bei natürlichem Abgang (oder Inanspruchnahme von Bauflächen) ist eine gleichwertige Ersatzpflanzung vorzunehmen. Pflanzgebot (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB) Zur Ortsrandeingrünung sind die Pflanzgebote mit heimischen standortgerechten Gehölzen zu realisieren. Soweit für ein Gebiet des gem. § 1 festgelegten Innenbereichs ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan nach In-Kraft-Treten dieser Satzung bekannt gemacht wird, richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 BauGB. § 3 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt des Kreises Viersen in Kraft. Hinweise: A) Es wird darauf hingewiesen, dass Entschädigungsberechtigte nach § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB in den Fällen der §§ 39 bis 42 BauGB Entschädigung verlangen können und dass sie die Fälligkeit ihrer Ansprüche durch einen bei dem Entschädigungspflichtigen zu stellenden schriftlichen Antrag auf Entschädigungsleistung herbeiführen zu können. Entschädigungsansprüche erlöschen, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Vermögensnachteil eingetreten ist, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird. B) Auf die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich für die Rechtswirksamkeit werden 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und 2. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. C) nach § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, fehlt oder ein vorgeschriebenes b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluß vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Die Satzung mit Übersichtsplan liegt ab sofort im Technischen Rathaus der Stadt Willich Geschäftsbereich Stadtplanung, Rothweg 2 in 47877 Willich-Neersen, Zimmer 006, während der Dienststunden und zwar Montags, dienstags und donnerstags Mittwochs Uhr Freitags von 08.30 bis 12.30 Uhr von 08.30 bis 12.30 und von 14.00 bis 17.00 von 08.30 bis 12.30 Uhr zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Über den Inhalt der Satzung und der Begründung wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Der Geltungsbereich der Satzung ist aus dem nachstehend abgedruckten Kartenausschnitt ersichtlich.