Daten
Kommune
Willich
Größe
225 kB
Datum
26.06.2018
Erstellt
19.06.18, 08:16
Aktualisiert
27.01.19, 19:34
Stichworte
Inhalt der Datei
Ergänzungssatzung zur Einbeziehung einzelner Außenbereichsflächen in die
im Zusammenhang bebauten Ortsteile – Eickerweg/Vinhovenplatz – in WillichNeersen.
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO NW) bekannt gemacht am 14.07.1994 (GV NW S.666), in der derzeit gültigen
Fassung in Verbindung mit § 34 Abs. 4 Nr. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der
derzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Willich in seiner Sitzung am
__________ folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Die Grenzen für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil in der Ortslage
Eickerweg/Vinhovenplatz wurden durch Satzung vom 26.05.1995, rechtskräftig seit
dem 09.06.1995 festgelegt. Durch beigefügten Lageplan ( M 1 : 1000) werden diese
Grenzen neu festgelegt. Dabei sind einzelne Außenbereichsgrundstücke zur
Abrundung und Ergänzung des Abgrenzungsbereiches mit einbezogen worden.
Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 2 Zulässigkeit von Vorhaben
Innerhalb der in § 1 festgelegten Grenzen richtet sich die planungsrechtliche
Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 BauGB.
Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 BauGB
Pflanzbindung (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB)
Die zur Erhaltung festgesetzten Bäume sind artgerecht zu pflegen und zu erhalten.
Bei natürlichem Abgang (oder Inanspruchnahme von Bauflächen) ist eine
gleichwertige Ersatzpflanzung vorzunehmen.
Pflanzgebot (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB)
Zur Ortsrandeingrünung sind die Pflanzgebote mit heimischen standortgerechten
Gehölzen zu realisieren.
Soweit für ein Gebiet des gem. § 1 festgelegten Innenbereichs ein
rechtsverbindlicher Bebauungsplan nach In-Kraft-Treten dieser Satzung bekannt
gemacht wird, richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben nach §
30 BauGB.
§ 3 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt des Kreises
Viersen in Kraft.
Hinweise:
A)
Es wird darauf hingewiesen, dass Entschädigungsberechtigte nach § 44 Abs.
3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB in den Fällen der §§ 39 bis 42 BauGB
Entschädigung verlangen können und dass sie die Fälligkeit ihrer Ansprüche durch
einen bei dem Entschädigungspflichtigen zu stellenden schriftlichen Antrag auf
Entschädigungsleistung herbeiführen zu können.
Entschädigungsansprüche erlöschen, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf
des Kalenderjahres, in dem der Vermögensnachteil eingetreten ist, die Fälligkeit des
Anspruches herbeigeführt wird.
B)
Auf die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich für die Rechtswirksamkeit werden
1.
eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
2.
nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn
sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich
gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden
Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
C)
nach § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung
gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne
nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden,
es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
fehlt
oder
ein
vorgeschriebenes
b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der
Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluß vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den
Mangel ergibt.
Die Satzung mit Übersichtsplan liegt ab sofort im Technischen Rathaus der Stadt
Willich Geschäftsbereich Stadtplanung, Rothweg 2 in 47877 Willich-Neersen, Zimmer
006, während der Dienststunden und zwar
Montags, dienstags und donnerstags
Mittwochs
Uhr
Freitags
von 08.30 bis 12.30 Uhr
von 08.30 bis 12.30 und von 14.00 bis 17.00
von 08.30 bis 12.30 Uhr
zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.
Über den Inhalt der Satzung und der Begründung wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Der Geltungsbereich der Satzung ist aus dem nachstehend abgedruckten
Kartenausschnitt ersichtlich.