Daten
Kommune
Willich
Größe
495 kB
Datum
26.06.2018
Erstellt
19.06.18, 08:16
Aktualisiert
27.01.19, 19:34
Stichworte
Inhalt der Datei
Begründung
zur Ergänzungssatzung
gemäß § 34 Abs. 4 Satz
1 Nr. 3 Baugesetzbuch
(BauGB)
im Bereich
„Eickerweg/
Vinhovenplatz“
im Stadtteil WillichNeersen
Begründung
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GB Stadtplanung
Inhalt
Ziel und Zweck der Satzung ................................................................................ 2
Ermächtigungsgrundlage: § 34 Abs. 4 BauGB .................................................... 3
Auswahl und Voraussetzung für den Erlass der Satzung .................................... 3
Inhalt der Satzung ............................................................................................... 4
Beschreibung des Satzungsbereiches ................................................................ 4
Verfahren und Bekanntmachung ......................................................................... 5
Ziel und Zweck der Satzung
Im nordöstlichen Teil des Stadtteils Willich-Neersen wurde eine Satzung über die
Abgrenzung und Abrundung eines im Zusammenhang bebauten Ortteiles für den
Bereich „Eickerweg/Vinhovenplatz“ (Rechtskraft 09.06.1995) erlassen:
Rechtskraft der Satzung: 09.06.1995
Das Gebiet ist baulich von einer Wohnnutzung geprägt. Es befindet sich eine
Tankstelle mit einem KFZ – Reparaturbetrieb und die Kapelle „Klein Jerusalem“ als
denkmalgeschütztes Gebäude in diesem Satzungsbereich.
Um einen Teilbereich zwischen dem Satzungsbereich und der L 29 (Am Schwarzen
Pfuhl) (s. nächste Abbildung) einer Nutzung zuführen zu können, sollen einzelne
Ergänzungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) im Bereich
„Eickerweg/Vinhovenplatz“ im Stadtteil Willich-Neersen
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GB Stadtplanung
Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbezogen
werden. So soll eine maßvolle Erweiterung des Innenbereichs ermöglicht werden.
Im Ergänzungsbereich befinden sich eine Raststätte, Wohngebäude, eine Festwiese
(Schützenfest) und ein Parkplatz.
Ermächtigungsgrundlage: § 34 Abs. 4 BauGB
Es werden drei Satzungen unterschieden:
- die Klarstellungssatzung (oder Abgrenzungssatzung)
- die Entwicklungssatzung
- die Ergänzungssatzung
Auswahl und Voraussetzung für den Erlass der Satzung
Da lediglich einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten
Ortsteile einbezogen werden sollen, wird eine Ergänzungssatzung gem. § 34 Abs. 4
Satz 1 Nr. 3 BauGB aufgestellt.
Voraussetzung hierfür ist, dass ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil bereits
vorhanden ist, der ergänzt werden soll. Durch die vorhandene Innenbereichssatzung
„Eickerweg/Vinhovenplatz“ besteht bereits eine (überwiegende) Wohnbebauung.
Die Außenbereichsflächen, die in den Ortsteil durch Satzung einbezogen werden
sollen, müssen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs
entsprechend geprägt sein. Die einzubeziehende Fläche liegt zwischen zwei im
Ergänzungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) im Bereich
„Eickerweg/Vinhovenplatz“ im Stadtteil Willich-Neersen
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Zusammenhang bebauten Gebieten und es handelt sich um eine maßvolle
Erweiterung.
Die Satzung muss mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sein,
d.h. dass sie den Darstellungen des Flächennutzungsplanes nicht widersprechen
darf. Die Darstellung als Fläche für die Landwirtschaft, so wie es für die o.g. Fläche
gilt, steht der Satzung regelmäßig nicht entgegen.
Die Ergänzungssatzung „Eickerweg/Vinhovenplatz“ begründet keine Zulässigkeit von
UVP-pflichtigen Vorhaben und es bestehen keine Anhaltspunkte für eine
Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b BauGB genannten
Schutzgüter oder dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder
Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des BundesImmissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Inhalt der Satzung
Die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb des Satzungsgebietes
richtet sich nach § 34 BauGB. Danach ist Innerhalb der im Zusammenhang
bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der
baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden
soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert
ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt
bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
Gemäß § 34 Abs. 5 S. 2 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 und 3
sowie Abs. 4 BauGB getroffen werden.
Im östlichen Plangebiet wird eine Pflanzbindung für die bestehenden Bäume und
Sträucher gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB festgesetzt.
Im westlichen Plangebiet wird ein Pflanzgebot gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB
festgesetzt.
Beide Festsetzungen dienen der Ortsrandeingrünung.
Beschreibung des Satzungsbereiches
Regionalplan
Der Satzungsbereich liegt im allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich.
Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan stellt landwirtschaftliche Fläche dar.
Bebauungsplan
Die Fläche liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes.
Landschaftsplan
Der Satzungsbereich liegt im Landschaftsplan Nr. 9 – Willicher Lehmplatte.
Altlasten
Angrenzend an den Satzungsbereich befindet sich eine Tankstelle mit der Altlast
AA280_021.
Ergänzungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) im Bereich
„Eickerweg/Vinhovenplatz“ im Stadtteil Willich-Neersen
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Verfahren und Bekanntmachung
Gem. § 34 Abs. 6 BauGB sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und
Behördenbeteiligung nach § 13 BauGB (vereinfachtes Verfahren) entsprechend
anzuwenden. Hierzu findet eine öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB statt.
Gleichzeitig werden die Träger öffentlicher Belange beteiligt. Alle eingegangen
Stellungnahmen sind gegeneinander und untereinander abzuwägen.
Aufgestellt
Willich, den 11.06.18
(Vanessa Majer)
Anlagen
Artenschutzrechtliche Vorprüfung
Ergänzungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) im Bereich
„Eickerweg/Vinhovenplatz“ im Stadtteil Willich-Neersen