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Sitzungsvorlage (4. Begründung)

Daten

Kommune
Willich
Größe
495 kB
Datum
26.06.2018
Erstellt
19.06.18, 08:16
Aktualisiert
27.01.19, 19:34
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Inhalt der Datei

Begründung zur Ergänzungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) im Bereich „Eickerweg/ Vinhovenplatz“ im Stadtteil WillichNeersen Begründung Seite 2 von 5 GB Stadtplanung Inhalt Ziel und Zweck der Satzung ................................................................................ 2 Ermächtigungsgrundlage: § 34 Abs. 4 BauGB .................................................... 3 Auswahl und Voraussetzung für den Erlass der Satzung .................................... 3 Inhalt der Satzung ............................................................................................... 4 Beschreibung des Satzungsbereiches ................................................................ 4 Verfahren und Bekanntmachung ......................................................................... 5 Ziel und Zweck der Satzung Im nordöstlichen Teil des Stadtteils Willich-Neersen wurde eine Satzung über die Abgrenzung und Abrundung eines im Zusammenhang bebauten Ortteiles für den Bereich „Eickerweg/Vinhovenplatz“ (Rechtskraft 09.06.1995) erlassen: Rechtskraft der Satzung: 09.06.1995 Das Gebiet ist baulich von einer Wohnnutzung geprägt. Es befindet sich eine Tankstelle mit einem KFZ – Reparaturbetrieb und die Kapelle „Klein Jerusalem“ als denkmalgeschütztes Gebäude in diesem Satzungsbereich. Um einen Teilbereich zwischen dem Satzungsbereich und der L 29 (Am Schwarzen Pfuhl) (s. nächste Abbildung) einer Nutzung zuführen zu können, sollen einzelne Ergänzungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) im Bereich „Eickerweg/Vinhovenplatz“ im Stadtteil Willich-Neersen Begründung Seite 3 von 5 GB Stadtplanung Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbezogen werden. So soll eine maßvolle Erweiterung des Innenbereichs ermöglicht werden. Im Ergänzungsbereich befinden sich eine Raststätte, Wohngebäude, eine Festwiese (Schützenfest) und ein Parkplatz. Ermächtigungsgrundlage: § 34 Abs. 4 BauGB Es werden drei Satzungen unterschieden: - die Klarstellungssatzung (oder Abgrenzungssatzung) - die Entwicklungssatzung - die Ergänzungssatzung Auswahl und Voraussetzung für den Erlass der Satzung Da lediglich einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbezogen werden sollen, wird eine Ergänzungssatzung gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB aufgestellt. Voraussetzung hierfür ist, dass ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil bereits vorhanden ist, der ergänzt werden soll. Durch die vorhandene Innenbereichssatzung „Eickerweg/Vinhovenplatz“ besteht bereits eine (überwiegende) Wohnbebauung. Die Außenbereichsflächen, die in den Ortsteil durch Satzung einbezogen werden sollen, müssen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sein. Die einzubeziehende Fläche liegt zwischen zwei im Ergänzungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) im Bereich „Eickerweg/Vinhovenplatz“ im Stadtteil Willich-Neersen Begründung Seite 4 von 5 GB Stadtplanung Zusammenhang bebauten Gebieten und es handelt sich um eine maßvolle Erweiterung. Die Satzung muss mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sein, d.h. dass sie den Darstellungen des Flächennutzungsplanes nicht widersprechen darf. Die Darstellung als Fläche für die Landwirtschaft, so wie es für die o.g. Fläche gilt, steht der Satzung regelmäßig nicht entgegen. Die Ergänzungssatzung „Eickerweg/Vinhovenplatz“ begründet keine Zulässigkeit von UVP-pflichtigen Vorhaben und es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter oder dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des BundesImmissionsschutzgesetzes zu beachten sind. Inhalt der Satzung Die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb des Satzungsgebietes richtet sich nach § 34 BauGB. Danach ist Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Gemäß § 34 Abs. 5 S. 2 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 und 3 sowie Abs. 4 BauGB getroffen werden. Im östlichen Plangebiet wird eine Pflanzbindung für die bestehenden Bäume und Sträucher gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB festgesetzt. Im westlichen Plangebiet wird ein Pflanzgebot gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB festgesetzt. Beide Festsetzungen dienen der Ortsrandeingrünung. Beschreibung des Satzungsbereiches Regionalplan Der Satzungsbereich liegt im allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich. Flächennutzungsplan Der Flächennutzungsplan stellt landwirtschaftliche Fläche dar. Bebauungsplan Die Fläche liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Landschaftsplan Der Satzungsbereich liegt im Landschaftsplan Nr. 9 – Willicher Lehmplatte. Altlasten Angrenzend an den Satzungsbereich befindet sich eine Tankstelle mit der Altlast AA280_021. Ergänzungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) im Bereich „Eickerweg/Vinhovenplatz“ im Stadtteil Willich-Neersen Begründung Seite 5 von 5 GB Stadtplanung Verfahren und Bekanntmachung Gem. § 34 Abs. 6 BauGB sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 BauGB (vereinfachtes Verfahren) entsprechend anzuwenden. Hierzu findet eine öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB statt. Gleichzeitig werden die Träger öffentlicher Belange beteiligt. Alle eingegangen Stellungnahmen sind gegeneinander und untereinander abzuwägen. Aufgestellt Willich, den 11.06.18 (Vanessa Majer) Anlagen Artenschutzrechtliche Vorprüfung Ergänzungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) im Bereich „Eickerweg/Vinhovenplatz“ im Stadtteil Willich-Neersen