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Sitzungsvorlage (Durchführungsvertrag FINAL)

Daten

Kommune
Willich
Größe
67 kB
Datum
11.07.2018
Erstellt
19.06.18, 08:16
Aktualisiert
27.01.19, 19:35

Inhalt der Datei

Seite 1 von 8 Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 23 N - südlich Verresstraße - der Stadt Willich zwischen dem Deutschen Roten Kreuz, Landesverband Nordrhein e.V., Auf´m Hennekamp 71. 40225 Düsseldorf vertreten durch Herrn Hartmut Krabs-Höhler, - Vorhabenträger und der Stadt Willich. Der Bürgermeister, Geschäftsbereich Stadtplanung, Rothweg 2, 47854 Willich – Stadt – Allgemeines § A 1 Gegenstand des Vertrages (1) Gegenstand des Vertrages ist das Vorhaben „Pflege- und Senioreneinrichtung Verresstraße / Rothweg“ und die private Erschließung und Bebauung der Grundstücke im Vertragsgebiet. Das Vertragsgebiet ist bereits öffentlich erschlossen. Die öffentliche Erschließung des Vorhabens ist nicht Gegenstand dieses Vertrages. (2) Das Vertragsgebiet umfasst die im Lageplan (Anlage 1) strichliniert umgrenzten Grundstücke. Im Einzelnen handelt es sich um die Grundstücke in der Gemarkung Neersen, Flur 12, Flurstücke 2048, 2064, Teilfläche aus Flurstück 2067 sowie Teilfläche aus Flurstück 2080 (historisch 2063, 2062). § A 2 Bestandteile des Vertrages Wesentliche Bestandteile des Vertrages sind: • • Lageplan mit den Grenzen des Vertragsgebietes – räumlicher Geltungsbereich – (Anlage 1) Entwurf des Vorhaben- und Erschließungsplans Nr. 23 N – südlich Verresstraße - (VEP) sowie der Begründung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (Anlage 2) Seite 2 von 8 • • Amtlicher Lageplan des öffentlich bestellten Vermessers für das Bauvorhaben (Anlage 3) Amtlicher Katasterplan, Stand 24.05.2018 (Anlage 4) Vorhaben § V 1 Beschreibung des Vorhabens (1) Das Vorhaben betrifft die Errichtung einer Senioren- und Pflegeeinrichtung im Vertragsgebiet (Vorhaben) einschließlich der damit verbundenen Anschlüsse an bestehende öffentliche Erschließungsanlagen. Die Bebauung erfolgt dabei jeweils entsprechend den Anlagen zu diesem Vertrag und insbesondere dem als Anlage 2 beigefügten VEP. Die Einrichtung wird in einem „L-förmigen“ Baukörper angelegt. In diesem Gebäude sollen eine Tagespflege, eine solitäre Kurzzeitpflege sowie vier Wohngruppen als stationäre Wohngruppen untergebracht werden. In einer Wohngruppe werden in der Regel elf (11) Zimmer vorgehalten. Alle Wohneinheiten sind mit Einzelzimmern geplant. Die Wohngruppen sind durch gemeinschaftlich nutzbare Wohnküchen mit Aufenthaltsfunktion organisiert. Die Tagespflege ist für mindestens zwölf (12) Gäste ausgelegt und im Nordflügel des Erdgeschosses, orientiert zur Verresstraße untergebracht. Für die Tagespflege ist ein separater Zugang von der Verresstraße vorgesehen. Im Übergang zwischen Tagespflege und der Wohngruppe ist im Erdgeschoss zusätzlich eine Caféteria geplant, ergänzt durch eine Terrasse für Außengastronomie. Des Weiteren ist ein Mehrzweckraum für übergreifende Angebote an die Bewohner vorgesehen. Im Erdgeschoss befindet sich zudem eine Wohngruppe für elf (11) Bewohner. Im 1. Obergeschoss befinden sich zwei Wohngruppen. Der Südflügel ist weitgehend baugleich zum EG, mit zwölf (12) Einzelzimmern. Im Nordflügel befindet sich eine Gruppe für elf (11) Bewohner, ebenfalls mit zentralem Gruppenraum und Küchenbereich sowie dezentralen Funktionsräumen. Vor jedem Gruppenraum befindet sich ein Balkon zum Innenhof. Im zentralen Verbindungsbereich befinden sich ein kleiner Sitzbereich, ein Pflegestützpunkt, zoniert in Arbeits- und Besprechungsbereich, sowie Personal- und Tages-WC. Das 2. OG ist weitgehend baugleich zum 1. OG, jedoch mit elf (11) Einzelzimmern im Südflügel. An Stelle des 12. Zimmers ist das zentrale Pflegebad für die Einrichtung vorgesehen. Das Staffelgeschoss wird als Raum für Lager-, Technik- und Personalräume genutzt. Des Weiteren sind ein Raum für Medikamentenlagerung und -stellung sowie ein Büro für den Sozialen Dienst geplant. Das Staffelgeschoss ist für Bewohner nicht zugänglich. Die gesamte bauliche Anlage ist als dreigeschossiges Gebäude mit zusätzlichem Staffelgeschoss und ohne Unterkellerung geplant. Die Dächer werden als Flachdach ausgebildet. Der Grundriss wird ca. mittig in zwei Brandabschnitte unterteilt. Seite 3 von 8 Die vertikale Erschließung erfolgt über ein zentrales Treppenhaus und zwei barrierefreie Aufzüge. Ein Aufzug ist als kleiner Personenaufzug, der zweite größer als Transportaufzug ausgelegt, der auch für Liegendtransport geeignet ist. Zwei weitere Treppenhäuser dienen als zweite bauliche Rettungswege. Die Fassade wird mit Putzoberflächen überwiegend in hellen bzw. Naturtönen gestaltet. Als Akzente zur Belebung der Fassade sind farbige Putzflächen bzw. eine abwechselnde Gestaltung von Faschen vorgesehen. Die regelmäßig angeordneten Fenster werden überwiegend bodentief ausgebildet, um für die Bewohner den Ausblick auch im Sitzen oder Liegen zu gewährleisten. Balkone sind vor den Gemeinschaftsräumen geplant. Von Norden nach Süden hat das Gebäude eine maximale Ausdehnung von ca. 67,70 Metern, in der Breite an der Verresstraße für den Wohntrakt von ca. 15,70 Meter und im Süden an dem abgewinkelten Gebäudeteil von ca. 32,20 Metern in Ost-West-Ausrichtung. Mit der Ausbildung einer Dreigeschossigkeit erreicht das Gebäude eine Höhe von ca. 10,0 Metern. Die für das geplante Gebäude prägende Traufkante wird durch ein zurückspringendes Staffelgeschoss um eine Geschosshöhe erhöht. Im Bereich des Staffelgeschosses weist das Vorhaben eine Gebäudehöhe von knapp 13,00 Metern auf. Das konkrete Vorhaben wird in seinen Grundzügen Erschließungsplan dargelegt, der Bestandteil des Bebauungsplanes ist. im Vorhaben- und vorhabenbezogenen In den Randbereichen des Vertragsgrundstückes sind insgesamt 19 Stellplätze vorgesehen (wobei die bauaufsichtlich geforderte Anzahl der erforderlichen Stellplätze dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten bleibt). Auf dem in das Vorhaben einbezogene Grundstück (historische Flurstücksnummer 2062) soll für das Vorhaben eine Stellplatzanlage mit 12 Stellplätzen entstehen. Diese Stellplätze werden ergänzt durch weitere fünf Stellplätze im zentralen Vorhabengebiet am Eingangsbereich der Anlage. Des Weiteren werden noch zwei Behindertenstellplätze angeboten, die sich ebenfalls am Eingangsbereich und an der Verresstraße befinden. Die verkehrliche Erschließung soll über die Zufahrt, ausgehend von dem Rothweg erfolgen. Fußläufig besteht eine Verbindung zur Verresstraße. Stellplätze für den Radverkehr werden im Eingangsbereich auf der östlichen Gebäudeseite bereitgestellt. (2) Die Entwicklung des Vorhabens und des Vertragsgebietes umfasst alle für die private Erschließung, Einrichtung und Nutzung des Vorhabens erforderlichen Maßnahmen einschließlich der Anschlüsse an bestehende öffentliche Erschließungsanlagen, insbesondere die in den Anlagen zu diesem Vertrag ausgewiesenen. Seite 4 von 8 § V 2 Durchführungsverpflichtung des Vorhabenträgers (1) Der Vorhabenträger verpflichtet sich gegenüber der Stadt, das Vorhaben einschließlich privater Erschließung entsprechend den Regelungen dieses Durchführungsvertrages und den Anlagen zu diesem Vertrag, insbesondere dem als Anlage 2 beigefügten Vorhaben- und Erschließungsplan zu errichten. Der Vorhabenträger hat als Erbbauberechtigter am […] (UR.-Nr. […] des Notars Dr. Paul Rombach, Düsseldorf) einen Erbbaurechtsvertrag mit der Stadt abgeschlossen und ist über das Vertragsgebiet mit Ausnahme der öffentlichen Straßen- und Wegeflächen Rothweg verfügungsberechtigt. Der Vorhabenträger hat auch im Rahmen des vorgenannten Erbbaurechtsvertrages die Verpflichtung zur Errichtung des Vorhabens übernommen. Die Parteien sind sich darüber einig, dass – soweit sich die Errichtungs- bzw. Durchführungsverpflichtungen in Erbbaurechts- und im Durchführungsvertrag decken - die Erfüllung bezogen auf diese Verpflichtungen unter den Parteien nur einmal beansprucht und geleistet werden kann. (2) Der Vorhabenträger verpflichtet sich, die im VEP festgesetzten Einfriedungen zu den Grundstücken Verresstraße 24 und Verresstraße 26, 47877 Willich, vor Beginn der Baumaßnahmen auf dem Grundstück Gemarkung Neersen, Flur 12, Flurstück 2080, gemäß Ziffern 2.1, 2.2 und 2.3 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 23 N endgültig herzustellen. Zu einem Beginn der Bauarbeiten zählen bereits Erdarbeiten auf den Grundstücken im Vertragsgebiet. Die festgesetzte Gabionenwand ist in Naturtönen der Farbgruppe „braun/beige“ herzustellen. Der Vorhabenträger verpflichtet sich, im Vorfeld die Ausführung der Gabionenwand, der dauerbegrünten Sichtschutz-Zaunanlage sowie des Holzsichtschutzes jeweils bezogen auf die Material- einschließlich Farbwahl bzw. Pflanzenauswahl mit den Eigentümern der Grundstücke Verresstraße 24 und Verresstraße 26, 47877 Willich, einvernehmlich abzustimmen. § V 3 Vorbereitungsmaßnahmen / Altlasten und schädliche Bodenver________änderungen (1) Soweit Erkundungs- und Vorbereitungsmaßnahmen im Vertragsgebiet zur Altlastenbehandlung erforderlich werden, sind diese von dem Vorhabenträger in Abstimmung mit der Stadt und den zuständigen Fachbehörden zu erbringen. (2) Der Vorhabenträger verpflichtet sich, die Beseitigung etwaiger noch bestehender Altlasten und schädliche Bodenverunreinigungen einschließlich weiterer erforderlicher Vorbereitungsmaßnahmen zur Baureifmachung durchzuführen (geordnete Entsorgung von Baurestmassen). (3) Die Sanierung schädlicher Bodenveränderungen/Altlasten erfolgt dabei unter fachlicher Einbindung der zuständigen Fachbehörden und der Stadt nach den Regeln des BBodSchG und der BBodSchV. Maßstab ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung im Sinne des Vorhaben- und Erschließungsplans gemäß Anlage 2. (4) Die Stadt versichert ausdrücklich, dass ihr auf dem Vertragsgrundstück keine Altlasten im Sinne des Bundesbodenschutzgesetzes sowie keine hierdurch verursachten Grundwasserverunreinigungen bekannt sind. Sie hat auch keinen Seite 5 von 8 entsprechenden Verdacht. Soweit auf die Kenntnis der Stadt abgestellt wird, ist die Kenntnis oder die grobfahrlässige Unkenntnis ihrer Bediensteten relevant. Die Stadt weist darauf hin, dass im Bereich des Vertragsgebietes hohe Grundwasserstände bestehen und die Gründung wegen torfiger Böden erschwert sein kann. § V 4 Fristen Der Vorhabenträger verpflichtet sich, a) spätestens nach Ablauf von drei Monaten nach Erteilung der Bescheinigung über die abschließende Fertigstellung der Baumaßnahme durch die Bauaufsichtsbehörde der Stadt Willich die letzten privaten Erschließungsmaßnahmen für das Vorhaben (verkehrliche Erschließung) fertigzustellen. Auf nachfolgend § E 1 wird verwiesen. b) das gesamte Vorhaben spätestens bis zum 31.12.2021 fertigzustellen. Die vorgenannte Fertigstellungsfrist verlängert sich, wenn (i) sich das Bauvorhaben wegen Erdbeben oder Überflutung, wegen Funden von Altlasten, Bodendenkmälern oder Kampfmitteln oder sonstigen Ereignissen höherer Gewalt verlängert. Darüber hinaus verlängert sich die Fertigstellungsfrist, wenn (ii) der Bebauungsplan der Stadt Willich nicht bis zum 30.09.2018 rechtskräftig geworden ist und/oder wenn (iii) die für das Vorhaben begehrte (Teil-) Baugenehmigung nicht spätestens bis zum 31.03.2019 vorliegt, obwohl der Vorhabenträger sämtliche für das Vorhaben erforderliche Bauantragsunterlagen bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde in prüf- und genehmigungsfähiger Form bis zum 30.09.2018 eingereicht hat. Der Vorhabenträger ist in diesen Fällen gegenüber der Stadt anzeige– und nachweispflichtig, dass der Eintritt einer dieser Ereignisse vorliegt und in den Fällen (i) und (ii) zu einer Verlängerung der Bauzeit führt. Im Falle von (iii) bedarf es des Nachweises einer Bauzeitverlängerung nicht. In den vorgenannten Fällen und unter der Bedingung des geführten Nachweises verlängert sich die Bebauungsfrist um die Dauer der eingetretenen Verzögerung. § V 5 Haftung und Verkehrssicherung Vom Tage des Beginns der Bauarbeiten an übernimmt der Vorhabenträger im gesamten Vertragsgebiet die Verkehrssicherungspflicht und haftet für jeden Schaden, der durch die Verletzung der ihm obliegenden allgemeinen Verkehrssicherungspflicht im Vertragsgebiet entsteht. Erschließung § E 1 Herstellung der Erschließungsanlagen Dem Vorhabenträger ist bekannt, dass er auf eigene Kosten alle für die private Erschließung des Vorhabens erforderlichen behördlichen und privaten Genehmigungen, Zustimmungen u. a. einzuholen sowie die gebotenen Anzeigen gegenüber den zuständigen Behörden und Stellen vorzunehmen hat. Hierzu gehören unter anderem die Herstellung der Zufahrten/Zuwegungen zur Pflege- und Senioreneinrichtung (Rothweg) bzw. zur Tagespflegeeinrichtung Seite 6 von 8 (Verresstraße), der Anschluss an die bestehenden öffentlichen Erschließungsanlagen zur Wasserversorgung, Abwasserentsorgung und die Stromversorgung sowie an Telekommunikationseinrichtungen. Dem Vorhabenträger ist bekannt, dass er die gesicherte Erschließung des Vorhabens im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens für das Vorhaben nachzuweisen hat. Die Herstellung öffentlicher Erschließungsanlagen ist nicht Gegenstand dieses Vertrages. Schlussbestimmungen § S 1 Kostentragung (1) Der Vorhabenträger trägt die Kosten dieses Vertrages und die Kosten seiner Durchführung. Zu den Kosten gehören insbesondere die Kosten der Realisierung des Vorhabens, der privaten Erschließung und der etwaigen Altlastenbehandlung jeweils einschließlich vorbereitender Maßnahmen. § S 2 Veräußerung der Grundstücke, Rechtsnachfolge, Entlassung aus Vertragspflichten (1) Dem Vorhabenträger ist bekannt, dass ein Wechsel des Vorhabenträgers auf der Grundlage des § 12 Abs. 5 BauGB der Zustimmung der Stadt bedarf und dass diese Zustimmung verweigert werden kann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der vorgenannten Frist gefährdet ist. Der Vorhabenträger verpflichtet sich hiermit gegenüber der Stadt, die in diesem Vertrag vereinbarten Pflichten und Bindungen im Falle eines Wechsels des Vorhabenträgers seinem Rechtsnachfolger mit Weitergabeverpflichtung weiterzugeben. Der heutige Vorhabenträger haftet der Stadt als Gesamtschuldner für die Erfüllung des Vertrages neben einem etwaigen Rechtsnachfolger, soweit die Stadt ihn nicht ausdrücklich aus der Haftung entlässt. (2) Der Vorhabenträger hat einen Anspruch auf Entlassung aus den Ansprüchen der Stadt, • • wenn der Vorhabenträger nachgewiesen hat, dass nach Maßgabe dieses Vertrages Pflichten hieraus auf dessen Rechtsnachfolger übertragen wurden und wenn in Ansehung der Anzahl und der Bonität von Rechtsnachfolgern die weitere Durchführung des Vorhabens durch die Freistellung des Vorhabenträgers nicht ernstlich gefährdet wird. Davon unberührt bleiben die Pflichten des Vorhabenträgers aus diesem Vertrag, soweit diese sich aus dessen Eigenschaft als Erbbauberechtigter des Vorhabengebietes und/oder Teilen hiervon ableiten. (3) Der Vorhabenträger und/oder dessen Rechtsnachfolger werden der Stadt innerhalb einer Frist von einem Monat nach Abschluss der die Rechtsnachfolge regelnder Verträge die Übertragung von Pflichten durch diese Verträge durch Vorlage von Vertragsabschriften nachweisen. Seite 7 von 8 § S 3 Ausschluss von Haftung und anderweitigen Ansprüchen (1) Die Haftung der Stadt für etwaige Aufwendungen des Vorhabenträgers bzw. seiner etwaigen Rechtsnachfolger, die diese vor Abschluss dieses Vertrages tätigen, ist ausgeschlossen. Der Vorhabenträger erkennt die Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 23 N – südlich Verresstraße an und verzichtet insofern auf eventuell sich aus diesen ergebenden Übernahmen, Entgelten und Entschädigungsansprüchen speziell nach §§ 39 ff. BauGB. Soweit solche Ansprüche gegenüber der Stadt durch Dritte geltend gemacht werden, stellt der Vorhabenträger die Stadt von sämtlichen Ansprüchen und Aufwendungen in diesem Zusammenhang frei. (2) Aus diesem Vertrag entstehen der Stadt keine Verpflichtungen zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Eine Haftung der Stadt für die Erstattung etwaiger Aufwendungen des Vorhabenträgers, die dieser im Hinblick auf die Aufstellung der Satzung tätigt, ist ausgeschlossen. Insbesondere für den Fall der Aufhebung der Satzung nach § 12 Abs. 6 BauGB können Ansprüche gegen die Stadt nicht geltend gemacht werden. Dies gilt auch für den Fall, dass sich die Unwirksamkeit der Satzung im Verlauf eines gerichtlichen Streitverfahrens herausstellt. § S 4 Schlussbestimmungen (1) Vertragsänderungen oder -ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Nebenabreden bestehen nicht. Der Vertrag ist zweifach ausgefertigt. Die Stadt und der Vorhabenträger erhalten je eine Ausfertigung. (2) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieses Vertrages nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck des Vertrages rechtlich und wirtschaftlich entsprechen. (3) Gerichtsstand ist Krefeld Anlagen: • Lageplan mit den Grenzen des Vertragsgebietes – räumlicher Geltungsbereich – (Anlage 1) • Entwurf eines Vorhaben- und Erschließungsplans (VEP) einschließlich Wegeplan sowie der Begründung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (Anlage 2) • Vermessungs-/Aufteilungspläne mit vorläufiger, geplanter Bezeichnung der Flurstücke im Vorhabengebiet (Anlage 3) • Amtlicher Katasterplan, Stand 24.05.2018 (Anlage 4) Seite 8 von 8 Willich, den __.__.2018 Für die Stadt Willich (Martina Stall) Technische Beigeordnete Für den Vorhabenträger (Hartmut Krabs-Höhler) Vorstand (Thomas Scholemann) Geschäftsbereichsleiter