Daten
Kommune
Willich
Größe
67 kB
Datum
11.07.2018
Erstellt
19.06.18, 08:16
Aktualisiert
27.01.19, 19:35
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Durchführungsvertrag
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 23 N - südlich Verresstraße - der Stadt
Willich
zwischen dem
Deutschen Roten Kreuz, Landesverband Nordrhein e.V.,
Auf´m Hennekamp 71. 40225 Düsseldorf
vertreten durch
Herrn Hartmut Krabs-Höhler,
- Vorhabenträger und der
Stadt Willich. Der Bürgermeister, Geschäftsbereich Stadtplanung,
Rothweg 2, 47854 Willich
– Stadt –
Allgemeines
§ A 1 Gegenstand des Vertrages
(1) Gegenstand des Vertrages ist das Vorhaben „Pflege- und Senioreneinrichtung
Verresstraße / Rothweg“ und die private Erschließung und Bebauung der
Grundstücke im Vertragsgebiet. Das Vertragsgebiet ist bereits öffentlich erschlossen.
Die öffentliche Erschließung des Vorhabens ist nicht Gegenstand dieses Vertrages.
(2) Das Vertragsgebiet umfasst die im Lageplan (Anlage 1) strichliniert umgrenzten
Grundstücke. Im Einzelnen handelt es sich um die Grundstücke in der Gemarkung
Neersen, Flur 12, Flurstücke 2048, 2064, Teilfläche aus Flurstück 2067 sowie
Teilfläche aus Flurstück 2080 (historisch 2063, 2062).
§ A 2 Bestandteile des Vertrages
Wesentliche Bestandteile des Vertrages sind:
•
•
Lageplan mit den Grenzen des Vertragsgebietes – räumlicher
Geltungsbereich – (Anlage 1)
Entwurf des Vorhaben- und Erschließungsplans Nr. 23 N – südlich
Verresstraße - (VEP) sowie der Begründung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans (Anlage 2)
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•
•
Amtlicher Lageplan des öffentlich bestellten Vermessers für das Bauvorhaben
(Anlage 3)
Amtlicher Katasterplan, Stand 24.05.2018 (Anlage 4)
Vorhaben
§ V 1 Beschreibung des Vorhabens
(1) Das Vorhaben betrifft die Errichtung einer Senioren- und Pflegeeinrichtung im
Vertragsgebiet (Vorhaben) einschließlich der damit verbundenen Anschlüsse an
bestehende öffentliche Erschließungsanlagen. Die Bebauung erfolgt dabei jeweils
entsprechend den Anlagen zu diesem Vertrag und insbesondere dem als Anlage 2
beigefügten VEP.
Die Einrichtung wird in einem „L-förmigen“ Baukörper angelegt. In diesem Gebäude
sollen eine Tagespflege, eine solitäre Kurzzeitpflege sowie vier Wohngruppen als
stationäre Wohngruppen untergebracht werden. In einer Wohngruppe werden in der
Regel elf (11) Zimmer vorgehalten. Alle Wohneinheiten sind mit Einzelzimmern
geplant. Die Wohngruppen sind durch gemeinschaftlich nutzbare Wohnküchen mit
Aufenthaltsfunktion organisiert.
Die Tagespflege ist für mindestens zwölf (12) Gäste ausgelegt und im Nordflügel des
Erdgeschosses, orientiert zur Verresstraße untergebracht. Für die Tagespflege ist ein
separater Zugang von der Verresstraße vorgesehen. Im Übergang zwischen
Tagespflege und der Wohngruppe ist im Erdgeschoss zusätzlich eine Caféteria
geplant, ergänzt durch eine Terrasse für Außengastronomie. Des Weiteren ist ein
Mehrzweckraum für übergreifende Angebote an die Bewohner vorgesehen.
Im Erdgeschoss befindet sich zudem eine Wohngruppe für elf (11) Bewohner.
Im 1. Obergeschoss befinden sich zwei Wohngruppen. Der Südflügel ist weitgehend
baugleich zum EG, mit zwölf (12) Einzelzimmern. Im Nordflügel befindet sich eine
Gruppe für elf (11) Bewohner, ebenfalls mit zentralem Gruppenraum und
Küchenbereich sowie dezentralen Funktionsräumen. Vor jedem Gruppenraum
befindet sich ein Balkon zum Innenhof. Im zentralen Verbindungsbereich befinden
sich ein kleiner Sitzbereich, ein Pflegestützpunkt, zoniert in Arbeits- und
Besprechungsbereich, sowie Personal- und Tages-WC.
Das 2. OG ist weitgehend baugleich zum 1. OG, jedoch mit elf (11) Einzelzimmern im
Südflügel. An Stelle des 12. Zimmers ist das zentrale Pflegebad für die Einrichtung
vorgesehen.
Das Staffelgeschoss wird als Raum für Lager-, Technik- und Personalräume genutzt.
Des Weiteren sind ein Raum für Medikamentenlagerung und -stellung sowie ein Büro
für den Sozialen Dienst geplant. Das Staffelgeschoss ist für Bewohner nicht
zugänglich.
Die gesamte bauliche Anlage ist als dreigeschossiges Gebäude mit zusätzlichem
Staffelgeschoss und ohne Unterkellerung geplant. Die Dächer werden als Flachdach
ausgebildet. Der Grundriss wird ca. mittig in zwei Brandabschnitte unterteilt.
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Die vertikale Erschließung erfolgt über ein zentrales Treppenhaus und zwei
barrierefreie Aufzüge. Ein Aufzug ist als kleiner Personenaufzug, der zweite größer
als Transportaufzug ausgelegt, der auch für Liegendtransport geeignet ist. Zwei
weitere Treppenhäuser dienen als zweite bauliche Rettungswege.
Die Fassade wird mit Putzoberflächen überwiegend in hellen bzw. Naturtönen
gestaltet. Als Akzente zur Belebung der Fassade sind farbige Putzflächen bzw. eine
abwechselnde Gestaltung von Faschen vorgesehen. Die regelmäßig angeordneten
Fenster werden überwiegend bodentief ausgebildet, um für die Bewohner den
Ausblick auch im Sitzen oder Liegen zu gewährleisten. Balkone sind vor den
Gemeinschaftsräumen geplant.
Von Norden nach Süden hat das Gebäude eine maximale Ausdehnung von ca.
67,70 Metern, in der Breite an der Verresstraße für den Wohntrakt von ca. 15,70
Meter und im Süden an dem abgewinkelten Gebäudeteil von ca. 32,20 Metern in
Ost-West-Ausrichtung. Mit der Ausbildung einer Dreigeschossigkeit erreicht das
Gebäude eine Höhe von ca. 10,0 Metern. Die für das geplante Gebäude prägende
Traufkante wird durch ein zurückspringendes Staffelgeschoss um eine
Geschosshöhe erhöht. Im Bereich des Staffelgeschosses weist das Vorhaben eine
Gebäudehöhe von knapp 13,00 Metern auf.
Das konkrete Vorhaben wird in seinen Grundzügen
Erschließungsplan
dargelegt,
der
Bestandteil
des
Bebauungsplanes ist.
im Vorhaben- und
vorhabenbezogenen
In den Randbereichen des Vertragsgrundstückes sind insgesamt 19 Stellplätze
vorgesehen (wobei die bauaufsichtlich geforderte Anzahl der erforderlichen
Stellplätze dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten bleibt). Auf dem in das
Vorhaben einbezogene Grundstück (historische Flurstücksnummer 2062) soll für das
Vorhaben eine Stellplatzanlage mit 12 Stellplätzen entstehen. Diese Stellplätze
werden ergänzt durch weitere fünf Stellplätze im zentralen Vorhabengebiet am
Eingangsbereich der Anlage. Des Weiteren werden noch zwei Behindertenstellplätze
angeboten, die sich ebenfalls am Eingangsbereich und an der Verresstraße
befinden. Die verkehrliche Erschließung soll über die Zufahrt, ausgehend von dem
Rothweg erfolgen. Fußläufig besteht eine Verbindung zur Verresstraße. Stellplätze
für den Radverkehr werden im Eingangsbereich auf der östlichen Gebäudeseite
bereitgestellt.
(2) Die Entwicklung des Vorhabens und des Vertragsgebietes umfasst alle für die
private Erschließung, Einrichtung und Nutzung des Vorhabens erforderlichen
Maßnahmen einschließlich der Anschlüsse an bestehende öffentliche
Erschließungsanlagen, insbesondere die in den Anlagen zu diesem Vertrag
ausgewiesenen.
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§ V 2 Durchführungsverpflichtung des Vorhabenträgers
(1) Der Vorhabenträger verpflichtet sich gegenüber der Stadt, das Vorhaben
einschließlich privater Erschließung entsprechend den Regelungen dieses
Durchführungsvertrages und den Anlagen zu diesem Vertrag, insbesondere dem als
Anlage 2 beigefügten Vorhaben- und Erschließungsplan zu errichten.
Der Vorhabenträger hat als Erbbauberechtigter am […] (UR.-Nr. […] des Notars Dr.
Paul Rombach, Düsseldorf) einen Erbbaurechtsvertrag mit der Stadt abgeschlossen
und ist über das Vertragsgebiet mit Ausnahme der öffentlichen Straßen- und
Wegeflächen Rothweg verfügungsberechtigt. Der Vorhabenträger hat auch im
Rahmen des vorgenannten Erbbaurechtsvertrages die Verpflichtung zur Errichtung
des Vorhabens übernommen. Die Parteien sind sich darüber einig, dass – soweit
sich die Errichtungs- bzw. Durchführungsverpflichtungen in Erbbaurechts- und im
Durchführungsvertrag decken - die Erfüllung bezogen auf diese Verpflichtungen
unter den Parteien nur einmal beansprucht und geleistet werden kann.
(2) Der Vorhabenträger verpflichtet sich, die im VEP festgesetzten Einfriedungen zu
den Grundstücken Verresstraße 24 und Verresstraße 26, 47877 Willich, vor Beginn
der Baumaßnahmen auf dem Grundstück Gemarkung Neersen, Flur 12, Flurstück
2080, gemäß Ziffern 2.1, 2.2 und 2.3 der textlichen Festsetzungen des
Bebauungsplanes Nr. 23 N endgültig herzustellen. Zu einem Beginn der Bauarbeiten
zählen bereits Erdarbeiten auf den Grundstücken im Vertragsgebiet. Die festgesetzte
Gabionenwand ist in Naturtönen der Farbgruppe „braun/beige“ herzustellen. Der
Vorhabenträger verpflichtet sich, im Vorfeld die Ausführung der Gabionenwand, der
dauerbegrünten Sichtschutz-Zaunanlage sowie des Holzsichtschutzes jeweils
bezogen auf die Material- einschließlich Farbwahl bzw. Pflanzenauswahl mit den
Eigentümern der Grundstücke Verresstraße 24 und Verresstraße 26, 47877 Willich,
einvernehmlich abzustimmen.
§ V 3 Vorbereitungsmaßnahmen / Altlasten und schädliche Bodenver________änderungen
(1) Soweit Erkundungs- und Vorbereitungsmaßnahmen im Vertragsgebiet zur
Altlastenbehandlung erforderlich werden, sind diese von dem Vorhabenträger in
Abstimmung mit der Stadt und den zuständigen Fachbehörden zu erbringen.
(2) Der Vorhabenträger verpflichtet sich, die Beseitigung etwaiger noch bestehender
Altlasten und schädliche Bodenverunreinigungen einschließlich weiterer
erforderlicher Vorbereitungsmaßnahmen zur Baureifmachung durchzuführen
(geordnete Entsorgung von Baurestmassen).
(3) Die Sanierung schädlicher Bodenveränderungen/Altlasten erfolgt dabei unter
fachlicher Einbindung der zuständigen Fachbehörden und der Stadt nach den
Regeln des BBodSchG und der BBodSchV. Maßstab ist die planungsrechtlich
zulässige Nutzung im Sinne des Vorhaben- und Erschließungsplans gemäß Anlage
2.
(4) Die Stadt versichert ausdrücklich, dass ihr auf dem Vertragsgrundstück keine
Altlasten im Sinne des Bundesbodenschutzgesetzes sowie keine hierdurch
verursachten Grundwasserverunreinigungen bekannt sind. Sie hat auch keinen
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entsprechenden Verdacht. Soweit auf die Kenntnis der Stadt abgestellt wird, ist die
Kenntnis oder die grobfahrlässige Unkenntnis ihrer Bediensteten relevant. Die Stadt
weist darauf hin, dass im Bereich des Vertragsgebietes hohe Grundwasserstände
bestehen und die Gründung wegen torfiger Böden erschwert sein kann.
§ V 4 Fristen
Der Vorhabenträger verpflichtet sich,
a)
spätestens nach Ablauf von drei Monaten nach Erteilung der Bescheinigung über
die
abschließende
Fertigstellung
der
Baumaßnahme
durch
die
Bauaufsichtsbehörde
der
Stadt
Willich
die
letzten
privaten
Erschließungsmaßnahmen für das Vorhaben (verkehrliche Erschließung)
fertigzustellen. Auf nachfolgend § E 1 wird verwiesen.
b)
das
gesamte
Vorhaben
spätestens
bis
zum
31.12.2021
fertigzustellen.
Die vorgenannte Fertigstellungsfrist verlängert sich, wenn (i) sich das
Bauvorhaben wegen Erdbeben oder Überflutung, wegen Funden von Altlasten,
Bodendenkmälern oder Kampfmitteln oder sonstigen Ereignissen höherer Gewalt
verlängert. Darüber hinaus verlängert sich die Fertigstellungsfrist, wenn (ii) der
Bebauungsplan der Stadt Willich nicht bis zum 30.09.2018 rechtskräftig geworden
ist und/oder wenn (iii) die für das Vorhaben begehrte (Teil-) Baugenehmigung
nicht spätestens bis zum 31.03.2019 vorliegt, obwohl der Vorhabenträger
sämtliche für das Vorhaben erforderliche Bauantragsunterlagen bei der
zuständigen Bauaufsichtsbehörde in prüf- und genehmigungsfähiger Form bis
zum 30.09.2018 eingereicht hat. Der Vorhabenträger ist in diesen Fällen
gegenüber der Stadt anzeige– und nachweispflichtig, dass der Eintritt einer dieser
Ereignisse vorliegt und in den Fällen (i) und (ii) zu einer Verlängerung der Bauzeit
führt. Im Falle von (iii) bedarf es des Nachweises einer Bauzeitverlängerung nicht.
In den vorgenannten Fällen und unter der Bedingung des geführten Nachweises
verlängert sich die Bebauungsfrist um die Dauer der eingetretenen Verzögerung.
§ V 5 Haftung und Verkehrssicherung
Vom Tage des Beginns der Bauarbeiten an übernimmt der Vorhabenträger im
gesamten Vertragsgebiet die Verkehrssicherungspflicht und haftet für jeden
Schaden, der durch die Verletzung der ihm obliegenden allgemeinen
Verkehrssicherungspflicht im Vertragsgebiet entsteht.
Erschließung
§ E 1 Herstellung der Erschließungsanlagen
Dem Vorhabenträger ist bekannt, dass er auf eigene Kosten alle für die private
Erschließung des Vorhabens erforderlichen behördlichen und privaten
Genehmigungen, Zustimmungen u. a. einzuholen sowie die gebotenen Anzeigen
gegenüber den zuständigen Behörden und Stellen vorzunehmen hat.
Hierzu gehören unter anderem die Herstellung der Zufahrten/Zuwegungen zur
Pflege- und Senioreneinrichtung (Rothweg) bzw. zur Tagespflegeeinrichtung
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(Verresstraße),
der
Anschluss
an
die
bestehenden
öffentlichen
Erschließungsanlagen zur Wasserversorgung, Abwasserentsorgung und die
Stromversorgung sowie an Telekommunikationseinrichtungen. Dem Vorhabenträger
ist bekannt, dass er die gesicherte Erschließung des Vorhabens im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahrens für das Vorhaben nachzuweisen hat. Die Herstellung
öffentlicher Erschließungsanlagen ist nicht Gegenstand dieses Vertrages.
Schlussbestimmungen
§ S 1 Kostentragung
(1) Der Vorhabenträger trägt die Kosten dieses Vertrages und die Kosten seiner
Durchführung. Zu den Kosten gehören insbesondere die Kosten der Realisierung
des Vorhabens, der privaten Erschließung und der etwaigen Altlastenbehandlung
jeweils einschließlich vorbereitender Maßnahmen.
§ S 2 Veräußerung der Grundstücke, Rechtsnachfolge, Entlassung aus
Vertragspflichten
(1) Dem Vorhabenträger ist bekannt, dass ein Wechsel des Vorhabenträgers auf der
Grundlage des § 12 Abs. 5 BauGB der Zustimmung der Stadt bedarf und dass diese
Zustimmung verweigert werden kann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der
vorgenannten Frist gefährdet ist. Der Vorhabenträger verpflichtet sich hiermit
gegenüber der Stadt, die in diesem Vertrag vereinbarten Pflichten und Bindungen im
Falle eines Wechsels des Vorhabenträgers seinem Rechtsnachfolger mit
Weitergabeverpflichtung weiterzugeben. Der heutige Vorhabenträger haftet der Stadt
als Gesamtschuldner für die Erfüllung des Vertrages neben einem etwaigen
Rechtsnachfolger, soweit die Stadt ihn nicht ausdrücklich aus der Haftung entlässt.
(2) Der Vorhabenträger hat einen Anspruch auf Entlassung aus den Ansprüchen der
Stadt,
•
•
wenn der Vorhabenträger nachgewiesen hat, dass nach Maßgabe dieses
Vertrages Pflichten hieraus auf dessen Rechtsnachfolger übertragen wurden und
wenn in Ansehung der Anzahl und der Bonität von Rechtsnachfolgern die weitere
Durchführung des Vorhabens durch die Freistellung des Vorhabenträgers nicht
ernstlich gefährdet wird.
Davon unberührt bleiben die Pflichten des Vorhabenträgers aus diesem Vertrag,
soweit diese sich aus dessen Eigenschaft als Erbbauberechtigter des
Vorhabengebietes und/oder Teilen hiervon ableiten.
(3) Der Vorhabenträger und/oder dessen Rechtsnachfolger werden der Stadt
innerhalb einer Frist von einem Monat nach Abschluss der die Rechtsnachfolge
regelnder Verträge die Übertragung von Pflichten durch diese Verträge durch
Vorlage von Vertragsabschriften nachweisen.
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§ S 3 Ausschluss von Haftung und anderweitigen Ansprüchen
(1) Die Haftung der Stadt für etwaige Aufwendungen des Vorhabenträgers bzw.
seiner etwaigen Rechtsnachfolger, die diese vor Abschluss dieses Vertrages tätigen,
ist ausgeschlossen. Der Vorhabenträger erkennt die Festsetzungen des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 23 N – südlich Verresstraße an und
verzichtet insofern auf eventuell sich aus diesen ergebenden Übernahmen, Entgelten
und Entschädigungsansprüchen speziell nach §§ 39 ff. BauGB. Soweit solche
Ansprüche gegenüber der Stadt durch Dritte geltend gemacht werden, stellt der
Vorhabenträger die Stadt von sämtlichen Ansprüchen und Aufwendungen in diesem
Zusammenhang frei.
(2) Aus diesem Vertrag entstehen der Stadt keine Verpflichtungen zur Aufstellung
eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Eine Haftung der Stadt für die
Erstattung etwaiger Aufwendungen des Vorhabenträgers, die dieser im Hinblick auf
die Aufstellung der Satzung tätigt, ist ausgeschlossen. Insbesondere für den Fall der
Aufhebung der Satzung nach § 12 Abs. 6 BauGB können Ansprüche gegen die Stadt
nicht geltend gemacht werden. Dies gilt auch für den Fall, dass sich die
Unwirksamkeit der Satzung im Verlauf eines gerichtlichen Streitverfahrens
herausstellt.
§ S 4 Schlussbestimmungen
(1) Vertragsänderungen oder -ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der
Schriftform. Nebenabreden bestehen nicht. Der Vertrag ist zweifach ausgefertigt. Die
Stadt und der Vorhabenträger erhalten je eine Ausfertigung.
(2) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen
Regelungen dieses Vertrages nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich,
unwirksame Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck des
Vertrages rechtlich und wirtschaftlich entsprechen.
(3) Gerichtsstand ist Krefeld
Anlagen:
• Lageplan
mit den Grenzen des Vertragsgebietes – räumlicher
Geltungsbereich – (Anlage 1)
• Entwurf eines Vorhaben- und Erschließungsplans (VEP) einschließlich
Wegeplan sowie der Begründung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (Anlage 2)
• Vermessungs-/Aufteilungspläne mit vorläufiger, geplanter Bezeichnung der
Flurstücke im Vorhabengebiet (Anlage 3)
• Amtlicher Katasterplan, Stand 24.05.2018 (Anlage 4)
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Willich, den __.__.2018
Für die Stadt Willich
(Martina Stall)
Technische Beigeordnete
Für den Vorhabenträger
(Hartmut Krabs-Höhler)
Vorstand
(Thomas Scholemann)
Geschäftsbereichsleiter