Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1480957.pdf
Größe
69 kB
Erstellt
17.01.19, 12:00
Aktualisiert
27.01.19, 13:21

öffnen download melden Dateigröße: 69 kB

Inhalt der Datei

Ratsversammlung Änderungsantrag Nr. VI-DS-06763-ÄA-02 Status: öffentlich Eingereicht von Ortschaftsrat Rückmarsdorf Betreff: Stellungnahme der Stadt zum Raumordnungsverfahren mit integriertem Zielabweichungsverfahren "Kiessandtagebau Rückmarsdorf" Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten): Gremium voraussichtlicher Sitzungstermin Zuständigkeit Ratsversammlung 23.01.2019 Beschlussfassung Änderungsvorschlag: Im Sachverhalt unter „Position der Stadtverwaltung und Inhalt der Stellungnahme“ wird im letzten Absatz der erste Anstrich wie folgt neu gefasst: - einen angemessenen Abstand zu den angrenzenden Wohnsiedlungen von 300 m und entsprechende Maßnahmen gegen Lärm und Staub,“ Sachverhalt: Der Ortschaftsrat hat die Beschlussvorlage intensiv geprüft und besprochen. Diese findet grundsätzlich unser Einverständnis. Besonders positiv hervorheben möchten wir, dass die Stadt Leipzig im Grundsatz unsere Bedenken gegen den geplanten Kiesabbau teilt und auch wie wir die Meinung vertritt, dass im Rahmen des Antrags der Günther Papenburg AG – gerade bei den Abstandsflächen – das Schutzgut Mensch zu wenig Beachtung fand. Wie bereits erwähnt, ist auch die Stadt Leipzig nach Durchsicht und Prüfung der Antragsunterlagen der Auffassung, dass der geplante Kiessandtagebau, jedenfalls in der beantragten Form, raumunverträglich ist. Um ein Mindestmaß an Schutz für die Bürger von Leipzig-Rückmarsdorf zu gewährleisten (Stichwort: Schutzgut Mensch) muss sich der geplante Abbau zwingend an die Abstandsgrenzen halten, die der gültige Regionalplan Westsachsen vorsieht. Danach soll ein Mindestabstand von 300 m zur nächsten Wohnbebauung eingehalten werden. Diese 300 m sollten daher auch deutlich im Rahmen des Auflagenkatalogs gefordert werden. 1/1