Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1480917.pdf
Größe
98 kB
Erstellt
17.01.19, 12:00
Aktualisiert
27.01.19, 13:21
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Änderungsantrag Nr. VI-DS-06763-ÄA-01
Status: öffentlich
Eingereicht von
Fraktion DIE LINKE
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
SPD-Fraktion
Betreff:
Stellungnahme der Stadt zum Raumordnungsverfahren mit integriertem
Zielabweichungsverfahren "Kiessandtagebau Rückmarsdorf"
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
Ratsversammlung
23.01.2019
Beschlussfassung
Beschlussvorschlag:
Ergänzter Beschlussvorschlag:
1. Die Ratsversammlung beschließt die Stellungnahme der Stadt zum
Raumordnungsverfahren
mit
integriertem
Zielabweichungsverfahren
„Kiessandtagebau Rückmarsdorf“.
2. Dabei setzt sich die Stadt aus Vorsorge für die Lebensbedingungen der
Menschen in Rückmarsdorf dafür ein, dass ein größerer Abstand zum
Siedlungsgebiet (mindestens 300 m) als vom Vorhabenträger beantragt,
eingehalten wird.1
Die betreffenden kommunalen Flurstücke sollen als
landwirtschaftliche Nutzflächen erhalten bleiben.
3. Die Stadt Leipzig hat aus fachlicher Sicht erhebliche Bedenken gegen den
geplanten Kiessandtagebau. In der beantragten Form ist der Kiessandtagebau
aus Sicht der Stadt nur mit Auflagen raumverträglich.
Begründung:
In ihrer Stellungnahme zum Raumordnungsverfahren und zum Zielabweichungsverfahren
weist die Stadt Leipzig darauf hin, dass der Vorhabenträger einen größeren Abstand zum
Siedlungsgebiet einhalten soll.2
Der Regionalplan Westsachsen formuliert als Ziel Z 7.3 Siedlungsabstand „Die
Rohstoffgewinnung soll so erfolgen, dass in der Regel ein Abstand von 300 m zu Siedlungen
vom Abbau freigehalten wird.“ Auch in der Begründung von Ziel Z 3 wird gefordert, dass zur
„Vermeidung von Immissionsbelastungen und Beeinträchtigungen des Wohnumfelds … ein
Mindestabstand von 300 m zwischen Wohnbebauung und Abbau einzuhalten“ ist. 3
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Dennoch will der Vorhabenträger diese Auflagen nicht einhalten. Nach seiner Lesart ist eine
Unterschreitung des 300-Meter-Abstandes zulässig. Nach den Plänen ist der geringste
Abstand der Außengrenze des Vorhabens zu Wohngebäuden zwischen ca. 20 m und 80 m.
Der geringste Abstand der Außengrenze des Abbaugebietes zu Wohngebäuden beträgt 40
m bzw. 120 m.
Vgl. Beschlussvorlage VI-DS-06763, S. 1
Beschlussvorlage VI-DS-06763, S. 1
3 Regionalplan Westsachsen, S. 95
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