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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1480917.pdf
Größe
98 kB
Erstellt
17.01.19, 12:00
Aktualisiert
27.01.19, 13:21

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Inhalt der Datei

Ratsversammlung Änderungsantrag Nr. VI-DS-06763-ÄA-01 Status: öffentlich Eingereicht von Fraktion DIE LINKE Fraktion Bündnis 90/Die Grünen SPD-Fraktion Betreff: Stellungnahme der Stadt zum Raumordnungsverfahren mit integriertem Zielabweichungsverfahren "Kiessandtagebau Rückmarsdorf" Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten): Gremium voraussichtlicher Sitzungstermin Zuständigkeit Ratsversammlung 23.01.2019 Beschlussfassung Beschlussvorschlag: Ergänzter Beschlussvorschlag: 1. Die Ratsversammlung beschließt die Stellungnahme der Stadt zum Raumordnungsverfahren mit integriertem Zielabweichungsverfahren „Kiessandtagebau Rückmarsdorf“. 2. Dabei setzt sich die Stadt aus Vorsorge für die Lebensbedingungen der Menschen in Rückmarsdorf dafür ein, dass ein größerer Abstand zum Siedlungsgebiet (mindestens 300 m) als vom Vorhabenträger beantragt, eingehalten wird.1 Die betreffenden kommunalen Flurstücke sollen als landwirtschaftliche Nutzflächen erhalten bleiben. 3. Die Stadt Leipzig hat aus fachlicher Sicht erhebliche Bedenken gegen den geplanten Kiessandtagebau. In der beantragten Form ist der Kiessandtagebau aus Sicht der Stadt nur mit Auflagen raumverträglich. Begründung: In ihrer Stellungnahme zum Raumordnungsverfahren und zum Zielabweichungsverfahren weist die Stadt Leipzig darauf hin, dass der Vorhabenträger einen größeren Abstand zum Siedlungsgebiet einhalten soll.2 Der Regionalplan Westsachsen formuliert als Ziel Z 7.3 Siedlungsabstand „Die Rohstoffgewinnung soll so erfolgen, dass in der Regel ein Abstand von 300 m zu Siedlungen vom Abbau freigehalten wird.“ Auch in der Begründung von Ziel Z 3 wird gefordert, dass zur „Vermeidung von Immissionsbelastungen und Beeinträchtigungen des Wohnumfelds … ein Mindestabstand von 300 m zwischen Wohnbebauung und Abbau einzuhalten“ ist. 3 1/2 Dennoch will der Vorhabenträger diese Auflagen nicht einhalten. Nach seiner Lesart ist eine Unterschreitung des 300-Meter-Abstandes zulässig. Nach den Plänen ist der geringste Abstand der Außengrenze des Vorhabens zu Wohngebäuden zwischen ca. 20 m und 80 m. Der geringste Abstand der Außengrenze des Abbaugebietes zu Wohngebäuden beträgt 40 m bzw. 120 m. Vgl. Beschlussvorlage VI-DS-06763, S. 1 Beschlussvorlage VI-DS-06763, S. 1 3 Regionalplan Westsachsen, S. 95 1 2 2/2