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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1414839.pdf
Größe
122 kB
Erstellt
25.06.18, 12:00
Aktualisiert
27.01.19, 13:21

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Inhalt der Datei

Ratsversammlung Verwaltungsstandpunkt Nr. VI-A-05922-VSP-01 Status: öffentlich Eingereicht von Dezernat Stadtentwicklung und Bau Betreff: Quartiersparken und Parkraumbewirtschaftung in Vierteln mit hohem Parkdruck Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten): Gremium voraussichtlicher Sitzungstermin Zuständigkeit FA Stadtentwicklung und Bau Dienstberatung des Oberbürgermeisters FA Finanzen FA Umwelt und Ordnung Ratsversammlung 15.01.2019 15.01.2019 21.01.2019 22.01.2019 23.01.2019 Vorberatung Bestätigung Vorberatung Vorberatung Beschlussfassung Rechtliche Konsequenzen Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre ☐ Rechtswidrig und/oder ☐ Nachteilig für die Stadt Leipzig. ☐ Zustimmung ☐ Ablehnung ☐ Zustimmung mit Ergänzung ☐ Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln ☒ Alternativvorschlag ☒ Sachstandsbericht Beschlussvorschlag: Die Verwaltung unterbreitet folgenden Alternativvorschlag: 1. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, die Prüfung und Umsetzung zu der Frage weiter zu betreiben, in welchen Vierteln der Stadt sukzessive Quartiersparken eingeführt wird. Innovative und digitale Lösungen werden dabei mit geprüft. Die Verwaltung berichtet dem Fachausschuss Stadtentwicklung und Bau einmal jährlich über den Arbeits- und Umsetzungsstand. 2. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, sich in Abstimmung mit weiteren sächsischen Großstädten gegenüber der Sächsischen Staatsregierung dafür einzusetzen, dass für Sachsen eine Rechtsverordnung zur generellen Befreiung von Nutzergruppen des gewerblichen Bereiches geschaffen wird. 1/4 Übereinstimmung mit strategischen Zielen: x Finanzielle Auswirkungen nein wenn ja, Kostengünstigere Alternativen geprüft nein ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung Folgen bei Ablehnung nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)? nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Im Haushalt wirksam von Ergebnishaushalt bis Höhe in EUR wo veranschlagt Erträge Aufwendungen Finanzhaushalt Einzahlungen Auszahlungen Entstehen Folgekosten oder Einsparungen? Folgekosten Einsparungen wirksam Zu Lasten anderer OE nein von wenn ja, bis Höhe in EUR (jährlich) wo veranschlagt Ergeb. HH Erträge Ergeb. HH Aufwand Nach Durchführung der Ergeb. HH Erträge Maßnahme zu erwarten Ergeb. HH Aufwand (ohne Abschreibungen) Ergeb. HH Aufwand aus jährl. Abschreibungen Auswirkungen auf den Stellenplan Beantragte Stellenerweiterung: x nein wenn ja, x nein ja, Vorgesehener Stellenabbau: Beteiligung Personalrat 2/4 Sachverhalt: Vorbemerkung: Durch das Verkehrs- und Tiefbauamt als zuständiges Amt wurde im Rahmen der Diskussion der Mobilitätsszenarien angeregt, den Begriff „Parkraumbewirtschaftung“ durch den Begriff „Quartiersparken“ zu ersetzen, um zu verdeutlichen, dass die in den Wohnquartieren eingesetzten Parkraum-bewirtschaftungsmaßnahmen in erster Linie den Bewohnern dieser Gebiete zu Gute kommen sollen. Im Folgenden wird deshalb vorrangig dieser Begriff verwendet, der allerdings die Parkraumbewirtschaftung als Bestandteil des Quartiersparkens nicht ausschließt. Für die – bereits an einigen Stellen der Stadt erfolgte und weiter vorgesehene - Einführung des Quartiersparkens in Wohnvierteln mit hohem Parkdruck ist aufgrund der bundesweiten Rechtslage und der sich daraus ergebenden Verwaltungsvorschriften ein straßenverkehrsrechtlicher Nachweis zu führen. Dieser setzt die gleichzeitige Erfüllung zweier Bedingungen voraus. Das ist neben dem hohen Parkdruck das gleichzeitige Bestehen einer Konkurrenz zwischen verschiedenen Nutzergruppen, wie bspw. Bewohnern, Kunden und Beschäftigten. Die Parkraumbewirtschaftung als Bestandteil des Quartiersparkens ist deshalb nur sinnvoll und rechtssicher, wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind. Entsprechende Maßnahmen, wie Bewohnerbevorrechtigungen, Parkgebühren, Parkdauerbegrenzungen oder eine Mischform dieser Maßnahmen, kommen dann in Betracht, wenn mangels privater Stellflächen der Parkraum nicht für alle Fahrzeuge ausreicht. Der Nachweis der vorgenannten Voraussetzungen erfordert umfangreiche Untersuchungen zum Parkraumangebot und zur Parkraumnachfrage, die nur Im Rahmen entsprechender Parkraumanalysen durchgeführt werden können. Diese sind Grundlage für die Empfehlung und Bewertung möglicher Maßnahmen und notwendige Voraussetzung für die erforderlichen Abstimmungen innerhalb der Verwaltung, mit Behörden und vor allem den betroffenen Einwohnern, Händlern und Gewerbetreibenden der Quartiere. Eine Unterbreitung der gewünschten Umsetzungsvorschläge für alle Viertel mit hohem Parkdruck ist deshalb nur sukzessive und nicht bis zum Ende des 4. Quartals 2018 möglich. Die Verwaltung schlägt als praktischen Weg vor, dem Fachausschuss Stadtentwicklung und Bau jährlich über den Arbeitsstand zu berichten, wobei die gebietskonkrete Umsetzung immer auf einem entsprechenden Ratsbeschluss basieren soll. Der Einsatz innovativer und digitaler Lösungen ist Teil der dann umzusetzenden konkreten technischen Maßnahmen und wird entsprechend mit bearbeitet und geprüft. Zur Prüfung von Ausnahmeregelungen für Gewerbetreibende und der Beauftragung eines kommunalen Unternehmens mit der Parkraumbewirtschaftung zur Quersubventionierung des ÖPNV, kann folgender Sachstandsbericht im Sinne einer Prüfung gegeben werden: Reservierungen für einzelne Personen oder Nutzergruppen, wie bspw. Handwerksbetriebe und Pflegedienste, sind auf öffentlichen Straßen rechtswidrig und nicht möglich. Dies widerspräche dem Gemeingebrauch der öffentlichen Straße nach § 14 SächsStrG und ist auch mit Mitteln der StVO nicht durchsetzbar (siehe auch der VSP zum Antrag VI-A-05386). Da sie keine Bewohner nach StVO sind und die Voraussetzungen nach § 45 Abs. 1b Nr. 2a StVO nicht erfüllen, können sie keine Ausnahmen analog der Bewohner in Anspruch nehmen. Nach § 46 StVO sind nur Ausnahmen möglich, die per Einzelfallprüfung Befreiungen erwirkt haben. Da nach dem Gleichbehandlungsgebot zahlreiche andere Berufsgruppen diese Forderung erheben könnten, sollte der Freistaat Sachsen über eine Rechtsverordnung eine mögliche Lösung schaffen. Die Beauftragung eines kommunalen Unternehmens mit der Parkraumbewirtschaftung eines Wohnviertels ist für die Verwendung der Einnahmen nicht relevant. Die Einnahmen aus der 3/4 Parkraumbewirtschaftung ergeben sich aus den Einnahmen für die Ausfertigung der Bewohnerparkausweise, der Ausnahmegenehmigungen für Anwohnerparken und den Einnahmen aus Parkgebühren. Den größten Anteil an den Einnahmen bilden die Einnahmen aus Parkgebühren. Diese Einnahmen haben zuerst die laufende Instandhaltung der bewirtschafteten Parkflächen abzudecken (u. a. Markierungen der Flächen, Entleerungsleistungen durch Fachfirmen, Instandhaltung / Neubeschaffung von Parkscheinautomaten). Die planmäßig veranschlagten Einnahmen dienen weiterhin der Finanzierung von notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen auf öffentlichen Verkehrsflächen (u.a. Fußwege, Querungshilfen oder Maßnahmen der Schulwegsicherung). Die darüber hinaus erwirtschafteten unterjährigen Mehrerträge fließen in den gesamtstädtischen Haushalt und können mit Genehmigung des Dezernates Finanzen unterjährig u. a. im VTA für zwingend notwendige, aber bisher nicht finanzierbare Mehrbedarfe eingesetzt werden (insbesondere Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit, wie z. B. die Instandsetzung von beschädigten Geländern im Straßenraum oder Markierungsarbeiten an Kreuzungen). Da die Mittel also generell in den städtischen Haushalt fließen und der Einsatz dieser Mittel keiner Verwendungsrichtlinie unterliegen, ist ein Einsatz von über den oben genannten Bedarf hinaus verfügbaren Einnahmen auch für Zwecke der ÖPNV-Finanzierung keinen anderen Restriktionen und Entscheidungen unterworfen, als dies auch bei anderen Haushaltsmitteln der Stadt gegeben ist. 4/4