Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1414839.pdf
Größe
122 kB
Erstellt
25.06.18, 12:00
Aktualisiert
27.01.19, 13:21
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Verwaltungsstandpunkt Nr. VI-A-05922-VSP-01
Status: öffentlich
Eingereicht von
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Betreff:
Quartiersparken und Parkraumbewirtschaftung in Vierteln mit hohem Parkdruck
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
FA Stadtentwicklung und Bau
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
FA Finanzen
FA Umwelt und Ordnung
Ratsversammlung
15.01.2019
15.01.2019
21.01.2019
22.01.2019
23.01.2019
Vorberatung
Bestätigung
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
Rechtliche Konsequenzen
Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre
☐
Rechtswidrig und/oder
☐ Nachteilig für die Stadt Leipzig.
☐
Zustimmung
☐ Ablehnung
☐
Zustimmung mit Ergänzung
☐ Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln
☒
Alternativvorschlag
☒ Sachstandsbericht
Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung unterbreitet folgenden Alternativvorschlag:
1. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, die Prüfung und Umsetzung zu der Frage
weiter zu betreiben, in welchen Vierteln der Stadt sukzessive Quartiersparken
eingeführt wird. Innovative und digitale Lösungen werden dabei mit geprüft. Die
Verwaltung berichtet dem Fachausschuss Stadtentwicklung und Bau einmal jährlich
über den Arbeits- und Umsetzungsstand.
2. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, sich in Abstimmung mit weiteren sächsischen
Großstädten gegenüber der Sächsischen Staatsregierung dafür einzusetzen, dass für
Sachsen eine Rechtsverordnung zur generellen Befreiung von Nutzergruppen des
gewerblichen Bereiches geschaffen wird.
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Übereinstimmung mit strategischen Zielen:
x
Finanzielle Auswirkungen
nein
wenn ja,
Kostengünstigere Alternativen geprüft
nein
ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung
Folgen bei Ablehnung
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Im Haushalt wirksam
von
Ergebnishaushalt
bis
Höhe in EUR
wo veranschlagt
Erträge
Aufwendungen
Finanzhaushalt
Einzahlungen
Auszahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer OE
nein
von
wenn ja,
bis
Höhe in EUR
(jährlich)
wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung der
Ergeb. HH Erträge
Maßnahme zu erwarten
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus
jährl. Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
x
nein
wenn ja,
x
nein
ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
Beteiligung Personalrat
2/4
Sachverhalt:
Vorbemerkung: Durch das Verkehrs- und Tiefbauamt als zuständiges Amt wurde im Rahmen
der Diskussion der Mobilitätsszenarien angeregt, den Begriff „Parkraumbewirtschaftung“
durch den Begriff „Quartiersparken“ zu ersetzen, um zu verdeutlichen, dass die in den
Wohnquartieren eingesetzten Parkraum-bewirtschaftungsmaßnahmen in erster Linie den
Bewohnern dieser Gebiete zu Gute kommen sollen. Im Folgenden wird deshalb vorrangig
dieser Begriff verwendet, der allerdings die Parkraumbewirtschaftung als Bestandteil des
Quartiersparkens nicht ausschließt.
Für die – bereits an einigen Stellen der Stadt erfolgte und weiter vorgesehene - Einführung
des Quartiersparkens in Wohnvierteln mit hohem Parkdruck ist aufgrund der bundesweiten
Rechtslage und der sich daraus ergebenden Verwaltungsvorschriften ein straßenverkehrsrechtlicher Nachweis zu führen. Dieser setzt die gleichzeitige Erfüllung zweier Bedingungen
voraus. Das ist neben dem hohen Parkdruck das gleichzeitige Bestehen einer Konkurrenz
zwischen verschiedenen Nutzergruppen, wie bspw. Bewohnern, Kunden und Beschäftigten.
Die Parkraumbewirtschaftung als Bestandteil des Quartiersparkens ist deshalb nur sinnvoll
und rechtssicher, wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind. Entsprechende Maßnahmen, wie
Bewohnerbevorrechtigungen, Parkgebühren, Parkdauerbegrenzungen oder eine Mischform
dieser Maßnahmen, kommen dann in Betracht, wenn mangels privater Stellflächen der
Parkraum nicht für alle Fahrzeuge ausreicht.
Der Nachweis der vorgenannten Voraussetzungen erfordert umfangreiche Untersuchungen
zum Parkraumangebot und zur Parkraumnachfrage, die nur Im Rahmen entsprechender
Parkraumanalysen durchgeführt werden können. Diese sind Grundlage für die Empfehlung
und Bewertung möglicher Maßnahmen und notwendige Voraussetzung für die erforderlichen
Abstimmungen innerhalb der Verwaltung, mit Behörden und vor allem den betroffenen
Einwohnern, Händlern und Gewerbetreibenden der Quartiere.
Eine Unterbreitung der gewünschten Umsetzungsvorschläge für alle Viertel mit hohem
Parkdruck ist deshalb nur sukzessive und nicht bis zum Ende des 4. Quartals 2018 möglich.
Die Verwaltung schlägt als praktischen Weg vor, dem Fachausschuss Stadtentwicklung und
Bau jährlich über den Arbeitsstand zu berichten, wobei die gebietskonkrete Umsetzung
immer auf einem entsprechenden Ratsbeschluss basieren soll. Der Einsatz innovativer und
digitaler Lösungen ist Teil der dann umzusetzenden konkreten technischen Maßnahmen und
wird entsprechend mit bearbeitet und geprüft.
Zur Prüfung von Ausnahmeregelungen für Gewerbetreibende und der Beauftragung eines
kommunalen Unternehmens mit der Parkraumbewirtschaftung zur Quersubventionierung des
ÖPNV, kann folgender Sachstandsbericht im Sinne einer Prüfung gegeben werden:
Reservierungen für einzelne Personen oder Nutzergruppen, wie bspw. Handwerksbetriebe
und Pflegedienste, sind auf öffentlichen Straßen rechtswidrig und nicht möglich. Dies
widerspräche dem Gemeingebrauch der öffentlichen Straße nach § 14 SächsStrG und ist
auch mit Mitteln der StVO nicht durchsetzbar (siehe auch der VSP zum Antrag VI-A-05386).
Da sie keine Bewohner nach StVO sind und die Voraussetzungen nach § 45 Abs. 1b Nr. 2a
StVO nicht erfüllen, können sie keine Ausnahmen analog der Bewohner in Anspruch
nehmen.
Nach § 46 StVO sind nur Ausnahmen möglich, die per Einzelfallprüfung Befreiungen erwirkt
haben. Da nach dem Gleichbehandlungsgebot zahlreiche andere Berufsgruppen diese
Forderung erheben könnten, sollte der Freistaat Sachsen über eine Rechtsverordnung eine
mögliche Lösung schaffen.
Die Beauftragung eines kommunalen Unternehmens mit der Parkraumbewirtschaftung eines
Wohnviertels ist für die Verwendung der Einnahmen nicht relevant. Die Einnahmen aus der
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Parkraumbewirtschaftung ergeben sich aus den Einnahmen für die Ausfertigung der
Bewohnerparkausweise, der Ausnahmegenehmigungen für Anwohnerparken und den
Einnahmen aus Parkgebühren. Den größten Anteil an den Einnahmen bilden die Einnahmen
aus Parkgebühren.
Diese Einnahmen haben zuerst die laufende Instandhaltung der bewirtschafteten
Parkflächen abzudecken (u. a. Markierungen der Flächen, Entleerungsleistungen durch
Fachfirmen, Instandhaltung / Neubeschaffung von Parkscheinautomaten). Die planmäßig
veranschlagten Einnahmen dienen weiterhin der Finanzierung von notwendigen
Instandhaltungsmaßnahmen auf öffentlichen Verkehrsflächen (u.a. Fußwege,
Querungshilfen oder Maßnahmen der Schulwegsicherung).
Die darüber hinaus erwirtschafteten unterjährigen Mehrerträge fließen in den
gesamtstädtischen Haushalt und können mit Genehmigung des Dezernates Finanzen
unterjährig u. a. im VTA für zwingend notwendige, aber bisher nicht finanzierbare
Mehrbedarfe eingesetzt werden (insbesondere Maßnahmen zur Gewährleistung der
Verkehrssicherheit, wie z. B. die Instandsetzung von beschädigten Geländern im
Straßenraum oder Markierungsarbeiten an Kreuzungen).
Da die Mittel also generell in den städtischen Haushalt fließen und der Einsatz dieser Mittel
keiner Verwendungsrichtlinie unterliegen, ist ein Einsatz von über den oben genannten
Bedarf hinaus verfügbaren Einnahmen auch für Zwecke der ÖPNV-Finanzierung keinen
anderen Restriktionen und Entscheidungen unterworfen, als dies auch bei anderen
Haushaltsmitteln der Stadt gegeben ist.
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