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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1477309.pdf
Größe
102 kB
Erstellt
10.01.19, 12:00
Aktualisiert
27.01.19, 13:21

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Inhalt der Datei

Anfrage Nr. VI-F-06822 Status: öffentlich Eingereicht von Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Betreff: Wer darf nach Leipzig einladen? - Verpflichtungserklärung Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten): Gremium voraussichtlicher Sitzungstermin Zuständigkeit Ratsversammlung 23.01.2019 mündliche Beantwortung Sachverhalt: Im Merkplatt „Hinweise zur Verpflichtungserklärung (gemäß § 68 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG)“, herausgegeben von der Stadt Leipzig, Ordnungsamt, Ausländerbehörde, 6. geänderte Auflage, September 2017) heißt es: „Eine Verpflichtungserklärung kann nur dann abgegeben werden, wenn der Antragsteller die zu übernehmende Verpflichtung für einen gesicherten Lebensunterhalt des Gastes aus seinem eigenen Einkommen oder sonstigen eigenen Mitteln im Bundesgebiet nachweisen bzw. bestreiten kann. Für die Prüfung der Bonität des sich Verpflichtenden gibt es keine betragsmäßige Festlegung des Einkommens, über das er verfügen muss. Dieses ist vielmehr bezogen auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu ermitteln. Ist die Pfändungsfreigrenze unterschritten, kann zur Vermeidung von unzumutbaren Härten die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung verlangt werden. Dazu kann z. B. ein Sparbuch mit einem von Ihrer Bank versehenen Sperrvermerk zugunsten der Ausländerbehörde der Stadt Leipzig in Höhe von 2.500,00 Euro für jeden Gast vorgelegt werden. Diese Sperre wird von der Ausländerbehörde nach der nachgewiesenen Ausreise Ihres Gastes aus dem Bundesgebiet wieder aufgehoben.“ Wir fragen an: 1. Gibt es einheitliche Kriterien zur „Prüfung der Bonität des sich Verpflichtenden“ an, wenn es keine „betragsmäßige Festlegung des Einkommens, über das er verfügen muss.“? Welche Kriterien legt die Stadt Leipzig an? 2. Welche „Umstände des jeweiligen Einzelfalles“ werden im Standartverfahren ermittelt und nach welchen Regeln werden sie gewichtet? 3. Inwieweit wir das Vermögen der Antragsteller in die Bonitätsprüfung einbezogen? 4. Welche Bestandteile hat das Entscheidungsverfahren „zur Vermeidung von unzumutbaren Härtefällen“? Welche Härtefälle werden konkret vermieden? 1/2 5. Welche Sicherheitsleistungen können außer dem im Merkblatt als Beispiel genannten Sparbuch sind zur Absicherung einer Verpflichtungserklärung erbracht werden? 6. Sind der Stadt Fälle bekannt, in denen Verpflichtungserklärungen für Kurzaufenthalte kurzzeitige nicht abgegeben werden konnten, obgleich die Antragsteller ein ausreichendes Vermögen nachweisen könnten? Anlagen: 2/2