Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1477309.pdf
Größe
102 kB
Erstellt
10.01.19, 12:00
Aktualisiert
27.01.19, 13:21
Stichworte
Inhalt der Datei
Anfrage Nr. VI-F-06822
Status: öffentlich
Eingereicht von
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
Betreff:
Wer darf nach Leipzig einladen? - Verpflichtungserklärung
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
Ratsversammlung
23.01.2019
mündliche Beantwortung
Sachverhalt:
Im Merkplatt „Hinweise zur Verpflichtungserklärung (gemäß § 68 Gesetz über den
Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet
(Aufenthaltsgesetz – AufenthG)“, herausgegeben von der Stadt Leipzig, Ordnungsamt,
Ausländerbehörde, 6. geänderte Auflage, September 2017) heißt es:
„Eine Verpflichtungserklärung kann nur dann abgegeben werden, wenn der Antragsteller die
zu übernehmende Verpflichtung für einen gesicherten Lebensunterhalt des Gastes aus
seinem eigenen Einkommen oder sonstigen eigenen Mitteln im Bundesgebiet nachweisen
bzw. bestreiten kann. Für die Prüfung der Bonität des sich Verpflichtenden gibt es keine
betragsmäßige Festlegung des Einkommens, über das er verfügen muss. Dieses ist
vielmehr bezogen auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu ermitteln. Ist die
Pfändungsfreigrenze unterschritten, kann zur Vermeidung von unzumutbaren Härten die
Hinterlegung einer Sicherheitsleistung verlangt werden. Dazu kann z. B. ein Sparbuch mit
einem von Ihrer Bank versehenen Sperrvermerk zugunsten der Ausländerbehörde der Stadt
Leipzig in Höhe von 2.500,00 Euro für jeden Gast vorgelegt werden.
Diese Sperre wird von der Ausländerbehörde nach der nachgewiesenen Ausreise Ihres
Gastes aus dem Bundesgebiet wieder aufgehoben.“
Wir fragen an:
1. Gibt es einheitliche Kriterien zur „Prüfung der Bonität des sich Verpflichtenden“ an,
wenn es keine „betragsmäßige Festlegung des Einkommens, über das er verfügen
muss.“? Welche Kriterien legt die Stadt Leipzig an?
2. Welche „Umstände des jeweiligen Einzelfalles“ werden im Standartverfahren ermittelt
und nach welchen Regeln werden sie gewichtet?
3. Inwieweit wir das Vermögen der Antragsteller in die Bonitätsprüfung einbezogen?
4. Welche Bestandteile hat das Entscheidungsverfahren „zur Vermeidung von
unzumutbaren Härtefällen“? Welche Härtefälle werden konkret vermieden?
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5. Welche Sicherheitsleistungen können außer dem im Merkblatt als Beispiel genannten
Sparbuch sind zur Absicherung einer Verpflichtungserklärung erbracht werden?
6. Sind der Stadt Fälle bekannt, in denen Verpflichtungserklärungen für Kurzaufenthalte
kurzzeitige nicht abgegeben werden konnten, obgleich die Antragsteller ein
ausreichendes Vermögen nachweisen könnten?
Anlagen:
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