Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1406965.pdf
Größe
3,8 MB
Erstellt
05.06.18, 12:00
Aktualisiert
27.01.19, 13:21

öffnen download melden Dateigröße: 3,8 MB

Inhalt der Datei

Ratsversammlung Beschlussvorlage Nr. VI-A-05378-DS-03 Status: öffentlich Eingereicht von Dezernat Stadtentwicklung und Bau Betreff: Satzung zur Aufhebung der Satzung der Stadt Leipzig über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenausbaubeitragssatzung) vom 23.10.1996 Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten): Gremium voraussichtlicher Sitzungstermin Zuständigkeit Dienstberatung des Oberbürgermeisters FA Finanzen FA Stadtentwicklung und Bau Ratsversammlung 23.01.2019 Beschlussfassung Beschlussvorschlag: Aufgrund des Stadtratsbeschlusses zur Vorlage VI-A-05378 vom 18.04.2018 wird die Satzung zur Aufhebung der Satzung der Stadt Leipzig über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenausbaubeitragssatzung) vom 23.10.1996 einschließlich deren Änderungen sowie der auf dieser Satzung basierenden Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen in Fußgängerstraßen der Stadt Leipzig vom 25.04.2001 (Anlage 1) beschlossen. 1/3 Übereinstimmung mit strategischen Zielen: Finanzielle Auswirkungen nein x wenn ja, Kostengünstigere Alternativen geprüft x nein ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung Folgen bei Ablehnung x nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)? x nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Im Haushalt wirksam siehe Sachverhalt Ergebnishaushalt von bis Höhe in EUR wo veranschlagt Erträge Aufwendungen Finanzhaushalt Einzahlungen Auszahlungen Entstehen Folgekosten oder Einsparungen? Folgekosten Einsparungen wirksam Zu Lasten anderer OE nein von wenn ja, bis Höhe in EUR (jährlich) wo veranschlagt Ergeb. HH Erträge Ergeb. HH Aufwand Nach Durchführung der Ergeb. HH Erträge Maßnahme zu erwarten Ergeb. HH Aufwand (ohne Abschreibungen) Ergeb. HH Aufwand aus jährl. Abschreibungen Auswirkungen auf den Stellenplan siehe Sachverhalt Beantragte Stellenerweiterung: nein wenn ja, nein ja, Vorgesehener Stellenabbau: Beteiligung Personalrat 2/3 Sachverhalt: Finanzielle Auswirkungen: Nach intensiver Prüfung geht die Verwaltung davon aus, dass die Aufhebung der Straßenausbaubeitragssatzung in den Jahren 2019 und 2020 keinen Einfluss auf die Einzahlungen im Budget des VTA hat. Die Ansätze werden durch Einzahlungen aus abgerechneten Maßnahmen der Vorjahre bestimmt. Der Wegfall der Straßenausbaubeiträge am 1.7.2018 werden erst in den Haushaltsjahren 2021/2022 Einfluss auf den städtischen Haushalt haben. Mit der Aufhebung der Straßenausbaubeitragssatzung ist auch der Umgang mit beitragsfähigen straßenbaulichen Maßnahmen zu regeln, bei denen die sachlichen Beitragspflichten bereits entstanden sind bzw. ggf. noch während des Geltungszeitraumes der Straßenausbaubeitragssatzung entstehen werden und für die bisher noch keine Beiträge erhoben wurden. Für derartige Maßnahmen ist eine Übergangsregelung erforderlich, da der Abgabenanspruch hier bereits während des Geltungszeitraumes der Straßenausbaubeitragssatzung entstanden ist und somit die Stadt zur Beitragserhebung verpflichtet ist. Der Beitragsanspruch entsteht mit dem Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen des Abgabentatbestands. Im Straßenausbaubeitragsrecht entsteht der Abgabenanspruch mit der Entstehung der sachlichen Beitragspflichten. Die sachlichen Beitragspflichten entstehen mit der Fertigstellung der Verkehrsanlage. Im Falle der abschnittsweisen Erhebung des Straßenausbaubeitrages nach § 3 (2) der gültigen Straßenausbaubeitragssatzung oder der Beitragserhebung für Teile einer Verkehrsanlage nach § 3 (3) der gültigen Straßenausbaubeitragssatzung entstehen die sachlichen Beitragspflichten mit der Fertigstellung des Abschnittes oder der Teile der Verkehrsanlage (das heißt, wenn die Arbeiten, die zur Verwirklichung der jeweiligen Ausbaumaßnahme gemäß des jeweiligen Bauprogrammes erforderlich sind, beendet wurden, die Abnahme erfolgt ist und der entstandene Aufwand feststellbar ist, also die letzte Unternehmerrechnung eingegangen ist). Die Folge ist das Entstehen einer öffentlichen Last gemäß § 24 SächsKAG, die dem Grundstück unabhängig von der persönlichen Beitragsschuld anhaftet. Gemäß § 3 a (2) i. V. m. § 3 SächsKAG beträgt die allgemeine Festsetzungsfrist vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. Die Erhebungsverpflichtung wurde durch die Landesdirektion Sachsen in ihrem Schreiben vom 27.09.2018 bestätigt. Zu den Einzelheiten wird auf dieses Schreiben verwiesen (Anlage 3). Nach aktuellem Stand sind davon die Maßnahmen in Anlage 4 betroffen. Anlagen: Satzung zur Aufhebung der Straßenausbaubeitragssatzung Schreiben LD vom 26.03.2018 Schreiben LD vom 27.09.2018 Übersicht noch nicht abgerechneter umlagefähiger Straßenbaumaßnahmen 3/3 Satzung zur Aufhebung der Satzung der Stadt Leipzig über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenausbaubeitragssatzung) vom 23.10.1996 Beschluss Nr.: … der Ratsversammlung vom …, (veröffentlicht im Leipziger Amts-Blatt Nr. … vom …). Aufgrund § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung vom 21. April 1993 in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. März 2018 (SächsGemO), der §§ 2 und 26 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes vom 16.06.1993 (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. März 2018 sowie des Stadtratsbeschlusses … vom 18.04.2018 hat der Stadtrat der Stadt Leipzig in seiner Sitzung am … folgende Satzung zur Aufhebung der Satzung der Stadt Leipzig über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenausbaubeitragssatzung) sowie der auf dieser Satzung basierenden Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen in Fußgängerstraßen beschlossen: § 1 Aufhebung Die Satzung der Stadt Leipzig über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenausbaubeitragssatzung) vom 23.10.1996 (Inkrafttreten 15.03.1997) wird einschließlich deren 1. Änderung vom 15.11.2000 (Inkrafttreten 25.11.2000), 2. Änderung vom 20.10.2004 (Inkrafttreten 30.10.2004) und 3. Änderung vom 17.11.2011 (Inkrafttreten 03.12.2011) sowie der auf dieser Satzung basierenden Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen in Fußgängerstraßen der Stadt Leipzig vom 25.04.2001 (Inkrafttreten 18.08.2001) aufgehoben. § 2 Übergangsregelung Für alle beitragsfähigen straßenbaulichen Maßnahmen, bei denen die sachlichen Beitragspflichten vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstanden sind, ist das zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflichten geltende Satzungsrecht anzuwenden. Die Beitragserhebung für diese Maßnahmen hat gemäß § 3 a (2) SächsKAG innerhalb der Festsetzungsfrist von vier Jahren zu erfolgen. § 3 Inkrafttreten Diese Satzung tritt rückwirkend am 01.07.2018 in Kraft. Nach Straßenausbaubeitragsrecht umlagefähige Straßenbaumaßnahmen, noch nicht abgerechnet Stand: 12.12.2018 abrechenbare Anlage / Abschnitt voraussichtl. Entstehung sachl. umlagefäge Beitragspflicht Kosten ca. Täubchenweg von Perthesstr. Bis Breitkopfstraße Geranienweg Richterstraße Lützner Straße von Engertstraße bis Saarländer Straße Demmeringstraße von Plautstraße bis Bahnüberführung Karl-Marx-Straße Georg-Schumann-Straße von Huygensstraße bis Brücke (Grenze SG) bis einschl. 2017 16.200 € abgerechnet 2018 bis einschl. 2017 bis einschl. 2017 348.000 € 245.300 € abgerechnet 2018 abgerechnet 2018 bis einschl. 2017 898.000 € abgerechnet 2018 Summe: 1.507.500 € 2017 oder 2018 1.090.000 € bis einschl. 2017 bis einschl. 2017 Summe: Göbschelwitzer Straße von KV bis Ortsausgang Baalsdorfer Straße im OT Holzhausen Hauptstraße im OT Holzhausen Gesamtsumme : Bemerkungen abschließende Prüfung erst anhand der Rechnungen möglich 219.000 € 361.000 € 1.670.000 € 16.01.2018 87.900 € 06.04.2018 234.100 € 06.04.2018 533.800 € Summe: 855.800 € Abschnittsbildung, Abrechnung fraglich, da bei Aufhebung der Satzung ein weiterer Ausbau der Georg-Schumann-Straße keine Beiträge mehr nach sich ziehen würde, d.h. ungleiche Belastungen der Anlieger der gesamten Verkehrsanlage ohne 2018 abgerechnete Maßnahmen 2.525.800 € Für weitere Straßenbaumaßnahmen, die teilweise begonnen, teilweise noch nicht begonnen wurden, würde die sachliche Beitragspflicht voraussichtlich erst ab 2019 und später entstehen, so dass diese Beiträge nicht mehr erhoben werden. VI-A-05378-DS-03 Satzung zur Aufhebung der Satzung der Stadt Leipzig über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenausbaubeitragssatzung) vom 23.10.1996 Begründung der Eilbedürftigkeit Gemäß Stadtratsbeschluss vom 18.04.2018 war dem Stadtrat bis zum 30.06.2018 eine Satzung zur Aufhebung der Straßenausbaubeitragssatzung vorzulegen. Aufgrund der im Vorfeld erforderlichen Einbeziehung der Landesdirektion Sachsen als kommunale Aufsichtsbehörde und verwaltungsinternen Abstimmungen/Mitzeichnungen konnte dieser Termin nicht gehalten werden. Nach Behandlung der Vorlage in der Dienstberatung des Oberbürgermeisters am 08.01.2019 soll die Vorlage die nächstmögliche Ratsversammlung erreichen. Die Eilbedürftigkeit der Beschlussfassung über die Satzung zur Aufhebung der Straßenausbaubeitragssatzung ist in dem besonderen Wunsch des Stadtrates begründet, die Rechtsunklarheit bei den von Straßenbaumaßnahmen betroffenen Straßenanliegern zu beseitigen, für welche dieser Maßnahmen noch Straßenausbaubeiträge festgesetzt und erhoben werden. Gleichzeitig soll auf diesem Wege die von der CDU-Fraktion gegen den Oberbürgermeister vor dem Verwaltungsgericht Leipzig am 14.12.2018 erhobene Klage (Az.: 6 K 2416/18) auf umgehende Vorlage einer Satzung zur Aufhebung der Straßenausbaubeitragssatzung der Stadt Leipzig ihre Erledigung finden.