Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1406965.pdf
Größe
3,8 MB
Erstellt
05.06.18, 12:00
Aktualisiert
27.01.19, 13:21
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Beschlussvorlage Nr. VI-A-05378-DS-03
Status: öffentlich
Eingereicht von
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Betreff:
Satzung zur Aufhebung der Satzung der Stadt Leipzig über die Erhebung von
Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenausbaubeitragssatzung) vom
23.10.1996
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
FA Finanzen
FA Stadtentwicklung und Bau
Ratsversammlung
23.01.2019
Beschlussfassung
Beschlussvorschlag:
Aufgrund des Stadtratsbeschlusses zur Vorlage VI-A-05378 vom 18.04.2018 wird die
Satzung zur Aufhebung der Satzung der Stadt Leipzig über die Erhebung von Beiträgen für
straßenbauliche
Maßnahmen
(Straßenausbaubeitragssatzung)
vom
23.10.1996
einschließlich deren Änderungen sowie der auf dieser Satzung basierenden Satzung über
die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen in Fußgängerstraßen der Stadt
Leipzig vom 25.04.2001 (Anlage 1) beschlossen.
1/3
Übereinstimmung mit strategischen Zielen:
Finanzielle Auswirkungen
nein
x
wenn ja,
Kostengünstigere Alternativen geprüft
x
nein
ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung
Folgen bei Ablehnung
x
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
x
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Im Haushalt wirksam siehe Sachverhalt
Ergebnishaushalt
von
bis
Höhe in EUR
wo veranschlagt
Erträge
Aufwendungen
Finanzhaushalt
Einzahlungen
Auszahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer OE
nein
von
wenn ja,
bis
Höhe in EUR
(jährlich)
wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung der
Ergeb. HH Erträge
Maßnahme zu erwarten
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus
jährl. Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan siehe Sachverhalt
Beantragte Stellenerweiterung:
nein
wenn ja,
nein
ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
Beteiligung Personalrat
2/3
Sachverhalt:
Finanzielle Auswirkungen:
Nach intensiver Prüfung geht die Verwaltung davon aus, dass die Aufhebung der
Straßenausbaubeitragssatzung in den Jahren 2019 und 2020 keinen Einfluss auf die
Einzahlungen im Budget des VTA hat. Die Ansätze werden durch Einzahlungen aus
abgerechneten Maßnahmen der Vorjahre bestimmt. Der Wegfall der Straßenausbaubeiträge
am 1.7.2018 werden erst in den Haushaltsjahren 2021/2022 Einfluss auf den städtischen
Haushalt haben.
Mit der Aufhebung der Straßenausbaubeitragssatzung ist auch der Umgang mit
beitragsfähigen straßenbaulichen Maßnahmen zu regeln, bei denen die sachlichen
Beitragspflichten bereits entstanden sind bzw. ggf. noch während des Geltungszeitraumes
der Straßenausbaubeitragssatzung entstehen werden und für die bisher noch keine Beiträge
erhoben wurden.
Für derartige Maßnahmen ist eine Übergangsregelung erforderlich, da der Abgabenanspruch
hier bereits während des Geltungszeitraumes der Straßenausbaubeitragssatzung
entstanden ist und somit die Stadt zur Beitragserhebung verpflichtet ist. Der
Beitragsanspruch entsteht mit dem Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen des
Abgabentatbestands. Im Straßenausbaubeitragsrecht entsteht der Abgabenanspruch mit der
Entstehung der sachlichen Beitragspflichten. Die sachlichen Beitragspflichten entstehen mit
der Fertigstellung der Verkehrsanlage.
Im Falle der abschnittsweisen Erhebung des Straßenausbaubeitrages nach § 3 (2) der
gültigen Straßenausbaubeitragssatzung oder der Beitragserhebung für Teile einer
Verkehrsanlage nach § 3 (3) der gültigen Straßenausbaubeitragssatzung entstehen die
sachlichen Beitragspflichten mit der Fertigstellung des Abschnittes oder der Teile der
Verkehrsanlage (das heißt, wenn die Arbeiten, die zur Verwirklichung der jeweiligen
Ausbaumaßnahme gemäß des jeweiligen Bauprogrammes erforderlich sind, beendet
wurden, die Abnahme erfolgt ist und der entstandene Aufwand feststellbar ist, also die letzte
Unternehmerrechnung eingegangen ist).
Die Folge ist das Entstehen einer öffentlichen Last gemäß § 24 SächsKAG, die dem
Grundstück unabhängig von der persönlichen Beitragsschuld anhaftet.
Gemäß § 3 a (2) i. V. m. § 3 SächsKAG beträgt die allgemeine Festsetzungsfrist vier Jahre
und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.
Die Erhebungsverpflichtung wurde durch die Landesdirektion Sachsen in ihrem Schreiben
vom 27.09.2018 bestätigt. Zu den Einzelheiten wird auf dieses Schreiben verwiesen (Anlage
3).
Nach aktuellem Stand sind davon die Maßnahmen in Anlage 4 betroffen.
Anlagen:
Satzung zur Aufhebung der Straßenausbaubeitragssatzung
Schreiben LD vom 26.03.2018
Schreiben LD vom 27.09.2018
Übersicht noch nicht abgerechneter umlagefähiger Straßenbaumaßnahmen
3/3
Satzung zur Aufhebung der Satzung der Stadt Leipzig über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenausbaubeitragssatzung) vom 23.10.1996
Beschluss Nr.: … der Ratsversammlung vom …,
(veröffentlicht im Leipziger Amts-Blatt Nr. … vom …).
Aufgrund § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung vom 21. April 1993 in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. März 2018 (SächsGemO), der §§ 2 und 26 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes vom 16.06.1993 (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 09. März 2018 sowie des Stadtratsbeschlusses … vom 18.04.2018 hat der Stadtrat der
Stadt Leipzig in seiner Sitzung am … folgende Satzung zur Aufhebung der Satzung der
Stadt Leipzig über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenausbaubeitragssatzung) sowie der auf dieser Satzung basierenden Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen in Fußgängerstraßen beschlossen:
§ 1 Aufhebung
Die Satzung der Stadt Leipzig über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenausbaubeitragssatzung) vom 23.10.1996 (Inkrafttreten 15.03.1997) wird
einschließlich deren 1. Änderung vom 15.11.2000 (Inkrafttreten 25.11.2000), 2. Änderung
vom 20.10.2004 (Inkrafttreten 30.10.2004) und 3. Änderung vom 17.11.2011 (Inkrafttreten
03.12.2011) sowie der auf dieser Satzung basierenden Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen in Fußgängerstraßen der Stadt Leipzig vom
25.04.2001 (Inkrafttreten 18.08.2001) aufgehoben.
§ 2 Übergangsregelung
Für alle beitragsfähigen straßenbaulichen Maßnahmen, bei denen die sachlichen Beitragspflichten vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstanden sind, ist das zum Zeitpunkt der
Entstehung der sachlichen Beitragspflichten geltende Satzungsrecht anzuwenden. Die Beitragserhebung für diese Maßnahmen hat gemäß § 3 a (2) SächsKAG innerhalb der Festsetzungsfrist von vier Jahren zu erfolgen.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend am 01.07.2018 in Kraft.
Nach Straßenausbaubeitragsrecht umlagefähige Straßenbaumaßnahmen, noch nicht
abgerechnet
Stand: 12.12.2018
abrechenbare Anlage /
Abschnitt
voraussichtl.
Entstehung sachl.
umlagefäge
Beitragspflicht
Kosten ca.
Täubchenweg von Perthesstr. Bis
Breitkopfstraße
Geranienweg
Richterstraße
Lützner Straße von Engertstraße
bis Saarländer Straße
Demmeringstraße von
Plautstraße bis Bahnüberführung
Karl-Marx-Straße
Georg-Schumann-Straße von
Huygensstraße bis Brücke
(Grenze SG)
bis einschl. 2017
16.200 €
abgerechnet 2018
bis einschl. 2017
bis einschl. 2017
348.000 €
245.300 €
abgerechnet 2018
abgerechnet 2018
bis einschl. 2017
898.000 €
abgerechnet 2018
Summe:
1.507.500 €
2017 oder 2018
1.090.000 €
bis einschl. 2017
bis einschl. 2017
Summe:
Göbschelwitzer Straße von KV bis
Ortsausgang
Baalsdorfer Straße im OT
Holzhausen
Hauptstraße im OT Holzhausen
Gesamtsumme :
Bemerkungen
abschließende Prüfung erst anhand
der Rechnungen möglich
219.000 €
361.000 €
1.670.000 €
16.01.2018
87.900 €
06.04.2018
234.100 €
06.04.2018
533.800 €
Summe:
855.800 €
Abschnittsbildung, Abrechnung
fraglich, da bei Aufhebung der
Satzung ein weiterer Ausbau der
Georg-Schumann-Straße keine
Beiträge mehr nach sich ziehen
würde, d.h. ungleiche Belastungen
der Anlieger der gesamten
Verkehrsanlage
ohne 2018 abgerechnete
Maßnahmen
2.525.800 €
Für weitere Straßenbaumaßnahmen, die teilweise begonnen, teilweise noch nicht begonnen wurden, würde
die sachliche Beitragspflicht voraussichtlich erst ab 2019 und später entstehen,
so dass diese Beiträge nicht mehr erhoben werden.
VI-A-05378-DS-03
Satzung zur Aufhebung der Satzung der Stadt Leipzig über die Erhebung von
Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenausbaubeitragssatzung)
vom 23.10.1996
Begründung der Eilbedürftigkeit
Gemäß Stadtratsbeschluss vom 18.04.2018 war dem Stadtrat bis zum 30.06.2018
eine Satzung zur Aufhebung der Straßenausbaubeitragssatzung vorzulegen.
Aufgrund der im Vorfeld erforderlichen Einbeziehung der Landesdirektion Sachsen
als kommunale Aufsichtsbehörde und verwaltungsinternen
Abstimmungen/Mitzeichnungen konnte dieser Termin nicht gehalten werden.
Nach Behandlung der Vorlage in der Dienstberatung des Oberbürgermeisters am
08.01.2019 soll die Vorlage die nächstmögliche Ratsversammlung erreichen.
Die Eilbedürftigkeit der Beschlussfassung über die Satzung zur Aufhebung der
Straßenausbaubeitragssatzung ist in dem besonderen Wunsch des Stadtrates
begründet, die Rechtsunklarheit bei den von Straßenbaumaßnahmen betroffenen
Straßenanliegern zu beseitigen, für welche dieser Maßnahmen noch
Straßenausbaubeiträge festgesetzt und erhoben werden. Gleichzeitig soll auf diesem
Wege die von der CDU-Fraktion gegen den Oberbürgermeister vor dem
Verwaltungsgericht Leipzig am 14.12.2018 erhobene Klage (Az.: 6 K 2416/18) auf
umgehende Vorlage einer Satzung zur Aufhebung der
Straßenausbaubeitragssatzung der Stadt Leipzig ihre Erledigung finden.