Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1470962.pdf
Größe
8,4 MB
Erstellt
11.12.18, 12:00
Aktualisiert
27.01.19, 13:22
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Beschlussvorlage Nr. VI-DS-06763
Status: öffentlich
Eingereicht von
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Betreff:
Stellungnahme der Stadt zum Raumordnungsverfahren mit integriertem
Zielabweichungsverfahren "Kiessandtagebau Rückmarsdorf"
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
FA Stadtentwicklung und Bau
FA Wirtschaft und Arbeit
FA Umwelt und Ordnung
OR Rückmarsdorf
Ratsversammlung
23.01.2019
Beschlussfassung
Beschlussvorschlag:
Die Ratsversammlung beschließt die Stellungahme der Stadt zum Raumordnungsverfahren
mit integriertem Zielabweichungsverfahren „Kiessandtagebau Rückmarsdorf“.
Zusammenfassung:
Anlass der Vorlage:
Rechtliche Vorschriften
Stadtratsbeschluss
Verwaltungshandeln
Sonstiges:
Die Landesdirektion Sachsen fordert die Träger öffentlicher Belange zur Stellungnahme im
Raumordnungsverfahrens für den Standort Rückmarsdorf auf. Die Stadt befürwortet den
Kiesabbau als Bestandteil einer stabilen, vielfältigen Wirtschaftsstruktur (INSEK – Leipzig
steht im Wettbewerb; vorsorgendes Liegenschaftsmanagement), muss aber gleichzeitig
Vorsorge für die Lebensbedingungen der Menschen in Rückmarsdorf treffen (INSEK: Leipzig
setzt auf Lebensqualität, Erhalt und Verbesserung der Umweltqualität) und eine nachhaltige
Entwicklung am Standort durch die Rekultivierung sichern. Vorrangig aus Gründen des
Immissionsschutzes muss ein größerer Abstand als beantragt zum Siedlungsgebiet
eingehalten werden.
Begründung der Eilbedürftigkeit:
Die Abgabe der Stellungnahme soll erst nach dem Beschluss des Stadtrates erfolgen. Die
Landesdirektion hat für die Abgabe der Stellungnahme einer nochmaligen Fristverlängerung
bis 31.1.2019 zugestimmt.
1/4
Übereinstimmung mit strategischen Zielen:
nicht relevant
X
Finanzielle Auswirkungen
nein
wenn ja,
Kostengünstigere Alternativen geprüft
nein
ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung
Folgen bei Ablehnung
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Im Haushalt wirksam
von
Ergebnishaushalt
bis
Höhe in EUR
wo veranschlagt
Erträge
Aufwendungen
Finanzhaushalt
Einzahlungen
Auszahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer OE
nein
von
wenn ja,
bis
Höhe in EUR
(jährlich)
wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung der
Ergeb. HH Erträge
Maßnahme zu erwarten
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus
jährl. Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
X
nein
wenn ja,
X
nein
ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
Beteiligung Personalrat
Beschreibung des Abwägungsprozesses:
2/4
Sachverhalt:
Verfahrensführende Behörde:
Vorhabenträger:
Größe des Vorhabens:
Nutzung für Rohstoffabbau:
Derzeitige Nutzung:
Geplanter Abbauzeitraum:
Landesdirektion Sachsen
Günter Papenburg AG
52 ha
46 ha
Landwirtschaft
16,5 Jahre (inkl. Rekultivierung)
Der Vorhabenträger betreibt z.Z. den Kiesabbau Schönau II sowie eine Kiesaufbereitungs-,
Baustoffrecycling- und Asphaltmischanlage am Standort Schönau östlich der Bahnlinie
Leipzig- Großkorbetha. Zur Weiterführung des Betriebsstandortes ist der Aufschluss eines
neuen Abbaufeldes („Rückmarsdorf“; westlich der Bahnlinie) beabsichtigt, da die Kiesvorräte
von Schönau II 2018 erschöpft sein werden. Teil des Vorhabens ist der Bau einer Brücke
über die Bahnlinie Leipzig-Großkorbetha. Über die Brücke wird der abgebaute Kies zum
Betriebsstandort transportiert und von dort (ggf. weiterverarbeitet) über die vorhandene
Verkehrserschließung abtransportiert.
Position der Stadtverwaltung und Inhalt der Stellungnahme
Die Stadt Leipzig kann unter bestimmten Voraussetzungen einer Kiesgewinnung am
Standort Rückmarsdorf zustimmen. Damit soll einerseits das Baustoffzentrum am Standort
Schönau (vgl. Bericht S.11) bzw. die zugehörigen Arbeitsplätze erhalten werden und
andererseits für die wachsende Stadt eine ortsnahe Versorgung mit Baustoffen gewährleistet
werden. Die Stadt hat daher auch gegenüber dem Unternehmen ihre Bereitschaft erklärt, in
Verhandlungen zum Verkauf von Grundstücken einzutreten.
Zugleich ist die Stadt darauf bedacht, die Beeinträchtigungen der durch den
Kiessandtagebau betroffenen Wohngebiete zu minimieren.
Die Stadt Leipzig hat aus fachlicher Sicht Bedenken gegen den geplanten Kiessandtagebau.
In der beantragten Form ist der Kiessandtagebau aus Sicht der Stadt nur mit Auflagen
raumverträglich.
Die Bedenken resultieren aus den durch den Abbaubetrieb zu erwartenden Staub- und
Lärmemissionen sowie dem erheblichen Eingriff in landwirtschaftliche Nutzflächen. Neben
diesen Bedenken hat die Stadt zahlreiche Hinweise zu den vorgelegten Unterlagen.
Die Stadt fordert folgende Auflagen:
- einen angemessenen Abstand zu den angrenzenden Wohnsiedlungen und
entsprechende Maßnahmen gegen Lärm und Staub,
- keine Zufahrt zum Betriebsgelände bzw. Kiessandtagebau über die Straße „Zum
Bahnhof“
- eine stärkere Beachtung der Auswirkungen auf die Landwirtschaft und die Erhöhung des
Anteils von Ackerland bei der Rekultivierung und
- die Beachtung von Belangen des Naturschutzes.
Rahmenbedingungen des Verfahrens (vgl. Antwort zur Anfrage Nr. VI-F-03687-AW-01)
Im Raumordnungsverfahren (ROV) wird die Raumverträglichkeit des Vorhabens geprüft. Das
Ergebnis des ROV (mit Maßgaben zur verträglichen Gestaltung) ist Grundlage des
Planfeststellungsverfahrens nach BBergG.
Parallel zum ROV steht die Stadt in Verhandlungen mit der Papenburg AG zu aufschiebend
bedingten Kaufverträgen von Grundstücken, die für den Kiesabbau benötigt werden
(Beschluss des Grundstücksverkehrsausschusses v. 2.11.2015 Vorlage VI-DS-00862). Die
Stadt geht davon aus, dass das Planfeststellungsverfahren für den Kiesabbau nur eingeleitet
wird, wenn die Kaufverträge zwischen der Papenburg AG und der Stadt zustande kommen.
Mit den Verträgen wird eine Standortvereinbarung verhandelt, die unabhängig vom
Planfeststellungsverfahren wesentliche Aspekte des Kiesabbaus regelt. In der
3/4
Standortvereinbarung sollen die Ergebnisse (Maßgaben) des ROV Berücksichtigung finden
und darüber hinaus gehende Aspekte im Sinne der Interessen der Stadt Leipzig geregelt
werden (z.B. Errichtung von Immissionsschutzwällen, Nachweis und Kontrollsystem für
standortfremde Materialien, keine Einbringung von Fremdmaterialien im
Grundwasserbereich, Schutzvorkehrungen für die Wohnbevölkerung an der
Kiesaufbereitungsanlage, Rückbau der Kiesaufbereitungs- und der Baustoffrecyclinganlage
nach Abschluss des Kiesabbaus, landschaftsplanerisches Gesamtkonzept für die
Wiedernutzbarmachung). Die Kaufverträge und die Standortvereinbarung werden
Gegenstand einer separaten Vorlage des Dezernates Wirtschaft und Arbeit, wenn das
Raumordnungsverfahren zu einem positiven Ergebnis kommt.
Bedenken der Öffentlichkeit
Im Zusammenhang mit dem ROV gingen der Stadt mehrere Schreiben aus der Bürgerschaft,
von Kleingartenvereinen und dem Ortschaftsrat Rückmarsdorf zu. Alle richten sich gegen
den Kiesabbau und äußern insbesondere hinsichtlich der damit verbundenen Lärm- und
Staubimmissionen, der Betriebszeiten, aber auch bezüglich der Verfüllung mit
bergbaufremden Füllmaterialien und der Veränderung des Grundwasserstandes Bedenken.
Die Verwaltung hat die Bedenken und Hinweise geprüft und ist in der Stellungnahme zum
ROV intensiv auf den Schutz vor Staub– und Lärmemissionen eingegangen. Hinsichtlich des
Grundwasserstandes bestehen keine Bedenken. Die zulässigen Verfüllmaterialien sind nicht
Gegenstand des ROV, sie werden im Planfeststellungsverfahren bzw. in der
Standortvereinbarung geregelt.
Alle Schreiben wurden zuständigkeitshalber an die Landesdirektion Sachsen weitergeleitet.
Anlagen:
- Stellungnahme
- Plan (Abbaufelder)
4/4
Postanschrift: Stadt Leipzig 04092 Leipzig
Dezernat/Referat/Amt
Landesdirektion Sachsen
09105 Chemnitz
Ihr Zeichen/Ihre Nachricht vom
Unser Zeichen
Telefon/Telefax
E-Mail
Datum
Raumordnungsverfahren mit integriertem Zielabweichungsverfahren „Kiessandtagebau
Rückmarsdorf“
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 15 Abs. 3 ROG und § 16 SächsLPlG
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Schreiben vom 1. November 2018 erhielt die Stadt Leipzig von der Landesdirektion Sachsen Unterlagen zum Raumordnungsverfahren „Kiessandtagebau Rückmarsdorf“. Mit dem auf Antrag des
Unternehmens GP Papenburg AG eröffneten Verfahren wird Raumverträglichkeit der Fortführung
des Abbaus von Kiesen und Sanden in der Kiessandlagerstätte Schönau überprüft.
Damit verbunden ist die Prüfung der Zulässigkeit der Abweichung von drei Zielen des Regionalplanes Westsachsen 2008 (RPlWS 2008), zu denen der geplante Kiesabbau auf Teilflächen in Widerspruch steht:
- Ziel 7.3 Siedlungsabstand
- Vorranggebiet Waldmehrung
- Regionaler Grünzug Nr. 50
Die Stadt Leipzig hat die Unterlagen auf die von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Belange geprüft
und äußert sich wie folgt:
Die Stadt Leipzig kann unter bestimmten Voraussetzungen einer Kiesgewinnung am Standort Rückmarsdorf zustimmen. Damit soll einerseits das Baustoffzentrum am Standort Schönau (vgl. Bericht
S.11) bzw. die zugehörigen Arbeitsplätze erhalten werden und andererseits für die wachsende Stadt
eine ortsnahe Versorgung mit Baustoffen gewährleistet werden. Die Stadt hat daher auch gegenüber dem Unternehmen ihre Bereitschaft erklärt, in Verhandlungen zum Verkauf von Grundstücken
einzutreten.
Zugleich ist die Stadt darauf bedacht, die Beeinträchtigungen der durch den Kiessandtagebau betroffenen Wohngebiete zu minimieren.
Die Stadt Leipzig hat aus fachlicher Sicht Bedenken gegen den geplanten Kiessandtagebau.
In der beantragten Form ist der Kiessandtagebau aus Sicht der Stadt nur mit Auflagen raumverträglich.
Die Stadt fordert folgende Auflagen:
Neues Rathaus – Martin-Luther-Ring 4 - 6 – 04109 Leipzig
Bürgertelefon: +49 341 123-0 – Internet: www.leipzig.de
-
die Erhöhung des Abstandes zu den angrenzenden Wohnsiedlungen zur Reduzierung der Lärmund Staubimmissionen,
eine stärkere Beachtung der Auswirkungen auf die Landwirtschaft und die Erhöhung des Anteils
von Ackerland bei der Rekultivierung,
die Beachtung von Belangen des Naturschutzes.
Außerdem hat die Stadt zahlreiche Hinweise zu den vorgelegten Unterlagen.
A) Zielabweichungsverfahren zum Regionalplan
Abweichung vom Ziel Z 7.3 (Siedlungsabstand) „Die Rohstoffgewinnung soll so erfolgen, dass …
in der Regel ein Abstand von 300 m zu Siedlungen vom Abbau freigehalten wird“.
Laut Begründung zu Ziel Z.3 ist zur „Vermeidung von Immissionsbelastungen und Beeinträchtigungen des Wohnumfelds … ein Mindestabstand von 300 m zwischen Wohnbebauung und Abbaustätte
einzuhalten.“ (Regionalplan Westsachsen S.95)
Sachverhalt: Der geringste Abstand des Vorhabens (Außengrenze) beträgt zu Wohngebäuden auf
der Westseite ca. 20 m (Clara-Zetkin-Straße), auf der Nordseite ca. 80 m (An der Vogelweide). Der
Abstand zu den Außengrenzen der Abbaufelder beträgt 40 m bzw. 120 m
Aus Sicht des Antragstellers ist eine Unterschreitung des 300m-Abstandes zulässig, da nachgewiesen wird, dass die gesetzlichen Grenzwerte gemäß BImSchG eingehalten werden. Darüber hinaus
verweist er darauf, „dass sich die Abbaufläche im Falle einer Orientierung an einen Abstand von 300
m zum Siedlungsbereich auf unter 29 ha reduziert und zu einem Rohstoffverlust von ca. 937.000 m³
führt. (…) Die Wirtschaftlichkeit des Gesamtvorhabens und die adäquate Nutzung der Rohstofflagerstätte wären in diesem Fall zudem nicht mehr gegeben.“ (Antragsunterlage Bericht 12.9.2018; S.33).
Insbesondere hinsichtlich der Staub- und Lärmbelastungen kann der Argumentation des Vorhabenträgers aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden:
- Seitens der Bevölkerung werden gegenwärtig die Immissionen aus dem Kiesabbau Schönau II
als Belastung empfunden. Mit dem Kiesabbau Rückmarsdorf wird eine Verschlechterung der Situation befürchtet.
- Schon die vorgelegten Gutachten ergeben für den Immissionsort IO 8 eine Überschreitung der
gesetzlichen Grenzwerte für das Tagesmittel der PM10-Konzentration.
- Dem Immissionsgutachten für Feinstaub (PM10, PM2,5) und Staubniederschlag liegen verschiedene Annahmen zugrunde, die nicht zutreffend oder zumindest nicht nachvollziehbar sind. Insgesamt können aus Sicht der Stadt höhere Staubbelastungen sowie die Überschreitung der
Grenzwerte an anderen Immissionsorten nicht ausgeschlossen werden (Näheres unter Immissionsschutz - Staub)
- Der nach Ziel 7.3 einzuhaltende Abstand zu (Wohn-)Siedlungen soll nicht nur die Einhaltung von
gesetzlichen Grenzwerten gewährleisten - diese gelten ja ohnehin. Vielmehr sollen laut Begründung des Zieles Immissionsbelastungen und Beeinträchtigungen des Wohnumfeldes vermieden
werden. Dementsprechend ist eine deutliche Unterschreitung der Grenzwerte anzustreben.
Aus Sicht der Stadt erfordern insbesondere die Staubemissionen einen größeren Abstand des Kiesabbaus zu den angrenzenden Siedlungen als beantragt.
Mit der Einhaltung des 300m-Abstandes wäre eine Verkleinerung des Abbaufeldes um ca. 45 % verbunden.
Vorranggebiet Waldmehrung (RPlWS2008, Karte 14)
Aus Sicht der Stadt Leipzig ist Kiesabbau mit dem Vorranggebiet Waldmehrung (Flächen im Süden)
vereinbar. Der „Rekultivierungsplan“(Anhang 3) sieht nach Beendigung des Kiesabbaus im Bereich
des Vorranggebietes Waldmehrung die Anlage von Waldflächen vor.
Regionaler Grünzug Nr. 50 (RPlWS2008, Karte 12)
Aus Sicht der Stadt Leipzig ist der Kiesabbau mit dem regionalen Grünzug Nr. 50 vereinbar. Der
Grünzug liegt östlich der Bahnlinie Leipzig-Großkorbetha und umfasst nahezu das gesamte Gebiet
Seite 2
der Schönauer Lachen (ca. 166 ha). Ausweisungsgründe sind die überwiegend sehr hohe Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz, die landschaftliche Erlebniswirksamkeit, die Kaltluftentstehung
und den Landschaftsverbund. Der Kiesabbau führt am Nordwestrand des Grünzuges zu einer verlängerten Nutzung der vorhandenen Transportstraße und der Errichtung eines Brückenbauwerks.
Angesichts des geringen Flächenanteils (ca. 1ha), der Randlage und der bestehenden Vorbelastung
ist keine dauerhafte Einschränkung der Funktionen des Grünzuges zu erwarten. Falls die Brücke erhalten wird, würde sich daraus eine bessere Erschließung des attraktiven Landschaftsraumes
Schönauer Lachen für die westlich der Bahn gelegenen Wohngebiete ergeben.
B) Zur Raumverträglichkeit
Immissionsschutz - Staub
Ziele und Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung
Der geplante Kiessandabbau ist mit Staubemissionen verbunden, die teilweise sogar die gesetzlichen Grenzwerte überschreiten. Damit steht das geplante Vorhaben § 2 Abs. 2 Nr. 6 S. 2 ROG entgegen, nachdem der Schutz der Allgemeinheit vor Lärm und die Reinhaltung der Luft sicherzustellen
sind.
Ausweislich der in Anlage 12 Tabelle 2 ff. dargelegten Immissionskonzentrationen wird am IO 8 der
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen festlegte Grenzwert für das Tagesmittel der PM10Konzentration in Höhe von 50 µg/m³ an voraussichtlich mehr als 35 Tagen überschritten. Dies betrifft
insbesondere den IO 8-1 (Wohnhaus, nicht genehmigte Wohnnutzung) sowie teilweise den IO 8-4
(gewerbliche Nutzung: Steinmetzbetrieb).
Weiterhin ist bei einer der sachgerechten Ausweisung der im Vorhabengebiet vorhandenen Vorbelastungen sowie der durch den künftigen Anlagenbetrieb erzeugten Emissionsmassenströme nicht
auszuschließen, dass die gesetzlichen Grenzwerte der Staubbelastung an weiteren Immissionsorten
erreicht bzw. überschritten werden.
Für die in den Anlagen 11 und 12 angenommenen PM10-Vorbelastungen wurde die vom Amt für Umweltschutz zur Verfügung gestellte Karte der modellierten Jahresmittelwerte (2015) der Feinstaub
(PM10)-Gesamtbelastung herangezogen (1 x1 km Raster). Für die Modellierung wurden nicht die
konkrete Emissionen einzelner Anlagen verwendet, sondern nur angenommene Anteile zugrunde
gelegt. Zudem können innerhalb der Rasterfläche einzelne Bereiche über oder unter dem Mittelwert
der PM10-Konzentration liegen. Daher ist davon auszugehen, dass insbesondere an den Immissionsorten IO 2, IO 3 und IO 8 die Vorbelastung auch oberhalb des Flächenmittelwertes liegen kann.
Grund dafür sind die am Saale-Leipzig-Kanal gelegenen an den Kiessandtagebau sowie nahe an
den IO 3 grenzenden bereits vorhandenen nach BImSchG genehmigungsbedürftige Anlagen, die
ebenfalls staubförmige Emissionen erzeugen (Bauschuttrecyclinganlage, Lager mit Umschlag von
Rohmaterial, Brecher- und Klassieranlage sowie Asphaltmischanlage).
Deshalb ist es erforderlich, die durch diese Anlagen erzeugte PM10-Belastung zu ermitteln, diese
dem 1 x 1 km - Flächenmittelwert der „Vorbelastung“ hinzuzurechnen und als Vorbelastung für das
Vorhaben Kiessandtagebau Rückmarsdorf zugrunde zu legen.
Analog dazu ist auch bei der Ermittlung der Vorbelastung durch Staubniederschlag vorzugehen. Der
aktuell in Bezug genommene Wert in Höhe von 0,080 g/m²d, welcher an der Luftmessstation
Leipzig-West bezogen auf das Jahr 2015 ermittelt wurde, ist als Vorbelastung für den Standort des
Vorhabens und die betrachteten Immissionsorte nicht hinreichend repräsentativ.
Bei Ermittlung der Jahresimmissionswerte für Schwebstaub (PM10) wurden verschiedene Annahmen
getroffen, die nicht nachvollziehbar sind und korrigiert (oder belegt) werden müssen (s. auch Hinweise Immissionschutz - Staub):
- Die Aufnahme Mutterboden im Abbaufeld 1 ist deutlich zu gering angesetzt.
- Die Emissionszeiten im Abbaufeld 4 erscheinen gegenüber den Abbaufeldern 1, 2 und 5 zu gering angesetzt.
Seite 3
-
Für den Immissionsort IO 4 sind die Emissionsquellen zusätzlich in den südwestlichen Teil des
Abbaufeldes 5 zu verschieben und die Immissionen zu berechnen.
- Für die Immissionsorte IO 8 sind die Emissionsquellen zusätzlich in den nordöstlichen Teil des
Abbaufeldes 1 zu verschieben und die Immissionen zu berechnen.
- Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Staubemissionen der offenen Transportbänder nicht berücksichtigt wurden.
- Eine pauschale Reduzierung der Staubemissionen um 50 % aufgrund einer Benetzung der Fahrwege ist nicht belegt.
Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Korrekturen zu höheren Jahresimmissionswerten für
Schwebstaub führen. An den Immissionsorten IO 1 und IO5 wird der Jahresmittelwert des LfULG für
die Einhaltung der Überschreitungshäufigkeit (30 µg/m³) laut Anlage 11 nur knapp eingehalten (29
bzw. 27 µg/m³). Eine Überschreitung der Grenzwerte für PM 10 ist zu befürchten.
Unabhängig von der Einhaltung der Grenzwerte ist zu beachten, dass es durch den geplanten
Kiessandtagebau teilweise zu einer erheblichen Erhöhung der Staubbelastung kommt. Im Bereich
der Immissionsorte IO2 und IO3 gehen die Belastungen stark von der Kiesaufbereitungsanlage aus.
Im weiteren Verfahren müssen die zulässigen Emissionen soweit wie möglich begrenzt werden
(Stand der Technik, Beschränkung der Betriebszeiten).
Vorbehaltsgebiet Landwirtschaft
Aufgrund der für Sachsen vergleichsweise hohen Bodenwertzahl von 50 ist die Fläche des geplanten Kiessandtagebaus im Regionalplan Westsachsen 2008 - abgesehen von dem Vorranggebiet
Waldmehrung - als Vorbehaltsgebiet Landwirtschaft ausgewiesen. Vorbehaltsgebiete nach § 7 Abs.
4 Nr. 2 ROG sind Gebiete, in denen bestimmten, raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen bei
der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beigemessen werden soll.
Durch die geplante Erweiterung des Kiesabbaugebietes werden fruchtbare Ackerböden in einem
Flächenumfang von 52 ha (davon ca. 46 ha Abbaufläche) dauerhaft der landwirtschaftlichen Nutzung in einem Zeitraum von 2019 – 2033 entzogen. Der Flächenentzug ist in der Regel nicht ausgleichbar und wird die Betriebs- und Wirtschaftsstruktur der betroffenen Landwirtschaftsunternehmen beeinträchtigen sowie zu Einkommensverlusten führen.
Das Rekultivierungskonzept (Anlage 5, Plananhang 2) sieht nur auf einem Drittel der beanspruchten
Fläche die Widerherstellung von Ackerland vor. Dieser Anteil wird aus agrarstruktureller Sicht als zu
gering eingeschätzt. Da grundsätzlich der Wiedernutzbarmachung als Landwirtschaftsfläche gegenüber einer anderen Nutzung der Vorrang zu geben ist, ist der geplante Anteil an Ackerland zu erhöhen.
Bei den durch Wiederherstellung nutzbar gemachten Ackerflächen muss davon ausgegangen werden, dass die vor Durchführung des Rohstoffabbaus vorhandenen Bodenwertzahlen bzw. die entsprechenden Erträge nicht wieder erreicht werden.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege
Durch den geplanten Kiessandtagebau sind Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege
(Eingriffe in Natur und Landschaft, Artenschutz- und Biotopschutzbelange etc.) betroffen.
Für die Raumordnung ist insbesondere Ziel 4.2.9 des Regionalplanes zu beachten: „Eine Beeinträchtigung von natürlichen Zug- und Wanderwegen sowie Rastplätzen wandernder Tierarten ist zu
vermeiden. ...“
Graugans
Den Unterlagen (FSU, S. 55) ist zu entnehmen, dass die Art als Rastvogel und Wintergast im Bereich der geplanten Abbaufelder in einer Größenordnung bis zu mehreren Hundert Tieren (max. 500
Individuen) auftritt. Truppstärken mit > 100 Individuen sollen jedoch nur ausnahmsweise in Erscheinung treten. In der Regel sollen die Verbands-stärken < 40 Tiere aufweisen. Bei einer Ortsbesichtigung durch Mitarbeiter der Naturschutzbehörde am 15.11.2018 wurden deutlich über 200 rastende
Gänse auf der zum Kiesabbau vorgesehenen Ackerfläche angetroffen.
Laut Gutachten (FSU, S. 55) ist dem Untersuchungsgebiet für die Graugans „eine durchschnittliche
Bedeutung als Rasthabitat auf lokaler Ebene beizumessen“. Weiter heißt es: „Im Zuge der Vorha-
Seite 4
benrealisierung können die Tiere […] auf gleich- oder höherwertige Flächen im näheren Umfeld ausweichen, sodass eine ausschließliche Bindung der Art an die Projektflächen nicht erkannt werden
kann. Als Überwinterungsraum ist dem UR artspezifisch eine untergeordnete Relevanz zuzusprechen, sodass auch in diesem Zusammenhang von keiner erheblichen vorhabenbedingten Betroffenheit für die Art ausgegangen werden kann. In der Gesamtschau lässt sich keine erhöhte Bedeutung
des UR für die Graugans ableiten. Erhebliche negative Auswirkungen des Vorhabens auf die Art
sind nicht erkennbar.“
Diese Einschätzung kann aus nachfolgenden Gründen nicht mitgetragen werden:
Die besondere Bedeutung der zum Abbau vorgesehenen Ackerflächen für die Graugänse leitet sich
aus der seit vielen Jahren (regelmäßig und stetig) erfolgten Nutzung zur Rast und zur Nahrungsaufnahme ab. Eine solche traditionelle Nutzung von „gleich- oder höherwertigen Flächen im näheren
Umfeld“ ist nicht bekannt. Bekannt ist hingegen der beträchtliche Verlust von zahlreichen landwirtschaftlichen Offenlandbereichen in den letzten 25 Jahren (an Gewässern mangelt es im Übrigen
nicht). Auch vor diesem Hintergrund scheint eine Betrachtung des Entwicklungspotenzials, über welches die zum Kiesabbau vorgesehenen Ackerflächen zweifelsfrei verfügen, sinnhaft (z. B. durch eine
Extensivierung der landwirtschaftlichen Nutzung, Anlage von Blühstreifen etc.).
Als besonders gravierend werden die fehlenden Definitionen von lokaler, regionaler und überregionaler Bedeutung/Ebene angesehen, denn ohne diese Basisangaben ist ein Nachvollzug der in den
Unterlagen vorgenommenen Bewertungen nicht bzw. kaum möglich.
Feldlerche
Laut Anlage 1 Faunistische Sonderuntersuchungen (FSU, S. 33) wurden in der Agrarflur nördlich der
Bahnlinie [Gebiet des geplanten Abbaus] im Jahre 2017 insgesamt 22 Feldlerchen-Brutpaare auskartiert und diesem Vorkommen „eine erhöhte Bedeutung zuerkannt“. Folgerichtig wird die Feldlerche auch als „bedeutsame Brutvogelart“ auf S. 39 FSU mit benannt.
In der Karte zu den Ergebnissen der Brutvogelkartierungen (Plananlage 1.1 „Wert gebende und weitere bemerkenswerte Arten“) fehlt die Feldlerche jedoch im Gegensatz zu den anderen als „Wert gebend“ definierten Arten (FSU, S. 13). Durch die Nichtdarstellung der 22 Feldlerchen-Brutpaare wird
die Betroffenheit von Artenschutzbelangen im geplanten Abbaugebiet nicht korrekt dargestellt.
Gesetzlich geschützte Biotope
Obwohl die Stadt im Scoping-Termin am 19.09.2016 und bei der Überprüfung der Unterlagen
(Schreiben vom 12.4.2018) darauf hingewiesen hat, fehlt in den Unterlagen weiterhin die gemäß
§ 21 Abs. 1 Nr. 2 SächsNatSchG gesetzlich geschützte höhlenreiche Altholzinsel (Nr. 75005.I). Die
Lage und Abgrenzung kann der beigefügten Karte (Anlage 1) entnommen werden.
Das Biotop wird durch den geplanten Kiesabbau zerstört. Die naturschutzfachliche Bedeutung dieser Struktur, insbesondere auf Grund der tot- und altholzreichen Obstbäume, wird in den Unterlagen
nicht entsprechend gewürdigt.
C) Hinweise:
Ungeachtet der hinsichtlich des Zielabweichungsverfahrens und der Raumverträglichkeit vorgebrachten Bedenken sind in den weiteren Verfahren folgende Hinweise zu beachten
Immissionsschutz - Staub
1. Ausbreitungsrechnungen (Anlage 11 und 12 zum ROV, 26. und 27.07.2017)
a) Für die in den Tabellen 58 bis 65 (Anl. 11) sowie in den Tabellen 2 - 9 (Anl. 12) angenommene
PM10-Vorbelastungen wurde die vom Amt für Umweltschutz im Januar 2017 zur Verfügung gestellte Karte der modellierten Jahresmittelwerte der Feinstaub (PM10)-Gesamtbelastung herangezogen. Die Belastung ist dabei auf Rasterflächen mit der Kantenlänge 1 x 1 km dargestellt;
zeitlicher Bezug ist das Jahr 2015. Hierzu ist auszuführen, dass die von den Anlagen auf einer
Rasterfläche erzeugten Immissionen nur anteilig und nicht numerisch konkret in dem für die
Rasterfläche angegebenen Konzentrationswert enthalten sind.
Zu diesem Sachverhalt wurde noch einmal Rücksprache mit dem Sächsischen Landesamt für
Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) genommen, welches die Berechnung der flächenhaften Belastung durchgeführt hat.
Zudem bliebe zu berücksichtigen, dass es sich bei der je Rasterfläche angegebenen PM10-Konzentration um einen Wert handelt, der über die gesamte Rasterfläche gemittelt ist. Folglich kann
Seite 5
b)
c)
d)
e)
f)
eine Rasterfläche Bereiche enthalten, die sowohl über als auch unter dem angegebenen Mittelwert der PM10-Konzentration liegen. Der im Gutachten gewählte Ansatz, pauschal den Flächenmittelwert als Vorbelastung heranzuziehen, wird diesem Sachverhalt nicht gerecht.
So ist davon auszugehen, dass insbesondere an den Immissionsorten IO 2, IO 3 und IO 8 die
Vorbelastung auch oberhalb des Flächenmittelwertes liegen kann. Grund dafür sind die am
Saale-Leipzig-Kanal gelegenen an den Kiessandtagebau sowie nahe an den IO 3 grenzenden
bereits vorhandenen Anlagen, welche ebenfalls durch die Günter Papenburg AG betrieben werden. Dabei handelt es sich um folgende nach BImSchG genehmigungsbedürftige Anlagen: Bauschuttrecyclinganlage, Lager mit Umschlag von Rohmaterial, Brecher- und Klassieranlage sowie
Asphaltmischanlage - mithin Anlagen, die ebenfalls staubförmige Emissionen erzeugen. Deshalb ist es erforderlich, die durch diese Anlagen erzeugte PM10-Belastung zu ermitteln, diese
dem 1 x 1 km - Flächenmittelwert der „Vorbelastung“ hinzuzurechnen und als Vorbelastung für
das Vorhaben Kiessandtagebau Rückmarsdorf zugrunde zu legen.
Ähnlich verhält es sich mit dem vorhandenen Kiessandtagebau Schönau II. Dessen PM10-Immissionen wirken insbesondere am nächstliegenden Immissionsort IO 7 als Vorbelastung. Auch
in diesem Fall ist eine Ermittlung der mit dem Betrieb des Kiessandtagebaus Schönau II einhergehenden Emissionen und Immissionen erforderlich und in die Vorbelastung für den Kiessandtagebau Rückmarsdorf einzubeziehen.
Analog dazu ist auch bei der Ermittlung der Vorbelastung durch Staubniederschlag vorzugehen.
Der aktuell in Bezug genommene Wert in Höhe von 0,080 g/m²d, welcher an der Luftmessstation Leipzig-West bezogen auf das Jahr 2015 ermittelt wurde, ist als Vorbelastung für den
Standort des Vorhabens und die betrachteten Immissionsorte nicht hin-reichend repräsentativ.
Zur Ermittlung der Vorbelastung für das Vorhaben Kiessandtagebau Rückmarsdorf kann ggf.
auch auf vorhandene Luftschadstoffgutachten zurückgegriffen werden, sofern diese den aktuellen Betriebszustand noch hinreichend abbilden.
Im Zuge der Fortschreibung des Luftreinhalteplanes der Stadt Leipzig wurden Werte für die flächenhafte Belastung mit Luftschafstoffen (PM10, NO2) bezogen auf das Jahr 2020 ermittelt, auf
die bei der Überarbeitung der Immissionsprognose zurückgegriffen werden sollte. Das Amt für
Umweltschutz erteilt entsprechende Auskünfte.
Für den Emissionsvorgang „Aufnahme Mutterboden“ sind wesentlich höhere Emissionsmassenströme anzusetzen. Gemäß dem Bericht zur Ausbreitungsrechnung für Staub - Schwerpunkt
Überprüfung der Jahresimmissionswerte für Schwebstaub (PM10) (Anlage 11) beträgt die Dichte
für den Mutterboden 1,6 t/m³. Nach Tab. 22 beträgt im Abbaufeld 1 die Aufnahme für den Mutterboden 82 t/d. Bei der Aufnahme von 82 t/d Mutterboden und einer Mutterbodenschicht von
ca. 0,6 m (s. Anlage 9) ergäbe sich eine Fläche von ca. 85,42 m²/d. Bei einer Betriebszeit von 2
Monaten/a beträgt die abgeräumte Fläche ca. 3.400 m²/a. Dies ist nur ein geringer Anteil (ca. 6
%) an der gesamten Abbaufläche (die Fläche für das Abbaufeld 1 beträgt z. B. 6,07 ha). Damit
die vom Mutterboden freigelegte Fläche der Abbaufläche entspricht, ist eine Aufnahme von
deutlich mehr als 82 t/d notwendig.
In Tabelle 54 der Anlage 11 sind die Emissionszeiten für die Emissionsvorgänge E 04, E05 und
E57 – E60 für das Abbaufeld 4 deutlich geringer wie bei den Abbaufeldern 1, 2 und 5 obwohl
sich die Größe des Abbaufeldes 4 sich nicht wesentlich unterscheidet von den Größen der Abbaufelder 1, 2 und 5 (vergleiche hierzu Anlage 6 -Bericht zur Umweltverträglichkeitsstudie- Seite
13, Tabelle 1). Die geringeren Emissionszeiten für das Abbaufeld 4 sind in der Immissionsprognose zu erläutern.
Für die Ausbreitungsrechnung sind die Größen der Flächenquellen (s. Emissionsquellenplan)
unter Berücksichtigung der täglichen Betriebszeit zu bemessen.
Die Umschlagmengen und Größen der Flächenquellen sind anhand der Erkundungsbohrungen
zu überarbeiten und nachvollziehbar darzustellen. Eine beispielhafte Berechnung der Umschlagmenge und der Flächenquellengröße für das Abbaufeld 1 ist dieser Stellungnahme als
Anlage 2 beigefügt.
Die Standorte der Flächenquellen innerhalb der jeweiligen Abbauflächen sind so festzulegen,
dass sich an den Immissionsorten die höchsten Staubkonzentrationen ergeben. Dies ist im o. g.
Bericht (Anlage 11) bereits teilweise erfolgt. Um für die Staubimmissionen an allen Immissionsorten die ungünstigste Lage der Flächenquellen innerhalb der Abbaufelder zu erhalten, sind
noch folgende Punkte zu beachten:
- Für den Immissionsort IO 4 sind die Emissionsquellen zusätzlich in den südwestlichen Teil des
Abbaufeldes 5 zu verschieben und die Immissionen zu berechnen.
Seite 6
- Für die Immissionsorte IO 8 sind die Emissionsquellen zusätzlich in den nordöstlichen Teil des
Abbaufeldes 1 zu verschieben und die Immissionen zu berechnen.
g) Dass keine Berücksichtigung der Transportbänder für Staubemissionen im o. g. Bericht (s. Seite
35) erfolgt ist nicht nachvollziehbar, insbesondere da die Transportbänder nicht eingehaust sind.
Ursachen für Emissionen bei Förderbändern (nicht eingehaust) gemäß VDI 3790 Blatt 3 sind
- Abwehungen und Abfallen von nach dem Abwurf des Gutes zunächst am Band anhaftender
Partikel beim Bandrücklauf.
h) Emissionsfaktoren für das Fördern von trockenen und nassen Stoffen sind z. B. in der Fachhilfe
zur Emissionsberechnung (11. BImSchV) der BUBE-Projektgruppe enthalten
(s.: wiki.prtr.bund.de/wiki/BUBE-Online).
Gemäß den Erkundungsbohrungen ist eine detaillierte Berechnung der Emissionsfaktoren durch
Windabwehung gemäß Abschnitt 7.1 der VDI 3790 Blatt 3 möglich (s. auch S. 36, 3.2.2.6 der
Anl. 11).
i) Die Lagerung des Mutterbodens und des Abraumes sind als separate Emissionsquelle zu berücksichtigen. Dabei ist ein höherer Emissionsfaktor für Windabwehungen aufgrund der geringen mittleren Korngröße (d50) zu erwarten, als in Tabelle 39 angegeben wird. Auch die Zwischenlagerung von Rohkies auf den Abbaufeldern ist als separate Emissionsquelle zu berücksichtigen.
j) Die relevante Gesamtfläche für Windabwehungen mit 5.000 m² wird aus der Lagerfläche von
10.000 m² abgeleitet (Anlage 11, S.36). Der in der Prognose gewählte Ansatz lässt unberücksichtigt, dass die für die Windabwehung relevante Fläche einer Halde größer die Grundfläche
ist, und dass die Lagerverhältnisse (d. h. hier mehrere kleine Halden statt eine große Halde) zu
einer weiteren Vergrößerung der Oberfläche führen. Die Ermittlung der relevanten Gesamtfläche für Windabwehung hat nachvollziehbar unter Berücksichtigung der Haldenformen, der
Haldenabmessungen (Höhe, Breite, Länge) sowie maximale Anzahl an Halden zu erfolgen.
Auch die angegebene Gesamtlagerfläche mit 10 000 m² erscheint bei einer Betriebsfläche von
ca. 30.000 m² als zu gering (vergleiche auch Gesamtabwurf von gewaschenem Rohkiessand, S.
35, Anl. 11). Die Gesamtlagerfläche ist anhand der Lagermenge und Haldenabmessungen
nachvollziehbar darzustellen.
k) Der Gesamtabwurf für gewaschenen Rohkiessand beträgt 1.170 t/d (S. 35, Anl. 11). Für die weitere Berechnung wird von 768 t/d ausgegangen. Die Differenz ist zu erläutern.
l) Die Fahrfrequenz und berechneten Emissionsmassenströme für die LKW-Transporte sind nicht
korrekt/widersprüchlich dargestellt. Die Angaben zur Anzahl der zu erwartenden Transporte in
den Berichten zur Ausbreitungsrechnung für Feinstaub, im schalltechnischen Gutachten und in
den Antragsunterlagen sind aufeinander abgestimmt mit einheitlichen Zahlen darzustellen.
m) Der pauschalen Reduzierung der Staubemissionen um 50 % aufgrund einer Benetzung der
Fahrwege (s. S. 17, Anl. 11) kann nicht gefolgt werden. Einer solchen Reduzierung kann nur zugestimmt werden, wenn dies z. B. anhand von Messdaten erfolgt, die eine Ermittlung von statistisch abgesicherten Reduktionsfaktoren zulassen.
n) Für die Berechnung der Emissionsmassenströme (Staub) durch unbefestigte Fahrwege wird ein
Feinkornanteil von 4,8 % (Massenanteil der Korngrößen < 75 µm) zum Ansatz gebracht. Zumindest für die unbefestigten Fahrwege innerhalb der Abbaufelder sind gemäß den Erkundungsbohrungen höhere Feinkornanteile zu erwarten (s. Anl. 9). So beträgt z. B. für die Entnahmestelle MP 1/1 der Gewichtsanteil der Körner mit einer Korngröße von < 63 µm ca. 38 % (gemittelt über alle Siebanalysen ca. 13 %). Die Feinkornanteile bei der Ermittlung der Emissionsmassenströme durch unbefestigte Fahrwege sind anhand von Erkundungsbohrungen abzuschätzen.
o) Die Emissionsquellen E 26.2 bis 26.4 sowie E 55.2 bis E 55.4 sind im Emissionsquellenplan abzubilden.
p) Weiterhin ist für die berechneten Immissionswerte an den Immissionsorten die statistische Unsicherheit anzugeben. Für die Nachvollziehbarkeit der Ergebnisse sind für den Bereich der Immissionsorte die berechneten Zellenwerte für die Schadstoffimmissionen (ohne statistische Unsicherheit) sowie die berechneten Zellenwerte für die statistische Unsicherheit grafisch darzustellen.
Zudem sind die Berichte für die Ausbreitungsrechnungen (Anl. 10 bis 13) noch um folgende Unterlagen zu ergänzen:
- Ausgabedatei LASAT,
- Angaben zur vertikalen Ausdehnung des Rechengitters,
- Geländedatei,
Seite 7
- Aussage, ob das 1:5-Kriterium gemäß Nr. 11 Anhang 3 der TA Luft für ein diagnostisches
Windfeldmodell eingehalten wird.
2. Ausbreitungsrechnung (Anlage 10 zum ROV, 27.06.2017)
a) Die Tab. 37 wurde mit „Immissionsgrenzwerten für Staub gemäß 39. BImSchV“ beschriftet. Der
in Anlehnung an Nr. 4.2.2 TA Luft ausgewiesene Wert von 0,75 µg/m³ für die Zusatzbelastung
ist kein nach der 39. BImSchV gültiger Immissionsgrenzwert. Hier wäre auf die TA Luft bzw. auf
den Entwurf der Neufassung der TA Luft, die nach derzeitigem Stand ebenfalls einen Immissionswert für PM2,5 in Höhe von 25 µg/m³ vorschreibt, abzustellen.
b) In den Tabellen 38 bis 41 ist die Vorbelastung für PM2,5 mit 12 µg/m³ angesetzt. Als Quelle hierfür wurde auf den Jahresbericht des LfULG für das Jahr 2015 und den darin angegebenen Jahresmittelwert der Luftmessstation Leipzig West verwiesen. Der Wert von 12 µg/m³ ist nicht für
alle Immissionsorte repräsentativ, insbesondere für die Immissionsorte IO 1, IO 2, IO 3, IO 8.
Auch an dieser Stelle wird, wie bereits unter 2. a) erläutert, darauf orientiert, die Zusatzbelastung mit PM2,5 durch die weiteren von der Fa. Papenburg betriebenen Anlagen zu ermitteln und
der Vorbelastung von 12 µg/m³, welche dem städtischen Hintergrund entspricht, aufzuaddieren.
c) In den Tabellen 38 bis 41 ist in der letzten Spalte der Immissionsgrenzwert der 39. BImSchV benannt. Gleichwohl wird aber unterhalb der Tabelle immer auf die TA Luft abgestellt. Eine Vermischung beider Regelwerke ist dem Gesamtverständnis abträglich.
3. Ausbreitungsrechnung (Anlage 13 zum ROV, 26.07.2017)
Unter 3.4 ist beschrieben, dass zur Berechnung der Stickoxidemissionen aus dem anlageninternen Fahrverkehr auf das Handbuch für Emissionsfaktoren für den Straßenverkehr (HBEFA 3.2)
zurückgegriffen wurde. Dabei wurden die Emissionsfaktoren für das Jahr 2010 für schwere Nutzfahrzeuge zugrunde gelegt und dementsprechend ein einheitlicher Emissionsfaktor für alle Baufahrzeuge (Dumper, Radlader, Bagger/Raupe, LKW) in Höhe von 3,701 g/km * Fahrzeug verwendet. Dieser aggregierte Emissionsfaktor berücksichtigt verschiedene Verkehrssituationen und
Verkehrszustände. Dieser Emissionsfaktor repräsentiert das Fahrverhalten und damit die Emissionen der Baufahrzeuge nicht hinreichend. Für die Berechnung der Emissionsfaktoren von Baumaschinen ist die im Auftrag des Umweltbundesamtes durch das ifeu-Institut für Energie- und
Umweltforschung erstellte Studie „Erarbeitung eines Konzepts zur Minderung der Umweltbelastung aus NRMM (non road mobil machinery) unter Berücksichtigung aktueller Emissionsfaktoren
und Emissionsverminderungsoptionen für den Bestand“ (2014) zu verwenden.
4. Anlagenbezogener Verkehr auf öffentlichen Straßen
Bei Realisierung des Vorhabens wird die Zahl der An- und Abfahrten durch LKW am Standort sowie auf öffentlichen Verkehrsflächen steigen. Vom Vorhabenträger wurden dazu die in Abb. 16,
20 und 23 des Schallgutachtens (Anl. 14) abgebildeten Hauptrouten des LKW-Verkehrs benannt.
Gegenüber dem bestehenden Betrieb (Schönau II) ist nach (Anl. 14) von 48 zusätzlichen LKW
pro Tag auszugehen. Die Verkehrsstärke steigt damit um 96 Fahrzeuge pro Tag (Hin- u. Rückfahrt). Allerdings korrespondiert diese Zahl nicht mit der im Antrag unter 3.5.2 gemachten Angabe, wonach mit bis zu 120 LKW pro Tag zu rechnen ist.
Nach den Daten aus der Prognose 2020 des Luftreinhalteplans (Entwurf 2018) befinden sich im
Abstand von bis zu 500 m zur Werkszufahrt keine öffentlichen Straßen, an deren Randbebauung
die nach der 39. BImSchV maßgeblichen Immissionsgrenzwerte für Feinstaub (PM10) und Stickstoffdioxid (NO2) überschritten sind oder die Gefahr einer Überschreitung besteht. Ein Überschreiten der Immissionsgrenzwerte ist auch mit dem durch das Vorhaben bedingten Anstieg des LKWVerkehrs wenig wahrscheinlich. Diese Einschätzung gilt auch über die 500 m hinaus. Der nächstliegende mit Luftschadstoffen hoch belastete Straßenabschnitt betrifft die Lützner Straße in einem
Abstand von ca. 3 km der Straßenanbindung bis zur Werkseinfahrt der Fa. Papenburg.
5. Umweltverträglichkeitsstudie (Anlage 06 zum ROV, 07.08.2018)
a) Die in 5.7.2 in Tab. 4 benannten Vorbelastungen sind unter Berücksichtigung der o. g. Hinweise
und Nachforderungen anzupassen. Hinter dem Parameter Staub sollte die nähere Bezeichnung
PM10 ergänzt werden. Beim Immissionsgrenzwert sind der Grenzwert für das Tagesmittel der
Konzentration an PM10 und die zulässigen Überschreitungstage zu ergänzen. Anderenfalls erschließt sich dem Leser die Bedeutung des Äquivalenzwertes von 30 µg/m³ nicht. Der Immissionsgrenzwert für Staubniederschlag beträgt 0,35 g/m²*d und nicht 350 mg/m²*d. In der letzten
Seite 8
Tabellenzeile bezieht sich der Wert der hier angenommenen Vorbelastung von 16 µg/m³ auf
Stickstoffdioxid (NO2) nicht auf Stickoxide allgemein.
b) Es erschließt sich nicht, warum unter 6.1.2 der Immissionsort IO 8 unberücksichtigt blieb.
c) Unter 8. wird ausgeführt: „Im Rahmen der Staub- und Lärmimmissionsprognose konnte mit Berechnung der Zusatzbelastungen durch die Erschließung des Abbaufeldes Rückmarsdorf errechnet werden, dass es zu keiner Überschreitung der Grenzwerte nach TA Luft und TA Lärm
kommt. Hinsichtlich der Vorbelastungen und der Zusatzbelastungen ist eine deutliche Unterschreitung der Grenzwerte zu erwarten.“ Dies ist unter Verweis auf die für die Immissionsorte IO
8 (IO 8-1, IO 8-4) und IO 1 prognostizierten PM10-Gesamtbelastungen nicht korrekt. Zwar wurde
für den Standort IO 1 unter Bezugnahme der kritikbehafteten Vorbelastung eine Unterschreitung
des PM10-Äquivalenzwertes ermittelt. Mit einer Gesamtbelastung von 29 µg/m³ („Abbaufeld 2“)
wird der Äquivalenzwert in Höhe von 30 µg/m³ aber nur geringfügig unterschritten.
6. Antragsunterlage zum ROV, 12.09.2018
a) In 3.6.2 des Antrages ist wörtlich ausgeführt, „dass die entsprechenden Grenzwerte eingehalten
werden und somit keine schädlichen Auswirkungen durch Staubbelastungen zu besorgen sind.“
Hier ist ein Verweis auf IO 1 und IO 8 (IO 8-1, IO 8-4) vorzunehmen.
b) Die in 5.2.7.3 in Tab. 5-5 benannten Vorbelastungen sind unter Berücksichtigung der o. g. Hinweise und Nachforderungen anzupassen. Hinter dem Parameter Staub sollte die nähere Bezeichnung PM10 ergänzt werden. Hinter dem Parameter Staubniederschlag sollte der Klammerausdruck „(PM10)“ entfernt werden. In der Spalte „Grenzwert“ ist bzgl. der 30 µg/m³ zu verdeutlichen, dass es sich um einen Äquivalenzwert (vgl. Luftreinhalteplan 2009 der Stadt Leipzig, S.
25) und nicht um einen Grenzwert handelt, der aus der TA Luft oder der 39. BImSchV stammt.
Vorzugsweise sollten in der Tabelle die gesetzlichen Grenzwerte aufgeführt werden (Grenzwert
für das Jahresmittel und Tagesmittel der Konzentration), ergänzend ggf. der Äquivalenzwert,
vgl. dazu Darstellung in Anlage 06. Der Immissionsgrenzwert für Staubniederschlag beträgt 0,35
g/m²*d und nicht 350 mg/m²*d. In der letzten Tabellenzeile bezieht sich der Wert der hier angenommenen Vorbelastung von 16 µg/m³ auf Stickstoffdioxid (NO2) nicht auf Stickoxide allgemein.
c) In 5.3.6.2 wird ausgeführt: „Die an den Immissionsorten berechneten Staubbelastungen überschreiten die Grenzwerte der TA Luft nicht. Es ist mit keinen relevanten Beeinträchtigungen zu
rechnen (s. Anl. 6).“ Diese Aussage ist zu korrigieren. Am IO 8 wird der Grenzwert für das Tagesmittel der Konzentration an Feinstaub (PM10) voraussichtlich überschritten und die Beeinträchtigung am IO 1 wird um rund 9 µg/m³ (!!!) ansteigen.
d) In 5.4, Tab. 5-8, ist die Einstufung der Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut
„Mensch“ beim Wirkfaktor „Staub…“ nicht nachvollziehbar. Angegeben ist eine geringe Beeinträchtigung, obgleich am IO 8 der Grenzwert für das Tagesmittel der Konzentration an Feinstaub (PM10) voraussichtlich überschritten wird und die Beeinträchtigung am IO 1 um rund
9 µg/m³ (!!!) ansteigt. Gleiches gilt für die Bewertung beim Schutzgut „Klima/Luft“.
e) Unter 6. wird ausgeführt: „Im Ergebnis der Ausbreitungsberechnungen für Staub und Lärm
wurde festgestellt, dass die Grenzwerte der TA Luft und TA Lärm eingehalten werden und somit
keine schädlichen Auswirkungen durch Staubbelastungen für den Menschen bzw. die menschliche Gesundheit zu besorgen sind. Gemäß den Vor- und Zusatzbelastungen ist eine deutliche
Unterschreitung der Grenzwerte zu erwarten.“ Diese Aussage ist mit Hinweis auf o. g. Sachverhalte nicht korrekt und zu überarbeiten/qualifizieren.
Immissionsschutz - Lärm
Das Schalltechnisches Gutachten (Anlage 14 zum ROV, 05.06.2017) wurde geprüft. Es wurde korrekt entsprechend geltender Regeln als detaillierte Schallimmissionsprognose gemäß Nr. A.2.3 TA
Lärm mit konservativen Ansätzen ausgeführt.
1. Ohne Schallschutzmaßnahmen kann es in Abhängigkeit vom Abbauabschnitt an vier Immissionsorten zu Überschreitungen der Richtwerte nach Nr. 6.1 TA Lärm durch den Tagebau-betrieb
(Lärmzusatzbelastung) um 1 bis maximal 5 dB kommen (Schallgutachten, Tab. 4):
maßgebliche IO
Überschreitung
für Abschnitt 1:
IO 1C und IO 1D
1 dB
für Abschnitt 2:
IO 1C
5 dB
für Abschnitt 4:
IO 1A und IO 1B
+/-0 und 2 dB
Seite 9
für Abschnitt 5
IO 4
4 dB.
2. Mit Schallschutzmaßnahmen können in Abhängigkeit von der Höhe der geplanten Schallschutzwälle (Tabelle 7 (2): Situation 1 und 2) an den für den jeweiligen Abbauabschnitt maßgeblichen
Immissionsorten sowohl Unterschreitungen der Richtwerte nach Nr. 6.1 TA durch die Lärmzusatzbelastung Lärm um 3 als auch um 6 dB erreicht werden (Tab. 8 und Tab. 9 Schalltechnisches
Gutachten).
3. Angaben zur Prognosesicherheit: +0/- 3 dB.
4. Die Einhaltung der Richtwerte nach Nr. 6.1 TA Lärm für die Tagzeit an den maßgeblichen Immissionsorten bei Betrieb werktags in der Zeit von 07:00 bis 17:00 Uhr kann unter den im Gutachten
genannten Voraussetzungen durch die Gesamtbelastung (gewerbliche Lärmvor-belastung plus
Zusatzbelastung durch den geplanten Kiesabbau) garantiert werden.
5. Lärmimmissionen am Immissionsort/IO 2A: Zum Bahnhof 18 (ungenehmigte Wohnnutzung):
Dieser IO gehört ebenso wie das Wohnhaus Zum Bahnhof 19 (IO 2) nicht zu den für den Betrieb
des Vorhabens maßgeblichen (am meisten betroffenen) Immissionsorten. Er befindet sich im
Außenbereich (§ 35 BauGB). Für schutzbedürftige Nutzungen im Außenbereich sind gemäß
ständiger Praxis und Rechtsprechung die Immissionsrichtwerte für Mischgebiete gemäß Nr. 6.1
TA Lärm anzusetzen: 60/45 dB(A) tags/nachts.
Der Immissionsort IO6A Bussardweg 39 wurde entsprechend dem rechtskräftigen Bebauungsplan
Nr. E-237 als Mischgebiet eingestuft (Anlage 14, S.13). Gegenwärtig befindet sich die 2. Änderung
des Bebauungsplanes E-237 im Verfahren. U.a. soll darin das Baugebiet am Bussardweg - entsprechend der bestehenden Nutzung – als Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt werden.
Naturschutz und Landschaftspflege
Regenrückhaltebecken östlich der Miltitzer Straße
Aus den Luftbildern (s. Anlage 3) ist ersichtlich, dass das vor etwa 10 Jahren angelegte Regenrückhaltebecken (RRB) recht gut und oft in den letzten Jahren mit Wasser gefüllt war. Mittlerweile sind
Teilbereiche des RRB üppig mit Schilf, Rohrkolben, Simsen etc. bestanden. Es ist eher unwahrscheinlich, dass dieser eingezäunte - vor Menschen und Hunden sichere - Bereich nicht als Lebensraum von Vögeln und Amphibien genutzt wird. In den Unterlagen finden sich dazu jedoch keinerlei
Aussagen.
FFH-Vorprüfungen
Dem Ergebnis, dass für alle Natura 2000-Gebiete erhebliche Beeinträchtigungen ausgeschlossen
werden, kann angesichts der großen Entfernung des Abbaugebietes zu den Schutzgebieten (2.400
m zum FFH-Gebiete "Leipziger Auensystem", 950 m zum EU-Vogelschutzgebiet (SPA) "Leipziger
Auwald" und FFH-Gebiet "Bienitz und Moormergelgebiet") im Wesentlichen gefolgt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Grundwasserabsenkungen nicht in die Schutzgebiete hineinreichen (so
die Aussagen in den FFH-VP, ansonsten wäre v. a. die Hunnenquelle auf dem Bienitz betroffen).
Hinsichtlich der Graugans, die mit bis zu 500 Individuen auf der Ackerflur rastet, sind jedoch mögliche funktionale Beziehungen zu der Rastpopulation im SPA fundierter zu untersuchen (z. B. größere
Schlafgemeinschaften auf den größeren Gewässern innerhalb des SPA).
Es sei darauf hingewiesen, dass die 6-stufige Skala zur Beeinträchtigungsanalyse nicht mehr angewendet werden sollte (insbesondere die Stufe "noch tolerierbar", mit der aktuellen Rechts-auffassung des BVerwG nicht mehr vereinbar), dass vielmehr die Fachkonvention des BfN 2017 eine zentrale Beurteilungsskala darstellt (LAMBRECHT, H. & TRAUTNER, J. (2007): Fachinformationssystem
und Fachkonventionen zur Bestimmung der Erheblichkeit im Rahmen der FFH-VP) und dass Vorbelastungen die vorhabenbedingten Beeinträchtigungen nicht reduzieren, sondern verstärken (z.B.
Rechtsprechungen zum "critical load").
Wasserwirtschaft
Antragsunterlage, Zusammenfassung (12.09.2018)
In 5.1.4 Wasser auf S. 14 wird ausgeführt:
„Das Grundwasser fließt aus südwestlicher Richtung kommend in nordwestliche Richtung. Innerhalb
des Vorhabengebietes schwankt der Grundwasserspiegel von ca. 115,45 m NHN auf ca. 106,72 m
NHN am Saale-Leipzig-Kanal.“
Seite 10
Die Formulierung, dass das Grundwasser schwankt von 115,45 auf 106,72 m NHN ist irreführend.
Der Ausdruck „Schwanken“ in Bezug auf Grundwasserstände wird allgemein verwendet für den Bereich zwischen einem am gleichen Standort gemessenen niedrigsten und höchsten Grundwasserstand und nicht auf Unterschiede des Grundwasserstandes, welche sich aufgrund verschiedener
Standorte der Betrachtung ergeben, bezogen.
Zum gleichen Sachverhalt wird im Hydrologischen Gutachten der IPRO Consult GmbH vom
29.11.2017 auf S. 20 (korrekt) ausgeführt: „Der Grundwasserspiegel fällt dabei von ca. 115,45 m
NHN an der Zschampert in Großmiltitz anstromseitig des geplanten Kiessandtagebaues Rückmarsdorf auf ca. 106,72 m NHN am Saale-Leipzig-Kanal.“
Antragsunterlage (12.09.2018)
In 5.1.2.3 wird zum Schutzgut Wasser ausgesagt (S. 29):
„Im Nordosten wird der Untersuchungsraum des Schutzgutes Wasser durch den Elster-Saale-Kanal
abgegrenzt. Dieser stellt eine natürliche Wasserscheide dar, so wie der Zschampert im Südwesten“.
Der Elster-Saale-Kanal so wie auch der Zschampert stellen nicht die Wasserscheide dar, sondern
nehmen jeweils eine Entwässerungsfunktion wahr.
Eine Wasserscheide ist die Grenzlinie, welche benachbarte Einzugsgebiete voneinander trennt und
kann auf die benannten Vorfluter hier nicht begrifflich angewandt werden.
In 5.2.5.2 Beschreibung und Bewertung (Grundwasser) heißt es (S. 49):
„Innerhalb des Vorhabengebietes schwankt der Grundwasserspiegel von ca. 115,45 m NHN anstromseitig auf ca. 106,72 m NHN am Saale-Leipzig-Kanal.“
Anmerkung: siehe Pkt. 5.1.4 der Zusammenfassung!
„Der Grundwasserflurabstand im GWL 1.5 liegt anstromseitig ca. 3-4 m u. GOK und abstromseitig
ca. 7-10 m u. GOK. Im Bereich der Wohnbebauung im nördlichen Bereich des Abbaugebietes betragen die Schwankungen des Grundwasserspiegels ca. 4-7 m.“
Die Aussagen zum Flurabstand anstromseitig lassen sich nicht klar nachvollziehen. Im direkten Anstrom zum Abbaufeld Rückmarsdorf ergeben sich nach der Abbildung 5-7 (direkt über dem zitierten
textlichen Absatz) am südlichen Abbaurand Grundwasserstände von ca. 110,3 m NN und Geländehöhe ˃ 120 m und damit nicht die genannten Grundwasserflurabstände von 3 bis 4 m. Hier ist die
Lage genauer zu definieren.
In 5.3.4.2 der Beschreibung der relevanten Auswirkungen – Grundwasser heißt es auf S. 59: „Der
Grundwasserstand liegt bei > 9 m u. GOK, sodass diese Veränderungen keine messbaren Auswirkungen auf das Territorium haben.“
Auch hier fehlt der klare Lagebezug, auf welchen sich diese Aussage bezieht. Für das gesamte Betrachtungsgebiet gibt es verschiedene Grundwasserflurabstände, sodass diese allgemein formulierte
Aussage zu unscharf ist.
„Die durch das Vorhaben ermittelten nur geringfügigen abstromigen Absenkungen bzw. anstromigen
Aufhöhungen des Grundwassers liegen innerhalb der natürlichen Schwankungsbreite des Grundwasserspiegels.“
Diese Aussage ist so nicht korrekt. Im hydrogeologischen Gutachten werden Absenkungen im
Abstrom von max. 0,8 m unmittelbar an der nördlichen Abbaugrenze und Aufhöhungen im Anstrom
von max. 1 m unmittelbar an der südlichen Abbaugrenze bezogen auf den Zeitpunkt 2036 ermittelt.
Diese berechneten Absenkungen (Abstrom) bzw. Aufhöhungen (Anstrom) wirken jeweils als Minimierung bzw. Erhöhung der jeweiligen Grundwasserstände bzw. der sogenannten Hauptwerte (Maximum, Mittelwert und Minimum des Grundwasserstandes).
Hydrogeologisches Gutachten (29.11.2017)
Tabelle 3, Grundwasserspiegelschwankungen S.21:
Entsprechend der Haupttabelle (aktuelle Abfrage vom 16.11.2018 über die Fachsoftware des gewässerkundlichen Landesdienstes) der langjährig gemessenen Grundwassermessstelle 4630 0003
können folgende Hauptwerte für den Beobachtungszeitraum 1935 bis 2018 genannt werden:
HW: 5,32 m unter Messpunkt bzw. 110,60 m NN
MW: 6,68 m unter Messpunkt bzw. 109,24 m NN
NW: 7,72 m unter Messpunkt bzw. 108,20 m NN
Die in der Tabelle 3 genannten Werte sind entsprechend zu prüfen.
Seite 11
Zu den Unterlagen allgemein:
Die im Rahmen des hydrogeologischen Gutachtens ermittelten Veränderungen der hydrologischen
Verhältnisse im Untersuchungsgebiet wurden auf der Grundlage einer Geohydraulischen Modellierung ermittelt. Durch den Gutachter werden dabei entsprechende Randbedingungen (beispielsweise
Verbleib einer Restkiesmächtigkeit von 1m an der Basis des GWL, bereichsweise Verfüllung mit bindigen Materialien) festgelegt. Die Ergebnisse sind daher nur bei Einhaltung dieser Randbedingungen repräsentativ.
Hinsichtlich der Bewertung der Auswirkungen der Veränderungen des Grundwasserstandes sind neben der Betrachtung der Bebauung bei der ermittelten Absenkung der Grundwasserstände im
Abstrom im Bereich der Ortslage auch mögliche Auswirkungen auf vorhandene Grundwasserbenutzungen / Brunnen zu untersuchen und zu beschreiben. Dazu sind spätestens im Planfeststellungsverfahren alle im Beeinflussungsbereich vorhandenen Brunnen und deren Ausbautiefe zu recherchieren.
Entsprechend den Unterlagen ist eine Verfüllung von standorteigenem Abraum und nicht verwertbarem Rohstoff bis mindestens 1,0 m über den sich maximal einstellenden Grundwasserstand geplant.
Es ist vorgesehen im Bereich ≥ 1,0 m oberhalb des sich maximal einstellenden Grundwasserstandes
bis unterhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht bergbaufremde (standortfremde) Verfüllmaterialien einzusetzen. Aufgrund der bereits oben ausgeführten Differenzen zu den relevanten Grundwasserständen bspw. an der GWMS 4639 0003 sind die standortbezogenen höchsten zu erwartenden
Grundwasserstände bzw. die Einbautiefe für standortfremde Verfüllmaterialien zu überprüfen. Dabei
ist auch zu berücksichtigen, dass nach dem hydrologischen Gutachten für den Endzustand zwischen
südlichem Anstrom und nördlichem Abstrom des Abbaubereiches die Grundwasserstandsdifferenz
bereits 3 m beträgt und damit die Festlegung eines spezifischen Wertes für die gesamte Abbaufläche nicht korrekt ist.
Im Lageplan Rekultivierung und den Schnittdarstellungen zum geplanten Restsee / Landschaftssee
wird deutlich, dass im Gewässer mehrere Dämme geschüttet werden sollen, welche meist über den
erwarteten Seewasserspiegel als Insel herausragen. Dadurch wird der entstehende Wasserkörper
stark gegliedert und ein Wasseraustausch zwischen diesen „Teilabschnitten“ ist möglicherweise
nicht möglich. Eine Diskussion inwiefern sich dies nachteilig auf die Wasserqualität auswirken kann,
findet nicht statt. Insgesamt fehlen im Bericht Aussagen zur zu erwartenden Gewässerqualität des
entstehenden Oberflächengewässers.
Zur Kontrolle der beschriebenen Veränderungen der Grundwassersituation ist ein entsprechendes
Untersuchungsprogramm festzulegen, wobei die Errichtung eines entsprechenden Messnetzes mindestens drei Monate vor Beginn der Maßnahme erfolgen soll, um die Ausgangs-situation ausreichend zu dokumentieren. In das Untersuchungsprogramm sind auch die Kontrolle des Wasserstandes und der Wasserqualität des verbleibenden Restsees aufzunehmen.
Der Gesamtbewertung der Prüfung der Umweltverträglichkeit, dass keine relevante Beeinträchtigung
des Schutzgutes Wasser zu besorgen ist, kann sich angeschlossen werden.
Bodenschutz
Im geplanten Kiessandtagebau kommt es auf einer Fläche von ca. 46 ha zur sukzessiven Abtragung
des Bodens. Im Bereich der betroffenen Böden wird von einem vollständigen Verlust der natürlichen
Funktionen für den Boden ausgegangen (5.3.3.2 der Antragsunterlage vom 12.09.2018 sowie 6.3.2
der Umweltverträglichkeitsstudie vom 07.08.2018).
Da Boden eine nur begrenzt vorhandene und in überschaubaren Zeiträumen nicht regenerationsfähige Ressource darstellt, wird der Funktionsverlust bzw. die Beeinträchtigung der Bodenfunktionen
als hohe Beeinträchtigung des Naturhaushalts im Antrag aus fachtechnischer Sicht korrekt bewertet.
Es kommt zu einem Totalverlust von Bodenfunktionen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BBodSchG.
Aus bodenschutzfachlicher Sicht geeignete Kompensationsmaßnahmen zum Ausgleich des Bodenverlustes (z. B. durch Entsiegelung) werden in den o. g. Unterlagen nicht hergeleitet. Lediglich zur
Minderung der Beeinträchtigung des Schutzgutes Boden wird eine strikte Trennung nach humushaltigem Oberboden und kulturfähigem sowie anderem Unterboden beabsichtigt. Aus fachtechnischer
Sicht sind Kompensationsmaßnahmen in Bezug auf das Schutzgut Boden erforderlich. Gemäß den
Seite 12
„Handlungsempfehlung zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen im Freistaat Sachsen“ besteht dazu jedoch keine Verpflichtung.
Ob die Punktevergabe bei der Eingriffsbilanzierung nach §§ 8 ff. SächsNatSchG den hohen Stellenwert bodenschutzrechtlicher Belange berücksichtigt, kann nicht nachvollzogen werden.
Landwirtschaft
In den Planungsunterlagen werden keine Aussagen zur wirtschaftlichen Betroffenheit der im Vorhabengebiet wirtschaftenden zwei Unternehmen getroffen. Soweit ersichtlich erfolgte keine Prüfung, ob
den Unternehmen an anderer Stelle Landwirtschaftsflächen mit gleichwertigen Böden durch Flächentausch den zur Verfügung gestellt werden können. Die Landwirtschaftsflächen werden auf Grundlage
von kurzfristigen Landpachtverträgen bzw. Bewirtschaftungserlaubnissen bewirtschaftet. Damit ist
den Landwirtschaftsunternehmen die zukünftige Nutzungsänderung der Flächen und der mögliche
anstehende Flächenabgang bekannt.
Wiedernutzbarmachung/Rekultivierung
Der Landschaftspflegerische Begleitplan einschließlich Rekultivierungsplan (Anlage 5 mit Plananhang 2) sind im weiteren Verfahren zu qualifizieren. Der Rekultivierungsplan stellt sehr plakativ die
angestrebte Folgenutzung dar. Der LBP gibt dazu im Kap. 5 Erläuterungen wie die einzelnen Flächentypen hergestellt werden können. Allerdings fehlt eine nachvollziehbare Darstellung welche
Ziele mit der Planung verfolgt werden und wie mögliche Konflikte zwischen Naturschutz und Erholung (z.B. bei Nutzung des Landschaftssees) bewältigt werden sollen.
Der Zuschnitt und die Nutzung der Flächen, die Artenwahl, der Aufbau und die Dimensionierung der
Wegeerschließung sind unter Berücksichtigung von Realisierungsabschnitten mit der Stadt abzustimmen. Die Erarbeitung ist durch ein geeignetes Landschaftsarchitekturbüro im Auftrag des Investors zu übernehmen.
Verkehrserschließung
Die Stadt hat bei der Überprüfung der Unterlagen (Schreiben vom 12.04.2018) zwei Hinweise gegeben, die in der Antragsunterlage (12.9.2018) nicht berücksichtigt wurden:
- In Abschnitt 3.5.1 wird nach wie vor ausgeführt, dass die neu zu errichtende Brücke nach der Widernutzbarmachung für die öffentliche Nutzung bestehen bleibt, obwohl sich die Stadt diese Entscheidung offen hält. Ebenso fehlen weiterhin Angaben zur Dimensionierung der Brücke.
- In Abschnitt 3.5.2 fehlt nach wie vor der Nachweis, dass die bestehende Infrastruktur leistungsfähig ist.
Im „Lageplan Darstellung der Abbaufelder 1-7 und Zuwegung“ (Anhang 2 zur Antragsunterlage) ist
die Zufahrt über die Plaut-/Lyoner Straße dargestellt. Daneben wird durch das Unternehmen auch
die Straße „Zum Bahnhof“ als Zufahrt genutzt. Die Straße „Zum Bahnhof“ ist jedoch nicht für schweren LKW-Verkehr ausgelegt. Ihre Nutzung für Transporte ist deshalb auszuschließen.
Der im o.g. Lageplan dargestellte Wall an der Westseite des Kiesabbaus liegt auf dem Radweg an
der Miltitzer Straße und muss verschoben werden.
Mit freundlichen Grüßen
in Vertretung
Dorothee Dubrau
Bürgermeisterin
Anlagen
1) Karte mit Lage und Abgrenzung der gesetzlich geschützten Biotope
2) Beispielhafte Berechnung der Umschlagmenge und Flächenquellengröße für das Abbaufeld 1
3) Regenrückhaltebecken östlich der Miltitzer Straße (Luftbilder 2015, 2017)
Seite 13
N
W
E
S
3
4
5
6
2
1
7
GP Papenburg AG
Baustoffhandel Leipzig , Sachsen
Plautstraße 56
04179 Leipzig
UmweltProjekt
Ingenieurgesellschaft mbH
Hauptsitz
Breite Straße 30
D-39576 Stendal