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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
327388.pdf
Größe
460 kB
Erstellt
14.01.19, 12:00
Aktualisiert
27.01.19, 14:01

Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Federführende Dienststelle: Fachbereich Kinder, Jugend und Schule Beteiligte Dienststelle/n: Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: FB 45/0581/WP17 öffentlich 14.01.2019 FB 45/200 plus Kita Beratungsfolge: Datum Gremium Zuständigkeit 05.02.2019 Kinder- und Jugendausschuss Entscheidung Beschlussvorschlag: Der Kinder- und Jugendausschuss entscheidet die Laufzeit der Förderung für die ausgewählten plus Kitas bis zu einer neuen Landesregelung zu verlängern. Vorlage FB 45/0581/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 14.01.2019 Seite: 1/3 Finanzielle Auswirkungen JA NEIN x Investive Ansatz Auswirkungen 20xx Fortgeschriebener Ansatz Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz 20xx ff. 20xx Gesamt- Gesamtbedarf (alt) 20xx ff. bedarf (neu) Einzahlungen 0 0 0 0 0 0 Auszahlungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 + Verbesserung / 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung ausreichende Deckung vorhanden vorhanden - Verschlechterung 1) 4-060101-933-2; SK 41410000 2) 4-060101-933-2; SK 41410010 3) 4-060101-933-2; SK 50190000 4) 4-060101-933-2; SK 53180000 konsumtive Ansatz Auswirkungen 2019 Fortgeschriebener Ansatz Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz 2020 ff. 2019 2020 ff. 1) 225.000 225.000 675.000 675.000 2) 425.000 425.000 1.275.000 1.275.000 Personal-/ 3) 425.000 425.000 1.275.000 1.275.000 Sachaufwand 4) 225.000 225.000 675.000 675.000 Abschreibungen 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 Ertrag + Verbesserung / - Verschlechterung 0 0 Deckung ist gegeben Deckung ist gegeben Vorlage FB 45/0581/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 14.01.2019 Folgekos- Folgekos- ten (alt) ten (neu) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Seite: 2/3 Erläuterungen: Der Kinder- und Jugendausschuss hat am 1.7.2014 entschieden, dass die Fördermittel für die plus Kitas nach ausgewählten Kriterien auf verschiedene Kindertageseinrichtungen verteilt werden. (siehe Anlage 1) Angekündigt durch die Landesregierung war die Vorlage eines neuen Gesetzes für das Kindergartenjahr 2019/2020. Dies ist jetzt für das Kindergartenjahr 2020/2021 angekündigt. Dabei soll aber eine schrittweise Neuregelung über mehrere Kindergartenjahre erfolgen. Telefonische Nachfragen beim Städtetag hatten ergeben, dass das Land die bestehende Förderung für die plus Kitas um ein Jahr verlängern würde. Durch das Rundschreiben des LVR vom 8.1.2019 (siehe Anlage 2) wurde deutlich, dass ein erneuter politischer Beschluss Grundlage für die Förderung ist. Da nicht absehbar ist, wie das neue Kindergartengesetz strukturiert sein wird und welche Voraussetzungen für eine Förderung analog den plus Kitas vorliegen müssen, wird vorgeschlagen die bisherige Auswahl fortzuschreiben. Anlage/n: Anlage 1 Vorlage plus Kita Kriterien (FB450002WP17) Anlage 2 Rundschreiben des LVR Nr. 42/02/2019 Vorlage FB 45/0581/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 14.01.2019 Seite: 3/3 Der Oberbürgermeister Vorlage Federführende Dienststelle: Fachbereich Kinder, Jugend und Schule Beteiligte Dienststelle/n: Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: FB 45/0002/WP17 öffentlich 16.06.2014 45/200 plusKita Kriterien Beratungsfolge: Datum TOP:__ Gremium Kompetenz 01.07.2014KJA Entscheidung Beschlussvorschlag: Der Kinder- und Jugendausschuss 1. nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis 2. beschließt die unter Punkt 3.aufgeführten Kriterien 3. beschließt die unter Punkt 4. aufgeführten Kindertageseinrichtungen für den Zeitraum von 5 Jahren in die Förderung als PlusKITA im Umfang von 25.000 € aufzunehmen. Vorlage FB 45/0002/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 11.08.2016 Seite: 1/5 finanzielle Auswirkungen Bildung einer separaten Haushaltsposition notwendig Investive Ansatz Auswirkungen 20xx Fortgeschriebe- Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz ner Ansatz 20xx ff. 20xx Gesamt- Gesamtbedarf (alt) 20xx ff. bedarf (neu) Einzahlungen 0 0 0 0 0 0 Auszahlungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 + Verbesserung / - 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung ausreichende Deckung vorhanden vorhanden Verschlechterung konsumtive Ansatz Auswirkungen 20xx Ertrag Fortgeschriebe- Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz ner Ansatz 2015 ff. 2014 2015 ff. Folgekos- Folgekos- ten (alt) ten (neu) 0 270.900 € 0 1.950.000 € 0 0 0 270.900 € *1 0 1.950.000 € *2 0 0 Abschreibungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 Personal-/ Sachaufwand + Verbesserung / - 0 0 Deckung ist gegeben gem. § Deckung ist gegeben gem. § 9, 9, Ziff. 1 der Haushaltssatzung Ziff. 1 der Haushaltssatzung 2014 2014 Verschlechterung *1 davon entfallen auf: Städt. Kitas: Kitas freier Träger: *2 177.100 € 93.800 € davon entfallen auf: Städt. Kitas: Kitas freier Träger: 1.275.000 € 675.000 € Vorlage FB 45/0002/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 11.08.2016 Seite: 2/5 Erläuterungen: 1. Ausgangslage Am 4.6.2014 wurde in zweiter Lesung der Gesetzentwurf zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes durch den nordrhein-westfälischen Landtag verabschiedet. Der in der KiBiz Revision neu entstandenen Begriff „plusKITA“ löst den bisher vorhandenen Begriff „Sozialer Brennpunkt“ ab. Dieser besagt in § 16 a Absatz 1: „Die plusKITA ist eine Kindertageseinrichtung mit einem hohen Anteil von Kindern mit Unterstützungsbedarf des Bildungsprozesses. Sie muss als plusKITA in die örtliche Jugendhilfeplanung aufgenommen worden sein.“ § 16 a Absatz 2 zählt die unterschiedlichen Aufgaben im Rahmen des Bildungsprozesses, die von den plusKITA Einrichtungen zu leisten sind, auf. Diese Aufgaben zielen darauf ab Bildungsbenachteiligungen aktiv entgegenzuwirken durch individuelle Förderung, Entwicklung pädagogischer Konzepte, Elternarbeit und Netzwerkarbeit. Die plusKITAs erhalten nach § 21 a Absatz 1 einen Zuschuss aus der Landesförderung. Dieser soll für 5 Jahre gewährt werden. Und er muss mindestens 25.000 € je Kindergartenjahr betragen. Hierbei handelt es sich zu 100 % um Landesmittel, die nicht durch den jeweiligen Träger oder die Stadt Aachen aufgestockt werden müssen. Die Mittel müssen für Personalkraftstunden eingesetzt werden, welche über den ersten Wert der Anlage nach § 19 Absatz 1 KiBiz hinausgehen. Der Betrag ist nicht rücklagefähig, sondern muss erstattet werden, wenn die Mittel nicht zweckentsprechend im jeweiligen Kindergartenjahr verwendet wurden. Zur Umsetzung der plusKITAs werden vom Land 45 Millionen Euro landesweit je Kindergartenjahr zur Verfügung gestellt. Der Anteil des jeweiligen Jugendamtes ergibt sich aus der Anzahl der Kinder unter sieben Jahren in Familien, die im Jugendamtsbezirk im SGB II Leistungsbezug stehen im Verhältnis zur landesweiten Gesamtzahl der Kinder unter sieben Jahren in Familien mit SGB-II-Leistungsbezug. Für die Stadt Aachen wurde mit Schreiben des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport vom 14. Mai 2014 mitgeteilt, dass 650.000 € zur Verfügung stehen. Für die Festlegung welche Kita einen Zuschuss erhalten kann, müssen Kriterien festgelegt werden. Vorlage FB 45/0002/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 11.08.2016 Seite: 3/5 2. Entwicklung von Kriterien Um zu Kriterien zu gelangen, wurde eine Arbeitsgruppe gebildet, die sich aus Mitgliedern der AG nach § 78 Kitas, der Fachabteilung und der Planungsabteilung zusammensetzte. Diese Arbeitsgruppe nahm im März 2014 Ihre Arbeit auf und war zunächst auf Schätzungen des FB 45 angewiesen, wie viele Mittel möglicherweise zur Verfügung stehen könnten. Gleichzeitig wurde mit anonymen Daten gearbeitet, so dass die Bezüge zu konkreten Kitas nicht erkennbar waren. Am Anfang stand die Auswertung der bisherigen Förderung der Brennpunkt Kitas. Es bestand Einvernehmen bei den Beteiligten, dass die Auswertung der Elternbeiträge das beste Kriterium ist, da es für jede Kindertageseinrichtung genau ermittelt werden kann. Andere mögliche Kriterien, wie z.B. Arbeitslosenquote oder SGB II Bezug liegen nicht für die Kindertageseinrichtungen vor. Die Erweiterung der Kriterien um weitere Elternbeitragsstufen wurde aber für sinnvoll erachtet. So sollte auch die Elternbeitragsstufe II (bis 25.000 €) aber auch die Beitragssufe III (bis 37.000 €) in den Blick genommen werden. 3. Kriterien zur Festlegung von plusKITAs in Aachen Insgesamt wurde sich auf folgende Kriterien verständigt: 1. 50 % der Elternschaft in Beitragsstufe I (bis16.000 €), beitragsbefreit 2. Ranking hinsichtlich: - 3fache Wertung Einkommensstufe I (bis 16.000 €) - 2fache Wertung Einkommensstufe II (bis 25.000 €) - 1fache Wertung Einkommensstufe III (bis 37.000 €) 3. Möglicherweise verbleibende Gelder des Landes werden auf die vier obersten Kitas der Liste verteilt, da nach diesen vieren in der Gesamtwertung ein deutlicher Schnitt zu erkennen ist. Für die Kriterien 1 und 2 sollten jeweils pro Kita 25.000 € ausgezahlt werden. Dies ergab 26 Kindertageseinrichtungen, die eine Förderung nach diesen beiden Kriterien erhalten sollten. Die Landesmittel (650.000 €) reichen genau für die Förderung von 26 Kindertagesstätten mit 25.000 € so dass das 3. Kriterium nicht zur Anwendung gekommen ist. Es kann aber z.B. bei Wegfall einer Einrichtung oder Veränderung der Förderung noch einmal in Betracht gezogen werden. Vorlage FB 45/0002/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 11.08.2016 Seite: 4/5 4. plus KITAS in Aachen Ausgehend von den oben genannten Kriterien schlägt die Verwaltung vor, dass nachstehende Kindertageseinrichtungen für das Kindergartenjahr 2014/15 und die folgenden 4 weiteren Kindergartenjahre in die Förderung aufgenommen werden: Kindertageseinrichtungen freier Träger Sigmundstr. 8 Kreuzherrenstr. 3-5 Barbarastr. 6-8 Goerdeler Str. 10 Holsteinstr. 5 a Schleswigstr. 3 Stettiner Str. 4 Robert Koch Str. 1a Feldstr. 49 Städt. Kindertageseinrichtungen: Alfonsstr. Passstr. 25 Wiesental 8 Johanniterstr. 4a Düppelstr. 5 Elsassstr. 64-72 Stolberger Str. 126 Weißwasserstr. 10 Reimser Str. 63 Albert-Maas-Str. 32 Am Pappelweiher 1 Johannstr. 15 Königsberger Str. 100 Matarestr. 9 Eibenweg 16 Gut-Knapp-Str. Kronenberg 132 Vorlage FB 45/0002/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 11.08.2016 Seite: 5/5 LVR-Dezernat Kinder, Jugend und Familie LVR-Landesjugendamt Rheinland LVR-Fachbereich Kinder und Familie • Qualität für Menschen LVR-Landesjugendamt AuftragKindeswohl LVR • Dezernat 4 • 50663 Köln Datum und Zeichen bitte stets angeben Stadtverwaltung Kreisverwaltung 08.01.2019 42.30-KiBiz -Jugendamt- im Bereich des Landschaftsverbandes Rheinland nachrichtlich: Kommunale Spitzenverbände Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege Frau Leibham Tel 0221 809-4293 Fax 0221 8284-0191 anna.leibham@lyr.de Rundschreiben Nr. 42/02/2019 Förderung von Kindertageseinrichtungen nach dem Kinderbildungsgesetz (KiBiz) und der Durchführungsverordnung KiBiz (DVO KiBiz) Zuschussantrag für das Kindergarten ahr 2019/2020 Meldung von Strukturänderungen in KiBiz.web Sehr geehrte Damen und Herren, der Zuschussantrag für das Kindergartenjahr 2019/2020 steht voraussichtlich ab dem 11.01.2019 in KiBiz.web zur Verfügung. Ich bitte Sie, die Mittelanmeldung entsprechend Ihrer Jugendhilfeplanung in KiBiz.web zu erstellen und dort spätestens am 15.03.2019 (Ausschlussfrist gemäß § 1 DVO KiBiz) freizugeben. Der Antrag ist mir im Anschluss an die Freigabe rechtsverbindlich unterschrieben entweder auf dem Postweg oder eingescannt per E-Mail oder Fax zuzuschicken. Geprüftes UrmY imanägcmem I. Zuschussantrag Gegenüber dem Zuschussantrag des Vorjahres haben sich folgende Änderungen ergeben: Mitglied Q 1111 G £ Erfolgsfaktor *•/ Familie Wir freuen uns über Ihre Hinweise zur Verbesserung unserer Arbeit. Sie erreichen uns unter der Telefonnummer 0221 809-2255 odersenden Sie uns eine E-Mail an Anreounaen&lvr.de 40-40 0-01.2019 LVR - Landschaftsverband Rheinland Dienstgebäude in Köln-Deutz, Landeshaus, Kennedy-Ufer 2 Pakete: Ottoplatz 2, 50679 Köln LVR im Internet: www.l r.de USt-IdNr.: DE 122 656 988, Steuer-Nr.: 214/5811/0027 Bank erbindung: Helaba IBAN: DE84300500000000060061, BIG: WEUDEDDXXX Postbank IBAN: DE953701 00500000564501, BIG: PB KDEFF370 Seite 2 Aufgrund des in den Landtag eingebrachten Gesetzentwurfs für das „Gesetz für einen qualitativ sicheren Übergang zu einem reformierten Kinderbildungsgesetz wird die Dynamik der Kindpauschalen in KiBiz.web bereits weiterhin 3 % betragen. Da der zusätzliche Zuschuss zu den Kindpauschalen nach § 21 Abs. 2 KiBiz in der bisherigen Form ausläuft, werden ab dem Kindergartenjahr 2019/2020 in KiBiz.web keine Beträge mehr ausgewiesen. Der Fördertatbestand ist in den Ansichten von KiBiz.web weiterhin enthalten, der Betrag ist allerdings immer mit 0,00 € ausgewiesen und nicht editierbar. Ich weise darauf hin, dass beabsichtigt ist, den geplanten neuen Landeszuschuss zur Qualitätssicherung (§ 21f KiBiz in dem in den Landtag eingebrachten Gesetzentwurf) mit dem Leistungsbescheid in KiBiz.web einzufügen. Die Berechnung des Landeszuschusses soll ausschließlich einmalig auf der Gruppenformtabelle laut Zuschussantrag zum 15.03.2019 basieren und sich unterjährigen Veränderungen nicht anpassen. Dies entspricht dann der Vorgehensweise beim Trägerrettungsprogramm im Kindergartenjahr 2017/2018. Im Übrigen verweise ich auf das Rundschreiben Nr. 42/1/2017 vom 09,01.2017, insbesondere hinsichtlich der Darstellung der Planungsgarantie, der Beantragung des Mietzuschusses und der Familienzentren. II. Formeller Beschluss zur Jugendhilfeplanung Die finanzielle Förderung setzt die Bedarfsfeststellung auf der Grundlage der Jugendhilfeplanung voraus. Das Erfordernis eines formellen Beschlusses zur Jugendhilfeplanung bis zum 15.03. gilt sowohl für Kindertageseinrichtungen (siehe § 18 Abs. 2 KiBiz) als auch für die Kindertagespfiege (siehe § 22 Abs. 4 i.V.m. § 19 Abs. 4 S. 1 KiBiz). Desweiteren verweise ich auf die Rundschreiben Nr. 42/853/2014 vom 10.04.2014 sowie Nr. 42/1/2018 vom 23.01.2018. Aus Erkenntnissen von stichprobenartigen Überprüfungen vergangener Jahre stelle ich Ihnen als Unterstützung für Ihre Beschlussvorlagen entsprechende Muster zur Verfügung (zwei Musteralternativen für den Bereich der Kindertagesinrichtungen und ein Muster für den Bereich der Kindertagespflege). Darin sind die Elemente enthalten, die gemäß Kinderbildungsgesetz vom formellen Beschluss umfasst sein müssen. III. Landeszuschüsse für plusKITA und zusätzlichen Sprachförderbedarf Im Rahmen des oben genannten Gesetzentwurfs ist geplant, die Förderung für plusKITA und zusätzlichen Sprachförderbedarf auch im Kindergartenjahr 2019/2020 fortzusetzen. Seite 3 Da nach § 21a und § 21b KiBiz die Aufnahme in die Förderung in der Regel für fünf Jahre erfolgt, waren viele der der Förderung zugrundeliegenden Beschlüsse im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung auf fünf Jahre befristet. Deren Gültigkeit läuft damit zum Ende des Kindergartenjahres 2018/2019 aus. Bitte überprüfen Sie die örtlichen Festlegungen und veranlassen bei Bedarf eine aktualisierte bzw. neue Auswahlentscheidung im Jugendhilfeausschuss oder im Rat. IV. Strukturänderungen Der Menüpunkt „Strukturänderungen befindet sich wie im Vorjahr im oberen Bereich über dem Menüpunkt „Berichtswesen . Strukturänderungen wie Trägerwechsel öder neue Einrichtungen, die für den Zuschussantrag des neuen Kindergartenjahres relevant sind, können dort gemeldet werden. al Einrichtun neu Ist der Träger einer neu nzulegenden Einrichtung bereits in KiBiz.web erfasst, können Sie ihn in der Liste der Träger auswählen. Handelt es sich um einen neu in KiBiz.web aufzunehmenden Träger, geben Sie bitte die entsprechenden Trägerdaten ein. b! Einrichtun löschen Sollen Einrichtungen gelöscht werden, wählen Sie bitte zunächst den Träger der zu löschenden Einrichtung aus und im nächsten Schritt dann die betreffende Einrichtung. c) Träaerwechsel Zunächst muss der neue Träger ausgewählt bzw. die Trägerstammdaten eines neuen Trägers erfasst und gespeichert werden. Danach haben Sie in derselben Maske unterhalb der Trägerstammdaten die Möglichkeit, dem Träger eine Einrichtung zuzuordnen. In diesem Rahmen ist auch der bisherige Träger der Einrichtung anzugeben. Einem Träger können mehrere Einrichtungen zugeordnet werden, es sollte jedoch mindestens eine angegeben werden. Für eine umfassende Beschreibung der Änderungen verweise ich auf das KiBiz.web Handbuch. Bitte melden Sie die Strukturänderungen spätestens bis zum 08.03.2019 in KiBiz.web, damit ich die Änderungen auch noch vor dem 15.03. bearbeiten und freigeben kann. Führt der Wechsel der Trägerschaft zu einer Erhöhung des Zuschusses, erhält der neue Träger nach § 20 Abs. 1 S. 6 KiBiz den bisherigen Zuschuss. Ein Antrag auf Seite 4 Ausnahmegenehmigung nach § 20 Abs. 1 S. 7 KiBiz, aus dem die besondere Situation und die Gründe, die aus Sicht des Jugendamtes für eine Ausnahmegenehmigung sprechen, ersichtlich sind, ist an das Landesjugendamt zu richten. Ich werde Ihren Antrag dann mit meiner Stellungnahme an das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen weiterleiten. Trägerwechsel, die nach der Mittelbeantragung mitgeteilt werden, führen nicht zu Änderungen des (Landes)zuschusses für das Kindergartenjahr 2019/2020. Die Meldung der Strukturänderung entbindet nicht von der Verpflichtung, Trägerwechsel bzw. die Betriebsaufnahme oder Schließung einer Einrichtung bei den entsprechenden Stellen des Landesjugendamtes anzuzeigen (z. B. Fachberatung bzgl. der Betriebserlaubnis und Schließung einer Einrichtung; Bereich Investitionskosten bzgl. Trägerwechsel und Schließung bei bestehender Zweckbindung). Mit der Freigabe einer Strukturdatenänderung in KiBiz.web sind ggf. erforderliche Zustimmungen nicht verbunden. Durch die Freigabe werden Sie in die Lage versetzt, die Mittelanmeldung zum 15.03. entsprechend Ihrer Jugendhiifeplanung zu erstellen. Bei Schließung von Einrichtungen möchte ich noch einmal darauf hinweisen, dass dann auch zu prüfen ist, ob noch KiBiz-Rücklagen vorhanden sind. Falls ja, muss der Träger Ihnen den Jugendamtsanteil der Rücklage erstatten. Der Landesanteil ist anschließend an mich zu erstatten. Ich bitte um entsprechende Mitteilung nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung. Zu den darüber hinaus gehenden Fragestellungen stehen Ihnen die bekannten Ansprechpartnerinnen gerhe zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Die Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland Tn Vprtrptiinn Lorenz Bahr-Hedemann LVR-Dezernent Kinder, Jugend und Familie V