Daten
Kommune
Aachen
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327388.pdf
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460 kB
Erstellt
14.01.19, 12:00
Aktualisiert
27.01.19, 14:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Kinder, Jugend und Schule
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 45/0581/WP17
öffentlich
14.01.2019
FB 45/200
plus Kita
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
Zuständigkeit
05.02.2019
Kinder- und Jugendausschuss
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Kinder- und Jugendausschuss entscheidet die Laufzeit der Förderung für die ausgewählten plus
Kitas bis zu einer neuen Landesregelung zu verlängern.
Vorlage FB 45/0581/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 14.01.2019
Seite: 1/3
Finanzielle Auswirkungen
JA
NEIN
x
Investive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
Gesamt-
Gesamtbedarf (alt)
20xx ff.
bedarf
(neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
+ Verbesserung /
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
- Verschlechterung
1) 4-060101-933-2; SK 41410000
2) 4-060101-933-2; SK 41410010
3) 4-060101-933-2; SK 50190000
4) 4-060101-933-2; SK 53180000
konsumtive
Ansatz
Auswirkungen
2019
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
2020 ff.
2019
2020 ff.
1)
225.000
225.000
675.000
675.000
2)
425.000
425.000
1.275.000
1.275.000
Personal-/
3)
425.000
425.000
1.275.000
1.275.000
Sachaufwand
4)
225.000
225.000
675.000
675.000
Abschreibungen
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
Ertrag
+ Verbesserung /
- Verschlechterung
0
0
Deckung ist gegeben
Deckung ist gegeben
Vorlage FB 45/0581/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 14.01.2019
Folgekos-
Folgekos-
ten (alt)
ten (neu)
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Seite: 2/3
Erläuterungen:
Der Kinder- und Jugendausschuss hat am 1.7.2014 entschieden, dass die Fördermittel für die plus
Kitas nach ausgewählten Kriterien auf verschiedene Kindertageseinrichtungen verteilt werden. (siehe
Anlage 1)
Angekündigt durch die Landesregierung war die Vorlage eines neuen Gesetzes für das
Kindergartenjahr 2019/2020. Dies ist jetzt für das Kindergartenjahr 2020/2021 angekündigt. Dabei soll
aber eine schrittweise Neuregelung über mehrere Kindergartenjahre erfolgen.
Telefonische Nachfragen beim Städtetag hatten ergeben, dass das Land die bestehende Förderung
für die plus Kitas um ein Jahr verlängern würde. Durch das Rundschreiben des LVR vom 8.1.2019
(siehe Anlage 2) wurde deutlich, dass ein erneuter politischer Beschluss Grundlage für die Förderung
ist. Da nicht absehbar ist, wie das neue Kindergartengesetz strukturiert sein wird und welche
Voraussetzungen für eine Förderung analog den plus Kitas vorliegen müssen, wird vorgeschlagen die
bisherige Auswahl fortzuschreiben.
Anlage/n:
Anlage 1
Vorlage plus Kita Kriterien (FB450002WP17)
Anlage 2
Rundschreiben des LVR Nr. 42/02/2019
Vorlage FB 45/0581/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 14.01.2019
Seite: 3/3
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Kinder, Jugend und Schule
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 45/0002/WP17
öffentlich
16.06.2014
45/200
plusKita Kriterien
Beratungsfolge:
Datum
TOP:__
Gremium
Kompetenz
01.07.2014KJA Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Kinder- und Jugendausschuss
1. nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis
2. beschließt die unter Punkt 3.aufgeführten Kriterien
3. beschließt die unter Punkt 4. aufgeführten Kindertageseinrichtungen für den Zeitraum von
5 Jahren in die Förderung als PlusKITA im Umfang von 25.000 € aufzunehmen.
Vorlage FB 45/0002/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 11.08.2016
Seite: 1/5
finanzielle Auswirkungen
Bildung einer separaten Haushaltsposition notwendig
Investive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Fortgeschriebe-
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
Gesamt-
Gesamtbedarf (alt)
20xx ff.
bedarf
(neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
+ Verbesserung /
-
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
Verschlechterung
konsumtive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Ertrag
Fortgeschriebe-
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
ner Ansatz
2015 ff.
2014
2015 ff.
Folgekos-
Folgekos-
ten (alt)
ten (neu)
0
270.900 €
0
1.950.000 €
0
0
0
270.900 € *1
0
1.950.000 € *2
0
0
Abschreibungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
Personal-/
Sachaufwand
+ Verbesserung /
-
0
0
Deckung ist gegeben gem. §
Deckung ist gegeben gem. § 9,
9, Ziff. 1 der Haushaltssatzung
Ziff. 1 der Haushaltssatzung
2014
2014
Verschlechterung
*1
davon entfallen auf:
Städt. Kitas:
Kitas freier Träger:
*2
177.100 €
93.800 €
davon entfallen auf:
Städt. Kitas:
Kitas freier Träger:
1.275.000 €
675.000 €
Vorlage FB 45/0002/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 11.08.2016
Seite: 2/5
Erläuterungen:
1. Ausgangslage
Am 4.6.2014 wurde in zweiter Lesung der Gesetzentwurf zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes durch den
nordrhein-westfälischen Landtag verabschiedet.
Der in der KiBiz Revision neu entstandenen Begriff „plusKITA“ löst den bisher vorhandenen Begriff „Sozialer
Brennpunkt“ ab. Dieser besagt in § 16 a Absatz 1:
„Die plusKITA ist eine Kindertageseinrichtung mit einem hohen Anteil von Kindern mit Unterstützungsbedarf des
Bildungsprozesses. Sie muss als plusKITA in die örtliche Jugendhilfeplanung aufgenommen worden sein.“
§ 16 a Absatz 2 zählt die unterschiedlichen Aufgaben im Rahmen des Bildungsprozesses, die von den plusKITA Einrichtungen zu leisten sind, auf. Diese Aufgaben zielen darauf ab Bildungsbenachteiligungen aktiv
entgegenzuwirken durch individuelle Förderung, Entwicklung pädagogischer Konzepte, Elternarbeit und
Netzwerkarbeit.
Die plusKITAs erhalten nach § 21 a Absatz 1 einen Zuschuss aus der Landesförderung. Dieser soll für 5 Jahre
gewährt werden. Und er muss mindestens 25.000 € je Kindergartenjahr betragen. Hierbei handelt es sich zu
100 % um Landesmittel, die nicht durch den jeweiligen Träger oder die Stadt Aachen aufgestockt werden
müssen. Die Mittel müssen für Personalkraftstunden eingesetzt werden, welche über den ersten Wert der Anlage
nach § 19 Absatz 1 KiBiz hinausgehen. Der Betrag ist nicht rücklagefähig, sondern muss erstattet werden, wenn
die Mittel nicht zweckentsprechend im jeweiligen Kindergartenjahr verwendet wurden.
Zur Umsetzung der plusKITAs werden vom Land 45 Millionen Euro landesweit je Kindergartenjahr zur Verfügung
gestellt. Der Anteil des jeweiligen Jugendamtes ergibt sich aus der Anzahl der Kinder unter sieben Jahren in
Familien, die im Jugendamtsbezirk im SGB II Leistungsbezug stehen im Verhältnis zur landesweiten Gesamtzahl
der Kinder unter sieben Jahren in Familien mit SGB-II-Leistungsbezug.
Für die Stadt Aachen wurde mit Schreiben des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport vom
14. Mai 2014 mitgeteilt, dass 650.000 € zur Verfügung stehen. Für die Festlegung welche Kita einen Zuschuss
erhalten kann, müssen Kriterien festgelegt werden.
Vorlage FB 45/0002/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 11.08.2016
Seite: 3/5
2. Entwicklung von Kriterien
Um zu Kriterien zu gelangen, wurde eine Arbeitsgruppe gebildet, die sich aus Mitgliedern der AG nach § 78 Kitas,
der Fachabteilung und der Planungsabteilung zusammensetzte.
Diese Arbeitsgruppe nahm im März 2014 Ihre Arbeit auf und war zunächst auf Schätzungen des FB 45
angewiesen, wie viele Mittel möglicherweise zur Verfügung stehen könnten. Gleichzeitig wurde mit anonymen
Daten gearbeitet, so dass die Bezüge zu konkreten Kitas nicht erkennbar waren.
Am Anfang stand die Auswertung der bisherigen Förderung der Brennpunkt Kitas. Es bestand Einvernehmen bei
den Beteiligten, dass die Auswertung der Elternbeiträge das beste Kriterium ist, da es für jede
Kindertageseinrichtung genau ermittelt werden kann. Andere mögliche Kriterien, wie z.B. Arbeitslosenquote oder
SGB II Bezug liegen nicht für die Kindertageseinrichtungen vor. Die Erweiterung der Kriterien um weitere
Elternbeitragsstufen wurde aber für sinnvoll erachtet. So sollte auch die Elternbeitragsstufe II (bis 25.000 €) aber
auch die Beitragssufe III (bis 37.000 €) in den Blick genommen werden.
3. Kriterien zur Festlegung von plusKITAs in Aachen
Insgesamt wurde sich auf folgende Kriterien verständigt:
1.
50 % der Elternschaft in Beitragsstufe I (bis16.000 €), beitragsbefreit
2.
Ranking hinsichtlich:
- 3fache Wertung Einkommensstufe I (bis 16.000 €)
- 2fache Wertung Einkommensstufe II (bis 25.000 €)
- 1fache Wertung Einkommensstufe III (bis 37.000 €)
3.
Möglicherweise verbleibende Gelder des Landes werden auf die vier obersten Kitas der Liste verteilt, da
nach diesen vieren in der Gesamtwertung ein deutlicher Schnitt zu erkennen ist.
Für die Kriterien 1 und 2 sollten jeweils pro Kita 25.000 € ausgezahlt werden. Dies ergab 26
Kindertageseinrichtungen, die eine Förderung nach diesen beiden Kriterien erhalten sollten.
Die Landesmittel (650.000 €) reichen genau für die Förderung von 26 Kindertagesstätten mit 25.000 € so dass
das 3. Kriterium nicht zur Anwendung gekommen ist. Es kann aber z.B. bei Wegfall einer Einrichtung oder
Veränderung der Förderung noch einmal in Betracht gezogen werden.
Vorlage FB 45/0002/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 11.08.2016
Seite: 4/5
4. plus KITAS in Aachen
Ausgehend von den oben genannten Kriterien schlägt die Verwaltung vor, dass nachstehende
Kindertageseinrichtungen für das Kindergartenjahr 2014/15 und die folgenden 4 weiteren Kindergartenjahre in die
Förderung aufgenommen werden:
Kindertageseinrichtungen freier Träger
Sigmundstr. 8
Kreuzherrenstr. 3-5
Barbarastr. 6-8
Goerdeler Str. 10
Holsteinstr. 5 a
Schleswigstr. 3
Stettiner Str. 4
Robert Koch Str. 1a
Feldstr. 49
Städt. Kindertageseinrichtungen:
Alfonsstr.
Passstr. 25
Wiesental 8
Johanniterstr. 4a
Düppelstr. 5
Elsassstr. 64-72
Stolberger Str. 126
Weißwasserstr. 10
Reimser Str. 63
Albert-Maas-Str. 32
Am Pappelweiher 1
Johannstr. 15
Königsberger Str. 100
Matarestr. 9
Eibenweg 16
Gut-Knapp-Str.
Kronenberg 132
Vorlage FB 45/0002/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 11.08.2016
Seite: 5/5
LVR-Dezernat Kinder, Jugend und Familie
LVR-Landesjugendamt Rheinland
LVR-Fachbereich Kinder und Familie •
Qualität für Menschen
LVR-Landesjugendamt
AuftragKindeswohl
LVR • Dezernat 4 • 50663 Köln
Datum und Zeichen bitte stets angeben
Stadtverwaltung
Kreisverwaltung
08.01.2019
42.30-KiBiz
-Jugendamt-
im Bereich des
Landschaftsverbandes Rheinland
nachrichtlich:
Kommunale Spitzenverbände
Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege
Frau Leibham
Tel 0221 809-4293
Fax 0221 8284-0191
anna.leibham@lyr.de
Rundschreiben Nr. 42/02/2019
Förderung von Kindertageseinrichtungen nach dem Kinderbildungsgesetz
(KiBiz) und der Durchführungsverordnung KiBiz (DVO KiBiz)
Zuschussantrag für das Kindergarten ahr 2019/2020
Meldung von Strukturänderungen in KiBiz.web
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Zuschussantrag für das Kindergartenjahr 2019/2020 steht voraussichtlich ab
dem 11.01.2019 in KiBiz.web zur Verfügung.
Ich bitte Sie, die Mittelanmeldung entsprechend Ihrer Jugendhilfeplanung in
KiBiz.web zu erstellen und dort spätestens am 15.03.2019 (Ausschlussfrist
gemäß § 1 DVO KiBiz) freizugeben. Der Antrag ist mir im Anschluss an die Freigabe
rechtsverbindlich unterschrieben entweder auf dem Postweg oder eingescannt per
E-Mail oder Fax zuzuschicken.
Geprüftes
UrmY imanägcmem
I. Zuschussantrag
Gegenüber dem Zuschussantrag des Vorjahres haben sich folgende Änderungen
ergeben:
Mitglied
Q 1111
G
£ Erfolgsfaktor
*•/ Familie
Wir freuen uns über Ihre Hinweise zur Verbesserung unserer Arbeit. Sie erreichen uns unter der
Telefonnummer 0221 809-2255 odersenden Sie uns eine E-Mail an Anreounaen&lvr.de
40-40 0-01.2019
LVR - Landschaftsverband Rheinland
Dienstgebäude in Köln-Deutz, Landeshaus, Kennedy-Ufer 2
Pakete: Ottoplatz 2, 50679 Köln
LVR im Internet: www.l r.de
USt-IdNr.: DE 122 656 988, Steuer-Nr.: 214/5811/0027
Bank erbindung:
Helaba
IBAN: DE84300500000000060061, BIG: WEUDEDDXXX
Postbank
IBAN: DE953701 00500000564501, BIG: PB KDEFF370
Seite 2
Aufgrund des in den Landtag eingebrachten Gesetzentwurfs für das „Gesetz für
einen qualitativ sicheren Übergang zu einem reformierten Kinderbildungsgesetz
wird die Dynamik der Kindpauschalen in KiBiz.web bereits weiterhin 3 % betragen.
Da der zusätzliche Zuschuss zu den Kindpauschalen nach § 21 Abs. 2 KiBiz in der
bisherigen Form ausläuft, werden ab dem Kindergartenjahr 2019/2020 in KiBiz.web
keine Beträge mehr ausgewiesen. Der Fördertatbestand ist in den Ansichten von
KiBiz.web weiterhin enthalten, der Betrag ist allerdings immer mit 0,00 €
ausgewiesen und nicht editierbar.
Ich weise darauf hin, dass beabsichtigt ist, den geplanten neuen Landeszuschuss
zur Qualitätssicherung (§ 21f KiBiz in dem in den Landtag eingebrachten
Gesetzentwurf) mit dem Leistungsbescheid in KiBiz.web einzufügen. Die Berechnung
des Landeszuschusses soll ausschließlich einmalig auf der Gruppenformtabelle laut
Zuschussantrag zum 15.03.2019 basieren und sich unterjährigen Veränderungen
nicht anpassen. Dies entspricht dann der Vorgehensweise beim
Trägerrettungsprogramm im Kindergartenjahr 2017/2018.
Im Übrigen verweise ich auf das Rundschreiben Nr. 42/1/2017 vom 09,01.2017,
insbesondere hinsichtlich der Darstellung der Planungsgarantie, der Beantragung
des Mietzuschusses und der Familienzentren.
II. Formeller Beschluss zur Jugendhilfeplanung
Die finanzielle Förderung setzt die Bedarfsfeststellung auf der Grundlage der
Jugendhilfeplanung voraus. Das Erfordernis eines formellen Beschlusses zur
Jugendhilfeplanung bis zum 15.03. gilt sowohl für Kindertageseinrichtungen (siehe §
18 Abs. 2 KiBiz) als auch für die Kindertagespfiege (siehe § 22 Abs. 4 i.V.m. § 19
Abs. 4 S. 1 KiBiz). Desweiteren verweise ich auf die Rundschreiben Nr. 42/853/2014
vom 10.04.2014 sowie Nr. 42/1/2018 vom 23.01.2018.
Aus Erkenntnissen von stichprobenartigen Überprüfungen vergangener Jahre stelle
ich Ihnen als Unterstützung für Ihre Beschlussvorlagen entsprechende Muster zur
Verfügung (zwei Musteralternativen für den Bereich der Kindertagesinrichtungen
und ein Muster für den Bereich der Kindertagespflege). Darin sind die Elemente
enthalten, die gemäß Kinderbildungsgesetz vom formellen Beschluss umfasst sein
müssen.
III. Landeszuschüsse für plusKITA und zusätzlichen Sprachförderbedarf
Im Rahmen des oben genannten Gesetzentwurfs ist geplant, die Förderung für
plusKITA und zusätzlichen Sprachförderbedarf auch im Kindergartenjahr 2019/2020
fortzusetzen.
Seite 3
Da nach § 21a und § 21b KiBiz die Aufnahme in die Förderung in der Regel für fünf
Jahre erfolgt, waren viele der der Förderung zugrundeliegenden Beschlüsse im
Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung auf fünf Jahre befristet. Deren Gültigkeit
läuft damit zum Ende des Kindergartenjahres 2018/2019 aus. Bitte überprüfen Sie
die örtlichen Festlegungen und veranlassen bei Bedarf eine aktualisierte bzw. neue
Auswahlentscheidung im Jugendhilfeausschuss oder im Rat.
IV. Strukturänderungen
Der Menüpunkt „Strukturänderungen befindet sich wie im Vorjahr im oberen Bereich
über dem Menüpunkt „Berichtswesen . Strukturänderungen wie Trägerwechsel öder
neue Einrichtungen, die für den Zuschussantrag des neuen Kindergartenjahres
relevant sind, können dort gemeldet werden.
al Einrichtun neu
Ist der Träger einer neu nzulegenden Einrichtung bereits in KiBiz.web erfasst,
können Sie ihn in der Liste der Träger auswählen. Handelt es sich um einen neu in
KiBiz.web aufzunehmenden Träger, geben Sie bitte die entsprechenden Trägerdaten
ein.
b! Einrichtun löschen
Sollen Einrichtungen gelöscht werden, wählen Sie bitte zunächst den Träger der zu
löschenden Einrichtung aus und im nächsten Schritt dann die betreffende Einrichtung.
c) Träaerwechsel
Zunächst muss der neue Träger ausgewählt bzw. die Trägerstammdaten eines neuen
Trägers erfasst und gespeichert werden. Danach haben Sie in derselben Maske
unterhalb der Trägerstammdaten die Möglichkeit, dem Träger eine Einrichtung
zuzuordnen. In diesem Rahmen ist auch der bisherige Träger der Einrichtung
anzugeben. Einem Träger können mehrere Einrichtungen zugeordnet werden, es
sollte jedoch mindestens eine angegeben werden.
Für eine umfassende Beschreibung der Änderungen verweise ich auf das KiBiz.web
Handbuch.
Bitte melden Sie die Strukturänderungen spätestens bis zum 08.03.2019 in
KiBiz.web, damit ich die Änderungen auch noch vor dem 15.03. bearbeiten und
freigeben kann.
Führt der Wechsel der Trägerschaft zu einer Erhöhung des Zuschusses, erhält der
neue Träger nach § 20 Abs. 1 S. 6 KiBiz den bisherigen Zuschuss. Ein Antrag auf
Seite 4
Ausnahmegenehmigung nach § 20 Abs. 1 S. 7 KiBiz, aus dem die besondere Situation
und die Gründe, die aus Sicht des Jugendamtes für eine Ausnahmegenehmigung
sprechen, ersichtlich sind, ist an das Landesjugendamt zu richten. Ich werde Ihren
Antrag dann mit meiner Stellungnahme an das Ministerium für Kinder, Familie,
Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen weiterleiten.
Trägerwechsel, die nach der Mittelbeantragung mitgeteilt werden, führen nicht zu
Änderungen des (Landes)zuschusses für das Kindergartenjahr 2019/2020.
Die Meldung der Strukturänderung entbindet nicht von der Verpflichtung,
Trägerwechsel bzw. die Betriebsaufnahme oder Schließung einer Einrichtung bei den
entsprechenden Stellen des Landesjugendamtes anzuzeigen (z. B. Fachberatung bzgl.
der Betriebserlaubnis und Schließung einer Einrichtung; Bereich Investitionskosten
bzgl. Trägerwechsel und Schließung bei bestehender Zweckbindung). Mit der Freigabe
einer Strukturdatenänderung in KiBiz.web sind ggf. erforderliche Zustimmungen nicht
verbunden. Durch die Freigabe werden Sie in die Lage versetzt, die Mittelanmeldung
zum 15.03. entsprechend Ihrer Jugendhiifeplanung zu erstellen.
Bei Schließung von Einrichtungen möchte ich noch einmal darauf hinweisen, dass
dann auch zu prüfen ist, ob noch KiBiz-Rücklagen vorhanden sind. Falls ja, muss der
Träger Ihnen den Jugendamtsanteil der Rücklage erstatten. Der Landesanteil ist
anschließend an mich zu erstatten. Ich bitte um entsprechende Mitteilung nach
Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung.
Zu den darüber hinaus gehenden Fragestellungen stehen Ihnen die bekannten
Ansprechpartnerinnen gerhe zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Die Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland
Tn Vprtrptiinn
Lorenz Bahr-Hedemann
LVR-Dezernent Kinder, Jugend und Familie
V