Daten
Kommune
Aachen
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327382.pdf
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498 kB
Erstellt
14.01.19, 12:00
Aktualisiert
27.01.19, 14:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Kinder, Jugend und Schule
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 45/0582/WP17
öffentlich
14.01.2019
FB 45/200
Sprachförderung in Kindertagesstätten
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
Zuständigkeit
05.02.2019
Kinder- und Jugendausschuss
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Kinder- und Jugendausschuss entscheidet die Laufzeit der Förderung für die ausgewählten
Sprachförderkitas bis zu einer neuen Landesregelung zu verlängern.
Vorlage FB 45/0582/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 14.01.2019
Seite: 1/3
Finanzielle Auswirkungen
JA
NEIN
x
Investive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
Gesamt-
Gesamtbedarf (alt)
20xx ff.
bedarf
(neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
+ Verbesserung /
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
- Verschlechterung
1) 4-060101-932-4; SK 41410000
2) 4-060101-932-4; SK 41410010
3) 4-060101-932-4; SK 50190000
4) 4-060101-932-4; SK 53180000
konsumtive
Ansatz
Auswirkungen
2019
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
2020 ff.
2019
2020 ff.
1)
145.000
145.000
435.000
435.000
2)
270.000
270.000
810.000
810.000
Personal-/
3)
270.000
270.000
810.000
810.000
Sachaufwand
4)
145.000
145.000
435.000
435.000
Abschreibungen
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
Ertrag
+ Verbesserung /
- Verschlechterung
0
0
Deckung ist gegeben
Deckung ist gegeben
Vorlage FB 45/0582/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 14.01.2019
Folgekos-
Folgekos-
ten (alt)
ten (neu)
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Seite: 2/3
Erläuterungen:
Der Kinder- und Jugendausschuss hat am 1.7.2014 entschieden, dass die Fördermittel für die
Sprachförderkitas nach ausgewählten Kriterien auf verschiedene Kindertageseinrichtungen verteilt
werden. (siehe Anlage 1)
Angekündigt durch die Landesregierung war die Vorlage eines neuen Gesetzes für das
Kindergartenjahr 2019/2020. Dies ist jetzt für das Kindergartenjahr 2020/2021 angekündigt. Dabei soll
aber eine schrittweise Neuregelung über mehrere Kindergartenjahre erfolgen.
Telefonische Nachfragen beim Städtetag hatten ergeben, dass das Land die bestehende Förderung
für die Sprachförderkitas um ein Jahr verlängern würde. Durch das Rundschreiben des LVR vom
8.1.2019 (siehe Anlage 2) wurde deutlich, dass ein erneuter politscher Beschluss Grundlage für die
Förderung ist. Da nicht absehbar ist, wie das neue Kindergartengesetz strukturiert sein wird und
welche Voraussetzungen für eine Förderung analog den Sprachförderkitas vorliegen müssen, wird
vorgeschlagen die bisherige Auswahl fortzuschreiben.
Anlage/n:
Anlage 1
Vorlage Sprachförderung in Kindertagesstätten (FB450004WP17)
Anlage 2
Rundschreiben des LVR Nr. 42/02/2019
Vorlage FB 45/0582/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 14.01.2019
Seite: 3/3
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Kinder, Jugend und Schule
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 45/0004/WP17
öffentlich
16.06.2014
45/200
Sprachförderung in Kindertagesstätten
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
01.07.2014
KJA
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Kinder- und Jugendausschuss
1. nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis
2. beschließt die unter Punkt 3.aufgeführten Kriterien
3. beschließt die unter Punkt 4. aufgeführten Kindertageseinrichtungen für den Zeitraum von
5 Jahren in die Förderung als Sprachförderkita im beschriebenen Umfang aufzunehmen.
Vorlage der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 11.08.2016
Seite: 1/6
finanzielle Auswirkungen
Bildung einer separaten Haushaltsposition notwendig
Investive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
Gesamt-
Gesamtbedarf (alt)
20xx ff.
bedarf
(neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
+ Verbesserung /
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
- Verschlechterung
konsumtive
Ansatz
Auswirkungen
2014
Ertrag
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
2015 ff.
2014
2015 ff.
Folgekos-
Folgekos-
ten (alt)
ten (neu)
0
173.000 €
0
1.245.000 €
0
0
0
173.000 € *1
0
1.245.000 € *2
0
0
Abschreibungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
Personal-/
Sachaufwand
+ Verbesserung /
0
0
- Verschlechterung
Deckung ist gegeben gem. § Deckung ist gegeben gem. § 9,
*1
9, Ziff. 1 der
Ziff. 1 der Haushaltssatzung
Haushaltssatzung 2014
2014
davon entfallen auf:
Städt. Kitas:
Kitas freier Träger:
*2
112.500 €
60.500 €
davon entfallen auf:
Städt. Kitas:
810.000 €
Kitas freier Träger:
435.000 €
Vorlage der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 11.08.2016
Seite: 2/6
Erläuterungen:
1. Ausgangslage
Am 4.6.2014 wurde in zweiter Lesung der Gesetzentwurf zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes durch den
nordrhein-westfälischen Landtag verabschiedet.
Im § 16 b der KiBiz-revision wird die Frage der Sprachförderung in Kindertageseinrichtungen geregelt. Bisher
fand hierüber im KiBiz keine Regelung statt.
Für diese Sprachförderung werden vom Land 45 Millionen Euro landesweit je Kindergartenjahr zur Verfügung
gestellt.
Der Anteil des Jugendamtes nach § 21 b Absatz 1 berücksichtigt zum einen die gleiche Voraussetzung wie auch
bei den KITAplus-Einrichtungen – Anzahl der Kinder unter sieben Jahren in Familien, die im Jugendamtsbezirk
im SGB II Leistungsbezug stehen im Verhältnis zur landesweiten Gesamtzahl der Kinder unter sieben Jahren in
Familien mit SGB-II-Leistungsbezug – und berücksichtigt zudem das Verhältnis der Anzahl der Kinder des
Jugendamtsbezirkes zu der Anzahl der Kinder im Landesvergleich in Familien, in denen nicht vorrangig Deutsch
gesprochen wird.
Der Zuschuss beträgt mindestens 5.000,00 €. Die einzelnen Tageseinrichtungen für Kinder, die Anspruch auf
zusätzlichen Sprachförderbedarf haben, müssen als solche in der Jugendhilfeplanung aufgenommen sein.
Hierbei handelt es sich zu 100 % um Landesmittel, die nicht durch den jeweiligen Träger oder die Stadt Aachen
aufgestockt werden müssen. Die Mittel müssen für Personalkraftstunden eingesetzt werden, welche über den
ersten Wert der Anlage nach § 19 Absatz 1 KiBiz hinausgehen. Der Betrag ist nicht rücklagefähig, sondern muss
erstattet werden, wenn die Mittel nicht zweckentsprechend im jeweiligen Kindergartenjahr verwendet wurden.
Das Jugendamt muss zudem sicherstellen, dass mit diesen zusätzlichen Zuschüssen auch die Kinder gefördert
werden, bei denen nach dem Schulgesetz NRW ein zusätzlicher Sprachförderbedarf bescheinigt worden ist. Die
Anzahl dieser Kinder war in der Vergangenheit aber gering. Diese Förderung erfolgt zusätzlich zu der noch
laufenden Förderung nach § 21 Abs. 2 KiBiz (Delfin 4).
Für die Stadt Aachen wurde mit Schreiben des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport vom
14. Mai 2014 mitgeteilt, dass 415.000 € zur Verfügung stehen. Für die Festlegung welche Kita einen Zuschuss
erhalten kann, müssen Kriterien festgelegt werden.
Vorlage der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 11.08.2016
Seite: 3/6
2. Entwicklung von Kriterien
Um zu Kriterien zu gelangen, wurde in der Arbeitsgruppe, die die Kriterien für die plus KITAs entwickelt hat,
weiter gearbeitet. Sie setzt sich aus Mitgliedern der AG nach § 78 Kitas, der Fachabteilung und der
Planungsabteilung zusammen.
Am Anfang stand die Auswertung des zur Verfügung stehenden Datenmaterials. Dies waren:
•
Die Landesstatistik für die Kindergartenjahre 2012/13 und 2011/12
•
Die Auswertungen des kinder- und jugendärztlichen Dienstes der StädteRegion Aachen zu der Anzahl
der Kinder mit Migrationshintergrund aus den Einschulungsjahrgängen 2010 bis 2013.
•
Die Delfin 4 Kinder pro Einrichtung in den Kindergartenjahren 2013/14 und 2012/13
Diese drei Statistiken weisen unterschiedliche Probleme auf. Die Landesstatistik enthielt sehr offensichtlich
Fehler, da einige Kindertagesstätten im einen Jahr kein Kind angaben und im anderen Jahr einen deutlich
zweistelligen Wert. Hier scheinen Fehler durch Veränderung der EDV passiert zu sein.
Die Auswertung des kinder- und jugendärztlichen Dienstes ist eine retrospektive Betrachtung. Es wurden
also die heute 7 bis 10 jährigen Kinder untersucht und nicht die Kinder, die jetzt aktuell die Sprachförderung
benötigen.
Bei der Betrachtung der „Delfin 4 Kinder“ werden die unter dreijährigen Kinder nicht berücksichtigt. Zudem
soll die Delfin 4 Testung ja genau durch das neue Sprachförderverfahren abgelöst werden. Es bestand aber
Einvernehmen bei den Vertretern in der Arbeitsgruppe, dass die Testung inzwischen deutlich anders verläuft,
als zu Beginn. So werden inzwischen in den meisten Einrichtungen die Beobachtungen der ErzieheriInnen in
den Kindertagesstätten auch bei der Delfin 4 Testung durch die LehrerInnen berücksichtigt.
3. Kriterien zur Festlegung von Sprachförderkitas in Aachen
Insgesamt wurde sich auf folgende Kriterien verständigt:
1.
Ranking hinsichtlich 2facher Wertung der Kinder der Delfin 4 Testung aus zwei Kindergartenjahren und
1-facher Wertung der Kinder mit Migrationshintergrund aus 4 Kindergartenjahren
2.
Kindertagesstätten in denen mehr als 20% der Kinder eine Delfin 4 Förderung erhalten
Aus dem Ranking heraus sollen die ersten 18 Einrichtungen 10.000 € erhalten, die zweiten 18 Einrichtungen
7.500 € und die dritten 18 Einrichtungen 5.000 €.
Zusätzlich sollen die zwei Einrichtungen die über 20% liegen eine Förderung von 5.000 € erhalten.
Vorlage der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 11.08.2016
Seite: 4/6
4. Sprachförderkitas in Aachen
Ausgehend von den oben genannten Kriterien bedeutet dies, dass nachstehende Kindertageseinrichtungen für
das Kindergartenjahr 2014/15 und die folgenden 4 weiteren Kindergartenjahre zur Förderung angemeldet werden
sollten (Einrichtungen freier Träger sind kursiv geschrieben) :
18 Kitas jeweils 10.000,- €
18 Kitas jeweils 7.500,- €
18 Kitas jeweils 5.000,- €
Passstr. 25
Goerdelerstr. 10
Germanusstr. 24
Königsberger Str. 100
Robert-Koch-Str. 1a
Jülicher Str. 68
Reimser Str. 63
Johannstr. 15
Mariabrunnstr. 17
Stolberger Str. 126
Scheibenstr. 11
Barbarastr. 6-8
Elsassstr. 64-72
Eibenweg 16
Großheidstr. 61
Alfonsstr. 22-24
Kreuzherrenstr. 3-5
Bergstr. 16-18
Holsteinstr. 5a
Johanniterstr. 4a
Johannes-v.-d.-Driesch-Weg 2
Wiesental 8
Johannstr. 17
Lindenstr. 27
Albert-Maas-Str. 32
Kronenberg 50
Hermann-Löns-Str. 6
Stettiner Str. 4
Reutershagweg 19
Weißwasserstr. 10
Mataréstr. 9
Stapperstr. 32
Bayersbusch 2
Sigmundstr. 8
Jackstr. 5-7
Richtericher Str. 120
Auf Überhaaren 20
Krefelder Str 199
Stettiner Str. 16
Düppelstr. 5
Hof 11-13
Schurzelter Str. 21
Feldstr. 49
Lochnerstr. 60
Gut-Knapp-Str. 1
Kronenberg 132
An der Rahemühle 6
Schagenstr. 61
Schleswigstr. 3
Brunssumstr. 36
In den Küpperbenden 2
Am Pappelweiher 1
Im Klostergarten 2
Philipp-Neri-Weg 11
Die Förderung wegen einer
hohen Anzahl von Delfin 4
Kindern erhalten die
Einrichtungen Passstr. 123
Montessori und Raerener Str.
97 im Umfang von jeweils
5.000 €
Vorlage der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 11.08.2016
Seite: 5/6
Der Oberbürgermeister
Vorlage FB 45/0004/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 11.08.2016
Seite: 6/6
LVR-Dezernat Kinder, Jugend und Familie
LVR-Landesjugendamt Rheinland
LVR-Fachbereich Kinder und Familie •
Qualität für Menschen
LVR-Landesjugendamt
AuftragKindeswohl
LVR • Dezernat 4 • 50663 Köln
Datum und Zeichen bitte stets angeben
Stadtverwaltung
Kreisverwaltung
08.01.2019
42.30-KiBiz
-Jugendamt-
im Bereich des
Landschaftsverbandes Rheinland
nachrichtlich:
Kommunale Spitzenverbände
Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege
Frau Leibham
Tel 0221 809-4293
Fax 0221 8284-0191
anna.leibham@lyr.de
Rundschreiben Nr. 42/02/2019
Förderung von Kindertageseinrichtungen nach dem Kinderbildungsgesetz
(KiBiz) und der Durchführungsverordnung KiBiz (DVO KiBiz)
Zuschussantrag für das Kindergarten ahr 2019/2020
Meldung von Strukturänderungen in KiBiz.web
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Zuschussantrag für das Kindergartenjahr 2019/2020 steht voraussichtlich ab
dem 11.01.2019 in KiBiz.web zur Verfügung.
Ich bitte Sie, die Mittelanmeldung entsprechend Ihrer Jugendhilfeplanung in
KiBiz.web zu erstellen und dort spätestens am 15.03.2019 (Ausschlussfrist
gemäß § 1 DVO KiBiz) freizugeben. Der Antrag ist mir im Anschluss an die Freigabe
rechtsverbindlich unterschrieben entweder auf dem Postweg oder eingescannt per
E-Mail oder Fax zuzuschicken.
Geprüftes
UrmY imanägcmem
I. Zuschussantrag
Gegenüber dem Zuschussantrag des Vorjahres haben sich folgende Änderungen
ergeben:
Mitglied
Q 1111
G
£ Erfolgsfaktor
*•/ Familie
Wir freuen uns über Ihre Hinweise zur Verbesserung unserer Arbeit. Sie erreichen uns unter der
Telefonnummer 0221 809-2255 odersenden Sie uns eine E-Mail an Anreounaen&lvr.de
40-40 0-01.2019
LVR - Landschaftsverband Rheinland
Dienstgebäude in Köln-Deutz, Landeshaus, Kennedy-Ufer 2
Pakete: Ottoplatz 2, 50679 Köln
LVR im Internet: www.l r.de
USt-IdNr.: DE 122 656 988, Steuer-Nr.: 214/5811/0027
Bank erbindung:
Helaba
IBAN: DE84300500000000060061, BIG: WEUDEDDXXX
Postbank
IBAN: DE953701 00500000564501, BIG: PB KDEFF370
Seite 2
Aufgrund des in den Landtag eingebrachten Gesetzentwurfs für das „Gesetz für
einen qualitativ sicheren Übergang zu einem reformierten Kinderbildungsgesetz
wird die Dynamik der Kindpauschalen in KiBiz.web bereits weiterhin 3 % betragen.
Da der zusätzliche Zuschuss zu den Kindpauschalen nach § 21 Abs. 2 KiBiz in der
bisherigen Form ausläuft, werden ab dem Kindergartenjahr 2019/2020 in KiBiz.web
keine Beträge mehr ausgewiesen. Der Fördertatbestand ist in den Ansichten von
KiBiz.web weiterhin enthalten, der Betrag ist allerdings immer mit 0,00 €
ausgewiesen und nicht editierbar.
Ich weise darauf hin, dass beabsichtigt ist, den geplanten neuen Landeszuschuss
zur Qualitätssicherung (§ 21f KiBiz in dem in den Landtag eingebrachten
Gesetzentwurf) mit dem Leistungsbescheid in KiBiz.web einzufügen. Die Berechnung
des Landeszuschusses soll ausschließlich einmalig auf der Gruppenformtabelle laut
Zuschussantrag zum 15.03.2019 basieren und sich unterjährigen Veränderungen
nicht anpassen. Dies entspricht dann der Vorgehensweise beim
Trägerrettungsprogramm im Kindergartenjahr 2017/2018.
Im Übrigen verweise ich auf das Rundschreiben Nr. 42/1/2017 vom 09,01.2017,
insbesondere hinsichtlich der Darstellung der Planungsgarantie, der Beantragung
des Mietzuschusses und der Familienzentren.
II. Formeller Beschluss zur Jugendhilfeplanung
Die finanzielle Förderung setzt die Bedarfsfeststellung auf der Grundlage der
Jugendhilfeplanung voraus. Das Erfordernis eines formellen Beschlusses zur
Jugendhilfeplanung bis zum 15.03. gilt sowohl für Kindertageseinrichtungen (siehe §
18 Abs. 2 KiBiz) als auch für die Kindertagespfiege (siehe § 22 Abs. 4 i.V.m. § 19
Abs. 4 S. 1 KiBiz). Desweiteren verweise ich auf die Rundschreiben Nr. 42/853/2014
vom 10.04.2014 sowie Nr. 42/1/2018 vom 23.01.2018.
Aus Erkenntnissen von stichprobenartigen Überprüfungen vergangener Jahre stelle
ich Ihnen als Unterstützung für Ihre Beschlussvorlagen entsprechende Muster zur
Verfügung (zwei Musteralternativen für den Bereich der Kindertagesinrichtungen
und ein Muster für den Bereich der Kindertagespflege). Darin sind die Elemente
enthalten, die gemäß Kinderbildungsgesetz vom formellen Beschluss umfasst sein
müssen.
III. Landeszuschüsse für plusKITA und zusätzlichen Sprachförderbedarf
Im Rahmen des oben genannten Gesetzentwurfs ist geplant, die Förderung für
plusKITA und zusätzlichen Sprachförderbedarf auch im Kindergartenjahr 2019/2020
fortzusetzen.
Seite 3
Da nach § 21a und § 21b KiBiz die Aufnahme in die Förderung in der Regel für fünf
Jahre erfolgt, waren viele der der Förderung zugrundeliegenden Beschlüsse im
Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung auf fünf Jahre befristet. Deren Gültigkeit
läuft damit zum Ende des Kindergartenjahres 2018/2019 aus. Bitte überprüfen Sie
die örtlichen Festlegungen und veranlassen bei Bedarf eine aktualisierte bzw. neue
Auswahlentscheidung im Jugendhilfeausschuss oder im Rat.
IV. Strukturänderungen
Der Menüpunkt „Strukturänderungen befindet sich wie im Vorjahr im oberen Bereich
über dem Menüpunkt „Berichtswesen . Strukturänderungen wie Trägerwechsel öder
neue Einrichtungen, die für den Zuschussantrag des neuen Kindergartenjahres
relevant sind, können dort gemeldet werden.
al Einrichtun neu
Ist der Träger einer neu nzulegenden Einrichtung bereits in KiBiz.web erfasst,
können Sie ihn in der Liste der Träger auswählen. Handelt es sich um einen neu in
KiBiz.web aufzunehmenden Träger, geben Sie bitte die entsprechenden Trägerdaten
ein.
b! Einrichtun löschen
Sollen Einrichtungen gelöscht werden, wählen Sie bitte zunächst den Träger der zu
löschenden Einrichtung aus und im nächsten Schritt dann die betreffende Einrichtung.
c) Träaerwechsel
Zunächst muss der neue Träger ausgewählt bzw. die Trägerstammdaten eines neuen
Trägers erfasst und gespeichert werden. Danach haben Sie in derselben Maske
unterhalb der Trägerstammdaten die Möglichkeit, dem Träger eine Einrichtung
zuzuordnen. In diesem Rahmen ist auch der bisherige Träger der Einrichtung
anzugeben. Einem Träger können mehrere Einrichtungen zugeordnet werden, es
sollte jedoch mindestens eine angegeben werden.
Für eine umfassende Beschreibung der Änderungen verweise ich auf das KiBiz.web
Handbuch.
Bitte melden Sie die Strukturänderungen spätestens bis zum 08.03.2019 in
KiBiz.web, damit ich die Änderungen auch noch vor dem 15.03. bearbeiten und
freigeben kann.
Führt der Wechsel der Trägerschaft zu einer Erhöhung des Zuschusses, erhält der
neue Träger nach § 20 Abs. 1 S. 6 KiBiz den bisherigen Zuschuss. Ein Antrag auf
Seite 4
Ausnahmegenehmigung nach § 20 Abs. 1 S. 7 KiBiz, aus dem die besondere Situation
und die Gründe, die aus Sicht des Jugendamtes für eine Ausnahmegenehmigung
sprechen, ersichtlich sind, ist an das Landesjugendamt zu richten. Ich werde Ihren
Antrag dann mit meiner Stellungnahme an das Ministerium für Kinder, Familie,
Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen weiterleiten.
Trägerwechsel, die nach der Mittelbeantragung mitgeteilt werden, führen nicht zu
Änderungen des (Landes)zuschusses für das Kindergartenjahr 2019/2020.
Die Meldung der Strukturänderung entbindet nicht von der Verpflichtung,
Trägerwechsel bzw. die Betriebsaufnahme oder Schließung einer Einrichtung bei den
entsprechenden Stellen des Landesjugendamtes anzuzeigen (z. B. Fachberatung bzgl.
der Betriebserlaubnis und Schließung einer Einrichtung; Bereich Investitionskosten
bzgl. Trägerwechsel und Schließung bei bestehender Zweckbindung). Mit der Freigabe
einer Strukturdatenänderung in KiBiz.web sind ggf. erforderliche Zustimmungen nicht
verbunden. Durch die Freigabe werden Sie in die Lage versetzt, die Mittelanmeldung
zum 15.03. entsprechend Ihrer Jugendhiifeplanung zu erstellen.
Bei Schließung von Einrichtungen möchte ich noch einmal darauf hinweisen, dass
dann auch zu prüfen ist, ob noch KiBiz-Rücklagen vorhanden sind. Falls ja, muss der
Träger Ihnen den Jugendamtsanteil der Rücklage erstatten. Der Landesanteil ist
anschließend an mich zu erstatten. Ich bitte um entsprechende Mitteilung nach
Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung.
Zu den darüber hinaus gehenden Fragestellungen stehen Ihnen die bekannten
Ansprechpartnerinnen gerhe zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Die Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland
Tn Vprtrptiinn
Lorenz Bahr-Hedemann
LVR-Dezernent Kinder, Jugend und Familie
V