Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
326582.pdf
Größe
386 kB
Erstellt
08.01.19, 12:00
Aktualisiert
27.01.19, 14:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Steuern und Kasse
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 22/0023/WP17
nichtöffentlich
08.01.2019
Herr Hermanns
Dienstanweisung Finanzbuchhaltung
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
Zuständigkeit
15.01.2019
23.01.2019
Finanzausschuss
Rat der Stadt Aachen
Kenntnisnahme
Kenntnisnahme
Beschlussvorschlag:
Der Finanzausschuss nimmt die Dienstanweisung für die Finanzbuchhaltung der Stadt Aachen in der
Fassung vom 01.09.2018 zur Kenntnis.
Der Rat nimmt die Dienstanweisung für die Finanzbuchhaltung der Stadt Aachen in der Fassung vom
01.09.2018 zur Kenntnis.
Vorlage FB 22/0023/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 11.01.2019
Seite: 1/2
Erläuterungen:
Nach § 31 Abs. 1 Gemeindehaushaltsverordnung NRW (GemHVO) sind vom Oberbürgermeister
Vorschriften unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten zu erlassen, um eine
ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung unter besonderer
Berücksichtigung des Umgangs mit Zahlungsmitteln sowie die Verwahrung und Verwaltung von
Wertgegenständen sicherzustellen.
Sie sind dem Rat zur Kenntnis zu geben.
Mit der Änderung der Dienstanweisung in der Fassung vom 01.09.2018 erfolgten Klarstellungen und
Präzisierungen der ursprünglichen Dienstanweisung vom 01.08.2012, die aufgrund der
Weiterentwicklung von NKF und der bisherigen Erfahrungen aus den letzten Jahren erforderlich
waren. Hinzuweisen ist in diesem Sinne auf die nochmalige Bestätigung der dezentralen
Verantwortung und der daraus folgenden Verantwortung des jeweiligen Produktverantwortlichen. So
obliegt es daher regelmäßig den Fachbereichsleitungen bei den Anordnungen von Auszahlungen
darauf zu achten und zu bestätigen, dass ausreichende Mittel im Rahmen des zur Verfügung
gestellten Budgets vorhanden sind. Die Rolle des Fachbereichs Kasse und Steuern bleibt unberührt.
Soweit formale und/oder offensichtliche inhaltliche Unstimmigkeiten festzustellen sind, ist die jeweilige
Anordnung gleichwohl zurückzugeben.
Anlage:
Dienstanweisung Finanzbuchhaltung
Vorlage FB 22/0023/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 11.01.2019
Seite: 2/2
Dienstanweisung
für die
Finanzbuchhaltung
der
Stadt Aachen
In der Fassung
vom 01.09.2018
Inhalt
Seite
Allgemeiner Teil .......................................................................................................................................... 3
1
2
3
Allgemeines ............................................................................................................................................ 3
Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 3
Geschäftsbereich ................................................................................................................................... 3
Dezentrale Finanzbuchhaltung .................................................................................................................. 3
4
5
Mittelbewirtschaftung ............................................................................................................................ 3
Sachliche und rechnerische Richtigkeit .............................................................................................. 3
Zentrale Finanzbuchhaltung ...................................................................................................................... 4
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
Organisation ........................................................................................................................................... 4
Aufgaben................................................................................................................................................. 4
Zuständigkeiten als Vollstreckungsbehörde ....................................................................................... 5
Verantwortliche/r für die Finanzbuchhaltung und die Zahlungsabwicklung .................................... 5
Leitung und Dienstkräfte der Finanzbuchhaltung............................................................................... 5
Geschäftsablauf der Buchführung ....................................................................................................... 6
Einsatz von automatisierter Datenverarbeitung in der Finanzbuchhaltung ..................................... 8
Freigabe von Verfahren ......................................................................................................................... 8
Aufsicht, Sicherheit und Prüfung der Finanzbuchhaltung ................................................................. 8
Aufbewahrung ........................................................................................................................................ 9
Stadtkasse ................................................................................................................................................. 10
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
Zahlungsverkehr .................................................................................................................................. 10
Abschlüsse ........................................................................................................................................... 10
Posteingänge........................................................................................................................................ 11
Unterschriftsbefugnisse ...................................................................................................................... 11
Behandlung von Kleinbeträgen .......................................................................................................... 11
Stundung, Niederschlagung und Erlass ............................................................................................ 11
Verwaltung der Bankkonten ................................................................................................................ 11
Verwaltung von Zahlungsmitteln ........................................................................................................ 12
Einsatz von EC-Karten in den Fachbereichen/Eigenbetrieben ........................................................ 12
Aufnahme und Rückzahlung von Krediten zur Liquiditätssicherung ............................................. 13
Durchlaufende und fremde, bzw. treuhänderisch verwaltete Finanzmittel..................................... 13
Verwahrung und Verwaltung von Wertgegenständen ...................................................................... 13
Geschäftsbuchhaltung ............................................................................................................................. 13
28
29
30
31
32
Organisatorische Regelungen, Zuständigkeiten und Verantwortungsbereiche ............................ 13
Regelungen zum Geschäftsgang........................................................................................................ 15
Personendatei ...................................................................................................................................... 16
Fehlerbehebung ................................................................................................................................... 17
Sicherheiten.......................................................................................................................................... 17
Schlussbestimmungen ............................................................................................................................. 17
33
34
Ausnahmeregelung.............................................................................................................................. 17
Inkrafttreten .......................................................................................................................................... 17
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Allgemeiner Teil
1
Allgemeines
Diese Dienstanweisung (DA) enthält die für die Stadt Aachen notwendigen näheren und ergänzenden
Vorschriften und Regelungen zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Erledigung der Aufgaben der
Finanzbuchhaltung unter besonderer Berücksichtigung des Umgangs mit Zahlungsmitteln sowie die
Verwahrung und Verwaltung von Wertgegenständen gemäß § 31 der Verordnung über das
Haushaltswesen der Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen (GemHVO NRW).
2
Geltungsbereich
Die Dienstanweisung gilt für den gesamten Geschäftsbereich der Finanzbuchhaltung soweit in der
GemHVO NRW oder in anderen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.
3
Geschäftsbereich
Die Buchführung einschließlich Liquiditätssicherung und Vollstreckung wird zentral vom Fachbereich
Steuern und Kasse wahrgenommen. Die Mittelbewirtschaftung erfolgt dezentral in den Fachdienststellen.
Dezentrale Finanzbuchhaltung
4
Mittelbewirtschaftung
4.1
Die Mittelbewirtschaftung obliegt dem Produktverantwortlichen oder dem/den von ihm Ermächtigten. Der
Produktverantwortliche gemäß dem Haushaltsplan und ggf. von ihm beauftragte Personen sind im
Rahmen ihrer Budgetverantwortung ermächtigt, schriftliche Anordnungen, mittels
Buchungsbelegen/Buchungsverfügungen (siehe Ziffer 29.2), zu erteilen.
4.2
Die Fachdienststelle prüft vor der Auftragsvergabe/Bestellung in eigener Zuständigkeit, ob in
ausreichender Höhe Mittel zur Verfügung stehen und bestätigt dies in einem gesonderten Feld auf dem
Buchungsbeleg. Besondere Regelungen der Stadtkämmerin/des Stadtkämmerers zur Freigabe und
Sperrung von Haushaltsmitteln sind zu beachten. Die Mittelbestätigung erfolgt durch den jeweiligen
Produktverantwortlichen oder eine von ihm dafür beauftragte Person. Wird von dieser
Delegationsmöglichkeit Gebrauch gemacht, so sind die Namen der Ermächtigten der
Geschäftsbuchhaltung mitzuteilen.
Die Bestätigung ausreichender Haushaltsmittel (Budgetkontrolle) durch den Produktverantwortlichen
beinhaltet gleichzeitig, dass die Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch eine
entsprechend ermächtigte Person erfolgt ist.
Die Feststellung der Budgetkontrolle, der sachlichen und der rechnerischen Richtigkeit muss durch
mindestens zwei Personen erfolgen.
4.3
Auswertungen
Auswertungen aus dem elektronischen Finanzverfahren sind grundsätzlich von den Fachdienststellen im
Rahmen Ihrer Budgetverantwortung selbst zu fertigen. Ausnahmen zu dieser Regelung sind die über die
Stadtkasse zu beziehenden monatlichen Soll-/Ist-Vergleiche. Die Geschäftsbuchhaltung erstellt nur im
Ausnahmefall Auswertungen und klärt diesbezügliche Fragen.
5
Sachliche und rechnerische Richtigkeit
5.1
Im Rahmen der Feststellung der sachlichen Richtigkeit ist durch den Feststellenden in der jeweiligen
Fachdienststelle die
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Gebotenheit der Lieferung oder Leistung als solche und in ihrer Art,
Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit,
sachgemäße und vollständige Ausführung,
Richtigkeit der zu berechnenden Beträge (beispielsweise Menge und Einzelpreis)
Beifügung der begründenden Belege (die einem sachkundigen Dritten einen Einblick in die
Grundlagen der Buchung verschaffen),
richtige Zuordnung der Buchungspositionen hinsichtlich den PSP-Elementen/Kostenstellen und
Sachkonten
zu prüfen und zu verantworten.
Die sachliche Richtigkeit bei Transferleistungen ist analog zu prüfen und festzustellen.
Sofern die o. a. Feststellungen nicht vollständig durch eine Person getroffen werden, sind entsprechende
Teilbescheinigungen zu erstellen, z. B. "Ware ordnungsgemäß geliefert...".
5.2
Die Feststellung der rechnerischen Richtigkeit beinhaltet die Überprüfung und Fehlerfreiheit der in den
begründenden Belegen befindlichen Berechnungen. Die Berücksichtigung von Abschlägen, Rabatten,
Skonto etc. ist sicherzustellen.
5.3
Die Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit kann in einer Feststellung
zusammengefasst werden. Darüber hinaus kann die Feststellung nach Abstimmung mit dem Fachbereich
Steuern und Kasse (FB 22) und dem Fachbereich Rechnungsprüfung (FB 14) auf elektronischem Wege
erfolgen.
Die Befugnis zur Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit wird gemäß
§ 30 Abs. 2 GemHVO von der Oberbürgermeisterin/vom Oberbürgermeister geregelt.
Die Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit darf nicht in eigener Sache erfolgen.
Zentrale Finanzbuchhaltung
6
Organisation
6.1
Die vom Fachbereich Steuern und Kasse wahrgenommene Finanzbuchhaltung gliedert sich in die
Bereiche Zahlungsabwicklung (=Stadtkasse) und Geschäftsbuchhaltung. Die Stadtkasse ist
organisatorisch gegliedert in die Abteilung Zahlungsabwicklung und in die Abteilung Vollstreckung.
6.2
Der operative Teil der Anlagenbuchhaltung wird von der Geschäftsbuchhaltung wahrgenommen. Die
strategische Anlagenbuchhaltung ist im FB 20 (Finanzsteuerung) angesiedelt.
7
Aufgaben
7.1
Die Finanzbuchhaltung nimmt die ihr gesetzlich gemäß § 93 GO NW übertragenen eigenen und
auftragsweise zu erledigenden Aufgaben wahr.
Die Aufgaben umfassen
die Buchführung,
die Zahlungsabwicklung,
die Mahnung und die Zwangsvollstreckung von öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen
Geldforderungen,
die Verwahrung und Verwaltung von Wertgegenständen,
die Forderungsbewertung
die operative Anlagenbuchhaltung.
Seite 4 von 17
7.2
Der Finanzbuchhaltung können weitere Aufgaben durch den Oberbürgermeister bzw. die
Oberbürgermeisterin übertragen werden. Die Übertragung ist nur zulässig, wenn Vorschriften der
Gemeindeordnung NRW (GO NRW) nicht entgegenstehen, dies im Interesse der Stadt liegt, die eigenen
Aufgaben nicht beeinträchtigt werden und gewährleistet ist, dass die weiteren Aufgaben bei einer Prüfung
der Finanzbuchhaltung mitgeprüft werden können. Die Vorschriften der GemHVO NW gelten für die
Erledigung dieser Aufgaben entsprechend, soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes
etwas anderes bestimmt ist.
8
Zuständigkeiten als Vollstreckungsbehörde
8.1
Die Stadtkasse ist die für das Mahn- und Vollstreckungsverfahren bestimmte zentrale Stelle der Stadt
Aachen und damit die Vollstreckungsbehörde im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NW).
Die Firmierung nach außen lautet "Stadtkasse Aachen als Vollstreckungsbehörde".
Die Vollstreckungsabteilung der Stadtkasse ist außerdem zuständig für die Einleitung des gerichtlichen
Mahnverfahrens bei privatrechtlichen Forderungen (Mahn- und Vollstreckungsbescheid), für die eine
Beitreibung im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung rechtlich nicht zulässig ist.
8.2
Weiterhin ist sie die durch Organisationsverfügung benannte zuständige zentrale Stelle der Stadt, die
sämtliche Insolvenzverfahren federführend bearbeitet. Einzelheiten sind in der Dienstanweisung für das
zentrale Forderungsmanagement geregelt.
8.3
Sie ist zudem zuständig für die Abnahme der Vermögensauskunft nach § 5a VwVG.
9
Verantwortliche/r für die Finanzbuchhaltung und die Zahlungsabwicklung
9.1
Die/der gem. § 93 Abs. 2 GO NW zu bestellende Verantwortliche für die Finanzbuchhaltung ist die
Leiterin/der Leiter des FB Steuern und Kasse bzw. die Stellvertreterin/der Stellvertreter.
Darüber hinaus ist die/der jeweilige Abteilungsleiterin/Abteilungsleiter der Abteilung Zahlungsabwicklung
verantwortlich für die Stadtkasse.
9.2
Sobald einer der Verantwortlichen die ordnungsgemäße Führung der Finanzbuchhaltung gefährdet sieht,
hat er/sie die Kämmerin/den Kämmerer unverzüglich zu unterrichten.
10
Leitung und Dienstkräfte der Finanzbuchhaltung
10.1 Soweit die gesetzlichen Vorschriften und diese Dienstanweisung nichts anderes bestimmen, trifft die
Leitung der Finanzbuchhaltung (§ 93 Abs.2 GO NW) die im Interesse einer ordnungsgemäßen Führung
der Finanzbuchhaltung erforderlichen Anordnungen. Die Leitung der Abteilung Zahlungsabwicklung hat
alle Maßnahmen zu treffen, die eine höchstmögliche innere und äußere Sicherheit der
Zahlungsabwicklung und der Liquiditätssicherung gewährleisten. Die Auswahl der
Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter erfolgt im Einvernehmen mit der/dem Leiterin/Leiter der Finanzbuchhaltung.
Die Verteilung der Dienstgeschäfte auf die Dienstkräfte richtet sich nach den Arbeitsplatzbeschreibungen.
10.2 Buchführung und Zahlungsverkehr dürfen nicht von denselben Dienstkräften wahrgenommen werden
(§ 93 Abs. 4 GO NW, § 30 Abs. 3 Satz 1 GemHVO NW).
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Finanzbuchhaltung dürfen nicht miteinander verheiratet sein, in
einer eheähnlichen Gemeinschaft bzw. in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben oder in einem
sonstigen Verwandtschaftsverhältnis zueinander stehen.
10.3 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Finanzbuchhaltung haben ihren Urlaub so zu planen, dass
mindestens einmal pro Kalenderjahr zehn Arbeitstage zusammenhängend genommen werden.
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10.4 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Finanzbuchhaltung haben die ihnen zugewiesenen Aufgaben
sorgfältig und unverzüglich zu erledigen und in ihrem Aufgabengebiet auf die Sicherheit der Buchführung
und der Zahlungsabwicklung zu achten. Der Verdacht von Unregelmäßigkeiten ist, auch wenn er sich
nicht auf das eigene Aufgabengebiet bezieht, ist der Leitung unverzüglich anzuzeigen. Die
Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Finanzbuchhaltung haben die Leiterin/den Leiter der Finanzbuchhaltung
bzw. der Abteilung Zahlungsabwicklung unverzüglich zu unterrichten, wenn sie in eine finanzielle oder
wirtschaftliche Notlage geraten.
10.5 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Finanzbuchhaltung haben sich mit den Vorschriften über die
Buchführung und die Zahlungsabwicklung, den besonderen Vorschriften für ihr Aufgabengebiet und mit
dieser Dienstanweisung vertraut zu machen und diese einzuhalten.
10.6 Belege, zahlungsbegründende Unterlagen und Akten dürfen nicht aus den Räumen der
Finanzbuchhaltung entfernt werden. Hiervon ausgenommen sind die Buchungsbelege, welche nach der
Verarbeitung durch die Geschäftsbuchhaltung an die Dienststellen zurück geschickt werden. Weitere
Ausnahmen genehmigt die Leiterin/der Leiter der Finanzbuchhaltung.
11
Geschäftsablauf der Buchführung
11.1 Kontenplan
Grundlage der Finanzbuchhaltung ist der durch FB 20 erstellte Kontenplan, der auch dort gepflegt wird.
Änderungen des Kontenplanes sind der Zahlungsabwicklung mitzuteilen.
11.2 Anordnungszwang
Grundsätzlich dürfen Einzahlungen und Auszahlungen nur aufgrund von Anordnungen erfolgen.
Grundlage für die Anordnungen bilden die Buchungsbelege der Fachdienststellen.
(Ausnahmen: Siehe Punkt 16.3)
11.3 Besonderheiten bei Einnahmebuchungen
Bei Einnahmen ist zusätzlich zur Haushaltskontierung ein Vertragsgegenstand (=Kassenzeichen)
anzugeben. Dieser wird über den so genannten "Kassenzeichenspender" zur Verfügung gestellt, auf den
die Fachbereiche Zugriff haben.
Forderungen entstehen zeitgleich mit der Versendung der entsprechenden Bescheide und sind
unverzüglich zum Soll zu stellen. Die Sollstellung ist grundsätzlich der entsprechenden Zahlung
vorangestellt, und nicht erst, wenn die dazugehörige Zahlung bereits erfolgt ist. Buchungsbelege sind
unmittelbar nach Entstehen eines Buchungsgrundes zu fertigen und der Geschäftsbuchhaltung zuzuleiten.
Zahlungseingänge, für die keine Anordnungen vorliegen, werden nur als unklare Zahlungseingänge
verbucht und auf einem Verbindlichkeitskonto in der Bilanz ausgewiesen. Sie fehlen somit im Ergebnis
des jeweiligen Produktes/Fachbereiches.
Verfügungen, Bescheide, Rechnungen etc. dürfen nur dann versandt werden, wenn die vom
Zahlungspflichtigen bei der Zahlung anzugebenden Daten (=Vertragsgegenstand) vollständig vorhanden
sind. Andere Angaben als das Kassenzeichen zur Zahlungszuordnung sind nicht zulässig.
Da bei Einnahmen über die Fälligkeit auch Mahn- und Beitreibungsmaßnahmen gesteuert werden, ist hier
ggf. ein abweichendes, in der Zukunft liegendes Fälligkeitsdatum zu wählen.
11.4 Anordnungen aus Vorverfahren
Debitorischer Bereich
Buchungen aus Vorverfahren werden durch ein automatisiertes Verfahren in die Finanzbuchhaltung
eingespielt. Die Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit erfolgt elektronisch im
jeweiligen Fachbereich bei der Erfassung im Vorverfahren (einschließlich SAP-On). Die
Sachbearbeiter(innen) sind entsprechend der Delegationsverfügung des OB zur Zeichnungsbefugnis zu
ermächtigen. Die Buchungen der Vorverfahren werden über die Universalschnittstelle KUSS an das
Finanzverfahren übertragen. Die Übertragung wird durch den Fachbereich angestoßen. Die dann in der
Schnittstelle zur Verarbeitung bereitstehende Datei muss durch die Mitarbeiterin/den Mitarbeiter des
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Fachbereichs oder einen automatischen Service der regio iT freigegeben werden. Die Freigabe beinhaltet,
dass die Daten mit geprüften und freigegebenen Programmen ordnungsgemäß verarbeitet wurden und
Anzahl und Summe der Buchungen aus dem Vorverfahren mit denen in der Schnittstelle zur Verarbeitung
freigegebenen Buchungssätzen übereinstimmen. Die Freigabebescheinigung/das Protokoll des
automatischen Services tritt an die Stelle des Feststellungsvermerks. Ausnahmen von diesem
Freigabeverfahren werden durch die Leiterin/den Leiter der Finanzbuchhaltung per Einzelverfügung
geregelt.
Nach der Verarbeitung in der Schnittstelle verbleibende Buchungen werden den zuständigen
Fachbereichen von FB 22 mitgeteilt und sind umgehend durch diese zu klären. Im Anschluss werden die
Buchungen durch FB 22 freigegeben oder deaktiviert.
Kreditorischer Bereich
Die monatlichen Gehaltszahlungen durch FB 11 fließen direkt in die Finanzbuchhaltung ein. Bei allen
anderen automatisierten Auszahlungen wird mit elektronisch erstellten Datenträgern (Dateien) gearbeitet,
die indirekt in SAP verarbeitet werden.
11.5 Allgemeine Anordnungen
Definition: Anordnungen für Aufwands- oder Ertragsbuchungen, die vom Sachverhalt wertmäßig nicht
bestimmt werden können (=ohne Betrag gebucht).
Diese Art von Anordnung ist nur zulässig für wiederkehrende Zahlungen, die regelmäßig, in großer Anzahl
oder mittels Lastschrifteinzug erfolgen, bzw. deren Einzelbeträge zunächst unbestimmt sind (bspw.
Bezahlvorgänge bei Online-Dienstleistungen). Die Buchung einer allgemeinen Anordnung, sowie die
daraus erfolgenden Sollstellungen werden durch die Stadtkasse vorgenommen.
Werden Einnahmen, bzw. Ausgaben mittels allgemeiner Anordnungen verbucht, wird seitens der
Stadtkasse nach jedem Buchungslauf (=Sollstellung) ein Protokoll über die erfolgten Sollstellungen an die
jeweils zuständige Fachdienststelle übermittelt. Der Fachbereich überprüft die sachliche und rechnerische
Richtigkeit der Verbuchung und dokumentiert dies schriftlich. Diese schriftliche Bescheinigung ist - im
Falle einer Prüfung - dem FB 14 vorzuweisen. Auftretende Unstimmigkeiten sind unverzüglich mit der
Stadtkasse zu klären.
11.6 Kontenpflege
Die Kontenpflege (z. B. Ausgleich von Konten, die Bearbeitung unklarer Zahlungsvorgänge, die
Bearbeitung offener Posten) wird zeitnah von der Abteilung Zahlungsabwicklung durchgeführt. In
festgelegten Abständen sind Aufrechnungsläufe durchzuführen. Bei Verrechnungen sind Einzahlungen
und Auszahlungen am gleichen Buchungstag vorzunehmen.
Nachträglich erforderlich werdende Änderungen von Fälligkeiten bei bestehenden offenen Posten, werden
von der Stadtkasse in Zusammenarbeit mit der zuständigen Organisationseinheit vorgenommen. Dies gilt
sowohl für Einnahmen als auch für Ausgaben.
11.7 Belegablage
Grundsätzlich obliegt die Belegablage der Abteilung Geschäftsbuchhaltung. Sie erfolgt in Form eines
elektronischen Belegarchivs. Nähere Einzelheiten hierzu, siehe Ziffer 15.
11.8 Periodenmanagement
Im Rahmen des Periodenmanagements werden die Buchungsperioden (Jahre/Monate) zum Buchen
geöffnet, bzw. geschlossen.
Die Buchungsperioden des Vorjahres werden mit Ablauf des Wertaufhellungsstichtags geschlossen.
Unterjährig wird die Buchungsperiode des Vormonats zum 13. des Folgemonats geschlossen.
Dies sind die grundsätzlichen Festlegungen für die Sachbearbeitung in der Finanzbuchhaltung.
Ausnahmen hiervon sind aus verschiedenen Gründen erforderlich und werden für einen kleinen
Personenkreis im System abweichend von der globalen Einstellung parametrisiert. Die Einstellungen des
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Periodenmanagements im Buchführungsverfahren werden von den Abteilungen 400 und 500 des FB 22
einvernehmlich vorgenommen.
12
Einsatz von automatisierter Datenverarbeitung in der Finanzbuchhaltung
(§ 31 Abs. 2 Nr. 2 GemHVO NRW)
12.1 Die Buchführung wird mit Hilfe automatisierter Datenverarbeitung vorgenommen. Daher sind nach
§ 27 Abs. 5 GemHVO NRW neben den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) auch die
Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBD) anzuwenden.
12.2 Zum Schutz des eingesetzten Buchführungssystems sowie zur Wahrung der Nachvollziehbarkeit der
Eingaben dürfen nur autorisierte Personen Zugang zum produktiven DV-System erlangen.
12.2.1 Es sind daher die organisatorischen Regelungen zur Benutzerverwaltung zu beachten, über die
eine strikte Funktionstrennung von Administration, System- oder Anwendungsprogrammierung
und der fachlichen Sachbearbeitung sowie der Finanzbuchhaltung realisiert ist.
12.2.2 Die Aktionen innerhalb des Verfahrens müssen sich auf den einzelnen Benutzer zurückführen
lassen. Das Zugangspasswort eines jeden Benutzers ist geheim zu halten und darf nur dem
Benutzer persönlich bekannt sein. Eingaben unter einer fremden Benutzerkennung sind nicht
zulässig und es sind alle Vorkehrungen (Sperrung der Arbeitsstation unter Windows, o. ä.) zu
treffen, um dies zu verhindern. Auf die Dienstanweisung für den allgemeinen Einsatz von Hardund Software und deren berechtigte Nutzung wir verwiesen.
12.3 Grundsätzlich sind alle Systemeingaben, die die Datenbank verändern, zusätzlich zu den systeminternen
Protokollierungen der Eingaben und deren Veränderungen, über das Belegprinzip zu dokumentieren.
Aufzeichnungen/Einträge dürfen grundsätzlich nicht verändert werden. Es muss der Inhalt der
ursprünglichen Buchung feststellbar bleiben. Die Änderungsnachweise sind Bestandteil der Buchführung
und aufbewahrungspflichtig. Ausnahmen bedürfen der Abstimmung mit dem Rechnungsprüfungsamt.
12.4 Das DV-Buchführungssystem weist sämtliche buchführungspflichtigen Geschäftsvorfälle sachlich und
zeitlich nach. Der zeitliche Nachweis (Zeitbuch) über Ausdrucke kann entfallen.
12.5 Unter Beachtung der GoBD ist bei der DV-Speicherung der Bücher, Belege und sonst erforderlichen
Aufzeichnungen sicherzustellen, dass diese bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist jederzeit innerhalb
angemessener Frist verfügbar und maschinell auswertbar gemacht werden können.
Die allgemein gültigen Regelungen zu Maßnahmen der Datensicherheit einschließlich eines
Datensicherungs- und Datenarchivierungskonzeptes sind anzuwenden.
13
Freigabe von Verfahren
In der automatisierten Datenverarbeitung für die Finanzbuchhaltung dürfen nur freigegebene Programme
eingesetzt werden. Ein Programm muss den für den Vollzug der Aufgaben geltenden, speziellen
rechtlichen und sachlichen Regelungen sowie den GoBD entsprechen.
Bevor ein solches Verfahren mittels Schnittstelle an das zentrale Finanzverfahren (Kasse) angeschlossen
werden kann, muss zwingend die Stadtkasse bei der Konzeption beteiligt werden.
Der Ablauf des Freigabeverfahrens ist im Projekthandbuch der Stadt Aachen geregelt.
14
Aufsicht, Sicherheit und Prüfung der Finanzbuchhaltung
14.1 Aufsicht
Die Aufsicht über die Finanzbuchhaltung obliegt der Stadtkämmerin bzw. dem Stadtkämmerer.
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14.2 Sicherheit
Den Dienstkräften in der Finanzbuchhaltung darf grundsätzlich nicht die Befugnis zur Feststellung der
sachlichen und rechnerischen Richtigkeit übertragen werden. Es sei denn, es handelt sich um
Sachverhalte, die nur dort beurteilt werden können.
Zahlungsaufträge sind von zwei Dienstkräften freizugeben.
14.3 Prüfungen und Beteiligung der örtlichen Rechnungsprüfung
Die Prüfung der Finanzbuchhaltung wird vom Fachbereich Rechnungsprüfung entsprechend der
Rechnungsprüfungsordnung ausgeführt. Die nach § 30 Abs. 5 GemHVO vorgeschriebene unvermutete
Kassenprüfung wird ebenfalls vom FB Rechnungsprüfung durchgeführt.
Beim Ausscheiden des/der für die Abteilung Zahlungsabwicklung Verantwortlichen hat eine zusätzliche
Prüfung stattzufinden.
Dem Fachbereich Rechnungsprüfung sind alle wesentlichen, die Finanzbuchhaltung betreffenden
Festlegungen unverzüglich mitzuteilen. Hierzu zählen insbesondere:
a) Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit inklusive Unterschriftsprobe (durch die
Fachbereiche)
b) Berechtigungen für den Bereich Finanzbuchhaltung
c) Verfahrensänderungen
15
Aufbewahrung
15.1 Die Bücher, Unterlagen über die Inventur, die Jahresabschlüsse, die dazu ergangenen Anweisungen und
Organisationsregelungen, die Buchungsbelege und die Unterlagen über den Zahlungsverkehr sowie die
Eröffnungsbilanz sind geordnet und sicher aufzubewahren.
Die Jahresabschlüsse und die Eröffnungsbilanz sind durch die Finanzsteuerung (FB 20) dauernd
aufzubewahren. Die Bücher sind zehn Jahre, die Belege und die sonstigen Unterlagen sind durch FB 22
sechs Jahre aufzubewahren. Die Fristen beginnen am 1. Januar des der Beschlussfassung des Rates
über die Feststellung des Jahresabschlusses folgenden Haushaltsjahres.
Bei der Archivierung der Bücher, der Belege und der sonst erforderlichen Aufzeichnungen auf Datenträger
oder Bildträger muss insbesondere sichergestellt sein, dass der Inhalt der Daten- oder Bildträger mit den
Originalen übereinstimmt, während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar und maschinell
auswertbar ist und jederzeit lesbar gemacht werden kann.
15.2 Elektronisches Belegarchiv
Durch das elektronische Belegarchiv erfolgt die Aufbewahrung der Buchungsbelege im Sinne des
§ 58 GemHVO. Aus diesem Grunde sind alle, die Buchung betreffenden, Unterlagen zu archivieren.
Die allgemein gültigen Regelungen zu Maßnahmen der Datensicherheit einschließlich eines
Datensicherungs- und Datenarchivierungskonzeptes sind anzuwenden. Darüber hinaus sind insbesondere
folgende Regelungen für das Finanzarchiv zu beachten:
a) Die für die Kassenanordnung notwendigen Belege dürfen nicht durch Heft- oder Büroklammern
verbunden sein.
b) Der Geschäftsbuchhaltung sind die Belege getrennt nach Vorgängen in geeigneter Form (z. B. je
Vorgang eine Klarsichthülle/Mappe, je Vorgang mit Gummibändern etc.) in den vorgesehen roten
Mappen zuzuleiten.
c) Das Beifügen von Notizzetteln, Post-its, etc. ist unzulässig. Entsprechende Anmerkungen sind auf dem
Buchungsbeleg, den Rechnungsunterlagen oder in einem gesonderten Vermerk darzustellen.
d) Die Belege sollen in der Regel Format DIN-A4, in Ausnahmefällen Format DIN-A5 haben, da der
eingesetzte Hochleistungsscanner nur diese Formate verarbeiten kann.
e) Kleine Belege sind mit Tesafilm (keinesfalls mit Heftklammern) auf einem DIN-A4-Blatt aufzukleben.
Die Fixierung muss am oberen und unteren Belegrand über die volle Belegbreite erfolgen.
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Stadtkasse
16
Zahlungsverkehr
16.1 Der Zahlungsverkehr wird grundsätzlich zentral vorgenommen.
16.2 Im Rahmen der Aufgaben des Zahlungsverkehrs sind die Auszahlungen bei Fälligkeit auszuführen, die
Zahlungseinzüge (Bankabruf) bei Fälligkeit vorzunehmen und die elektronischen Kontoauszüge
einzulesen und zur weiteren Bearbeitung bereit zu stellen. Die Bankkonten sind zu pflegen und täglich
abzustimmen. Die durch Fachverfahren erzeugten Datenträger (DTA) werden dem FB 22 zugeleitet und
zusammen mit den durch FB 22 selbst erzeugten DTA zur Weiterverarbeitung der Hausbank zugeleitet.
16.3 Ausnahmen vom Anordnungszwang
Vom Anordnungszwang ausgenommen sind:
die Annahme von unklaren und irrigen Einzahlungen und deren evtl. Weiterleitung,
Neuauszahlungen von Zahlungsrückläufern,
die Erstattung von Überzahlungen.
16.4 Die Liquidität ist täglich sicher zu stellen.
Zu diesem Zweck hat jede Fachdienststelle den FB 22/410 (Team Zahlungsverkehr) unverzüglich zu
unterrichten, wenn mit Ein- und Auszahlungen ab 250.000 Euro zu rechnen ist. Ausgenommen hiervon
sind der Stadtkasse bekannte Terminzahlungen (Gehälter, Sozialhilfe, Steuereinnahmen usw.).
16.5 Zur Erledigung bestimmter Aufgaben können auf Anordnung der Oberbürgermeisterin bzw. des
Oberbürgermeisters Handkassen eingerichtet werden. Näheres ist in der Dienstanweisung für
Handkassen festgelegt.
17
Abschlüsse
17.1 Tagesabschlüsse
Die Finanzmittelkonten sind täglich mit den Bankkonten abzugleichen.
17.1.1 Einzahlungen erfolgen unbar und sind an dem Tag zeitlich zu buchen, an dem die Stadtkasse
von der Gutschrift Kenntnis erhält. Übersandte Schecks werden an dem Tag gebucht, an dem die
Stadtkasse Kenntnis von der Gutschrift auf dem Bankkonto erhält.
17.1.2 Auszahlungen sind zu buchen
a) bei unbaren Zahlungen am Tag der Hingabe des Auftrages an das Kreditinstitut oder bei
Abbuchungen im Lastschriftverkehr am Tag, an dem die Stadtkasse von der Abbuchung
Kenntnis erhält,
b) bei unbaren Zahlungen der Quasi-Eigenbetriebe bzw. aus Fremdverfahren (z.B. Prosoz,
SAP HR) erfolgt die Buchung, sobald von der Belastung im Girokontoauszug Kenntnis erlangt
wird.
Dies gilt auch bei Barzahlungen durch Übergabe von Schecks.
17.2 Jahresabschlüsse
Die Finanzmittelkonten sind am Ende des Haushaltsjahres für die Aufstellung des Jahresabschlusses
abzuschließen und der Bestand an Finanzmitteln ist festzustellen. Der Jahresabschluss wird durch die
Finanzbuchhaltung in Zusammenarbeit zwischen FB 20 und FB 22 durchgeführt. Hierzu wird eine
Jahresabschlussverfügung einschließlich Terminplan durch FB 20 erstellt.
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18
Posteingänge
18.1 Die für die Stadtkasse bestimmten Sendungen sind ihr unmittelbar zuzuleiten, von dazu beauftragten
Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern zu öffnen und mit dem Eingangsstempel zu versehen.
18.2 Posteingänge bei anderen Fachbereichen, denen Zahlungsmittel (Bargeld, Schecks) beigefügt sind, sind
unverzüglich der Stadtkasse zuzuleiten.
19
Unterschriftsbefugnisse
19.1 Die Unterschriftsbefugnisse für die städtischen Girokonten werden von der Kämmerin/dem Kämmerer
unter Beteiligung der Leitung der Abteilung Zahlungsabwicklung geregelt. Die Auftragserteilung bei
Datenfernübertragung gegenüber der Bank erfolgt mittels elektronischer Unterschrift. Als Speichermedium
für die elektronische Unterschrift wurde die Nutzung von personenbezogenen USB-Sticks festgelegt;
diese sind unter Verschluss zu halten.
19.2 Die internen Unterschriftsbefugnisse sind funktionsorientiert und in einer besonderen Verfügung
festgehalten. Der Fachbereich Rechnungsprüfung ist hierüber entsprechend der
Rechnungsprüfungsordnung (RPO) zu informieren.
20
Behandlung von Kleinbeträgen
Gemäß § 23 Abs. 5 GemHVO NRW werden die Bearbeitungsregeln für Kleinbeträge von der
Stadtkämmerin, bzw. dem Stadtkämmerer auf Vorschlag der Leitung der Finanzbuchhaltung
folgendermaßen bestimmt:
Offene Hauptforderungen werden bis zu einer Höhe von 5 € als Aufwand ausgebucht.
Offene Nebenforderungen werden bis zu einer Höhe von 10 € als Aufwand ausgebucht.
Zuviel gezahlte Ist-Beträge werden bis zu einer Höhe von 5 € als Ertrag verbucht.
21
Stundung, Niederschlagung und Erlass
Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen sind in der Dienstanweisung für das zentrale
Forderungsmanagement geregelt.
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Verwaltung der Bankkonten
22.1 Die Guthaben bei Geldinstituten auf Konten, die dem laufenden Zahlungsverkehr dienen, sind
entsprechend der Wirtschaftlichkeit auf die notwendige Höhe zu beschränken.
22.2 Die Stadtkämmerin bzw. der Stadtkämmerer ist ermächtigt, bei Geldinstituten Konten (Giro-, Tagesgeld-,
Termingeld- oder Sparkonten) zu eröffnen und zu schließen.
22.3 Die bei Geldinstituten unterhaltenen Konten werden unter der Bezeichnung "Stadt Aachen" geführt. Dies
gilt auch für die Geldanlagen des Stiftungsvermögens. Die Zuordnung zur jeweiligen Stiftung muss
zweifelsfrei ersichtlich sein.
22.4 Überweisungsaufträge, Schecks und Lastschrifteinzüge sind stets von zwei gemäß Ziffer 19 dieser
Dienstanweisung bevollmächtigten Dienstkräften der Stadtkasse zu unterzeichnen.
22.5 Vor der Erteilung von SEPA-Basislastschriftmandaten ist die Genehmigung der/des Stadtkämmers/in
einzuholen. Die Stadtkämmerin bzw. der Stadtkämmerer kann die Stadtkasse anweisen einen
Empfangsberechtigten zu ermächtigen, Forderungen bestimmter Art vom Konto der Stadtkasse abbuchen
zu lassen. Solche Anweisungen dürfen nur erteilt werden, wenn zu erwarten ist, dass der
Empfangsberechtigte ordnungsgemäß mit der Stadtkasse abrechnet und die Forderungen zeitlich und
nach der Höhe abzuschätzen sind.
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Es muss gewährleistet sein, dass bei fristgerechtem Widerspruch durch die Stadtkasse der abgebuchte
Betrag durch das Kreditinstitut wieder gutgeschrieben wird.
SEPA-Basislastschriftmandate dürfen nur durch die Stadtkasse erteilt werden.
Das SEPA-Firmenlastschriftmandat wird nicht genutzt.
22.6 Geldbestände, die vorübergehend nicht benötigt werden, sind unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit im
Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen durch die Leitung der Abteilung Zahlungsabwicklung so
anzulegen, dass sie bei Bedarf verfügbar sind.
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Verwaltung von Zahlungsmitteln
23.1 Zahlungsmittel sind Bargeld und Schecks, Geldkarte, EC-Karte und - in vom Stadtkämmerer/von der
Stadtkämmerin - genehmigten Ausnahmen Kreditkarten (siehe hierzu auch Ziffer 24).
23.2 Zahlungsmittel dürfen grundsätzlich nur in den Räumen der Stadtkasse und nur von den damit
beauftragten Dienstkräften angenommen oder ausgehändigt werden. Außerhalb dieser Räume dürfen
Zahlungsmittel nur von solchen Personen angenommen oder ausgehändigt werden, die hierzu besonders
ermächtigt sind. Der Fachbereich Rechnungsprüfung ist hierüber entsprechend der
Rechnungsprüfungsordnung (RPO) zu informieren. Einzelheiten sind in der Dienstanweisung für die
Handkassen festgelegt.
23.3 Zahlungsmittel, die nicht unmittelbar als Wechselgeld oder zur Auszahlung benötigt werden, sind auf das
Bankkonto einzuzahlen und im Übrigen in Geld- oder Panzerschränken oder anderen sicheren
Behältnissen verschlossen aufzubewahren (siehe auch DA für die Handkassen).
23.4 Die Führung von Einnahmekassen (die Annahme von Bargeld/Geldkarten- und EC-Kartenzahlungen) ist
grundsätzlich nur in Verbindung mit der Nutzung des Gebührenkassenverfahrens (TopCash) erlaubt.
Ausnahmen sind mit der Leitung der Stadtkasse zu vereinbaren. Im Rahmen des automatisierten
Gebührenkassenverfahrens ist jede Geld einnehmende Organisationseinheit verpflichtet, täglich einen
Tagesabschluss zu erstellen und jeden Tag die jeweilig dazu eingenommenen Geldbeträge auf das Konto
der Stadtkasse einzuzahlen.
23.5 Die Beförderung von Zahlungsmitteln (Geldtransporte) ist nur zulässig, wenn alle dafür erforderlichen
Sicherungsmaßnahmen getroffen sind. Die Bedingungen der für die Diebstahl-, Transport- und
Beraubungsversicherung abgeschlossenen Verträge sind zu beachten. Anweisungen und Regelungen
zum sicheren Verhalten beim Transport von Bargeld und Wertsachen trifft die Fachdienststellenleitung im
Rahmen der Vorschriften zum Sicherheitskonzept Gewaltprävention.
23.6 Schecks sind unverzüglich als Verrechnungsschecks zu kennzeichnen, Sie sind unverzüglich bei einem
Kreditinstitut zur Gutschrift auf ein Konto der Stadtkasse einzureichen. Ihre Einlösung ist zu überwachen.
Auf Schecks dürfen Geldbeträge nicht bar ausgezahlt werden.
23.7 Die zur Annahme von Zahlungsmitteln ermächtigten Personen haben über jede Einzahlung, die durch
Übergabe von Zahlungsmitteln entrichtet wird, dem Einzahler eine Quittung zu erteilen. Wird die
Einzahlung durch Übergabe eines Schecks bewirkt, ist in der Quittung anzugeben: „Zahlung durch
Scheck, Eingang vorbehalten“.
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Einsatz von EC-Karten in den Fachbereichen/Eigenbetrieben
24.1 Unbare Einzahlungen mittels EC-Karten dürfen nur in Abstimmung mit der Stadtkasse
entgegengenommen werden.
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24.2 Auszahlungen mittels EC-Karte/Kreditkarte sind nicht zulässig. Ausnahmen werden ausschließlich von der
Kämmerin/dem Kämmerer genehmigt.
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Aufnahme und Rückzahlung von Krediten zur Liquiditätssicherung
25.1 Die Abteilung Zahlungsabwicklung hat darauf zu achten, dass die für die Auszahlungen erforderlichen
Geldbestände rechtzeitig verfügbar sind. Die Liquiditätsplanung ist wirtschaftlich zu organisieren und
durchzuführen.
25.2 Sie kann zur Abwendung von Liquiditätsengpässen in erforderlichem Umfang Kredite zur
Liquiditätssicherung im Rahmen der Ermächtigung durch die Haushaltssatzung aufnehmen. Über die
Höhe der aufgenommenen Kassenkredite ist die Kämmerin/der Kämmerer in regelmäßigen Abständen zu
informieren. Das Nähere ist der Dienstanweisung für die Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung
(Kassenkredite) geregelt.
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Durchlaufende und fremde, bzw. treuhänderisch verwaltete Finanzmittel
26.1 Die Stadtkasse darf Kassengeschäfte für andere nur erledigen, wenn dies durch Gesetz zugelassen oder
aufgrund eines Gesetzes bestimmt oder durch die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister
angeordnet ist.
Ausgaben für Rechnung einer anderen Stelle sollen nur insoweit geleistet werden, als Kassenmittel aus
Einzahlungen für diese Stelle oder aus deren Beständen zur Verfügung stehen.
26.2 Für die Abwicklung übertragener fremder Kassengeschäfte ist eine Kostenregelung zu treffen.
26.3 Entsprechend § 27 (6) GemHVO sind die haushaltsfremden Vorgänge in gesonderten Nachweisen zu
führen.
26.4 Bei der Erledigung fremder Geschäfte, sowie bei der Verwaltung treuhänderischer Konten durch die
Stadtkasse hat diese, sowie die anderen zuständigen Verwaltungsbereiche die §§ 30, 31 GemHVO sowie
die Regelungen dieser Dienstanweisung zu beachten. Weiteres ist/wird ggf. durch die Fachverwaltung
mittels eigener Dienstanweisung geregelt.
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Verwahrung und Verwaltung von Wertgegenständen
27.1 Wertgegenstände sind Wertpapiere und andere Urkunden, die Vermögensrechte verbriefen oder
ausweisen, ferner geldwerte Drucksachen, Kraftfahrzeugbriefe sowie Bürgschaften, die Ansprüche der
Stadt sichern. Diese sind sicher im Bereich der Stadtkasse aufzubewahren.
27.2 Die Entgegennahme und Auslieferung von Wertgegenständen erfolgt nur auf Anordnung der
Fachdienststellen.
27.3 Über die eingelieferten Wertgegenstände führt die Stadtkasse ein Verzeichnis.
Geschäftsbuchhaltung
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Organisatorische Regelungen, Zuständigkeiten und Verantwortungsbereiche
28.1 Zuständigkeit der Geschäftsbuchhaltung
Die Geschäftsbuchhaltung ist grundsätzlich für alle Buchungen zuständig. Ausnahmen hiervon sind:
a) Buchungen, die auf elektronischem Wege einfließen,
b) Buchungen in den Wirtschaftsplänen der Eigenbetriebe,
c) Buchungen durch die Stadtkasse.
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Weitere Ausnahmen im Rahmen der Jahresabschlüsse sind/werden durch Ratsbeschlüsse geregelt.
28.2 Postweg
Buchungsunterlagen sind in besonderen Postversandmappen unter Beachtung der Vorschriften zur VisaKontrolle zu versenden. Für den Postversand der Buchungsunterlagen zwischen den Dienststellen und
der Geschäftsbuchhaltung ist ein Zeitraum von maximal einem Arbeitstag sicherzustellen.
Die Anordnungen, Buchungsbelege und begründenden Unterlagen werden in der
Geschäftsbuchhaltung zwecks Archivierung gescannt. Deshalb müssen diese Dokumente das
Format DIN-A4 haben. Sie dürfen keine Heftklammern oder Büroklammern aufweisen. Die
Versendung und Vollständigkeit der Unterlagen ist durch geeignete Maßnahmen (Sichthüllen etc.)
durch die Dienststelle sicherzustellen (siehe auch Ziffer 15.2).
Nach Abschluss der Bearbeitung werden die Unterlagen an die Stadtkasse weitergegeben. Nach der
weiteren Bearbeitung erfolgt von dort die zeitnahe Rückgabe an die Dienststellen.
Zu beachten:
Die Belege sind grundsätzlich über den Postweg zu verschicken. Ausgenommen sind hiervon lediglich die
Buchungen von Eigenbetrieben im Rahmen der Wirtschaftspläne. Weitere Ausnahmen bedürfen der
vorherigen Abstimmung.
28.3 Ansprechpartner
Innerhalb der Geschäftsbuchhaltung sind konkrete Kontaktpersonen für jede Fachdienststelle zu
benennen.
28.4 Buchungen in der Geschäftsbuchhaltung
Die Geschäftsbuchhaltung führt die Buchungen durch, gleichzeitig entstehen auf elektronischem Weg
Auszahlungssätze und offene Posten zur weiteren Bearbeitung durch die Stadtkasse.
Buchungsbelege, die ohne Unterschrift im Feld Budgetkontrolle der Geschäftsbuchhaltung zugehen,
werden ungebucht, zwecks Vervollständigung zurückgesandt.
Mit Verarbeitung der Buchung übernimmt der Sachbearbeiter der Geschäftsbuchhaltung die
Verantwortung für die
formelle Richtigkeit,
Vollständigkeit der begründenden Unterlagen,
richtige Kontierung,
Prüfung, dass die Feststellung der Budgetkontrolle nach Ziffer 4 erfolgt ist,
die Prüfung, dass die Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit erfolgt ist,
Berücksichtigung der Erfordernisse der Anlagenbuchhaltung,
die Prüfung zur Einhaltung der Vorschriften der Visakontrolle
richtige Auswahl des Zahlungspflichtigen/Zahlungsempfängers inkl. Zahlweg,
die Richtigkeit der Einnahme- bzw. Ausgabeart.
28.5 Freigabe der Anordnung/Buchung
Die Anordnungen bedürfen der Genehmigung und Freigabe im elektronischen Buchführungssystem durch
den Leiter der Geschäftsbuchhaltung oder seinen Vertreter. Darüber hinaus können weitere Personen
durch Verfügung der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters hierzu berechtigt werden.
Die/der Genehmigende darf die Buchung nicht selbst vornehmen. Sollte dies aus besonderen Gründen
erforderlich sein, ist zusätzlich die Beteiligung einer Sachbearbeiterin/eines Sachbearbeiters erforderlich;
die Verantwortlichkeit gemäß Ziffer 28.4 ist auch hierbei zu beachten.
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Mit Freigabe der Anordnung übernimmt der Genehmigende die Verantwortung, dass die Voraussetzungen
aus 28.4 erfüllt sind und die Buchung durch den Sachbearbeiter/die Sachbearbeiterin ordnungsgemäß
vorgenommen wurde.
Darüber hinaus verantwortet er, dass sich in der Anordnung keine offenkundigen Fehler befinden und
keine sonstigen Gründe der Anordnung widersprechen.
29
Regelungen zum Geschäftsgang
29.1 Mittelbindungen
Bevor sich die Stadt Aachen Dritten gegenüber zur Leistung einer Zahlung verpflichtet, ist eine
Mittelbindung im städtischen Finanzverfahren zu buchen. Diese Buchung erhält eine
Mittelbindungsnummer.
Sofern ein Haushaltsfreigabe-/sperrverfahren angeordnet ist, sind sämtliche Mittelbindungen unter Bezug
auf die Freigabe/Sperre zu buchen, damit in der Budgetauskunft eine entsprechende Darstellung möglich
ist.
Das Eingehen einer Verpflichtung ohne Mittelbindung ist unzulässig.
Mittelbindungen können mehrere Haushaltspositionen und mehrere Haushaltsjahre umfassen.
Sofern sich die einer Mittelbindung zugrundeliegenden Annahmen ändern, sind umgehend Erhöhungen
bzw. Reduzierungen über die Geschäftsbuchhaltung zu veranlassen.
Die Fachdienststellen leiten der Geschäftsbuchhaltung nach Überprüfung der Verfügbarkeit der
Haushaltsmittel die unterschriebenen Buchungsbelege und Dokumente (Auftrag oder Vertrag) in Original
und Zweitschrift mit evtl. zugeordneten Anlagen versandfertig zu.
Die Unterzeichnung der Aufträge oder Verträge erfolgt entsprechend den Unterschriftsvollmachten
innerhalb der Fachdienststellen.
Mit der Unterzeichnung der Aufträge wird im Sinne einer Teilfeststellung der sachlichen Richtigkeit
die Berücksichtigung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie
die Gebotenheit der Lieferung oder Leistung als solche und in ihrer Art bestätigt.
Nach erfolgter Mittelbindung werden die vorbereiteten Ausfertigungen mit eingetragener
Mittelbindungsnummer durch die Geschäftsbuchhaltung an die Auftragnehmer (Original) bzw. die
Dienststelle (Zweitschrift) gesandt.
Ausnahmen oder Änderungen von der o. a. Regelung zu den Mittelbindungen sind mit der Leitung der
Geschäftsbuchhaltung abzustimmen.
29.2 Belegwesen
Buchungen erfolgen nur bei Vorliegen eines mit allen notwendigen Angaben (Kontierung, anzuweisender
Betrag ohne Skonto/Rabatt, Skonto/Rabatt in Prozent, Fälligkeit bzw. Ratenfälligkeit,) versehenen sowie
sachlich und rechnerisch richtig festgestellten Buchungsbeleges, auf dem die Verfügbarkeit der
entsprechenden Mittel bescheinigt ist (siehe Ziffer 4). Auf den Buchungsbelegen muss durch
Namensstempel oder handschriftliche Angabe des Namens in Druckbuchstaben kenntlich gemacht
werden, durch welche Person die Unterschriftsleitung erfolgt ist.
Unvollständige Belege sind unbearbeitet an die ausstellende Organisationseinheit zurück zu geben.
Vordrucke für das Anordnungswesen werden in Dateiform durch die Geschäftsbuchhaltung mittels eines
Buchungsportals zur Verfügung gestellt.
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Die Geschäftsbuchhaltung nimmt im Rahmen der ihr obliegenden Qualitätskontrolle erforderlich werdende
Rücksprachen mit den zuständigen Fachdienststellen war. Gegebenenfalls erforderlich werdende
Änderungen an der Ursprungsanordung sind im elektronischen Belegarchiv zu dokumentieren.
Zur Vermeidung von Verzögerungen im Geschäftsablauf müssen die von der Änderung betroffenen
Feststeller zur sachlichen und rechnerischen Richtigkeit (siehe Ziffer 5) – sowie der/die zur Erteilung der
schriftlichen Anordnung Befugten (siehe Ziffer 4) – nachträglich schriftlich oder per E-Mail der Änderung
zustimmen. Die Zustimmung ist ebenfalls dem Belegarchiv zuzuführen.
Rechnungen, Leistungsbescheide, Berechnungen etc., die zu Ausgaben führen, sind als begründende
Unterlagen der Geschäftsbuchhaltung im Original mit dem Buchungsbeleg zur Verbuchung zu
übersenden.
Rechnungen, Leistungsbescheide, Berechnungen etc., die zu Einnahmen führen, sind als begründende
Unterlagen der Geschäftsbuchhaltung als Zweitschrift mit dem Buchungsbeleg zur Verbuchung zu
übersenden.
Aus den begründenden Unterlagen müssen in jedem Fall die Anspruchsgrundlage sowie der
Buchungsbetrag hervorgehen. Bei Einzahlungen muss darüber hinaus der Zahlungspflichtige mit
Anschrift, bei Auszahlungen der Zahlungsempfänger mit Anschrift und Bankverbindung zu ersehen sein.
Sofern andere Personen als die in den beigefügten Rechnungen bezeichneten Rechnungsersteller eine
Zahlung (z. B. Barkauf von Kleinmaterialien durch Mitarbeiter) erhalten sollen, ist dies zu begründen sowie
der Zahlungsempfänger mit Name, Anschrift, Bankverbindung zu bezeichnen. Hierzu ist der im
elektronischen Buchungsportal zur Verfügung gestellte Eigenbeleg zu nutzen.
Ergeben sich zu einem bestehenden Vorgang Änderungen, (Mietanpassung o. ä.) sind die zur neuen
Buchung führenden Unterlagen (Berechnungen etc.) mit Verweis auf die Ursprungsbuchung beizufügen.
Enthält die begründende Unterlage personenbezogene Daten, die für die Buchung verzichtbar sind, (z. B.
Patientenname oder Diagnosen in Arztrechnungen, etc.), sind diese durch die Fachdienststelle zu
schwärzen.
29.3 Belegwesen, Rechnungskontrolle und Buchhaltung für das Baudezernat
Die in den Dienststellen als "sachlich (und fachtechnisch) richtig" gezeichneten Rechnungen werden der
Geschäftsbuchhaltung mit Buchungsbeleg zur rechnerischen Prüfung und Anweisung zugeleitet. Sofern
bereits anderweitig eine Feststellung der rechnerischen Richtigkeit erfolgt ist, wird diese nicht erneut durch
die Geschäftsbuchhaltung geprüft. (Es wird in diesem Zusammenhang auch auf die Dienstanweisung zur
Regelung des Verfahrens für die Vergabe von Bauaufträgen nach der VOB verwiesen.)
Nach rechnerischer Prüfung der Rechnung wird die rechnerische Richtigkeit auf dem Buchungsbeleg
durch Unterschrift des rechnungssachbearbeitenden Buchhalters der Geschäftsbuchhaltung festgestellt.
Ergeben sich höhere Beträge als auf dem Buchungsbeleg angegeben, ist der Vorgang an den Feststeller
der sachlichen Richtigkeit zur Klärung/Änderung zurückzureichen.
Abschlagsrechnungen sind in Stichproben zu überprüfen und die geprüften Bereiche entsprechend
kenntlich zu machen.
Eine Ermittlung der rechnerischen Anordnungssumme durch ein EDV-Verfahren ist zulässig, sofern diese
Vorgehensweise mit FB 14 sowie der Leitung der Geschäftsbuchhaltung einvernehmlich abgestimmt ist.
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Personendatei
Die für die Buchungen der Geschäftsbuchhaltung benötigten Stammsätze der Geschäftspartner und
Kreditoren werden in der Geschäftsbuchhaltung geführt und gepflegt. Die Person muss aus den
Buchungsunterlagen eindeutig zu erkennen sein. Es sind Name, Anschrift und bei Auszahlungen die
Bankverbindung anzugeben.
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Innerhalb der Personendatei sind sämtliche Bankverbindungen und Steuernummern, die z. B. aus
Lieferantenrechnungen ersichtlich sind, zwecks Identifizierungsmerkmals zu erfassen.
Veränderungen von Personendaten sind zu erfassen. Hierbei ist die Änderung von Zahlwegen innerhalb
der Personendatei verboten. Stattdessen sind nicht mehr zu benutzende Zahlwege zu befristen und
zusätzliche Zahlwege neu zu erfassen.
31
Fehlerbehebung
Werden in der Fachdienststelle Fehlbuchungen festgestellt, sind Korrekturbuchungen umgehend, unter
Beteiligung der Geschäftsbuchhaltung, zu veranlassen.
32
Sicherheiten
Die Geschäftsbuchhaltung führt das zentrale Sicherheitsregister. In diesem werden die nach den
Regelungen der VOB/VOL oder anderer Bestimmungen zu erbringenden Sicherheiten verwaltet
(Einlieferung, Terminüberwachung und Auslieferung).
Die Entscheidung über die Notwendigkeit einer Sicherheit und deren Höhe trifft die Fachdienststelle. Die
von den Fachdienststellen angeforderten Sicherheiten werden in der Geschäftsbuchhaltung vor der
Einlieferung in das Verwahrgelass rechtlich geprüft.
Die Geschäftsbuchhaltung führt ein Wiedervorlagesystem für die Sicherheiten.
Auf Anordnung der zuständigen Fachdienststelle wird die Auslieferung aus dem Verwahrgelass
veranlasst.
Schlussbestimmungen
33
Ausnahmeregelung
Ausnahmen von dieser Dienstanweisung können schriftlich durch die Stadtkämmerin bzw. den
Stadtkämmerer unter Beteiligung des Fachbereichs Rechnungsprüfung verfügt werden.
34
Inkrafttreten
Die geänderte Fassung dieser Dienstanweisung tritt zum 01.09.2018 in Kraft.
Oberbürgermeister
gez.
(Philipp)
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