Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
325730.pdf
Größe
182 kB
Erstellt
03.01.19, 12:00
Aktualisiert
27.01.19, 14:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Wohnen, Soziales und Integration
Beteiligte Dienststelle/n:
FB 56/0226/WP17
öffentlich
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
03.01.2019
Änderung des § 27 Gemeindeordnung NRW
Beratungsfolge:
TOP: 3
Datum
Gremium
Zuständigkeit
30.01.2019
Integrationsrat
Kenntnisnahme
Beschlussvorschlag:
Der Integrationsrat nimmt die Ausführungen zur Kenntnis.
Prof. Dr. Sicking
(Beigeordneter)
Vorlage FB 56/0226/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 09.01.2019
Seite: 1/3
Finanzielle Auswirkungen
JA
NEIN
x
Investive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Fortgeschriebe-
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
Gesamt-
Gesamtbedarf (alt)
20xx ff.
bedarf
(neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
+ Verbesserung /
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
- Verschlechterung
konsumtive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Ertrag
Fortgeschriebe-
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
20xx ff.
Folgekos-
Folgekos-
ten (alt)
ten (neu)
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Abschreibungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
Personal-/
Sachaufwand
+ Verbesserung /
- Verschlechterung
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
Es ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen.
Vorlage FB 56/0226/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 09.01.2019
Seite: 2/3
Erläuterungen:
Mit Artikel 1 Absatz 5 des Gesetzes zur Aufhebung des Gesetzes zur Stärkung des Kreistags und zur
Änderung kommunalrechtlicher, haushaltsrechtlicher und steuerrechtlicher Vorschriften hat der
Landtag am 12.12.2018 die Änderung des § 27 Gemeindeordnung NRW beschlossen.
Als Anlage 1 ist der § 27 GO NRW in der geänderten Form beigefügt. Die Änderungen wurden grau
markiert.
In § 27 Abs. 12 GO NRW ist geregelt, dass anstelle eines Integrationsrates durch Beschluss des
Rates ein beratender Ausschuss (Integrationsausschuss) gebildet werden kann.
Herr Keltek, der Vorsitzende Landesintegrationsrates, wird in der Sitzung einen Vortrag zur
Novellierung des § 27 GO NRW halten.
Anlage/n:
Anlage 1 - § 27 GO mit Änderungen
Vorlage FB 56/0226/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 09.01.2019
Seite: 3/3
TOP 3 - Anlage 1
§ 27 GO - Integration Politische Teilhabe von Menschen mit Einwanderungsgeschichte
(1) 1In einer Gemeinde, in der mindestens 5 000 ausländische Einwohner ihre Hauptwohnung haben, ist ein
Integrationsrat zu bilden.
2In
einer Gemeinde, in der mindestens 2 000 ausländische Einwohner ihre Hauptwohnung haben, ist ein
Integrationsrat zu bilden, wenn mindestens 200 Wahlberechtigte gemäß Absatz 3 Satz 1 es beantragen.
3In
anderen Gemeinden kann ein Integrationsrat gebildet werden.
4Der
Integrationsrat wird gebildet, indem die Mitglieder nach Absatz 2 Satz 1 gewählt werden und die vom Rat
nach Absatz 2 Satz 4 bestellten Ratsmitglieder hinzutreten. 5Die Zahl der nach Absatz 2 Satz 1 zu wählenden
Mitglieder muss die Zahl der nach Absatz 2 Satz 4 zu bestellenden Ratsmitglieder übersteigen.
(2) 1In allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl werden für die Dauer der Wahlperiode des
Rates die Mitglieder nach Listen oder als Einzelbewerber gewählt. 2Für die Mitglieder nach Listen und die
Einzelbewerber können Stellvertreter gewählt werden.
3Die
Wahl der Mitglieder findet am Tag der Kommunalwahl statt; in den Fällen des Absatz 1 Satz 2 und 3 ist auch
eine spätere Wahl zulässig.
4Für
den Integrationsrat bestellt der Rat aus seiner Mitte die weiteren Mitglieder. 5Die Bestellung von
Stellvertretern ist zulässig.
6Nach
Ablauf der Wahlperiode üben die bisherigen Mitglieder und Ratsmitglieder im Integrationsrat ihre Tätigkeit
bis zum Zusammentritt eines neugewählten Integrationsrates weiter aus, es sei denn, der Rat hat nach Absatz 1
Satz 3 beschlossen, künftig keinen Integrationsrat zu bilden.
(3) 1Wahlberechtigt ist, wer
1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist,
2. eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt,
3. die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten hat oder
4. die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3458), erworben hat.
2Darüber
hinaus muss die Person am Wahltag
1. 16 Jahre alt sein,
2. sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und
3. mindestens seit dem sechzehnten Tag vor der Wahl in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben.
3Wahlberechtigte
Personen nach Satz 1 Nummern 3 und 4 müssen sich bis zum zwölften Tag vor der Wahl in
das Wählerverzeichnis eintragen lassen. 3Die Gemeinde erstellt ein Wählerverzeichnis, legt dieses zur Einsichtnahme öffentlich aus und benachrichtigt die Wahlberechtigten. 4Wahlberechtigte, die nicht in dem
Wählerverzeichnis eingetragen sind, können sich bis zum zwölften Tag vor der Wahl in das Wählerverzeichnis
eintragen lassen. 5Sie haben den Nachweis über ihre Wahlberechtigung zu führen.
(4) Nicht wahlberechtigt sind Ausländer
1. auf die das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162),
zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Juni 2013 (BGBl. I S. 1555) Artikel 1 des Gesetzes vom
12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1147), nach seinem § 1 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 keine Anwendung findet oder
2. die Asylbewerber sind.
(5) 1Wählbar sind mit Vollendung des 18. Lebensjahres alle wahlberechtigten Personen nach Absatz 3 Satz 1
sowie alle Bürger.
2Darüber
hinaus muss die Person am Wahltag
1. sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und
2. seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben.
(6) Bei der Feststellung der Zahl der ausländischen Einwohner nach Absatz 1 lässt die Gemeinde die in Absatz 4
bezeichneten Ausländer sowie die Personen, die neben einer ausländischen auch die deutsche
Staatsangehörigkeit besitzen, außer Betracht.
(7) 1Für die Rechtsstellung der nach Absatz 2 Satz 1 gewählten Mitglieder gelten die §§ 30, 31, 32 Absatz 2, 33,
43 Absatz 1, 44 und 45 mit Ausnahme des Absatzes 5 Nummer 1 entsprechend.
2Der
Integrationsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter.
3Der
Integrationsrat regelt seine inneren Angelegenheiten durch eine Geschäftsordnung.
(8) 1Rat und Integrationsrat sollen sich über die Themen und Aufgaben der Integration in der Gemeinde
abstimmen. 2Der Integrationsrat kann sich darüber hinaus mit allen Angelegenheiten der Gemeinde befassen.
3Auf Antrag des Integrationsrates ist eine Anregung oder Stellungnahme des Integrationsrates dem Rat, einer
Bezirksvertretung oder einem Ausschuss vorzulegen. 4Der Vorsitzende des Integrationsrates oder ein anderes
vom Integrationsrat benanntes Mitglied ist berechtigt, bei der Beratung dieser Angelegenheit an der Sitzung
teilzunehmen; auf sein Verlangen ist ihm dazu das Wort zu erteilen.
(9) Der Integrationsrat soll zu Fragen, die ihm vom Rat, einem Ausschuss, einer Bezirksvertretung oder vom
Bürgermeister vorgelegt werden, Stellung nehmen.
(10) 1Dem Integrationsrat sind die zur Erledigung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen.
2Der Rat kann nach Anhörung des Integrationsrates den Rahmen festlegen, innerhalb dessen der Integrationsrat
über ihm vom Rat zugewiesene Haushaltsmittel entscheiden kann.
(11) 1Für die Wahl zum Integrationsrat nach Absatz 2 Satz 1 gelten die §§ 2, 5 Absatz 1, §§ 9 bis 13, 24 bis 27,
30, 34 bis 46, 47 Satz 1 und § 48 des Kommunalwahlgesetzes entsprechend; § 29 Kommunalwahlgesetz gilt
entsprechend, soweit die Gemeinden keine abweichenden Regelungen treffen. 2Das für Kommunales zuständige
Ministerium kann durch Rechtsverordnung das Nähere über die Wahlvorschläge sowie weitere Einzelheiten über
die Vorbereitung und Durchführung der Wahl sowie über die Wahlprüfung regeln.
(12) 1Anstelle eines Integrationsrates kann durch Beschluss des Rates ein beratender Ausschuss (Integrationsausschuss) gebildet werden. 2Für den Integrationsausschuss gelten die Regelungen für den Integrationsrat
entsprechend. 3Ergänzend sind auf den Integrationsausschuss § 57 Absatz 4 Satz 1 und § 58 anzuwenden. 4Die
Zahl der nach Absatz 2 Satz 1 gewählten Mitglieder muss die Zahl der vom Rat nach Absatz 2 Satz 4 bestellten
Ratsmitglieder und der vom Rat nach § 58 Absatz 3 bestellten sachkundigen Bürger übertreffen. 5Der
Integrationsausschuss ist wie ein Ratsausschuss in die Beratungsfolge des Rates einzubinden.